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Zusammenfassung

Für Werner Jaeger 1 war Aristoteles der „Schöpfer des geistesgeschichtlichen Entwicklungsgedankens“, der auch seine „eigene Leistung als das pragmatische Ergebnis einer rein auf dem Gesetz der Sache beruhenden Entwicklung“ verstanden hat und der in „seiner [eigenen] Darstellung überall die eigenen Gedanken als die unmittelbare Frucht der Kritik seiner Vorgänger, insbesondere Platons und seiner Schule“ betrachtete. Aristoteles ging von der wissenschaftlichen Überzeugung aus2:

„Wie überall, wird sich auch hier die rechte Einsicht erst ergeben, wenn man die Dinge sich von ihren Ursprüngen her entwickeln sieht.“

„Es ist die Seele des griechischen Volkes,die durch die ganze antike Welt in allen ihren Bereichen,insbesondere auch durch das römische Recht zieht.“ Egon Weiss, Der Einfluss der hellenistischen Rechte auf das römische (1934)

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Literatur

  1. Jaeger, Aristoteles. Grundlegung einer Geschichte seiner Entwicklung2 (1955), 1.

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  2. Zitiert nach Jaeger, Aristoteles, aaO, 2; J. M. Zemb, Aristoteles. Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten (1961), 32 erwähnt, dass schon Platon die Werke der älteren griechischen Denker habe sammeln lassen, Aristoteles aber noch weiter gegangen und „Problemgeschichte“ betrieben habe und so „Vater der Doxographie“ geworden sei. — Zur Philosophiegeschichtsschreibung der Griechen: O. Gigon, Grundprobleme der antiken Philosophie (1959), 93 ff.

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  3. Nietzsche, Die Philosophie im tragischen Zeitalter der Griechen (mit einem Nachwort von M. Riedel Hrsg, 1994), 5 f, Fragment (1873).

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  4. Dazu Diels, Doxographi Graeci coll rec prolegomenis indicibusque instruxit Hermannus Diels, Ed 3., exemplar ed 1. anni 1879 photomechanice impr Berolini (1929).

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  5. Aber auch bedeutende juristische Werke, die aber größtenteils verloren gegangen sind. Erhalten blieben Teile von Πɛϱί σνμβολαίων, (Stobbaeus, Florilegium); s die Hinweise auf frühere Ausgaben und Übersetzungen bei E. Weiss, Heidegger lecture notes, I (1923), 247 Fn 9. Nach J. M. Zemb, Aristoteles. Mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten (1961), 32 hat Aristoteles als Haupt des Lykeion seine Schüler veranlasst, „die früheren Lehren zusammenzustellen und zu sichten“: „Eudemos wurde beauftragt, die Geschichte der älteren griechischen Mathematik und Astronomie zu schreiben. Menon sollte die Lehren der älteren griechischen Ärzte methodisch zusammenstellen. Theophrast [...].“ Aristoteles habe es geliebt sich mit den Ansichten seiner Vorgänger auseinanderzusetzen; etwa F. F. Schwarz, Aristoteles: Metaphysik I, 3.

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  6. Ich verweise diesbezüglich auf die einschlägigen Lexikonartikel in: RE, DKP, DNP, Lübker, Reallexikon der klassischen Antike (1914), Metzler, Lexikon der Antike2 (2006).

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  7. Zur Philosophie: Vetter, Die Philosophie der europäischen Antike I: Die Philosophie der europäischen Antiken und II: Von Aristoteles zum Neuplatonismus I (2001) 5. Auf die juristischen Arbeiten von Platon, Aristoteles und Theophrast (und ihre ganz offensichtlich geplante und koordinierte Zusammenarbeit) gehe ich an mehreren Stellen von ‚Graeca ‘(Barta, „Graeca non leguntur“? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland, Bd I [2010]) ein: auf Platon neben Kapitel VII etwa in Kapitel VI 6 auf seine ‚Erfindung der Rechtsvergleichung‘; auf Aristoteles neben Kapitel VIII in Kapitel II 10 (= Bd. II von „Graeca non leguntur“? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland, Bd. II: Arachaische Grundlagen [Wiesbaden, 2011]) auf dessen fünfbändigen Kommentar der Gesetze Solons: ‚Πɛϱί τ\(\overset{\lower0.5em\hbox{$\smash{\scriptscriptstyle\frown}$}}{\omega } \)ν Σόλωνος άξόνων‘.

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  8. Bourdieu, Satz und Gegensatz. Über die Verantwortung des Intellektuellen (1989), 11. — Auch an die Akteure der Rechtswissenschaft ist Bourdieus Frage zu stellen: „Wie können Sie sich als Mitglied einer Gesellschaft den sozialen Determinationen, die Sie beschreiben, selbst entziehen?“

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  9. Das Rechtsdenken kennt den Rückgriff auf alte Rechtsfiguren, mag dabei auch Altes mit Neuem verbunden und weiterentwickelt werden; s Mayer-Maly, Die Wiederkehr von Rechtsfiguren, JZ 1971, 1 ff und dazu in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Bd IV, Kapitel X 5: ‚Wiederkehr von Rechtsfiguren?‘.

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  10. Oberkofler, Studien zur Geschichte der österreichischen Rechtswissenschaft, 1984, 124 und meine Besprechung (Barta, Rezension von G. Oberkoflers Studien zur Geschichte der österreichischen Rechtswissenschaft 1984, in H. Reinalter (Hrsg), Aufklärung — Vormärz — Revolution. JB der internationalen Forschungsstelle ‚Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770–1850 ‘an der Universität Innsbruck, Bd 5 [1985)], 104 ff).

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  11. Das zeigt etwa Antiphons Einsatz für die Weiterentwicklung der drakontisch-solonischen Verschuldenshaftung (durch die Zurechnungskategorien ‚Fahrlässigkeit ‘und ‚Zufall‘, in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel II, 4–6, ebenso wie das konzeptuelle Fassen des Epieikeiagedankens durch Platon und die Weiterentwicklung durch Aristoteles. Diese Idee eines Gerechtigkeitsausgleiches zwischen allgemeinem Gesetz und konkretem Rechtsfall begründete nicht nur die griechische Rechtswissenschaft, sondern wird auch zur condicio sine qua non der Entwicklung des römischen Rechts; dazu Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel II 13 und in der FS für Ingomar Weiler (Barta, Rechtswissenschaft und Wissenschaftsgeschichte, in P. Mauritsch (Hrsg), Antike Lebenswelten. Konstanz, Wandel, Wirkungsmacht, FS für I. Weiler zum 70. Geburtstag (2008), 861 ff.

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  12. Vgl H. Miltner, Solon. Fragmente (Übertragen und erläutert von H. Miltner, 1955).

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  13. E. Bloch, Tübinger Einleitung in die Philosophie I9 (1975), 80.

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  14. Das gilt vor allem für die ‚Nomoi‘, in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel VII.

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  15. Aristoteles setzt ‚Rechtsgeschichte ‘und ‚Rechtsvergleichung ‘vor allem in der ‚Politik ‘ein; aufbereitet wurden diese methodischen Möglichkeiten in den 158 (!) Polis-Studien, von denen nur die ‚Athenaion Politeia ‘erhalten ist, in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel VIII. Im Kommentar zu den Gesetzen Solons (in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel II, 10: ‚Ruschenbuschs Solonos Nomoi‘) dürften sich Aristoteles und seine Mitarbeiter auf hermeneutisch-interpretative Methoden beschränkt haben.

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  16. Siehe in Barta, ‚Graeca‘, oben Fn 7, Kapitel VIII 7 mwH.

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  17. J. Barnes, Aristoteles. Eine Einführung (1999), 6. — Barnes erwähnt (aaO 31) uH auf Philodemos, dass Aristoteles „mit seinen Schülern Gesetze sammelte und unzählbare Verfassungen und gerichtliche Klagen über Ländereien und Eingaben, die sich auf diese Umstände stützten, und allerlei von dieser Art [...]“. — Aristoteles zählte die Befassung mit Recht zu den ‚praktischen Wissenschaften ‘(gemeinsam mit Ethik und Politik); s Barnes, aaO, 45 und in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel VIII.

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  18. Mehr über das Entstehen der griechischen Rechtswissenschaft in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel VI 1 und Barta, Rechtswissenschaft und Wissenschaftsgeschichte, in FS I. Weiler (2008), 861 ff, insb 880 ff: ‚Kunst der Gesetzgebung/τέχνη νομοϑɛτιℵή ‘und ‚Rechtswissenschaft/ διℵαστιℵή‘.

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  19. Vgl F. Schulz, Prinzipien des römischen Rechts. Vorlesungen (1954), 65 f; engl: Principles of Roman Law (1936).

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  20. Eine Lanze für die Rechtsgeschichte gebrochen hat Th. Mommsen, 1852 (Vortrag): Die Bedeutung des römischen Rechts, in Gesammelte Schriften III, Juristische Schriften, 1907, 591 ff): „[...] es ist vielleicht mehr als eine paradoxe Behauptung, dass der Entwicklung eines wirklichen und lebendigen gemeinen Civilrechts durch nichts mehr Vorschub geschieht als durch die historische Erforschung eines jeden einzelnen Rechtssatzes.“ — Mommsens Vortrag betrifft zwar das römische Recht, der Geist seiner Aussage ist aber griechisch. — Nicht erkannt hat das Entstehen von Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung (und anderen griechischen Errungenschaften) U. v. Wilamowitz-Moellendorff; s bei Fn 46.

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  21. Th. Mayer-Maly, Vom Lebenswert der Rechtsgeschichte, in Barta/ Mayer-Maly/ Raber (Hrsg), Lebend(ig)e Rechtsgeschichte (2005), 14 f.

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  22. Zunennen sind die sechs Bücher der Kommentierung des ‚Zwölftafelgesetzes‘ durch Gaius (Mitte 2. Jh n Chr, gestorben nach 178n Chr) und der Liber singularis enchiridii (Enchiridium; daraus floss in die Digesten I, 2, 2 die Darstellung der alten römischen Rechtsgeschichte ein) des Sextus Pomponius (∼ zwischen 150 und 250n Chr) zu nennen. — Wenig dazu bei Kunkel, Die römischen Juristen. Herkunft und soziale Stellung (mit einem Vorwort von D. Liebs, 2001), 188 iVm 170 f und 186 ff.—Zum Fehlen einer römischen Rechtsgeschichte: Schulz, Prinzipien des römischen Rechts. Vorlesungen (1954), 69 (s dazu in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, Kapitel I, 1: ‚Zum Buchtitel‘, Fn 232) und unten bei Fn 46.

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  23. Übersetzung: F. F. Schwarz, Aristoteles: Metaphysik (1984). — Zur aristotelischen Philosophiegeschichte Pöhlmann, Das ‚Griechische Wunder ‘und die Tragödie, in Papenfuß D./Strocka V. M. (Hrsg), Gab es das Griechische Wunder?, 2001, 403: „Die Anfänge kultureller Phänomene werden (danach von A) in der ϕύσις des Menschen gesucht. Zu ihrem Fortgang tragen besonders begabte Menschen bei, die sog ‚Ersten Erfinder‘, jene bevorzugten Figuren peripatetischer Kulturgeschichtsschreibung.“ (F. F. Schwarz, Aristoteles: Metaphysik I, 981b, 13) — Dies gilt nicht nur für Philosophie, Bühnendichtung und andere Wissenschafts-und Kulturbereiche, sondern auch für die Rechtswissenschaft, zu deren ‚Erfindern’ sich Aristoteles und Theophrast zählen dürfen; s Barta, ‚Graeca‘, oben Fn 7, Kapitel VIII.

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  24. Zum Gedanken des Fortschritts in der Wissenschaft bei Aristoteles: Düring, RE, 1968, Suppl XI, 220 zur ‚Zweiten Analytik ‘wo Aristoteles auf das Wesen der wissenschaftlichen Erkenntnis eingeht. — Die moderne Philosophiegeschichte beginnt mit J. J. Bruckers ‚Historia critica philosophiae ‘(1742–1747), die Diderot als Quelle seiner Enzyklopädiebeiträge und Hegel für seine Vorlesungen diente.

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  25. Die Schaffensgemeinschaft beider Philosophen, zu der dann (in praktischer Umsetzung) Demetrios von Phaleron hinzukommt (Ich gehe darauf in ‚Graeca‘, s oben Fn 7, mehrfach ein.), dürfte auch im juristischen Bereich einer wissenschaftlichen Arbeitsteilung gefolgt sein, der gemeinsame oder doch akkordierte Recherchen mit laufendem Gedankenaustausch zu Grunde lagen. Die Arbeitsteilung scheint folgende gewesen zu sein: Aristoteles — Verfassungs-und Staatsrecht, Theophrast — Die (sonstigen) Gesetze und damit auch das Privat-und Strafrecht. Im Bereich der Naturwissenschaften bearbeitet Aristoteles die Zoologie und Theophrast die Botanik (s Kapitel VI, 4 von ‚Graeca‘: ‚Griechisch-römische Zeittafel ‘zum Jahr 287/86 v Chr); s Vogt-Spira, Theophrast von Eresos, in Schütze, Lexikon antiker Autoren (1997), 712. Die ‚Methode ‘dürfte im rechtswissenschaftlichen (wie im naturwissenschaftlichen) Bereich ebenfalls gemeinsam konzipiert worden sein und bestand aus: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung (iSv historischer und vergleichender Betrachtung rechtlicher Phänomene) und erster Rechtsempirie/Rechtstatsachenforschung, wozu eine rechtsphilosophisch-rechtstheoretische und rechtspolitisch-legistische Perspektive hinzutreten konnte. Die unterschiedlichen Methodenansätze werden dem Methodenkanon der Philosophie entnommen und (angefangen bei Platon und idF von Aristoteteles und Theophrast) für den Gebrauch in neuen Wissenschaftsfeldern adaptiert. Es war ein frühes Befolgen der von Ernst Bloch geprägten Formel: „Methode haben heißt mit dem Weg der Sache gehen“. — Dazu Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, in Kapitel VI, 6: ‚Platons Erfindung der Rechtsvergleichung‘.

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  26. Ich habe dies, in Rechtswissenschaft und Wissenschaftsgeschichte, in P. Mauritsch (Hrsg), Antike Lebenswelten. Konstanz, Wandel, Wirkungsmacht, FS für I. Weiler zum 70. Geburtstag (2008), dargelegt.

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  27. Dazu Barta, Rechtswissenschaft und Wissenschaftsgeschichte, in FS Weiler, aaO, 880 ff.

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  28. Dazu Schulz, Geschichte der römischen Rechtswissenschaft (1961).

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  29. Bd. II Pkt. 13: 2011.

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  30. Die griechische ‚Rechts-Theorie ‘konnte auf einer hoch entwickelten Praxis und dem Interesse anderer Disziplinen am Rechtsdenken aufbauen; dieses Interesse anderer Disziplinen reichte von der Dichtung (dazu in Bd. III von Graeca‘: 2011) bis zur Architektur (Hippodamos). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Annahme einer griechischen Rechtswissenschaft. — Zur griechischen Kautelarjurisprudenz: Barta, ‚Graeca‘, oben Fn 7, Kapitel VI und FS Welser (2004), 27 ff. — Auf E. Ehrlichs misslungenen Versuch, eine Art rechtswissenschaftliches Entwicklungsgesetz von der ‚Theorie ‘zur ‚Praxis ‘zu entwerfen gehe ich in Barta, ‚Graeca‘, s Fn 7, in Kapitel VI, 3 ein: ‚Entstehen der griechischen Rechtswissenschaft‘.

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  31. Siehe Aristoteles, Politik IV 1, 1288b mit dem Beispiel: ‚beste Staatsverfassung‘.

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  32. Zu Demetrios von Phaleron und seiner Gesetzgebung für Athen: Ferguson (1911). — Demetrios trägt sein juristisches und philosophisches Wissen ins ptolemäische Ägypten (er folgte einer Einladung Ptolemaios I), das zum brodelnden Reagenzglas rechtlicher Entwicklungen wird und schließlich zahlreiche Anregungen an Rom weitergibt. — Dass die Errungenschaften der jungen griechischen Rechtswissenschaft für Ptolemaios (in dessen Vielvölkerstaat) ‚interessant ‘gewesen sein mussten, steht außer Zweifel. Das gilt auch für die methodische Ergänzung der Rechtswissenschaft durch Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung sowie anfängliche Rechtsempirie (zur Verbesserung der Rechtspoli tik)! — Das Ptolemäische Ägypten übernimmt im 3. Jh. v. zahlreiche Attische Rechtsvorschriften: Auf Teile der Alexandrinischen Dikaiomata und den berühmten Papyrus Halensis 1 gehe ich in Kapitel II Pkt. 1 von ‚Graeca ‘(Bd. II: 2011) ein.

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  33. Siehe E. E. Schütrumph, Demetrios von Phalenon, in F. Wehrli (Hrsg), DNP III, 1997, 429 f, woaberwichtige Literatur fehlt.Sodas Schriftenverzeichnis in der Demetriosbiographie des Diogenes Laertios; F. Jürß (Hrsg), Leben und Lehre der Philosophen (1998),V, 245 ff, das einige juristische Werke ausweist; das gleiche gilt für den Kommentar zu Demetrios in den FGrHist 228 von F. Jacoby, Demetrios von Phaleron, in Die Fragmente der Griechischen Historiker (FGrHist), Zweiter Teil, Zeitgeschichte (1930), 641 ff und Ferguson, The Laws of Demetrius of Phalerum and their Guardians, in Klio XI, 1911, 265 ff. Problematisch auch Gehrke, Das Verhältnis von Politikund Philosophieim Wirkendes Demetriosvon Phaleron, in Chiron 8, 1978, 149 ff, der von H. J. Wolff, ‚Normenkontrolle ‘undGesetzesbegriff in der attischen Demokratie. Untersuchungen zur Graphe Paranomon, 1979, negativ beeinflusst ist; s Gehrke, aaO, 158 Fn 48: Für die Zeit nachChaironeia eine „klare Trennung von philosophischer Reflexion und νόμοι [Was solldaswohlbedeuten?] auf der einen und νόμοι im täglichen juristisch-politischen Leben auf der anderen Seite“ anzunehmen, überzeugt nicht! — Es handelt sich hierum ein Exempel eines nachteiligen wissenschaftlichen Einflusses, den H. J. Wolff auf andere Wissenschaftler, auchHistoriker, ausgeübt hat.

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  34. W. Jaeger, Aristoteles. Grundlegung einer Geschichte seiner Entwicklung (1955), 1.

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  35. Dazu Barta, ‚Graeca‘, o Fn 7, Kapitel VI, 6: ‚Platons Erfindung der Rechtsvergleichung‘.

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  36. U. v. Wilamowitz-Moellendorff, Antworten. I. Griechisch. 2., in Th. Mommsen, Zum ältesten Strafrecht der Kulturvölker. Fragen zur Rechtsvergleichung, gestellt von Th. Mommsen, beantwortet von [...] U. v. Wilamowitz-M. [...] (1905), 29.

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  37. Dazu schon Barta, ‚Graeca‘, s oben Fn 7, in Bd I (‚Einleitung‘, Fn 18).

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  38. Siehe schon Barta, ‚Graeca‘, o Fn 7, Kapitel I, 2 (etwa bei Fn 389): ‚Die Qualität antiken (Rechts)Denkens‘.

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  39. „Aber wenn ‚alle Wissenschaft Luxus ist ‘(Mommsen, Die Bedeutung des römischen Rechts, in Gesammelte Schriften III, Juristische Schriften 1907, 598), soist es die Rechtswissenschaft im besonderen Maße. Auch eine hochkultivierte Zeit kann ohne Rechtswissenschaft auskommen.“ (F. Schulz, Geschichte der römischen Rechtswissenschaft [1961], 7.)

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  40. Dazu K. Albert, Platonismus. Weg und Wesen abendländischen Philosophierens, 2008, 7 f, der darauf hinweist, dass Whiteheads Hinweis, auf den „Reichtum an allgemeinen Ideen [anspielt], die sich überall in [Platons] Schriften finden“.

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  41. U. E. Paoli, Die Wissenschaft vom attischen Recht und ihre Möglichkeiten, in Berneker (Hrsg), Zur griechischen Rechtsgeschichte, 1933, 39 ff.

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  42. Ruschenbusch, Die Quellen zur älteren griechischen Geschichte. Ein Überblick über den Stand der Quellenforschung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Rechtshistorikers (Symposion, 1971), 67.

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  43. AaO, 75; Ruschenbusch bringt zahlreiche Beispiele.

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  44. Hinweise auf Savigny’s Wissenschaftsverständnis in Barta, ‚Graeca‘, s oben Fn 7, in Kapitel VI, 5: ‚Jurisprudenz oder Rechtswissenschaft? ‘— Auch Theo Mayer-Maly, Rechtsphilosophie (2001, Vorwort), hat das abnehmende Interesse an Geschichte und Philosophie beklagt und dafür generelle Bildungsverluste, „von denen auch die HochschullehrerInnen befallen sind“ verantwortlich gemacht.

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  45. F. Schulz, Prinzipien des römischen Rechts (1954). — Ich habe sie aus Platzgründen komprimiert.

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Barta, H. (2011). Die Entstehung der Rechtsgeschichte. In: Harrer, F., Honsell, H., Mader, P. (eds) Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0001-1_4

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