Zusammenfassung
Auf Grund der Vorstellung des Gesetzgebers vom tätigen Zusammenwirken aller Gesellschafter in einer Personengesellschaft, in das bei wichtigen, über den Rahmen des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehenden Geschäften auch die sonst nur kapitalmäßig interessierten Kommanditisten einbezogen werden, sind Bestimmungen des HGB über Gesellschafterbeschlüsse dürftig, Vorschriften über eine Gesellschafterversammlung fehlen überhaupt. Aus § 119 I HGB folgt lediglich, daß Gesellschafterbeschlüsse bei der OHG der Einstimmigkeit bedürfen, und aus § 119 II HGB, daß im Zweifel nach Köpfen abzustimmen ist. Diese Vorschriften gelten mangels abweichender Bestimmungen in §§ 161 ff. HGB auch für Kommanditgesellschaften, so daß Abweichungen nur durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag möglich, jedoch auch zweifelsfrei zulässig sind.
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Hofbauer, M.A. (1970). Gesellschafterversamnilung und Gesellschafterbeschlüsse. In: Die GmbH & Co. KG in der Praxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-15728-1_11
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