Zusammenfassung
Die relative Seltenheit höchstrichterlicher Entscheidungen zum Problem der nichtkrankhaften oder nicht krankheitsbedingten Bewußtseinsstörungen entspricht der Kürze der Stellungnahmen in der rechtswissenschaftlichen und forensisch-psychiatrischen Literatur vor 1949. Es handelte sich für das damalige ‚Rechtsbewußtsein‘ offensichtlich nicht um ein ‚Problem‘. Die Kompetenzen zwischen Richter und Sachverständigen waren klar abgegrenzt: Die Bewertung starker und stärkster Affekte bei sonst psychisch und physisch intakten Menschen blieb dem richterlichen — normativen — Werturteil vorbehalten. Solange diese vernünftige und praktikable Übereinkunft eingehalten wurde, konnten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Zurechnungsfähigkeit eines Affekttäters kaum auftauchen.
Herrn Professor De. LANG-HINsivnsrN bin ich für die mir gegebenen wertvollen Anregungen besonders dankbar.
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Literatur
Reiner, H.: Grundlagen, Grundsätze und Einzelnormen des Naturrechts. Freiburg-München 1964.
Die Darstellung soll dem forensisch tätigen Mediziner Informationen über die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet bringen. Die für den ärztlichen Gutachter wichtigen Aspekte der Entscheidungen wehen daher im Vordergrund.
Entscheidungen zur Frage des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit durch Affekte sind in der amtlichen Sammlung nads meinen Feststellungen nicht enthalten.
Vgl. RG in: Höchssridnediche Rechtsprechung 1939, S. 100. Siehe S. 7.
Bei länger anhaltender Intoxikation kommt es zu sekundären Organschädigungen. Beispiel: Die Phenacetinsdhädigung der Niere bei dhronischen Mißbrauch p)enacetinhaluger Schmerzmistel.
RG 63, 5. 46.
RG 67, 5.149.
In der geridhtsärztlicben Tätigkeit unserer Zeit stellt man dagegen oft fest, daß selbst relativ hohe Blutalkoholkonzentrationen (etwa von 1,50/w250/.) n mativ nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von groben Verhaltensstörungen begleitet sind.
Oghss 3, 19ff. (1950) = Njw 1950,830.
Der Fall wird ím Kapitel Viii als Fall Ne. I eingehend dargestellt, da er von grundsätzlicher Bedeutung für die forensisch-psyd,iatrisdhe Gutadhtertätigkeit ist.
Oghst 3, 19 und 3, 80 (1950).
Vgl. Schwarz-Damer. 27. Aufl. München-Berlin 1965, Anm. 3 B/a zu § 51 StGB S. 211. SchÖNke-SchrÖDer, 12. Aufl. München-Berlin 1965, Anm. 4 zu § 51 StGB, S. 364.
Bgh 3, 194 ff.
Auszeichnung vam Referenten.
Bgh in Mdr 1953,S. 146 (1 SsR 365/52).
Bgh 4 StR 470/52 vom 11. 12. 1952 (nicht veröffentlicht). Hinweis in: Mdr 1953, S. 147.
Bgh 5 StR 91/55 (nicht veröffentlicht).
Zitiert nach D. Octsi u: Zum Eintritt eines hochgradigen Affekts während der Ausführungshandlung. Golydammers Arch. 1956,S. 1 ff.
Anders H. Walnen: „Der schwere Sittlichkeitsverbrecher, der im sexuellen Affekt und Blutrausch seine Opfer röter, soll trotz seines Affektes das bleiben, für das er allgemein gehalten vied ein Mörder.“ Schweiz. ZStrR 1965, S. 36.
Bgh 11,20 ff. = Njw 1958,266.
se. die Frau wieder zu gewinnen.
Auf den Fall H. L. wird im kasuistischen Teil ausführlich eingegangen (Fall II).
Bei der Erörterung des Problems anläßlids der 35. Sitzung des Sonderausschusses,Strafrecht` am 14. 1.65 in Berlin haste nach der knappen Darstellung einschlägiger Fälle durch Prof. De. Scxwntm die Spd-Abgeordnete Frau Dr. Huzeur darauf hingewiesen, „daß die Persönlichkeit des Einzelnen bei dem nüchternen Vortrag der Fälle nicht sichtbar werde. Man müßte, um diese Fälle beurteilen zu können, jeweils den einzelnen Menschen und den ganzen Hintergrund kennen,der diesen Menschen in eine besondere Affektsteigerung hineingetrieben babe“. (Sitzungsbericht, Bonn 1965, S. 678.) Mit aus diesem Grund werden die für die Entwicklung des Problems entscheidenden Fälle im kasuistischen Teil eingehend dargestellt, zumal es auch ein Zweck dieser Studie ist, die parlamentarischen Körperschaften auf das Für und Wider der geplanten gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf eingehend beschriebene Fälle aufmerksam zu machen.
durch Medikamente, Alkohol, Infekte, Schlafentzug, Ernährungsstörungen.
Oghst 1, S. 149 (1949).
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung im Urteil.
Auszeichnung im Urteil.
Auszeichnung im Urteil.
Auszeichnung im Urteil.
Oghst 1, 165 (1949).
Oghst 2, 147 (1950).
Oghst 2, 173 (1950).
Oghss 3, 80 ff. (1950).
Auszeichnung vom Referenten. Vgl. jedoch H. Wald.: „Es kann daher, jedenfalls im Sinne der Kantischen Ethik, keine Rede davon sein, daß je ein Affekt, insbesondere Zorn und dgl., gerechtfertigt erschieneChrw(133) Einen gerechtfertigten Zorn gibt es nach strengerer Ethik jedoch rüder In: Der Affekt und seine Bedeutung im schweizerischen Strafrede. Sdhw. ZSerR 1965,S.39.
Bgh 6,329 ff.
Auszeichnung vom Referenten. 487 Auszeichnung vom Referenten. 488 Auszeichnung vom Referenten. 489 Bgh in Mdr 1935, S. 527.
Bgh StR 11 139 ff. 491 Vgl. Bgh 6, 120.
Bgh 3, 28.
Bgh 8,113.
Hieraus ergibt sich die Pflicht für den Sachverständigen, das von ihm erarbeitete Material und die von ihm benutzten Methoden lückenlos darzulegen.
Bgh 5 StR 80/58 in: Njw 1958, S. 2123.
Urteil vom 12. 5. 1959 1 StR 184/59 (matt veröffentlidht).
StR 250/59. In: Njw 1959, S. 2315 ff.
Bgh 5 StR 461/61 in; Goltdammers Arch. 1962,S. t 16.
Die differente Bewertung der Affekte hinsichtlich ihrer Gcncse läßt beispielhaft eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtshofes erkennen: „Entschuldbar ist eine Gemütserregung nicht schon dann, wenn sie aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisdh erklärt werden kann. Der Begriff der Entschuldbarkeit verlangt vielmehr eine Bewertung nach ethischen Grundsätzen: Die Gemütsbewegung darf nicht aussds1ießlidh oder vorwiegend egoistischen, gemeinen Trieben entspringen, sondern sie muß durch die äußeren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt erscheinen.“ Zit.nach H. Warnen: Der Affekt und seine Bedeutung im schweizerischen Stealrecut. Schweiz. ZSeeR 1965,S. 38.
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de Boor, W. (1966). Das Problem in der Rechtsprechung. In: Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26587-1_7
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