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Zusammenfassung

Man prüfe die zu verwendenden Reagenzien und nehme hierzu nicht zu kleine Mengen. Von arsenfreier Salzsäure und von Schwefel-barium zur Entwicklung von reinem H2S halte man sich einen eisernen Bestand. Ebenso von arsenfreiem Zink. Man hat dann im Bedarfsfall die reinen Präparate sofort zur Hand. Die Apparate, Schalen usw. reinige man womöglich selbst und beachte, daß es häufig arsenhaltige Glassorten gibt. Äther, Amylalkohol, Benzin, Chloroform usw. müssen rein und vollkommen, ohne Rückstand zu hinterlassen, flüchtig sein (Alkaloidprüfung).

Außer den in nachstehenden Abschnitten behandelten Arbeiten können vom Gerichtschemiker auch photographische Aufnahmen von Blutflecken, Handwerkszeug, des Tatortes selbst, Fingerabdrücke usw. verlangt werden. Wichtige Anhaltspunkte für die Ausführung solcher Arbeiten finden sich in Baumerts Lehrb. d. gerichtl. Chem. Bd. 2, bearbeitet von Dennstedt und Voigtländer, 1906.

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Referenzen

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Baier, E. (1920). Gerichtliche Chemie. In: Bujard-Baiers Hilfsbuch für Nahrungsmittelchemiker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-25587-2_6

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