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Netzneutralität und digitaler Medienvertrieb – Status Quo und Perspektiven (Update 2023)

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Handbuch Medienökonomie

Part of the book series: Springer Reference Sozialwissenschaften ((SRS))

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Zusammenfassung

Im Zentrum des Beitrags stehen technologie-induzierte Veränderungen des Medienvertriebs in netzbasierten Strukturen. Der Bezugspunkt ist die so genannte „Netzneutralität“, ein technisches Paradigma und regulatorische Konvention für den diskriminierungsfreien Datentransport im Internet. Die Netzneutralität wird gemeinhin als Bedingung für die inhaltliche Vielfalt, niedrige Markteintrittsbarrieren und die relativ niedrigen Kosten sowohl auf Anbieter- als auch Nachfragerseite im Internet gesehen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit und Popularität von bandbreitenintensiven Inhalten und Diensten im Internet kristallisieren sich Verteilungs- und Verfügungskonflikte über Zugang zu und Vertrieb von (vorwiegend) multimedialen Angeboten heraus. Gerade die datenintensiven Angebote audiovisueller Medien veranlassen die Diskussion um die gesellschaftliche Bedeutung und strukturelle Abhängigkeiten zwischen der Telekommunikationsindustrie als Gatekeeper zur Infrastruktur und der immensen Vielfalt an Anbietern publizistischer und anderer öffentlichkeitswirksamer Angebote im Internet. Denn es sind neue Finanzierungs- und Wertschöpfungsmodelle der Infrastrukturbetreiber, die das strategische Vertriebsmanagement der Multimedia- und Technologiebranche herausfordern und damit Anlass zur Diskussion über die gesellschaftspolitische Relevanz eines diskriminierungsfreien Internets und der Finanzierbarkeit des Netzausbaus in Richtung eines flächendeckenden und leistbaren Breitbandzugangs bieten.

Der Beitrag basiert in weiten Teilen auf den Vorarbeiten und Publikationen der beiden Autoren zum Thema.

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Notes

  1. 1.

    Das TCP/IP-Protokoll oder HTTPS bilden die technische Grundlage für die Übertragung von Datenpaketen zwischen Netzknoten im Internet.

  2. 2.

    Dieses Szenario tritt etwa bei der Bündelung von Telekommunikationsinfrastrukturanbietern und Endgeräteherstellern ein, wo die Netzbetreiber in der Lage sind, die technischen Spezifikationen von Empfangsgeräten zu ihren Gunsten zu diktieren.

  3. 3.

    Anschauliche Beispiele für Zero-Rating bietet etwa die Studie von Goldhammer et al. (2016) im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien. Im September 2020 entscheidet der EuGH, dass Zero-Rating-Angebote EU-Recht und insbesondere die „Neutralität des Internet“ verletzten. Damit ist eine aktualisierte Rechtsauffassung zu diesem Komplex für die nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte verfügbar (vgl. Wilkens 2020).

  4. 4.

    Das Blocking-Szenario erhielt vor allem durch einen Fall aus dem Jahr 2007 mediale Aufmerksamkeit. Damals sperrte der US-amerikanische Kabelbetreiber Comcast die Weiterleitung von Daten sämtlicher Anbieter, deren Dienste auf so genannten BitTorrent-Protokollen basierten, mit dem Argument, dass diese Dienste, die vor allem im Rahmen von Peer-to-Peer-File-Sharing (vulgo Tauschbörsen) zum Einsatz kommen, die Comcast-Netze übergebührlich beanspruchen. Nach diversen Beschwerden wurde Comcast für diese Vorgehensweise durch den US-Telekommunikationsregulator FCC abgemahnt und die Sperren musste wieder aufgehoben werden. Besorgniserregend wird dieser Fall jedoch dadurch, dass nachträgliche Untersuchungen nachweisen konnten, dass BitTorrent-Dienste nicht annähernd jene Datenlast produzieren, die Comcast in seiner Rechtfertigung zum Anlass nahm, um entsprechende Anbieter aus dem Netz auszuschließen. Entsprechend kann dieses Vorgehen nur als Willkürakt interpretiert werden. Siehe dazu Ling et al. (2010).

  5. 5.

    Die Aufgabe der Medienpolitik ist es demnach nicht ausschließlich, Kommunikationskanäle nach ihrer Beschaffenheit als Wirtschaftsgut zu behandeln, sondern gleichberechtigt Medienkanäle als Kulturgut zu berücksichtigen. Siehe dazu auch die Beiträge von Kiefer; Heinrich; Arnold und Donges in diesem Band.

  6. 6.

    Der Politikprozess in den USA stellt sich, als Beispiel herangezogen, bereits erheblich differenzierter dar und ist weit weniger durch ein heterogenes Policy-Netz gekennzeichnet, wie jenes der Europäischen Union (vgl. Jarren und Donges 2000, S. 49–50). Seit Ende Dezember 2010 ist ein Regelkatalog zur Netzneutralität der Federal Communications Commission abrufbar (vgl. o. V. 2010a). Dieser beinhaltet eine Reihe von Ausführungen zur Gewährleistung eines offenen und freien Internets in Form einer eingeschränkten Netzneutralität. Alle legalen Inhalte sollen gleichbehandelt werden und keine Endgeräte dürfen benachteiligt oder ausgeschlossen werden. Bestehen bleibt dagegen die Unterscheidung zwischen drahtgebundenen und mobil-terrestrischen Netzen, wobei letztere wirtschaftsliberaler behandelt werden. Unterschiedliche Geschwindigkeiten sind grundsätzlich zulässig (vgl. o. V. 2010a). Dazu gibt es Überlegungen Netzbetreiber zur Neutralität im Datentransport zu verpflichten, sobald staatliche Förderungen (beispielsweise für den Netzausbau) in Anspruch genommen werden (vgl. Libertus und Wiesner 2011, S. 82). An diesem Muster orientiert sich die Europäische Kommission in ihrer Reformpolitik mit dem Ziel einer regulierten Netzneutralität. Für eine historische Betrachtung der US-Debatte zur Netzneutralität vgl. Spulber und Yoo 2009, S. 346–347.

  7. 7.

    So benötigen Streaming-Angebote von Rundfunkanbietern für einen nutzertauglichen QoS bei kontinuierlichen Datenraten 4MBit/s für herkömmliches Fernsehen (SDTV) oder mindestens 8MBit/s für hochauflösende Bilder (HDTV). Hinzu kommt die Datenlast des individuellen Nutzerverhaltens durch parallel genutzte Anwendungen (wie beispielsweise VoIP, Suchmaschinen oder Social Media) sowie die rasant steigende Datenlast aus Maschinenkommunikation (Smart TV, Internet der Dinge, Industrie 4.0), so dass für adäquate Angebote höhere Datenraten als nur die für Streaming-AV-Dienste notwendig sind (vgl. Solon 2010, S. 20). Im Vergleich dazu betrug die durchschnittliche Verbindungsgeschwindigkeit eines Haushalts im Jahr 2016 in Deutschland und Österreich etwa 13 Mbit/s und in der Schweiz 18 Mbit/s (Akamai 2016).

  8. 8.

    Dass politische Definitionen von technischen Zustandsbeschreibungen abweichen können, aber nicht zwangsläufig müssen, bewies Chile Mitte 2010. Dort dürfen Provider, mit den Ausnahmen Viren- und Datenschutz sowie Netzwerksicherheitsaspekte, weder in Inhalte, Anwendungen oder Dienste im Netz eingreifen noch diese unterschiedlich behandeln. Damit war Chile das erste Land, das die Netzneutralität gesetzlich verankert hat (vgl. Krempl 2010; Europäische Kommission 2011a, S. 8) und folgte damit der Diktion des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Meinungs- und Pressefreiheit, Frank La Rue, wonach eine Zugangsblockade zum Internet ein Affront gegen die UN-Charta für Menschenrechte sei. Denn das Internet als Kommunikationsraum sorge für eine grenzüberschreitende Verbreitung von Ideen und Informationen, die nur mit geringsten Schranken versehen werden dürften (vgl. La Rue 2011, S. 6–9).

  9. 9.

    Bei IPV6 lassen sich Prioritätsmerkmale einbinden. Mittels DPI (Vgl. ausführlich Parsons 2011; Bender 2009, S. 4) lässt sich danach über bevorzugte Weiterleitung entscheiden (vgl. Gersdorf 2010, S. 30).

  10. 10.

    Bleibt man bei der EU-zentrierten Perspektive, dem Verständnis von Netzneutralität, als Interconnection-Phänomen, befanden sich die unterschiedlichen Zugänge zur Policy Netzneutralität, unter dem Dach der Universaldienste-Richtlinie der Europäischen Union, die der Funktionsweise des Internets insofern entgegenkommt, als dass es sich um einen gemeinsamen politischen Raum von souveränen Staaten handelte. Arm an Komplexität des politischen Formulierungsprozesses war die Handhabung des Universaldienste-Aspekts damit nicht. Es prallten die Arenen des Technologiezentrismus, des Ökonomiezentrismus sowie des Kommunikationszentrismus aufeinander und nutzten den Begriff „Netzneutralität“ bisweilen populistisch im Sinne des jeweils eigenen Interessenkataloges.

  11. 11.

    Eine im Jahr 2011 aufgeschaltete Website (vgl. Europäische Kommission 2011b, Stand 17.06.2011) hielt in einzelnen Länderpositionspapieren (Bereiche Breitbandentwicklung, Internetnutzung, eGovernment & weitere Regulierungssachverhalte im Bereich der Telekommunikation) Informationen zur Policy Netzneutralität (Section Telecoms regulatory issues) bereit, stellte diese aber überwiegend unstrukturiert oder verkürzt, bzw. gar nicht (Großbritannien) dar. Explizite Korrelationen mit datenintensiven Diensten wie denen der Massenmedien werden in den Länderberichten nicht thematisiert.

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Pellegrini, T., Krone, J. (2023). Netzneutralität und digitaler Medienvertrieb – Status Quo und Perspektiven (Update 2023). In: Krone, J., Pellegrini, T. (eds) Handbuch Medienökonomie. Springer Reference Sozialwissenschaften. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09632-8_17-2

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  1. Latest

    Netzneutralität und digitaler Medienvertrieb – Status Quo und Perspektiven (Update 2023)
    Published:
    14 February 2023

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-09632-8_17-2

  2. Original

    Netzneutralität und digitaler Medienvertrieb
    Published:
    25 February 2017

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-09632-8_17-1