Zusammenfassung
Die DDR-Kommunalverfassung (KV) vom 17. Mai 19901, die bis zum Erlaß entsprechender Ländergesetze fortgalt2, enthielt Bestimmungen auch zum Bildungswesen. So waren gemäß § 2 KV die Sicherung und Förderung eines breiten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen — neue — Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung3. Für die Schülerbeförderung und die Förderung der Berufsschulen waren die kreisfreien Städte und die Landkreise zuständig4. Zur Absicherung der Übergangsphase 1990/91 bis zum Erlaß ländereigenen Bildungsrechts dienten die bis zum 30. Juni 1991 befristeten Verordnungen vom 18. September 19905, die dem Schul- und Hochschulwesen der neuen Länder eine Rechtsgrundlage gaben.
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Literatur
Vgl. GB1. I DDR S. 255. Allgemein zum Kommunalverfassungsrecht in den neuen Ländern vgl. Reiners 1991.
Vgl. Anl. 2 Kap. II Sachgebiet B Abschnitt I EV.
Vgl. § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung v. 17.5.1990.
Vgl. Lapp 1991, S. 12.
Vgl. Kap. 2.3.
Vgl. Die DDR-Länder sind im Kommen. Auch ihre Schulen, in: DLZ. Nr. 33/1990.
Vgl. Schmidt, W. 1990b, S. B.
Zur Unterstützung z.B. des zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder existenten Landes Sachsen im Schulbereich durch Baden-Württemberg vgl. statt vieler Hilfe für Lehrer und für das Schulwesen in der DDR, in: Stuttgarter Zeitung v. 3.5.1990; Hilfe für Schulen in Sachsen, in: F.A.Z. v. 1.6.1990.
Vgl. zur Diskussion um die Wiedererrichtung von Ländern auf dem Territorium der DDR und um deren Gestaltung Blaschke 1990; Blaschke 1992; Lapp 1990a; Lapp 1990b; Rutz 1990; Rutz/Scherf/Strenz 1993; Hajna 1995, S. 183ff.
Vgl. Rosen 1993, S. 435; Westdeutsches Personal soll helfen, in: F.A.Z. v. 12.9.1990.
Vgl. Rosen 1993, S. 435; Die DDR-Verwaltung soll endlich funktionstüchtig werden, in: F.A.Z. v. 14.9.1990.
Vgl. Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz v. 22.7.1990, in: GB1. I DDR S. 955. Die Regierung der DDR behielt sich gem. § 10 c) Ländereinführungsgesetz das Recht vor, die Grundsätze und Rahmenregelungen des Bildungswesens und der Berufsbildung bis zur Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zu erlassen.
Vgl. Art. 5 Staatsvertrag (`Amtshilfe’).
Vgl. Art. 35 Abs. 1 GG: „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe“. Rosen 1993, S. 436.
Vgl. Leusmann/Klausnitzer 1993, S. 148; Baumbach 1993, S. 27; Lapp 1991, S. 23, der die besonders intensiven Verbindungen von Sachsen und Baden-Württemberg sowie von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen herausstellt; Personalhilfe für Sachsen kostet 50 Millionen, in: Stuttgarter Zeitung v. 24.10.1990; NRW engagiert sich stark in den neuen Ländern, in: Neue Ruhr-Zeitung v. 25.10.1990; 1000 NRW-Beamte als Entwicklungshelfer, in: Bonner Rundschau v. 28.11.1990. Rosen nennt die Zahl von 1.365 Bundesbediensteten und 8.217 Angehörigen westdeutscher Länderverwaltungen, die in den neuen Bundesländern auf Länderebene tätig waren. Die Zahl der in den Kommunalverwaltungen Tätigen aus Westdeutschland wird mit ca. 10.000 angegeben (Stand: Ende 1992); vgl. Rosen 1993, S. 437.
Zu den staatsrechtlichen Aspekten der Vereinigung vgl. Klein, E. 1992.
Zu den Ergebnissen der Landtagswahlen im Detail vgl. Feist/Hoffmann 1991.
Aufgaben nahm übergangsweise die Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft (GEL) wahr. Gemäß
Information des Leiters der GEL, Dr. Dieter Reiher, mit Schreiben an den Verfasser v. 28.4.1992. Vgl. auch Gemeinsame Einrichtung beendet Arbeit, in: DLZ. Nr. 25/1991.
Vgl. Sekretariat der KMK: Niederschrift zur 263. Sitzung des Hochschulausschusses am 18.10.1990 in Berlin, S. 3ff.
Vgl. Leusmann/Klausnitzer 1993, S. 147f.
Hierbei handelte es sich um die Verordnungen zur Errichtung von Studentenwerken, über Hochschulen, über die Ausbildung für Lehrämter sowie über Grundsätze und Regelungen für allgemeinbildende Schulen - Vorläufige Hochschulordnung - alle vom 18.9.1990, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen - Bildung von Elternvertretungen vom 17.8.1990, sechs Rechtsvorschriften zum Bereich Ausbildungsförderung, deren Geltungsdauer bis zum 31.12.1990 befristet war, und eine Verordnung zur beruflichen Bildung, die bis zum Abschluß diesbezüglicher tarifvertraglicher Regelungen gelten sollte; vgl. Stern/Schmidt-Bleibtreu 1990b, S. 816f. Hinzu traten Rechtsmaterien, die nicht unmittelbar Bildungsrecht darstellten, aber für das Bildungswesen relevante Bestimmungen enthielten, u.a.: Staatshaftungsgesetz v. 12.5.1969 (GB1. I DDR S. 34), zuletzt geä. durch Gesetz v. 20.9.1990 (GB1. I DDR S. 1627); Verordnung v. 16.10.1975 über die Kinder- und Schülerspeisung (GB1. I DDR S. 713); Verordnung v. 11.4.1973 über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit (GBI. I DDR S. 404) i.d.F. der Bekanntmachung v. 26.9.1977 (GB1. I DDR S. 346); vgl. hierzu auch: Schulrecht in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. GEL - Bereich 2 - v. 2.1. 1991 (unveröff.)
Hage 1991, S. 49f.; vgl. Hage 1991. Zur Übersicht über die nach dem 3. Oktober 1990 weitergeltenden Rechtsvorschriften vgl. Schulrecht in den fünf neuen Ländern, in: DLZ. Nr. 10/1991.
Vgl. Hage 1991, S. 51f.
Vgl. Hage 1991, S. 52. Richter geht hier noch weiter, in dem er ausführt, daß alle vom Ministerrat der DDR getroffen Verordnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EV nichtig und nicht nur nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch nach dem der DDR ungültig seien. Hiervon ausgenommen sieht er lediglich einige Verordnungen, die nach dem Verfassungsgrundsätzegesetz vom 17.6.1990 zustande gekommen seien; im einzelnen hierzu vgl. Richter 1990.
Vgl. a.a.O.; Gegenwärtig gültige rechtliche Regelungen für das Gebiet Bildung, in: DLZ. Nr. 40/1990. Zum Schulrecht vgl. z.B. Schulrecht in den fünf neuen Ländern, in: DLZ. Nr. 10/1991; Unmittelbarer Handlungsbedarf bezüglich grundsätzlicher schulrechtlicher und schulorganisatorischer Regelungen, insbesondere in Vorbereitung des Schuljahres 1991/92, in: GEL - Bereich 2 - v. 2.1. 1991 (unveröff.).
GEL - Bereich 2: Entwurf Mitteilung in der DLZ v. 2.1.1991 (unveröff.) (Hervorh. H.-W. F.). Die GEL wies in einem Schreiben vom gleichen Tag auf eine größere Zahl befristet gültiger Rechtsvorschriften und die Notwendigkeit einer Neuerarbeitung bzw. einer Verlängerung ihrer Geltungsdauer hin; vgl. Unmittelbarer Handlungsbedarf bezüglich grundsätzlicher schulrechtlicher und schulorganisatorischer Regelungen, insbesondere in Vorbereitung des Schuljahres 1991/92. GEL - Bereich 2 v. 2.1.1991 (unveröff.).
GEL - Bereich 2: Schulrecht in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland mit 3 Anlagen zu neuem und weitergeltendem Schulrecht v. 2.1.1991 (unveröff.) Das Dokument war vermutlich als interne Information für die Länderbildungsministerien vorgesehen.
Hage 1991, S. 56. Vgl. dort auch die ausführliche Begründung seiner Argumentation.
Vgl. Richter 1990.
Bezogen auf das Schulrecht läßt das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Fortgeltung verfassungswidriger Rechtsvorschriften zu, wenn sich nur „auf diesem Wege eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit der Schule vermeiden läßt“; Heckel/Avenarius 1986, S. 175. Auch insofern konnte die übergangsweise Fortgeltung eigentlich verfassungswidrigen DDR-Schulrechts hinnehmbar erscheinen.
Vgl. allgemein den Überblick zur Rechtslage der Kindertagesstätten in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 497, Tabelle V.7.11.
Vgl. Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) v. 26.6. 1990, in: BGB1. I, S. 1163, in der Neufassung v. 3.5.1993 (BGB1. I, S. 637), ge‑ändert durch Gesetz v. 23.6.1993 (BGB1. I, S. 944, 961) u. durch Gesetz v. 13.6.1994 (BGB1. I, S. 1229, 1236).
§ 1 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz), in: GVB1. I Brandenburg Nr. 10 v. 10.6.1992, S. 178.
Vgl. Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege - Erstes Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KitaG), in: GVOB1. M-V Nr. 14 v. 19.5.1992, S. 270, geändert durch Gesetz v. 28.2.1993, in: GVOB1. M-V Nr. 5, S. 169.
Vgl. zu Sachsen: § 3 Abs. 2 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen -SäKitaG), in: SGVB1. Nr. 46 v. 10.9.1993, S. 999; zu Thüringen: § 22 Abs. 1 Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (Kindertageseinrichtungsgesetz - KitaG), in: GVB1. v. 25.6.1991, S. 113 - geändert durch Gesetz v. 12.1.1993 (GVB1. S. 45) -u.v. 2.11.1993 (GVB1. S. 651); zu Sachsen-Anhalt: §§ 2 Abs. 2 u. 12 Abs. 1 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (KiTaG), in: GVB1. LSA v.26.6.1991, S. 126.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 516 sowie die a.a.O. genannten Regelungen der Kindertagesstättengesetze.
Vgl. zu Brandenburg: §§ 4, 6 u. 9 Kita-Gesetz v. 10.6.1992; zu Mecklenburg-Vorpommern: § 8 KitaG v. 19.5.1992; zu Sachsen: §§ 4 u. 5 SäKitaG v. 10.9.1993; zu Sachsen-Anhalt: §§ 5 u. 13 KiTaG v. 26.6.1991; zu Thüringen: §§ 6–8 KitaG v. 25.6.1991 - geändert durch Gesetz v. 12.1.1993 u. v. 2.11.1993.
Näher zu den Finanzierungsregelungen in den Ländern vgl.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 493ff., insb. die Übersicht auf S. 494, S. 514f.; BLK 1993a, S. 22ff.; Anlage 3; Situation der Kindergärten, Krippen und Horte in den neuen Bundesländern. BT-Drs. 12/661 v. 4.6.1991, S. l lff.; Martini 1993, S. lf. Im letztgenannten Text wird ein Betrag von bis zu 490 DM genannt (Land Berlin), den Eltern abhängig vom Einkommen für einen Platz in einer Ganztageseinrichtung zu entrichten haben; vgl. a.a.O., S. 2. Bis zum 30.6.1991 beteiligte sich der Bund gem. Art. 31 Abs. 3 EV an den Kosten der Tageseinrichtungen. Hierfür wurde 1 Mrd. DM aufgewandt, dies entsprach einem Anteil von ca. 30 % der Gesamtaufwendungen. Für den Folgezeitraum bis Ende 1992 wurden aus den Mitteln des `Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost’ weitere 5,5 Mrd. DM zur Finanzierung von Personal, Sachmittel- und Investitionsaufwendungen bereitgestellt; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 515.
Vgl. Situation der Kindergärten, Krippen und Horte in den neuen Bundesländern. BT-Drs. 12/661 v. 4.6.1991, S. 2; Finanzierung der Kindergärten gesichert, in: F.A.Z. v. 16.10.1990.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 487.
Die Aussage bezieht sich auf Einrichtungen für Kinder bis zur Einschulung, also auf Kinderkrippen und Kindergärten. Für das Jahr 1985 ist die Zahl der nichtkommunal oder betrieblich getragenen Kinderkrippen mit sieben angegeben, für das Jahr 1989 liegen keine Angaben vor. Die Zahl konfessioneller Kindergärten wird für das Jahr 1989 mit 313 von insgesamt 13.113 Einrichtungen angegeben. Alle hier und im weiteren zu Kinderbetreuungseinrichtungen angegebenen Zahlen sind dem für die Erarbeitung des 9. Jugendberichtes erhobenen Datenmaterial entnommen; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 480, S. 509 m.w.A.
Vgl. z.B. § 14 Kita-Gesetz Brandenburg v. 10.6.1992. Die Kindertagesstättengesetze der anderen Länder enthalten sinngemäße Regelungen.
Im 9. Jugendbericht sind (Stand: 31.12.1991) zu öffentlichen Trägern folgende Relationen wiedergegeben: Kinderkrippen: 97,0 %, Kindergärten: 94,9 %, Horte: 99,0 %. Im Durchschnitt wurden 94,3 % aller Tageseinrichtungen von öffentli‑chen Trägern unterhalten. Innerhalb der Länder schwankt der Anteil freier Träger, z.B. bei Kindergartenplätzen, von 3,4 % in Mecklenburg-Vorpommern bis zu 8,4 % in Thüringen. In den alten Bundesländern befinden sich ca. 75 % der Kindergärten in freier Trägerschaft, der überwiegende Anteil davon in Trägerschaft der evang. und kathol. Kirchen; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 509, S. 534, Tabelle V.7.20; BLK 1993a, S. 14f.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 489ff. m.w.A. 1989 lag der Versorgungsgrad mit Kindergartenplätzen rechnerisch bei 113 %; vgl. BLK 1993a, S. 18.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 489ff. Trotz einer erheblichen Abnahme der absoluten Zahl an Krippenplätzen verringerte sich der Versorgungsgrad von 56,4 % im Jahr 1989 nur auf durchschnittlich 49,5 % zur Jahreswende 1992/93; vgl. a.a.O., S. 492.
Vgl. Platz im Osten, in: Der Spiegel. Nr. 45/1995 (Zahlenangaben für das Jahr 1995). Ende 1991 lag der Durchschnitt der Platz-Kinder-Relationen in den neuen Bundesländern bei 97,7 %; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 510, S. 534f.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 481, Tabelle V.7.2. So ist z.B. die Zahl der Geburten in Brandenburg von 32.997 (1989) auf 13.235 (1992), in Sachsen von 55.857 (1989) auf 25.138 (1992) zu‑rückgegangen; vgl. a.a.O. Zur Binnenwanderung vgl. a.a.O., S. 493. Die Zahl der Kindergartenkinder in den neuen Bundesländern und Berlin ging zwischen 1993 und 1995 von 685.100 auf 491.400 zurück; vgl. BLK 1993a, Anlage 2 (Berechnung auf der Basis der drei-, vier-, fünf- und sechsjährigen Kinder sowie sieben Monate der sechs-bis siebenjährigen Kinder).
Der 9. Jugendbericht gibt für den Bereich der Kinderkrippen die Zahl von 75.000 dort tätigen Erzieherinnen (1989) an. Aufgrund der geschilderten Probleme wird bis zur Stabilisierung der Geburtenziffern ein Rückgang auf 41.000 in den Krippen Beschäftigte erwartet; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 495; BLK 1993a, S. 11.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 495, S. 512. liären Erziehung beschränken. Das Kind und die Entfaltung seiner Persönlichkeit stehen im Vordergrund, die pädagogische Arbeit soll der Förderung einer altersgerechten Entwicklung der betreuten Kinder gelten. Die Kindertagesstättengesetze enthalten in unterschiedlicher Formulierung
Vgl. § 22 Abs. 1 KJHG. Zu den Aufgaben der Kindertagesstätten in den Ländern vgl. zu Brandenburg: § 3 Kita-Gesetz; zu Mecklenburg-Vorpommern: § 1 KitaG; zu Sachsen: § 2 SäKitaG; zu Sachsen-Anhalt: § 3 KiTaG; zu Thüringen: § 2 KitaG.
Vgl. zu Brandenburg: § 3 Abs. 2 Nr. 5 Kita-Gesetz, zu Sachsen: § 2 Abs. 5 SäKitaG.
Vgl. BLK 1993a, S. 16f., S. 32ff.
Vgl. Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 Einigungsvertrag - Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14.6.1991 i.d.F. vom 27.3.1992, in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Loseblattsammlung, Ordnungszahl 428.1, S. 1–3.
Vgl. BLK 1993a, S. 20.
Vgl. Döbert/Martini 1991.
Dies z.B. von dem Staatssekretär im sächsischen Staatsministerium für Kultus, Wolfgang Nowak; vgl. „Aber wir brauchen keine Parteikriege“, in: FR v. 31.1. 1991.
Bis Mitte 1991 lag in keinem der neuen Länder eine Verfassung vor. Bei der Erarbeitung der in den Schulgesetzentwürfen enthaltenen allgemeinen Bildungsziele mußten sich die Regierungen und die parlamentarischen Oppositionen, soweit sie, wie z.B. in Sachsen, eigene Schulgesetzentwürfe vorlegten, daher an Übergangsregelungen, an bereits vorhandenen Verfassungsentwürfen und an den Empfehlungen der westdeutschen Partnerländer orientieren.
BT-Drs. 11/7760, S. 375.
Zur Problematik und zur Bindungswirkung dieser Regelung vgl. Anders 1992, S. 281f. Welche `einschlägigen’ Regelungen die KMK beachtet sehen wollte, wurde in der 250. Plenarsitzung am 4./5. 10.1990 erläutert; vgl. Leusmann/Klausnitzer 1993, S. 138.
KMK: Pressemitteilung v. 25.2.1991 zur 252. Plenarsitzung am 21. u. 22.2. 1991, Anlage, S. 2.
Vgl. a.a.O. Zur Rolle der KMK im Prozeß der deutschen Einigung allgemein vgl. auch Munding 1995, insb. S. 510 ff.
Zur Anerkennung und Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen vgl. KMK 1991; Fetzer 1991, S. 196.
Vgl. KMK: Pressemitteilung v. 25.2.1991, Anlage, S. 2f.
Vgl. Vertrag zur Bildung der Landesregierung Brandenburg in der ersten Legislaturperiode des Landtages 1990–1994. Typoskript. O.O. (Potsdam), o.J. (1990), S. 9.
Zur Diskussion um das brandenburgische Schulreformgesetz vgl. Hanßen 1991, S. 280ff.; Zwischen Westimport und eigenem Weg, in: FR v. 21.3.1991; Schulkampf im Osten 1991, S. 4; Auseinandersetzung um Schulpolitik, in: DLZ. Nr. 10/1991; Vorschaltgesetz stellt Weichen, in: DLZ. Nr. 16/1991; Schulreformgesetz in Brandenburg verabschiedet, in: F.A.Z. v. 27.4.1991.
Schmidt, W. 1991, S. 6. Vgl. Nach 100 Tagen noch nicht aus der Talsohle, in: Das Parlament. Nr. 13/1991.
Vgl. z.B. KEG: Ideologische Weichenstellung in Richtung Gesamtschule, in: DLZ. Nr. 15/1991.
GVB1. Brandenburg S. 116.
Insgesamt gab es drei Änderungen, die sich auf die Verbindung von Schulen und Kindertagesstätten bzw. auf das Auswahlverfahren bei Kapazitätsmängeln an Schulen der Sekundarstufe I bezogen; vgl. Hanßen 1995, S. 493. Zum letztgenannten Punkt vgl. auch Kap. 3.3.3.3.
Vgl. MBJS Brandenburg: Auf dem Weg zu einem Landesschulgesetz - Leitlinien v. 23.1.1995, hier: S. 4.
Vgl. MBJS Brandenburg: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg. Entwurf der Landesregierung Brandenburg, verabschiedet am 24.10.1995; MBJS Brandenburg: Pressemitteilung v. 8.11.1995; Hanßen 1995.
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbGSchulG), in: GVBI. I Nr. 9 S. 102.
Vgl. GB1. M-V S. 123; Superlative in Mecklenburg-Vorpommern, in: F.A.Z. v. 2.10.1991.
Vgl. Die DDR-Länder sind im Kommen. Auch ihre Schulen, in: DLZ. Nr. 33/1990.
Vgl. Koalitionsvereinbarung zwischen dem Landesverband der Christlich-Demokratischen Union und dem Landesverband der Freien Demokratischen Partei Mecklenburg-Vorpommern. O.O., o. J. (1990), S. 15.
Zu den Auseinandersetzungen um das Schulreformgesetz Mecklenburg-Vorpommern vgl. Lorentzen 1991, S. 285ff.; Lorenz 1991, S. 32f.; In Schwerin entfremden sich die Partner, in: Die Welt v. 25.4.1991; Pädagogische Freiheit reduziert, in: DLZ. Nr. 15/1991; Vorbereitungen auf die Schulreform, in: F.A.Z. v. 24.1. 1991.
Vgl. Entwurf Erstes Schulreformgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG) vom Februar 1991, hier: § 6 Abs. 2. 1991 entstanden jedoch bereits 18 Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern; vgl. Brandenburg nimmt den Spitzenplatz ein, in: DLZ. Nr. 24/1993.
Vgl. Lorentzen 1991, S. 286; Schmidt, W. 1991, S. 7f. Schule muß geistiges Zentrum sein, in: DLZ. Nr. 1/1991; Schulkampf im Osten 1991, S. 5. Zu Gesamtschulen vgl. §§ 1 (3) u. 6 SRG.
Als Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern sollten über den 30.6.1991 hinaus folgende Rechtsvorschriften Gültigkeit behalten: §§ 2–12 Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft v. 22.7.1990; § 1 Verordnung über die Fünf-Tage-Unterrichtswoche v. 25.1.1990; §§ 2–11 Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen v. 30.5.1990; §§ 11–12 u. 17–20 Vorläufige Schulordnung v. 18.9.1990; §§ 1–9 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Bildungswesen v. 17.8.1990. § 30 Abs. 1 u. 2 SRG enthielten Bestimmungen zur Außerkraftsetzung alten DDR-Bildungsrechts.
Vgl. z.B. Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, AG Schulgesetz: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern. V. Referentenentwurf. Schwerin, 26.10.1995.
Vgl. GVOB1. M-V S. 205. Zur Diskussion des Schulgesetzes vgl. Der Vorsitzende der Schulkonferenz soll volljährig sein, in: F.A.Z. v. 2.12.1995; Erst die Nummer sechs passierte die Hürden, in: FR v. 14.12.1995; Die Schweriner Koalition wieder tiefer in der Krise, in: F.A.Z. v. 25.4.1996.
SGVB1. 1991 v. 3.7. 1991, S. 213.
Schmidt, W. 1991, S. 9. Zu den Auseinandersetzungen um das sächsische Schulgesetz vgl. auch Martini 1992, S. 8 m.w.N.; Bildungsdisput in Sachsen, in: DLZ. Nr. 13/1991; Etikettenschwindel mit den neuen „Mittelschulen“, in: DLZ. Nr. 21/1991; Für flexiblen Bildungsweg, in: Das Parlament. Nr. 20/1991; Rehm 1991.
Vgl. Die DDR-Länder sind im Kommen. Auch ihre Schulen, in: DLZ. Nr. 33/1990; Auf dem Weg zum sächsischen Schulgesetz, in: DLZ. Nr. 43/1990. Schmidt, W. 1991, S. 9f.; Schulkampf im Osten 1991, S. 6; Ziel der sächsischen Schule - Kreative Kinder. Interview mit Staatssekretär W. Nowak, in: Die Union v. 28.3.1991; Entwurf eines Landesschulgesetzes - Referentenentwurf des Sächsischen Staatsministeriums für Schule, Bildung und Sport, Stand 13.11.1990 (Typoskript). Im Entwurf der Landesregierung vom 8.5.1991 waren Gesamtschulen dann nicht mehr enthalten; vgl. auch die Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Schule, Bildung und Sport v. 10.4.1991, mit der die Eckdaten des geplanten Schulsystems vorgestellt wurden und in dem bereits jeglicher Hinweis auf die Gesamtschulen fehlte.
Vgl. Ich werde eine von ihnen bleiben!, in: DLZ. Nr. 1/1991; „Aber wir brauchen keine Parteikriege“, in: FR v. 31.1.1991.
Die Gesamtschulbefürworter in Sachsen beriefen sich auf ein Drittel der Elternschaft; vgl. Schmidt, W. 1991, S. 10; Ratzki 1991, S. 48f.; Entwurf eines Landesschulgesetzes für den Freistaat Sachsen, Stand: 12.12.1990. Eingebracht von der Fraktion der SPD im Sächsischen Landtag. Der SPD-Entwurf sah im Sekundarbereich I neben Gesamtschulen Gymnasien und Realschulen, hingegen keine Hauptschulen vor und ähnelte insoweit dem brandenburgischen Schulreformgesetz.
Vgl. Wenn das Gymnasium Marktführer bleibt, in: FR v. 27.6.1991. Zu den Schulgesetzentwürfen der CDU vgl. auch Friedrich/Anders 1992, S. 251f.
Vgl. Schmidt, W. 1991, S. 9. Gesamtschulen wären somit allenfalls als - genehmigungspflichtige - Schulversuche gem. § 15 SchulG möglich. Sachsen ist mittlerweile das einzige der neuen Länder, das keine Gesamtschulen genehmigt hat; vgl. hierzu auch Sachsen lehnt Einrichtung von Gesamtschulen grundsätzlich ab, in: DLZ. Nr. 33/1993.
Vgl. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, in: SGVB1. S. 686.
Vgl. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, in: SGVB1. S. 1434.
Weitere Änderungen gab es in bezug auf Fragen der Schulaufsicht bei Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie für Garten- und Landschaftsbau; vgl. hierzu auch Niebes 1995a; Niebes 1995b; Die Entscheidung fiel knapp aus, doch sie reichte, in: DLZ. Nr. 26/1994.
Vgl. Amtsbl. SMK 1996 S. 49.
Vgl. Vorbereitungen auf die Schulreform, in: F.A.Z. v. 24.1.1991.
Im Oktober 1991 erklärte die PDS die Klage vor dem Kreisgericht Magdeburg aber für erledigt; vgl. Ministerium für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung v. 24.10.1991.
Vgl. Schmidt, W. 1991, S. 11. Zur parlamentarischen Diskussion des sachsenanhaltinischen Schulreformgesetzes vgl. Schulkampf im Osten 1991, S. 7; Auseinandersetzung um Schulpolitik, in: DLZ. Nr. 10/1991.
Vgl. Entwurf für das erste Schulreformgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, vorgelegt vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 26. Februar 1991; § 14 (2) u. (4) Entwurf für das erste Schulreformgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - überarbeitete Fassung nach der Anhörung gemäß Kabinettsbeschluß vom 16. April 1991 zur Überweisung an die Landtagsausschüsse, vorgelegt vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. O.O. (Magdeburg) 1991.
GVB1. Sachsen-Anhalt S. 165.
Vgl. Anders 1992, S. 284.
Vgl. §§ 24–29, 44–62 u. 74–80 SRG.
Vgl. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, in: GVBI. LSA v. 30.6.1993, S. 314.
Zur Übersicht über die Neuregelungen des SchulG vgl. Kuhn/Kramer 1993; Kramer 1996a, S. 127f. Kramer (1996a) listet zudem alle bis Mitte 1994 zur Ausgestaltung des allgemeinbildenden Schulwesens erlassenen Verordnungen auf; vgl. a.a.O., S. 129f.
Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt v. 7.12.1995 (GVB1. LSA S. 357); vgl. auch Kap. 3.3.3.4.
Leiter dieser Arbeitsgruppe war der spätere Kultusminister Dieter Althaus.
Vgl. Die DDR-Länder sind in Kommen. Auch ihre Schulen, in: DLZ. Nr. 33/1990.
Vgl. Streit um die Bildungspolitik, in: F.A.Z. v. 6.12.1990; Koalitionsvereinbarung für die 1. Legislaturperiode des Thüringer Landtages zwischen CDU und FDP v. 6.11.1990, S. 20; Schulkampf im Osten 1991, S. 7; Die Fülle der Traditionen aufnehmen, in: DLZ. Nr. 1/1991; Gymnasium mit Eingangsprüfung?, in: DLZ. Nr. 13/1991. Auch Ministerpräsident Duchac sprach sich zunächst für ein dreigliedriges Schulwesen aus; vgl. Schuchardt 1992, S. 141.
Vgl. Entwurf für ein Schulgesetz für das Land Thüringen. Vorgelegt von der SPD-Fraktion im Thüringer Landtag. Erfurt, 25.1.1991; Aus dreigliedrig wurde zweigliedrig, in: FR v. 7.2.1991; Schuchardt 1992, S. 140f.
Zur Diskussion um das Thüringer VBiG vgl. Zwischen Entschlossenheit und Verständnis, in: F.A.Z. v. 21.1.1991; Viel diskutiert und nun?, in: DLZ. Nr. 15/1991; Schmidt, W. 1991, S. 13f.; Schulkampf im Osten 1991, S. 7; Keine Gesamtschulen in Thüringen, in: dpa-Dienst für Kulturpolitik. Nr. 11/91 v. 11.3.1991, S. 8; Thüringen profitiert von seiner günstigen Lage, in: F.A.Z. v. 2.10.1991. 1993 gab es in Thüringen drei Gesamtschulen; vgl. Brandenburg nimmt den Spitzenplatz ein, in: DLZ. Nr. 24/1993.
Vgl. GVB1. Thüringen S. 61.
Vgl. Köhler 1993, S. 26ff.
Vgl. Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) v. 6.8.1993, in: GVB1. S. 445. Zur Diskussion um die Gestaltung des ThürSchulG vgl. Streit um offene Orientierungsstufe, in: DLZ. Nr. 1/1993; Thüringen: SPD will Abitur nach 13. Schuljahr. Brandenburg: CDU will Hauptschule einführen, in: DLZ. Nr. 8/1993; Neues Schulgesetz in Thüringen, in: F.A.Z. v. 20.3.1993; Köhler 1993, S. 12.
Vgl. z.B. Wenn das Gymnasium Marktführer bleibt, in: FR v. 27.6.1991.
Vgl. hierzu Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 526f.
HeckellAvenarius 1986, S. 41.
Vgl. Art. 1–5 u. 12 GG; Staupe 1988, S. 39; ausführlich vgl. Reuter 1975. Zu den Erziehungs- und Bildungszielen der Schulen in den neuen Bundesländern vgl. Martini 1992, S. 9f.
Dies monierten Wissenschaftler schon kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes; vgl. Pädagogische Freiheit reduziert, in: DLZ. Nr. 15/1991.
Vgl. § 2 Abs. 2 Schu1G Sachsen; § 1 Abs. 2 SRG Sachsen-Anhalt; § 2 Abs. 2 VBiG Thüringen.
Art. 28 der Verfassung des Landes Brandenburg - Entwurf vom 22. April 1992 - GVBI. I S. 122 - wiederholt als Grundsätze der Erziehung und Bildung die in § 2 Abs. 1–1. SRG niedergelegten Inhalte sinngemäß.
Koalitionsvereinbarung zwischen dem Landesverband der Christlich-Demokratischen Union und dem Landesverband der Freien Demokratischen Partei Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung einer Landesregierung. O.O., o.J., S. 15.
Vgl. GVOB1. M-V. S. 372.
Art. 101 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen, in: SGVB1. S. 243.
Vgl. GVB1. LSA S. 600.
Vgl. Art. 27 Abs. 1 Verfassung Land Sachsen-Anhalt und Art. 15 Abs. 4 Verfassung Land Mecklenburg-Vorpommern.
Vgl. Verfassung des Freistaates Thüringen, in: GVB1 S. 625.
In Mecklenburg-Vorpommern Vorklassen und Diagnoseförderklassen gem. § 14 Schu1G M-V.
Zur Situation in den alten Bundesländern vgl. z.B. Klemm u.a. 1990, S. 122f.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 527.
Vgl. in diesem Sinne z.B. § 2 Abs. 2 SäKitaG v. 10.9.1993.
„Schulen der Sekundarstufe I können Ganztagesangebote umfassen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können“; § 18 (3) BbGSchulG. Im Schuljahr 1996/96 existierten in Brandenburg 94 Schulen mit Ganztagesbetreuung; vgl. MBJS: Pressemitteilung v. 6.11.1996.
Ursprünglich lautete diese Regelung im 1. SRG: „Horte sind räumlich und organisatorisch Grundschulen angegliedert“ (§ 4 Abs. 2–1. SRG i.d.F. v. 28.5. 1991). Durch § 26 Abs. 2 KitaG veränderte sich die organisatorische Anbindung der Horte. Damit sollte den Schulträgern die Möglichkeit gegeben werden, Horte wahlweise an Schulen oder als von den Schulen räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen zu führen; vgl. Betreuung von Schulkindern in Schulhorten und Kindertagesstätten v. 20.10.1992, in: ABI. MBJS Brandenburg, Nr. 11, S. 518 (Rundschreiben Nr. 77/92).
Vgl. SGVB1. 1993 S. 686, S. 688.
Vgl. SGVB1. 1993 S. 999.
Vgl. Gesetz über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt (Hortgesetz) v. 31.8.1993. GVB1. LSA S. 523.
Hier lagen nicht für alle Länder aussagekräftige Zahlen vor. Die für den 9. Jugendbericht erhobenen Daten weisen z.B. bezogen auf das Territorium des Landes Brandenburg im Jahr 1989 139.501 Plätze aus, was einer Versorgungsquote von 86,8 % des Jahrganges entsprach. Die Zahl der Hortplätze ging im Jahr 1990 auf 127.100 zurück; zum 31.12.1991 waren noch 91.224 Plätze verfügbar. Im Verhältnis zur Zahl der Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 standen zum 1.4.1992 in Brandenburg für 35 % dieser Population Hortplätze zur Verfügung. In Mecklenburg-Vorpommern sank die Zahl der Hortplätze von 155.851 im Jahr 1989 auf 92.100 im September 1990 und auf 48.704 zum 31.12.1991; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 526, S. 530.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 531. Über die dargestellten Aspekte hinaus traten auch in bezug auf Gruppenstärken, Personalausstattung und Finanzierungsregelungen, hier insbesondere hinsichtlich der Elternbeiträge, im Vergleich zur DDR relevante Veränderungen im Hortbereich der neuen Bundesländer auf. Diese im Detail zu untersuchen würde jedoch den Rahmen der Studie sprengen, daher sei auf die entsprechenden Ausführungen im 9. Jugendbericht verwiesen; vgl. a.a.O., S. 526ff.
Bis 1996 § 1 Abs. 2 u. § 35 Abs. 1 1. SRG.
Vgl. Stamm 1994, Ordnungszahl 72, S. 2f.; Brandenburg setzt auf Beratung, in: DLZ. Nr. 6/1993.
Dies, obwohl sich das Ministerium für Bildung bemühte, der beschriebenen Entwicklung entgegenzuwirken, z.B. durch eine entsprechende Interpretation der gesetzlichen Vorgaben; vgl. die Broschüre `6. Klasse und wie weiter?’ des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (4., aktual. Aufl. v. Dezember 1994), in der es u.a. heißt: „Eltern üben ihr Wahlrecht in erster Linie in bezug auf die Wahl eines Bildungsganges aus, nicht aber in bezug auf eine bestimmte Schulform oder gar eine bestimmte Schule. Je nachdem, für welchen Bildungsgang sie sich entschieden haben, wird in einem zweiten Schritt zu sehen sein, an welcher Schule dies möglich ist“; vgl. a.a.O., S. 6.
Vgl. Änderung des Schulreformgesetzes durch Elternproteste, in: DLZ. Nr. 23/1994; Ein Minister schraubt zurück, in: Rheinischer Merkur. Nr. 23/1994.
Vgl. Verordnung über die Aufnahme in weiterführende Schulen des Landes Brandenburg (Aufnahmeverordnung - AufnV) v. 23.12.1994, in: GVB1. II 1995, S. 66. Vgl. auch MBJS: Rundschreiben Nr. 87/94 betr. Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule der Sekundarstufe I (§ 11 AO - GS v. 21.6.1991), in: ABI. MBJS 1995, Nr. 2, S. 54; MBJS: Pressemitteilung v. 4.1.1995.
Vgl. auch Lust und Grips zum Lernen, In: Rheinischer Merkur. Nr. 3/1995.
Die Aufnahmeverordnung ist nicht eindeutig formuliert; die Ausführungen zum Auswahlverfahren für die Jahrgangsstufe 7 (Abschnitt 2) lassen diesen Schluß jedoch ebenso zu wie Vorschriften des § 53 BbGSchulG.
Vgl. Fortgeltung von Vorschriften nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Schulgesetzes. RdSchr. 42/1996 v. 13.6.1996, in: ABI. MBJS Nr. 9 S. 350, hier: lfd. Nr. 8.1. Außer Kraft traten § 2 Abs. 1 u. 2 AufnV (ersetzt durch § 53 Abs. 4 BbGSchulG), § 8 Abs. 2 AufnV (ersetzt durch § 53 Abs. 5 BbGSchulG) und § 16 AufnV (ersetzt durch § 55 BbGSchulG); vgl. a.a.O.
Alle Daten vgl. MBJS, Ref. 31 - Betr.: Auswertung des Übergangsverhaltens von Klasse 6 nach Klasse 7 im Vergleich mehrerer Schuljahre - v. 30.9.1994 (unveröff. Typoskript). Für das Schuljahr 1995/96 wurde die Zahl der Schüler, die nach dem Willen der Eltern in Gymnasien (Klassenstufe 7) eingeschult werden sollten, mit 11.298 angegeben. Dies entsprach 31,8 % des Jahrganges; vgl. Zahlen, Daten, Fakten zum Aufnahmeverfahren 1995, in: Schulverwaltung MO. H. 10/1995, S. 276.
§ 66 (1) SchulG M-V lautet: „Nach dem Besuch des Primarbereichs und der Orientierungsstufe treffen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen über die Schularten und Bildungsgänge sowie des § 56 die Entscheidungen über den Bildungsweg ihrer Kinder. Dieses gilt auch für die Ersteinstufung in leistungsdifferenzierte Kurse. Volljährige Schüler entscheiden selbst. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Schüler bei ihren Entscheidungen“. § 56 regelt die Dauer des Schulbesuchs.
Vgl. Schulabschlüsse an Realschulen und Gymnasien, in: Schulverwaltung MO. H. 12/1995, S. 338.
Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus 1994, S. 2ff.
Vgl. § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien v. 12.2.1993 (SGVB1. S. 163) i.d.F. v. 30.11. 1993, in: ABI. des Sächs. Staatsmin. f. Kultus Nr. 1 v. 10.1.1994, S. 1; CDU: Mehr als 40000 Lehrer nötig, in: Die Realschule. H. 3/1992, S. 106; Sachsen regelt die Aufnahme für das Gymnasium neu, in: DLZ. Nr. 15/1993.
Vgl. Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, o.J. (1992), S. 10.
§ 6 Abs. 1 VBiG hatte eine gleichlautende Regelung enthalten.
Vgl. §§ 124–132 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulü) v. 20.1.1994 (GVB1. S. 185), geä. durch VO v. 4.10.1994 (GVB1. S. 1144), v. 4.10.1995 (GVBI. S. 332) u. v. 22.1.1996 (GVBI. S. 13); Thüringer Kinder lernen für ihre Zukunft. Eine Information des Thüringer Kultusministers für die 4. Klassen 1993/94. O.O., o.J. (1993). Für den Übertritt von der Regelschule an das Gymnasium nach den Klassenstufen 5 und 6 gilt die geschilderte Regelung sinngemäß; vgl. auch Ein- und Umstufungen sowie Versetzungen in der Thüringer Regelschule, in: Schulverwaltung MO. H. 6/1996, S. 191.
Vgl. Run auf das Gymnasium schwächt sich ab, in: DLZ. Nr. 35/94; §§ 124–135 ThürSchul0.
Vgl. Der Andrang zu den Gymnasien ist groß, in: F.A.Z. v. 16.10.1993. Zum Schuljahr 1994/95 gab es in Mecklenburg-Vorpommern nur zwei eigenständige Hauptschulen. 30 Hauptschulen waren mit Grundschulen und 271 Hauptschulen mit Realschulen organisatorisch zusammengefaßt. Zudem gab es vier Gesamtschulen, die auch Hauptschüler besuchten; vgl. Innere Reform soll Image der Hauptschule verbessern, in: DLZ. Nr. 26/1994.
Vgl. auch Die Schweriner Koalition wieder tiefer in der Krise, in: F.A.Z. v. 25.4. 1996.
Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus 1992; MarxBerenbruch 1992; Nowak 1992; Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulentwicklungsplanung v. 13.11.1991; in: ABI. SMK Nr. 2/1992, S. 1.
Vgl. Weishaupt/Böttcher/Plath 1994, S. 7.
Allerdings bestanden zum Schuljahr 1995/96 in Thüringen lediglich fünf Gesamtschulen, darunter drei kooperative Einrichtungen; vgl. WeishauptBöttcher/Plath 1994, S. 5; Wer bemogelt wen?, in: DLZ. Nr. 27/1994; Neues im Schuljahr 1995/96, in: Schulverwaltung MO. H. 10/1995, S. 286.
Der Wechsel von einer Mittelschule an ein Gymnasium nach Abschluß der Klassenstufen 5 und 6 setzt eine entsprechende Bildungswegempfehlung voraus, die auf Antrag der Eltern durch die Klassenkonferenz erteilt werden kann, wenn der Schüler bestimmte Leistungsanforderungen erfüllt hat; vgl. hierzu Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien v. 12.2.1993 (SGVB1. S. 163) i.d.F. v. 30.11.1993, in: AB1. des Sächs. Staatsmin. f. Kultus Nr. 1 v. 10.1.1994, S. 1, insb. § 4.
§ 6 SchulG i. d. Neufassung v. 30.6.1993 (`Gymnasium’) enthält im Gegensatz zu § 5 `Sekundarschule’ keinen Hinweis auf die differenzierende Förderstufe.
Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. GVB1. LSA S. 357.
Vgl. Einführung der Förderstufe, in: Schulverwaltung MO. H. 1/1996, S. 28; Schule mit Zukunft. Förderstufe. Der sichere Weg. Information des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt. O.O., o.J.; Kramer 1996b.
Vgl. Das Thüringer Schulgesetz schreibt das gegliederte System fest, in: DLZ. Nr. 29/1993.
Das VBiG hatte von einer „Differenzierung nach Schwerpunkten“ (§ 4 Abs. 3 VBiG) gesprochen.
Vgl. KMK: Pressemitteilung v. 26.6.1992 über die 259. Plenarsitzung, Anlage I (Beschluß der Kultusministerkonferenz über Schularten/Schulformen und Bildungsgänge im Sekundarbereich I); Einigung über Schulabschlüsse, in: F.A.Z. v. 27.6.1992. In Sachsen-Anhalt hatte bereits das Schulreformgesetz vom Juli 1991 für die Sekundarschule ab Klasse 7 in Hauptschul- und Realschulbildungsgang unterschieden.
Vgl. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I. Beschluß der 266. Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 (sg22Fu5).
Kultusminister einigten sich auf ein „Toleranzedikt“, in: F.A.Z. v. 4.12.1993.
In § 20 Abs. 3 BbGSchulG heißt es: „Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird die Berufsbildungsreife erworben“. Der mit dem Hamburger Abkommen der KMK nicht in Einklang stehende Begriff der `Berufsbildungsreife’, sprachlich angelehnt an die `mittlere’ oder die `Hochschulreife, entspricht bezogen auf das Abschlußniveau dem Hauptschulabschluß. Er stellt insofern eine brandenburgische Besonderheit dar, als hier ein Abschluß vergeben wird, für den es in Brandenburg weder eine entsprechende Schulform (Hauptschule) noch eine abschlußbezogene Profilierung in der Gesamtschule gibt; vgl. hierzu auch: Das Hamburger Abkommen und die neuen Schulgesetze - Irrungen und Wirrungen, in: DLZ. Nr. 38/1991 (Teil 1), Nr. 39/1991 (Teil 2).
Die Berufsbildungsreife kann zwar nach Abschluß der Klassenstufe 9 zuerkannt werden, dies jedoch nur „unter der Voraussetzung, daß die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt wurde“; MBJS o.J., S. 5. Die Berufsbildungsreife - ein Abschluß für Sitzenbleiber?
Vgl. Mecklenburg-Vorpommern führt Schulabschlußprüfung in der 10. Klasse ein, in: Schulverwaltung MO. H. 12/1993, S. 253.
Diesen bezeichnete § 3 Abs. 3 VBiG zudem als `Berufsreife’.
Hierzu müssen Gesamtschüler zum Abschluß der Klassenstufe 10 mit den Abschlußnoten eine festgelegte Mindest-Punktsumme erzielt und in bestimmten Fächern den Erweiterungskurs besucht haben; Realschüler müssen in bestimmten Fächern gute oder befriedigende Leistungen erzielt haben; vgl. Ausbildungs- und Abschlußordnung der Sekundarstufe I im Land Brandenburg v. 3.9.1992, in: GVB1. II S. 600, hier: § 15 Abs. 7 (Gesamtschule), § 21 Abs. 3 (Realschule).
Vgl. Verordnung zur Regelung der Übergänge zwischen den Schularten - Durchlässigkeitsverordnung v. 15.1.1992, in: GVOB1. M-V Nr. 2, S. 22.
Schüler, die die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache noch nicht durch Unterricht in der Sekundarstufe I erfüllt haben, erhalten entsprechenden Fremdsprachenunterricht im beruflichen Gymnasium; vgl. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen v. 24.11.1993, in: SGVB1. S.1185 (Berichtigung v. 1.2.1994 [SGVB1. S. 2921), hier: §§ 11 u. 12.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 121.
Vgl. a.a.O.
Die Modalitäten für den Übertritt in ein Gymnasium sind im Detail in der Thüringer Schulordnung festgelegt; vgl. §§ 124–135 ThürSchulO.
In Brandenburg erarbeiten diejenigen Lehrkräfte die Abituraufgaben, die in den Abiturprüfungsfächern in der Jahrgangsstufe 13 regelmäßig unterrichtet haben; vgl. § 17 Abs. 1 Prüfungsordnung für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (PO-GOST) v. 27.7.1993 (GVB1. II S. 592), geä. durch VO v. 2.3. 1994 (GVB1. II S. 272).
Auf der 267. Plenarsitzung der KMK am 24./25.2.1994 kamen „die Ministerinnen und Minister in Verlängerung des bisherigen Moratoriums überein, daß die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach 12jähriger Schulzeit bis zum Jahr 2000 unter den vereinbarten Bedingungen erworben werden, zum Studium aller Fachrichtungen an den deutschen Hochschulen berechtigen“; KMK: Pressemitteilung v. 25.2.1994, S. 4 (Hervorh. i. Orig.). Vgl. auch Entscheidung über kürzere Schulzeit?, in: F.A.Z. v. 25.3.1993.
So z.B. der thüringische Kultusminister Althaus; vgl. Kritik an der Oberstufenreform, in: F.A.Z. v. 17.12.1994.
Vgl. z.B. Differenzierung, Durchlässigkeit, Leistung 1992, S. 10.
So lautete die Kernaussage des `Mainzer Beschlusses’ der KMK v. 1.12.1995: „Unter folgenden Voraussetzungen wird das Abitur nach einer Gesamt-Schulzeit von 12 Jahren anerkannt: Zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Wochenstunden (...) für die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe nachzuweisen. Dabei ist den einschlägigen Vereinbarungen der KMK in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu entsprechen“. KMK: Pressemitteilung v. 25.10.1996, S. 4.
Vgl. § 143 BbGSchulG: „Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 als Schulen mit besonderer Prägung fortgeführt werden“.
Bis 1996 § 20–1. SRG.
Vgl. Modellversuche im Land Brandenburg (Stand: September/Oktober 1994). Information des MBJS Brandenburg mit Schreiben an den Verfasser v. 20.4. 1995.
Vgl. Ordnung für Schulen in freier Trägerschaft. Runderlaß der Kultusministerin v. 31.7.1992, in: Mittbl. M-V KM 1993 Nr. 6 S. 126.
Im Land Mecklenburg-Vorpommern gab es (Stand: 1995) sieben Modellversuche in allgemeinbildenden und fünf Modellversuche in berufsbildenden Schulen; Information des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben an den Verfasser v. 13.4.1995; Modellversuche verbessern die Qualität des Bildungsangebots, in: Schulverwaltung MO. Nr. 10/1992, S. 214.
Zudem enthält § 2 SchulG die Regelung, daß an allen sächsischen Schulen Grundkenntnisse der sorbischen Geschichte und Kultur zu vermitteln sind. Brandenburg und Sachsen haben in Cottbus (BB) und Bautzen (SN) je ein sorbisches Gymnasium eingerichtet (Stand: 1993); vgl. Schüler drängen in sorbisches Gymnasium, in: DLZ. Nr. 46/1993.
Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus mit Schreiben an den Verfasser v. 11.4.1995. Vgl. auch Modellversuche im Schuljahr 1995/96, in: Schulverwaltung MO. H. 11/1995, S. 315.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 122.
Die RAA e.V. hat insgesamt 17 regionale Arbeitsstellen eingerichtet, deren Arbeit von Berlin aus koordiniert und beaufsichtigt wird. Innerhalb der einzelnen RAA werden verschiedene BLK-geförderte Projekte durchgeführt.
Information des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt mit Schreiben an den Verfasser v. 28.4.1995; vgl. auch Weit über den Lehrplan hinaus, in: F.A.Z. v. 2.11.1994.
Vgl. § 140 ThürSchulO.
Vgl. §§ 143–147 ThürSchulO sowie die Anlagen 6–9 (Stundentafeln) zur ThürSchulO. Der Spezialmusikunterricht an Musikgymnasien wird von Hochschullehrern und Lehrbeauftragten der Hochschule für Musik erteilt; vgl. § 143 ThürSchulO.
Information des Thüringer Kultusministeriums mit Schreiben an den Verfasser v. 12.4.1995.
Das Verfassungsgesetz galt nach Art. 9 EV als Landesrecht unbefristet fort und erfüllte auch die an fortgeltendes Recht zu stellenden Kriterien; vgl. Welchen Geist atmen die neuen Schulgesetze?, in: DLZ. Nr. 22/1991; Hage 1991.
Vgl. Waldorf-Schulen sehen sich im Osten benachteiligt, in: FR v. 29.4.1991; Schulgründer haben es schwer, in: F.A.Z. v. 11.7.1994
Vgl. Gesetz über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) i.d.F. v. 13.10.1987 (GVB1. Berlin S. 2458), zuletzt geändert am 10.12.1990
(GVB1. S. 2291). § 63–1. SRG regelt einige Maßgaben zu diesem Gesetz. Vgl. Ordnung über Schulen in freier Trägerschaft. RdErl. der KM v. 31.7.1992 (Mittbl. M-V KM 1993 Nr. 6 S. 126).
Vgl. Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) v. 4.2.1992 (SGVB1. Nr. 4 S. 37), geändert durch Gesetz v. 15.7.1994 (SGVB1. Nr. 48 S. 1435).
Vgl. z.B. Verordnung gefährdet Sachsens Freie Schulen, in: DLZ. Nr. 41/1992. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft v. 29.7.1993; in: SGVB1. S. 617. Die Kritik richtet sich vornehmlich gegen § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG, nach dem Zuschüsse erst zwei Jahre nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes gewährt werden.
Vgl. Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ggg(ThürSchfTG) v. 1994 (GVB1. S. 323). Die Höhe der finanziellen Unterstützung wurde gegenüber der vorher bestehenden Regelung nicht verändert; vgl. § 16 Thür SchfTG.
Vgl. Schulgründer haben es schwer, in: F.A.Z. v. 11.7.1994; Nachteile gegenüber Landesschulen kritisiert, in: DLZ. Nr. 7/1994. Allerdings kann z B in Sachsen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn „es sich um einen Schulträger handelt, der bereits Träger einer genehmigten Ersatzschule im Freistaat Sachsen ist“ (§ 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG), was zumindest auf die katholische und die evangelischen Kirchen zutreffen dürfte.
Ein Vergleich mit den alten Bundesländern verdeutlicht jedoch den erheblichen Nachholbedarf, den die neuen Länder hinsichtlich der Schulen in freier Trägerschaft aufweisen. Im Jahr 1994 besuchten in Westdeutschland 458.600 Schüler private allgemeinbildende Schulen, in den neuen Ländern lag ihre Zahl bei 14.600. Etwas günstiger war die Relation bei den privaten beruflichen Schulen mit 122.000 (alte Länder) zu 9.500 (neue Lander) Schülern. Bei den Schulen betrug das Verhältnis (1994) 1.968 zu 114 bei allgemeinbildenden und 1.205 zu 140 bei berufsbildenden Einrichtungen; vgl. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1995b, S. 42f., S. 64f.
Stand: 1.9.1994. Information des MBJS Brandenburg mit Schreiben an den Verfasser v. 20.4.1995.
Information des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben an den Verfasser v. 13.4. 1995.
Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus mit Schreiben an den Verfasser v. 11.4.1995.
Stand: Schuljahr 1994/95. Information des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt mit Schreiben an den Verfasser v. 28.4.1995 (Nichtstaatliche berufsbildende Einrichtungen: Stand 1995). Im Jahr 1995 stieg die Zahl der allgemeinbildenden Privatschulen von zwölf auf 13; vgl. Über 130 genehmigte Privatschulen, in: Schulverwaltung MO. H. 12/1995, S. 340.
Stand: 1.3.1995. Information des Thüringer Kultusministeriums mit Schreiben an den Verfasser v. 12.4.1995.
Anfang 1992 waren etwa die Hälfte der bestehenden Schulen in freier Trägerschaft sonderpädagogische Einrichtungen; vgl. Markgraf 1992, S. 115f.
So verfügt die katholische Kirche in den neuen Bundesländern über insgesamt 33 Bildungseinrichtungen, darunter drei Grundschulen, neun Gymnasien, sieben Sonderschulen und sechs berufsbildende Schulen; vgl. Katholische Schulen in den neuen Bundesländern. Information der Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz mit Schreiben an den Verfasser v. 11.4.1995; Zum Beispiel Schulen, in: DS. Nr. 33/1994. Die Situation der evangelischen Kirchen ist in bezug auf Bildungseinrichtungen in ihrer Trägerschaft als heterogen zu bezeichnen. Während die Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsen u.a. eine Fachhochschule und eine Zahl von Bildungseinrichtungen im Bereich des Fachschulwesens trägt und darüber hinaus in der Lage war, seit 1990 mehrere allgemeinbildende Schulen zu eröffnen, verfügen die Evangelische Landeskirche Anhalts, die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs noch nicht über allgemeinbildende Schulen in eigener Trägerschaft. Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz hat 1992 ein Gymnasium in Hoyerswerda gegründet; Information der genannten Kirchen mit Schreiben an den Verfasser v. 9.5.1995 (Anhalt), 10.4.1995 (Pommern), 6.4. 1995 (Mecklen-burg), 29.6.1995 (Oberlausitz).
Vgl. Privatschulen - Verband setzt auf Qualität, in: DLZ. Nr. 48/1992. Im Jahr 1993 wurden bei 30 bestehenden Schulen in freier Trägerschaft im Land Thüringen alleine für die Zulassung berufsbildender Schulen in freier Trägerschaft über 100 Anträge eingereicht; vgl. Gesetzentwurf für freie Schulen, in: DLZ. Nr. 51/1993; Thüringer Landtag verabschiedete Privatschulgesetz, in: DLZ. Nr. 11/1994.
So wurde z.B. die Schülerzahl eines katholischen Gymnasiums in Erfurt für das Schuljahr 1992/93 mit 152 angegeben, die sich auf die Klassenstufen 5 und 6 verteilten; vgl. Wird an katholischen Schulen mehr gelernt?, in: DLZ. Nr. 12/1993.
Dies zeigt der Vergleich mit den westdeutschen Bundesländern am Beispiel all-gemeinbildender Schulen. In den alten Ländern lag der Anteil nichtstaatlicher Einrichtungen im Jahr 1994 bei 1.968 von 33.400 Schulen insgesamt (5,9 %); in den neuen Ländern betrug ihr Anteil ca. 1,1 % (114 von 9.850 Schulen); vgl. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1995c, S. 42 u. eig. Berechnungen.
Zur Kritik an den rechtlichen Rahmenbedingungen der Schulen in freier Trägerschaft in den neuen Bundesländern vgl. Vogel 1992. Auch der Hinweis auf die Unterbrechung der Traditionslinien findet sich dort; vgl. a.a.O., S. 305.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S.113f.; zu den Schulgebäuden vgl. Klemm/Böttcher/Weegen 1992, S. 105ff.; Baumbach 1992, S. 262.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 114.
Vgl. zu Brandenburg § 21–1. SRG, zu Sachsen Ein Reifezeugnis der alten Schule, in: Leipziger Volkszeitung v. 15.3.1993.
Zur strukturellen und organisatorischen Gestaltung der Lehrerfortbildung in den neuen Ländern und Berlin vgl. Fuhrmann/Röpke 1995. Zu den besonderen Problemen der Neu- und Nachqualifizierung von Lehrkräften im Bereich politischsozialkundlicher Bildung vgl. Krause/v. Olberg 1996.
Im Detail zu den Lehrerüberprüfungen und Stellenreduzierungen, insb. zu deren rechtlichen Grundlagen vgl. Schmidt, W. 1992.
In Mecklenburg-Vorpommern wurden von ehemals ca. 25.000 Lehrern etwa 4.200 entlassen. Zum 30.3.1993 wurde die Lehrerzahl in Mecklenburg-Vorpommern mit 20.803 angegeben; vgl. 4.200 Kündigungen in Mecklenburg, in: DLZ. Nr. 14/1992; Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern: Pressemitteilung v. 5.7.1993. Nachdem sich die Lehrerzahl in Sachsen von 1989 bis Mitte 1991 bereits von 56.000 auf 52.000 verringert hatte, beabsichtigte die Landesregierung, bis zum Jahresende 1991 weitere 10.000 Lehrer zu entlassen; für das Jahr 1992 war die Einrichtung von 41.500 festen Planstellen vorgesehen. Durch Teilzeitangebote war es einer insgesamt höheren Zahl von Lehrern möglich, im Schuldienst zu verbleiben; vgl. Sachsen entläßt 10.000 Lehrer, in: FAZ v. 10.9.1991; 41500 Lehrerstellen für Sachsen, in: F.A.Z. v. 6.5.1992; Sachsen: Künftig 41.500 Lehrerstellen, in: Schulverwaltung MO. Nr. 6/7/1992; Teilzeitbeschäftigung „rettet“ Lehrer, in: DLZ. Nr. 26/1992. Durch Vorruhestandsregelungen und Entlassungen reduzierte Sachsen-Anhalt die Lehrerzahl im Jahr 1991 von 38.000 zunächst auf 32.000. In den Folgejahren wurden weitere Lehrer entlassen; Mitte 1993 wurde die Lehrerzahl in Sachsen-Anhalt mit rund 28.000, zum Schuljahr 1994/95 mit 27.000 angegeben; vgl. Viele neue Gymnasien in Sachsen-Anhalt, in: F.A.Z. v. 4.10.1991; Stellenabbau durch Teilzeitbeschäftigung, in: DLZ. Nr. 47/1992; Untersuchungsausschuß prüft Lehrerentlassungen, in: DLZ. Nr. 5/1993; Gewerkschaft befürchtet Entlassungen, in: DLZ. Nr. 29/1993; Daten und Fakten zum Schulanfang 1995/96, in: Schulverwaltung MO. H. 10/1995, S. 283; Kramer 1996a, S. 130. In Thüringen sank die Lehrerzahl um rund 2.200. Die Reduzierung wurde wesentlich durch Altersübergangsregelungen und Teilzeitverträge erreicht, so daß Bedarfskündigungen in größerem Umfang nicht erforderlich waren; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 120ff.
Dennoch waren bis Anfang 1993 ca. 6.300 Lehrer durch Kündigung oder Auflösungsverträge aus dem Schuldienst ausgeschieden, dies war rund ein Sechstel der ehemaligen Lehrerschaft Brandenburgs; vgl. Brandenburg blieb bei strikten Einzelfallprüfungen, in: DLZ. Nr. 3/1993.
Vgl. Brandenburg beschäftigt alle Lehrer weiter, in: Die Welt v. 26.4.1991. In einem faksimilierten Ausriß des von Ministerin Birthler an die Lehrer übersandten Schreibens, das in dem Artikel wiedergegeben ist, heißt es: „Sollten Sie das Vertragsangebot nicht annehmen, sähe ich mich gezwungen, den bestehenden Arbeitsvertrag zu kündigen“; a.a.O. Vgl. auch Schmidt, W. 1991, S. 15; Ein „kleines Wunder” der Solidarität in Brandenburg, in: F.A.Z. v. 17.6.1991. Der `Solidarpakt’ gab auch in den Folgejahren Anlaß zu Kritik, insbesondere durch die GEW, die allerdings auch maßgeblich an dessen Zustandekommen beteiligt war; vgl. Solidarpakt droht Auszehrung, in: DLZ. Nr. 7/1993.
So lagen z.B. dem Kultusministerium Mecklenburg-Vorpommern Ende 1992 für rund 10.000 Lehrer Bescheide der `Gauck-Behörde’ vor. In Brandenburg waren im August 1993 21.000 von rund 30.000 Lehrern durch die `Gauck-Behörde’ überprüft; vgl. Mecklenburg-Vorpommern: Gauck-Behörde überprüft 10000 Lehrer, in: DLZ. Nr. 46/1992; Bildungsminister Resch: 352 Einzelfälle bei Lehrern überprüft, in: DLZ. Nr. 39/1993; Arbeitszeit soll nicht erhöht werden, in: DLZ. Nr. 4/1994. In Sachsen waren bis zum Herbst 1993 erst etwa 40 % der im Schuldienst verbliebenen Lehrer durch die `Gauck-Behörde’ überprüft; vgl. Überprüfungen weitgehend abgeschlossen, in: DLZ. Nr. 40/1993.
Der sachsen-anhaltinische Landesrechnungshof errechnete 1993, daß sich unter Zugrundelegung von Vergleichswerten westdeutscher Lander in Sachsen-Anhalt weitere 4.000 Lehrer einsparen ließen; vgl. Schulleitervertretung bringt bis zu 16 Wochenstunden, in: DLZ. Nr. 27/1993. Der sächsische Landesrechnungshof hielt in seinem Jahresbericht 1994 aufgrund des Geburtenrückganges alleine im Grundschulbereich eine Reduzierung der Lehrerzahl um 2.000 bis 3.500 für erforderlich; vgl. Zuviel Personal, seltsame Subventionen, in: F.A.Z. v. 4.11.1994.
„Die Lehrerschaft ist die einzige a) im Geruch einstiger besonderer `Staats- und Systemnähe’ stehende Berufsgruppe der DDR mit (größtenteils) akademischen Qualifikationen und b) einem zumindest kontrovers diskutierten Leistungsbeitrag (in Gestalt relativer Sozialisationserfolge bzw. -mißerfolge), der es zugleich beschieden war, als soziale wie Berufsgruppe mehrheitlich am Umbau der Institutionen teilzuhaben, in den umgebauten Institutionen zu verbleiben bzw. in sie überführt zu werden“; Koch/Schröter/Woderich 1994, S. 14.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 116.
Vgl. Hoffen auf heftige Auseinandersetzungen, in: DLZ. Nr. 47/1992; Stolpersteine auf dem Weg zur Einheit, in: Der Tagesspiegel v. 17.3.1992; Was in Greifswald beschlossen wurde, in: DLZ. Nr. 19/1993; Krzyweck 1993c; Reh/Tillmann 1994, S. 229f.; Zum Status des Lehrers in den neuen Ländern 1993; Putzhammer 1995. Einige Fragen, z.B. zur laufbahnrechtlichen Einordnung der ostdeutschen Lehrer, konnten in der Folgezeit gelöst werden; vgl. Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen - Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7.5.1993, in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Loseblattsammlung. Ordnungsnummer 719, S. 1ff.; Krzyweck 1993a, S. 149f.
Die Zusammenarbeit von Lehrkräften mit dem MfS/AfNS war der Kernpunkt bei der Beurteilung persönlicher Eignung. Bei denjenigen Lehrerinnen und Lehrern, denen eine solche Zusammenarbeit nicht unmittelbar nachzuweisen war, konnte sich die Überprüfung durch die `Gauck-Behörde’ über mehrere Jahre hinziehen. So dauerte z.B. die Uberprüfung von in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Lehrkräften durch die `Gauck-Behörde’ auch im Jahr 1995 noch an; fernmündliche Information des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern an den Verfasser v. 21.11.1995. Lehrer, deren Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS bekannt war oder die sich dazu bekannten sowie die sogenannten `Modrow-Lehrer’ wurden beginnend bereits im Jahr 1990 aus dem Schuldienst entlassen.
Vgl. Schmidt, W. 1992; fernmündliche Information des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel und des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark an den Verfasser v. 28.11.1995; fernmündliche Information des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern an den Verfasser v. 21.11. 1995; Information des Thüringer Kultusministeriums mit Schreiben an den Verfasser v. 13.11.1995.
Dies war z.B. in Brandenburg der Fall; fernmündliche Information des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel und des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark an den Verfasser v. 28.11.1995
Grundlage des Auswahlverfahrens waren die Verwaltungsvorschrift zur Regelung des Verfahrens für die personelle Besetzung der zukünftigen Gymnasien im Freistaat Sachsen (PBG-VwV) v. 28.1.1992 sowie eine vergleichbare Vorschrift für die Auswahl der Lehrkräfte für Grund- und Mittelschulen; vgl. Marx/ Maier 1992, S. 62f.
Vgl. Marx/Maier 1992; Schmidt, W. 1992, S. 68f.
Vgl. Geburtenrückgang in den neuen Ländern hinterläßt tiefe Spuren, in: DLZ. Nr. 9/1994; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 117f.
Zu Thüringen vgl. z.B. §§ 124–135 ThürSchulO; Thüringer Kultusministerium (Hrsg.) 1994; zu Brandenburg vgl. Verordnung über die Aufnahme in weiterführende Schulen des Landes Brandenburg (AufnV) v. 23. 12.1994 (GVB1. I1 1995 S. 66); § 53 BbGSchulG. Vgl. auch Kap. 3.3.3.3.
Vgl. Birthler 1992; Birthler 1991b, S. 37.
MBJS, Ref. 31 - Betr.: Auswertung des Übergangsverhaltens von Klasse 6 nach Klasse 7 im Vergleich mehrerer Schuljahre - v. 30.9.1994 (unveröff.), S. 2. Weiter heißt es in diesem Dokument: „Tatsächlich hat es (...) in der Gegend um Ky-ritz und Wittstock eine Entmischung nach der Jahrgangsstufe 6 gegeben, die die Gesamtschule dort in eine randständige Situation führt“; vgl. hierzu auch Kuhn 1993.
Vgl. Helle 1993, S. 90.
Die Ausführungen können nur einen allgemeinen Überblick über das differenzierte Sprachangebot der allgemeinbildenden Schulen in den neuen Ländern bieten. Zur Neuregelung des Fremdsprachenunterrichts vgl. u.a. zu Brandenburg: Regelung für den Fremdsprachenunterricht im Land Brandenburg für das Schuljahr 1995/96. RdSchr. Nr. 35/95 v. 3.7.1995, in: ABI. MBJS Nr. 10 S. 373; Ausbildungsordnung der Grundschule im Land Brandenburg (AO-GS) v. 21.6.1991, in: GVB1. S. 324, geändert durch VO v. 20.5.1994 (GVB1. II S. 486), hier insb. § 6 Abs. 6; zu Mecklenburg-Vorpommern: Helle 1993, S. 95ff.; Die Arbeit an den allgemeinbildenden Schulen. Runderlaß der Kultusministerin v. 10.7.1992, in: Mittbi. M-V KM Nr. 10 S. 507 - geä. v. 4.8.1993 (RdErl. KM Mittbl. M-V KM Nr. 11 S. 451) - v. 5.10.1993 (Mittbl. M-V KM S. 470) - v. 28.5.1995 (MittBl. M-V KM S. 173) u. v. 24.1.1996 (MittBl. M-V KM S. 63); zu Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen v. 2.5.1994, in: SGVB1. S. 117; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen v. 10.9.1993, in: SGVB1. S. 879; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen v. 15.12.1993, in: Amtsblatt SMK Nr. 5/1994 S. 97; zu Sachsen-Anhalt: Die Arbeit in der Sekundarschule. RdErl. des MK v. 22.7.1993, in: MB1. LSA S. 2158 - geä. durch RdErl. v. 8.11.1993 (MB1. LSA S. 2824); Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 9 des Gymnasiums v. 23.7.1993, in: MB1. LSA S. 2163; zu Thüringen: Anlagen 1 bis 11 zur ThürSchulO v. 20.1.1994, in: GVB1. S. 185 - geändert durch Verordnung v. 4.10.1994 (GVB1. S. 1144); „Bei den Kindern muß man beginnen“, in: F.A.Z. v. 14.12.1994; Im Schillergymnasium Pirna ist Tschechisch Trumpf, in: DLZ. Nr. 35/1994.
Vgl. zu Brandenburg: § 5 BbGSchulG; Verwaltungsvorschriften über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet v. 22.6.1992, in: ABI. MBJS Nr. 6 S. 376; zu Sachsen: § 2 SchulG v. 3.7.1991, in: SGVB1. S. 213 - geä. durch Gesetz v. 19.8.1993 (SGVB1. S. 686, 688) - u. v. 15.7.1994 (SGVB1. S. 1434); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet v. 22.6.1992, in SGVB1. S. 307; Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet und Gymnasien (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen v. 10.7.1992, in: ABI. SMK Nr. 10 S. 5 - Ber. v. 15.10.1992 (ABI. SMK Nr. 15 S. 5), Anlagen 2.1 bis 2.3.
Vgl. zu Brandenburg: Regelungen für den Fremdsprachenunterricht im Land Brandenburg für das Schuljahr 1995/96. RdSchr. Nr. 35/95 v. 3.7.1995, in: ABI. MBJS Nr. 10 S. 373; zu Mecklenburg-Vorpommern: Einrichtung und Durchführung von frühbeginnendem Fremdsprachenunterricht ab dem Schuljahr 1992/93. Runderlaß der Kultusministerin v. 31.7.1992 (Mittbl. M-V KM S. 467); zu Sachsen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet und Gymnasien (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen v. 10.7.1992, in: ABI. SMK Nr. 10 S. 5 - Ber. v. 15.10.1992 (ABI. SMK Nr. 15 S. 5), Anlage 1.1; Helle 1993, S. 112; zu Sachsen-Anhalt Die Arbeit in der Grundschule. RdErl. des MK v. 21.7.1993, in: MB1. LSA S. 2155, lfd. Nr. 5.4; zu Thüringen § 5 Abs. 3 ThürSchulG v. 6.8.1993, in: GVB1. S. 445. Es gibt jedoch Hinweise darauf, daß insbesondere in Brandenburg und Thüringen der frühe Fremdsprachenunterricht ab Klasse 3 nach erfolgversprechenden Anfängen durch die Ministerien wieder eingeschränkt wurde; vgl. Helle 1993, S. 111, S. 119.
Vgl. Rahmenpläne für den Gesellschaftskundeunterricht. Hrsg. v. Ministerium für Bildung, März 1990, S. lff.
Vgl. Mickel 1990, S. 109. Vgl. auch Nicht mehr lügen. Wie soll der neue Politik-Unterricht aussehen, in: Die Zeit. Nr. 44/1990.
Vgl. GEL 1991: Anlagen zum Tätigkeitsbericht des Bereiches 2 der GEL, Band 2
(unveröff. Typoskript). Eingeführt im Schuljahr 1992/93; für Gymnasien ergänzt um das Fachgebiet Wirtschaft. Für das Schuljahr 1991/92 galt der Lehrplan Gesellschaftskunde/Philosophie.
Eine detaillierte inhaltsanalytische und vergleichende Untersuchung der Lehr- und Rahmenpläne kann im Rahmen dieser Studie nicht geleistet werden; sie würde ein nach Ansatz und Umfang eigenständiges Forschungsprojekt erfordern. Zu den im Schuljahr 1991/92 neu eingeführten Lehrplänen vgl. zu Brandenburg: Vorläufiger Rahmenplan Politische Bildung. Lernbereich Gesellschaftslehre. Hrsg. v. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Potsdam 1991; zu Mecklenburg-Vorpommern: Vorläufige Rahmenrichtlinien Sozialkunde. Hauptschule - Realschule - Gymnasium. Hrsg. v. Kultusminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin 1991; zu Sachsen: Lehrplan Gesellschaftskunde/Philosophie der Klassen 7–12. Allgemeinbildende Schulen, Schuljahr 1991/92. Hrsg. v. Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Dresden 1991; zu Sachsen-Anhalt: Vorläufige Rahmenrichtlinien, Sekundarschule: Bildungsgang Hauptschule, Sozialkunde. Vorläufige Rahmenrichtlinien Sekundarschule: Bildungsgang Realschule, Sozialkunde. Vorläufige Rahmenrichtlinien Gymnasium, Sozialkunde. Alle hrsg. v. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt. Magdeburg 1991. Zu den Veränderungen im gesellschaftskundlichen Unterricht in den Schulen der neuen Bundesländer vgl. Cremer 1992; George/Cremer 1992. Mickel verweist bei seinen Analysen auf strukturelle, insbesondere aber auf inhaltliche Parallelen in der Lehrplangestaltung zwischen neuen Bundesländern und ihren westdeutschen Partnerländern, so z.B. zwischen Sachsen-Anhalt und Niedersachsen, Thüringen und Hessen oder Sachsen und Baden-Württemberg; vgl. Mickel 1992a, S. 325; Mickel 1992b, S. 546, S. 553.
Vgl. Cremer 1992; Mickel 1992a; Mickel 1992b. Eine Ausnahme bildet Brandenburg insoweit, als für die Sekundarstufe I auch Themen wie Wandel der Machtverhältnisse in der ehem. DDR’ und `Hineinwachsen in ein anderes System’ angeboten werden. Weiterführende Themen wie z.B. `Die Gestaltung der inneren Einheit’ konnten hingegen nirgendwo identifiziert werden; vgl. Cremer 1992, S. 559. Der von Cremer nicht untersuchte Lehrplan Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft für das Gymnasium in Sachsen, gültig seit dem 1. August 1992, enthält für die Klasse 9 einen Lernbereich `Die Wiedervereinigung Deutschlands’; vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Hrsg.): Lehrplan Gymnasium Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft Klassen 9 bis 12. Dresden 1992, S. 13f.
Vgl. Both 1992, S. 15f. Aussagekräftige und empirisch abgesicherte Studien zur Wirkung und zur Einschätzung der Inhalte schulischer politischer Bildung in den neuen Bundesländern, die Aufschluß hierüber hätten geben können, lagen dem Verfasser nicht vor. Zur Situation der diese Fächer unterrichtenden Lehrer vgl. Denkewitz 1992.
Vgl. Petersen 1992, S. 263f.
Vgl. Schilling 1990; Messmer 1990, der eine kurze, aber inhaltsreiche Analyse der Polytechnik und ihrer systemimmanenten Probleme bietet. Hörner erwähnt, daß die Polytechnik-Lehrpläne schon im Verlauf des Jahres 1990 denen der westdeutschen Arbeitslehre angeglichen worden seien; vgl. Hörner 1992, S. 99.
Vgl. Kuhrt/Oberliesen 1992, insb. S. 234ff.
Vgl. in diesem Sinne z.B. Kaminski 1991, insb. S. 170ff.
In Brandenburg `Sachunterricht’ in den Klassenstufen 3 und 4.
Vgl. Unterrichtsorganisation der Sekundarschulen im Schuljahr 1993/94, Hier: Klassenbildung und Stundenzuweisung – RdErl. des MK vom 31.3.1993–3284003 in: MBI. LSA S. 1110; Unterrichtsorganisation der Gymnasien im Schuljahr 1993/94; hier: Klassenbildung und Stundenzuweisung – RdErl. des MK v. 1.4.1993–33–84003, in: a.a.O., S. 1114; Wascher 1992a, S. 26f.; Wascher 1992b, S. 276, S.283ff.
Vgl. Die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Unsere Hauptschule in Mecklenburg-Vorpommern. Ein sicherer Weg mit Zukunft. Informationen zur Bildung Nr. 8 v. August 1994; Neues Hauptschulkonzept, in: Schulverwaltung MO. H. 9/1994, S. 246; Innere Reform soll Image der Hauptschule verbessern, in: DLZ. Nr. 26/1994.
Zur Auseinandersetzung um die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 GG oder Art. 141 GG auf die neuen Bundesländer, insb. im Hinblick auf die Situation im Land Brandenburg vgl. z.B. Leistikow/Krzyweck 1991, S. 309; Biwak hinterm Grundgesetz, in: Die Zeit. Nr. 52/1991; v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen 1991, S. 305; Avenarius 1992, S. 126; Darf Brandenburg im Ethik- und Religionsunterricht eigene Wege gehen?, in: DLZ. Nr. 8/1994; Hanßen 1996, S. 276; Mukkel/Tillmanns 1996; Wißmann 1996.
Vgl. Friemel 1992, insb. S. 152f.; Reiher 1992b, S. 11. In der Tat befinden sich die beiden großen christlichen Kirchen in den neuen Bundesländern in einer bevölkerungsstatistisch schwierigen Situation. Zum Anteil christlich gebundener Menschen in den neuen Ländern existieren in der Literatur unterschiedliche Zahlen Das letzte statistische Jahrbuch der DDR gab die Mitgliederzahl in den Evangelischen Kirchen mit 5.104.000 an, die der Katholischen Kirche mit 1.090.300; vgl. Statistisches Amt der DDR 1990, S. 451. Dies entsprach einem Bevölkerungsanteil von ca. 30 % bei den evangelischen und von 6,1 % bei den katholischen Kirchenmitgliedern, bezogen auf das Jahr 1989; vgl. Winkler (Hrsg.) 1990, S. 308. Einen besonders hohen katholischen Bevölkerungsanteil weisen bestimmte Regionen in Thüringen auf, während in Sachsen ein relativ hoher evangelischer Bevölkerungsanteil vorzufinden ist. Eine neuere Schätzung gibt die Zahl der 16–29jährigen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, mit etwa 20 % an. Die katholische Kirche stellt - mit den genannten Ausnahmen - traditionell in den ostdeutschen Ländern und Regionen eine Diasporakirche dar. Friemel zeigt dies am Beispiel der Stadt Rostock, wo es 70 allgemeinbildende Schulen, pro Jahrgang aber nur etwa 60 katholische Schüler gibt; vgl. Friemel 1992, S. 155.
Vgl. Barz 1994, S. 26; Eggers/Köpp/Reck 1993, S. 169f.; Friemel 1992, S. 154f.
Vgl. Art. 7 Abs. 2 GG. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Schüler selbst über diese Frage entscheiden.
Zu den Zielen und Inhalten dieses Faches vgl. Gemeinsam leben lernen 1991. Zur Diskussion um Religion und/oder LER in den Schulen des Landes Brandenburg allgemein vgl. auch Nipkow 1996; Otto 1996.
Allgemein zur Einrichtung des Religionsunterrichts in den neuen Ländern und zur Haltung der (evangelischen) Kirchen in dieser Frage vgl. Reiher 1992b; Schwerin 1992a; Schwerin 1992b. Zu den Ergebnissen des Modellversuchs vgl. auch Leschinsky 1995.
Vgl. Stellungnahme der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg zu den Arbeitsstandpunkten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Land Brandenburg betr. Unterrichtsfach „Lebensgestaltung/Ethik/ Religion“ - Beschluß des Kollegiums vom 9.4.1991; Stellungnahme der Katholischen Kirche zu den Arbeitsstandpunkten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Land Brandenburg zum Unterrichtsfach „Lebensgestaltung/Ethik/Religion” - Bischöfliches Ordinariat Berlin vom 25.4.1991.
Vgl. z.B. Für Kirche kein Platz in der Schule, in: Rheinischer Merkur. Nr. 16/1992; Sternstunde in der Schule, in: Der Spiegel. Nr. 22/1992; Lebensgestaltung als Unterrichtsfach, in: Die Zeit. Nr. 27/1992; Ober Religionsunterricht uneins, in: F.A.Z. v. 22.8.1992. Zur Kontroverse aus Sicht der Befürworter des Faches Lebensgestaltung vgl. Eggers 1993. Für die Ziele des Unterrichtsfaches `Lebensgestaltung/Ethik/ Religion’ setzte sich insbesondere die `Arbeitsgemeinschaft Bildung und Lebensgestaltung ein’, eine im Herbst 1989 ins Leben gerufene, aus der `Volksinitiative Bildung’ hervorgegangene Interessengemeinschaft; vgl. Eggers 1992.
Vgl. Leschinsky 1995, S. 2; Durchführung des Modellversuchs „Lebensgestaltung-Ethik-Religion“ v. 9.7.1992, in: RdSchr. Nr. 58/06/92, ABI. MBJS 1993 Nr. 12 S. 561; Ergänzung zum Rundschreiben zur Durchführung des Modellversuchs „Lebensgestaltung-Ethik-Religion” (Nr. 58/06/92) v. 11.9.1992, in: RdSchr. Nr. 73/92, ABI. MBJS Nr. 12 S. 563.
Vgl. Über Religionsunterricht uneins, in: F.A.Z. v. 22.8.1992; Modellversuch ohne katholische Kirche, in: F.A.Z. v. 4.9.1992; Kardinal lehnt Modellversuch ab, in: DLZ. Nr. 30/1992; MBJS: Pressemitteilung v. 26.3.1996.
Vgl. Modellversuch ohne katholische Kirche, in: F.A.Z. v. 4.9.1992; Bewegung im Potsdamer „Religionsstreit“ gestoppt, in: FR v. 11.6.1992; Der Modellversuch beginnt, in: DLZ. Nr. 25/1992; Vorreiter für neue Modelle, in: DS. Nr. 41/1993. Im Mai 1995 kündigte jedoch auch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg die weitere Mitarbeit am Modellversuch auf; vgl. Fauth 1996, S. 92; MBJS: Pressemitteilung v. 26.3.1996.
Vgl. Tausend Fragen zum Sinn des Lebens, in: Rheinischer Merkur. Nr. 18/1993; Katholische Kirche lehnt Teilnahme am Schulversuch in Brandenburg ab, in: DLZ. Nr. 34/1993; Katholische Kirche bei LER aus dem Spiel, in: Märkische Allgemeine Zeitung v. 8.9.1993; Als Orientierungshilfe gedacht, in: Märkische Allgemeine Zeitung v. 27.9.1993; Kirche beteiligt sich am Modellversuch, in: DLZ. Nr. 29/1993; Gemeinsam leben lernen, in: DLZ. Nr. 8/1994.
Vgl. Hartmann 1995; PLIB 1995a; PLIB 1995b; Leschinsky/Schnabel 1996; Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB): Abschlußbericht zum Modellversuch „Lebensgestaltung- Ethik-Religion“. Von der Kirchenleitung der EKD verabschiedet am 9.6.1995 (Typoskript).
Zu Zielen, Aufgaben und Inhalten des Faches LER aus Sicht der Landesregierung vgl. MBJS (Hrsg.) 1996a; MBJS (Hrsg.) 1996c. Zur Diskussion der Möglichkeiten einer Verankerung von LER und Religionsunterricht im Schulgesetz vgl. Carmesin 1996. Zur praktischen Ausgestaltung des Faches im Unterricht vgl. Verstehen, warum der andere anders denkt, in: Die Zeit v. 15.11.1996. Für Schulen in Trägerschaft der Kirchen besteht keine Verpflichtung zur Einführung des Faches LER; vgl. Peter: Konfessionelle Schulen müssen LER nicht einführen, in: F.A.Z. v. 24.4.1996.
Vgl. Beide Kirchen kündigen Verfassungsbeschwerde gegen LER an, in: F.A.Z. v. 30.6.1996; Auch die evangelische Kirche erhebt Verfassungsbeschwerde, in: F.A.Z. v. 6.7.1996; LER als Pflichtfach eingeführt, in: F.A.Z. v. 5.8.1996; „Schüler sollen sich von LER befreien lassen“, in: F.A.Z. v. 10.8.1996. Neben den Kirchen strengte die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages eine Normenkontrollklage gegen das Schulgesetz, soweit es LER zum Pflichtfach macht, an; vgl. Der Erste Senat entscheidet über LER, in: F.A.Z. v. 15.8.1996.
Vgl. MBJS: Pressemitteilung v. 24.10.1996; Religionsunterricht statt LER anerkannt, in: F.A.Z v. 25.10.1996.
Carmesin gibt die Zahl der Katholiken im Land Brandenburg mit 85.000 (3,4 % der Bevölkerung) an, die der Angehörigen der evangelischen Kirche mit 25 % der Bevölkerung; vgl. Carmesin 1996, S. 353 (FN 5). Im Schuljahr 1996/97 soll LER für ca. 13.500 Schüler an 71 Schulen angeboten werden; 170 Lehrerinnen und Lehrer stehen zur Unterrichtsdurchführung zur Verfügung. In der Einführungsphase soll der Unterricht noch nicht benotet, lediglich die Teilnahme im Zeugnis vermerkt werden; vgl. MBJS: Pressemitteilung v. 7.6.1996, S. 2.
Vgl. Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Pressemitteilung v. 11.7.1991; Pressemitteilung v. 28.10.1993. Die Angaben zur Teilnahme in den folgenden Schuljahren schwanken nicht unerheblich. Laut `Aufruhr unter Thüringens Pfarrern’ (F.A.Z. v. 8.7.1995) nahmen im Schuljahr 1994/95 nur rund 8.200 von 297.000 Schülern in Mecklenburg-Vorpommern am Religionsunterricht teil. Überdies boten im genannten Schuljahr nur 187 von 963 allgemeinbildenden Schulen Religionsunterricht an; vgl. a.a.O. Das Kultusministerium gab die Zahl der im Schuljahr 1994/95 teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mit 15.220 (evang.) und 4.300 (kath.) an. Zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts waren 165 Lehrkräfte verfügbar, davon 45, die sich noch in einer berufsbegleitenden Weiterbildung befanden. Rund 120 Lehrkräfte, meist kirchliche Mitarbeiter, unterrichteten katholische Religion; vgl. Religionsunterricht in Mecklenburg-Vorpommern, in: Mittbl. KM MV 1995 S. 374.
Vgl. Deppe 1992.
Vgl. Wolff/Bode 1994, S. 344.
Allgemein vgl. Ruh 1991; Aufruhr unter Thüringens Pfarrern, in: F.A.Z. v. 8.7.1995. Zu Sachsen vgl. Kaum Religionsunterricht, in: DLZ. Nr. 25/1992; Die Absicht seh’ ich wohl, allein es fehlt der Glaube, in: Leipziger Volkszeitung v. 15.3.1993; Eltern wollen Religionsunterricht. Aber der Pfarrer will kein Religionslehrer sein, in: DLZ. Nr. 31/1993; Kirchen in Sachsen kooperieren beim Religionsunterricht, in: F.A.Z. v. 8.9.1994. Zu Sachsen-Anhalt vgl. Gemeinsamer Unterricht (SPD) versus Ersatzfach (Kirchen), in: DLZ. Nr. 7/1993; Der Staat ist religiös neutral, in: Rheinischer Merkur. Nr. 38/1993; Für katholische Geistliche sind die Schulpforten weit geöffnet, in: DLZ. Nr. 23/1994. Zu Thüringen vgl. Ethikunterricht wird reguläres Schulfach, in: DLZ. Nr. 27/1993; Drößler 1994; Vertragsloser Zustand beendet, in: DLZ. Nr. 25/1994; Thüringer Kultusministerium: Pressemitteilung v. 21.6.1995.
Vgl. Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Pressemitteilung v. 28.10.1993.
Vgl. z.B. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 123ff. Zum Begriff der inneren und äußeren Schulreform vgl. Furck 1989; Roeder 1989. Die unter dem Begriff `innere Schulreform’ gefaßten Materien sind nicht deckungsgleich mit jenen, die unter den Terminus `innere Schulangelegenheiten’ fallen. Zu den inneren Schulangelegenheiten i.e.S. zählen diejenigen Tätigkeitsfelder, die Unterricht und Erziehung betreffen, seien dies Bildungs- und Erziehungsziele, die didaktische und methodische Gestaltung des Unterrichts, die Auswahl des Lehrpersonals, Prüfungen und Zeugnisse. Unter äußeren Schulangelegenheiten sind Aufgaben zu verstehen, die mit dem Bau und der Unterhaltung von Schulen, der Einstellung des nichtlehrenden Personals und der Versorgung mit Lehr- und Lernmitteln im Zusammenhang stehen; vgl. Klemm/Tillmann 1984; S. 283ff.; Heckel/Avenarius 1986, S. 7f., S. 102.
Stand: Mitte 1995; vgl. Lenhardt/Stock/Tiedtke 1991; Forschungsgruppe Schulstrukturwandel in Thüringen 1993; Koch/Schröter/Woderich 1994; Reh/Tillmann 1994; Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend 1994, S. 123ff. (teilidentisch mit Reh/Tillmann 1994); Döbert/Rudolf 1995. Insbesondere die Befragung von Döbert und Rudolf ist die nach Tiefe und Breite aussagekräftigste der vorgefundenen Untersuchungen; sie berücksichtigt Lehrer aller (allgemeinbildenden) Schularten in Ost-Berlin, Brandenburg und Sachsen.
Die Aussagen zu diesem Aspekt entstammen weitgehend der für den 9. Jugendbericht (vgl. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend 1994) erarbeiteten Kurzexpertise `Situation der Schuljugend in Jena’; vgl. a.a.O., S. 128ff.
Sie sind ergänzt um nichtrepräsentative Befunde aus Vor-Ort-Gesprächen. Die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Schulwesen der neuen Länder ist ein weiteres Forschungsdesiderat, da repräsentative, empirisch abgesicherte Aussagen zu diesem Thema noch immer nicht vorliegen.
Zum Rollenverständnis des Lehrers in der DDR vgl. Lenhardt/Stock/Tiedtke 1991.
Vgl. z.B. Treffpunkt Schule `94/95. Sonderveröffentlichung der Märkischen Allgemeinen Zeitung in Zusammenarbeit mit dem MBJS Brandenburg v. 6.9.1994, hier u.a.: Rahmenpläne sind das Kernstück der inneren Schulreform, in: a.a.O., S. 1.
Die Pflicht zur Teilnahme am `Parteilehrjahr’ unabhängig von einer Mitgliedschaft in der SED belegt die an Lehrer gerichteten Konformitätserwartungen; vgl. Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR 1988; Reh/Tillmann 1994, S. 225f.
„Über die Frage, in welchem Ausmaß (...) Identitäten erschüttert wurden, welche subjektiven Prozesse der politischen Neuorientierung und der Identitäts-Stabilisierung daran anknüpfen, kann man nur sehr wenig aussagen. Gespräche darüber erfordern ein Maß an Vertrautheit, das sich (...) - zumal zwischen ‘Ostlern’ und `Westlern’ - nur sehr schwer einstellt; und Forschung dazu liegt bisher noch nicht vor. Festgestellt werden kann aber eine deutliche Abneigung, die politische Vergangenheit der DDR-Schulen und die damit verbundene Rolle der Lehrer und Lehrerinnen zum Thema zu machen“; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 125.
Zudem vermutet Tillmann, daß Schule grundsätzlich nur in Grenzen politisch-ideologisch instrumentalisierbar sei; vgl. Tillmann 1993b, S. 23ff. Vgl. auch Tillmann 1993a; Tillmann 1994; Koch/Schröter/Woderich 1994, S. 18ff.
Vgl. Döbert/Rudolf 1995. Befragt wurden Lehrerinnen und Lehrer in Brandenburg, Sachsen und Ost-Berlin.
Vgl. Döbert/Rudolf 1995, S. 189ff.
So wurde z.B. der ehemalige brandenburgische Kultusminister Resch zitiert; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 117. Vgl. auch Einfach Ruhe, in: Der Spiegel. Nr. 25/1996, S. 51f.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 123f.; Helle 1993, S. 117f. in bezug auf den Fremdsprachenunterricht.
Vgl. Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 126.
DöbertlRudolf 1995, S. 193. Vgl. a.a.O., S. 25ff.
Vgl. Döbert/Rudolf 1995, S. 131ff.
Vgl. die für den 9. Jugendbericht erarbeitete Expertise von Kirchhöfer/Steiner, in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 127ff.; zum Notenvergleich West-/Ost-Berlin vgl. insb. die Tabellen III 2.7a und III 2.7b; Noch ist der Schulalltag im Osten weniger stressig als im Westen, in: DLZ. Nr. 15/1993.
Vgl. Döbert/Rudolf 1995, S. 131ff.
Vgl. Verordnung über die Mitwirkung der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte (Mitwirkungs-VO) v. 26.6.1991 (GVB1. S. 293) - geä. durch VO v. 17.6.1993 (GVB1. II S. 276); Mehr Demokratie in Brandenburgs Schulen, in: DLZ. Nr. 25/1991; Schulische Mitwirkung im Land Brandenburg, in: Schulverwaltung MO. Nr. 1/1994, S. 23f.
Ergänzende Regelungen zu Eltern- und Schülervertretungsrechten sowie zu den Schul- und Lehrerkonferenzen enthalten: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen v. 10.9.1992 (SGVB1. S. 420); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen v. 10.9.1992 (SGVB1. S. 424); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schulkonferenzen (Schulkonferenzenordnung - SchuKO) v. 1.8.1994 (SGVB1. S. 1450); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehrerkonferenzen (Lehrerkonferenzordnung - LKonfO) v. 12.7.1994 (SGVB1. S. 1452).
Vgl. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schülerzeitschriften im Freistaat Sachsen v. 10.9.1992 (SGVB1. S. 429).
Weitere Regelungen erfolgten über Erlasse und Verordnungen; vgl. z.B. Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule. RdErl. des MK v. 12.4.1994 (MB1. LSA S. 1240).
Zur Mitwirkung in Schulangelegenheiten vgl. auch Vorläufige Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Landesschülervertreter, Landeseltemvertreter und des Landesschulbeirates (Vorläufige Thüringer Mitwirkungsverordnung -VThürMitVO) v. 13.11.1992 (GVB1. S. 578), die nochmals auf die Ziele der Mitwirkung Bezug nimmt.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 136ff.
Nicht erfaßt sind sonderpädagogische berufsbildende Einrichtungen und Schulen.
Vgl. Kap. 2.3.4.
Was dies konkret für ausbildende Betriebe bedeutete, schildert Buchholz am Beispiel eines Unternehmens der Metall- und Elektrobranche, das, seit die westdeutschen Rechtsgrundlagen für die Ausbildung von Lehrlingen gültig waren, u.a. folgende Bestimmungen zu beachten hatte: das BBiG, das BerufsbildungsFörderungsgesetz (BerBiFG), die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnungen über die Berufsausbildung, Unterlagen zur Neuordnung der Metallberufe, die Unfallverhütungsvorschriften und die Normenvorschriften nach DIN; vgl. Buchholz 1993, S. 108f. Hinzu traten das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) und weitere arbeitsrechtliche Vorschriften, die Ausbildungsordnungen der einzelnen Berufe u.v.m.
Zu beachten ist, daß durch die Übertragung des westdeutschen Berufsbildungsrechts einschließlich der Ausbildungsordnungen insgesamt ca. 375 Rechtsvor‑ schriften quasi `über Nacht’ in der DDR Verbindlichkeit erlangten; vgl. Putz 1991, S. 4. Eine synoptische Darstellung der im Einigungsvertrag niedergelegten Regelungen und Ubergangsvorschriften enthält: Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) 1990. Zu den Bedingungen, unter denen zuständige Stellen befristete Ausnahmen von Bestimmungen des BBiG erlassen konnten, vgl. Weissflog 1992, S. 110f.
Vgl. Zedler 1991, S. 95f.
Vgl. Wordelmann 1992, S. 16.
Vgl. Ausbilder-Eignungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft, in: Informationen Bildung Wissenschaft. Nr. 12/1991, S. 161f.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 151f.
Zu den Auswirkungen des ökonomischen Transformationsprozesses auf die berufliche Bildung vgl. Degen 1993a, S. 13ff.
Vgl. Wolfinger 1993, S. 186f.; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 140f.
Soweit nicht anders vermerkt, basieren die genannten Zahlen auf dem Stand Ende 1992; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 145ff., insb. Tab. III 3.3a, III 3.3b und III 3.4.
Vgl. Schulz 1991, S. 12.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 147ff., insb. Tab. III 3.5a und III 3.5b. Dort finden sich auch detaillierte Zahlenangaben zum Ausbildungsstellenangebot.
Dies, obgleich die betriebsseitige Kündigung von Ausbildungsverträgen grundsätzlich unzulässig ist; vgl. Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 1991, S. 19f.
Dies ist nach Einschätzung von Lüdtke/Quast jedoch weniger auf eine von der THA gesehene soziale Verpflichtung zurückzuführen, die ohnehin schwierige Ausbildungsstellensituation in den neuen Bundesländern zu stabilisieren, sondern auf den im Jahr 1991 auf der THA lastenden großen öffentlichen Druck, die Lehrvertragslösungen zu unterbinden, nachdem die THA im Jahr 1990 die in den von ihr verwalteten Betrieben erfolgten Kündigungen „zunächst eher passivabwartend beobachtete“; Lüdtke/Quast 1992, S. 137. Im August 1991 drohte die THA dann Personalverantwortlichen in Betrieben personelle Konsequenzen für den Fall weiterer nichtlegaler Lehrvertragsauflösungen an; vgl. a.a.O.
Vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin: Schutz bestehender Ausbildungsverhältnisse bestätigt, in: Informationen Bildung Wissenschaft. H. 6/1991, S. 81; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 147.
Vgl. z.B. Lehrlingskampagne Ost, in: BMBW. Presseinformation v. 25.2.1991; Jugendarbeitslosigkeit und Qualifizierungsoffensive in den neuen Bundesländern, in: Die berufsbildende Schule. H. 9/1991, S. 561f.; Nur ein Kraftakt schafft ausreichende Ausbildungsplätze in Ostdeutschland, in: Die Welt v. 1.3.1992; Lehrstellenmangel in Ostdeutschland, in: F.A.Z. v. 3.7.1992; Im Osten große Ausbildungslücke befürchtet, in: Berufsausbildung - Jugendarbeitslosigkeit. H. 4/1993; Noch 6000 fehlende Lehrstellen im Osten, in: F.A.Z. v. 22.9.1994.
So z.B. Bundesbildungsminister Rainer Ortleb mit Blick auf die Lehrstellenbilanz zum 30. September 1992; zit. nach: Bundesbildungsministerium: Erfreuliche Lehrstellenbilanz in Ostdeutschland, in: Berufsausbildung - Jugendarbeitslosigkeit. H. 11/1992. Für die Folgejahre gilt Vergleichbares.
Kumulierte Zahlen der Lehrstellenbewerber; vgl. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. H. 11/1994, S. 1736; Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsstatistik 1995 - Jahreszahlen. Sondernummer v. 30.9. 1996, S. 241ff.; Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1996, S. 5.
Gemeldete Bewerber bei den Arbeitsämtern in den neuen Ländern: 1991: 145.693, 1995: 191.692; vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1994, S. 47; Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsstatistik 1995 - Jahreszahlen. Sondernummer v. 30.9.1996, S. 241. Zu den vermittelten Lehrstellenbewerbern vgl. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1995b, S. 4.
Zahlen einschl. über-/außerbetrieblicher Ausbildungsstellen; vgl. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. H. 11/1994, S. 1738; Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsstatistik 1995 - Jahreszahlen. Sondernummer v. 30.9.1996, S. 241 u. eig. Berechnungen. Die Zahl nicht vermittelter Bewerber betrug im September 1992 1.219 gegenüber 3.232 nicht besetzten Ausbildungstellen; im September 1995 war das Verhältnis 5.556 zu 983. Auskunft über den tatsächlichen Verbleib der Bewerber gibt die Aufschlüsselung der Daten am Beispiel der Bewerbungsphase 1994/95: Von den zwischen Oktober 1994 und September 1995 gemeldeten 191.692 Stellenbewerbern nahmen 104.981 eine betriebliche Berufsausbildung auf. Für 20.504 Stellenbewerber, wurden nach § 40c Abs. 2 AFG sowie den Gemeinschaftsinitiativen Ost 1994 und 1995 geförderte außerbetriebliche Ausbildungsplätze bereitgestellt. Weitere 3.968 Stellenbewerber besuchten berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 40 AFG, das BVJ oder das BGJ; 28.968 entschieden sich für weiteren Schulbesuch, und 4.804 traten direkt in ein Arbeitsverhältnis über. Für weitere 22.901 Stellenbewerber gab die Statistik `sonstigen Verbleib’ an. Hierunter fallen u.a. Wehrdienst, Ersatzdienst und freiwilliges soziales Jahr sowie Lehrstellenbewerber, deren weiterer Verbleib durch die Arbeitsämter nicht geklärt werden konnte (vgl. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsstatistik 1995 - Jahreszahlen. Sondernummer v. 30.9.1996, S. 241). Somit verblieben 5.556 der gemeldeten Jugendlichen, die Ende September 1995 noch nicht vermittelt waren.
Das Lehrstellenangebot verringerte sich von 122.022 (Berichtsjahr 1993/94) auf 120.129 (Berichtsjahr 1994/95), die Bewerberzahl erhöhte sich hingegen im gleichen Zeitraum von 171.103 auf 191.692; vgl Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. Arbeitsstatistik 1995 - Jahreszahlen. Sondernummer v. 30.9. 1996, S. 243.
So waren z.B. für die Jahre 1991/92 250 Mio. DM aus dem Bundeshaushalt vorgesehen, um Betrieben mit unter 20 Beschäftigten eine Prämie von DM 5.000.-für zusätzlich bereitgestellte Ausbildungsplätze zahlen zu können; daneben gewährten die Länder auch in den Folgejahren Finanzhilfen für ausbildende Betriebe vgl. Krekel-Eiben/Ulrich 1993, S. 16; 5000 Mark pro neue Lehrstelle, in: SZ v. 25.4.1991. Allgemein zu den durch das BMBW geförderten Ausbildungsplatzsicherungs- und Weiterbildungsprogrammen vgl. Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 1991. Im Berichtsjahr 1994/95 gaben Bund und Länder 860 Mio. DM für die Schaffung von 14.500 zusätzlichen überbetrieblichen Ausbildungsplätzen in Ostdeutschland aus; vgl. BMBF (Hrsg.) 1996, S. 17.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1995b, S. 6; vgl. auch Helwig 1995.
Vergleichsdaten bezogen auf das Jahr 1993; vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 154f. Für Annaberg wurde die Zahl der über-/außerbetrieblichen Lehrstellen im Jahr 1991 mit 72 % des Gesamtangebotes an Ausbildungsplätzen angegeben, vgl. Krekel-Eiben/Ulrich 1993, S. 16.
Vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1993, S. 27; Schober 1993, S. 164ff. Zur Situation im Jahr 1995 vgl. auch das Minderheitsvotum der Gruppe der Beauftragten der Arbeitnehmer zum Entwurf des Berufsbildungsberichts 1996, in: BMBF (Hrsg.) 1996, S. 17f.
Zur Ubersicht über Unterstützungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung in den neuen Ländern und Ost-Berlin vgl. Degen/Walden 1995c; vgl. auch Degen/Walden 1995a.
Zur Definition und begrifflichen Abgrenzung von überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung vgl. Autsch 1993, S. 72; Burkhardt 1992, S. 363f. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich nicht auf solche - auch in den alten Län‑dern existierenden - außerbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Ausbildung und Förderung behinderter oder sozial benachteiligter Jugendlicher dienen, wie z.B. Berufsbildungswerken o.ä. Allgemein zum Stellenwert außerbetrieblicher Berufsbildung in den neuen Bundesländern vgl. Schierholz 1993; im Detail zu Trägern, Finanzierung, Organisation und Tätigkeit über- und außerbetrieblicher Ausbildungsstätten in den neuen Bundesländern vgl. Autsch 1993; desgl. am Beispiel Mecklenburg-Vorpommerns vgl. Bönisch 1992.
Vgl. Anl. II z. EV, Kap. VIII, Sachgebiet E, Abschnitt III, 1., b), aa).
Vgl. Burkhardt 1992, S. 373.
So förderten sie die Einrichtung außerbetrieblicher Ausbildungsplätze im Ausbildungsjahr 1994/95 mit 1,2 Mrd. DM; vgl. Nur noch 6000 fehlende Lehrstellen im Osten, in: F.A.Z. v. 22.9.1994; Autsch 1995, S. 27f. Zur Übersicht über Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungsplatzangebotes durch den Bund, die Länder und die EU vgl. BLK 1993b, S. 6ff.
In dem zum 1. September 1994 beginnenden Ausbildungsjahr 1994/95 konnten von den insgesamt 171.100 Bewerbern aus den neuen Ländern und Ost-Berlin knapp 118.000 in Ausbildungsverhältnisse vermittelt werden. Die Zahl außerbetrieblicher Ausbildungsplätze (26.000) bedeutete gegenüber dem Jahr 1993 einen Anstieg um 94,6 %, damit nahmen außerbetriebliche Ausbildungsverhältnisse im Jahr 1994 einen Anteil von 22,1 % aller in diesem Jahr abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse ein; vgl. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) 1995b, S. 4f. Zur Verteilung der außerbetrieblichen Ausbildungsplätze auf die Länder und Ost-Berlin vgl. a.a.O., S. 6.
Ulrich 1995, S. 61f.; Berger 1995, S. 33ff.
Zur Problematik staatlich finanzierter Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme vgl. BLK 1993b, S. 18; Ulrich 1995, S. 62.
Autsch 1991, S. 35; vgl. auch Kielwein 1992, S. 420; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 151. Zu weiteren, ausbildungspraktischen Argumenten, die gegen eine außerbetriebliche Ausbildung sprechen, vgl. Bönisch 1992, S. 384f.
Hierauf bezieht sich die Kritik insbesondere der Industrie. So ist z.B. nach Ansicht des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall die staatliche Förderpolitik trotz der Unterstützung von Betrieben zu sehr auf die Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung konzentriert; vgl. Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Hrsg.) 1995, S.7.
Vgl. Schierholz 1993, S. 167.
Vgl. Autsch 1993, S. 70f.; Kielwein 1992, S.420.
Die Summe der bereitgestellten Mittel bezog sich auf das gesamte Bundesgebiet; vgl. Zedler 1991, S. 101. Allgemein zur Entwicklung und Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten in den neuen Bundesländern vgl. Autsch 1991, S. 34f.; Burkhardt/Kielwein 1992.
Zur grundsätzlichen Veränderung der Ausbildungs- und Arbeitssituation von Frauen in den neuen Bundesländern vgl. auch Werner 1991; Wald 1992; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 261 ff.
Vgl. Starkes Engagement von Industrie und Handwerk für die Berufsausbildung in den neuen Bundesländern, in: Schulverwaltung MO. Nr. 1/1993, S. 16. Der Ausbildungsplatzanteil der freien Berufe lag 1992 bei rund 4 % gegenüber 10 % in den alten Ländern; vgl. Berger 1995, S. 37. Zur Situation junger Frauen in der Berufsausbildung vgl. auch Jäckel 1992, S. 7. Mit der Lehrstellenproblematik korrespondiert die allgemein schwierige Arbeitsplatzsituation für Frauen auf dem ostdeutschen Teilarbeitsmarkt; hierzu vgl. Jasper 1992; Berger 1995, S. 38.
Vgl. hierzu die bei Schweikert (1993) dargestellten Ergebnisse einer Befragung des BIBB von 1992, nach denen von den Absolventen der 9. und 10. Klassen allgemeinbildender Schulen in den neuen Bundesländern durchschnittlich 61 % eine Lehrstelle erhielten - davon wiederum 80 % in den neuen Ländern, 20 % in den alten Ländern - und 24 % den Schulbesuch fortsetzen wollten. Durchschnitt‑lich 13 % der befragten Schüler, mit Schwankungen von 5 % in Thüringen bis zu 24 % in Berlin-Ost, gaben Mitte 1992 an, noch unversorgt zu sein. Die Chancen junger Frauen, eine Lehrstelle zu erhalten, waren um etwa ein Viertel niedriger als die männlicher Bewerber; vgl. Schweikert 1993, S. 19f.
Vgl. Dieser Trend setzte sich auch 1993 fort, vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 155ff.; Neue Chancen erkennen und nutzen, in: Das Parlament. Nr. 16/1992.
Vgl. Schober 1992, insb. S. 244f.; Beer/Granato/Schweikert 1995.
Vgl. Krekel-Eiben/Ulrich 1993, S.16.
Vgl. Degen/Walden 1995b, S. 17f.
Vgl. Watzlaw 1992; Weissflog 1992, S. 107; Zedler 1991, S. 94.
Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 144f.; Guder 1991, S. 149. Die Probleme der Kammern verdeutlicht exemplarisch: Lehrstellenbilanz lückenhaft, in: FR v. 4.1.1992.
Vgl. Guder 1991, S. 150; BLK 1993b, S. 27f.
Zur Qualifikation der betrieblichen Ausbilder vgl. BLK 1993b, S. 38f.
Vgl. Pütz 1991, S. 44f.
Vgl. Neubert 1991, S. 51f.
Vgl. Neubert 1993, 5.151. Im Detail zu Personalqualifizierungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern vgl. Neubert/Steinborn (Hrsg.) 1993.
Vgl. Wordelmann 1992, S. 21; Lüdtke/Quast 1992, S. 147f.; Neubert/Steinborn 1995, S. 37ff. Trotz der früh einsetzenden und umfangreichen Nach-Qualifizierungsbemühungen wurden hinsichtlich der Ausbilderqualifikation und der Ausbildungsqualität im Bereich der gewerblichen Wirtschaft fortdauernde Mängel konstatiert.
Diese Regelung folgt der Vereinbarung der KMK über den Abschluß der Berufsschule vom 26.6.1992. Die Voraussetzungen beinhalten: den Abschluß der Berufsschule mit einem Gesamtnotenschnitt von mindestens 2,5, eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und Kenntnisse in einer Fremdsprache, die durch mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht, der mit befriedigenden Leistungen abgeschlossen wurde, nachzuweisen sind; vgl. Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule. Beschluß der KMK v. 1.6.1979 i.d.F. v. 26.6. 1992, in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Ordnungszahl 324, S. lf.
Vgl. Anlage I zum EV, Kap. XVI, Sachgebiet C, Abschnitt III, 1., e).
Vgl. Dehnbostel 1992, S. 437ff.
In Brandenburg bestehen 33 Oberstufenzentren, die gymnasiale Oberstufen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen vereinen (Stand: Schuljahr 1995/96); vgl. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 1995, S. 7ff., S. 27f.; vgl. auch Glöde 1992, S. 263.
Vgl. Glöde 1992, S. 263.
Gemäß der gemeinsamen Umfrage von BIBB und ZIB verfügten 1990 nur 7 % der Berufsschulen über mehr als 20 Unterrichtsräume; vgl. Autsch/Brandes/ Wal‑den 1991, S. 14. Zur Problematik der Herauslösung von Berufsbildungseinrichtungen aus den Betrieben vgl. auch BLK 1993b, S. 26.
Vgl. Kusch/Beckmann 1993, S. 40f.
Vgl. Autsch/Brandes/Walden 1991, S. 14.
Kusch/Beckmann zitieren diese Studie, in der der Bedarf an Bauinvestitionen bis etwa zum Jahr 2005 auf mehr als 18 Mrd. DM geschätzt wird; vgl. Kusch/ Beckmann 1993, S. 41. Vgl. auch Munding 1995, S. 513.
Vgl. AutschBrandes/Walden 1991, S. 14f.
Vgl. Ansturm auf Berufsschulen, in: DLZ. Nr. 11/1993.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1994, S. 144.
Vgl. Berger 1993, S. 62. Berger verweist auf weitere Umstellungsprobleme aus Sicht von Berufsschulen in den neuen Bundesländern.
Zu den verschiedenen Qualifikationsniveaus des Lehrpersonals vgl. BLK 1993b, S. 37; Das Bildungswesen in der Deutschen Demokratischen Republik 1989, S. 120ff.; Schäfer 1990a, S. 333f.
Vgl. Kudella 1992, S. 461.
ZurNach-Zum Umfang der Personalreduzierung bei Berufsschullehrern seit 1991 lagen dem Verfasser keine Angaben vor. Vor dem Vereinigungsdatum waren bereits ca. 5.600 Personen entlassen worden; vgl. Autsch/Brandes/Walden 1991, S. 15.
Qualifizierung von Berufsschullehrern vgl. Goldschmidt 1995.
Zur Bilanz der Hochschulerneuerung allgemein vgl. Buck-Bechler/Jahn (Hrsg.) 1994. Einen Überblick über die Neustrukturierung der Bereiche Hochschulen und Forschung in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin aus Sicht der Bundesregierung bietet der Bericht der Bundesregierung zur Stärkung der Wissenschafts- und Forschungslandschaft in den neuen Ländern und im geeinten Deutschland - BT-Drs. 12/4629 v. 24.3.1993. Zum Hochschulwesen vgl. insbesondere S. 2ff.
Vgl. Meyer, H. 1993, S. 20, S. 71ff. WZB-Forschungsgruppe Wissenschaftsstatistik (Berlin) 1993, S. 122.
Vgl. Konegen-Grenier 1991, S. 150.
Allgemein zur Hochschulgesetzgebung in den neuen Ländern vgl. Hall 1994.
Vgl. Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz v. 24.6.1991, in: GVB1. S. 156. Das Hochschulgesetz bestand im wesentlichen aus einer Mischung von Regelungen, die von den Ländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen übernommen worden waren; vgl. Hall 1994, S.173.
Vgl. Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Hochschulerneuerungsgesetz (HEG) v. 19.2.1991, in: GVOB1. 1991, Nr. 5, S. 34.
Vgl. Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landeshochschulgesetz (LHG) v. 9.2.1994, in: GVOB1. S. 293; Schwerin verabschiedet Hochschulgesetz, in: F.A.Z. v. 28.1.1994.
Vgl. § 8 LHG in Verbindung mit § 15 LHG. Überschreiten Studierende die Frist zur Teilnahme an der Abschlußprüfung um mehr als zwei Semester aus von ihnen zu vertretenden Gründen, so gelten Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden; vgl. § 15 (1) LHG.
Vgl. Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz vom 14.5.1991, in: GVB1. S. 79.
Vgl. Art. 1 Nr. 16. Abs. 2 Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz.
Vgl. Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) v. 7.7.1992, in GVB1. S. 315.
Vgl. Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz v. 25.7.1991, in: SGVB1. S. 261; Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA) v. 31.7.1991, in: GVBI. S. 197. Zur personellen Erneuerung vgl. §§ 75–81 Sächsisches HEG; §§ 64–68 HEG LSA.
Vgl. Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG), in: SGVB1. S. 691. Zum Sächsischen Hochschulgesetz vgl. auch Meyer, H. J. 1993.
Vgl. Anl. I z. EV, Kap. XVI, Sachgebiet A, Abschnitt II, Abs. 2 e).
Vgl. Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 7.10.1993, in: GVBI. S. 613. Zur Kritik am Hochschulgesetz vgl. Klein 1993.
Die zwischen November 1990 und Juli 1992 veröffentlichten Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu Hochschulen, Wissenschaft und Forschung in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin dokumentiert: Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a (4 Teilbände). Zur Errichtung von Fachhochschulen in den neuen Bundesländern vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1991a. Zur Tätigkeit des Wissenschaftsrates in den neuen Bundesländern vgl. Krull 1992; Krull 1994; Benz 1994.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 10f.
Allgemein zur Arbeit der Landeshochschulstrukturkommissionen vgl. Teichler 1994.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 8f. Zu den Empfehlungen des Wissenschaftsrates vgl. a.a.O., Teil I- IV. Zur Gründungsphase der Fachhochschulen in Ostdeutschland und ihrer Entwicklung aus studentischer Sicht vgl. Ramm 1994.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 72.
Vgl. Aulerich/Döbbeling 1993. Aulerich/Döbbeling nennen die Zahl von 14 Universitäten und 28 Fachhochschulen (einschl. Verwaltungsfachhochschulen) in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin (Stand: Mitte 1993). Hinzu kamen die Anfang 1994 wiedererrichtete Universität Erfurt und die zum 1. Oktober 1994 errichtete Fachhochschule Altmark; vgl. zu letzterer Drittes Hochschulstrukturgesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 5.7.1994, in: GVB1. LSA S. 799.
Einschließlich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Güstrow.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 74ff. Die Vergleichszahlen des Jahres 1989 berücksichtigen nur die `offiziellen’ Universitäten und Hochschulen. Die mehr als 20 von staatlichen, gesellschaftlichen und Parteiorganisationen unterhaltenen Einrichtungen mit Hochschulcharakter sind hierbei nicht berücksichtigt. Sie wurden im übrigen aufgelöst bzw. deren noch nutzbare Bausubstanz in neugegründete Hochschulen eingegliedert. So stehen z.B. die Gebäude der Juristischen Hochschule des MfS heute der Universität Potsdam zur Verfügung. Zum Vergleich der Hochschulstrukturen bis und nach 1990 unter Einbeziehung der DDR-Fachschulen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen der Strukturerneuerung in den neuen Ländern und Ost-Berlin vgl. Aulerich/Döbbeling 1993.
In diesem Sinne äußerte sich Teichler, der in der Landeshochschulstrukturkommission des Landes Sachsen-Anhalt mitarbeitete; vgl. Buck-Bechler/Jahn (Bearb.) 1992, S. 13. Zu berücksichtigen ist, daß eine Mitfinanzierung von Baumaßnahmen und Großgeräten durch den Bund über das Hochschulbauförderungsgesetz die Zustimmung des Wissenschaftsrates zu diesen Investitionen voraussetzt; vgl. Krull 1992, S. 24.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 11; Buck-Bechler et al. 1993b, S. 71f.
Neuweiler 1994, S. 4.
Vgl. Schluchter 1994, S. 15, der den Versuch einer Erklärung hierfür präsentiert. 399 Die etwas widersprüchliche Bewertung der Bindewirkung, die die vom Wissen‑ schaftsrat verabschiedeten Empfehlungen auf die Länder ausübten, faßt Schluch‑ ter wie folgt zusammen: „Tatsächlich wurden die teilweise sehr detaillierten Empfehlungen des Wissenschaftsrates zum Umbau von Einrichtungen und Fä‑ chern im Hochschulbereich von den nun zuständigen ostdeutschen Ländern zwar durchweg nahezu dogmatisch behandelt und beachtet, aber zugleich eher als eine Art Minimalprogramm verstanden“; Schluchter 1994, S. 17.
Zu den Ursachen dieser Haltung vgl. a.a.O., S. 17ff. Wolfgang Schluchter war u.a. Mitglied der Hochschulstrukturkommission des Landes Sachsen-Anhalt.
Westdeutsche Fehlentwicklungen wiederholen sich im Osten, in: Das Parlament. Nr. 24/1994. Der Autor des genannten Artikels äußerte die Vermutung in bezug auf Brandenburg; die Gründung weiterer Hochschulen, z.B. einer Universität in der thüringischen Landeshauptstadt Erfurt, von der der Wissenschaftsrat zunächst abriet, dürfte indes ähnlich motiviert sein; vgl. Universitäten im Zeichen geistiger Einheit, in: F.A.Z. v. 28.3.1994; Krull 1992, S. 24.
Krull 1992, S. 17. Vgl. hierzu auch Simon 1992, S. 30. Zu den Aufgaben des Wissenschaftsrates in bezug auf die außeruniversitären Forschungseinrichtungen vgl. Kap. 3.6.
Darüber hinaus machte der Wissenschaftsrat, wie auch bei den Empfehlungen für die anderen Länder, umfangreiche Vorschläge für die Etablierung bestimmter Fächerbereiche an den einzelnen Hochschulen. Hierauf soll jedoch nicht im Detail eingegangen werden. Vgl. hierzu Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I - IV.
Zu den drei neuen Universitäten Brandenburgs vgl. Brandenburgische Landeskommission für Hochschulen und Forschungseinrichtungen (Hrsg.) 1993. Die Schrift dokumentiert die Gründungsdenkschriften der Technischen Universität Cottbus, der Universität Potsdam und der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993a, S. 35ff.
Vgl. in diesem Sinne z.B. Brandenburgische Landeskommission für Hochschulen und Forschungseinrichtungen 1994; Hochschulen für die Region 1994; Fachhochschulen im Land Brandenburg 1994.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993a, S. 39.
Vgl. Brandenburgische Landeskommission für Hochschulen und Forschungseinrichtungen 1994, S. 31.
Neuweiler merkt an, daß Vorschläge des Wissenschaftsrates zu einer kostensenkenden Differenzierung von Studiengängen an den Universitäten Rostock und Greifswald nicht berücksichtigt worden seien Ähnliches gilt für die Universitäten des Landes Brandenburg; vgl. Neuweiler 1994, S. 5. Zu den Auseinandersetzungen zwischen dem Wissenschaftsrat und dem Land Mecklenburg-Vorpommern in der Frage der Hochschulstrukturen vgl. „Wir haben Nazis und Kommu‑nisten überstanden, jetzt drohen wir am Wissenschaftsrat zu scheitern“, in: F.A.Z. v. 8.7.1991.
Vgl. Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Hrs g(g.) o.J. (1992), S. 5; Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1994, S.B.
Vgl. Weniger Betten und weniger Studenten, in: Der Tagesspiegel v. 30.2.1995; Mecklenburg-Vorpommern: Neue Landeshochschulplanung vorgelegt, in: Hochschule Ost. H. Mai/Juni 1995, S. 128ff.
Diese sind in Dresden, Leipzig, Mittweida, Zittau und Zwickau angesiedelt und lösen bisherige Hochschulen ab; vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 38f.
Vgl. Große Visionen - lethargische Stimmung, in: Der Tagesspiegel v. 8.3.1992; Ein Schritt zur Voll-Universität, in: F.A.Z. v. 12.6.1993; Die Medizinische Akademie kommt in die TU, in: F.A.Z. v. 4.9.1993.
In Sachsen ist der Ausbau von ca. 61.000 (1989) auf ca. 90.000 Studienplätze, die etwa im Jahr 2000 verfügbar sein sollen, geplant. Durch die Auflösung von acht Hochschulen und die Eingliederung von Teilen dieser Einrichtungen in die weiterbestehenden Hochschulen vergrößerten sich diese entsprechend. Die Vergleichszahlen für Brandenburg lauten 6.000 (1989) und ca. 35.500 Studienplätze (mittelfristig), was rechnerisch einer Versechsfachung des Studienplatzangebotes entspräche. Aufgrund der erheblichen regionalen Disparitäten bis 1990 ergibt der Vergleich aber ein etwas schiefes Bild; vgl. Buck-Bechler et al. 1993a, S. 39; Buck-Bechler et al. 1993b, S. 41. Im Wintersemester 1996/97 waren an den sächsischen Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen 66.845 Studierende immatrikuliert; vgl. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Pressemitteilung v. 24.10.1996.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993a, S. 27ff. Im Detail zu den Vorschlägen der Landeshochschulstrukturkommission vgl. Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt 1992; Ranft 1993.
FH Anhalt mit den Standorten Köthen, Bernburg und Dessau, FH Harz in Werningerode, FH Magdeburg und FH Merseburg (vgl. Mit uns muß man rechnen 1994) sowie die FH Altmark, deren Aufbau zum 1.10.1994 begann; vgl. Drittes Hochschulstrukturgesetz v. 5.7.1994, in: GVB1. LSA S. 799.
Vgl. Buck-Bechler 1993a, S. 30ff.
Vgl. hierzu den kurzen historischen Abriß in Buck-Bechler et al. 1993b, S. 9ff.
Vgl. Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) v. 7.7.1992, in: GVBI. S. 315.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 13ff. Das Vorhaben, die medizinische Akademie Erfurt als Medizinische Hochschule weiterzuführen (vgl. §§ 1 [2], 1. u. 102 ThürHG) war hingegen schon Ende 1992 aufgegeben worden. Die vorhandenen Einrichtungen werden nun als Krankenhaus genutzt, die medizinische Ausbildung übernahm die Universität Jena; vgl. hierzu die Rede des Ministers für Wissenschaft und Kunst Ulrich Fickel vor dem Thüringer Landtag am 12.11.1992, in: Thüringer Landtag, 1. Wahlperiode: Plenarprotokoll 1/55 v. 24.6. 1992, S. 3886ff.
Vgl. Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Hrsg.), 1994a, S. 4; Erfurt ist wieder Universitätsstadt, in: F.A.Z. v. 30.4.1994. Im Detail zu den Planungen für die Universität Erfurt vgl. Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Hrsg.) 1994b. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Gründung einer Universität in Erfurt vom Januar 1992, in: Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 161ff., in der sich die eingesetzte Arbeitsgruppe eher zurückhaltend zur beabsichtigten Wiedererrichtung äußerte. Sie empfahl dem Land Thüringen, „mit der Gründung mindestens bis Mitte der 90er Jahre zu warten“; a.a.O., S. 174. Zur Eingliederung der PH in die Universität Erfurt vgl. Auf der Krämerbrücke wohnt der Forschergeist Max Webers, in: F.A.Z. v. 20.6.1995; Zufrieden mit einem kleinen Happy-End, in: Rheinischer Merkur. Nr. 29/1995.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 14f. Zur Entwicklung der Hochschulen in Thüringen im Detail vgl. Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst
(Hrsg.) 1994c. Vgl. Neie 1995, S. 34f. Hiergegen gibt es jedoch auch - substantiell durchaus ernstzunehmende - Kritik; vgl. z.B. Löwer/Braun 1995.
Vgl. Bericht der Bundesregierung zur Stärkung der Wissenschafts- und Forschungslandschaft in den neuen Ländern und im geeinten Deutschland - BT-Drs. 12/4629 v. 24.3.1993, S. 5. Zum Lehrdeputat von Fachhochschullehrern in Sachsen-Anhalt vgl. Reduzierte Lehrverpflichtungen in Sachsen-Anhalt, in: Informationen-Bildung-Wissenschaft. Nr. 4/1992, S. 52. Zur Kritik an den Rechtsregelungen zu Fachhochschulen in den neuen Ländern, insb. zur Frage der Promotion von FH-Absolventen, vgl. Waldeyer 1992.
betrug die Zahl der Studienanfänger an Fachhochschulen 13.100, die der Studienanfänger insgesamt 36.900. Bei einer Gesamt-Studentenzahl in den neuen Ländern und Ost-Berlin von 128.785 zum Wintersemester 1994/95 betrug der Anteil der Fachhochschulstudenten 39.455 (30,6 %) (Zahlen der Studienanfänger an Fachhochschulen ohne interne Verwaltungsfachhochschulen); vgl. BMBF (Hrsg.) 1994, S. 136; Statistisches Bundesamt 1995, S. 8f. und eigene Berechnungen. Mücke (1996) nennt einen Anteil von 38,5 % Studienanfängern an FH’n (von allen Studienanfängern) im Studienjahr 1994, der je nach Bundesland zwischen 35 % (MV) und 43 % (SN) variiert; vgl. a.a.0., S. 209f.
Einrichtung der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; vgl. hierzu Pfeifer 1995.
Vgl. BMBW (Hrsg.) 1992a ; Eine Brücke zwischen Ost und West, in: F.A.Z. v. 28.5.1994; Geburtsort der Betriebswirtschaft, in: Der Tagesspiegel v. 30.8.1994; Schulze 1996.
Vgl. Schluchter 1994, S. 13.
Vgl. in diesem Sinne Schluchter 1993, S. 29ff.; Förster 1993, der anhand der sächsischen Hochschulerneuerung aufgetretene Probleme beispielhaft deutlich macht; Ein Umbau nach verblichenen Plänen, in: SZ v. 14.10.1995.
Vgl. Simon 1992, S. 34f.; Hochschulrektorenkonferenz: Zum Strukturwandel der Hochschulen in den neuen Bundesländern und Berlin. Entschließung des 166. Plenums vom 17./18.2.1992. Zu einer kritischen Einschätzung der Transformationsprozesse im Hochschulwesen der neuen Lander aus einer spezifisch ostdeutschen Sicht vgl. Kiel 1993; Kiel 1996. Zu der in Ost- und Westdeutschland unterschiedlichen Wertung des Umbaus der ostdeutschen Hochschullandschaft vgl. Relativ absurde Strukturen, in: DUZ. Nr. 13/1994, S. 18f.
Vgl. z.B. Neuweiler 1994, S. 5. Gerhard Neuweiler war von 1988 bis 1993 Mitglied des Wissenschaftsrates und seit 1993 dessen Vorsitzender. Vgl. auch Universitäten im Zeichen geistiger Einheit, in: F.A.Z. v. 28.3.1994.
Für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr betrug die Ruhensfrist neun Monate.
Vgl. Anl. I z. EV, Kap. XIX, Abschn. III, 1.
Ml. I z. EV, Kap. XIX, Abschn. III, 1. (5) 1. Vgl. dort im weiteren zur detaillierten Definition möglicher Gründe einer außerordentlichen Kündigung.
Vgl. Erläuterungen zu Anl. I z. EV, Kap. XIX, Abschn. III, 1. (5), in: Erläuterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands v. 31.8.1990 - BT-Drs. 11/7817 v. 10.9.1990, S. 179f. Weitere Detailregelungen traf der EV zur Ernennung von öffentlich Bediensteten zu Beamten, was u.a. auf an den Hochschulen tätige Professoren zutraf. Hierauf soll nicht im einzelnen eingegangen werden, vgl. hierzu Anl. I, Kap. XIX, Abschn. III EV.
Vgl. Konegen-Grenier 1991, S. 150.
Vgl. Konegen-Grenier 1991, S. 152ff., die die Argumentationslinien beider Seiten detailliert herausarbeitet.
So beschloß z.B. die Landesregierung Sachsen-Anhalt am 17.12.1990 die Abwicklung 20 `SED-naher’ Sektionen und Institute; Information des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben an den Verfasser v. 13.9. 1994.
Vgl. Ammer 1991, S. 118. Über deren Erfolg kann indes nur spekuliert werden. Hierzu lagen dem Verfasser keine Zahlen vor. Ammer nennt auch eine Zahl größerer Einrichtungen, die vollständig abgewickelt wurden, so z.B. die Deutsche Hochschule für Körperkultur Leipzig, die Hochschule für Recht und Verwaltung Potsdam, das Zentralinstitut für Hochschulbildung Berlin und weitere. Von den bis Anfang 1991 erfolgten `Abwicklungen’ waren nach Schätzungen etwa 4.000 Wissenschaftler betroffen; vgl. a.a.O., S. 118f.
So wurde z.B. das vormals selbständige Literaturinstitut „Johannes R. Becher“ als Institut für Gegenwartsliteratur in die Universität Leipzig eingegliedert (vgl. Ammer 1991, S. 119); das Deutsche Jugendinstitut München übernahm Teile des Zentralinstituts für Jugendforschung Leipzig.
Vgl. Kultusministerkonferenz 1991. Ein gleichzeitig mit diesem Beschluß verabschiedetes Abkommen zwischen den Ländern regelte die Zuständigkeit der in den Ländern für das Hochschulwesen verantwortlichen Minister oder Senatoren für die Feststellung der Gleichwertigkeit der DDR-Hochschulabschlüsse mit westdeutschen Abschlüssen.
Vgl. Abschließende Regelung für die DDR-Hochschulabschlüsse, in: Kultusministerkonferenz. Mitteilungen und Informationen. Nr. 2 v. 29.6.1992, S. 8ff.
Vgl. Lange 1993, S. 217. Zur Ubersicht über die gesetzlichen Regelungen zur persönlichen und fachlichen Evaluierung vgl. Tüffers 1991.
Vgl. Myritz 1993, S. 661.
Eine Übersicht der aufgrund des Beschlusses vom 19.12.1990 nicht übernommenen Einrichtungen findet sich im Hochschulentwicklungsbericht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin, o.J., S. 9.
Zu den Ehrenverfahren, zur Überleitung und Übernahme vgl. die §§ 2–7 HEG.
Vgl. Scheven 1992; Myritz 1993, S. 661. Zur personellen Erneuerung in Mecklenburg-Vorpommern vgl. auch Meyer, H. 1993, S. 24f.; Scheven 1992. Beide nennen auch Zahlen zu den Ergebnissen der Ehren- und Überleitungsverfahren. Zur Kritik an dem in Mecklenburg-Vorpommern geübten Verfahren vgl. Maier/ Wenske 1993.
Belegbare Zahlen zum Umfang der Bedarfskündigungen in Mecklenburg-Vorpommern lagen dem Verfasser nicht vor. Einen Anhalt bieten aber die im Hochschulentwicklungsbericht der Landesregierung angegebenen Zahlen zur quantitativen Personalentwicklung. Gegenüber dem zum 1.1.1992 gemeldeten Personalbestand von 5.673 Personen an den Hochschulen des Landes wiesen die Stellenpläne der Landesregierung 3.734 Stellen aus (jeweils ohne medizinische Fakultäten und Universitätskliniken); vgl. Hochschulentwicklungsbericht der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin, o.J., S. 17. Zu den Ehren-, Überleitungs- und Übernahmeverfahren im Detail vgl. a.a.O., S. 12ff. Die Einrichtung des Ehrenverfahrens wurde erst im Februar 1996 durch die Aufhebung des diesbezüglichen § 130 LHG abgeschafft; vgl. Mecklenburg-Vorpommern: Abschaffung des Ehrenverfahrens vom Kabinett gebilligt, in: Hochschule Ost. H. 2/1996, S. 214f.
Die Tätigkeit der Personal- und der Fachkommissionen war in den §§ 75–81 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes geregelt.
Vgl. Myritz 1993, S. 664. Myritz nennt mit Stand vom Oktober 1992 die Zahl von 828 besetzten gegenüber 2.052 im Stellenplan ausgewiesenen Professorenstellen; vgl. a.a.O. Für Ende 1994 (Stand: 1.11.1994) gibt H. J. Meyer bei 2.129 Professorenstellen im Stellenplan 1.698 Rufannahmen sowie 90 Vertretungen an sächsischen Universitäten und Hochschulen an; vgl. Meyer, H. J. o.J. (1995), S. 11.
So die Aussage des sächsischen Wissenschaftsministers Meyer; vgl. Meyer, H. J. o.J. (1995), S. 12 (Stand: Ende 1994).
Vgl. Myritz 1993, S. 664; Förster 1993, S. 26.
Vgl. Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA) v. 31.7.1991, in: GVB1. LSA S. 197, hier: § 64.
Vgl. Myritz 1993, S. 665, S. 672.
Vgl. Evaluationsordnung für Thüringer Hochschulen v. 6.6.1991, in: GVB1. S. 130.
Vgl. Webler 1992, S. 55f.
Gem. § 2 Abs. 1 HEG des Landes Mecklenburg-Vorpommern war „das Verhalten der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschule“ zu beurteilen (Hervorh. H.W.F.); zu Thüringen vgl. Art. I, 16. Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz v. 15.5.1991, in: GVB1. S. 79, geä. durch Art. 1 des Gesetzes v. 27.2.1992 (GVB1., S. 73).
Den Kreis der zu überprüfenden Personen legte § 76 Abs. 1 HEG LSA fest.
Vgl. Weichenstellungen für eine wissenschaftliche Erneuerung, in: Informationen Bildung Wissenschaft. H. 11/1991, S. 151ff.; Schramm 1993. Noch im Jahr 1995 gab es eine größere Zahl (über 650) an ostdeutschen Hochschulen tätige ‘Hochschullehrer bisherigen Rechts’; vgl. Hochschullehrer bisherigen Rechts, in: Forschung und Lehre. H. 9/1995, S. 505.
Vgl. Webler 1992, S. 65f, der dort weitere Einwände gegen die Tätigkeit der Personalkommissionen auflistet. Zum Vorwurf der Heterogenität im Vorgehen der einzelnen Länder vgl. auch Wenig tatsächliche Erneuerung, in: F.A.Z. v. 15.5. 1993.
Vgl. hierzu statt vieler Otto 1993.
So die Aussage eines Hochschullehrers der Universität Greifswald, zit. nach: Wenig tatsächliche Erneuerung, in: F.A.Z. v. 15.5.1993. In anderen Veröffentlichungen findet sich hingegen die Aussage, die personelle Erneuerung sei durchaus gelungen, vgl. z.B. in diesem Sinne Huber 1996.
Webler 1992, S. 52.
Vgl. Weichenstellungen für eine wissenschaftliche Erneuerung, in: Informationen Bildung Wissenschaft. Nr. 11/1991, S. 152.
Vgl. Burkhardt/Scherer 1994, S. 279; Neie 1996, S. 136. H. Meyer schätzt die `Rotationsverluste’, die Zahl der zwischen 1990 und 1993 entlassenen Hochschullehrer (ohne Hochschulmedizin) auf 3.500 bis 4.500 Personen (von 6.548 Professoren und Hochschuldozenten, Stand: 1989); vgl. Meyer, H. 1993, S. 23. BurkhardtlScherer/Erdner geben den Stellenrückgang bei Hochschullehrern und Hochschuldozenten zwischen dem 31.12.1989 und dem 31.12.1990 mit 744 Personen an, eine Verringerung um 10,4 %; vgl. Burkhardt/Scherer/Erdner 1991, Anl. 3, Tab. 11.
Zu den Veränderungen im Stellenbestand an den Hochschulen der neuen Bundesländer bis 1993 (einschl. Hochschulmedizin und nichtwissenschaftl. Personal) vgl. Burkhardt/Scherer 1993, insb. S. 16 und Tab. 3ff.; Burkhardt/Scherer 1994, S. 279; Neie 1996, S. 135ff.
Für das Jahr 1993 wird ein Verhältnis von ca. 1.200 aus Westdeutschland berufenen Hochschullehrern zu etwa 5.000 Professoren, die aus den neuen Bundesländern stammen, genannt (Stand: Mitte 1993); vgl. Wenig tatsächliche Erneuerung, in: F.A.Z. v. 15.5.1993. Burkhardt nennt (Stand: II. Quartal 1994) das Verhältnis von knapp zwei Dritteln ostdeutscher und einem Drittel westdeutscher Wissenschaftler sowie 2 % aus dem Ausland berufener Hochschullehrer; vgl. Burkhardt 1995, S. 109.
Vgl. Burkhardt/Scherer 1993, S. 32f.
Die Schwankungsbreite reichte von 0 % (HS f. Architektur und Bauwesen Weimar) bis zu rund 82 % (Universität Potsdam) der Hochschullehrer, die aus den alten Bundesländern oder aus dem Ausland stammten (Stand: 1.7.1993). Zu allen Zahlenangaben vgl. Stand der personellen Erneuerung in den neuen Ländern 1993.
Vgl. Burkhardt/Scherer 1993, S. 23ff.
Vgl. WZB-Forschungsgruppe Wissenschaftsstatistik (Berlin) 1993, S. 124, S. 128. Nach den hier vorgestellten Berechnungen führte die personelle Neustrukturierung der Hochschulen zwischen 1989 und 1993 bei Professoren und Dozenten zu einer Reduzierung um 2,3 % der 1989 vorhandenen Stellen, beim akademischen Mittelbau lag der Rückgang bei 58,2 % (1989: 24.400 Personen; 1993: 14.200 Personen); vgl. a.a.O.
Vgl. z.B. Meyer, H. J. o. J. (1995), S. 11.
Vgl. z.B. Einstürzende Mittelbauten, in: Die Zeit Nr. 48/1992; Klinzing 1993. Angemerkt sei, daß die Bezeichnung `akademischer Mittelbau’ für wissenschaftliche Mitarbeiter unterhalb der Ebene der Hochschullehrer in der DDR nicht üblich war. Mit dem Abbau der Mittelbaustellen ging ein deutlicher Rückgang der Promotionen und Habilitationen einher; vgl. Laermann 1994, S. 14f.
So studierten z.B. im Sommersemester 1994 an den sieben staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt 21.444 Personen, davon an der Universität Halle-Wittenberg 10.393 Personen. Die vier bestehenden Fachhochschulen wiesen zwischen 405 und 1.959 Studierende aus; Information des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt mit Schreiben an den Verfasser v. 13.9.1994.
Vgl. WZB-Forschungsgruppe Wissenschaftsstatistik (Berlin) 1993, S. 127ff. Zur Kritik am personellen Neuaufbau der ostdeutschen Hochschulen vgl. z.B. Hart-mer 1991; Konegen-Grenier 1991, S. 151ff.; Meyer, H. 1993, S. 20ff.
Vgl. Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Erneuerungsprogramm für Hochschule und Forschung in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, vom 11. Juli 1991, in der Fassung vom 9. Juli 1992, in: Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1992b. Allgemein zur Unterstützung des ostdeutschen Hochschul- und Forschungssektors durch staatliche Fördermaßnahmen vgl. Konegen-Grenier 1991, S. 164ff.; Ortleb 1992, S. 43ff.
Vgl. BMBW: Pressemitteilungen v. 27.5.1991 u. v. 16.7.1992.
Der letztgenannte, ebenfalls aus dem HEP finanzierte Programmteil, firmierte unter dem Eigennamen `Wissenschaftler-Integrationsprogramm’ (WIP).
Zur Nachwuchsförderung und zur besonderen Förderung weiblicher Wissenschaftler über das HEP vgl. Burkhardt/Scherer 1993, S. 42ff. Zur weiteren Umsetzung des HEP vgl. BLK 1994a. So wurden Ende 1993 194 der 200 vorgesehenen Gründungsprofessuren an Hochschulen und 179 von 190 Gründungsprofessuren an Fachhochschulen über das HEP gefördert; vgl. a.a.O., S. 5, S. 23.
Im Detail zu den geförderten Einzelmaßnahmen und der Verteilung der Mittel auf den Förderzeitraum vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1992b, S. 13ff., S. 31f.
Vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1992b, S. 19ff., S. 25.
Vgl. Erneuerungsprogramm wird umgesetzt, in: BMBW: Informationen Bildung Wissenschaft. Nr. 2/1992, S. 14f.
Vgl. Bericht der Bundesregierung zur Stärkung der Wissenschafts- und Forschungslandschaft in den neuen Ländern und im geeinten Deutschland - BT-Drs. 12/4629 v. 24.3.1993, S. 5f.
Eine Zusammenfassung der Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur inhaltlichen Strukturierung der Hoch- und Fachhochschulen in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin gibt der Bericht der Bundesregierung zur Stärkung der Wissenscharts- und Forschungslandschaft in den neuen Ländern und im geeinten Deutschland - BT-Drs. 12/4629 v. 24.3.1993, Anl. 3.
Vgl. Buck-Bechler et al. 1993b, S. 80ff.
Vgl. Händle/Nitsch 1991, S. 6.
Vgl. § 10 Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter.
Vgl. Rust 1994, S. 190f.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 83. Von den Instituten für Lehrerbildung suchte die Arbeitsgruppe nur wenige auf, da diese sich im Besuchszeitraum bereits in Auflösung befanden; vgl. Führ 1993, S. 196.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 99ff. (Allgemeine Empfehlungen), S. 127ff. (Empfehlungen zu den Lehrerausbildungseinrichtungen in den einzelnen Ländern).
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992a, Teil I, S. 100ff. Der Wissenschaftsrat gab ergänzende Empfehlungen für berufs- und sonderpädagogische Lehramtsstudien- gänge.
Zur Veränderung der Lehrerausbildung allgemein vgl. Wenzel 1994.
Alle Lander trennen in das an Hochschulen zu absolvierende und mit der Ersten Staatsprüfung abzuschließende Studium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt; vgl. zu Brandenburg: Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen v. 14.6.1994, in: GVB1. II Nr. 39 S. 536; Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen v. 17.5.1994, in: GVB1. II Nr. 29 S. 342, ber. GVB1. II Nr. 41 S. 565; zu Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 9.7.1991, in: GVOB1. M-V S. 123; zu Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I) v. 23.3.1992, in: SGVB1 S. 173, geä. durch VO v. 4.1.1994, in: SGVB1 S. 157; zu Sachsen-Anhalt: Ausbildungsordnung für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt, in: MB1. LSA S. 1015, geä. durch RdErl. v. 10.1.1994, in: MB1. LSA S. 391, zu Thüringen: §§ 35–36 ThürSchulG. § 36 ThürSchulG enthält Regelungen zur Anerkennung der Lehrerausbildung von Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum; Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 703.
Zur Situation des außeruniversitären Forschungssektors der neuen Lander nach der Vereinigung beider deutscher Staaten vgl. Förtsch 1990.
Vgl. zur Tätigkeit des Wissenschaftsrates in bezug auf die außeruniversitäre Forschung in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin Simon 1991; Simon 1992. Zu den Akteurskonstellationen und -interessen bei der Transformation der außeruniversitären Forschung der DDR am Beispiel der AdW vgl. Mayntz 1992, insb. S. 75f. zur Rolle des Wissenschaftsrates; Mayntz (Hrsg.) 1994.
Gemäß Art. 38 Abs. 2 EV war „die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietät von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt“ worden.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992b, S. 12ff.; Block 1993, S. 347; Krull 1992, S. 18ff. Die dargelegten Prinzipien folgten den im Juli 1990 durch den Wissenschaftsrat veröffentlichten `Perspektiven für Wissenschaft und Forschung auf dem Weg zur deutschen Einheit’; vgl. Wissenschaftsrat 1990.
Vgl. Vereinbarung 1991, S. 95ff.; Grübel 1992; Gläser 1994, S. 45. Zur Tätigkeit der KAI-AdW vgl. Burrichter/Müller 1991. Zur Auflösung der AdW und der Transformation ihrer Einrichtungen vgl. Müller-Hartmann 1993, S. 34ff. 1992 wurde die KAI zur `Koordinierungs- und Aufbauinitiative e.V.’ umgebaut und mit der Aufgabenstellung versehen, Trägerschaften für ABM-Stellen im Forschungssektor zu übernehmen. Diese Aufgaben führte sie bis Ende 1993 aus; vgl. Grübel 1992, S. 140; Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin: Presseerklärung v. 24.1.1994, S. 14.
Die MPG verhielt sich hingegen sehr zurückhaltend; vgl. Mayntz 1992, S. 77f.
Vgl. Krull 1992, S. 17.
Vgl. Brocke/Förtsch 1991, S. 59ff., die die Zahl der AdW-Mitarbeiter mit 22.857 (Stand: Juni 1990), die der Bauakademie mit 4.300 (Stand: 1989) und die der AdL mit 11.994 (Stand: Juli 1990) angeben; vgl. auch Melis 1993, S. 354 und die in der dortigen Anm. 8 genannten Zahlen; Arbeitsgruppe am Max-PlanckInstitut für Bildungsforschung 1994, S. 779. Klinkmann (1991) nennt die Zahl von 22.000 AdW-Mitarbeitern; vgl. a.a.O., S. 33.
Der Wissenschaftsrat hat insgesamt neun Bände mit Stellungnahmen zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen veröffentlicht. Diese wurden um einen zehnten Band ergänzt, der allgemeine Informationen enthält und u.a. das Vorgehen der neun Arbeitsgruppen bei der Begutachtung der Institutionen beschreibt; vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992b; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992c; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992d; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992e; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992f; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992g; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992h; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992i; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992j; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992k.
Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992b, S. 22ff.; Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 779f.
Vgl. Block 1993, S. 347f. Neuweiler gibt an, daß 1993 in der außeruniversitären Forschung der neuen Bundesländer 13.500 Personen einschließlich der aus Drittmitteln finanzierten Wissenschaftler in 138 Institutionen beschäftigt waren, somit 43 % der 1991 an den drei evaluierten Akademien Tätigen; vgl. Neuweiler 1994, S. 9f. Dies entspräche in etwa den vom Wissenschaftsrat angegebenen Zielgrößen. In bezug auf das Ergebnis des Transformationsprozesses schätzt Meske, daß sich das in den Kernbereichen - Industrie, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen - tätige FuE-Personal bis zum Jahr 1993 auf insgesamt ca. 30 % der Zahlen des Jahres 1989 verringert habe. Der relative Umfang der FuE betrage somit nur etwa 50 % des in Westdeutschland vorhandenen Niveaus; vgl. Meske 1993a, S. 29.
Die Zahl der außeruniversitären Forschungseinrichtungen hat sich (Stand: Mitte 1995) auf 110 erhöht. Neben den in die `Blaue Liste’ aufgenommenen Institutionen wurden u.a. drei neue Großforschungs-einrichtungen, neun Institute der Fraunhofer-Gesellschaft, 2 Max-Planck-Institute, diverse Außenstellen bestehender Forschungseinrichtungen und rund 20 ländereigene Forschungsinstitutionen gegründet oder aufgebaut. Die Gesamtzahl der hierdurch erhaltenen bzw. geschaffenen Arbeitsplätze für wissenschaftliches Personal betrug rund 10.500. Hinzu kamen sind die Stellen für Wissenschaftler, die in die Hochschulen eingegliedert werden sollten (WIP), und ca. 3.000 durch den Bund geförderte ABM‑Stellen (Stand: 1992); vgl. Bericht der Bundesregierung zur Stärkung der Wissenschafts- und Forschungslandschaft in den neuen Ländern und im geeinten Deutschland. BT-Drs. 12/4629 v. 24.3.1993, S.13f. Zum Vergleich der Dichte’ der Forschungseinrichtungen unterschiedlicher Träger in den alten und neuen Ländern vgl. Block 1993, S. 349f. Eine nach Ländern gegliederte Übersicht über deren Forschungspolitik und -aktivitäten sowie über die weitergeführten und neuaufgebauten Hochschul- und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bietet der Bundesbericht Forschung 1993; vgl. BMFT 1993, S. 282ff. (Brandenburg), S. 295f. (Mecklenburg-Vorpommern), S. 310ff. (Sachsen), S. 313ff. (Sachsen-Anhalt), S. 321ff. (Thüringen); vgl. auch BMBF (Hrsg.) 1995a, S. 12ff., Anl. 2. Zu den Problemen bei der Etablierung von Blaue-Liste-Instituten vgl. Höppner 1994.
Vgl. Grundlagenforschung in Ostdeutschland, in: F.A.Z. v. 6.12.1994 (alle Zahlen Stand: 1994). Zur Situation und Zukunft der geisteswissenschaftlichen Zentren vgl. auch Sieben Zwerge, in: F.A.Z. v. 3.12.1994.
Vgl. Lange 1994, S. 430ff.; Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992b, S. 22ff. Der Vorschlag basierte auf den `Empfehlungen zur Erneuerung der Lehre und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen der neuen Länder und im Ostteil von Berlin’ des Wissenschaftsrates vom 25.1.1991.
Diesen Ansatz hält Lange für fraglich; vgl. Lange 1994. Der Wissenschaftsrat gilt als Institution, die, dies läßt sich auch aus den Grundsätzen seiner Tätigkeit in den neuen Ländern ablesen, den Vorrang universitärer vor der außeruniversitären Forschung sieht; letzterer wird eine eher subsidiäre Rolle zugewiesen. Somit agierte der Wissenschaftsrat in dieser Hinsicht im Rahmen seiner `Philosophie’; vgl. Mayntz 1992, S. 79f.
Bereits in den `Stellungnahmen’ des Wissenschaftsrates war die Befürchtung der Wissenschaftlichen Kommission zum Ausdruck gebracht worden, daß der Zeitraum von zwei Jahren nicht ausreichend sein könnte, um die Integration der geförderten Akademiewissenschaftler in Hochschulen zu gewährleisten; vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) 1992b, S. 22.
Lange nennt zum Stichtag 1.1.1994, an dem die Integration gem. Art. 8 HEP abgeschlossen sein mußte, die Zahl von 1.505 Personen, die in Hochschuleinrichtungen integriert werden konnten. Dabei beträgt der Anteil des Landes Berlin 36 % (542 Personen); vgl. Lange 1994, S. 441. Die BLK gibt die Zahl der WIPGeförderten mit 1.528 an; vgl. BLK 1994a, S. 27. Seifert (1996) nennt die Zahl von 1.469 im Rahmen des WIP-Beschäftigten; vgl. a.a.O., S. 181. Zu den quantitativen Resultaten des WIP vgl. auch Burkhardt/Scherer 1993, S. 36f.
Zu den Umsetzungsproblemen des WIP vgl. Krauth/Scherer 1992, S. 204; Lange 1994, S. 434ff. Lange nennt noch weitere Ursachen und erwähnt die größeren Korrekturen, die notwendig waren, um die mit dem WIP intendierten Ziele zumindest in quantitativer Hinsicht annähernd erreichen zu können; vgl. Lange 1994, S. 433f. Auf die Stellung der Akademieangehörigen im Wissenschaftssek‑tor der DDR weist Schluchter hin: „Akademieangehörige waren gegenüber Hochschulangehörigen in vielfältiger Weise privilegiert. Dies schuf Ressentiments, und nicht zuletzt diese erklären, weshalb bis heute die ostdeutschen Hochschulen trotz vielfältiger Anreize (...) kaum bereit waren, ehemalige Akademieangehörige aufzunehmen“; Schluchter 1994, S. 15.
Vgl. Meske 1993a, S.24; Lange 1994, S. 436; Hartmann et al. 1995; Neidhardt 1996, S. 17; Seifert 1996; Die Zeit der WIPianer geht unwiderruflich zu Ende, in: F.A.Z. v. 28.12.1996.
Auf die sehr problematische Situation der industriellen FuE der DDR im Jahr 1990 und der neuen Bundesländer kann hier nicht im Detail eingegangen werden; vgl. hierzu Bobach/Meier 1990; Meske 1993a, S. 13ff.; Schrauber 1993; Ziegler 1993.
Vgl. Meske 1993a, S. 11; eig. Berechnung.
Vgl. Melis 1993, S. 355f.; Meske 1993a, S. 14; Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 777; Wölfing 1996, S. 121. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) (Hrsg.) (1995a) gibt die Zahl der zum Jahresende 1993 in der industriellen FuE Tätigen mit etwa 16.000 gegenüber 86.000 im Jahr 1989 an; vgl. a.a.O., S. 21. Zu den Motiven der Nicht-Erwähnung der industriellen Forschung und Entwicklung im EV äußern die MPI-Autoren folgende Vermutung: „Dabei war es im Selbstverständnis der beteiligten Parteien sicherlich kein Versäumnis, sondern eine bewußte ordnungspolitische Auslassung, daß dieser Problemkomplex im Einigungsvertrag überhaupt nicht erwähnt wurde: Letztlich sollte das marktwirtschaftliche Ertragskalkül darüber entscheiden, in welchem Umfang welche Bereiche der angewandten Forschung und Entwicklung es wert wären, erhalten zu bleiben“; Arbeitsgruppe am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 777. Zum Rückgang industrieller Produktionskapazitäten in der DDR/den neuen Ländern und ihren Folgen für die industrielle FuE vgl. Meske 1994; Wissenschaft und Industrie im Osten 1995.
Neuweiler 1994, S. 4. Aus Sicht der Bundesregierung wurde „anstelle der alten Strukturen ein Forschungssystem nach dem im westlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland bewährten Modell außeruniversitärer Forschung aufgebaut“; Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) 1993, S. 22.
Richter 1993, S. 7.
„Danach war das treibende Motiv für seine Formulierung (des Art. 38 EV - H.W.F.) die Erhaltung des institutionellen Domänenkonsenses in der westdeutschen Wissenschaftspolitik“; Schluchter 1994, S. 18. Vgl. hierzu auch Mayntz 1992; Mayntz 1995; Simon 1992 und, sehr detailliert, Stucke 1992, S. 3ff., der diese These anhand der Verhandlungen zu Art. 38 EV diskutiert. Als Folge dieser Politik sieht Stucke langfristig eine Verschiebung des bisherigen forschungspolitischen Gleichgewichts zwischen Bund, Ländern und Wissenschaftsorganisationen zugunsten des Bundes und damit in Richtung einer sukzessiven Zentralisierung der Forschungspolitik; vgl. a.a.O., S. 12f.
Vgl. Melis 1993, S. 354f.; Mayntz 1992. Allerdings begann im Jahr 1996 die Überprüfung westdeutscher außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen durch den Wissenschaftsrat.
Vgl. hierzu - aus spezifisch ostdeutscher Sicht - Melis/Meyer 1993, S. 32ff.
Vgl. Melis 1993, S. 357f.
So Neuweiler mit Verweis auf das 9. Forschungspolitische Gespräch der BLK am 13.12.1993, bei dem hinsichtlich der außeruniversitären Forschung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen alten und neuen Ländern festgestellt worden wäre; vgl. Neuweiler 1994, S. 10.
Vgl. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW) (Hrsg.) 1990.
Krug 1994, S. 14.
Vgl. Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 747; Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsstatistik 1991 - Jahreszahlen, S. 288.
BGB1. I, S. 2044.
Die Zahlen der Eintritte in Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung, Umschulung und Einarbeitung betrugen für das Jahr 1992 887.555 Personen, davon 218.905 Nichtarbeitslose, für das Jahr 1993 294.153 Personen, davon 61.292 Nichtarbeitslose, und für das Jahr 1994 286.928 Personen, davon 11.752 Nichtarbeitslose. Zum Vergleich: Für die alten Bundesländer verzeichnete die Statistik im Jahr 1994 306.826 Eintritte in AFG-geförderte Bildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen; vgl. Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit. H. 2/1993, S. 208; Arbeitsstatistik 1993 - Jahreszahlen, S. 274; H. 2/1995, S. 184f. (Zahlen für die neuen Bundesländer einschl. Berlin-Ost). Eine mögliche Begründung für diese Entwicklung ist darin zu sehen, daß sich nach der Vereinigung zunächst noch eine große Zahl von Arbeitnehmern bei den THA-Betrieben in Kurzarbeit befand - häufig sog. `Kurzarbeit Null’ - die ausdrücklich zur Weiterqualifizierung genutzt werden sollte. Mit der Veräußerung der Betriebe stieg die Zahl der Arbeitslosen seit 1991 kontinuierlich an, gleichzeitig verringerte sich die Zahl derjenigen Personen, die erwerbstätig waren und gleichzeitig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen konnten.
Vgl. z.B. die Aussage des BMBW Ortleb bei diesem Kolloquium: „Weiterbildung in den neuen Bundesländern darf sich nicht auf berufliche Weiterbildung beschränken“; vgl. Ortleb 1991, S. 16. Vgl. auch Birthler 1991a, S. 20; Grobler 1991, S. 64.
Vgl. Reuter 1993, S. 61. In der brandenburgischen Verfassung wurde der Begriff `Weiterbildung’ verwandt, in den Verfassungen der anderen Länder findet sich der Begriff `Erwachsenenbildung’. Zur Pflicht der Förderung von Erwachsenenbildung/Weiterbildung vgl. Art. 33 Verfassung des Landes Brandenburg v. 20.8.1992; Art. 16 (1) u. (4) Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 23.5.1993; Art. 108 Verfassung des Freistaates Sachsen v. 27.5.1992; Art. 30 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt v. 16.7.1992; Art. 29 Verfassung des Freistaats Thüringen v. 25.10.1993.
Vgl. Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbGWBG) v. 15.12.1993, in: GVB1. S. 498; Weiterbildungsgesetz (WBG M-V) v. 28.4.1994, in: GVB1. M-V S. 555; Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt v. 25.5.1992, in: GVB1. LSA S. 379; Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) v. 23.4.1992, in: GVB1. S. 148. Zum Prozeß der Gesetzgebung zur Erwachsenenbildung/Weiterbildung in den neuen Ländern vgl. Rohlmann 1992, S. 71 ff.
Vgl. §§ 14–26 BbGWBG.
Krug 1994, S. 16. Vgl. auch Rohlmann 1994, S. 17.
Vgl. Faulstich 1993, S. 43f.
Vgl. Krug 1994, S. 15; BLK 1993c, S. 20. Zur Problematik der Qualitätssicherung angebotener Weiterbildungsmaßnahmen vgl. Faulstich 1993, S. 39ff.; Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 750.
Zu Anlaß und Entstehung der KAW vgl. Vulpius 1995; zur Arbeit der KAW im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten vgl. Achtel 1995; Koch 1995.
Vgl. BLK 1993c; Krug 1994, S. 14f.
Vgl. BLK 1993c, S. 7f.
Vgl. Krug 1994, S. 15. Diese Entwicklung wurde auch als Entstehung einer „Goldgräber-Wildost- Weiterbildungslandschaft“ bezeichnet; a.a.O.
Rohlmann 1994, S. 17
Vgl. Faulstich 1993, S. 43.
Vgl. Deutscher Volkshochschul-Verband (Hrsg.) 1993. Die Zahl der Volkshochschulen wird mit 204 angegeben (Stand: 1993; ohne Ost-Berlin); vgl. a.a.O., S. 15; Winger 1993, S. 239. Die Volkshochschulen sind dem DVV im April 1991 beigetreten; vgl. Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 728.
Vgl. Faulstich 1993, S. 48, der weitere spezifische Defizite des ostdeutschen Weiterbildungssektors benennt.
Vgl. Freise 1991, S. 68; Weiß 1993, S. 75; Enders 1994, S. 52; Neitzel 1994, S. 89; Schlosser 1994, S. 137; Trier 1994, S. 155. Husemann/Dobischat schlüsselten die Ausgaben für Arbeitsmarktpolitik am Beispiel der Jahre 1991 und 1992 auf; vgl. Husemann/Dobischat 1993, S. 48ff. Die Höhe der eingesetzten Summen läßt darauf schließen, daß das Vorgehen der Bundesanstalt für Arbeit nicht ausschließlich auf Qualifizierungseffekte, sondern auch auf die arbeitsmarktentlastende Wirkung von Weiterbildung abzielte.
Die eindeutige Schwerpunktsetzung der Weiterbildung im berufsbildenden Bereich wird z.B. in Mecklenburg-Vorpommern auch daran deutlich, daß hier die Koordinierung der Weiterbildung dem Sozialministerium, und nicht, wie - auch in den anderen neuen Ländern - üblich, dem Kultusministerium untersteht; vgl. Neitzel 1994, S. 90.
Vgl. Meisel 1992; Faulstich 1993, S. 45f.; Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung 1994, S. 739.
Friedrich bringt das gespannte Verhältnis vieler Menschen zu politischer Bildung auf den Punkt mit der Frage: „40 Jahre Parteilehrjahr - was kommt danach?“; Friedrich 1993, S. 231; vgl. Reutter 1993, S. 253; Friedrich 1993.
Vgl. Opelt 1993. Zur Funktion von Weiterbildung als Instrument der Anpassung an den im Zuge des Transformationsprozesses veränderten ostdeutschen Arbeitsmarkt insbesondere für Frauen vgl. Schiersmann/Ambos 1996.
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Fuchs, HW. (1997). Die Transformation von Bildung und Wissenschaft seit 1990 — die neuen Länder im Vergleich. In: Bildung und Wissenschaft seit der Wende. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09417-3_3
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