Zusammenfassung
Erste Ansätze für die Einführung von Vorschriften über die Konzernrechnungslegung entstanden unter dem Eindruck spektakulärer Konzernzusammenbrüche während der Weltwirtschaftskrise1. Getragen von der Auffassung, daß im Konzernfall die herkömmliche einzelbilanzielle Rechnungslegung (insbesondere im Insolvenzvorfeld) Informationsdefizite aufweist2, nahm der Gesetzgeber in die Aktienrechtsnovelle vom 19. September 1931 die Regelung des § 261 d in das Handelsgesetzbuch auf3, die bestimmte, daß die Reichsregierung ermächtigt wird, “für Konzernunternehmen Vorschriften über die Aufstellung des eigenen und über die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses zu erlassen.” Diese Ermächtigungsvorschrift wurde wortgleich in das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937 übernommen (§ 134)4. Allerdings hat keine deutsche Regierung von dieser Regelung jemals Gebrauch gemacht5. Anstoß für die Verbreitung von Konzernbilanzen in Deutschland gab erst das Gesetz Nr.27 “Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie” des Rates der alliierten Kommission vom 16.05.19506, welches den betreffenden Unternehmen die Übernahme einer Mustersatzung vorschrieb, nach der auch eine konsolidierte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist1. Allerdings war dieses Gesetz nur kurze Zeit bis zur Wiederherstellung der deutschen Souveränität gültig2. Erst das Aktiengesetz von 19653 brachte eine erstmalige umfassende Kodifizierung von Konzernrechnungslegungsvorschriften im deutschen Rechtsraum. Tiefgreifend verändert wurde die Konzernrechnungslegungspflicht in Deutschland durch die Verabschiedung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes von 19.12.1985, welches die Siebente EG-Richtlinie in deutsches Recht umsetzte.
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Sauthoff, JP. (1996). Das HGB-Konzernabschlußkonzept. In: Der Firmenwert im Konzernabschluß. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08352-8_2
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