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Zusammenfassung

Um Versicherungsunternehmen als besondere Bewertungsobjekte charakterisieren zu können, werden in diesem Kapitel deren branchen- bzw. unternehmensspezifische Merkmale behandelt. Ein Zugang zur Institution Versicherung459 kann darin bestehen, Versicherungsunternehmen als Wirtschaftssubjekte zu klassifizieren, deren Hauptaufgabe in der Übernahme von Risiken anderer Wirtschaftssubjekte bzw. möglicherweise eintretender unerwünschter Folgen besteht. Zunächst wird daher in Kapitel 4.2 geklärt, unter welchen Gesichtspunkten sich die Existenz von Versicherungsunternehmen überhaupt begründen läßt. Dabei wird untersucht, wann überhaupt Risiken entstehen können, die von Versicherungsgesellschaften übernommen werden. Zudem wird der Wunsch von Wirtschaftssubjekten nach Möglichkeiten zum Transfer dieser Risiken als hinreichende Bedingung für die Existenz von Versicherungsunternehmen gekennzeichnet. Letztlich stiften Versicherungsunternehmen damit aufgrund der Erfüllung der an sie gesetzten Anforderungen unterschiedlichen Gruppierungen dauerhaften Nutzen. Diese Fähigkeit, Nutzen zu stiften, wird allgemein als wertschaffend bzw. werterhöhend wahrgenommen, wobei hier der Fokus auf den Nutzen der Unternehmenseigner und den für diese generierten Wert gerichtet sein soll. In Kapitel 4.3 werden die Modelle bezüglich der besonderen wirtschaftlichen Aktivitäten von Versicherungsunternehmen dargestellt, die aus verschiedene Zielsetzungen von Versicherungsunternehmen resultieren; zudem werden branchenspezifische Besonderheiten ersichtlich, die bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Die möglichen versicherungsbetrieblichen Zielsetzungen werden dann in Kapitel 4.5 hinsichtlich ihres Einflusses auf die wesentlichen bewertungsrelevanten Größen analysiert.

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Literatur

  1. Als Versicherung werden sowohl Versicherungsunternehmen als Anbieter von Versicherungsschutz als auch der Versicherungsschutz als Produkt eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Vgl. Helten/Bittl, 1997, S. 4128.

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  2. Zu einer allgemeinen Kennzeichnung des versicherungsbetrieblichen Objektbereichs vgl. Bittl, 1997, S. 178-¬184.

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  3. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden die Begriffe Versicherungsprämie und Versicherungsbeitrag syn¬onym verwendet. Vgl. hierzu auch Baumann, 1988a, S. 533.

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  4. Vgl. Müller, B., 1998, S. 8–9; Helten, 1986, S. 5–6.

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  5. Diese Einschätzung basiert auf der Definition von Risiko nach HELTEN als Informationsdefizit über das Er¬reichen von Zielen. Vgl. Helten, 1998a, S. 195–196.

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  6. Geprägt wurde dieses Weltbild insbesondere vom französischen Mathematiker LAPLACE, der einen vorher¬sagbaren Verlauf aller Dinge postulierte, sofern nur alle Anfangsbedingungen bekannt seien. Vgl. Loistl/Betz, 1994, S. 1.

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  7. Eine Zufallsvariable ist eine Größe, deren Werte reelle Zahlen sind und die Ereignisse beschreiben, für deren Eintreten Wahrscheinlichkeiten angegeben werden können. Vgl. Helten, 1991, S. 149. Zum Begriff der Zu¬fallsvariable im riskotheoretischen Kontext vgl. Helten, 1973, S. 19–20.

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  8. Ein Kennzeichen solcher Systeme ist die kurzfristige Vorhersagbarkeit ihres Verhaltens, das langfristig je¬doch aufgrund zufällig eintretender Bewegungsmuster zu chaotischen Strukturen fahrt. Vgl. Seifritz, 1987, S. 41–43 und Loistl/Betz, 1994, S. 3. Zur Etymologie des Begriffs „Chaos“ siehe ebenfalls Loistl/Betz 1994, S. 36–37. Als Unterform beschäftigt sich die Katastrophentheorie mit dem Phänomen sprunghaft auftretender Systemänderungen. Vgl. Rapoport, 1988, S. 71.

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  9. Der Vorteil der Erwartungsnutzentheorie besteht darin, daß sich ihre Entscheidungsvorschrift aus wenigen Axiomen ableiten läßt, deren Einhaltung bei rationalem Verhalten unterstellt werden kann. Zu diesen Axio¬men vgl. Laux, 1995, S. 174–182; Kreps, 1994, S. 66–72, Fishburn, 1988, S. 80; Herstein/Milnor, 1953; Neumann, J./Morgenstern, 1947, S. 17–29.

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  10. Der Maßstab filr die maximale Höhe dieser Prämie entspricht der Differenz zwischen dem im Kapitel 3.4 bereits vorgestellten Sicherheitsäquivalent und dem Erwartungswert aus der riskanten Alternative.

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  11. Umgekehrt kann auch argumentiert werden, daß bei der unentgeltlichen Übernahme von Risiken Risikoko¬sten entstehen. Vgl. Demmler, 1996, S. 196.

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  12. Zur mikroökonomischen Fundierung dieses Risikotransfers auf Versicherungsunternehmen vgl. Demmler, 1996, S. 196–201; Kreps, 1994, S. 81–82; Gravelle/Rees, 1992, S. 586–593; Henderson/Quandt, 1983, S. 59–60.

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  13. Der Versicherungsschutz beinhaltet, daß im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder einem geschädigten Dritten die Aufwendungen ersetzt werden, die zur Beseitigung eines versicherten Schadens an¬fallen. Vgl. Helten, 1989, Sp. 2178. Bei Lebensversicherungsunternehmen beinhaltet der Versicherungs-schutz eine Geldleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles.

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  14. Diese Kollektivbildung erfolgt planmäßig nach dem Gesetz der großen Zahlen und dem zentralen Grenzwert¬satz. Vgl. Helten, 1991, S. 175–180; Helten, 1989, Sp. 2178; Albrecht, P., 1982.

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  15. Vgl. Helten/Bittl, 1997, S. 4128. Hier wird bereits die stark finanzwirtschaftliche Prägung des Versiche¬rungsgeschäfts deutlich. Zwar produzieren Versicherungsunternehmen ein immaterielles Realgut, nämlich Versicherungsschutz, sowohl die Gegenleistung als auch die Konkretisierung der Versicherungsleistung er¬folgen jedoch durch den Transfer von Nominalgutem. Vgl. Geib, 1998, S. 164; Wagner, F., 1994, S. 146. Folglich unterliegen NominalgUterströme, die im Rahmen von Gesamtbewertungsmodellen auch als Bewer¬tungsgrundlage herangezogen werden, im Versicherungsbereich einer besonderen Betonung.

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  16. Bei einer Summe von weitestgehend unabhängigen Einzelrisiken verringert sich die relative Volatilität des gesamten Schadenaufwandes aufgrund des Ausgleichs im Kollektiv und des Ausgleichs in der Zeit. Vgl. Helten, 1989, Sp. 2178.

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  17. Zur Charakterisierung der Inhalte der Versicherungsbetriebslehre vgl. Helten/Werner/Bittl, 1997, S. 4145; Famy, 1995, S. 1–11; Helten, 1993, Sp. 4598–4600; Helten, 1977a, S. 1–2.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Helten, 1993, Sp. 4600; Helten, 1986, S. 6; Helten, 1977b, S. 152.

    Google Scholar 

  19. Vgl. Helten/Werner/Bittl, 1997, S. 4145. 459 Vgl. Helten, 1993, Sp. 4601–4605.

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  20. Eine Reduzierung der Faktoren ist alleine deshalb bereits erforderlich, da eine detaillierte Beschreibung aller schadenverursachenden Zusammenhänge entweder aus KomplexitAtsgrtnden nicht vollständig bewerkstelligt werden kann oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist.

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  21. Vgl. Helten, 1994, S. 101; Helten, 1991, S. 141.

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  22. Eine risikoreduzierende Beeinflussung der Gesamtschadenverteilung kann durch geeignete Maßnahmen zu einer Reduzierung der Streuung (Stauchung), einer Stutzung oder einer geeigneten linearen Transformation der Verteilung fuhren. Vgl. auch Sterk, 1979.

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  23. Vgl. Helten/Werner/Bittl, 1997, S. 4145; Helten, 1993, Sp. 4605.

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  24. Vgl. Mlynski, 1996; SchlItter, 1990; Carl, 1989; Ferny, 1988, S. 475–479; Illigen, 1980.

    Google Scholar 

  25. Vgl. Raidt, 1988, S. 493–499; Kazmierczak, 1987.

    Google Scholar 

  26. Vgl. Kasten, 1997, S. 449–463; Schmidt, M., 1994; Nickel-Wanninger, 1987; Delisle, 1971. 495 Vgl. Gritzmann, 1998; Gewald, 1996; Stephan, 1995; Albrecht, P., 1994a; Becker, 1992.

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  27. Vgl. Petrak, 1994, S. 325. Aufgrund dieses Faktums wird das Produkt Versicherungsschutz auch als Kuppel¬produkt zusammen mit der Generierung von Kapitalanlagen gesehen. Vgl. Ellenbürger, 1990, S. 39–45; Al¬brecht, P., 1987, S. 316–319.

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  28. Risikoreserven sind zum Beispiel im Eigenkapital, in der Schwankungsrückstellung, in der Deckungs-bzw. Alterungsrückstellung, in der Schadenrückstellung (hierbei vor allem in der Spätschadenruckstellung) und in der Großrisikorllckstellung enthalten. Vgl. Bittl/Müller, B., 1998, S. 394–396; Helten, 1993, Sp. 4602. Eine andere Auffassung hinsichtlich der Deckungs-und Alterungsrückstellung vertritt FLEMMING. Vgl. Flemming, 1988, S. 667. Zum Aufbau von Risikoreserven aufgrund branchenspezifischer Finanzierungsvorgänge vgl. Weiler, 1980, S. 29–38.

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  29. Gemäß § 1 Abs. 1 VAG erfolgt eine Unterscheidung zwischen Schadenversicherung und Personenversiche¬rung. Kennzeichen der Personenversicherung, welche die Lebens-, Kranken-und Unfallversicherung bein¬haltet, ist es, daß der Eintritt eines Versicherungsfalles unmittelbar mit einem in der körperlichen Sphäre der versicherten Person liegenden Ereignis, wie beispielsweise, Tod, Unfall oder Krankheit, verknüpft ist. In der Schadenversicherung bezieht sich der Versicherungsfall hingegen auf einen nicht in der persönlichen Sphäre des Versicherten eingetretenen Sach-oder Vermögensschaden. Vgl. Koch, P., 1988a, S. 1252–1253.

    Google Scholar 

  30. Vgl. Helten/Werner/Bittl, 1997, S. 4146; Helten, 1992b, S. 295.

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  31. Vgl. Famy, 1995, S. 154. Andere Rechtsformen sind den in Deutschland ansässigen Niederlassungen auslän¬discher Versicherungsunternehmen gestattet, sofern diese Rechtsformen nach dem Aufsichtsrecht ihrer Her¬kunftsländer zugelassen sind. Vgl. Famy, 1995, S. 155.

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  32. Als weiterer Nachteil kann aufgeführt werde, daß VVaGs nicht über Kapitalbeteiligungen in Konzerne ein¬geordnet werden können. Vgl. Farny, 1995, S. 185.

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  33. Folglich fungieren als Träger öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen entweder Gebietskörper-schatten wie Bundesländer oder Gemeinden oder öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Vgl. Farny, 1995, S. 187–188.

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  34. Vgl. Weber, N., 1998, S. 1274; Farny, 1995, S. 186–187.

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  35. Vgl. Famy, 1995, S. 156. Zu den Zielen von Versicherungsunternehmen vgl. Abschnitt 4.5. Die Überein¬stimmung der Ziele zwischen Aktionär und Versicherungsaktiengesellschaft ist vor allem dann begründbar, wenn die Unternehmensanteile an einem vollkommenem Kapitalmarkt gehandelt werden.

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  36. Eine Einschränkung erfolgt dadurch, daß Vorstand und Aufsichtsrat gesetzlich bis zu 50% oder einen ande¬ren satzungsmäßig bestimmten Anteil am Jahresüberschuß vorab in die Gewinnrücklagen einstellen dürfen. Erst über den verbleibenden Bilanzgewinn entscheidet dann die Hauptversammlung hinsichtlich seiner Ver¬wendung. Vgl. § 58 AktG und § 174 AktG.

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  37. Dies trifft vor allem auf die Lebens-und Krankenversicherung zu. So sieht § 81c VAG bzw. § 81d VAG vor, daß ein bestimmter Prozentsatz gewisser erwirtschafteter Ertrage in der Lebensversicherung bzw. in der Pri¬vaten Krankenversicherung den Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden. Vgl. § 1 ZRQuotenV und § 2 ÜbschV. Eine Begründung ist hier auf die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene vorsichtige Kalkulation zu¬rückzuführen, die per se zu überhöhten Gewinnen und damit einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer führt. Vgl. Baumann, 1988b, S. 895–896.

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  38. Zur historischen Entwicklung und der heutigen Bedeutung der Versicherungsvereine vgl. Weber, N., 1998, S. 1274.

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  39. Vgl. Famy, 1995, S. 172. Zu weiteren wesentlichen Merkmalen eines Versicherungsvereins vgl. Kalwar, 1982, S. 4–6.

    Google Scholar 

  40. Vgl. zur Bildung von Eigenkapital bei VVaGs auch Braeß, 1964, S. 4–5.

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  41. und Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, 1999, S. 6 und S. A3–A20. Vgl. auch Oletzky, 1998, S. 143.

    Google Scholar 

  42. So werden die Allianz AG und die AMB Aachener und Münchener Beteiligungs-AG beispielsweise in der Statistik des BAV als Rückversicherer erfaßt. Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, 1999, S. A3 - A20.

    Google Scholar 

  43. Vgl. Held, 1999, S. 116–117; Trenner, 1988, S. 117 sowie Tabelle 12.

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  44. Prinzipiell ist die freie Handelbarkeit der den Unternehmenseignem zukünftig zustehenden Zahlungen, mit Einschränkungen, nur für börsennotierte Versicherungsaktiengesellschaften zu konstatieren. Vgl. Oletzky, 1998, S. 86. Die Eigentumsrechte an nicht-börsennotierten Versicherungsaktiengesellschaften, Versiche¬rungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungen sind entweder nur unter er¬schwerten Bedingungen, und damit nicht zwingend zu ihrem Marktwert, oder überhaupt nicht handelbar. OLETZKY weist allerdings darauf hin, daß die Handelbarkeit der Eigentumsrechte für öffentlich-rechtliche Versicherer jederzeit im Wege der Privatisierung geschaffen werden kann. Vgl. Oletzky, 1998, S. 174. Selbi¬ges gilt für V VaG5 im Rahmen der Demutualisierung.

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  45. Vgl. Farny, 1974, S. 1238. Oftmals wird hier die Unterscheidung zwischen Formal- und Sachzielen des Ver-sicherungsuntemehmens betont. Formalziele bestimmen als Leitmaxime des wirtschaftlichen Handelns die Gesamtheit der Antriebskräfte der Wirtschaftssubjekte, für die das Ziel Gültigkeit aufweist. Damit stellen sie die obersten Unternehmensziele dar. Vgl. Heinen, 1976, S. 90; Meyer, L., 1975, S. 105; Weiss, 1975, S. 115. Sachziele beziehen sich auf das Produktionsprogramm. Sie dienen als untergeordnete Ziele der Erreichung der übergeordneten Formalziele. Vgl. Weiss, 1975, S. 115. Zu weiteren Kategorisierungsmöglichkeiten von Zielen vgl. Kürble, 1991, S. 7–11; Kaluza, 1979, S. 136–182.

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  46. Die Erfüllung der Ziele ist das Maß des Erfolges, der durch die wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde.“ Farny, 1974, S. 1238. Um eine entsprechende Bewertung vornehmen zu können, müssen die Ziele hinrei¬chend exakt operationalisiert werden. Diese Operationalisierung erfolgt durch eine präzise Beschreibung der Zielmerkmale Zielinhalt, Zielausmaß, Zeitbezug und Eindeutigkeit der Zielerfüllung. Vgl. Farny, 1995, S. 259–264; Bamberg/Coenenberg, 1994, S. 26–28; Sieben/Schildbach, 1994, S. 23–30.

    Google Scholar 

  47. Vgl. Oletzky, 1998, S. 5; Kurble, 1991, S. 12–13; Weiss, 1975, S. 116; Farny, 1974, S. 1239.

    Google Scholar 

  48. Zu den interessengruppenabhängigen Zielvorstellungen und den dabei auftretenden Zielkonflikten vgl. Oletzky, 1998, S. 6–9; Famy, 1974, S. 1242–1247.

    Google Scholar 

  49. Vgl. Bidlingmaier/Schneider, D. J., 1976, Sp. 4733. Präferenzfreie Beziehungen können als Interdependenz-und Instrumentalrelationen abgebildet werden. Interdependenzrelationen beschreiben, ob und in welchem Ausmaß die Erfüllung eines Ziels die Erfüllung anderer Ziele beeinflußt. Instrumentalrelationen begründen als Mittel-Zweck-Beziehungen hierarchische Zusammenhänge zwischen einzelnen Zielen. Vgl. Helten, 1992a, S. 89; Heinen, 1976, S. 102–104; Bidlingmaier, 1964, S. 76–77.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Oletzky, 1998, S. 6–10; Famy, 1995, S. 279–291; Kaluza, 1979, S. 195–224; Famy, 1977, S. 13; Farny, 1966, S. 137–150.

    Google Scholar 

  51. Vgl. Farny, 1967, S. 57; Grossmann, 1967, S. 84.

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  52. So konkurriert das Ziel Gewinnstreben aus der Sicht der Versicherungsnehmer mit dem Wunsch nach nied¬rigstmöglichen Prämien und aus der Sicht der Mitarbeiter mit möglichst hoher Entlohnung. Vgl. Oletzky, 1998, S. 6.

    Google Scholar 

  53. Eine zu extreme Ausrichtung auf Gewinnerzielung wird durch aufsichtsrechtliche Regulierung bezüglich der Gewinnverwendung, insbesondere bei der Lebens-und Krankenversicherung, verhindert. Vgl. Famy, 1995, S. 280. Zur weiteren Bedeutung des Gewinnziels für unterschiedliche Anspruchsgruppen vgl. Oletzky, 1998, S. 6; Farny, 1967, S. 62–64.

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  54. Vgl. Farny, 1995, S. 280–283. So ist beispielsweise bei RIEGE zu finden: „Kaum ein Begriff in der Betriebs¬wirtschaftslehre hat eine so große Bedeutung und ist gleichzeitig so wenig einheitlich definiert wie der Aus¬druck,Gewinn“`. Riege, 1993, S. 29.

    Google Scholar 

  55. Zu den möglichen Bestandteilen des pagatorischen Gewinns eines Versicherungsunternehmens vgl. Meyer, L., 1975, S. 110.

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  56. Die bedeutendsten Ertrage im Versicherungsunternehmen beinhalten Prämienerlöse und Ertrage aus den Kapitalanlagen. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 117–120.

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  57. Als wichtigste Positionen sind hier die Schadenaufwendungen, die Aufwendungen fur den Versicherungsbe¬trieb, Rückversicherungsaufwendungen und erfolgsunabhängige Prämienrückvergütungen zu nennen. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 120–128; Farny, 1967, S. 58–59.

    Google Scholar 

  58. einen Überblick über unterschiedliche Gewinnbegriffe vgl. Heinen, 1991, S. 17.

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  59. Vgl. Famy, 1995, S. 287. Allgemein kommt dies in der Forderung zum Ausdruck, daß die Verpflichtungen aus den Versicherungsgeschäften dauerhaft erfüllbar sein müssen. Vgl. § 8 Abs. I Nr. 3 VAG. Hierzu sind beispielsweise in geeigneter Höhe Eigenmittel zur Deckung potentieller Verluste vorzuhalten (§ 53c VAG) oder Kapitalanlagen so zu strukturieren, daß die permanente Liquidität des Versicherungsunternehmens ge¬währleistet wird (§ 51 Abs. I VAG). Demgemäß kann gefolgert werden, das aus Sicht der Versicherungsauf¬sicht Sicherheitsziele vorrangig vor anderen Zielen zu erfüllen sind. Vgl. Albrecht, P., 1994b, S. 4; Wagner, F., 1994, S. 148; Helten, 1989, Sp. 2179.

    Google Scholar 

  60. Vgl. Bittl/Müller, B., 1998; Albrecht, P./Schwake, 1988. Zu den weiteren im Versicherungsunternehmen auftretenden Risiken, wie zum Beispiel dem allgemeinen Unternehmerrisiko, oder dem Kapitalanlagerisiko vgl. Farny, 1995, S. 450–454; Famy, 1967, S. 69–70.

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  61. Vgl. Albrecht, P., 1994c, S. 330; Helten, 1991, S. 135. Damit umschreibt das versicherungstechnische Risiko die Möglichkeit, daß der Ausgleich der versicherten Risiken im Kollektiv mißlingt. Vgl. Farny, 1967, S. 70.

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  62. Hier ist insbesondere auf das Vorgehen bei den Gesamtbewertungsmethoden hinzuweisen, die Volatilität des zukünftigen Cash Flows durch Risikozuschläge zum Diskontierungszinssatz abzubilden. Im Rahmen der Einzelbewertungsverfahren kann die Unsicherheit hinsichtlich des Unternehmenswertes durch Abschläge bei den Wiederbeschaffungs-bzw. Veräußerungswerten der bewerteten Vermögensgegenstände erfaßt werden.

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  63. Vgl. Oletzky, 1998, S. 88; Albrecht, P., 1994b, S. 14; Riege, 1993, S. 54–55.

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  64. Vgl. Farny, 1995, S. 279; Meyer, L., 1975, S. 216. Sachliche Abgrenzungskriterien können zum Beispiel durch Gefahren, Objekte oder Berufszugehörigkeit, räumliche Kriterien durch die Tätigkeitsbeschränkung auf bestimmte Regionen festgelegt werden.

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  65. Vgl. Kürble, 1991, S. 23; Koch, P., 1988b, S. 226. In etlichen Fällen war bzw. ist die Deckung des Bedarfs als solche im Rahmen einer Pflichtversicherung obligatorisch, wie zum Beispiel im Bereich der Gebäudefeu¬erversicherung oder der Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Vgl. Puskas, 1988.

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  66. Vgl. Famy, 1995, S. 279. Oftmals wurde die Organisation des Kollektivs dabei auf Selbstkostenbasis durch¬geführt, d. h. Ziel war es nicht nur, den Versicherungsbedarf der Mitglieder zu decken, sondern auch den Versicherungsschutz möglichst kostengünstig bereitzustellen. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 216.

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  67. So ist beispielsweise die Gewinnerzielung für VVaG5 zur Generierung von Solvabilitätsmitteln notwendig, um einen wachsenden Bedarf der Versicherungsnehmer dauerhaft decken zu können. Vgl. Farny, 1995, S. 279. Dies ist um so bedeutender, als in vielen VVaG5 mit der Abkehr von variablen Prämien das versiche rungstechnische Risiko vom Versichertenkollektiv auf das Versicherungsunternehmen transferiert wurde. Folglich wurde eine entsprechende Ausstattung mit Eigenkapital erforderlich, was wiederum nur über die Gewinnthesaurierung bewerkstelligt werden konnte. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 217. Andere Ziele, die das Be¬darfsdeckungsstreben in den Hintergrund rückten, sind zum Beispiel Wachstumsstreben oder Prestigestreben.

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  68. Die Identität muß für alle qualitativen, quantitativen, räumlichen und zeitlichen Merkmale der Versiche¬rungsschutzproduktion gegeben sein. Vgl. Famy, 1969, S. 43–44. Das Versicherungsproduktionsprogramm muß neben der eigentlichen Bereitstellung von Versicherungsschutz auch alle damit verbundenen zusätzli-chen Dienstleistungen umfassen. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 218.

    Google Scholar 

  69. Vgl. Oletzky, 1998, S. 7. Zu weiteren Begründungen für die Vorgabe von Wachstumszielen vgl. Famy, 1974, S. 1241–1242.

    Google Scholar 

  70. Zu den derzeitig zunehmenden Tendenzen hinsichtlich der Bildung von Allfmanzkonzemen vgl. Helten/Bittl/Hartung, 2000, S. 34–36.

    Google Scholar 

  71. Wachstum kann beispielsweise erforderlich sein, um eine bestimmte kritische Masse an Versicherungsvolu¬men, gemessen an Prämieneinnahmen, Versicherungssumme oder Kapitalanlagen, zu erreichen, die notwen¬dig ist, um sowohl hinsichtlich der Kosten- als auch der Risikolage am Markt bestehen zu können. So wurde in den 70er Jahren vom Strategic Planning Institute im Rahmen der sog. PIMS-Studie aufgezeigt, daß ein ho¬her und wachsender Marktanteil eine wesentliche Bestimmungsgröße für den Unternehmensgewinn ist. Vgl. zur PIMS-Studie beispielsweise Adam, 1996, S. 330–335; Schradin, 1994, S. 123–126; Buzzell/Gale, 1989; Luchs/Müller, R., 1985.

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  72. Zur Corporate Identity im Versicherungsuntemehmen vgl. allgemein Vielreicher, 1995. 569 Vgl. Meyer, L., 1975, S. 223.

    Google Scholar 

  73. Vgl. Meyer, L., 1975, S. 223. Damit kann das Streben nach Umsatz als Mittel zum Zweck zur Erreichung des gesetzten Prestigeziels gesehen werden.

    Google Scholar 

  74. Einfluß ausübende Dritte können demgemäß Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer, Ab¬satzmittler, andere Erstversicherer oder Kapitalgeber sein.

    Google Scholar 

  75. Damit ist auch hier wiederum die Erreichung von Wachstums-und Umsatzzielen als Mittel zum Zweck zu Erreichung von Machtzielen anzusehen.

    Google Scholar 

  76. Vgl. Oletzky, 1998, S. 9. Oftmals kann ihre Erreichung nur anhand qualitativer Merkmale oder anhand der Ausprägungen von substituierenden Größen gemessen werden. Vgl. Farny, 1995, S. 290.

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  77. Vgl. Richter, H., 1994, S. 1461. So ist seit etwa 1996 ein rapider Anstieg der M00000A-Volumina in der Versi cherungswirtschaft festzustellen. Als Gründe der weiterhin zunehmenden Konzentrationstendenzen werden Konsolidierungen, Globalisierungsstreben sowie Bemühungen um Allfinanz angeführt. Vgl. Venohr/Nau¬joks/Zinke, 1998, S. 1120.

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Hartung, T. (2000). Versicherungsunternehmen als Bewertungsobjekte. In: Unternehmensbewertung von Versicherungsgesellschaften. Schriftenreihe „Versicherung und Risikoforschung“ des Instituts für betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswirtschaft der Ludwig-Maximilians-Universität, München, vol 38. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09078-6_4

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