Zusammenfassung
Um Pflanzen‐ oder Vermehrungsmaterial von Obstarten in die Europäischen Union (EU) einführen und innerhalb der EU verbringen zu dürfen, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt sein. Diese fokussieren sich sowohl auf die Vermarktung (Qualitätsanforderungen an Pflanzgut) als auch auf die Pflanzengesundheit (z. B. Quarantäneregelungen). Diese Anforderungen verfolgen das Ziel, die Abnehmer mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs‐ und Pflanzmaterial zu versorgen, einheitliche Qualitäts‐ und Gesundheitsstandards für die zu vermarktenden Kategorien von Obstpflanzgut innerhalb der EU zu gewährleisten sowie die genetische Vielfalt zu erhalten und zu nutzen. Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung wird in der EU durch die Ratsrichtlinie 2008/90/EG geregelt.
In Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und im Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) festgelegt. Darauf aufbauende Detailvorschriften hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse‐, Obst‐ und Zierpflanzenarten (kurz Anbaumaterialverordnung, AGOZV) verankert. Die AGOZV dient u. a. der Umsetzung der EU‐Richtlinien und enthält dafür detaillierte Regelungen.
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Notes
- 1.
Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsmaterial/Pflanzen von Obstarten an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (Art. 2 Nr. 10 Richtlinie 2008/90/EU).
- 2.
Für zertifiziertes Material gibt es zusätzlich spezielle Vorgaben zur Verpackung, Plombierung und amtlichen Kennzeichnung. Für CAC‐Material wird das Kennzeichnungsdokument zur Begleitung der Ware vom Versorger selbst erstellt.
- 3.
RL 92/34/EWG: CAC‐Material ist Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die die Mindestanforderungen für diese Kategorie gemäß der Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen.
- 4.
Allgemein bekannt im Sinn der Richtlinie 2008/90/EG sind Sorten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen, geschützt bzw. zugelassen sind, Sortenschutz oder eine amtliche Eintragung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde oder die Sorte vor dem 30.09.2012 in Verkehr gebracht worden ist und zu ihr eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.
- 5.
Amateursorten sind Sorten ohne direkten Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken. Für sie muss eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegen und sie dürfen nur im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats und nur als CAC‐Material vermarktet werden.
- 6.
Darf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in geeigneten Mengen in Verkehr gebracht werden.
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Hanke, MV., Flachowsky, H. (2017). Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial. In: Obstzüchtung und wissenschaftliche Grundlagen. Springer Spektrum, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-54085-5_11
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