Zusammenfassung
„Jede Justiz ist politisch, ob man das nun zugibt oder nicht“; entscheidend ist daher „daß sich der Richter des politischen Charakters seiner Tätigkeit bewußt wird“. Nun ist der Begriff der „Politischen Justiz“ wie der des Politischen selbst mehrdeutig: „Politische Justiz“ aus Sicht der Rechtspolitologie In einem engen, rechtswissenschaftlichen Verständnis fassen Juristen unter „politische Justiz“ die direkte Rechtsbeugung in (Straf-)Prozessen aus „politischen“ Gründen aufgrund unmittelbarer Weisung der Regierung in die Justiz hinein, in extremo also eine bloße Scheinjustiz mit sog. Schauprozessen zum Zwecke der (oft auch physischen) Vernichtung der Opposition. Eine solche „Justiz“ ist mit den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Rechtsprechung natürlich völlig unvereinbar. Streng genommen aber handelt es sich dann auch hier wohl gar nicht um „Justiz“, sondern um „Politik“, weil überhaupt kein unabhängiges Verfahren existiert.
Erschienen in: van Ooyen/Möllers, Martin (Hg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, Verlag Springer VS, Wiesbaden 2015.
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van Ooyen, R. (2015). „Volksdemokratie“ und nationalliberaler Etatismus. In: Bundesverfassungsgericht und politische Theorie. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-07948-2_1
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