Skip to main content
  • 50 Accesses

Zusammenfassung

„Sowohl zu Anfang wie auch am Ende des berühmtesten Rechtssystems, das die Menschheit kennt, steht ein Gesetzbuch.“ Mit diesen Worten beginnt Henry Maine sein berühmtes Werk The Ancient Law. Gemeint sind damit natürlich die Gesetzbücher der Römer. Unter einem Gesetzbuch wird hier eine Sammlung von geschriebenen Regeln verstanden. Wie wir bereits vorher bei der Erörterung von Recht und Gesetz ausgeführt haben (Kapitel 7), sind Entscheidungen (actions), die allgemeine Befehle enthalten, wenn sie durchgesetzt werden können, von ganz besonderer Bedeutung, vorausgesetzt, daß Herrschaft mit Autorität legitim ausgeübt wird. Denn da jeder solche Befehl für viele Menschen zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten gültig ist, enthält er im Grunde eine Vielzahl von Befehlen, die immer von neuem wiederholt werden müßten, wenn kein solch allgemeiner Befehl möglich wäre. Aber wir haben auch oben bereits darauf hingewiesen, daß diese herkömmliche „Befehlstheorie“ des Rechts deshalb sehr problematisch ist, weil sie die Rolle der Vernunft nicht hinreichend berücksichtigt. Wir hatten deshalb das Recht mit der Autorität als der Fähigkeit zu vernünftiger Erläuterung und Begründung verknüpft, um damit ein rationales Element in diese Befehlstheorie einzubauen, das ihr eine existentielle Dimension verleiht. Ohne solche Autorität ist, wie gesagt, der in der Form einer Rechtsnorm erlassene Befehl existentiell unvollkommen und daher nur in begrenztem Umfang verbindlich. Wir haben außerdem gezeigt, daß eine solche Betrachtungsweise dazu beiträgt, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich durch eine Antithese zwischen einer normativen und einer „realistischen“ oder behavioralistischen Rechtsauffassung ergeben, die allein an Sitte und Brauchtum orientiert ist. Diese von uns vertretene Rechtsauffassung, nach der das Recht aus allgemeinen Befehlen oder verbindlichen Regeln besteht, die von einem legitimen Machthaber, der Autorität besitzt, erlassen werden, bildet die Grundlage für eine allgemeine Theorie des Aufstellens (making) von Regeln. Es ist offensichtlich, daß solches Aufstellen von Regeln über die traditionelle Vorstellung von der Legislative, die als die gesetzgebende Gewalt gilt und die von der ausführenden und der richterlichen Gewalt getrennt ist, hinausgeht. In Wirklichkeit haben alle drei Gewalten Anteil an dem Aufstellen von Regeln, wie sie ja auch alle an der Schlichtung von Streitigkeiten mitwirken, was im vorigen Kapitel gezeigt wurde.

The golden rule is that

there are no golden rules.

Shaw

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Für eine sehr andere Ansicht vgl. man Barker, 1951, S. 89 ff., der so weit geht, Recht und Staat zu identifizieren (S. 89 ).

    Google Scholar 

  2. Siehe Friedrich, 1967 I, Kap. 4.

    Google Scholar 

  3. Es handelt sich hier um eine konkrete Seite der Beziehungen zwischen Wert-und za Existenzurteilen. Siehe hierzu Friedrich, 1967 I, Kap. 3.

    Google Scholar 

  4. Für eine Erörterung dieser Gegebenheiten siehe Friedrich, 1967 I.

    Google Scholar 

  5. Für Beispiele siehe Stubbs (9. Aufl., neubearbeitet von Davis), 1921, S. 257 ff.; für Frankreich siehe Oliver—Martin, 1951, S. 221 ff.

    Google Scholar 

  6. Theodore W. Dwight in seiner Introduction zu Henry S. Maine’s Ancient Law, 1861, 1871, S. X V.

    Google Scholar 

  7. Siehe Labor Party,1949, S. 119 ff.; an dieser Stelle wird darüber berichtet, daß eine Reihe von Mitgliedern der Partei Änderungen in den Regeln verlangt haben. Für ähnliche Vorgänge siehe Reports der Labour-Party von 1959 und 1960.

    Google Scholar 

  8. Generallnstruction No. 2.35 vom 18. November 1946.

    Google Scholar 

  9. Friedrich, 1968 I, Kap. XXI; Haas, 1958,. Kap. 9 und 10; daneben Art. 193–198 des EWG-Vertrages.

    Google Scholar 

  10. Haas, 1958, S. 475; das nächste Zitat ibid.

    Google Scholar 

  11. Siehe z. B. Kenyatta, 1938; Nyerere, A, 1962.

    Google Scholar 

  12. Linton, 1939, S. 161; ähnlich Warner, 1958, S. 585.

    Google Scholar 

  13. Wallace und Hoebel, 1952.

    Google Scholar 

  14. Vgl. L. H. Morgan, 1901; Noon, 1949; Middleton, 1958; M. Mead, 1930.

    Google Scholar 

  15. Friedrich, 1942, S. 121 ff. Diese Einrichtung ist lebendig geschildert in Gould, 1940.

    Google Scholar 

  16. Bryce, 1924, Bd. I, S. 626.

    Google Scholar 

  17. G. Hicks, 1946, hat seine eigenen Erfahrungen in einem solchen Ort sehr lebendig 8 geschildert.

    Google Scholar 

  18. Friedrich, 1968 I, Kap. XXIV, bes. S. 542–547.

    Google Scholar 

  19. Über diese Fragen ist im Zusammenhang mit der Reform des deutschen Aktienrechts viel gestritten worden. Bekanntlich ist der Aufsichtsrat im deutschen Aktienrecht gesetzlich viel stärker auf diese Funktionen festgelegt, als das im angelsächsischen Recht der Fall ist. Siehe hierzu Dülfer, 1962; Hueck, 1963, sowie Marburger Aussprache zur Aktienrechtsreform, 1959, und Zur großen Aktienrechtsreform, 1962.

    Google Scholar 

  20. Für den Hintergrund der Frage der „Freiheit der Debatte“ siehe Chafee, 1956, Kap. 1.

    Google Scholar 

  21. Ein bekannter Autor geht so weit, zu behaupten, das Parlament habe aufgehört, eine „thought organization“ zu sein (Finer, 1932, und spätere Auflagen). Seit zwei Generationen schon behaupten Kritiker, das Parlament sei ein „Gummistempel” und eine Abstimmungsmaschine geworden. Keeton, 1952, spricht sogar vom Dahinsterben des Parlaments („passing of Parliament“) im Zusammenhang mit der Gefahr, die die Delegation gesetzgebender Funktionen mit sich bringe. Eine Generation früher hatte Muir 1930, erklärt, „that the time-honoured description of Parliament as the effective legislative body has ceased to be in any valuable sense true” (S. 32–33). Etwas ausgeglichener die Darstellung bei Jennings, 1940, Kap. VII und VIII, und Morrison, 1954, Kap. X und XI.

    Google Scholar 

  22. Ich glaube, diese Probleme sind bei mir 1968 I, Kap. XVI und XVII, ausführlicher darge- stellt. Dort auch zusätzliche Literatur. Vgl. hierzu außerdem Cassinelli, 1961, Kap. 5.

    Google Scholar 

  23. Luce, 1922, Kap. IV—VIII. Siehe auch Young, 1943, 1958, bes. S. 129 ff., 140 ff., 159 f.

    Google Scholar 

  24. und 274 ff.; siehe auch Bailey und Samuel, 1952, passim.

    Google Scholar 

  25. In manchen Ländern, insbesondere auch in Deutschland, hat man diese Praxis so weit getrieben, daß Beamte bestimmter öffentlicher Dienste, so z. B. der Postverwaltung, an den Parlamentsausschüssen beteiligt sind, die das betreffende Sachgebiet beaufsichtigen sollen. Es ist offensichtlich, daß eine derartige Praxis die Funktionen des Parlaments gefährdet. Siehe Loewenberg, 1966, Kap. IV.

    Google Scholar 

  26. Jennings, 1940, erwähnt mehrere Fälle, in denen bedeutende Änderungen vorgenommen wurden oder wo der Vorschlag sogar zurückgezogen wurde (S. 224 ff., bes. S. 230). Siehe

    Google Scholar 

  27. auch Allen, 1927, 1958, Kap. 6.

    Google Scholar 

  28. Bentham, Works,Bd. II, S. 310 ff.

    Google Scholar 

  29. Luce, 1922, S. 150–151; das nächste Zitat ibid.

    Google Scholar 

  30. So stark war die Neigung zur Geheimhaltung im britischen Kabinettsystem, daß eine Zusammenfassung der Diskussionen schriftlich festgehalten wurde. In neuerer Zeit hat sich das etwas geändert. Siehe dazu Morrison, 1954, der auf Grund seiner langjährigen Kabinettserfahrung schreibt: „It is the summary of discussion that presents the most difficult task… judgment is needed in summarizing what the Ministers have said… the essentials of all points of view expressed are summarized with much accuracy and fairness“

    Google Scholar 

  31. S. 12–13). Das nächste Zitat ibid.

    Google Scholar 

  32. C. P. Snow, 1961, S. 1–2, hat den Begriff der Geheimpolitik insbesondere als Politik der Ausschüsse (im Gegensatz zu einer Politik der Bürokratie und des Hofes) hervorgehoben.

    Google Scholar 

  33. Siehe dazu Redlich, 1906, 1908, Bd. III.

    Google Scholar 

  34. Bracher, 1957.

    Google Scholar 

  35. Redlich, 1906, 1908, Bd. II, S. 168, wo Bentham, Essay on Political Tactics, zitiert wird.

    Google Scholar 

  36. Jennings, 1940, Kap. III, bes. S. 62.

    Google Scholar 

  37. Siehe Friedrich, 1967 I, Kap. 4.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1970 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Friedrich, C.J. (1970). Das Aufstellen von Regeln. In: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02720-1_18

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02720-1_18

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-00807-1

  • Online ISBN: 978-3-663-02720-1

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics