Zusammenfassung
In Fällen vertraglicher Disposition über Personendaten könnte wie eben dargestellt die datenschutzrechtliche Einwilligung als unwiderruflich und damit schuldrechtlich bindend angesehen werden. Alternativ könnte die Widerrufbarkeit zwar weiterhin zugelassen, die Ausübung dieses Rechts jedoch mit Ersatzansprüchen des Vertragspartners verbunden werden.
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Schmidt, K.J. (2020). Wertersatz bei Widerruf. In: Datenschutz als Vermögensrecht. Juridicum – Schriften zum Medien-, Informations- und Datenrecht. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-30797-4_11
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