Zusammenfassung
Forderungen im bürgerlich-rechtlichen Sinn entstehen durch ein Schuldverhältnis, das auf Vertrag oder auf Gesetz beruhen kann. Forderungen im bilanzrechtlichen Sinn liegen dann vor, wenn die eigene aus dem Schuldverhältnis resultierende Leistung bereits bewirkt ist oder eine solche nicht zu bewirken war, das Recht auf die Gegenleistung jedoch noch besteht1).
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Literatur
Wenn das Schuldverhältnis noch von keiner Partei erfüllt ist, handelt es sich um sogenannte schwebende Geschäfte, die in der Bilanz in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Vgl. dazu z. B. RFH VI A 491/25 vom 4. November 1925 (RStBl 1926, S. 33 und 141).
Über den Inhalt dieser Bilanzpositionen vgl. die gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebietes betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Kreditinstitute vom 4. Mai 1951 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 91) und vom 20. Dezember 1954 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 252).
Vgl. die VO über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspfandbriefbanken vom 1. Dezember 1953 (BGBl I, 5.1554) und die gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebietes betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten vom Februar 1954 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 39) und 20. Dezember 1954 (Bundesanzeiger Nr. 252).
Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, Bd. I, Wiesbaden 1951, S. 25.
Vgl. Adler—Düring—Schmaltz, „Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft“, 3. Aufl., Stuttgart 1957, § 133 AktGes Tz. 4.
Vgl. dazu Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, Bd. I, Wiesbaden 1951, S. 21 ff. 8) Vgl. Birck—Neumann-von Steinsdorff, „Die Bankbilanz”, Bd. I, Wiesbaden 1951, S. 25.
vgl. Bühler, Ottmar, „Bilanz und Steuer“, 5. Aufl., Berlin und Frankfurt a. M. 1952, S. 214.
Vgl. u. a. Blümich—Falk, „Einkommensteuergesetz“, Kommentar, 7. Aufl., Berlin und Frankfurt a. M. 1955, § 6 Anm. 24 b, und Diederich, H., „Bewertung von Forderungen in der Steuerbilanz”, Finanz-Rundschau, 10. (37.) Jg., Köln 1955, S. 157 ff.
RFH-Urteil VI A 169/34 vom 26. Juni 1935 (RStB1 1935, S. 1449 ).
Vgl. dazu Birck—Neumann—von Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, Bd. I, op. cit., S. 50 ff., und Blümich—Falk, „Einkommensteuergesetz”, 7. Aufl., Berlin und Frankfurt a. M. 1955, § 6 Anm. 24.
Die Kreditinstitute — wie alle anderen Steuerpflichtigen — können bei der Bewertung ihrer Forderungen auch Erkenntnisse verwenden, die sie zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bezüglich des Wertes der Forderung am Bilanzstichtag in Erfahrung gebracht haben. Vgl. Herrmann—Heuer, „Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer“, 7. Aufl., Köln 1955, Bd. II, § 6 EStG, Anm. 93.
Die Begriffe Pauschal-und Sammelwertberichtigung werden in dieser Arbeit als identisch betrachtet, was wohl der Sprachregelung der Bankpraxis entspricht. Im „Enzyklopädischen Lexikon für das Geld-, Bank-und Börsenwesen“, Bd. II, Frankfurt a. M. 1957, S. 1367, werden den beiden Begriffen verschiedene Inhalte zugelegt. Dort werden als Sammelwerlberichtigungen nur die steuerlich zwingend anzuerkennenden Wertberichtigungen bezeichnet, als Pauschalwertberichtigungen jedoch zusätzliche, deren steuerliche Anerkennung im Einzelfall durchgesetzt werden muß. Dieser Nomenklatur bedient sich auch ein Teil der Finanzverwaltung.
Vgl. Herrmann—Heuer, „Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer“, 7. Aufl., Köln 1955, Bd. II, § 6 EStG Anm. 93.
Rummel, Hans,,Steuerfreie Pauschalwertberichtigungen im Bankgewerbe“, Bank-Archiv, Jg. 1941, Berlin 1941, S. 379 ff.
FG München, Urteil vom 17. Dezember 1953 I 258/53, „Entscheidungen der Finanzgerichte“, hrsg. auf Veranlassung der Finanzgerichte der Bundesrepublik und unter Mitwirkung des Verwaltungsgerichts Berlin von Finanzgerichtspräsident a. D. Dr. Paul Hoffmann, Bonn 1954, S. 55. Vgl. auch Littmann—Gnam, „Zur Pauschalbewertung von Forderungen und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung”, Neue Betriebswirtschaft, Jg. 8, Heidelberg 1954, S. 152.
Vgl. Birck—Neumann-v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, op. cit., Bd. I, S. 52. — Ruf, Karl, „Pauschaldelcredere in der Bankbilanz”, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 4. Jg., Frankfurt a. M., 1951, S. 586 ff. — Wulf—Knof, „Die Steuern des Bankiers“, Berlin—Wien 1928, S. 82 ff.
Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 2. September 1941, Tgb. Nr. 1875/41 V, angeführt in Birck—Neumann—von Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, op. cit., S. 53.
Erlaß der Bankaufsichtsbehörden der Länder, als Anlage beigegeben der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten vom 25. Juni 1953, in der Fassung der Anderungsverordnung vom 28. August 1954, Bundesanzeiger Nr. 167 vom 1. September 1954, Köln 1954. Vgl. Anhang Nr. V III.
Die Pauschbewertung wird oft als Gruppen-oder Kollektivbewertung bezeichnet.
FG München Urteil I 107/54 vom 25. Mai 1955, „Entscheidungen der Finanzgerichte“, op. cit., Bonn 1955, S. 260.
RdF-Erlaß vom 12. September 1941, S. 2509 — 40 III (RStB1 1941, S. 682 ).
Vgl. Rummel, Hans, „Steuerfreie Pauschalwertberichtigungen im Bankgewerbe“, Bank-Archiv, Jg. 1941, Berlin 1941, S. 379 ff.
Ziff. 3 der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten in der Fassung der Verwaltungsanordnung vom 28. August 1954, Bundesanzeiger, Jg. 6, Köln 1954, Nr. 167, Vgl. Anhang Nr. V III.
FG München I 107/54 vom 25. Mai 1955, „Entscheidungen der Finanzgerichte“, Herausgegeben auf Veranlassung der Finanzgerichte der Bundesrepublik und unter Mitwirkung des Verwaltungsgerichts Berlin von Finanzgerichtspräsident a. D. Dr. Paul Hoffmann, Bonn 1955, S. 260.
Über die Rechtsnatur von Verwaltungsverordnungen im Steuerrecht, insbesondere von Richtlinien, vgl. Bühler—Strickrodt, Steuerrecht, Bd. I, 3. Aufl., Wiesbaden 1959, S. 98 ff.
Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Bundesregierung in der Frage der steuerlichen Anerkennung der Sammelwertberichtigungserlasse bildet Art. 108 Abs. 6 des Grundgesetzes (BGBl 1949, S. 1). Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 4. Juli 1956 I 30/55 K (Entscheidungen der Finanzgerichte, Bonn 1956, S. 376/377) die Verwaltungsanordnungen der Bundesregierung über die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten für rechtsungültig erklärt, da Art. 108 Abs. 6 sich nur auf allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verwaltungsverfahren beziehe und Erlasse der Bundesregierung hinsichtlich der Bewertung in der Erfolgsteuerbilanz nicht decke. Diese verfassungsrechtliche Frage soll hier nicht ausführlich erörtert werden. Nur soviel sei angedeutet: Die führenden Kommentare zum. GG erwähnen die Einschränkung, die das FG Düsseldorf bei der Auslegung des Art. 108 Abs. 6 GG für gegeben hält, nicht. Vgl. Dennewitz, Bodo (und andere), „Kommentar zum Bonner Grundgesetz“ (Bonner Kommentar), Hamburg 1950, Art. 108 Anm. 6; von Mangoldt, Hermann, „Das Bonner Grundgesetz”, Kommentar, Berlin und Frankfurt 1953, Art. 108 Anm. B.
Auch der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1956 — I 99/56 U (BStBl 1957 III, S. 17) keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verwaltungsanordnungen der Bundesregierung angemeldet.
Zum Beispiel der Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit. (vgl. Anhang Nr. VIII).
Ob die Differenzierung der Sammelwertberichtigungssätze nach der Rechtsform der Institute betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Fischer bestreitet es. Vgl. Fischer, Otfrid, „Die Analyse der Aktienbankbilanzen“, Diss. Frankfurt 1954, S. 308.
Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit., Abschnitt II Ziff. 3 ( Anhang Nr. VIII ).
Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit., Abschnitt V ( Anhang Nr. VIII ).
Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit., Abschnitt I II ( Anhang Nr. VIII ).
Auch Forderungen gegen ausländische Kreditinstitute sind nicht sammelwertberichtigungsfähig. Unter „Kreditinstituten“ gemäß Abschnitt III der Sammelwertberichtigungserlasse sind nicht nur Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG zu betrachten, sondern auch Kreditinstitute im Ausland. Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Kreditinstitute im Sinne der Bilanzierungsrichtlinien. Forderungen an ausländische Kreditinstitute werden unter der Position Debitoren a) Kreditinstitute ausgewiesen. Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1943 — S 2509 — 11/III (RStB1 1944, S. 2) hatte Forderungen gegen ausländische Kreditinstitute als sammelwertberichtigungsfähig erklärt.
Rummel kritisierte schon 1941, daß für Forderungen an Kreditinstitute, die nicht Nostroguthaben sind, also für die z. B. unter Position 12 a des Aktienbilanzschemas auszuweisenden Beträge, keine Sammelwertberichtigungen gebildet werden dürfen. Diese Beträge würden fast ausschließlich im Kreditgeschäft des aufnehmenden Instituts verwendet und trügen mithin das gleiche Risiko wie die sonstigen Debitoren. Vgl. Rummel, Hans, „Steuerfreie Pauschalwertberichtigungen im Bankgewerbe“, loc. cit., S. 381.
Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit., Abschnitt I II ( Anhang Nr. VIII ).
Langfristig sind solche Ausleihungen, die nicht binnen 4 Jahren seit ihrer Entstehung rückzahlbar sind oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens vier Jahre erstreckt.“ Vgl. Anlage 1, Pos.Aktiva 13 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebiets betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Kreditinstitute vom 4. Mai 1951 (Beilage zum BAnz Nr. 91) und 20. Dezember 1954 (BAnz Nr. 252).
Für langfristige Ausleihungen gegen Kommunalabdeckung sehen die Erlasse der Bankaufsichtsbehörden die Bildung von Sammelwertberichtigungen nicht vor. Sammelwertberichtigungen darauf werden deshalb auch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Verwaltungsanordnung vom 28. August 1954, loc. cit., Ziff. 4. Der BankenfachausschuB des Instituts der Wirtschaftsprüfer kritisiert die Haltung der Bankaufsichtsbehörden und der Finanzverwaltung in dieser Frage. Vgl. o. V., „Pauschalwertberichtigungen für langfristige Ausleihungen“, Die Wirtschaftsprüfung, B. Jg., Stuttgart 1955, Nr. 10, Rubrik „Aus der Facharbeit des IdW.”
BFH-Urteil vom 4. Dezember 1956 (I 99/564), abgedruckt in „Der Betrieb“, 10. Jg., Düsseldorf 1957, S. 35. Zur Kritik an diesem Urteil vgl. Rieger, Wilhelm Chr., „Keine Sammelwertberichtigungen bei Hypothekenbanken”, Die Wirtschaftsprüfung, 10. Jg., Stuttgart 1957, S. 241 ff.; „Bericht über das Geschäftsjahr 1956“, Bundesverband des privaten Bankgewerbes, Köln 1957, S. 82.
Barocka z. B. hatte die Notwendigkeit der Bildung von Sammelwertberichtigungen für durch Grundpfandrechte gesicherte langfristige Ausleihungen u. a. mit den wohnungswirtschaftlichen Folgen, die bei einer Wiedervereinigung der Ostzone mit der Bundesrepublik zu erwarten sind, motiviert. Vgl. Barocka, Egon, „Nochmals Sammelwertberichtigungen bei langfristigen Ausleihungen“, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 7. Ja., Frankfurt am Main 1954, S. 715.
Eine Ausnahme bilden die derzeit gültigen Formblätter für Wertpapiersammelbanken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (VO vorn 20. Dezember 1955 — BGB1 I, S. 812) und die für Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken (VO vom 1. Dezember 1953 — BGB1 I, 1954 ). Die Untergliederung ist der Eigenart dieser Institute angepaßt. Die obigen Ausführungen gelten jedoch selbstverständlich auch für diese Institute.
Zwar ist es eine Tatsache, daß insbesondere die Gemeinden zur Zeit erheblich verschuldet sind, und es könnte bezweifelt werden, ob bei einem Rückgang der Steuereinnahmen die fristgerechte Rückzahlung der den Kommunen ausgereichten Kredite gewährleistet ist. So betrug z. B. der — allerdings im Vergleich mit anderen Städten überaus hohe — Schulden-stand der Stadt Frankfurt am Main am 31. März 1959 DM 690,— je Einwohner. (Vgl. die Untersuchung über die Entwicklung der kommunalen Verschuldung im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 1959, S. 11 ff.) Um eine Sammelwertberichtigung (SWB) zu begründen, müßte jedoch das in den Kommunalkrediten ruhende Risiko in den Verhältnissen am Bilanzstichtag bereits begründet sein, da die Bildung von SWB nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf die in der Zukunft liegende Gefahr eines konjunkturellen Rückschlags gestützt werden kann. Außerdem wird sich so schnell weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber dazu bereit finden, durch die Zulassung von SWB auf Kommunaldarlehen den Staat als unsicheren Schuldner zu deklarieren.
BFH-Urteil I 99/56 U vom 4. Dezember 1956, abgedruckt in „Der Betrieb“, 10. Jg., Nr. 2, Düsseldorf 1957, S. 35.
Barocka, Egon, „Sammelwertberichtigungen bei langfristigen Ausleihungen“, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 7. Tg., Frankfurt am Main, S. 652.
Vgl. die Vfg. der OFD München S. 2602 — 4 St VI vom 22. November 1952 (Deutsche Steuerzeitung, Eildienst, 41. Jg., Konstanz 1953, S. 28). In dieser Vfg. weist die OFD München darauf hin, daß bei der Bildung von Sammelwertberichtigungen auf langfristige Ausleihungen zu beachten sei, „daß die in den letzten Jahren ständig gestiegenen Baukosten die eingeräumten Sicherheiten über den zugrunde gelegten Vom-Hundertsatz des Beleihungswertes erhöht haben“.
Vgl. das Urteil des RFH vom 13. Juni 1928, VI A 631/28 „Steuer und Wirtschaft“, 7. Jg., Stuttgart 1928, Urteil Nr. 570.
Vgl. die VO über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspfandbriefbanken vom 1. Dezember 1953 (BGBl I, S. 1554), ebenso die gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebiets betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten vom 1. Februar 1954 (Beilage zum BAnz Nr. 39) und 20. Dezember 1954 (BAnz Nr. 252), Berichtigung vom 21. Dezember 1955 (BAnz 1956, Nr. 1).
Vgl. die gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebiets betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Kreditinstitute vom 4. Mai 1951 (Beilage zum BAnz Nr. 91) und vom 20. Dezember 1954 (BAnz Nr. 252).
Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, Wiesbaden 1951, S. 108.
Vgl. die VO über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute vom 15. Dezember 1950 (BGBl 1951 I, S. 142 ).
Die Sparkassen jedoch gehören dazu. Unter öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten sind in diesem Kapitel nur diejenigen Institute gemeint, deren Bilanzformblätter — zusammen mit denen der Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken — durch die gemeinsamen Bekanntmachungen der Bankaufsichtsbehörden vom 1, Februar 1954 (Beilage zum BAnz Nr. 39) und 20. Dezember 1954 (BAnz Nr. 252) geregelt sind.
Von Turegg, Kurt Egon, „Lehrbuch des Verwaltungsrechts“, 2. Aufl., Berlin 1954, S. 237.
Der Auffassung von Bühler, daß aus Steuerrichtlinien rechtliche Verpflichtungen für den Steuerpflichtigen erwachsen kennen, kann nicht gefolgt werden. Eher läßt sich eine Bindung der Finanzverwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vertreten. Vgl. Bühler, Ottmar, „Grundsätzliche Fragen der Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit“, Karlsruhe 1958, S. 13.
Als Untergliederung sind unter der Position „Zinsen von langfristigen Ausleihungen“ die rückständigen Zinsen gesondert auszuweisen. Dies entspricht der Bestimmung des § 24 Ziff, 2 HypBkGes vom 13. Juli 1899 (RGB1 I, S. 375).
Im Bundesanzeiger Nr. 91 vom 16. Mai 1951 wurden die Bilanzierungsrichtlinien für folgende Kreditinstitute veröffentlicht: Aktienbanken (mit Ausnahme der Hypotheken-und Schiffspfandbriefbanken), GmbH-Banken, Genossenschaftsbanken, Zentralkassen, Banken in den Rechtsformen der Einzelunternehmung, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft.
Vgl. Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, loc. cit., S. 108.
Vgl. die Auslegungsregel des § 1 Abs. 2 StAnpG vom 16. Oktober 1934 (RGB1 I, S. 925).
Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. cit., Abschn. V (Anhang Nr. V III ).
Für die privaten Kreditinstitute gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Nichtbankierkunden, hrsg. von der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe — Centralverband des Deutschen Bank-und Bankiergewerbes — vom Dezember 1937, geändert im November 1942, neu herausgegeben von Erich Trost. Vgl. Trost—Schütz, „Bankgeschäftliches Formularbuch“, 13. Ausg., Berlin 1952, S. 1 ff. Für die Sparkassen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Depositen-, Giro-und Kontokorrentverkehr”, Ausg. B vom April 1952, abgedruckt bei Salzmann—Eibl, Bankrecht“, Loseblattsammlung, München o. J., Bd. 2. Die gewerblichen Kreditgenossenschaften haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privatbanken unverändert übernommen.
Vgl. dazu auch Palandt, Otto, „Bürgerliches Gesetzbuch“, Kommentar, 9. Aufl., München und Berlin 1951, § 273 Anm. 5 d. Die von der Rechtsprechung entwickelte Auffassung, daß das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen sei, wo seine Ausübung eine der Aufrechnung gleichkommende Wirkung haben würde, gilt nach meinem Erachten nicht für das vereinbarte Zurückbehaltungsrecht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Trost—Schütz, „Bankgeschäftliches Formularbuch“, op. cit.
Ziff. 19 Abs. 5 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Nichtbankierkunden“, abgedruckt bei Trost—Schütz, „Bankgeschäftliches Formularbuch”, op. cit., S. 24.
Ziff. 36 Abs. c und d der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Depositen-, Giro-und Kontokorrentverkehr“, abgedruckt in der Sammlung „Bankrecht”, op. cit., Bd. II.
Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz der Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemeinsame Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden des Bundesgebiets betreffend Richtlinien für die Aufstellung der Jahresbilanz und Anlage zur Jahresbilanz der Kreditinstitute, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 91 vom 4. Mai 1951, Anlage 1, Position 12 der Aktiven. Die Aufrechnung ist für die Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform betrieben werden, in gleicher Weise geregelt.
Vgl. die Verfügung der OFD Stuttgart vom 28. Dezember 19953 S 2560 — 20 — St 34, abgedruckt in „Der Betriebs-Berater“, 9. Jg., Heidelberg 1954, S. 122.
Vgl. Blümlch—Klein—Steinbring, „Körperschaftsteuergesetz“, Kommentar, 3. Aufl., Berlin und Frankfurt am Main 1956, Anm. 4 zu § 6 EStG (Anhang zu § 6 KStG).
Vgl. die Muster der Geschäftsbedingungen für Ander-Konten der Treuhänder, der Rechtsanwälte und der Notare bei Trost—Schütz, „Bankgeschäftliches Formularbuch“, op. cit., S. 60 ff.
FG Bremen, Urteil vom 7. Juni 1955 I 362–363/54, „Entscheidungen der Finanzgerichte“, Bonn 1955, S. 294; bestätigt durch das nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 10. April 1956 — I 323/55, vgl. die Rubrik „Steuerrecht-Informationen” im „Betriebs-Berater`, 12. Jg., Heidelberg 1957, S. 321.
Diesel, Wolfgang, „Zur Frage der Sicherstellung der Banken im Geschäftsverkehr mit offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften“, Bank-Archiv, 35. Jg., Berlin 1935/36, S. 163. Diesel argumentiert wie folgt: Nach dem Zweckgedanken des § 369 HGB komme es in erster Linie darauf an, daß der durch das Zurückbehaltungsrecht Betroffene Schuldner aus dem gegenseitigen Handelsgeschäft sei, und dies treffe für die persönlich haftenden Gesellschafter zu.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht entsprechend auch an Guthaben der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien wegen Forderungen an die Gesellschaft. Vgl. Baumbach—Hueck, „Aktiengesetz“, Kommentar, 6. Aufl., München und Berlin 1949, § 219 AktGes, Anm. 2 A.
Vgl. die Auslegungsregel des § 1 Abs. 2 StAnpG vom 16. Oktober 1934 (RGB1. I, S. 925).
Die vom RFH entwickelte Organtheorie besagt, daß Gesellschaften (juristische Personen), die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch derart in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind, daß sie keinen eigenen Willen mehr haben und de facto nur als Angestellte, als Organ der Muttergesellschaft fungieren und kraft eines Ergebnis-Ausschlußvertrages ihre Gewinne an die Muttergesellschaft abzuführen haben, für die Körperschaftsteuer nur als Abteilung der Obergesellschaft betrachtet werden. Für das Vorliegen einer Organschaft genügt unter Umständen schon eine Beteiligung von 51 °/s am Kapital der Untergesellschaft. Vgl. die ausführliche Darstellung der Organtheorie bei Bühler, Ottmar, „Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne“, 3. Auflage, Berlin und Frankfurt a. M. 1956, S. 312 ff.
vgl. Raiser, Ludwig, „Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen“, Hamburg 1935, S. 59. Auf die sehr interessante Frage, wodurch und inwieweit die verschiedenen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute für den Verkehr dieser Institute mit ihrer Kundschaft überhaupt verbindlich werden, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.
Ober die Voraussetzungen der Organschaft vgl. Bühler, Ottmar, „Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne“, 3. Aufl., Berlin und Frankfurt a. M. 1956, S. 312 ff.
Darauf hat der Reichsfinanzhof in einer Entscheidung vom 20. August 1934 ausdrücklich hin-. gewiesen. RFH VA 272/34, RStB1 1934, S. 1357.
Zur Unterscheidung von Auslegung und Analogie vgl. Lehmann, Heinrich „Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches“, 6. Aufl., Berlin 1949, S. 38 ff.
Diesen Gedanken haben die obersten deutschen Steuergerichte in ihrer Rechtsprechung zu § 6 StAnpG immer wieder vertreten. Vgl. Hübschmann—Hepp—Spitaler, „Kommentar zur Reichsabgabenordnung und den Nebengesetzen“, 1.-3. Aufl., Köln 1955, § 6 StAnpG, Anm. 2.
Dassel—Schütte—Egger, „Das für öffentliche Sparkassen geltende Steuerrecht“, 3. Aufl., Stuttgart 1952 (Loseblattwerk), Abschnitt III D, S. 15. Vgl. auch den Erlaß des Finanzministers von NRW vom 26. August 1958, S 2135 — 4296/IV B, der für Sparkassen an Stelle der Einzelabsetzung einen Pauschalabzug von 7 v. H. der sammelwertberichtigungsfähigen Bilanzpositionen vorschreibt. Die Wirtschaftsprüfung 1958, S. 528.
Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen — Bankaufsichtsbehörde vom 15. April 1952 —1125 — V/1 — 577/52, abgedruckt in „Der Betrieb“, 5. Jg., Düsseldorf 1952, S. 480.
Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen - Bankaufsichtsbehörde — vom 15. April 1952 — 1125 — Vil — 577/52, abgedruckt in „Der Betrieb“, 5. Jg., Düsseldorf 1952, S. 480.
Vgl. den Erlaß des Hessischen Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 31. März 1954, loc. Cit. ( Anhang Nr. V1 II ).
tlber das Finanzierungsinstrument der „Exporttratte“ vgl. den gleichnamigen Abschnitt im „Außenhandelslexikon”, hrsg. von Karlrobert Ringel und Hans Karl Leistritz, Frankfurt a. M. 1956, S. 291.
Beschluß des Zentralbankrats vom 21./22. August 1957, Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1957, S. 60. Prolongationen von Exporttratten kaufte die Bundesbank bis Ende Februar 1958 an.
Auch auf Eventualforderungen, die auf der Aktivseite unerwähnt, den auf der Passivseite unter dem Strich ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten gegenüberstehen, sind nach den Erlassen der Bankaufsichtsbehörden Sammelwertberichtigungen zu bilden. Dadurch soll das Risiko, das in dem Ausfall der Eventualforderungen liegt, abgedeckt werden. Vgl. Mer-tin, Klaus, „Die Sammelwertberichtigung für Eventualforderungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens“, „Der Betrieb”, 9. Jg., Düsseldorf 1956, S. 1142. Birck weist zutreffend darauf hin, daß Sammelwertberichtigungen auf Eventualforderungen keine Wertberichtigungen im üblichen Sinne, sondern „Rückstellungen“ darstellen. Sie seien deshalb zutreffend unter der letztgenannten Position auszuweisen und dürften nicht von irgendeiner Aktivposition gekürzt werden. Vgl. Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz”, Wiesbaden 1951, S. 127.
Vgl. die „Allgemeinen Bestimmungen der Bank deutscher Länder für den Devisenverkehr“, Abschnitt III (Ziff. 9 Abs. 1 a und Abs. 3 a und b), „Mitteilungen der Bank deutscher Länder”, B. Jg., Frankfurt am Main 1955, Nr. 7004/55.
Die in den Erlassen des Jahres 1953 (Erlaß des Hess. Ministers der Finanzen vom 25. Januar 1953 — Az B 1125 — V, Staatsanzeiger für das Land Hessen, Wiesbaden 1953, Nr. 6, S. 109) angegebenen Sätze sind steuerlich nicht praktisch geworden. Die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 25. Juni 1953 (Bundesanzeiger 1953, Nr. 125) bestimmt in ihrem Absatz 1, daß die Anordnung von 1950 letztmals für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1951 enden, anzuwenden sei. Die Verwaltungsanordnung vom 24. August 1954 (Bundesanzeiger 1954, Nr. 167) bestimmt unter Ziff. II, daß die in ihr angegebenen Sätze erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden seien, die im Veranlagungszeitraum 1952 enden.
Der grundlegende Erlaß dazu erging im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. März 1953 (Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135–1536/VB, abgedruckt in der „Deutschen Steuer-Zeitung“, Eildienst, Ausgabe B, 41. Jg., Konstanz 1953, S. 150). Er erging zeitlich früher als der Erlaß, mit dem die Bundesregierung die neuen Sammelwertberichtigungssätze der Bankaufsichtsbehörden anerkannte.lox) Damals wurde es den Banken gestattet, die Sammelwertberichtigungen — auch wenn eine Verminderung ihres Forderungsbestandes eine teilweise Auflösung notwendig gemacht hätte — drei Jahre unverändert fortzuführen. Erst dann waren sie dem dann vorhandenen Forderungsbestand anzupassen, ein etwaiger Buchgewinn war zu versteuern. RdF-Erlaß vom 12. September 1941 (S 2509 — 40 III), RStB1 1941, S. 682.
AO wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 11. Juli 1953 (BGBl I, S. 511) neu gefaßt. An der neuen Fassung des § 131 AO, der wohl für die Mehrzahl der von den Kreditinstituten gestellten Erlaßanträge maßgebend sein dürfte, entzündete sich der Streit, ob der ausgesprochene Erlaß auch für die Gewerbeertragsteuer maßgebend sei. § 131 Abs. 1 AO sieht nämlich auch die Verlagerung von Besteuerungsgrundlagen in spätere Perioden vor. Diese Verlagerung würde nach § 131 Abs. 4 AO auch für die Gewerbeertragsteuer wirksam sein.
Vgl. Ziff. 2 des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135 — 1536/VB 3 vom 10. März 1953, loc. cit.
Vgl. Ziff. 3 des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135–1536/VB 3 vom 10. März 1953, abgedruckt in der „Deutschen Steuer-Zeitung“, Eildienst, Ausgabe B, 41. Jg., Konstanz 1953, S. 150.
Verpflichtungen aus der Ausstellung und Indossierung von Wechseln und der Übernahme von Bürgschaften, Wechsel-und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen werden als Verbindlichkeiten betrachtet. Fischer weist darauf hin, daß diese Regelung in Widerspruch zu § 11 KWG stehe. Fischer, Otfrid, „Bankbilanz-Analyse“, Meisenheim 1956, S. 240.
Vgl. Ziff. 3 des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135 — 1536/VB 3 vom 10. März 1953, loc. cit.
Vgl. den Ergänzungserlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135 — 451/VB-4 vom 11. Dezember 1953, abgedruckt in „Die Wirtschaftsprüfung“, 7. Jg., Stuttgart 1954, S. 62.
Vgl. Hübschmann—Hepp—Spitaler, „Kommentar zur Reichsabgabenordnung und den Nebengesetzen“, 1.-3. Aufl., Köln 1954, § 131 AO Anm. 2.
Bis zum Veranlagungszeitraum 1955 war die Möglichkeit des Verlustabzugs auf drei Jahre begrenzt. Vgl. z. B. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1953 ( BGBl I, S. 1355 ).
Vgl. z. B. Erlaß des Ministers für Finanzen und Wiederaufbau von Rheinland-Pfalz Nr. S 2135 A — IV S 11635/53 vom 6. Juli 1953, abgedruckt in der „Deutschen Steuer-Zeitung“, Eildienst, Ausgabe B, 41. Jg., Konstanz 1953, S. 349.
Vgl. Ziff. 8 des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. S 2135 — 1536/VB 3 vom 10. März 1953, loc. cit.
In den Veranlagungszeiträumen 1953, 1954, 1955 wurde der Einkommensteuertarif jeweils erheblich gesenkt. Der Körperschaftsteuersatz blieb vom Veranlagungszeitraum 1951 bis zum Veranlagungszeitraum 1954 einschließlich mit 60 0/0 gleich, jedoch trat ab 1. Januar 1953 eine Ermäßigung des Steuersatzes auf 30 °/o für sogenannte berücksichtigungsfähige Ausschüttungen in Kraft. Ab 1. Januar 1955 beträgt der Körperschaftsteuersatz 45 0/a, der für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen weiterhin 30 °/a. Eber die Entwicklung der Tarife vgl. Anm. 1 zu § 32 EStG und Anm. 3 zu § 19 KStG in Herrmann—Heuer, „Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer“, 7. Aufl., Köln 1955, Bd. III und I V.
Birck—Neumann—v. Steinsdorff, „Die Bankbilanz“, Wiesbaden 1951, S. 54.
Fischer, Otfrid, „Die Analyse der Aktienbankbilanzen“, Diss. Frankfurt am Main 1954, S. 201. ”e) Vgl. Artikel 12 Abs. 2 der Bekanntmachung der Bankaufsichtsbehörden über Anzeigen nach §§ 8, 9, 12 und 14 des Gesetzes über das Kreditwesen, die am 1. Oktober 1952 in Kraft getreten ist. Vgl. z. B. Staatsanzeiger für das Land Hessen 1952, Nr. 39, S. 721.
Vgl. den Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1958, Frankfurt a. M. 1959, S. 59. “)
Ober die Üblichkeit einer vorsichtigen Bilanzierung und deren wirtschaftliche Notwendigkeit für die Kreditinstitute vgl. u. a. Reisch—Kreibig—Krasensky, „Bilanz und Steuer“, 2. Bd., 5. Aufl., Wien 1951, S. 151, und Kalveram, Wilh., „Bankbilanzen”, I. Teil, Leipzig 1922. S. 122.
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Alsheimer, H. (1960). Die Bewertung von Forderungen aus dem Kreditgeschäft. In: Gewinnbesteuerung und Steuerbilanz der Kreditinstitute. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 1. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02502-3_5
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