Zusammenfassung
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom Mai 1949 beruft sich auf freiheitliche Traditionen von Humanismus, Naturrecht, Aufklärung und bürgerlichen Revolutionen. Die ersten 19 Artikel, die Grund- und Menschenrechte, haben zum Ausgangspunkt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Hüter der Grundrechte sind das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder. Ergänzt werden diese Instanzen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Wie der Erste Weltkrieg, der für das Bürgertum einen Epochenbruch bedeutete, hatten auch der Zweite Weltkrieg und die Inflation 1948 negative Auswirkungen auf das Selbstverständnis und die Stellung des Bürgertums, trotz aller Restaurationen zumal in den 1950er Jahren. Verstärkt wurde dies durch einen sich immer mehr beschleunigenden sozialen und kulturellen Wandel. Begriffe wie Angestelltengesellschaft, post-industrielle oder post-moderne Gesellschaft und andere mehr zur Kennzeichnung der Sozialstruktur wurden schnell obsolet. Ein Begriff erweist sich jedoch als dauerhafter: Bürgergesellschaft. Sie ruht nach Ralf Dahrendorf auf den Säulen der politischen Demokratie, der freien Marktwirtschaft und der institutionellen Verankerung bürgerschaftlicher Aktivitäten, vor allem im kommunalen Bereich.
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Schäfers, B. (2017). Freiheits- und Menschenrechte im Grundgesetz. Von der bürgerlichen Gesellschaft zur Bürgergesellschaft. In: Die bürgerliche Gesellschaft. essentials. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17329-6_11
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