Zusammenfassung
Zunächst einmal gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einschränkungen zur Vereinbarung oder auch Vorgabe von Zielen. Möglich sind quantitative und qualitative Ziele. Es versteht sich von selbst, dass die Ziele grundsätzlich erreichbar sein müssen. Andernfalls käme man in den Regelungsbereich von § 275 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitnehmer von der Leistungspflicht frei wird, wenn die Leistung unmöglich wird. Dies gilt sowohl für die objektive Unmöglichkeit (= kein Arbeitnehmer kann diese Leistung erbringen) als auch für die subjektive Unmöglichkeit (= ein spezieller Arbeitnehmer kann diese Leistung nicht erbringen). Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeiter ohne weitere Unterstützung im Ausland eine Vertriebsorganisation aufbauen soll, aber über keinerlei Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Hat der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, dann behält er gemäß § 326 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf einen durchschnittlichen Zielbonus. Zumindest ist das für einen Zielbonus anzunehmen, der nicht zusätzlich zum regulären Entgelt angeboten wurde („on-top“), sondern als variabler Teil der Gesamtvergütung vorgesehen ist.
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Watzka, K. (2011). Zielfestlegung. In: Zielvereinbarungen in Unternehmen. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6573-8_21
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Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-2624-1
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