Zusammenfassung
Nahezu täglich lässt sich in der Zeitung eine Mitteilung der Polizei lesen, dass Personen gesucht werden, die Zeugen eines Unfallgeschehens waren. Handelt es sich dabei um Vorgänge, die sich z.B. auf einem Parkplatz ereigneten, so ist eher davon auszugehen, dass ein nicht allzu hoher Sachschaden entstand – man spricht dann von einem Bagatellunfall.
Nicht selten verlässt (beabsichtigt oder nicht) der Unfallverursacher nach dem Anstoßgesche-hen den Vorfallort. Der Halter des beschädigten Kfz bleibt dann in der Regel auf seinem Scha-den sitzen, weil der Unfallverursacher die Art seiner Beteiligung sowie seine Personalien nicht bekannt gegeben hat. Je nach Höhe des entstandenen Sachschadens wird seitens der zuständi-gen Ermittlungsbehörde ein Verfahren nach dem Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) eingeleitet, zumindest dann, wenn durch den oben genannten Zeugen-aufruf der Unfallverursacher ermittelt werden konnte.
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Schmedding, K. (2012). Einleitung. In: Leichtkollisionen. ATZ/MTZ-Fachbuch. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-2007-5_2
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