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Zusammenfassung

Für Krankenhäuser gelten besondere Bedingungen. Das wird schon an der geschichtlichen Entwicklung des Krankenhauswesens deutlich. In Abschnitt 1 wird deshalb die Geschichte des Krankenhauswesens skizziert. Danach wird in Abschnitt 2 die Aufgabenstellung des Krankenhauses, ein für jede organisatorische Studie wichtiges Merkmal, herausgearbeitet. Die Unterscheidung verschiedener Krankenhaustypen in Abschnitt 3 erfolgt hinsichtlich des Auftrages und der Trägerschaft. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen allgemeine Plankrankenhäuser der Maximalversorgung.

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Literatur

  1. Zur geschichtlichen Entwicklung der Medizin siehe ACKERKNECHT (Geschichte) 1992, ECKART (Geschichte) 2001 und HARIG/SCHNECK (Geschichte) 1990. Zur Entwicklung des Krankenhauswesens siehe grundlegend FOUCAULT (Klinik) 1999, JETTER (Krankenhausgeschichte) 1977 und MURKEN (Armenhospital) 1988 sowie den Überblick bei MURKEN (Krankenhausgeschichte) 1991 und TUSCHEN/QUAAS (Bundespflegesatzverordnung) 2001, S. I ff.

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  2. TURNER (Medical) 1995, S. 35.

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  3. (Geschichte) 1992, S. 35 ff.

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  4. Vgl. Ausführungen auf S. 130.

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  5. So entstanden neue Berufsgruppen, z. B. Physiotherapie und Ergotherapie, und alte Berufsgruppen setzten zu einer fortschreitenden Spezialisierung an. Siehe zur Entwicklung der paramedizinischen Berufsgruppen grundlegend FREIDSON (Ärztestand) 1979, S. 43 ff.

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  6. Vgl. ACKERKNECHT (Geschichte) 1992, S. 156 f., und TUSCHEN/QUAAS (Bundespflegesatzverordnung) 2001, S. 2.

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  7. § 107 Abs. 1 SGB V.

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  8. Stationäre Pflegeeinrichtungen (im Allgemeinen als Alten-und Pflegeheime bezeichnet) und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (früher als Kur-und Spezialeinrichtungen bezeichnet) werden eben-falls dem stationären Gesundheitssektor zugerechnet. In Bezug auf die Aufgabenstellung des Krankenhauses übernehmen die erstgenannten die Früh-und Anschlussrehabilitation, die zweite Gruppe die Versorgung pflegebedürftiger, überwiegend älterer Menschen. Da i. d. R. die Behandlungsdauer in diesen Einrichtungen lang ist, werden sie über den Begriff Sonderkrankenhaus vom Akutkrankenhaus abgegrenzt. Ihnen ist gemeinsam, dass nicht die Behandlung akuter Krankheitsbeschwerden durch ärztliche Leistungen im Vordergrund steht. Vgl. zur Legaldefinition der Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen §107 Abs. 2 SGB V und zu der von Altenheimen § 71 Abs. 2 SGB XI.

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  9. Hinzuweisen ist darauf, dass die Geburtshilfe grundsätzlich nicht auf die Behandlung einer Krankheit ausgerichtet ist.

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  10. Als weiterer Systematisierungsansatz bietet sich insbesondere das jeweilige Bezugssystem an, vor des-sen Hintergrund der Begriff Gesundheit abgeleitet wird. Nach dem Bezugssystem der Gesellschaft wird über die Ausgestaltung des Gesundheitssystems — insbesondere die Frage, welche Leistungen durch die Gemeinschaft getragen werden — der Begriff Gesundheit gegenüber Krankheit abgegrenzt (sickness). Das Bezugssystem der Medizin orientiert sich überwiegend an einem physiologischen Gleichgewicht, bei dessen Störung eine Krankheit vorliegt (disease). Das Bezugssystem einer Person wird maßgeblich durch das persönliche Empfinden geprägt (illness). Siehe zu den Bezugssystemen SCHWARTZ et al. (Bevölkerungen) 2003, S. 23 ff.

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  11. Siehe zur Kritik am negativen und positiven Gesundheitsbegriff stellvertretend für viele RINGELING (Gesundheitsbegriff) 1979 und SENIOR/VIVEASH (Illness) 1998, S. 12 ff.

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  12. WORLD HEALTH ORGANIZATION (Constitution) 1946, S. 2.

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  13. Zahlreiche Gesundheitsindikatoren wurden entwickelt, z. B. Sterblichkeitsrate, Häufigkeit von Komplikationen oder Heilungsraten. Zu einzelnen Messverfahren siehe BLUMENSTOCK (Qualitätsmanagement) 1996, S. 31 ff., MATTHES/WIEST (Qualität) 2001, MOONEY (Health) 1994, S. 8 ff., PEDRONI/ZWEIFEL (Gesundheit) 1990, S. 33 ff., und POTTHOFF (Erfolgsmessung) 1983.

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  14. Vgl. bspw. MEYER/WOHLMANNSTETTER (Effizienzmessung) 1985, SIEBEN/MARMOR (Wirt-schaftlichkeitsbegriffs) 1982, TIMMERMANN/SIEBIG (Wirtschaftlichkeitsmessung) 1980, VORWIG (Wirtschaftlichkeit) 1983 und WITT (Erfolgsgrößen) 1980.

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  15. Vgl. EICHHORN (Verhaltens) 1975 und EICHHORN (Zielkonflikte) 1976.

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  16. LOHR (Outcome) 1988, S. 38.

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  17. Siehe stellvertretend fur viele EICHHORN (Krankenhausbetriebslehre) 1975, S. 14 f. und S. 98 ff.

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  18. Zur Einteilung vgl. § 108 SGB V. Während Hochschulkrankenhäuser im Sinne des Hochschulbaufdrde-rungsgesetzes definiert sind, ergibt sich der Versorgungsvertrag bei Versorgungskrankenhäusern aus einer Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkrankenkassen einerseits mit dem Krankenhausträger andererseits.

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  19. Vgl. § 1 Abs. 1 KHG und § 6 KHG.

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  20. Hinzuweisen ist, dass die Bezeichnungen sowie Einteilungskriterien für die einzelnen Versorgungsstu-fen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

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  21. Siehe zur Finanzierungsproblematik sowie den strategischen und organisatorischen Anforderungen von Universitätskrankenhäusem BEHRENDS/KUNTZ (Ausrichtung) 1999, BUCHHOLZ/EICHHORN (Führung) 1992 und ROSSMANN (Universitätsmedizin) 1998.

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  22. Vgl. zur Erörterung altemativer Abgrenzungskriterien BREDE (öffentlichen) 2001, S. 25 ff., und THEUVSEN (Untemehmen) 2001, S. 22 ff.

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  23. Vgl. hierzu m. w. N. ENGELS (Steuerung) 2001, S. 131 ff., und HAMMER (Nonprofit-Organisatio-nen) 1994, S. 15 ff.

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  24. nzumerken ist, dass die Trägervielfalt für die hier im Mittelpunkt stehenden Plankrankenhäuser ge-setzlich unterstützt sowie angestrebt wird. So ist vorgeschrieben, dass bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten und nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechtes insbesondere die wirtschaftliche Sicherstellung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Siehe § 1 Abs. 2 KHG.

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  25. Zu der Bedarfsdeckung an Krankenhausleistung für die Allgemeinheit tritt bei freigemeinnützigen kirchlichen Krankenhäusern noch das konfessionelle trägerspezifische Ziel. Vgl. EICHHORN (Besonderheiten) 1988, S. 512.

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  26. Der deutliche Rückgang der öffentlichen Krankenhäuser und die Zunahme privater Krankenhäuser in

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  27. Deutschland sind vor dem Hintergrund weiterer situativer Faktoren zu sehen. Die Vermutung, dass öffentliche Krankenhäuser aufgrund ihrer Unternehmungsverfassung unwirtschaftlicher sind, hält Plausibilitätsüberlegungen nur eingeschränkt stand. Die Privatisierungswelle lässt sich insbesondere auf die vergleichsweise geringen Investitionsförderungen durch die Bundesländer — sie liegen bei rund acht Prozent des Gesamtumsatzes — sowie die klammen Kassen der öffentlichen Träger zurückführen. Die privaten Träger setzen den Kapitalmarkt gezielt dazu ein, um wirtschaftliche Investitionen in den aufgekauften öffentlichen Krankenhäusern vornehmen zu können. Siehe bspw. NEUBAUER (Private) 1999, S. 178 f.

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  28. Die Daten über die Anzahl der Krankenhäuser und aufgestellten Betten sind entnommen aus DEUT-SCHE KRANKENHAUSGESELLSCHAFT (Zahlen) 2002, S. 16.

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  29. In der Literatur hat sich keine allgemeingültige Definition der Begriffe for-profit, not-for-profit und nonprofit Institutionen durchgesetzt. Teilweise werden nonprofit Institutionen einem dritten Sektor zugerechnet, der zwischen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmungen angesiedelt ist. Auf diese Differenzierung wird im Folgenden verzichtet. Siehe zu den einzelnen Begriffen bspw. BADELT (Nonprofit) 1997 und HAMMER (Nonprofit-Organisationen) 1994, S. 11 ff.

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  30. Siehe bspw. EICHHORN (Krankenhauses) 1979, S. 175 ff., und EICHHORN (Krankenhausmanagement) 1991, S. 455 f.

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  31. Siehe hierzu Ausführungen auf S. 108 ff.

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  32. Vgl. bspw. EICHHORN (Rechtsformen) 1987, GRONEMANN (Rechtsformwahl) 1988 und LORENSER (Rechtsform) 1976. Siehe zu Beispielen aus der Praxis RUDOLPH (GmbH) 1993 und WESTPHAL (Krankenhausorganisation) 1991.

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  33. Vgl. zu alternativen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Rechtsformen KILLE (Unterneh-mensformen) 1995.

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  34. Siehe zur Struktur der Untemehmungsleitung FRESE (Grundlagen) 2000, S. 534 ff., und zum Einfluss der Rechtsform auf das Leitungsorgan V. WERDER (Recht) 1988 und V. WERDER (Organisation) 1992. Zu einer Untersuchung über die Kompetenzverteilung zwischen Krankenhausleitung und Trägerorganen vgl. NAEGLER (Leitung) 1988.

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  35. Hinzuweisen ist, dass sowohl die Rechtsform als auch die Organisation des Leitungsorgans in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben ist und insofern die Entscheidungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. So sieht das Leitungsorgan häufig ein Dreier-Direktorium vor, bestehend aus ärztlichem Direktor, Pflegedirektor und kaufmännischem Direktor. Zur Diskussion um die Struktur der Krankenhausleitung in der Krankenhausmanagement-Literatur vgl. bspw. EICHHORN (Struktur) 1976, EICHHORN (Krankenhausleitung) 1983, S. 63 ff., und HOFFMANN (Krankenhausbetriebsleitung) 1983.

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Hurlebaus, T. (2004). Krankenhäuser: Aufgabenstellung und Typen. In: Strategiekonforme Organisationsgestaltung von Krankenhäusern. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11540-3_5

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