Zusammenfassung
Zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Handelns gehört neben der Indiziertheit des Eingriffs und der Heilbehandlung lege artis die Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung. Umfang und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jeder medizinische Eingriff eine tatbestandliche Körperverletzung. Er bedarf zu seiner Rechtfertigung einer Einwilligung des Patienten, die nur wirksam ist, wenn eine ausreichende Aufklärung vorangegangen ist. Die Patientenaufklärung ist das Gegengewicht zur medizinischen Autorität; medizinische Indikation und Patienteneinwilligung bilden ein Junktim der ärztlichen Behandlung. Die medizinische Entscheidung hat den Entschluss des Patienten als personalen Faktor einzubeziehen63. Nach der Grundregel des „informed consent“ hat der Arzt den Patienten persönlich im Gespräch im Großen und Ganzen und in groben Zügen darüber aufzuklären, wie die vorgesehene Behandlung oder der Eingriff zu erfolgen hat, damit der Patient in Kenntnis der Risiken frei abwägen kann, ob er sich dieser ärztlichen Behandlung unterzieht64.
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Bergmann, KO. (2004). Selbstbestimmungsaufklärung und Patienteneinwilligung Schwerpunkt: Chirurgie/Orthopädie. In: Die Arzthaftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06629-4_4
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