Zusammenfassung
Während die Marke als Schutzinstrument relativ bekannt ist, fristet das Werktitelrecht zu Unrecht ein Schattendasein. Ohne Eintragung erlangt ein Titelrecht, wer den Titel aktiv auf dem Markt benutzt. Die als Titel genutzte Bezeichnung muss eine gewisse Unterscheidungskraft haben, um schutzfähig zu sein. Der Titel darf den Inhalt nicht unmittelbar beschreiben. Die Rechtsprechung ist allerdings mit der Zuerkennung des Werktitelschutzes recht großzügig. Der Titelschutz entsteht durch Benutzung des Titels im Markt. Er kann durch eine sogenannte Titelschutzanzeige vorverlegt werden. Inhaber des Werktitelrechts ist der Urheber des Werkes, das Titelrecht hängt am Nutzungsrecht des zugrunde liegenden Werkes. Der Inhaber des Titelrechts kann sich gegen die Nutzung identischer oder ähnlicher Titel für die identische oder ähnliche Werkart wehren. Der Beitrag zeigt Beispielfälle auf, in denen der Titelinhaber die Nutzung solcher anderer Titel untersagen konnte. Das Werktitelrecht erlischt, sobald der Inhaber die Nutzung aufgegeben hat.
Zusammenfassung
Während die Marke als Schutzinstrument relativ bekannt ist, fristet das Werktitelrecht zu Unrecht ein Schattendasein. Ohne Eintragung erlangt ein Titelrecht, wer den Titel aktiv auf dem Markt benutzt. Die als Titel genutzte Bezeichnung muss eine gewisse Unterscheidungskraft haben, um schutzfähig zu sein. Der Titel darf den Inhalt nicht unmittelbar beschreiben. Die Rechtsprechung ist allerdings mit der Zuerkennung des Werktitelschutzes recht großzügig. Der Titelschutz entsteht durch Benutzung des Titels im Markt. Er kann durch eine sogenannte Titelschutzanzeige vorverlegt werden. Inhaber des Werktitelrechts ist der Urheber des Werkes, das Titelrecht hängt am Nutzungsrecht des zugrunde liegenden Werkes. Der Inhaber des Titelrechts kann sich gegen die Nutzung identischer oder ähnlicher Titel für die identische oder ähnliche Werkart wehren. Der Beitrag zeigt Beispielfälle auf, in denen der Titelinhaber die Nutzung solcher anderer Titel untersagen konnte. Das Werktitelrecht erlischt, sobald der Inhaber die Nutzung aufgegeben hat.
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Notes
- 1.
Etwa im „Titelschutzanzeiger“, „DER SOFTWARE TITEL“ oder „rundy Titelschutzjournal“.
- 2.
Zum Verhältnis Autor und Verlag siehe BGH GRUR 1990, 218, 220 – Verschenktexte I.
- 3.
Handelt es sich um einen im Inland bekannten Titel, so bestehen Unterlassungs‐ und Schadensersatzansprüche auch ohne Verwechslungsgefahr, sofern die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft des Titels unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 3 MarkenG).
- 4.
Kritisch hierzu: Ingerl und Rohnke (2010, § 15 Rdnr. 107).
- 5.
Die Beklagte wurde verurteilt, in die Löschung der Domain america2.de einzuwilligen.
Literatur
Fezer, K.-H. (2009). Markenrecht (4. Aufl.). München: C. H. Beck. § 15
Ingerl, R., & Rohnke, C. (2010). Markengesetz (3. Aufl.). München: C. H. Beck.
Jacobs, R. (1996). Werktitelschutz für Computerspiele und Computerprogramme. GRUR, 601.
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Der Autor
Der Autor
Dr. Christian Rauda ist Fachanwalt für Urheber‐ und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Justiziar des Deutschen Internet Verbands. Er ist Partner in der Medienrechtssozietät GRAEF Rechtsanwälte (Hamburg/Berlin) und Autor zahlreicher medienrechtlicher Publikationen, u. a. des Buches „Recht der Computerspiele“. Dr. Rauda ist Dozent an der Johannes Gutenberg‐Universität Mainz, der Bucerius Law School, der Hamburg Media School und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin.
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Rauda, C. (2016). Rechtlicher Schutz von Medientiteln. In: Regier, S., Schunk, H., Könecke, T. (eds) Marken und Medien. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-06934-6_24
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-06934-6_24
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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