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Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder der Schande

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Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly
  • 1199 Accesses

Zusammenfassung

Als die deutschen Heere nach der Invasion die besetzten Gebiete räumten, ließen ihre Soldaten tausende Frauen zurück, mit denen sie ein Liebesverhältnis eingegangen waren, sich verlobt und Kinder gezeugt hatten. Anerkannt wurden diese natürlich höchst selten und kannten meist auch ihre Väter nicht. Die Mütter schwiegen und brachten sie häufig zu Eltern, Verwandten oder in Heime. Man schämte sich ihrer und wollte nicht an Vergangenes erinnert werden1.

Meiner Referendarin Annika Bernnat danke ich für Beschaffung von Schrifttum und Mitarbeit.

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Literatur

  1. Ähnlich erging es übrigens den Kindern, die 1945 bei Vergewaltigung deutscher und österreichischer Frauen und Mädchen durch Rotarmisten und Marokkaner gezeugt wurden. Die Zahl der Massenvergewaltigungen betrug 2 Millionen, die zu etwa 300.000 Schwangerschaften führten. 90% der Frauen ließen abtreiben. 30.000 Babys wurden geboren. So die vorsichtigen Schätzungen B. Schreps, der im Spiegel Nr 28/1995 am 10.7.1995 ausführlich über das Schicksal dieser „Kinder der Schande“ berichtete, online abrufbar unter http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9202204.html. Von diesen Kindern ist hier nicht die Rede, sie waren ja wie ihre Mütter Deutsche oder Österreicher.

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  2. Schon 1986 verfasste die norwegische Journalistin V. Kjendsli das Buch Skammens barn (Kind der Schande), das über das Schicksal eines Lebensborn-Mädchens berichtet. In ihrer Untersuchung Tyskertøser (Deutschendirnen) zeigte die Historikerin A. Warring (1994), wie sich auf diese „Feldmatratzen deutscher Soldaten“ Wut über unpatriotisches Verhalten und Empörung über sexuelle Freizügigkeit ergossen. Aus der Feder der Schauspielerin Lotte Tarp stammt die Autobiographie Det sku ‘nødig hedde sig (So etwas soll bloß nicht gesagt werden) (1997), das in vielen Auflagen erschien und als Hardcover, Paperback und Hörbuch herausgegeben wurde. Der Historiker K. Olsen beschreibt in seiner Schrift Krigens barn (Kriegskinder) (1998) das Schicksal der in Norwegen geborenen Lebensbornkinder. 2001 schrieb A. Øland das Buch Horeunger og helligdage (Hurenkinder und Feiertage). Die unveröffentlichte Diplomarbeit (1996) der Skandinavistin R. Wiemker, Verbotene Früchte der Fraternisierung, gibt einen kritischen Überblick über das in Dänemark und Norwegen erschienene Schrifttum. 2005 veröffentlichte der Piper-Verlag in München das von M. Bayer übersetzte Buch Die Kinder der Schande, Das tragische Schicksal deutscher Besatzungskinder in Frankreich, das der langjährige Deutschlandkorrespondent des Figaro J.-P. Picaper und sein deutscher Mitautor L. Norz unter dem Titel Le crime d’aimer, Les enfants du Service du Travail Obligatoire verfasst und 2004 in den Editions des Syrtes (Paris) veröffentlicht hatten. 2006 erschien J. Krugers Lebensbericht Née d’amours interdites... Ma mère était française, mon père soldat allemand und 2009 das Buch Koekoekskind (Kuckuckskind) aus der Feder von G. Swillen. Noch weiter holt E. D. Drolshagen in ihrem Buch aus: Nicht ungeschoren davon kommen, Die Geliebten der Wehrmachtssoldaten im besetzten Europa (1998).

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  3. Die Wehrmachtsauskunftsstelle für Kriegsverluste und Kriegsgefangene (WASt), die jetzt Deutsche Dienststelle für Benachrichtigung der Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht heißt, befindet sich in Berlin. Anschrift: Eichborndamm 179, D-13403 Berlin. Näheres bei Bornhofen/ Schmitz/ Krömer, Fachlexikon für das Standesamtswesen8 (2003), 92.

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  4. Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl I 1618. Text abgedruckt in Sturm/ Sturm, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, Grundriss und Quellen (2001), 209. Der Gesetzesentwurf (BT-Drs 14/533, 4) enthielt diese Vorschrift noch nicht. Sie wurde erst im Laufe der Beratungen auf Vorschlag des Bundesrats aufgenommen; vgl Marx, in Fritz/Vormeier (Hrsg), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, zitiert als GK-StAR, § 14 StAG Rn 5 f (Stand 2.7.2001).

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  5. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004, BGBl I 1950. Die Worte „sich nicht im Inland niedergelassen“ wurden durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt. Überholte Begriffe sollten ausgeschaltet werden.

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  6. Die VO wurde vom Ministerrat für die Reichsverteidigung am 20.1.1942, RGBl 1942 I 40, mit Gesetzeskraft erlassen. Sie kommentierte Lichter, Anderweitige Regelung einiger Staatsangehörigkeitsfragen, StAZ 1942, 28 ff, Text in Sturm/Sturm (o Fn 15), 192.

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  7. Näheres bei Makarov/ von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht3 (1986) § 8 RuStAG Rn 19 und 55. Zur völkerrechtlichen Problematik Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts2 (1962), 96.

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  8. Einzelheiten bei Silagi, Das Einbürgerungsprivileg des § 13 StAG, ZAR 2001, 104 ff.

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  9. Nr 6.5.4 EinbRL, RdSchr d BMI vom 15.12.1977 (StAZ 1978, 79), abgedruckt auch in Makarov/ von Mangoldt (o Fn 20), Anh zu § 8 RuStAG, 113, 122.

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  10. Makarov (o Fn 20), 95.

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  11. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13.12.2000, BAnz Nr 21a vom 31.1.2001, 1418 = StAZ 2001, 77, abgedruckt bei Sturm/ Sturm (o Fn 15), 357.

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  12. BR-Drs 7499/99, 34; Horn/ Sauerland, Die Ermessenseinbürgerung nach dem reformierten Staatsangehörigkeitsrecht, StAZ 2000, 317, 335 f; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht4 (2005) § 14 StAG Rn 3 ff; GK-StAR (o Fn 15), § 14 StAG Rn 8.

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  13. Die Vorläufigen Anwendungshinweise (2007) des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007 ergingen zum Staatsangehörigkeitsgesetz idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) — abgedruckt in Schiedermaier/ Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 45. Lfg 2008, die Vorläufigen Anwendungshinweise (2009) vom 17.4.2009zumStaatsangehörigkeitsgesetz idF des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5.4.2009 (BGBl I 158) — abgedruckt in GK-StAR (o Fn 15) (2009) VII-3 —. Letztere sind Anlage zum BMI-Rundschreiben an die Innenministerien der Länder vom 17.04.2009 (Az: M II 5-124 111-3/3) und können über http://www.bmi.bund.de/cln_156/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/VorlaeufigeAnwendungshinweise.html?nn=257720 abgerufen werden. Die VAH 2007 und 2009 ergänzen und modifizieren die StAR-VwV, die im Übrigen weiter gelten.

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  14. Aus deutscher Sicht beurteilte sich damals die Wirkung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach der lex patriae patris, also nach deutschem Recht; vgl Raape, Deutsches Internationales Privatrecht2, 1945, 231. Hielt sich die Mutter aufgrund eines Dienst-oder Vertragsverhältnisses bei der Truppe auf, so konnte ein solches Anerkenntnis nach §§ 5 Abs 1, 11 Wehrm PStV auch von einem richterlichen Militärjustizbeamten beurkundet werden. Das Kind wurde mit dem Vater also weder verwandt, noch durfte es seinen Namen führen (§§ 1589 Abs 2, 1706 Abs 1 BGB aF); das Anerkenntnis schloss nur die exceptio plurium aus (§ 1718BGB aF). Zwar verlieh Art 12 § 3 Satz 1 NEhelG am 1.7.1970 solchen Anerkenntnissen die Wirkung einer echten statusmäßigen Vaterschaftsfeststellung. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war damit aber nicht verbunden. Daran änderten auch die vier Novellennichts, diedenErwerbder deutschen Staatsangehörigkeit durch Kindernicht verheirateter Eltern erleichterten. Nach geltendem Recht (§ 5 StAG) können vor dem 1.7.1993 geborene Kinder nur dann durch Erklärung Deutsche werden, wenn sie seit drei Jahren in Deutschland leben und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahrs abgeben; vgl Sturm/Sturm (oFn 15), Rn 34, 33 f—Andersdie Rechtslage in Frankreich. Beide Eltern hatten anzuerkennen. Das Anerkenntnis stellte Vater-und Mutterschaft statusmäßig fest undverlieh die französische Staatsangehörigkeit, wennanerkennender Vater oder erstanerkennende Mutter Franzosen waren; vgl Lagarde, La nationalité française, 1975, Nr 58, 50. Beide Anerkenntnisseunterlagen bis zur Kindschaftsrechtsreform vom 3.1.1972 der lex patriae filii, die ihrerseits wieder vonder Staatsangehörigkeit der anerkennenden Eltern abhängen konnte; vgl Valérie, Manuel de droit international privé (1914) Nr 805, 1143; Batiffol/Lagarde, Droit international privé II7 (1983), Nr 458, 100 f. Im Zweiten Weltkrieg sank die Zahl der Vaterschaftsanerkenntnisse auf 8,2%, während 70% der Mütter ihr Kindanerkannten; vgl Madlener, Dasfranzösische Unehelichenrecht (1969), 53.

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  15. Art 87 Code de la nationalité, jetzt Art 23 Code civil. Das Gesetz Nr 93-933 vom 22.7.1993 fügte die Vorschriften über die französische Staatsangehörigkeit als Art 17-32-5 wieder in den Code civil ein. Vor Inkrafttreten der Novelle Nr 73-42 vom 9.1.1973 verloren nur Französinnen bei Einbürgerung im Ausland ihren Pass. Männer bedurften nämlich zur Einbürgerung einer Erlaubnis. Diese holten sie natürlich nicht ein, um Franzosen bleiben und Doppelstaatler werden zu können; vgl Lagarde, Nationalité, in Répertoire de droit international II (1998), Nr 530 ff.

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  16. Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern vom 6.5.1963 (BGBl 1969 II 1953), abgedruckt in Sturm/ Sturm (o Fn 15), 345.

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  17. Am 20.12.2001 mit Wirkung zum 21.12.2002, GK-StAR (o Fn 15), § 25 StAG Rn 182. Auf dem Frankfurter Symposion Person und Status in Europa (23.1.1999) hatte ich die Kündigung des Abkommens empfohlen; vgl Sturm, Europa auf dem Weg zur mehrfachen Staatsangehörigkeit, StAZ 1999, 225, 232.

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  18. Für den durch diese Gedächtnisschrift Geehrten war diese Tugend und ihr Geltungsanspruch im Recht ein wichtiges Anliegen; vgl nur Mayer-Maly, Rechtsgeschichtliche Bibelkunde (2003), 20 ff.

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  19. Er stammt aus dem Gedicht „Auf einem Grabe“, abgedruckt in J. P. Hebel’s Alemannische Gedichte, neue durchgesehene Ausgabe (ohne Jahr), 123, und Johann Peter Hebel, Werke II (1968), 61.

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Sturm, F. (2011). Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder der Schande. In: Harrer, F., Honsell, H., Mader, P. (eds) Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0001-1_30

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