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Arbeitszeitgestaltung zwischen Tarifautonomie und staatlicher Regulierung

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Wandel im Schneckentempo

Part of the book series: Politik und Geschlecht ((POLUG))

  • 122 Accesses

Zusammenfassung

Die folgende Klassifizierung des Politikfeldes ‚Dauer und Kontinuität der Arbeitszeit‘ wird anhand von Nominalkategorien vorgenommen, die sich analytisch aus dem zuständigen Institutionengeftige und der sachlichen Zusammengehörigkeit ableiten lassen. Mit Hilfe dieses Analyserasters ist es möglich, die „Zuständigkeiten von bestimmten Institutionen in diesem Gebiet ‚suchend‘ festzustellen“ (Windhoff-Héritier 1987: 22) und die staatlichen Regulierungsbereiche gegenüber den tariflichen und betrieblichen Bereichen abzugrenzen. Dies ist notwendig, um den Einfluß, den Stellenwert und die Bedeutung der staatlichen Arbeitszeitpolitik festzustellen. Um die Zuständigkeiten von tariflicher und staatlicher Arbeitszeitpolitik zu bestimmen, werden beide Bereiche separat nach Regulierungsinhalten bzw. Politikfeldern dargestellt. Im Vordergrund steht dabei die Frage, wie sich die institutionellen Zuständigkeiten für bestimmte Arbeitszeitbereiche entwickelt und verändert haben.

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Literatur

  1. Geregelt ist die Tarifautonomie im kollektiven Arbeitsrecht. „Das kollektive Arbeitsrecht, ob durch Parlament oder durch Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts gesetzt, ist re- gulative Politik: es konstituiert Rahmenbedingungen und errichtet Prozeduren, innerhalb derer die Tarifvertrags-und Betriebsverfassungsparteien ihre jeweiligen Interessen und Ziele autonom verfolgen können.“ (Müller-Jentsch 1997: 304, Herv. i. O.) Man bezeichnet die staatliche Regulierung der industriellen Beziehungen als „Institutionalisierung des Klassengegensatzes” (Keller 1997: 58 f.). Die tariflichen Auseinandersetzungen haben sowohl konfliktregulierenden als auch normsetzenden Charakter.

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  2. ’träger der Rätedemokratie war die Arbeiter-und Soldatenrätebewegung, die,syndikalistisch’ und basisdemokratisch ausgerichtet war und sich auf alle gesellschaftlichen Bereiche bezog. Die Rätebewegung strebte — bei aller Uneinheitlichkeit — ein Modell der politisch-sozialen Selbstverwaltung an, das antibürokratisch und antiinstitutionell war (vgl. Blanke 1995: 16).

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  3. Die konservativ-liberale Bundesregierung hat 1986 das Kurzarbeitergeld für,kalt ausgesperrte Beschäftigte gestrichen.

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  4. Diese Arbeitszeitverkürzung sollte „sowohl durch Tarifvertrag als auch durch Gesetz herbeigeführt werden.“ (Geschäftsbericht des Bundesvorstandes des DGB 1954/55, Dusseldorf 72, zit. nach Schneider 1984: 155).

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  5. Die SPD trat Ende der 70er Jahre für die gesetzliche Verankerung der 40-Stunden-Woche als Regelarbeitszeit ein. Auch wenn sie sich in der Folgezeit der gewerkschaftlichen Forderung nach der 35-Stunden-Woche anschloß, erklärte sie, daß die Zuständigkeit für weitere Arbeitszeitverkürzungen bei den Tarifvertragsparteien liege (vgl. Schneider 1984: 179).

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  6. Z. B. sprachen sich die Gewerkschaften Chemie-Papier-Keramik und die Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten für ein Vorruhestandsmodell aus (vgl. Naegele 1987: 752; Bangel 1993: 38; Keller 1997: 195).

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  7. Nimmt man die Sicherung der Nominallöhne als 100%-t3ezugsgröße, so beträgt der Teillohnausgleich gestaffelt nach dem Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung his zu 38%.

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  8. Kurzarbeit ist zwar ein funktionales Aquivalent zu Arbeitszeitkonten, doch letztere bieten Kostenvorteile, da die Unternehmen bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallene Arbeitszeit tragen müssen (vgl. Seifert 1996b: 444 f.)

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  9. In den von Klenner (1997) untersuchten Betrieben mit Zeitkontenmodellen gab es jedoch keinen Fall, in dem die Zeitguthaben am Ende des Ausgleichszeitraums gestrichen wurden oder

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  10. Dies liegt sicherlich auch daran, daß verschiedene sozialrechtliche Aspekte bis zur Verabschiedung des „Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 6.4.1998 ungeklärt waren. Nach wie vor ist z. B. die Obertragung eines Zeitguthabens auf einem Langzeitkonto im Falle eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Konkurses nicht in ausreichendem Maße geregelt (vgl. Scheurer 1997; Seifert 1996b).

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  11. Früher in den Ruhestand treten konnten lediglich Schwerbehinderte (ab dem 58. Lebensjahr) sowie Beschäftigte mit einer 15jährigen Betriebszugehörigkeit (ab dem 59. Lebensjahr) (vgl. Kohli u. a. 1989).

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  12. Zu den Frühverrentungsregelungen vgl. auch Teil B, Kap. 3.2.3; Teil C, Kap. 2.4, Teil D, Kap. 2.

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  13. Da der Vorruhestand eine Gegenoffensive zur 35-Stunden-Woche darstellte, waren nur einige Gewerkschaften gewillt, entsprechende Tarifverträge abzuschließen.

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  14. Es fällt aut, daß in den typischen Frauenbranchen bisher keine Vereinbarungen zu Elternurlaubsregelungen getroffen worden sind. Zudem ist Frauenförderung eine Domäne der Großunternehmen (vgl. Bäcker, Stolz-Willig 1994a: Hornung 1993; Brumlop, Hornung 1994).

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  15. Von der Möglichkeit, rigidere Nachtarbeitsregelungen zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Folgen der Nachtarbeittûr beide Geschlechter zu beschließen, wurde kein Gebrauch gemacht.

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  16. Die Begrenzung von Überstunden war im Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 zunächst vorgesehen. Auf Druck der Arbeitgeberverbände wurde die Begrenzung wieder aus dem Gesetzentwurf herausgenommen (vgl. Schmid 1986: 28).

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  17. Infolge der erweiterten Ausgleichszeiträume ist die neue Bezugsgröße die Jahresarbeitszeit.

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  18. D. h., bei einer Fünf-Tage-Woche reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 20 Tage pro Jahr.

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  19. Seit der Anderung des Jugendarbeitsschutzes vom 15.10.1984 durch die konservativliberale Koalition können die Tarifvertragsparteien die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf achteinhalb Stunden vereinbaren, sofern die 40-Stunden-Woche eingehalten wird. Auch die Beschäftigung his zu neun Stunden täglich, bis zu 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tage wöchentlich ist möglich, wenn der Ausgleichszeitraum von zwei Monaten für die 40-Stunden-Woche eingehalten wird. Diese Reformen sollten dem Abbau der Jugendarbeitslosigkeit dienen, indem die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen verbessert wurde (vgl. Frerich 1987: 539).

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  20. Demgegenüber setzt (Voll-)Beschäftigungspolitik auf der Nachfrageseite an und versucht, über Investitions-, Subventions-, Forschungs- Technologie-und Strukturpolitik auf die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit hinzuwirken. Mittlerweile ist die Beschäftigungspolitik weitgehend in das Aufgabengebiet der Wirtschafts-und Finanzpolitik übergegangen (vgl. Bleses, Rose 1998: 114 f).

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  21. Steigt die Arbeitslosigkeit, dann steigen einerseits die Ausgaben für Lohnersatzleistungen und andererseits verringern sich die Einnahmen, wodurch der finanzielle Spielraum für aktive Arbeitsmarktpolitik kleiner wird.

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  22. Um den Restrukturierungsprozeß zu beschleunigen, wurde befristet bis Ende 1991 auch Betrieben Kurzarbeit gewährt, wenn der Arbeitsausfall nicht vorübergehend war. Kurzarbeit wurde mit der Teilnahme an einer Weiterbildung verknüpft. Die Maßnahme wurde intensiv genutzt und hat ein rasches Ansteigen der Arbeitslosigkeit verhindert. Dieses Instrument taugte allerdings nur wenig als,aktive` Strukturanpassungshilfe. Anfang 1992 trat dann eine neue Regelung zur strukturellen Kurzarbeit in Kraft. Danach wurde Kurzarbeit bei einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges gewährt, wenn der Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufwies. Der Betrieb sollte die Kurzarbeit mit einer Weiterbildungsmaßnahme verknüpfen, um den Strukturwandel des Arbeitsmarktes zu ermöglichen. Kurzarbeitergeld wurde auch gezahlt, wenn die Arbeitszeit gleich Null war. Mit Hilfe dieses arbeitsmarktpolitischen Mittels, das bis Ende 1995 gegrenzt war, konnte der transformationsbedingte Personalabbau in Ostdeutschland zeitlich gestreckt werden (vgl. Keller 1997: 407 f.).

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  23. Die Erstattungspflicht gilt für Unternehmen mit über 20 Beschäftigten. Bei Unternehmen mit weniger Beschäftigten mindert sich die Erstattungspflicht und sie entfällt bei.,unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung“ (vgl. Frerich 1987: 534 f.).

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  24. Empirisch läßt sich dies anhand der steigenden Zahl älterer Arbeitsloser zeigen. So ist die Arbeitslosenquote der 55–59jährigen in Westdeutschland mittlerweile ungefähr doppelt so hoch wie der Durchschnitt (Männer: 21%, Frauen: 22%). Lediglich die ostdeutsche Arbeitslosenquote in dieser Altersgruppe ist aufgrund der hohen Inanspruchnahme von Frühverrentungsmaßnahmen etwas niedriger (Männer: 14%, Frauen: 16%) (vgl. Datenreport Alter 1997: 106 ff., Zahlen für 1995). Die älteren Arbeitslosen sind zudem länger arbeitslos. Seit den 70er Jahren steigt der Anteil der älteren Arbeitslosen an den Langzeitarbeitslosen und ihre Wiedereingliederungsquote sinkt (vgl. Steffen 1996b: 2; Rosenow, Naschold 1994: 309 ff.).

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  25. Dies betraf vor allem ältere abhängig Beschäftigte in Ostdeutschland, die im Zuge des wirtschaftlichen Umbruchs vielfach unfreiwillig in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie erhalten zum Teil niedrige Renten und besitzen oft keine materiellen Rücklagen (vgl. Bäcker, Naegele 1993: 49 ff.).generöser sozialer Absicherung und es wurde ein Generationenkonflikt um Arbeitsplätze vermieden (geringe Jugendarbeitslosigkeit, hohe Altersarbeitslosigkeit).“ (Zühlke-Robinet 1997: 49)

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  26. Neben Deutschland wird diese Externalisierungsstrategie vor allem in den Niederlanden verfolgt. Demgegenüber wird beispielsweise in Schweden eine Internalisierungspolitik betrieben, die die Beschäftigungssicherung fur ältere Beschäftigte in den Vordergrund stellt. Hier erfolgt der Übergang in den Ruhestand weitaus häufiger gleitend, d. h. über Teilzeitarbeit und Teilrenten (vgl. Rosenow, Naschold 1994: 287 ff.).

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  27. Vgl. auch BMA-Pressestelle, Weiterentwicklung der Altersteilzeit beschlossen, http://www.bma.bund.de/presse.asp?id=116 vom 15.3.2000.

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  28. Dazu gehören Anlässe wie Hochzeit, Geburt, Goldene Hochzeit der Eltern, Erkrankung oder Todesfall näherer Angehöriger, unaufschiebbarer Arzttermin, Ladung zu Gerichten und Behörden, Wartepflicht und I lilfeleistung nach einem Verkehrsunfall.

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  29. lm Jahr 1996 wurden 20,5% der Rentenausgaben vom Bund getragen. Der Rentenzuschuß betrug 14% der Gesamtausgaben des Bundes (vgl. BMA 1998).

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  30. Da Teilzeitarbeit im allgemeinen schlechter entlohnt wird als Vollzeitarbeit, reicht der Einkommensverlust oft über die Reduzierung der Stundenzahl hinaus (und kann in Kombination mit einer diskontinuierlichen Erwerbsbiographie schnell zu einer Rente unterhalb des Sozialhilfesatzes führen) (vgl. Bäcker, Stolz-Willig 1990: 14 f).

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  31. Des weiteren gibt es noch einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung, die nicht in der Person begründet liegt (§ 616 BGB). Dazu zählt auch die Pflege von Kindern oder Angehörigen. Es ist jedoch oft der Fall, daß dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung tariflich abbedungen oder eingeschränkt wird, so daß viele Beschäftigte von dieser günstigen gesetzlichen Regelung keinen Gebrauch machen können (vgl. Scheiwe 1993).

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  32. Zudem übt er als Arbeitgeber nicht nur auf der gesetzlichen, sondern auch auf der tariflicher Ebene Einfluß auf die Arbeitszeitgestaltung aus.

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Auth, D. (2002). Arbeitszeitgestaltung zwischen Tarifautonomie und staatlicher Regulierung. In: Wandel im Schneckentempo. Politik und Geschlecht. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11809-1_3

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