Zusammenfassung
Juristen versichern uns, dass, verkürzt gesprochen, in Zukunft dies geschehen könnte: Ein Manager wird zu Schadensersatz und außerdem zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, weil er sich zu seiner Verteidigung in einer Zivil- und sodann einer Strafsache anlässlich eines betrieblichen Störfalls nicht darauf berufen kann, die Vorgaben der ISO 9000er Normungsreihe umgesetzt zu haben. Diese Normen regeln nicht etwa, wie es oft heißt, ein System des Qualitätsmanagements, sondern nur ein System der Darlegung eines Qualitätsmanagementsystems. Kunden sollen sich anhand dieser Dokumentation respektive eines erteilten Zertifikats ein Bild von der Qualitätssicherung ihrer Lieferanten machen können. Indes: Papier ist geduldig, und viele solcher ISO-9000er-Dokumentationen handeln von Potemkinschen Dörfern der Qualitätssicherung: Katzengold. Wie kann es sein, dass eine so umstrittene Normenfamilie wie diese ein ausschlaggebendes Gewicht in unserem fiktiven Gerichtsprozess erhält?
„Die Frage heißt: Und nach der Dekonstruktion?“
Teebner (1998, 234)
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
So manchen Hinweis zu diesem Abschnitt verdanke ich Elmar Gerum und Gerald Spindler.
und andere einschlägige Vorschriften, bes. §§ 30 ff und 278 BGB.
Man muss allerdings sehen, dass auch von der Normung der Darlegung erhebliche normierende Wirkungen auch für das darzulegende Managementsystem selbst ausgehen, zumal die Darlegung und ihre Übereinstimmung mit dem praktizierten System einer Organisation zertifiziert wird. Fragwürdig und gefährlich aber sind die ISO-Notmen auch deshalb, weil die Anwender bei ihrer Umsetzung „kreativ“ und mit viel Phantasie vorgehen, soll heißen: sie zwar formal erfüllen - errillen -,inhaltlich dabei aber „bemerkenswerte Kapriolen” schlagen. „Die mit den Normen verfolgten Intentionen wurden teilweise ins Absurde verkehrt.“ (Kieser u. a. 2002, 413) Auch diese Verkehrung ist von Derridas Figur des Supplément gemeint. Dem Auge bietet sich nun eine Kette der Supplemente — Füllungen/Erfüllungen, Ergänzungen/Ersetzungen — dar, an deren Ende eine soziale Praxis steht, die ihrerseits konstitutiven Anteil an der inhaltlichen Bestimmung ihres Anfangs hat: des § 831, I BGB. Das ist generell unvermeidlich, kann aber jederzeit höchst problematisch werden. Juristen zumal müsste die implizierte Nachträglichkeit der inhaltlichen Bestimmung einer Norm Sorgen bereiten, tut es aber kaum, weil sie eben unvermeidlich ist.
Vgl. für dieses Argument Ortmann (1995a, 158 f, 253 ff), mit Blick auf technische Standards der Produktion; zu Standards und Standardisierung auch unten, den Abschnitt 3
Das neue Transparenz-und Publizitätsgesetz vom 19.7.2002 hat zum Beispiel eine Änderung des § 111 (4) des Aktiengesetzes entlang dieser Linie vorgenommen. Dort hieß es bisher: „Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. (...)“ (Hervorh. G. O.) Vorgeschrieben ist jetzt, den Aufsichtsrat dazu zu verpflichten, einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erstellen, den er aber selbst formulieren kann „() der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.” (Hervorh. G. O.). Ein weiteres Argument für regulatorische Selbstbescheidung lautet: Ohnehin würden, wie im Rahmen ökonomischer Theorien der Regulation - rent-seeking theory; capture theory - hinlänglich dargetan worden sei, Unternehmen und Unternehmensverbände einen unabweisbar starken Einfluss auf Regulation und Regulationsbehörden gewinnen können; kritisch dazu Ortmann, Zimmer (1998).
All das ist Gegenstand der Critical Legal Studies, deren Vertreter daher den Denkfiguren Derridas seit langem Aufmerksamkeit widmen.
Zu dieser sogenannten Kommissionlösung s. Gerum (1981, 144 ff).
S. hierzu und zum Folgenden etwa Küsters (2001).
Die Theorie des Privatrechts sollte mit einer Frage dort beginnen, wo andere Theorien mit einem Ergebnis enden. Die Frage heißt: Und nach der Dekonstruktion?“ So eröffnet Teubner (1998, 234) seinen Beitrag und nennt eine Seite weiter Jacques Derrida den „womöglich größten Experten der Rekonstruktion des Privatrechts”.
Extern bleibt das Agieren des Staates auch innerhalb solcher rekursiver Schleifen, aber nur im Verhältnis zu anderen Akteuren, Organisationen und gesellschaftlichen Teilsystemen. Intern bleibt es als Tendenzen der Technologie, der Wissenschaft, der Publikationsmedien und des Marktes. Die Sphären individueller Freiheit und Würde, die Selbstverwirklichung des Individuums, die Diskurse der Forschung, Kunst, Erziehung, Medienkommunikation, die Sphäre der Politik selber müssen gegen die Monopolisierung der Übersetzung (i.e: der Auf-/Erfüllung, Ergänzung/Ersetzung, Verschiebung/Veränderung, G. O.) durch die expansiven wirtschaftlichen und technischen Diskurse geschützt werden.“ (Teubner 1998, 259 f)
In der neuen Institutionenökonomie etwa wird die Unternehmung als ein Nexus von Verträgen aufgefasst - als „ein strahlenförmiges Vertragsnetz zur Beschränkung (...) nutzenmaximierenden Verhaltens“ eigensüchtiger, notfalls arglistiger, zu Drückebergerei und Trittbrettfahrerei neigender Akteure (Wieland 1997, 37 und ff). Das reicht von der dafür klassischen Arbeit von Jensen und Meckling (1976) über die Principal-Agent-und die Transaktionskostentheorie bis Oliver Hart mit seiner Theorie notwendig unvollständiger Kontrakte: „The basic idea is that firms arise in situations where people cannot write good contracts and where the allocation of power or control is therefore important” (Hart 1995, 1) Die unvermeidliche Unvollkommenheit von Verträgen avanciert bei Hart zu den Entstehungs-und Existenzgrund von Unternehmungen.
Daran tut er, wie ich meine, gut. In die Nähe einer allzu strikten Inkompatibilitätsthese gerät man nicht nur mit Lyotard, sondern auch mit Luhmann und dessen allzu säuberlichen Distinktion gesellschaftlicher Teilsysteme entlang spezifischer Codes; zu einer konstruktiven Kritik und Korrektur der Luhmannschen Systemarchitektur s. Martens (1992; 1995; 1997). Teubners Rekurs auf diskursive Projekte à la Lyotard wirft auch die Frage nach seinem Diskursbegriff und dessen Verhältnis zu Luhmanns Begriff der Kommunikation auf.
Vgl. zur allgemeinen Figur des Lock In Ortmann (1995a, 151 ff, 255 ff und passim).
Camus hatte wohl in erste Linie eine künstlerische Revolte gegen die Erfahrung der Vergeblichkeit im Sinn. Der schöpferische Mensch antwortet auf diese Erfahrung mit dem beharrlichen Versuch, seine eigene Wirklichkeit zu erschaffen. Doch das müssen wir alle versuchen, und zumal bei der Erschaffung unserer Institutionen. Auch Teubner und Zumbansen (2000, 194) ziehen eine „Parallele zwischen Kunst und Recht, da beide eine zweite Realität erzeugen“ — das letztere in Gestalt der unumgehbaren Fiktionen des Rechts, die ja alles andere als Täuschungen sind.
Dieser Abschnitt ist stärker, als ich es hier deutlich machen kann, einem Vortrag von Michael Power über „Standardizing and Management Control Practices“ verpflichtet, den er auf einem Workshop über „Management Out of Neworks” an der Universität Witten/Herdecke am 5.4.2001 gehalten hat; s. Power (2001). Ein soziologisch orientiertes Standardwerk (sic.) zur Standardisieung ist Brunsson, Jacobsson et al. (2000). Für die ökonomische Diskussion um Standards vgl. den Überblick von David und Greenstein (1990); wichtige Beiträge, zum Beispiel der von Farrell, Saloner (1987), finden sich in einem von Gabel (1987) herausgegebenen Sammelband; vgl. ferner als gut lesbaren Überblick Franck, Jungwirth (2001). Besonders wichtig sind sogenannte Netzwerkeffekte von Standards: Telefone, Computer oder eben Standards stiften um so mehr Nutzen, je mehr andere diese Güter ebenfalls in Gebrauch nehmen. Es locken respektive drohen dann „Lock-In-Effekte“, wenn eine kritische Schwelle überschritten oder eine bestimmte technische Basis einmal installiert ist: Dann ist es schwer, von einer noch so ineffizienten Technologie oder einem noch so ineffizienten Standard wieder herunterzukommen; vgl. dazu Ortmann (1995a, 151 ff, 270 ff). Ein großer Teil dieser Literatur fasst die Entwicklung und Etablierung von Standards als Dynamik im Sinne einer Theorie dynamischer Systeme auf, mit selbsttragenden und womöglich selbstverstärkenden Prozessen, Pfadabhängigkeiten und mehr oder minder stabilen Trajektorien.
Rights and permissions
Copyright information
© 2003 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Ortmann, G. (2003). Verträge, Standards, Private Governance Regimes Die Différance der Globalisierung und die Globalisierung der Différance. In: Organisation und Welterschließung. Organisation und Gesellschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10965-5_11
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-10965-5_11
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-13888-6
Online ISBN: 978-3-663-10965-5
eBook Packages: Springer Book Archive