Zusammenfassung
Der Gesetzgeber sieht im Kommanditisten einen Gesellschafter, der sich im Rahmen der Gesellschaft nicht aktiv betätigt, sich vielmehr nur kapitalmäßig beteiligen will. Demzufolge schreibt § 164 HGB vor, daß die Kornmanditisten von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind und ihnen lediglich ein Widerspruchsrecht für solche Geschäfte zusteht, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Daraus ergibt sich, daß zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. Kommanditgesellschaft die persönlich haftende GmbH allein berechtigt und verpflichtet ist. Gleiches wird, auch wenn dies überflüssig ist, vielfach in den Gesellschaftsverträgen nochmals ausdrücklich vereinbart. Die Bestimmung derjenigen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, ist dabei nicht immer ganz einfach.
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Hofbauer, M.A. (1970). Geschäftsführung und Vertretung. In: Die GmbH & Co. KG in der Praxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_9
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