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2. Kapitel: Klassenlogische Strukturen

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Logik im Recht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

In unterschiedlichen Rechtsgebieten kommt es vor, dass Tatbestände desselben Gesetzbuches miteinander um ihre Anwendbarkeit auf einen konkreten Fall konkurrieren. Das ist immer dann so, wenn ein und derselbe konkrete Fall zwei (oder mehrere) Tatbeständen unterfällt. Für die Lösung der sich daraus ergebenden Fallkonstellationen ist es hilfreich, sich über das normtheoretische Verhältnis dieser Tatbestände zueinander Klarheit zu verschaffen. Sofern es um zwei Tatbestände geht, gilt Folgendes: Zwei Tatbestände können denselben Anwendungsbereiche haben (Identität). Sie können aber auch so beschaffen sein, dass jeder Fall des einen Tatbestands ein Fall auch des anderen Tatbestands ist, aber nicht umgekehrt (Subordination bzw. Spezialität). Sie können sich weiterhin so überschneiden, dass es Fälle gibt, die nur dem einen Tatbestand oder nur dem anderen Tatbestand unterfallen, aber es auch Fälle gibt, die von beiden Tatbeständen erfasst werden (Interferenz). Schließlich ist es auch möglich, dass die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände sich überhaupt nicht überschneiden (Heterogenität bzw. Exklusivität), so dass die beiden Tatbestände keinen gemeinsamen Fall haben. Dies ist der Rahmen, der durch klassenlogische Strukturen geformt wird, die deshalb im 2. Kapitelanalysiert und auf Rechtsprobleme etwa der Konkurrenzlehre zur Anwendung gebracht werden.

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Notes

  1. 1.

    Mindestens ein Element, es können auch unendlich viele sein; ist gar kein Element vorhanden, kann man sagen, dass die Klasse „leer“ ist. Hier und im Folgenden (vgl. auch noch 8. Kapitel) wird davon ausgegangen, dass die Ausdrücke Klasse einerseits und Menge andererseits üblicherweise synonym verwendet werden. Hinweise zu – hier nicht relevanten – Differenzierungsmöglichkeiten in der Bezeichnungsweise bei Lorenz (1984).

  2. 2.

    Man spricht auch von Euler-Diagrammen, benannt nach dem Mathematiker Leonhard Euler (1707–1783). Zur Geschichte dieser Darstellungsweise, die bis weit vor Euler zurückreicht, vgl. etwa Siebel (1975, S. 41 f.).

  3. 3.

    Eine leere Klasse ist dadurch gekennzeichnet, dass sie gar kein Element aufweist; vgl. auch ob. Fn. 1.

  4. 4.

    Zu beachten ist, dass im Unterschied zu der Darstellung bei Siebel (1975, S. 36 ff.) hier aus Gründen der Übersichtlichkeit die Reihenfolge der Wahrheitswertfunktoren in der Wittgensteinschen Wahrheitswertetafel wie ob. Abb. 1.6 verwendet wird und die „leeren“ Bereiche hier schraffiert sind, während bei Siebel die „leeren“ Bereiche nicht schraffiert sind. Zu vergleichbaren Darstellungsweisen vgl. etwa auch Herberger und Simon (1980, S. 252 ff.), Philipps (2004, S. 320 ff.).

  5. 5.

    Benannt nach dem Logiker und Philosophen John Venn (1834–1923). Auch dazu näher etwa Siebel (1975, S. 36 ff.), Philipps (2004, S. 320 ff.).

  6. 6.

    Dass hier zum einen die Präpendenz und zum anderen die Postpendenz aufgeführt sind, liegt daran, dass man die eine Konstellation in die andere durch Vertauschung von p und q umwandeln kann; vgl. dazu schon 1. Kapitel Teil B. Abschn. I. 1.b).

  7. 7.

    Vgl. z. B. Siebel (1975, S. 77), allerdings wieder im Unterschied zur hiesigen Darstellung mit Schraffierung der (positiven) Belegungen. Dort auch Hinweise auf S. 69 ff. zum Zusammenhang mit der klassischen Syllogistik; hierzu näher auch noch im 7. Kapitel. – Vorausgesetzt ist bei dieser Art der Darstellung des logischen Quadrats wiederum (vgl. schon oben 1. Kapitel, Fn. 2), dass die in Betracht gezogenen Klassen nicht leer sind. Denn sonst ergeben sich u. U. widersprüchliche Ableitungen; vgl. dazu näher etwa Herberger und Simon (1980, S. 105 ff.); Bocheński und Menne (1983, S. 130).

  8. 8.

    Hinsichtlich der Frage, wann ein und dieselbe Handlung vorliegt, gibt es im deutschen Recht keine gesetzlichen Vorgaben. Die in der Diskussion befindlichen Vorschläge gehen auf Rechtsprechung und Lehre zurück. Dabei wird in bestimmten Situationen üblicherweise davon ausgegangen, es könne auch dann ein und dieselbe Handlung gegeben sein, wenn das Handlungsgeschehen sich aus mehreren Akten zusammensetzt. Mehrere Akte werden dabei zu einer Handlung im Sinne der Konkurrenzlehre zusammengefasst. Das gilt insbesondere für folgende Konstellationen; Einzelheiten vgl. etwa bei Lackner und Kühl (2014, Vor § 52, Rn. 3 ff. m.w.N.):

    1. (a)

      natürliche Handlungseinheit (z. B. „eine Tracht Prügel“)

    2. (b)

      rechtliche Handlungseinheit

      1. (aa)

        zwei- oder mehraktiges Delikt (z. B. Raub i.S.d. § 249 StGB)

      2. (bb)

        Dauerdelikt (z. B. Hausfriedensbruch i.S.d. § 123 StGB)

      3. (cc)

        Fortsetzungszusammenhang (z. B. Spendenbetrug zu Lasten mehrerer Personen im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang)

    Die Einzelheiten dieser Rechtsfiguren sind umstritten und können hier nicht weiter verfolgt werden. Im Hinblick auf die – problematische – Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhanges sei lediglich angemerkt, dass der Bundesgerichtshof diese Figur inzwischen aufgegeben hat, was indes nicht bedeutet, dass sie nicht in manchen Kontexten „weiterlebt“; vgl. dazu näher Lackner und Kühl (2014, Vor § 52, Rn. 15 ff. m.w.N.). Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit vgl. etwa Kindhäuser (1985 m.w.N.); zu Konkurrenzproblemen bei Dauerdelikten vgl. insbesondere Werle (1981); Lippold (1985); Schmitz (2001).

  9. 9.

    Vgl. dazu oben Teil A. Abschn. I. – Dabei gibt es auf der betreffenden Kreisfläche jeweils unendlich viele Punkte, so wie bezogen auf einen Tatbestand auch unendlich viele Handlungen (bzw. Unterlassungen) denkbar sind, die den Tatbestand erfüllen, erfüllt haben oder erfüllen werden.

  10. 10.

    Es geht m.a.W. dabei um die Extension des Tatbestands. Die Extension eines Begriffs (bzw. hier: der Summe aller Begriffe eines Tatbestands) bezeichnet alle einzelnen Sachverhalte, die einem Begriff unterfallen, während die Intension seine Bedeutung bezeichnet. Näher zum Unterschied zwischen Extension und Intension eines Begriffes vgl. Herberger und Simon (1980, S. 233 ff., 248 ff.).

  11. 11.

    Vgl. aber noch unten Abschn. II.

  12. 12.

    Hier handelt es sich zwar nicht um Deliktstatbestände, aber um Rechtfertigungstatbestände, im Hinblick auf die sich die Konkurrenzproblematik ebenfalls stellen kann. Weiterführend dazu etwa Seelmann (1978). Zum logischen Verhältnis zwischen Rechtfertigungsgründen s.a. Schmitz (2013, S. 103 ff.).

  13. 13.

    Keine Konkurrenzregeln im eigentlichen Sinne sind die Vorschriften des sog. intertemporalen Rechts, da sie bereits voraussetzen, dass die ältere Norm außer Kraft gesetzt ist. Gleichwohl erfüllt z. B. § 2 III StGB eine vergleichbare Funktion, weil er die Anwendbarkeit von zwei Normen in Relation zu dem Zeitpunkt der Begehung der Tat regelt.

  14. 14.

    „Mitbestraft“ meint dabei: Von der Bestrafung wegen der „Haupttat“ mit abgegolten.

  15. 15.

    Das ist eigentlich nur bei zeitlichem Zusammentreffen von Handlung und Unterlassung oder von zwei Unterlassungen möglich sowie im Falle von Handlungen oder Unterlassungen während eines sog. Dauerdelikts. Handlungen ein und derselben Person, die zeitlich zusammentreffen, ohne dass sie dieselbe Handlung darstellen, sind zwar denkbar, aber selten, z. B.: A schlägt den B und tritt gleichzeitig den C.

  16. 16.

    Wörtlich: Zurechnung der Tat; weiterführend zum Begriff vgl. Hruschka (1987) und 5. Kapitel Teil B. Abschn. I. 3.

  17. 17.

    Wörtlich: Zurechnung des Rechts; weiterführend zum Begriff vgl. Hruschka (1987) und 5. Kapitel Teil B. Abschn. I. 3.

  18. 18.

    Indirekt deshalb, weil § 212 StGB zunächst direkt nur eine Anweisung an den Richter formuliert, bei Erfüllung des Tatbestands der Vorschrift die in ihr normierte Rechtsfolge anzuwenden; § 212 StGB ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das in der Norm beschriebene Verhalten verbieten möchte.

  19. 19.

    Zum Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Zurechnung vgl. Hruschka (1988, S. 274 ff., 313) und auch noch 5. Kapitel Teil B. Abschn. I. 4.

  20. 20.

    Zu den auf beiden Zurechnungsstufen relevanten Freiheitsbegriffen vgl. auch Joerden (1988, S. 32 ff.).

  21. 21.

    Hierher gehören u. a. die Fragen, die im Strafrecht unter dem Stichwort „objektive Zurechnung“ diskutiert werden.

  22. 22.

    Was vorstehend unter Nrn. 1. bis 4. in Bezug auf Handlungen formuliert wurde, gilt entsprechend auch für Unterlassungen. – Im Übrigen muss die genannte „Kritik der Handlung“ nicht immer ein negativ zu bewertendes Ergebnis haben; dies gilt nur für den Bereich normwidrigen Verhaltens. Man kann die Betrachtung aber ebenso auf supererogatorisches (= überobligationsmäßiges) Verhalten erweitern, wobei ganz ähnliche Fragen aufzuwerfen sind wie im vorliegenden Zusammenhang. Vgl. dazu auch das 4. Kapitel sowie Hruschka und Joerden (1987, S. 104 ff.).

  23. 23.

    Im Hinblick auf Bewertungsregeln spricht man auch vom Subsumtionsirrtum.

  24. 24.

    Insbesondere: Gesetzlich angeordnete Strafbarkeit des Versuchsdelikts und unmittelbares Ansetzen des Täters zur Tatbestandsverwirklichung gem. §§ 22, 23 StGB.

  25. 25.

    Wenn die Strafbarkeit des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts gesetzlich angeordnet ist und der Täter den genannten Irrtum hätte vermeiden können (Obliegenheitsverletzung); vgl. §§ 15, 16 StGB. Zum Sonderproblem der Irrtümer im Hinblick auf tatsächliche Voraussetzungen von Rechtfertigungstatbeständen vgl. 3. Kapitel Teil B. Abschn. II.

  26. 26.

    Vgl. etwa Lackner und Kühl (2014, § 267 Rn. 2 m.w.N. zur Rechtsprechung): „Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist und einen Aussteller erkennen läßt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben wird.“

  27. 27.

    Bezogen auf den strafrechtlichen Zusammenhang ist dabei für eine solche Betrachtung stets vorausgesetzt, dass die Regel des Täters (d. h. die, von der er ausgeht) überhaupt einen objektiv verstehbaren Erklärungswert hat, also gleichsam verobjektiviert und so auf ihren Regelungsumfang hin untersucht werden kann. Lässt sich ein solcher verobjektivierter Sinn nicht ermitteln, ist stets die Konstellation 2. Postsektion gegeben, wie sie im Folgenden noch dargestellt wird.

  28. 28.

    Es finden dabei aus der obigen Übersicht in Abb. 2.3 im vorliegenden Zusammenhang nur 7 der 16 Konstellationen Verwendung, weil die Möglichkeit, dass der betreffende Fall beiden Regeln nicht unterfällt, hier jeweils außer Betracht bleiben kann und auch die Konstellation als hier irrelevant ausscheidet, in der weder Richter noch Täter eine auf den betreffenden Fall bezogene Regel kennen (Antilogie). – Schraffiert sind wieder die Klassen bzw. Klassenabschnitte, die „leer“ sind. Die Nummerierung der Konstellationen ist den Zwecken in diesem Abschnitt angepasst.

  29. 29.

    Einen Fall der hierzu reziproken Konstellation 5. Postpendenz bespricht Jakobs (1991, S. 8, 67): „Der Täter meint, für Kleinkinder seien alle Pilze giftig, und serviert dem Kind eine Portion Dosenchampignons, die – erkennbar oder unerkennbar – verdorben sind.“ Hier definiert der Täter das Risiko für das Kind „zu weit“ (Jakobs, a.a.O.). Seine Täterregel erfasst alle denkbaren Fälle der objektiv anwendbaren Richterregel (allerdings nicht umgekehrt). Der obigen These zufolge läge deshalb ein Fall nur unwesentlicher Abweichung des Täterurteils von dem des Richters vor; Jakobs (a.a.O.) kommt demgegenüber zu einer wesentlichen Abweichung. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Interpretation des Beispiels als eines Falles der Konstellation 5. Postpendenz voraussetzt, dass es eine (objektive) Erfahrungsregel gibt, wonach die Verabreichung verdorbener Pilze ein taugliches Mittel ist, ein Kleinkind zu töten. Dies ist dann nicht so, wenn die Pilze (objektiv) unerkennbar verdorben sind. In dieser Variante des Falles, die Jakobs – aber wohl zu Unrecht – mit der Variante, in der die besagte Eigenschaft der Pilze erkennbar ist, gleichbehandelt, liegt im Grunde nur die Konstellation 3. Präsektion vor, für die auch hier das Ergebnis einer wesentlichen Abweichung vorgeschlagen wird.

  30. 30.

    Wer hier das Bestehen einer objektiven Erfahrungsregel verneint, sollte allerdings beachten, dass dann der Täter im obigen Fall jedenfalls nicht wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden kann, da es insofern (mangels Erfahrungsregel) bereits an der objektiven Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs (und damit des auf diese Weise bewirkten Erfolges) fehlen würde; es verbliebe allein die Versuchsstrafbarkeit.

  31. 31.

    Selbst wenn man den – seltenen – Fall der alternativen Kausalität einbezieht, ändert dies übrigens nichts am Ergebnis einer wesentlichen Abweichung, da auch dann die jeweiligen Regeln nur im Verhältnis der Disjunktion stünden. Näher zu den Fällen alternativer Kausalität im 1. Kapitel Teil B. Abschn. I. 5. d).

  32. 32.

    Hier reicht auch die bloße Behauptung, die Gefahr, durch einen Gewehrschuss ums Leben zu kommen, sei eben eine ganz andere Gefahr als die, durch eine Herde von Wildpferden zu Tode getrampelt zu werden, nicht aus. Denn ebenso gut ließe sich für den vorangehenden Fall behaupten, es sei eben eine ganz andere Gefahr, an einem Brückenpfeiler zu zerschellen als im Fluss zu ertrinken. Erst das klassenlogische Verhältnis der (Erfahrungs-)Regeln zueinander, mit deren Hilfe beurteilt werden kann, ob eine Gefahr und, wenn ja, welche Gefahr jeweils vorlag, gibt hier die Hinweise für eine Abschichtung der einen Gefährdung von der anderen und zugleich einen Maßstab für die Beurteilung des Grades der Abweichung des einen Gefahrurteils von dem anderen.

  33. 33.

    Es liegt auf der Hand, dass mit diesen Erwägungen der strafrechtlichen Debatte zur Problematik der aberratio ictus nicht umfassend Gerechtigkeit widerfahren kann. Weitere Überlegungen dazu etwa bei Toepel (1994, m.w.N.), der es auch unternimmt, der Thematik mit Mitteln der Logik und Sprachanalyse näherzukommen.

  34. 34.

    Zu beachten ist allerdings auch hier, dass nicht andere Irrtümer des Täters hinzukommen (etwa Einordnungsirrtümer), die ihn zu einem ganz anderen Ergebnis führen (etwa dass sein Verhalten nicht verboten sei); dann liegt von vornherein kein Nachvollzug, erst recht kein hinreichend paralleler Nachvollzug des richterlichen Urteils vor.

  35. 35.

    Die mit diesem Fall angesprochene Problematik betrifft zumindest einen Teil der Fälle, für die im strafrechtlichen Schrifttum das Stichwort von der Parallelwertung in der Laiensphäre Verwendung findet. Ohne die diesbezügliche Diskussion hier aufgreifen zu können, scheint im Zusammenhang der obigen Überlegungen diejenige These vorzugswürdig zu sein, welche die mit der Parallelwertung in der Laiensphäre verbundenen Fragen im Bereich der Schuld (imputatio iuris) loziert und nicht bereits im Bereich des Vorsatzes; vgl. dazu auch den in ähnliche Richtung gehenden Beitrag von Kindhäuser (1990). Zu Abgrenzungsproblemen zwischen Tatumstands- und Rechtsirrtümern vgl. auch Schmitz (2003, m.w.N.). S.a. Renzikowski (2003).

  36. 36.

    BGHSt 10, 35, 42.

  37. 37.

    Allerdings ist die oben bereits erwähnte Einschränkung zu beachten, dass die Täterregel nicht völlig unbestimmt sein darf („Alles ist verboten“ o. ä.), um noch sinnvoll von einem Fall der Konstellation 5. Postpendenz sprechen zu können.

  38. 38.

    BGHSt 10, 35.

  39. 39.

    Es sei dabei – mit dem Gericht – davon ausgegangen, dass die Regel, die der Täter bei der Beurteilung seines Verhaltens angewendet hatte, § 172 StGB alter Fassung (Ehebruch) entsprach.

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