Zusammenfassung
Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen sind innerhalb eines Monats seit dem Zugang abzusenden; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die Bank wird bei Rechnungsabschlüssen und Wertpapieraufstellungen sowie sonstigen Abrechnungen und Anzeigen auf die Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche der Kunden bei unbegründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt.
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Werhahn, J.W. (1983). Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse. In: Das Kreditgeschäft im Lichte der AGB. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13648-4_6
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Print ISBN: 978-3-409-01248-5
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