Zusammenfassung
Im Rahmen eines Gerichtsauftrages war zu untersuchen, ob ein Unfallereignis auf einem Park-platzgelände für den Unfallverursacher bemerkbar war bzw. ob er dieses hätte bemerken müssen, was ja im Rahmen von „Fahrerfluchtdelikten“ die wesentliche Frage ist. Es reicht nämlich nicht aus, die Wahrnehmbarkeit für „wahrscheinlich gegeben“ zu erachten: es gilt ja der Grundsatz in dubio pro reo. Beteiligt an diesem Unfallgeschehen war ein älterer Toyota Corolla, der mit der vorderen linken Karosserieecke die hintere rechte Tür und das angrenzende Kniestück bzw. den Beginn des rechten Radlaufes eines Seat Leon verschrammte/verschürfte. Fotos der unfallbeteiligten Fahrzeuge sind in Abb. 7-1 und 7-2 zu sehen. Die Kontaktfläche am Toyota Corolla liegt im Bereich des Stoßstangenumgriffs, also direkt oberhalb der dort integrierten Blinkleuchte, was demonstriert, dass, sofern alle Spuren unfallrelevant sind, ein nicht ganz flacher Anstoßwinkel in Betracht kommt. Bei derlei „vorschnellen“ Einschätzungen ist aber Vorsicht geboten, besitzen Kfz mit zunehmender Betriebsdauer oftmals solche „Kampfspuren“, da die Stoßstange die Funktion hat, das Kfz vor bleibenden Schäden zu schützen.
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Schmedding, K. (2012). Anwendung der Versuchsergebnisse auf Fallbeispiele. In: Leichtkollisionen. ATZ/MTZ-Fachbuch. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-2007-5_7
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