Zusammenfassung
Der Systemcharakter des modernen Bilanzrechts als „ein (offenes) Gefüge sich wechselseitig ergänzender und beschränkender (Fundamental-)Grundsätze, Folgeprinzipien und Einzelnormen“1 ist heute unstrittig2. Das äußere System dieses Bilanzrechtssystems, von der neueren juristischen Methodenlehre als abstrakt-begriffliche Ordnung einer Rechtsmaterie bezeichnet3, folgt aus der „Legalordnung und aus den von ihr verwendeten Rechtsbegriffen“4. In bezug auf den Regelungsbereich Handelsbilanzrecht manifestiert sich das äußere System5 insbesondere in der Unterscheidung in ein vorwiegend aus Bemessungsnormen bestehendes, für alle Kaufleute geltendes allgemeines Bilanzrecht (§§ 238–263 HGB) und in die im wesentlichen durch Informationsnormen gebildeten ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264–289 HGB). Jeder dieser Abschnitte weist eine Generalklausel auf. Für den ersten Abschnitt sind dies die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB) als Generalnorm des Bilanzrechts; für den zweiten Abschnitt gilt die Vorschrift des true and fair view (§ 264 Abs. 2 HGB), dem folglich schon formallogisch kein GoB-Charakter beigemessen werden kann6.
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Fitzner, V. (1997). Normenhierarchie im Bilanzrecht. In: Derivatepublizität von Kreditinstituten im Kontext wirtschaftlicher Stabilität. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08363-4_5
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Print ISBN: 978-3-8244-6587-3
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