Zusammenfassung
Währungskurse lassen sich nach folgenden Unterscheidungskriterien differenzieren:
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nach der Richtung einer Devisentransaktion mit Kreditinstituten
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Briefkurse sind die (höheren) Devisen-Angebotspreise von Kreditinstituten
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Geldkurse sind die (niedrigeren) Devisen-Nachfragepreise von Kreditinstituten
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nach der Fälligkeit einer Devisentransaktion
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Kassakurse sind Erfüllungskurse von sofort fälligen Devisengeschäften
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Terminkurse sind Erfüllungskurse von in Zukunft fälligen Devisengeschäften
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nach dem Zeitpunkt einer Devisentransaktion
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historische Kurse sind die im Zeitpunkt des Erwerbs, der Entstehung oder der Herstellung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen geltenden Währungspreise1
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Stichtagskurse sind die Währungspreise, die zu einem späteren, d.h. zeitlich nach dem Erwerb, der Entstehung oder der Herstellung liegenden Bewertungszeitpunkt — in aller Regel am Bilanzstichtag — gelten.2
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Literatur
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.8. 2 Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.8.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.14; Wentz, Bewertungsmaßstäbe, S.257.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.13; Gebhardt/Breker, Fremdwährungstransaktionen, S. 1529–1538.
Das ausschließlich auf Konzernebene wirkende Translationsrisiko soll an dieser Stelle aus Vereinfachungsgründen nicht in die Erläuterungen von offenen und geschlossenen Positionen eingebunden werden; selbstverständlich lassen sich aber auch auf Konzemebene offene und geschlossene Positionen hinsichtlich des Translationsrisikos bestimmen, so daß auch der Ansatz der Risikoprofile Translationsrisiken berücksichtigen muß und wird. Zum Hedging von offenen Translationsrisikopositionen auf Konzemebene siehe Gliederungspunkt II.B.2.1.2.5., S.88.
Der Risikoprofile-Ansatz erfordert die Ignorierung von strategischen Währungsrisiken und von Zinsänderungsrisiken, da sie erst in zukünftigen Jahresabschlüssen ihre Wirkung entfalten.
Siehe Gliederungspunkt IV.A.1.4., S.193. 2 Vgl. Baetge, Bilanz n, S.62.
Vgl. Leffson, Grundsätze, S.93. •
Vgl. Leffson, Grundsätze, S.251.
Marktpreis, Börsenpreis, beizulegender Wert.
Der Begriff der Herstellungskosten ist im Kontext dieser Arbeit nicht relevant, da alle Aktiva, von denen Finanzmarktpreis-Risiken ausgehen können, erworben werden müssen oder Nominalbeträge sind (z.B. Margins für Futures-Positionen).
Vgl. Baetge, Bilanzen, S.62.
Vgl. Sarx, BeckBil-Konun., §253, Rn.507ff., S.572f. 2 Vgl. Selchen, HdR, §252, Rn.71f., S.759f.
Korrekterweise müßte von der Niederstwertvorschrif und von dem Imparitätsprinzip (Hervorh. d. d. Verf.) gesprochen werden, da die Niedertstwertvorschrift zwar auf konkret kodifizierte Weise die Bewertung des Anlage-und des Umlaufvermögens tangiert, das Imparitätsprinzip jedoch als übergeordneter, in allgemeiner Form kodifizierter Grundsatz weitergeht und bestehende, ungewisse und even-tuelle Verbindlichkeiten und schwebende Geschäfte miteinschließt. Angesichts der zwischenzeitlichen Üblichkeit wird in dieser Arbeit in beiden Fällen von Prinzipien gesprochen. Hierzu und zum Verhältnis zwischen Imparitäts-und Niederstwertprinzip vgl. Schulte, Imparitätsprinzip, S.505ff.
Das Fehlen einer themenspezifischen Bedeutung kann in der mangelnden Fähigkeit begründet liegen, Währungsrisiken (aus Neubewertung) und Preisrisiken darzustellen oder in der Anwendungsbeschränkung auf Kapitalgesellschaften.
In der Nutzung zeitlich begrenzt sind Vermögensgegenstände, die der technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung, dem Verbrauch oder der Ausbeutung unterliegen (vgl. Pankow/Lienau, Beck Bil-Komm, §253, Rn.213, S.506). Hierunter fallen dementsprechend nicht Grundstücke und Finanzanlagen (vgl. Coenenberg, Jahresabschluß, S.97f.). Da planmäßige Abschreibungen die Aufgabe haben, die ursprünglichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten proportional zu Verschleiß und Verbrauch über die - begrenzte - Nutzungsdauer zu verteilen, sind sie nicht geeignet, Vermögensverluste durch Währungsrisiken aus Neubewertung und durch Preisrisiken buchhalterisch darzustellen.
Vgl. Höfer/Mayer-Wegelin, HdR, §249, Rn.42, S.645.
Vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, S.74.
Vgl. Höfer/Meyer-Wegelin, HdR, §249, Rn.41, S.644.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.53. 6 Vgl. Baetge, Bilanzen, S.300f.; Harms/Küting, HdR, §280, Rn.24ff., S.1660f.’ Vgl. Baetge, Bilanzen, S.74. 2 §58 Abs.2a AktG.
Die Formulierung der Zuschreibungsobergrenze für Kapitalgesellschaften läßt sich auch auf Nicht-Kapitalgesellschaften anwenden.
Wertbeibehaltungswahlrecht im Anlage-und Umlaufvermögen nach §6 Abs.1 Nr.1 Satz 4 und Nr.2 Satz 3 EStG; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz im Fall steuerlicher Bewertungswahlrechte nach §5 Abs.1 Satz 2 EStG.
§280 Abs.l HGB.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.34.
Die Begriffe Niederstwert-Test/Höchstwert-Test sind dem Gebiet der Währungsumrechnung im Konzemabschluß entlehnt; vgl. hierzu Busse von Colbe/Ordelheide, Konzernabschlüsse, S.147f.
Unter unrealisierten Gewinnen werden Vermögenszuwächse über die Anschaffungskosten hinaus verstanden, nicht die Wertaufholung nach zurückliegenden außerplanmäßigen Abschreibungen.
Vgl. Harms/Kitting, Wertaufholungskonzeption, 5.654f. m.w.N.
Vgl. Harms/Kitting, HdR, §280 Rn.19, S.1657; zur Strittigkeit der Frage, ob auch planmäßige Abschreibungen wieder rückgängig gemacht werden dürfen, vgl. Baetge, Bilanzen, 5.251f. m.w.N.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.59 m.w.N.; Pankow/Lienau/Feyel, Beck BilKomm., §253 Rn.287ff., S.526f.
Gliederungspunkt IV.A.1.2.1., S.170.
So grundsätzlich auch Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, 5.104.
Vgl. Motter, Rückstellungen, S.945.
Vgl. Motter, Rückstellungen, S.947.
Vgl. Motter, Rückstellungen, S.947.
Vgl. Mayer-Wegelin, HdR, §249, Rn.118, S.667. Moxter, Rückstellungen, S.947.
Moxter läßt die Unterschreitung der Anschaffungskurse ausnahmsweise zu, “wenn die Wiederkehrvermutung Ihr die jeweilige Unsicherheitskomponente (d.h. für den Wechselkurs; Anm.d.Verf.) als so gut wie sicher entkräftet gelten darf.”; Moxter, Rückstellungen, S.948; ähnlich auch MayerWegelin, der sich auf Moxter beruft und die formulierte Ausnahme auf Weichwährungen beschränkt und für volatile Währungen wie den US-Dollar ausschließt; vgl. Mayer-Wegelin, HdR, §249, Rn.118, S.667.
Vgl. Moxter, Rückstellungen, S.948; so auch Langenbucher, Fremdwähtungsgeschäfte, S.34, 53 und Harms/Küting/Weber, Wertaufholungskonzeption, S.656. Mayer-Wegelin geht vom Beibehaltungswahlrecht aus und fuhrt als Nachweis die herrschende Meinung an, nennt aber keine Queue, vgl. Mayer-Wegelin, HdR, §249 Rn.118, S.667.
Vgl. Christiansen, Rückstellungen, S.245–248.
Christiansen, Rückstellungen, S.247; ebenso auch Groh, der hervorhebt, daß Rückstellungen für jeden Bilanzstichtag neu zu bilden sind; vgl. Groh, Fremdwahrungsgeschäfte, S.870.
Christiansen, Rückstellungen, S.248.
Zu dieser Entscheidung siehe auch die ähnlich tendierenden Ausführungen des IDW zur Ruckstellungsauflösungspflicht in GliederungspunktIV.A.1.3.2.1., S.183.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, 5.113; vgl. ferner Clemm/Nonnenmarher, Beck BilKomm, §253 Rn.175, S.500f.; Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.50. Groh unterstreicht, daß “die Erträge und Aufwendungen einheitlich nach dem künftigen oder dem gegenwärtigen Preisniveau bewertet werden” müssen; Groh, Verbindlichkeitsrückstellung, S.33.
Harms/Küting/Weber, Wertaufholungskonzeption, S.656.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.112.
Vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1983 VIII R 160/79, BStBI II 1984, S.56; zitiert nach Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.110.
Vgl. Koch, Niederstwertprinzip, S.61.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.110.
S Auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen können Drohverluste entstehen; diese sollen aber an dieser Stelle keine Beachtung finden, weil ihre Behandlung für die weitere Entwicklung der Arbeit nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Die folgenden Verfahrensweisen gelten nach Langenbucher nur für Gegenstände des Umlaufvermögens, für das Anlagevermögen kommt er zu anderen Ergebnissen (keine Rückstellungsbildungspflicht bei Kursanstieg von Weichwährungen bzw. bei nur vorübergehendem Kursanstieg); diese zusätzliche Differenzierung soll hier aus Vereinfachungsgründen unterbleiben.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.52. m.w.N.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.51f. Es ist allerdings nicht ganz offensichtlich, warum es sich in Fall B nicht auch um entgangene Gewinne handelt wie in Fall A; die Begründung von Langenbucher, nach §253 Abs.3 HGB den “Chwr(133)Lieferanspruch (Chwr(133)) genauso zu bewerten wie den später zugehenden Warenbestand”, kann nicht überzeugen.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.49f. m.w.N. Vgl. Groh, Verlustrückstellung, S.27.
Vgl. Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.42 m.w.N.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.110. Die Ansicht von Burkhardt ist der von Groh vorzuziehen: Groh präferiert die Abzinsung sämtlicher Aufwendungen und Erträge aus schwebenden Geschäften, da während des Schwebezustands ein verdecktes Kreditgeschäft vermutet werden kann; da dies in den meisten Fällen nicht nachweisbar ist (und starker Konkurrenzdruck häufig die Kalkulation von Kreditkosten im Preis verhindert), ist aus Objektivienmgsgründen die Vorgehensweise von Burkhardt vorzuziehen.
In Gliederungspunkt IV.A.1.2.3. (Verbindlichkeitsrückstellungen), 5.173, ist herausgearbeitet worden, daß der (Fremdwährungs-) Anschaffungskurs die absolute Untergrenze im Rahmen der Wertaufholung bei Verbindlichkeitsrückstellungen darstellt.
Vgl. Langenbucher, Fremdwähnmgsgeschäfte, S.25f.
Hierzu siehe Gliederungspunkt I.A.1., S.1.
Vgl. auch Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.34f. Caytas, Finanzinstrumente, S.58.
Vgl. Buschgen, Btirsenlezikon, derivative Finanzinstrumente, 5.182.
Vgl. Caytas, Finanzinstrumente, S.58.
Währungsswaps sind hauptsächlich emissionsbedingt, sie werden kaum zu reinen Hedging-Maßnahmen verwandt.
Outright-Geschäfte sind Devisentermingeschäfte, die nicht sofort wieder durch ein entgegengesetztes Deckungsgeschäft geschlossen werden, also selbst eine offene Position bilden bzw. selbst zu Hedging-Zwecken herangezogen werden können.
Vgl. Fischer-Erlach, Devisenmarkt, S.59.
Grünewald, Finanzterminkontrakte, 5.120 m.w.N.; so auch Menninger, Financial Futures, S.180f. Zum Kassakurs als Vergleichsgroße vgl. Clemm/Nonnenmacher, Beck Bil-Komm, §249, Rn.100, 5.330; Meyer-Wegelin, HdR, §249, Rn.48, S.647.
Ist am Bilanzstichtag kein Terminkurs verfdgbar, so muß der Stichtagskassakurs durch Zu-bzw. Abschlage auf den vereinbarten Termin bezogen werden.
h Abs.I Satz 3 HGB.
Clemm/Nonnenmacher, Beck Bil-Komm., §249, Rn.28, S.303. Z Mayer-Wegelin, HdR, §249, Rn.92, S.660f. IDW, WpHB 1992, S.153.
Vgl. DTB, Einführung, S.10–12.
Die unmittelbaren Clearing-Mitglieder der DTB sind Banken, die allerdings verpflichtet sind, von ihren Kunden Sicherheiten in mindestens gleicher Höhe zu verlangen; vgl. DTB, Bund-Futures, S.22.
Vgl. Buschgen, Börsenlexikon, Stichwort: margin, S.486f.; Zahn, Handlexikon, Margins, S.213f. Vgl. Menninger, Zins-Futures, S.179f.
Vgl. Schwarzkopf, HWBR, Finanzinnovationen, Sp.541.
Vgl. IDW, StBFA 2/1993, Financial Futures, FRAs, S.89.
Vgl. Jutz, HdR, Financial Futures, S.400, Rn.678.
Vgl. Menniger Zins-Futures, S.179f.
Siehe GliederungspunktlV.A.1.3.2.1., S.183.
Vgl. IDW, StBFA 2/1993, Futures, FRAs, S.88; Jutz, Financial Futures, S.395, Rn. 665 m.w.N.; Menninger, Zins-Futures, S.175; Oestreicher, Zinsterminkontrakte, S.204f.
Diese Meinung wird von den meisten Autoren geteilt; vgl. hierzu Grünewald, Finanzterminkontrakte, S.165; Menninger, Zins-Futures, 5.178 (Menninger fordert einen davon-Vermerk); 0estreicher, Zinsterminkontrakte, S.203. Zur gegenteiligen Ansicht vgl. Menninger, Zins-Futures, S.177, Fn.30 (die hier verzeichneten Quellen sind jedoch zwischen 7 und 11 Jahren alt); auch Schneider erachtet die ergebniswirksame Verrechnung von Variation Margins für die Erfüllung der Generalnorm als geeigneter, jedoch formuliert er hierfür ein “modifiziertes Realisationsprinzip”; vgl. hierzu Schneider, Zins-Futures gemeinsam, S.1234.
Vgl. IDW, StBFA 2/1993, Futures, FRAs, S.88; Grünewald, Finanzterminkontrakte, S.165; Menninger, Zins-Futures, S.177f.; Oestreicher, Zinsterminkontrakte, S.208 (“täglich Wige Verbindlichkeiten”). Jutz präferiert die Verbuchung unter “Anzahlungen”, vgl. hierzu Jutz, HdR, Financial Futures, S.399, Rn.677.
Das Vermögen am 20.08. hat sich durch das spekulative Future-Geschäft gegenüber dem 10.01. um DM 9.000 erhöht; Einschuß und Kontraktgewinn stehen für weitere Dispositionen zur Verfügung (Rücküberweisung von DM 109.000 bzw. Rücküberweisung von DM 9.000 und Erlöschen des Pfandrechts auf Wertpapiere in Höhe von DM 100.000).
Ist der Basiswert allerdings ein Termin-Geschäft (z.B. ein Futures-Kontrakt), dann werden sowohl vom Käufer der Option als auch vom Stillhalter Ein-und Nachschüsse erwartet; vgl. DTB, Optionen, S.25–27.
Grundsätzlich wird bei Hinterlegung der entsprechenden Basiswerte auf die Margin-Forderung verzichtet.
Vgl. Breker, Optionsrechte, S.32f.; Jung/Schmekel, Aktienoptionen, S.7f.; Treuberg/Scharpf, Aktienoptionen, S.662.
Vgl. Scharpf, Aktienoptionen, S.21.
Vgl. IDW, BFA, Optionsgeschäfte Entwurf, S.700; Knop, HdR, §266 Rn.172f., S.1206f.; Scharpf, Aktienoptionen, S.23; im Ergebnis auch Breker, Optionsrechte, S.76.
Vgl. IDW, BFA, Optionsgeschäfte Entwurf, S.700; Scharpf, Aktienoptionen, S.24f.; Breker, Optionsrechte, S.90f. und 93f.
Vgl. IDW, BFA, Optionsgeschäfte Entwurf, S.700; vgl. ferner Knop, HdR, §266 Rn.169, 5.1206. Scharpf vertritt ein Wahlrecht zwischen “sonstigen Verbindlichkeiten” und “Rückstellungen”, vgl. hierzu Scharpf, Aktienoptionen, S.24f.. Nicht gefolgt werden kann Breker, der eine Passivierung nur unter der Position “erhaltene Anzahlungen”fiir richtig hält; eine Optionsprämie bat nämlich nicht den Chatalcter einer Vorauszahlung auf eine Bestellung - was dann auch nur frir Kaufoptionen zuträfe -, sondern den eines Entgelts für ein Wahlrecht, dem der Stillhalter ausgeliefert ist, vgl. hierzu Bicker, Optionsrechte, S.131–133.
Im folgenden in Anlehnung an Scharpf, Aktienoptionen, S.32–34 m.w.N. und S.38 m.w.N.
Im Basiswert-Kursbereich zwischen Basispreis und Summe aus Basispreis und ursprünglich erhaltener Optionsprämie würde der Stillhalter bei Kaufoptionsausübung nur einen reduzierten Gewinn erzielen, dies ist jedoch kein Grund für die Bildung von Drohverlust-Rückstellungen.
Vgl. Breker, Optionsrechte, S.144; vgl. ferner Scharpf, Aktienoptionen, 5.34f.
Scheffler, Hedge Accounting, S.124.
Vgl. Stewart, Hedge Accounting, S.49.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.124.
Vgl. Treuberg/Scharpf, Aktienoptionen, S.665.
Abgesehen von Deutschland und Japan, wo Marktbewertungen außerhalb des Niederstwertprinzips völlig untersagt sind, finden sich in den meisten Ländern der EU, vor allem aber in den angelsächsischen Ländern Vorschriften, die die Bewertung besonders von marktgängigen, d.h. börsengehandelten Werten zulassen; vgl. hierzu Scheffler, Hedge-Accounting, S.141–146.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschafte, S.174; vgl. ferner Groh, Fremdwährungsgeschäfte, S.872ff.; Jutz, Financial Futures, S.166f.; Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.79ff. m.w.N.; Leffson, Grundsätze, S.262, 292; Scheffler, Hedge-Accounting, 5.137 m.w.N.; Tubbesing, Fremdwährungsposten, S.804–826.
Scheffler, Hedge-Accounting, S.135.
Naumann, Bewertungseinheiten, S.49 m.w.N. Moxter, Fremdkapitalbewertung, S.405. Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.125.
Naumann, Bewertungseinheiten, S.65.
Vgl. Benne, Einzelbewertung, S.2610; IDW, StBFA 2/1993, Futures, FRAs, S.87f.; Naumann, Bewertungseinheiten, S.67f.; Prahl/Naumann, Bewertungeinheit, S.2; Scheffler, Hedge-Accounting, S.140f.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, 5.128. Göttgens, Hedge Accounting, S.151.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.128f.; zur modifizierten und zur partiellen Abgrenzungsmethode vgl. Göttgens, Hedge Accounting, S.156–158.
Vgl. Benne, Bewertung, S.1176; Finne, Kurssicherungen, S.1297.
Hierzu siehe Gliederungspunkt IV.A.1.4.1.5., S.204.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.130.
Vgl. Jutz, Futures, S.103ff.
Vgl. Wlecke, Währungsumrechnung, S.179ff.
Krumnow, Kommentar, S.557, Tz.36. Unter bloßer Deckung wird auf globaler Ebene vorgenommene Risikokompensationen in Form von Makro-Hedges verstanden; vgl. hierzu Krumnow, Kommentar, S.557, Tz.36.
Im folgenden - wenn nicht anderes angegeben - vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.57; Steiner/Meyer, HWBBF, Hedging, Sp.584.
Hierzu siehe Gliederungspunkt IV.A.1.4.1.5., S.204. Vgl. Prahl/Naumann, Hedge-Accounting, S.716.
Aufgrund ihrer Hebelwirkung bewegen sich Optionspreise nie in gleichem Maße wie das zu sichemde Grundgeschäft, sie sind fast immer in einem höheren oder einem geringeren Grade volatil; siehe hierzu Gliederungspunkt IV.A.1.4.1.5.4., Abschnitt: Hedge Ratio, S.212.
Steiner, Diskussionsbeitrag, S.234.
Vgl. Krumnow, Kommentar, S.444, Tz.311.
Für Kreditinstitute legt §340h Abs.2 Satz 3 HGB fest, daß im Rahmen der Währungsumrechnung von Vermögensgegenständen, Schulden oder Termingeschäften entstehende Erträge vereinnahmt werden können, wenn den Grundgeschäften eine (bloße; Anm.d.VerL) Deckung gegenübersteht; dies meint auf globaler Ebene vorgenommene Risikokompensationen und läßt die Bildung von Bewertungseinheiten entsprechend dem Massencharakter und der Homogenität der Geschäfte ausschließlich nach Risikogesichtspunkten zu; vgl. hierzu Krumnow, Kommentar, S.557, Tz.36.
Scheffler, Hegde-Accounting, S.233f.
Zum Begriff des dynamischen Hedging siehe diese Seite.
Vgl. Prahl/Naumann, Hegde-Accounting, S.716.
Vgl. Krumnow, Kommentar, zum Beispiel S.445, Tz.312f., S.475, Tz.387, S.484f, Tz.408.
Zur Portfolio-orientierten Bewertung auf Cash Flow - Basis von zeitraumbezogenen Handelsaktivitäten vgl. Prahl/Naumann, Handelsaktivitäten, S.736ff.; vgl. ferner Prahl/Naumann, HegdeAccounting, S.715ff.
Vgl. Krumnow, Kommentar, zum Beispiel S.446f., Tz.315; S.500, Tz.443; 5.506, Tz.454.
Vgl. Benne, Einzelbewertung; Finne, Kurssicherungen, S.1295–1301; Gebhardt/Breker, FremdVbnegstransaktioen, S.1535ff.; Hartung, Kurssicherung, S.635–646; Langenbucher, Fremdwähnmgsgeschäfte, S.82ff. m.w.N.; Menninger, Devisen-Futures, S.196ff. m.w.N.; Möhier, Absicherung, S.95ff.; Tubbesing, Fremdwähnmgsposten, S.818f., 824; Wlecke, Währungsumrechnung, S.185ff.
Siehe Gliederungspunkt IVA.1.4.1.5., S.204. Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.154ff. Vgl. Menninger, Devisen-Futures, S.196ff.
FAS No.52 (Foreign Currency Translation), SFAS No.80 (Accounting for Futures Contracts); beide in: FASB, Accounting Standards, S.501–531 (No.52), S.777–792 (No.80).
Hierzu siehe Gliederungspunkt II.C.2., S.110. Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.155.
Hierzu und zu einigen instrumentellen, nach Branchen und Zentralisationsgrad differenzierten Möglichkeiten der Exposure-Quantifizierung vgl. Menninger, Devisen Futures, S.198f. m.w.N.; Menninger, Zins-Futures, S.303ff. m.w.N.; Scheffler, Hedge-Accounting, S.156f.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.157. Gmelin, Währungsumrechnung, S.600.
Vgl. Gmelin, Währungsumrechnung, S.600; Mähler, Absicherung, S.103; Scheffler, Hedge-Accounting, S.159.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.159.
Vgl. Burkhardt, Fremdwährungsgeschäfte, S.154f.; Gmelin; Wähnmgsumrechnung, S.600; Mähler, Absicherung, S.103; Tubbesing, Fremdwährungsposten, S.817.
Vgl. Gmelin; Währungsumrechnung, S.600; Mähler, Absicherung, S.103; Tubbesing, Fremdwährungsposten, S.817.
Vgl. Hauselmann/Wiesenbart, Deutsche Terminbörse, S.644.
Vgl. Grünewald, Finanzterminkontrakte, S.244f.; Krumnow, Kommentar, S.368f., Tz.109; Scheffler, Hedge-Accounting, S.162.
Siehe Gliederunspunkt N.A. 1.4.1.5.1., S.204.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.61f.
Andersen/Schaffrank/Stenger/Szameitat, Statistik, S.121.
Siehe diesen Gliederungspunkt (IV.A.1.4.1.5.4.), Abschnitt: Hedge-Ratio, S.212. Vgl. Krumnow, Kommentar, S.368, Tz.106.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.163.
Zur Rolle des Basisrisikos vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.164; siehe auch diesen Gliederungspunkt (IV.A.1.4.1.5.4.), Abschnitt: Hedge-Ratio, S.212.
Vgl. Rubel, Devisen-und Zinstermingeschäfte, S.88. Vgl. Menninger, Zins-Futures, 5.305.
Vgl. Oestreicher, Zinstenninkontrakte, S.277. Vgl. Grünewald, Finanzterminkontrakte, S.254.
Zu den einzelnen nicht zitierten Quellen über Mindestanforderungen an den Korrelationskoeffizient vgl. Menninger, Zins-Futures, S.305, Fn.63–68; Scheffler, Hedge-Accounting, 5.171.
Vgl. Grünewald, Finanzterminkontrakte, S.238.
IDW, StBFA 1/1975, Devisengeschäfte, S.26.
IDW, HFA, Währungsumrechnung, S.665.
Vgl. Menninger, Devisen-Futures, S.200.
Zum Konvergenzeinfluß vgl. Becker, Lexikon, Basiskonvergenz, S.63.
Groh, Fremdwähungsgeschäfte, S.874. Zur Durchhalteabsicht als Akzeptanzkriterium vgl. Krumnow, Kommentar, S.377f., Tz. 138.
Vgl. Oestreicher, Zinsterminkontralàe, S.278. Menninger und Oestreicher halten aus diesem Grunde auch die Beriicksichtigung der Strategie des rollierenden Hedging im Rahmen einer Bewertungseinheit für völlig unakzeptabel; hierbei werden langfristige Grundgeschäfte mit kurzfristigen Sicherungsgeschäften revolvierend geschlossen.
Vgl. Gebhardt I Breker, Fremdwähnmgstransaktionen, S.1535; Langenbucher, Fremdwährungsgeschäfte, S.84; Mähler, Absicherung, S.98; Scheffler, Hedge-Accounting, 5.170.
Vgl. Mähler, Absicherung, S.98; Wlecke, Währungsumrechnung, S.192.
Siehe hierzu Gliederungspunkt IV.A.1.4.1.4., S.200.
Vgl. Scheffler, Hedge-Accounting, S.60f.
Vgl. Prahl/Naumann, Bewertungeinheit, S.8.
Prahl/Naumannn, Bewertungseinheit, S.8.
Vgl. Krumnow, Kommentar, S.377f., Tz.138.
In Anlehnung an die Aussagen von Busse von Colbe/Ordelheide über die Konsolidierung von Forderungen/Verbindlichkeiten in Fremdwährung findet die Konsolidierung bereits in der Fremd-währungsebene (HB II) statt und nicht erst nach Währungsumrechnung; vgl. Busse von Colbe/Ordelheide, Konzernabschlüsse, S.345.
Zur Zeitbezugsmethode/Äquivalenz-Methode siehe Gliederungspunkt IV.A.2.1.2.3., S.236.
Für die folgenden Erläuterungen, insbesondere für die Abb.89 (I) - 89 (IV), S.277f., aber auch für Abb.89 (Í), S.279, wird die differenzierendere Vorgehensweise von Busse von Colbe/Ordelheide bevorzugt, weil sie zwischen Unterschiedsbeträgen aus Schulden-Konsolidierung und Umrechnungsdifferenzen aus Währungsumrechnung unterscheidet; der Alternative von Harms, lediglich die Unterschiedsbeträge auf einem internen Sammelkonto “Wechselkursdifferenzen” zu erfassen und den Saldo in die Position “Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen” einzustellen, kann hier nicht gefolgt werden; vgl. Harms, HBKR, Schulden-Konsolidierung, §303, Rn.15f., S.1259f.
Siehe Abb.89 (1)/StK DM 1,20/ÄquM; siehe ferner Abb.89 (II)/StK 1,60/ÄquM.
Zur üblichen Behandlung von Unterschiedsbeträgen aus der Schulden-Konsolidierung siehe Gliederungspunkt IV.A.2.2.2.2., S.259.
Siehe: Abb.89 (1)/StK 1,60/StKM und ÄquM, ferner Abb.89 (II)/StK 1,20/StKM und ÄquM, ferner alle UB in den Abb.89 (III) und Abb.89 (IV).
Vgl. Busse von Colbe/Ordelheide, Konzernabschlüsse, S.346.
Zu den handelsrechtlichen Normen der Rechnungslegung von Währungsforderungen und -verbindlichkeiten siehe Gliederungspunkt IV.A.1.2.5., S.177, zu Währungsrückstellungen Gliederungspunkt IV.A.1.2.3, S.173, und IV.A.1.2.4., S.175, und zu solchen über Mikro-Hedges siehe Gliederungspunkt IV.A.1.4.2.1., S.218.
Im folgenden wird jedoch ein Abschnitt innerhalb dieses Gliederungspunktes (IV.B.1.2.) diese Problematik behandeln; zudem geben Abb.99 (I) und 99 (II), S.290f. eine Übersicht über die einzelnen Funktionsgleichungszweige von Fremdwährungsforderungen und Verbindlichkeiten der Ebene I unter der Prämisse, daß die Bilanzpositionen bereits vor dem abzuschließenden Geschäftsjahr entstanden sind und somit jeweils ein historischer Kurs und ein letzter Bilanzkurs existieren; dort wird aus Veranschaulichungsgründen von Wertbeibehaltung und nicht von Wertaufholung ausgegangen.
Zu der Differenzierung nach Gleichungsebenen siehe Gliederungspunkt IV.B.1.2., S.282.
Zur Ergebniswirksamkeit der verschiedenen Konsolidierungsverfahren (Vollkonsolidierung, Quoten-Konsolidierung, Equity-Methode; jeweils nach Buchwert-Methode und Neubewertungs-bzw. Anteilsmethode) siehe Gliederungspunkt IV.A.2.2.1.3., S.257.
Da diese stillen Reserven bei der Erstkonsolidierung der Tochter-Unternehmung aufgedeckt worden sind, ist es aus Konzemsicht nur zwangsläufig, daß im Konzernabschluß Abschreibungen vorgenommen werden müssen.
Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen sollen an dieser Stelle keine weitere Beachtung finden, da ihr Börsenkurs um ihren Nominalwert oszilliert; dies ist besonders um die Zinsanpassungstermine der Fall, die in aller Regel an den Quartalsenden liegen.
Für das Anlagevermögen gilt der beizulegende Wert nach §253 Abs.2 Satz 3 HGB, für das Umlaufvermögen der sich aus dem Börsen-oder Marktpreis ergebende Wert oder - wenn ein solcher nicht feststellbar ist - der beizulegende Wert nach §253 Abs.3 Satz 1 und 2 HGB.
Zu den Abschreibungsregeln bei Transaktions-und Preisrisiken siehe Gliederungspunkt IV.A.1.1.3., S.165.Hierzu siehe Gliederungspunkt IV.B.1.3.2.1., S.314.
Zu den Anforderungen an eine Investoren-und Analysten-spezifische Risiko-Publizitätsformen siehe Gliederungspunkt III.A., S.112.
Zum Begriff der Unternehmensrelevanz siehe Gliederungspunkt IV.B.2.2., Abschnitt: Unternehmensrelevanz, S.366.
Diese integrative Eigenschaft kennzeichnet die Value at Risk - Konzeption, die, wenn auch unter Berücksichtigung verschiedener Annahmen, in der Lage ist, Informationen über alle eingegangenen Finanzmarktpreis-Risiken in einer Zahl zu vereinigen; siehe hierzu Gliederungspunkt III.B.1.2., S.124.
Eine Umfrage von Buschgen unter den führenden Banken in Deutschland, Österreich und der Schweiz ergab, daß die größte Bedrohung des Finanzsystems durch bestimmte Marktteilnehmer auf Seiten der Nichtbanken gesehen wird; hierzu vgl.: Buschgen, Risikomanagement, o.O. (Köln), o.J. (1995), S.10f.
Zu diesem Problemkreis äußerte sich jüngst das für Bankenaufsicht und Derivative zuständige Mitglied des Bundesbank-Direktoriums Meister auf einer Veranstaltung der Deutschen Bank in Frankfurt a.M. zur staatlichen Überwachung des derivativen Geschäfts der Nichtbanken: “Ob der Nichtbankenbereich dauerhaft ganz ohne Regulierung auskommen wird, bleibt abzuwarten.” O.V., Selbstregulierung, S.19.
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, Wolfgang Artopoeus, wird konkreter, wenn er hierzu sagt, daß bei Untemehmen, die keine fremden Gelder hielten, eine permanente staatliche Aufsicht nicht zu rechtfertigen sei, da diese primär auf dem Gedanken des Einlegerschutzes fuße und daß eine Kontrolle über Transparenz-und Publizitätsgebote ähnlich den Banken deshalb ausreichend sein müsse; hierzu vgl. o.V., Artopoeus, S.14.
Zu den Grundsätzen I und la (BAK) siehe Gliederungspunkt III.B.2.1., S.136.
Es exisitiert kaum eine relevante Veröffentlichung - national wie international - über die Problematik des derivativen Geschäfts der Banken, die den Themenbereich der Risiko-Kontrolle nicht behandelt; hierzu vgl. mm Beispiel: Basler Ausschuß, Risikomanagement, Basel, Juli 1994 (stellvertretend für viele diesbezügliche Veröffentlichungen des Basler Ausschusses); Comptroller of the Currency, Risk Management, S.3–10; Derivatives Policy Group, Framework, S.13–22; Group of Thirty, Derivatives, S.80–95; 11F, Bank Regulatory Approach, Appendix A; SEC/CFTC, Statement, S.3f.
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Schulz, T. (1996). Risikoprofile als innovative Form der Risikopublizität. In: Risiko-Publizität. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08932-2_4
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