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Analyse ex- und impliziter Geiseln in Franchise-Systemen

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Franchising

Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

  • 589 Accesses

Zusammenfassung

Kapitel III verdeutlicht, daß die bisherige Literatur nicht in der Lage ist, die unterschiedlichen Eigentumsstrukturen von Franchise- und Filialsystemen zu erklären. Im Gegenteil: Eine Modifizierung der Filiallösung (durch eine Kapitalbeteiligung des Filialleiters) könnte — zumindest wenn die Sichtweise der bisherigen Literatur unterstellt wird, die Franchising als extreme Form der Gewinn- und Verlustbeteiligung des Agenten betrachtet — die Screening- und Motivationswirkungen eines Franchisevertrags imitieren, ohne daß der Agent Eigentumsrechte erwirbt.

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Literatur

  1. Der Begriff „Hostage“ (Geisel) wurde von Williamson geprägt. Vgl. Williamson, 1985, S. 169.

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  2. Vgl. Richter/Furubotn, 1996, insbesondere S. 255–263.

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  3. Vgl. Richter/Furubotn, 1996, S 175–177 und 255; Hart, 1988, S. 755–756; Klein, 1985, S. 594; Klein, 1980, S. 358; Telser, 1980, S. 27.

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  4. Vgl. Kaufmann/Lafontaine, 1994b, S. 439; Klein, 1980, S. 358.

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  5. Vgl hierzu die Arbeiten, die in Abschnitt 3.2.1.2 von Kapitel III angegeben sind.

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  6. Richter und Furubotn schränken dies auf Gesellschaften ein, in denen es keine Sklaverei gibt. Vgl. 1996, S. 91. Meines Erachtens gibt es aber selbst in einer Sklavenwirtschaft viele Human-Assets, die nicht transferierbar sind - wie z.B. körperliche Merkmale (Gesundheit, Intelligenz usw.).

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  7. Tacit Knowledge stellt Wissen und Fähigkeiten dar, die aufgrund technischer, intellektueller oder körperlicher Restriktionen nicht übertragbar sind. Vgl. Brynjolfsson, 1994, S. 1652; Romer, 1992, S. 16–17.

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  8. Vgl Markusen et al., 1995, S. 404–405; Brynjolfsson, 1994, S. 1652; Romer, 1992, S. 16–17; Kerber. 1991, S. 31–32.

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  9. In der Realität sind die meisten Franchise-Verträge durch den Franchise-Geber vorformuliert. Da sie dem Bewerber in der Regel nur vorgelegt werden, und dieser nur akzeptieren oder ablehen, aber keine Veränderung des Vertrags herbeiführen kann, stellen Franchise-Verträge typische Take-it-orleave-it-Verträge dar. Vgl. o. V., 1997a, S. 3; Kaufmann/Lafontaine, 1994a, S. 109; Müller-Graff, 1988, S. 126–127; Martinek, 1987, S. 86.

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  10. Andere Einflüsse (Preis, Anstrengungsniveau des Prinzipals usw.) werden zur Vereinfachung nicht berücksichtigt.

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  11. Es ist hervorzuheben, daß sich die weitere Analyse somit nur auf die Problematik bezieht, wie der Prinzipal auf effiziente Art und Weise seinen Agenten zur Implementierung von eH anreizen kann. Das vorgelagerte Entscheidungsproblem, ob der Prinzipal nicht auch an einer Implementierung von eL interessiert sein könnte, bleibt dagegen unberücksichtigt.

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  12. Vgl. Sydow, 1994, S 102; Bricklev/Dark/Weisbach, 1990, S. 28; Sheperd, 1990, S. 371–373; Mathewson/Winter, 1985, S. 506

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  13. Franchise-Verträge beinhalten meist die Klausel, daß der Franchise-Geber das Outlet und die Bücher des Franchise-Nehmers in bestimmten Abstanden und ohne vorherige Anmeldung inspizieren darf Vgl. § 3, Absatz 7 im Muster-Vertrag, den Pauli (1992) auf S. 174 auflistet.

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  14. Die Erkenntnisse dieses Kapitels gelten auch, wenn im Kündigungsfall eine Bezahlung in Höhe von c(eL) geleistet wird. Sämtliche Informationsrenten wurden dann um den Betrag c(eL) ansteigen.

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  15. Wie besprochen wird der Begriff des Arbeitsvertrags synonym für Filialsysteme verwendet.

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  16. Eine Veränderung der Analyse würde sich dann ergeben, wenn der Fremdkapitalgeber einen Teil des Konkursrisikos tragen würde. Da der Trager der Finanzierungskosten aber selbst dann noch einen mehr oder minder großen Teil des Konkursrisikos (mit-)tragen würde, würde es nur zu einer Abschwächung der Ergebnisse dieses Kapitels kommen.

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  17. Vgl. Maselli. 1995, S. 228–229; Dnes, 1992b, S. 487–492; Klein/Leffler, 1981, S. 628; Klein, 1980, S 359.

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  18. Dies körnte als Verzinsung des eingesetzten Kapitals mit einem Zinssatz interpretiert werden, der über den (um Risikoprämien erweiterten) marktüblichen Zinssatz liegt.

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  19. Trotz der Tatsache, daß in allen Vertragstypen eine Entlohnung eingesetzt wird, enthält R’(e,f2A) den Index i, weil der Vertragstyp i Einfluß auf die Höhe der jeweiligen Entlohnung hat.

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  20. Vgl. z.B. Scott, 1995, S. 73; Maselli, 1995, S. 231; Sydow, 1994, S. 101–102; Thompson, 1994, S. 209; Brickley/Dark/Weisbach, 1991. S. 101–102; Norton, 1989, S. 585.

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  21. Als Opportunismus bezeichnet man das bösartige Verfolgen des Eigeninteresses unter Zuhilfenahme von List und Tucke. Vgl. Williamson, 1985, S. 47.

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  22. Vgl Dnes, 1996, S. 319; Williamson, 1985, S. 168.

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  23. Vgl. auch Maselli, 1995, S. 234–235; Kunkel, 1994, S. 35; Thompson, 1994, S. 209–210; Dries, 19926, S. 494.

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  24. Dieser Ex-post-Gewinn ist im Modell I nicht explizit modelliert worden. Er läßt sich aus dem Exante-Gewinn G P(i,eH,v,GA) herleiten, indem die Sunk-Kosten des Prinzipals, die in einem gewöhnlichen Arbeits-oder einem innovativen Eigentumsvertrag anfallen, hinzugezählt werden.

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  25. Die Möglichkeit, daß der Vertragstyp gewechselt wird, bleibt somit zur Vereinfachung der Analyse unberücksichtigt. Vgl hierzu die Ausführungen über die Bedeutung von Reputationsargumenten für die Erklärung der Eigentumsstruktur des Franchisings im Abschnitt 5.5.3.

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  26. Die Bezeichnung „laufendes Geschäft“ soll verdeutlichen, daß damit weder die Kosten eines Agenten-Wechsels N noch die Gewinne aus einer möglichen opportunistischen Aneignung, sondern nur Gewinne aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen des Prinzipals) gemeint sind.

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  27. Die Möglichkeit, daß der Prinzipal die unspezifischen Kapitalgüter auch auf dem Spot-Markt verkaufen könnte, wird zur Komplexitätsreduktion nicht explizit berücksichtigt. Eine Berücksichtigung wurde aber nichts an den Ergebnissen dieses Kapitels ändern.

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  28. Es ware auch möglich, daß der neue Franchise-Nehmer das Kapitalgut für den Preis 81 direkt vom alten Franchise-Nehmer abkauft. Weil bei einem 8-Wert kleiner 1 die Finanzierungskosten und somit auch das zur Amortisierung notwendige Finanzierungsentgelt des neuen Agenten sinken, ist dies für den Franchise-Geber bezüglich der Pay-Offs identisch zur „Zwischenhändler“-Alternative. Während Kaufmann und Lafontaine zeigen, daß bei McDonald’s der alte und der neue Franchise-Nehmer miteinander verhandeln, stellt Dnes fest, daß mehrere Franchise-Geber als Zwischenhändler fungieren. Vgl. Kaufmann/Lafontaine, 1994b, S. 431–437; Dnes, 1992a, S. 493–494.

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  29. Würde LG,P(i,eH,v,S2A) größer als G2 (i,eH,v,S2A 1 0=0) + N) sein, wäre M’ die leere Menge. Die Annahme, daß LG,P(i,eH,v,QA) gleich G2 (i,eH,v,S2A o=0) ist, soll verhindern, daß dieser Fall in der folgenden Analyse auftreten kann. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Annahme sicherstellt, daß die Ugly-Princess-Bedingung bei einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag aufjeden Fall erfüllt ist.

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  30. Nimmt b den Wert 1 an, wird es sogar niemals zu Nachverhandlungen kommen. Es ist jedoch unrealistisch, daß es nach einer opportunistischen Kündigung im Verhandlungsweg zu diesem Preis kommen wird. Denn nach der Kündigung weist der Franchise-Geber bei spezifischen Kapitalgütem eine hohe Verhandlungsmacht auf.

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  31. Vgl. Dnes, 1992a, S. 279–280; de Camara, 1989, S. 510; Martinek, 1987, S. 86–91.

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  32. Vgl Dnes. 1992a. insbesondere S. 303–307; Martinek, 1987, S. 322

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  33. Vgl. Scott, 1995, S 75; Kaufmann/Lafontaine, 19946, S. 440–441; Joerges, 1991, S. 31–32; Richter, 1991, S. 416; Brickley/Dark/Weisbach, 1990, S. 35; Klein/Saft, 1985, S. 356; Blair/Kaserrnan, 1982, S. 504; Klein, 1980, S. 359–360

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  34. Vgl. Dnes, I992a, S. 279 und 290, und 1991, S. 140.

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  35. Vgl Maselli, 1995, S. 234 und Dnes, 1992a, S 257.

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  36. Vgl. Klein, 1980, S. 359–360.

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  37. Eine ähnliche Sichtweise nehmen Grossman und Hart ein, die in ihren Arbeiten über unterschiedliche Eigentumsstrukturen bewußt keine Reputationseffekte berücksichtigen. Sie beziehen sich dabei auf die Erkenntnis, daß bei funktionsfähiger Reputation kein Unterschied zwischen Markt-und Unternehmensbeziehungen - oder übertragen auf dieses Kapitel: zwischen den Franchise-und den modifizieten Arbeitsverträgen - existiert. Vgl. Hart, 1995, S 66–67; Grossman/ Hart, 1986, S. 695.

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  38. Macauly zweifelt ebenfalls an der disziplinierenden Wirkung der Reputation des Franchise-Gebers. Vgl. Macauly, 1991, S. 197

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  39. Der von Pauli vorgestellte Muster-Vertrag beinhaltet im § 11, Abs. 5 eine Rückkaufklausel ohne Zusatzparagraph. Vgl. Pauli, 1992, S. 179 Dnes konnte feststellen, daß 11 von 15 untersuchten Franchise-Ketten Rückkaufklauseln einsetzten, wobei 6 Ketten auf die Verwendung eines Zusatzparagraphen verzichteten. Vgl. Dnes, 1992a, S. 279–280.

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  40. Vgl Macauly, 1991, S. 235.

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  41. Im Kapitel V (Abschnitt 5.4.4) wird darauf eingegangen, welche Absicht mit der optionalen Formulierung einer Rückkaufklausel verfolgt wird.

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  42. Hierbei ist die Anmerkung zu treffen, daß in der ganzen Diskussion von einer Kollusionsgefahr zwischen dem Prinzipal und außenstehenden Dritten (Bsp.: Bestechung von Gerichten oder Witrschafisprüfem) abgesehen wird.

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  43. Insofern kann eine Rückkaufklausel im Rahmen von Franchise-Verträgen als eine vertragliche Fixierung des Nachverhandlungspreises gesehen werden. In der Sprache von Modell II wäre dies mit einer Fixierung des Parameters 6 auf den Wert I gleichzusetzen.

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  44. Zur Vereinfachung wird unterstellt, daß es nur zum Ersatz des negativen, nicht aber des positiven Schadens kommt. Von gerichtlich verhängten Strafen, die den Wert [c(eH)-c(eL)] übersteigen, wird somit abgesehen. Diese Annahme dürfte die Auswirkungen einer Verurteilung wegen Betrugs unterschätzen, weshalb eine Berücksichtigung gerichtlicher Strafgebühren die Ergebnisse der weiteren Analyse nur noch verstärken wurde.

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  45. Vgl. zu den folgenden Punkten- Richter/Furubotn, 1996, S. 155–160 und 173–174; Dnes, 1992a, S. 289; Hadfield, 1990, S. 927–932; Macauly, 1963, S. 58–60.

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  46. Vgl. Träger, 1993, S. 89, Dnes, 1992a, S 281–284, Richter, 1991, S. 411 und 415–419; Müller-Graff, 1988, S. 126–127; Martinek. 1987, S. 86–91 Nur Kaufmann und Lafontaine sind der Meinung, daß der formale Vertrag sehr wichtig für das Franchise-Verhältnis ist. Vgl. Kaufmann/ Lafontaine, 1994a, S. 108.

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  47. Die Arbeit von Dänisch und Zwecker, die mehrere exemplarische Falle von juristischen Problemen im Rahmen eines Franchise-Verhältnisses anführen, verdeutlicht, welche Schwierigkeiten mit der Verifizierung eines Fehlverhaltens der Gegenseite verbunden sind_ Vgl Ditnisch/Zwecker, 1995, insbesondere S. 822–823

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  48. Dies verdeutlicht, daß die Analyse von Ruckkaufklauseln ohne Zusatzparagraph nicht mit der Analyse im Modell I verwechselt werden kann. Beidemale liegt zwar ein w-Wert in Höhe von Null vor (dies wurde im Modell I implizit unterstellt). Im Unterschied zum Modell I kann jetzt allerdings das Finanzierungsentgelt, das durch Ruckkaufklauseln geschützt ist, nicht mehr als implizite Geisel eingesetzt werden.

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  49. Standardisierung von Vertragen mit impliziten Geiseln, wodurch zumindest die Formulierungskosten gesenkt werden konnten, dürfte aufgrund der Verschiedenartigkeit der zugrunde liegenden Kapitalguter kaum moglich sein.

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  50. Richter und Furubotn verweisen - Iosgelöst von Franchising - darauf, daß ein Prinzipal durch Bildung kunstlicher Spezifität implizite Geiseln bilden kann. Vgl. Richter/Furubotn, 1996, S. 175177 Die Bildung künstlicher Spezifität kann in die Modelle I bis III integriert werden, indem 52,E endogenisiert wird. Doch auch in diesem Fall tritt das Problem auf, daß spezifische Non-HumanAssets meist nicht aneignungssicher sind, was den Einsatz von Rückkaufklauseln bedingt, mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Geisel-Bildung. Deshalb ist die These aufzustellen, daß die Spezifität vieler Non-Human-Assets auf Franchise-Nehmer-Seite andere Grunde hat als die Bildung impliziter Geiseln über künstliche Spezifität. Vgl. hierzu auch die Ausführungen über den Zusammenhang zwischen der Marke und dem Wert der Kapitalgüter und des Know-Hows eines Franchise-Nehmers im Kapitel VI (Abschnitt 5.3.3).

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  51. Vgl. hierzu auch Richter/Furubotn, 1996, S. 261–263. Sie bezeichnen es als extrem, ein Fehlverhalten des Vertragspartners mit dem Abruch der Beziehung zu bestrafen.

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  52. Vgl. o V., 1997a, S. 3; Sydow, 1994, S. 102. Dnes konnte dagegen nur in zwei von 15 eingesehenen Verträgen Vertragsstrafen nachweisen. Vgl. Dnes, 1992a, S. 271.

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  53. Vgl. Pauli, 1992, S. 179.

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  54. Eine ähnliche Sichtweise vertreten Kaufmann und Lafontaine, die sogar - ganz im Sinne dieses Kapitels - von einer Geisel-Funktion dieser (Informations-)Renten sprechen, die ihrer Meinung nach an Effizienzli6hne erinnern. Vgl. Kaufmann/Lafontaine, 1994b, S. 419.

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  55. Kaufmann und Lafontaine weisen in überzeugender Weise die Existenz von Ex-ante-Renten für McDonald’s nach, das ihrer Meinung nach eines der ausgeklugelsten Franchise-Systeme der Welt ist. Ihnen ist beizupflichten, daß eine so ausgereifte Kette seinen Franchise-Nehmem nicht zufällig Exante-Renten überlassen würde, wenn dies keine Vorteile für den Franchise-Geber hätte. Vgl. Kaufmann/Lafontaine, 1994b. insbesondere S. 418 und 437–438. Dnes, Michael und Moore stellten ebenfalls fest. daß Franchise-Nehmer Ex-ante-Renten erhalten. Vgl. Dnes, 1996, S. 319; Michael/ Moore, 1995. S. 150.

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  56. Vgl. Maselli. 1995, S. 231; Träger, 1993, S. 151–153; Dnes, 1992a, S. 242–248.

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  57. In der Studie von Dnes setzten z.B. 12 von 15 Franchise-Geber Wettbewerbsverbote ein. Vgl. Dnes, 1992a. S. 280

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  58. Vgl. Wessels, 1997, S. 1, Pauli, 1992, S. 163; Martinek, 1987, S. 370–374. Wie Beuthien und Schwarz betonen, können neben diesen personengebundenen Wettbewerbsverboten auch noch Kapitalbeteiligungsverbote ausgesprochen werden. Diese verbieten es dem Franchise-Nehmer, sich während der Vertragslaufzeit an Konkurrenz-Unternehmungen zu beteiligen. Vgl. Beuthien/Schwarz, 1993, S. 206–207. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich aber nur auf personengebundene Wettbewerbsverbote.

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  59. Dabei wird unterstellt, daß die Branche potentielle neue Arbeitgeber oder Möglichkeiten zur Selbständigkeit beinhaltet.

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  60. In der Sprache von Modell IV kann dies so interpretiert werden, daß Wettbewerbsverbote ein Instru ment des Franchise-Gebers sind, 52,E für branchenspezifisches Flumankapital zu endogenisieren.

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  61. Vgl. Beuthien/Schwarz, 1993, S. 198; de Camara, 1989, S. 509; Justis/Judd, 1989, S. 135; Martinek, 1987, S. 373–374

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  62. Vgl. auch Dnes, 1996, S. 318–319 und 1992a, S. 22.

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  63. Dnes ist der Meinung, daß Goodwill stets personenbezogen sei. Vgl. Dnes, 1992b, S. 491. In dieser Arbeit wird sich aber Maselli angeschlossen, die der Meinung ist, daß Goodwill sowohl ein Human-als auch ein Non-Human-Asset sein kann. Vgl. Maselli, 1995, S. 232.

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  64. Die folgenden Argumente sind entnommen aus: Lafontaine/Slade, 1996, S. 925–927; Dnes, 1996, S. 313; Kunkel, 1994, S. 22–23; Kaufmann/Lafontaine, 1994b, S. 419–420 und 441–442; Lafontaine, 1992a, S. 266–267 und 279; Phillips, 1991, S. 423–424; Dnes, 1991, S. 135; LaI, 1990, S. 317; Carlton/Perloff, 1990, S. 528 und 540–541; Brickley/Dark, 1987, S. 406 und 410; Mathewson/ Winter, 1985, S. 520–525; Blair/Kaserman, 1982, S. 498–499; Rubin, 1978, S. 226–229; Caves/ Murphy. 1976. S. 577–578_

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  65. Vgl. Kaufmann/Lafontaine, 1994a, S. 109; Kaufmann/Lafontaine, 199413, S. 418; Dnes, 1992a, S. 294–295 Nur Sen ermittelte eine positive Korrelation zwischen beiden Größen. Vgl. Sen, 1993, S. 181–184.

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  66. In der Untersuchung von Dnes verlangten im Fall einer Vertragsverlängerung nur 2 der 17 Franchise-Geber eine erneute Pauschalgebühr. Vgl Dnes, 1992a, S. 269. Zu ähnlichen Ergebnissen gelangten auch Caves und Murphy. Vgl. Caves/Murphy, 1976, S. 582.

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  67. In der empirischen Untersuchung von Dnes erhoben 3 von 17 britischen Franchise-Ketten keine Einstiegsgebühr. Von den anderen 14 Ketten betrug die durchschnittliche Eintrittsgebühr nur ca. 11.000 britische Pfund, während die durchschnittliche Investitionshohe 113.000 Pfund betrug. Vgl. Dnes. 1992a, S. 294. Ein Überblick von Pauli über die zentralen Daten der wichtigsten deutschen Franchise-Systeme bestätigt ebenfalls den fehlenden konstitutiven Charakter und die meist geringe Höhe der Eintrittsgebühr. Von 75 vorgestellten Ketten verlangten 20 Ketten keine Einstiegsgebühr. Vgl. Pauli, 1992, S. 231–312. Vgl. auch Maselli, 1995, S. 230; Tietz, 1987, S. 123–132.

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  68. Andere Autoren sehen ebenfalls die Gefahr opportunistischer Aneignung, auch wenn sie zum Teil andere Motive des Franchise-Gebers unterstellen. Vgl. Dnes, 1996, S. 318–319; Blair/ Kaserman, 1982, S. 502.

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  69. Vgl. Thompson, 1992, S. 31; Norton, 1989, S. 585; Mathewson/Winter, 1985, S. 516–520. 175

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  70. Vgl. Lafontaine, 1992, S. 423–424; Dnes, 1992a. S. 253–254 und 295.

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  71. Vgl Brickley/Dark/Weisbach, 1991, S. 110.

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  72. Vgl Träger. 1993. S 128; Pauli, 1992, S. 138–139; Tietz, 1987, S. 109.

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  73. Vgl. Martinek, 1987, S. 49–51.

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  74. Vgl. Gloger, 1998; Pauli, 1997, S. 41–43 und 1992, S. 135–139 und 163; Morin, 1997, S. 45.

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  75. Vgl. Dnes, 1996, S. 319, Scott, 1995, S. 71; Pauli, 1992, S. 99 und §8, Absatz la) im Muster-Vertrag auf S. 177; Bond, 1989, S. 12.

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  76. Vgl. Dnes, 1992a, 237–238, 245 und 255–259, und 1991, S. 139–140.

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  77. Rubin sieht ebenfalls, daß einige Personen nur deshalb Franchise-Nehmer werden wollen, damit sie sich Know-How aneignen können. Seiner Meinung nach verhindert dies der Franchise-Geber durch Wettbewerbsverbote. Vgl. Rubin, 1978, S. 230–231. Im Abschnitt 7.4 konnte aber gezeigt werden, daß Wettbewerbsverbote nur das branchenspezifische Humankapital des Franchise-Nehmers entwerten. Deshalb können sie nur dann die von Rubin unterstellte Aufgabe übernehmen, wenn der Franchise-Nehmer ausschlreßlich spezifisches Wissen erwirbt, was meines Erachtens unrealistisch ist. Interessanterweise betont Rubin sogar selbst (in einem anderen Zusammenhang), daß ein Franchise-Nehmer Grundwissen erwirbt. Vgl. Rubin, 1978, S. 231.

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  78. Diese These präzisiert die Ansicht von Dnes, der generell die Höhe der Eintrittsgebühr mit der Höhe der versunkenen Ausbildungskosten des Franchise-Nehmers ansetzt. Vgl. Dnes, 1992a, S. 258–259.

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  79. Kunkel ist der Meinung, daß auch innerhalb von Organisationen implizite Geiseln gebildet werden könnten, die dieselbe Wirkung wie bei einem Franchise-Vertrag entfalten würden. Er zweifelt deshalb ebenfalls an der Erklärungskraft der Geisel-Literatur, was die Eigentumsstruktur des Franchisings betrifft. Vgl. Kunkel, 1994, S. 37.

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  80. Ohne dies formal nachzuweisen, hegen Dnes, Maselli und Lafontaine ebenfalls Zweifel an der Geisel-Funktion spezifischer Kapitalgüter_ Diese Zweifel fiihren sie in erster Linie auf den Einsatz von Rückkaufklauseln zurück. Vgl. Dnes, 1996, S. 319–320 und 1991, S. 138–139; Maselli, 1995, S 237: Lafontaine, 1992, S 424.

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Kubitschek, C. (2000). Analyse ex- und impliziter Geiseln in Franchise-Systemen. In: Franchising. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08181-4_4

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