Zusammenfassung
Auf den ersten Blick muss verwundern, dass trotz des umfassend ausgebauten Gerichtsschutzes („Rechtswegestaat“!) und des nun auch gesetzlich zur Stärkung der Stellung des Bürgers gegenüber der Verwaltung geregelten Verwaltungsverfahren1 in so überreichem Maß von dem Grundrecht des Art. 17 GG, „Bitten und Beschwerden” an die Parlamente in Blind und Ländern zu richten2, Gebrauch gemacht wird. Die Zahl steigt ständig...
Zuerst erschienen in: Recht als Prozeß und Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981. Der gekürzte Nachdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Stämpfli Verlages, Bern.
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Anmerkungen
Besondere Bedeutung kommt auch der „Vorverlegung des Rechtsschutzes“ durch Aufbau der Teilnahmerechte der Bürger am Verfahren, insbesondere bei Planungen, zu: vgl. dazu die Entscheidung des BVerfG in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 20.12.1979 in NJW 1979, 759, bes. S. 762 und S. 763; auch das Sondervotum S. 765 zur „Notwendigkeit zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung”. Grundsätzlich dazu: K. Redeker, Grundgesetzliche Rechte auf Verfahrensteilhabe, NJW 1980, S. 1593f.
Ich beschränke mich hier auf solche Petitionen.
Vgl. etwa die Ausfiihrungen der Abg. Berger im Bundestag am 12. Oktober 1979, Protokoll S. 14040, oder des Abg. Giesen im n.w.LT. am 13.3. 1980, Protokoll S. 8895.
Baden-Württemberg Art. 2 und Nordrhein-Westfalen Art. 4 haben die Grundrechte des Grundgesetzes global in die Landesverfassung rezipiert: die Beschränkung auf die „Bewohner Bayerns“ in der Bayer. Verf. ist als bundesrechtswidrig hinfällig.
Vgl. etwa Bayern 1818 VII S 21; Baden 1818 S 67; Württemberg 1819 S 38; Kurhessen 1831
Waldecker, Die Verfassung des Freistaates Preußen, 1928, S. 101.
BVerfGE 2, 225
Man kann dieses Auskunftsrecht, wo es nicht besonders verankert ist (Hessen, Rheinland-Pfalz), aus dem allgemeinen Zitierungsrecht entsprechend Art. 43 GG ableiten. Sein Inhalt ist allerdings umstritten; dazu neuestens ausführlich unter Anführung der verschiedenen Interpretationen: M. Schröder, Bonner Kommentar, zu Art. 43.
VgL insbes. auch den Zwischenbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform.
Zu den auf Antrag der Opposition ergangenen Urteile des Hamburger Verfassungsgerichts über den Umfang des Aktenvorlagerechts vgl. H. Bogs, „Beratungsbereich der Regierung — Grenze einer Selbstunterrichtung der Opposition an Hand von Akten?“ in: Der Staat, 1974, S. 209 ff.
Für die Nachlässigkeit bei der Formulierung ist charakteristisch, dass Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein nur die Befugnisse des Petitionsausschusses regeln, so daß der primäre verfassungsrechtliche Satz: „Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß“ substituiert werden muß!
Selbstverstândlich ist auch hier die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern zu beachten: der PA des Bundestages darf sich nicht an eine Landesbehörde wenden, auch dann nicht, wenn die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes tätig werden; er kann allenfalls gegenüber der Bundesregierung die Wahrnehmung der Bundesaufsicht anmahmen.
Art. 41 a n.-w. LVerf. spricht ausdrücklich von „Beweiserhebung“! Nach der GO bedarf es zur Vereidigung eines Beschlusses des Ausschusses mit Zweidrittelmehrheit.
In Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland kann eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten oder eine Fraktion Besprechung und Entscheidung durch das Plenum beantragen; in Rheinland-Pfalz kann jeder Abgeordnete innerhalb von 2 Wochen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluß des PA aufzuheben.
E. v. 15.5. 1957, Bay VerfGHE 10, 20, 25ff. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, daß der Landtag das Recht zur Erledigung einer Petition delegieren kann: E. v. 28.11.1975, NJW 1976 S. 637 zu 4.
In Hessen kann dagegen der Ältestenrat angerufen werden.
Seit 1949 sind rund 260.000 Einzelpetitionen und rund 1,2 Millionen Masseneingaben, insgesamt rund 1,5 Millionen Briefe mit der Anschrift „Petitionsausschull des Deutschen Bundestages“ eingegangen!
Vgl. BVerwG 28.11.1975, NJW 1976 S. 637; OVG Hamburg 20.8.1965, DVBI. 1967 S. 86; OVG Berlin 26.8.1975, DVBI. 1976 S. 261; Hess. S.aatsgerichtshof 7.7.1977, ESVGH 28 S. 129.
Obwohl auch das bayerische Verfassungsgerichtshofgesetz in Art. 47 Abs. 2 die Erschöpfung des Rechtsweges als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufstellt, läßt der Bayer. Verfassungsgerichtshof gegen Petitionsbescheide unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zu, und zwar nicht nur in der Entscheidung vom 15. Mai 1957 (BayVerfGHE 10, 20), sondern auch noch in der Entscheidung vom 12.12.1977 (BayVerfGHE 30, 179 ).
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Friesenhahn, E. (1986). Zur neueren Entwicklung des Petitionsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. In: Kempf, U., Uppendahl, H. (eds) Ein deutscher Ombudsman. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09851-5_18
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