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Zusammenfassung

Der Begriff „Sonderprüfung“ legt per se die Annahme einer besonderen Revision gewisser Sachverhalte nahe. Diese Erscheinung findet sich in positivrechtlicher Form freilich nicht nur im Gesellschaftsrecht, auf welches sich der Gegenstand vorliegender Untersuchung beschränkt. Von eminenter praktischer Bedeutung sind etwa auch die steuerrechtlichen Sonderprüfungen einzelner Betriebe1, von Kreditinstituten durch die Finanzmarktaufsicht2 oder Wirtschaftsprüfer3, aber auch Sonderprüfungen von Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts durch die Rechnungshöfe. Auch bestimmte, als besonders überwachungsbedürftig angesehene Unternehmensgruppen unterliegen der Möglichkeit einer speziellen Sonderprüfung4. Unter Umständen sind sogar die Sonderprüfer selbst wiederum Objekt einer Sonderprüfung5.

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Literatur

  1. Vgl §§ 147 ff BAO idF BGBl I Nr. 52/2009, der die Abgabenbehörde zur jederzeitigen Prüfung von abgabepflichtigen Betrieben im Rahmen der Außenprüfung ermächtigt. Wenn dieser Vorgang Umsatzsteuervoranmeldungen betrifft, spricht man dezidiert von einer USt-Sonderprüfung. (Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar 1.05 Einführung Rz 43).

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  2. Vgl §§ 70 ff Bankwesengesetz idF BGBl I Nr. 66/2009.

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  3. Eine Sonderprüfung auf Antrag des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, ausgeführt durch externe Personen sieht § 63a BWG vor. Vgl zur strukturell der hier behandelten Sonderprüfung ähnlichen Norm eingehend Dellinger/ Steinböck in Dellinger, Bankwesengesetz — Kommentar (AT) § 63a Rz 1 ff.

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  4. So etwa Versicherungsvertragsunternehmen nach § 51 VAG idF BGBl I Nr. 66/2009, der neben eigenen Vorschriften in Abs 2 auf die Regelungen zur aktienrechtlichen Sonderprüfung verweist.

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  5. Vgl § 16 Abs 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz — A-QSG) idF BGBl I Nr. 142/2006. Für Deutschland vgl Paulitschek, Aufsicht über den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, 135 ff.

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  6. Vgl Art 53 B-VG idF BGBl I Nr. 100/2003 iVm § 33 ff des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl I Nr. 31/2009.

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  7. Eine rechtsvergleichende Untersuchung der französischen Expertise de Gestion bietet Fleischer, Aktienrechtliche Sonderprüfungen und Corporate Governance, RiW 2000, 809 passim.

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Wehner, M. (2001). Einführung. In: Die Sonderprüfung bei Kapitalgesellschaften. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0485-9_1

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