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Zusammenfassung

Im Laufe der Zeit sind die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers zu einem vielschichtigen Tätigkeitsspektrum herangewachsen. Einen gewichtigen Teil der beruflichen Aufgaben stellt die Abschlußprüfung dar.

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Notes

  1. 1.

    Die im Zeitablauf gewachsenen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers wurden von Loitlsberger in einer historischen Übersicht zusammengestellt. Vgl. Loitlsberger, Treuhandwesen (1966), S. 11 ff. Vgl. zudem Hax, Wirtschaftsprüfung (1965), S. 99 ff. Zu einem ebenfalls detaillierten chronologischen Überblick über die Entwicklung des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens vgl. Lück, Treuhandwesen (1991), S. 10 ff.

  2. 2.

    Vgl. Bauch/Precht, Unabhängigkeit (2008), Rz. 2.

  3. 3.

    Terminologisch ist die Prüfung – wie auch die Kontrolle – dem Oberbegriff Überwachung zuzuordnen. Prüfung und Kontrolle sind dabei nach dem Kriterium der Prozeßabhängigkeit zu differenzieren. Demnach liegt eine Prüfung vor, wenn Überwachungsmaßnahmen zur Feststellung normgerechter Vorgänge von prozeßunabhängigen Personen durchgeführt werden. Von einer Kontrolle wird hingegen gesprochen, wenn Überwachungshandlungen durch Personen erfolgen, die direkt oder indirekt am Zustandekommen des zu beurteilenden Sachverhalts beteiligt sind. Vgl. hierzu Buchner, Wirtschaftsprüfer (1985), S. 31 sowie Lück, Prüfung (1998), S. 612. Anzumerken ist, daß im Schrifttum unterschiedliche Ansichten über eine zweckmäßige Differenzierung des Überwachungsbegriffs vorliegen. Vgl. hierzu insbesondere Bretzke, Terminologie (1972), S. 253-265, von Wysocki, Grundlagen (1988), S. 2 f. sowie Steiner, Prüfungsbericht (1991), S. 12 f.

  4. 4.

    Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 13. Die notwendigen Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit sind dabei die Urteilsfähigkeit und die Urteilsfreiheit des Urteilenden sowie die sachgerechte Urteilsbildung. Die Vertrauenswürdigkeit des Urteils wird im Schrifttum erschöpfend behandelt. Vgl. ebenda, S. 66-120.

  5. 5.

    Zu den nachfolgenden Ausführungen zur Prüfung als Soll-Ist-Vergleich vgl. eingehend von Wysocki, Grundlagen (1988), S. 121 ff., Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 15-18, von Wysocki, Prüfungswesen (2003), S. 1 ff.

  6. 6.

    Die Ableitung des Soll-Objekts kann progressiv oder retrograd erfolgen. Bei der progressiven Vorgehensweise geht der Prüfer von vorhandenen Daten und Dokumenten aus, aus denen er das normenkonforme Soll-Objekt konstruiert und mit dem Ist-Objekt vergleicht. Bei der retrograden Prüfung hingegen bilden die tatsächlichen Merkmalsausprägungen des Prüfungsgegenstands die Basis der Prüfung. Davon ausgehend schließt der Prüfer auf die buchungspflichtigen Tatbestände, die sich bei einem normenkonformen Verhalten in den Belegen wieder finden müßten. Diese hypothetischen Soll-Daten werden mit den tatsächlichen verglichen. Vgl. zu diesen, den meßtheoretischen Ansatz betreffenden, Ausführungen sowie ergänzend zu dem Informationsverarbeitungsansatz ausführlich Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 49-55.

  7. 7.

    Vgl. insbesondere Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 8, der in der Abgabe vertrauenswürdiger Urteile ein konstitutives Element des Aufgabenbereichs des Wirtschaftsprüfers sieht, i.V.m. Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 2. Die Definition verdeutlicht zudem, weswegen die Abschlußprüfung auch als Gesetz- oder Ordnungsmäßigkeitsprüfung bezeichnet wird. Vgl. Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 1. Zur Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung im allgemeinen vgl. Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 16 ff. sowie ferner Lück Gesetzmäßigkeitsprüfung (1998), S. 322 und Lück Ordnungsmäßigkeitsprüfung (1998), S. 568.

  8. 8.

    Richtigkeit i.S.v. Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit bedeutet, daß die in der externen Rechnungslegung enthaltenen Informationen den tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen. Vgl. Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 3.

  9. 9.

    Vgl. Müller/Müller, Wirtschaftsprüfer (2004), S. 335 sowie Tesch, Abschlussprüfung (2007), S. 741. Ähnlich hierzu vgl. auch Brösel/Zwirner, Goodwill (2009), S. 190 und 197.

  10. 10.

    Vgl. insbesondere Tesch, Abschlussprüfung (2007), S. 741 f.

  11. 11.

    Auf Grundlage der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen ist der Soll-Bestand der Vermögens- und Schuldpositionen aus den Rechnungslegungsnormen zu bestimmen, der im Rahmen der Abschlußprüfung mit dem tatsächlichen Ist-Bestand verglichen wird. Vgl. Moxter, Bilanzlehre (1984), S. 81. Eine Abschlußprüfung ist aufgrund ihrer Komplexität in eine Vielzahl koexistenter einfacher Soll-Ist-Vergleiche aufzuspalten. Letztendlich sind die dabei auftretenden Einzelurteile zu einem Gesamturteil zu verdichten. Vgl. hierzu Abschnitt III.2.5.2.

  12. 12.

    Vgl. von Wysocki, Prüfungswesen (2003), S. 2.

  13. 13.

    Manipulationen gehen mit der Beeinträchtigung der Informationsvermittlung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einher. Vgl. Leffson, GoB (1987), S. 67 f.

  14. 14.

    Die gewissenhafte Berufsausübung ist in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) kodifiziert (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Ferner ergibt sich aus den allgemeinen Berufspflichten, daß der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf unabhängig, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1) sowie daß er sich in seiner Tätigkeit unparteiisch zu verhalten hat (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO).

  15. 15.

    Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 5.

  16. 16.

    Vgl. hierzu Schmalenbach, Beteiligungsfinanzierung (1949), S. 151 sowie 154. Schmalenbach kritisiert in diesem Zusammenhang, daß die Wahl des Prüfers der zu prüfenden Gesellschaft selbst überlassen wird. „Man überläßt es doch sonst im Leben nicht demjenigen, der geprüft werden soll, sich den Prüfer auszusuchen.“ Schmalenbach, Beteiligungsfinanzierung (1949), S. 155. Gegenwärtig wird der Abschlußprüfer gemäß § 318 Abs. 1 S. 1 HGB von den Gesellschaftern der prüfungspflichtigen Unternehmung, bei Konzernen durch die Gesellschafter der Mutterunternehmung, gewählt. Bei einer AG beschließt die Hauptversammlung – nach Vorschlag des Aufsichtsrats – über die Bestellung des Abschlußprüfers, während bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Gesellschafterversammlung den Beschluß faßt. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß die Geschäftsleitung keinen Einfluß auf die Wahl des Abschlußprüfers hat und eine von der Geschäftsleitung unabhängige Prüfung sichergestellt ist. Schließlich wird die Leistung der Geschäftsleitung, die sich in der Rechnungslegung niederschlägt, im Zuge der Abschlußprüfung überwacht.

  17. 17.

    Zu den strengeren Anforderungen der Aktienrechtsnovelle an die Jahresabschlußprüfung vgl. insbesondere Buchholz, Aktiengesetz (1937), S. 150.

  18. 18.

    So wurde die Prüfung z.B. auf die Prüfung des Lageberichts ausgeweitet und festgelegt, daß schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten ist. Vgl. hierzu ausführlich Lück, Treuhandwesen (1991), S. 6.

  19. 19.

    Durch das BiRiLiG, das am 1. Januar 1986 in Kraft getreten ist, wurden ferner die 7. EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) und 8. EG-Richtlinie (Abschlußprüferrichtlinie) in deutsches Recht transformiert. Vgl. hierzu Lück, Treuhandwesen (1991), S. 6 f. sowie Lück, Abschlußprüferrichtlinie (1998), S. 7 f.

  20. 20.

    Vgl., wie auch im folgenden, Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 3.

  21. 21.

    Vgl. eingehend Wieland-Blöse, TransPuG (2002), S. R278 sowie Rabenhorst, TransPuG (2003), S. 436 ff.

  22. 22.

    Vgl. hierzu ausführlich Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 19.

  23. 23.

    Vgl. Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, Abschlußprüferrichtlinie (2006), S. 87 ff. Es sei darauf hingewiesen, daß diverse Neuerungen der Abschlußprüferrichtlinie aufgrund der vorab veröffentlichten EU-Empfehlung und der Richtlinienentwürfe durch den deutschen Gesetzgeber antizipiert wurden und bereits im Rahmen des BilReG Einzug in das HGB erhalten haben. Vgl. hierzu weiterführend und m.w.N. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 211.

  24. 24.

    Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 20.

  25. 25.

    Petersen/Zwirner, Bilanzrecht (2009), S. 41.

  26. 26.

    Die Anwendung internationaler Prüfungsstandards ist seit Inkrafttreten des BilMoG in § 317 Abs. 5 HGB unter der Bedingung geregelt, daß diese gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Abschlußprüferrichtlinie von der EU angenommen werden. Vgl. hierzu Abschnitt II.2.3.2.

  27. 27.

    Änderungen im Zuge des BilMoG, die sich auf die Prüfung im allgemeinen auswirken und für die Untersuchung relevant sind, werden hingegen an entsprechender Stelle erläutert.

  28. 28.

    Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt die Prüfungspflicht jedoch unabhängig von der Erfüllung der Schwellenwerte des § 267 HGB, wenn die betrachtete Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 264d HGB ist, da diese stets als „groß“ gelten. Gemäß § 264d HGB ist eine Kapitalgesellschaft dann kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel von Wertpapieren an einem organisierten Markt beantragt hat.

  29. 29.

    Vgl. hierzu auch Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 5. Beispielsweise gelten für Kreditinstitute die speziellen Prüfungspflichten gemäß § 340k HGB i.V.m. § 26 KWG sowie §§ 28 ff. KWG. Ergänzende prüfungspflichtspezifische Regelungen ergeben sich für Versicherungsgesellschaften ferner nach § 341k HGB i.V.m. §§ 57 ff. VAG und für Genossenschaften nach §§ 53 ff. GenG. Zu Pflichtprüfungen von Unternehmungen anderer Wirtschaftszweige im Bereich der privaten Wirtschaft sowie zu Pflichtprüfungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft vgl. weiterführend Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 7 ff.

  30. 30.

    Vgl. Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 23 i.V.m. IDW, PS 201 (2009), Rz. 20. Im folgenden wird bei den Verlautbarungen des IDW regelmäßig das Verabschiedungs- respektive Erlaßjahr und nicht das gegebenenfalls davon abweichende Publikationsjahr wiedergegeben.

  31. 31.

    Vgl., wie auch im folgenden, Ruhnke, Prüfung von IFRS-Abschlüssen (2007), S. 155.

  32. 32.

    Im Falle eines IFRS-Einzelabschlusses gemäß § 325 Abs. 2a HGB findet § 324a Abs. 1 HGB i.V.m. § 316 HGB Anwendung.

  33. 33.

    Vgl., auch im folgenden, Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 8 f.

  34. 34.

    In erster Linie bezieht sich die Buchführung auf die Finanzbuchführung, bestehend aus Grund-, Haupt- und Nebenbüchern. Vgl. Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 14. Zur Ausweitung der Prüfung der Buchführung auf die rechnungslegungsbezogenen Teile der Nebenbuchhaltungen, wie z.B. die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder die Lagerbuchhaltung, vgl. weiterführend Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 6.

  35. 35.

    Vgl., auch im folgenden, IDW, PS 200 (2000), Rz. 12. In diesem Zusammenhang sei ferner auf die kritische Grundhaltung des Abschlußprüfers hingewiesen. Demnach muß sich der Prüfer stets im Klaren darüber sein, daß Umstände, wie z.B. Fehler, Täuschungen, Vermögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße vorliegen können, aufgrund derer ein Jahresabschluß wesentlich falsche Aussagen beinhalten kann. Vgl. IDW, PS 200 (2000), Rz. 17. Liegen Indizien für Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder der Mitarbeiter der zu prüfenden Unternehmung vor, sind ergänzende Prüfungshandlungen durchzuführen. Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten vgl. eingehend IDW, Unregelmäßigkeiten (1998), S. 29 ff.

  36. 36.

    In der Bilanzlehre gilt eine Information dann als wesentlich, wenn sie für den Informationsadressaten aufgrund seiner Interessen oder Funktionen entscheidungsrelevant ist, er also geschädigt wäre, wenn ihm die Information vorenthalten werden würde. Vgl. hierzu ausführlich Leffson, Wesentlich (1986), S. 434 ff. Zur Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlußprüfung vgl. ferner Abschnitt II.2.4.

  37. 37.

    Vgl. eingehend – m.w.N. – Schindler/Rabenhorst, Auswirkungen (1998), S. 1889 f.

  38. 38.

    Von dieser Pflicht sind lediglich kleine Kapitalgesellschaften befreit, wohingegen Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person mittelbar oder unmittelbar persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a Abs. 1 HGB), wie Kapitalgesellschaften zu behandeln sind. Vgl. hierzu auch Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 4.

  39. 39.

    Allerdings ist zu konstatieren, daß bei den übrigen Gesellschaften die Teile des Überwachungssystems, die Risiken der zukünftigen Entwicklung der Unternehmung betreffen und im Rahmen der Lageberichtsprüfung zu untersuchen sind, auch ohne eine explizite gesetzliche Regelung gemäß § 91 Abs. 2 AktG geprüft werden. Vgl. Schindler/Rabenhorst, Auswirkungen (1998), S. 1891 f., Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 9.

  40. 40.

    Vgl. umfassend zur Prüfung von Risikosteuerungssystemen Neubeck, Risikomanagementsystem (2006), S. 693-698, insbesondere S. 696.

  41. 41.

    Zu den Inhalten der in Rede stehenden Paragraphen vgl. eingehend Abschnitt II.2.3.2.

  42. 42.

    Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, Abschlußprüferrichtlinie (2006), S. 98.

  43. 43.

    Bis dato war die Übernahme von Prüfungsergebnissen anderer Abschlußprüfer zulässig, wenngleich der Konzernabschlußprüfer die Voraussetzungen einer Übernahme prüfen mußte. Allerdings wurde die oben genannte Vorgehensweise hierzulande schon vor dem Inkrafttreten des BilMoG gelebt, so daß die Ausstrahlungswirkung des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB auf die Berufspraxis als gering einzustufen ist. Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 214 f. sowie die dort angeführte Literatur.

  44. 44.

    Vgl. IDW, PS 200 (2000), Rz. 14 i.V.m. IDW, PS 201 (2009), Rz. 20 sowie Lüdenbach, Darstellung (2011), Rz. 4, Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 23.

  45. 45.

    In IAS 1.13 erfolgt lediglich der Hinweis darauf, daß „[v]iele Unternehmen […] neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage“ veröffentlichen.

  46. 46.

    Vgl. Lüdenbach, Darstellung (2011), Rz. 5 i.V.m. Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 15.

  47. 47.

    Vgl. IASB, Management Commentary (2010). Zu dieser Veröffentlichung des IASB vgl. zudem ausführlich Hoffmann, IFRS-Rechnungslegung (2011), Rz. 17 f., Melcher/Murer, IFRS Practice Statement (2011), Fink/Kajüter, Management Commentary (2011).

  48. 48.

    Vgl. BGH-Urteil vom 15.12.1954, BGHZ 1955, Band 16, S. 22-23.

  49. 49.

    Vgl. Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 5. § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB folgend, ist die Prüfung lediglich so auszulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gemäß Satz 2, die wesentlichen Einfluß auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben, im Rahmen der gewissenhaften Berufsausübung erkannt werden. Eine Ausnahme bildet dabei § 29 Abs. 1 Satz 1 KWG, der besagt, daß der Prüfer die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Instituts zu prüfen hat.

  50. 50.

    Lück, Abschlußprüfung (1999), S. 16. Vgl. in diesem Zusammenhang ferner – m.w.N. – Lück/Hunecke, Warnfunktion (1996), S. 3, Lück/Hunecke, Krisenwarnfunktion (1997), S. 57 f.

  51. 51.

    Zur Erwartungslücke im allgemeinen vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 18 f. Die Erwartungslücke wird im Schrifttum erschöpfend behandelt. Ausführlich zu diesem Phänomen, insbesondere zu den Entstehungsursachen und Möglichkeiten zur Verringerung der Lücke, äußern sich Steiner, Prüfungsbericht (1991), S. 254-277, Link, Abschlußprüfung (2006), S. 217-220 sowie Ruhnke/Schmiele/Schwind, Erwartungslücke (2010). Zur Erwartungslücke im Rahmen der Unternehmungsfortführungsprämisse vgl. zudem Campbell/Mutchler, Expectations Gap (1988), S. 42 ff.

  52. 52.

    Vgl. Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 13.

  53. 53.

    Die Prüfung ist solange nicht beendet, bis den gesetzlichen Vertretern bzw. dem Aufsichtsrat der Prüfungsbericht vorgelegt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Prüfung im Rechtssinne noch nicht stattgefunden. Vgl. RG-Urteil vom 16.6.1944, WPg 1970, S. 423.

  54. 54.

    Weiteres Medium der Urteilsmitteilung, welches jedoch nicht gesetzlich normiert ist, ist die Schlußbesprechung. Diese findet nach Abschluß der Prüfungshandlungen, aber noch vor Ausfertigung und Übergabe des finalen Prüfungsberichts zwischen den gesetzlichen Vertretern der geprüften Gesellschaft und Vertretern der Prüfungsgesellschaft statt. Im Rahmen des Gesprächs werden den gesetzlichen Vertretern der geprüften Gesellschaft insbesondere die Prüfungsfeststellungen mitgeteilt sowie ein Bild von der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens vermittelt. Vgl. hierzu ausführlich Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 836 ff., Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 794-797.

  55. 55.

    Im Rahmen der Urteilsmitteilung gelten die Grundsätze der Richtigkeit, im Sinne intersubjektiver Nachprüfbarkeit und Wahrhaftigkeit, der Klarheit und der Vollständigkeit. Vgl. Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 315 f. Lück ergänzt den Grundsatz der Unparteilichkeit (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO), der verlangt, daß zu prüfende Sachverhalte mit Einbezug aller verfügbaren Informationen unabhängig gewertet werden. Vgl. Lück, Prüfungsbericht (1998), S. 626. Zu den in Rede stehenden Grundsätzen vgl. auch ausführlich Grewe, Prüfungsergebnis (2006), Rz. 43-63.

  56. 56.

    Lück, Prüfungsergebnis (1998), S. 629.

  57. 57.

    Vgl. Grewe, Prüfungsergebnis (2006), Rz. 2.

  58. 58.

    Vgl. von Wysocki, Grundlagen (1988), S. 298.

  59. 59.

    Schließlich wird der Prüfungsauftrag auch von den gesetzlichen Vertretern bzw. vom Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB). Bei einer GmbH sind ferner die Gesellschafter gesetzlich vorgesehene Empfänger des Prüfungsberichts (§ 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

  60. 60.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 532.

  61. 61.

    Vgl., auch im folgenden, Grewe, Prüfungsergebnis (2006), Rz. 12.

  62. 62.

    Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 224.

  63. 63.

    Vgl. Petersen/Zwirner, Bilanzrecht (2009), S. 42.

  64. 64.

    Zu den Aufgaben des Prüfungsberichts vgl. im allgemeinen Lück, Prüfungsbericht (1998), S. 627. Zu dessen Rechenschaftsfunktion vgl. von Wysocki, Grundlagen (1988), S. 305.

  65. 65.

    Der Bestätigungsvermerk wird in der Praxis häufig auch als Testat bezeichnet. Nachfolgend werden die Begriffe synonym verwendet.

  66. 66.

    Vgl., wie auch im folgenden, Bolsenkötter, Bestätigungsvermerk (1992), Sp. 210 ff.

  67. 67.

    Vgl. hierzu ebenfalls Grewe, Prüfungsergebnis (2006), Rz. 398.

  68. 68.

    Zu den möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines eingeschränkten oder versagten Vermerks vgl. eingehend Grewe, Prüfungsergebnis (2006), Rz. 414-421 sowie Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 530 f.

  69. 69.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 521.

  70. 70.

    Aus Gründen der Vollständigkeit sei auf die betrieblichen Normen hingewiesen, die individuell auf Ebene einer Prüfungsgesellschaft gelten und das prüferische Verhalten der Beschäftigten steuern. Diese Normen sind im jeweiligen Prüfungshandbuch festgehalten und besitzen Anweisungs- und Leitliniencharakter und dienen der Konkretisierung der gesetzlichen und berufsständischen Normen. Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 99 f.

  71. 71.

    Vgl. Krantz, Prüfungsnormen (2007), S. 1091.

  72. 72.

    Vgl., wie auch im folgenden, IDW, Geschichte (2009), S. 1 ff.

  73. 73.

    Die Mitgliedschaft in der WPK ist anders als beim IDW verpflichtend. Sie vertritt Belange und Positionen des Berufsstands gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik und übernimmt gleichzeitig Informationsfunktionen für ihre Mitglieder. Ferner werden der WPK per Gesetz (§ 57 WPO) Aufgaben übertragen. Hierbei sind neben der Berufsaufsicht, der Durchführung der Qualitätskontrolle und der bundeseinheitlichen Berufsexamen insbesondere der Erlaß der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer hervorzuheben. Vgl. hierzu und weiterführend Veidt, WPK (2007), S. 1543 f. sowie Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 68 ff., die ferner auf die Organe und den Aufbau der WPK eingehen.

  74. 74.

    Vgl. IDW, Satzung (2005).

  75. 75.

    Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 70.

  76. 76.

    Vgl. hierzu sowie zu den diversen Ausschüssen, z.B. dem Hauptfachausschuß (HFA) oder zu den Arbeitskreisen des IDW, Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 70 f.

  77. 77.

    Naumann, IDW (2007), S. 671.

  78. 78.

    Vgl. hierzu auch weiterführend Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 91 f.

  79. 79.

    Vgl. beispielsweise Krantz, Prüfungsnormen (2007), S. 1091.

  80. 80.

    Vgl. Naumann, Verlautbarung (2002), Sp. 2492.

  81. 81.

    Vgl., auch im folgenden, Naumann, Wirtschaftsprüfer (2007), S. 1464, der an dieser Stelle weiterführend auch auf die Verfahren eingeht, in denen die entsprechenden Verlautbarungen verabschiedet werden.

  82. 82.

    Beispielhaft sei IDW RS HFA 16 zu „Bewertungen bei der Abbildung von Unternehmenserwerben und bei Werthaltigkeitsprüfungen nach IFRS“ genannt. Vgl. IDW, RS HFA 16 (2005).

  83. 83.

    Beispielhaft sei auf IDW S 1 hingewiesen, der „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ beinhaltet. Vgl. IDW, IDW S 1 (2008).

  84. 84.

    Vgl. hierzu Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 92. Insbesondere werden die vormaligen Fachgutachten (FG) und Stellungnahmen sukzessive ersetzt. Vgl. auch Rückle, GoA (2002), Sp. 1033.

  85. 85.

    Vgl. Naumann, Beruf des Wirtschaftsprüfers (2006), Rz. 366.

  86. 86.

    Zum Komitologieverfahren der EU-Kommission vgl. ausführlich Olbrich/Weimann, International Standards on Auditing (2011), S. 182 ff.

  87. 87.

    Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 216 i.V.m. Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, Abschlußprüferrichtlinie (2006), S. 98.

  88. 88.

    Vgl. IFAC, Handbook (2010), Scope.

  89. 89.

    Lanfermann, ISA (2002), Sp. 1209. Allgemein zur IFAC sowie zu deren Organen vgl. Naumann, Berufsorganisation (2006), Rz. 58-69.

  90. 90.

    Vgl. Lanfermann, ISA (2002), Sp. 1209.

  91. 91.

    Heininger, ISA-Anwendung (2010), S. 16.

  92. 92.

    Vgl. hierzu Ruhnke, Prüfung von IFRS-Abschlüssen (2007), S. 155 f.

  93. 93.

    Zu begrüßen ist jedoch, daß der Gesetzgeber durch § 317 Abs. 6 HGB zumindest die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsverordnung weitere Prüfungsanforderungen bzw. die Nichtanwendung oder Abweichung von Teilen der internationalen Prüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies aus nationaler Sicht geboten ist. Vgl. Olbrich/Weimann, International Standards on Auditing (2011), S. 186 f. Es ist darauf hinzuweisen, daß das IDW einer Übernahme der ISA prinzipiell positiv gegenüber steht. Vgl. IDW, Standpunkte (2009), S. 437, Kämpfer/Schmidt, Auswirkungen (2009), S. 47, Heininger, ISA-Anwendung (2010), S. 18 und 23. Allerdings äußert das IDW ebenfalls Bedenken. Vgl. hierzu statt vieler Heininger, Besondere Fragen der ISA-Anwendung (2010), S. S37 ff. sowie Heininger, ISA-Anwendung (2010), S. 22 f.

  94. 94.

    Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 104. Dies ergibt sich auch aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 der Abschlußprüferrichtlinie.

  95. 95.

    Vgl. Plath, Entwicklungen in der Abschlußprüfung (2010), S. 1139. In diesem Zusammenhang hat der HFA im September 2010 beschlossen, einen Großteil der neuen Anforderungen der ISA, die sich im Zuge des „clarity project“ des IAASB ergeben haben, durch Anpassung unterschiedlicher PS zu berücksichtigen. Vgl. ausführlich Noodt/Kunellis, Anpassung von IDW PS (2011). Zu dem in Rede stehenden „clarity project“ vgl. eingehend Olbrich/Weimann, International Standards on Auditing (2011), S. 184 ff. sowie zudem IFAC, Clarity (2007).

  96. 96.

    IDW, PS 201 (2009), Rz. 32.

  97. 97.

    Vgl. Naumann, Wirtschaftsprüfer (2007), S. 1465.

  98. 98.

    Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 216.

  99. 99.

    Vgl. Olbrich/Weimann, International Standards on Auditing (2011), S. 182. Selbst Köhler/Böhm kommen zu diesem Schluß. Vgl. Köhler/Böhm, Stellungnahme (2012), S. 98.

  100. 100.

    Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2009), S. 216.

  101. 101.

    Vgl. hierzu ausführlich sowie mit Beispielen und alternativen Lösungsvorschlägen Olbrich/Weimann, International Standards on Auditing (2011) sowie Olbrich/Weimann, Zur Substitution der IDW PS (2012).

  102. 102.

    Vgl. Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 60-70. Neben dem Prüfungsrisiko sieht sich der Prüfer bei der Ausübung seiner Tätigkeit zudem dem Geschäftsrisiko und dem Auftragsrisiko ausgesetzt. Vgl. hierzu ausführlich Wolz, Wesentlichkeit (2003), S. 48 ff.

  103. 103.

    Vgl. IDW, EPS 261 n.F. (2011). Der Standard konkretisiert das Vorgehen bei der Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken sowie die Reaktionen des Abschlußprüfers auf diese Risiken.

  104. 104.

    Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 146.

  105. 105.

    Vgl. Diehl, Abschlußprüfung (1993), S. 1114 oder Nagel, Audit Risk (1998), S. 45. Sowohl der β- als auch der nachfolgend darzustellende α-Fehler beziehen sich auch auf den Lagebericht. Aus Vereinfachungsgründen wird hingegen lediglich vom „Jahresabschluß“ gesprochen.

  106. 106.

    Zu detaillierten Ausführungen bezüglich α- und β-Fehlern, z.B. deren Herkunft aus der Statistik und Anwendung auf die Jahresabschlußprüfung, vgl. Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 15.

  107. 107.

    Vgl., wie im folgenden, Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 190.

  108. 108.

    Vgl. Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 148, IDW, EPS 261 n.F. (2011), Rz. 6.

  109. 109.

    Vgl. hierzu Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 17.

  110. 110.

    Vgl. hierzu AICPA, Audit Risk (1984), S. 144 m.w.N. Zur historischen Entwicklung und konzeptionellen Erweiterung dieses Risikomodells sowie zu weiteren Modellen vgl. Zaeh, Prüfungsrisikomodelle (2000), S. 208 ff.

  111. 111.

    Vgl. im folgenden Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 148.

  112. 112.

    Vgl. hierzu Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 208 ff. Zur ausführlichen Beschreibung und Beurteilung des inhärenten Risikos und des Kontrollrisikos vgl. auch Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 17 f., Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 148-156, Nagel, Inherent Risk (1998), S. 394, Nagel, Control Risk, (1998), S. 165, Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 61 ff.

  113. 113.

    Vgl. hierzu Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 18, Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 156 f., Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 210 f.

  114. 114.

    Vgl., wie auch im folgenden, Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 65 ff.

  115. 115.

    Der Prüfer muß sich entscheiden, welches Prüfungsrisiko maximal toleriert werden kann, um noch ein vertrauenswürdiges Urteil über die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses fällen zu können. Vgl. Baetge, Prüfungsansatz (1997), S. 443. In der Prüfungspraxis gilt ein Prüfungsrisiko von 5 % als angemessen, wobei Variationen bis zu maximal 10 % akzeptiert werden. Ferner werden z.T. Bandbreiten von 1-5 % für das Prüfungsrisiko vorgeschlagen. Vgl. hierzu Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 210. Wird beispielsweise ein Prüfungsrisiko von 5 % gewählt, wird ein Sicherheitsgrad von 95 % angestrebt. Kann diese hinreichende Sicherheit nicht erreicht werden, liegen also in einem Prüffeld höhere Risiken als die vertretbaren 5 % vor, sind entweder die Prüfungshandlungen ex post auszudehnen oder der Bestätigungsvermerk ist einzuschränken bzw. zu versagen. Schließlich wird das Ziel angestrebt, daß mit einer Sicherheit von 95 % kein wesentlicher Fehler im Abschluß vorliegt. Vgl. zu diesen Ausführungen statt vieler Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 16.

  116. 116.

    Einen umfassenden Überblick – m.w.N. – liefern Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung (2011), S. 212-215. Vgl. ferner Quick/Monroe/Ng/Woodliff, Inhärentes Risiko (1997), S. 211 ff. und die dort angeführte Literatur sowie Quick, Prüfungsrisikomodelle (1998), S. 246 ff. Zu darüber hinausgehenden Schwächen vgl. Mochty, Prüfungsansatz (1997), S. 740 ff. Ballwieser übt ebenfalls Kritik an dem Risikomodell, stellt den negativen Aspekten jedoch auch die Vorteile gegenüber. Vgl. Ballwieser, Prüfungsansatz (1998), S. 370 f.

  117. 117.

    Vgl., wie auch im folgenden, Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 68.

  118. 118.

    Vgl. Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 147 i.V.m. Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 16. Vgl. zudem die diesbezüglichen zeitwertspezifischen Ausführungen in Abschnitt III.2.2.

  119. 119.

    Vgl. IDW, PS 250 (2010).

  120. 120.

    Vgl. auch Selchert, Kapitalgesellschaft (1996), S. 158 und IDW, EPS 261 n.F. (2011), Rz. 5.

  121. 121.

    Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 71. Dabei sind risikoreiche oder kritische Prüfungsgebiete als solche zu identifizieren und mit besonderer Intensität zu prüfen. Vgl. hierzu Hömberg, Fachgutachten (1989), S. 1785.

  122. 122.

    Vgl. Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 160 sowie das dort angeführte Schrifttum.

  123. 123.

    Vgl. IDW, PS 250 (2010), Rz. 4, 8 und 10.

  124. 124.

    Vgl. Hömberg, Prüfungsplanung (2002), Sp. 1857.

  125. 125.

    Zur Bestimmung von Wesentlichkeitsgrenzen vgl. eingehend Wiedmann, Prüfungsansatz (1993), S. 19 ff., Wolz, Wesentlichkeit (2003), S. 207-288,Wolz, Wesentlichkeitsgrenzen (2004), S. 125 ff.

  126. 126.

    In diesem Zusammenhang wird kritisiert, daß PS 250 keine konkreten Vorgaben zur Ermittlung von Wesentlichkeitsgrenzen beinhaltet. Vgl. Wolz, Wesentlichkeitsgrenzen (2004), S. 124.

  127. 127.

    Vgl. hierzu Lück, Treuhandwesen (1991), S. 163.

  128. 128.

    Vgl. m.w.N. Wolz, Wesentlichkeit (2003), S. 16.GoA sind einerseits in der deutschen Rechtsordnung zu finden, ohne dort jedoch als solche bezeichnet zu sein. Vgl. Rückle, Grundsätze (1996), S. 115 sowie Plendl/Stanke, GoA (2007), S. 582 f. Andererseits finden sich in den berufsständischen Regelungen Implementierungshinweise auf die GoA. Vgl. z.B. IDW, PS 201 (2009), Rz. 28. Die GoA geben dem Prüfer Handlungsanweisungen i.S.v. Mindest-Standards vor, die zu einer zweckgerechten und gewissenhaften Prüfung beitragen sollen (präskriptive Intention), um schließlich zu gewährleisten, daß das abgegebene Prüfungsurteil vertrauenswürdig ist (deskriptive Intention). Vgl. Rückle/Klatte, Diskussionsstand (1994), S. 139, Rückle, Grundsätze (1996), S. 115 sowie Ewert, Prüfungsgrundsätze (1999), S. 95. Folglich handelt es sich bei den GoA um „ein System überindividueller Normen, die das Verhalten von Abschlussprüfern steuern sollen“. Rückle, GoA (2002), Sp. 1026. In der Rechtsordnung ist das Sachziel der Prüfung, nämlich die Abgabe vertrauenswürdiger Urteile, verankert, welche somit entweder explizit oder implizit auch das Normensystem der GoA enthält. Vgl. ebenda, Sp. 1026. Wie die GoB sind gleichermaßen auch die GoA Auslegungsregeln unbestimmter Rechtsbegriffe. Vgl. Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 101 f. So dienen die GoA zum einen als Deduktionsgrundlage für vorzunehmende Prüfungshandlungen und zum anderen als Beurteilungsmaßstab für die Qualität der Urteilsfindung. Vgl. Gärtner, Prüfungshandlungen (1994), S. 1. Der Normencharakter der GoA liegt neben den Systemanforderungen und dem Konsenserfordernis in ihrem Entwicklungsprozeß begründet. Vgl. Rückle, GoA (2002), Sp. 1026 i.V.m. Ruhnke, Normierung (2000), S. 76. Die GoA als solche sind in ihrer Gesamtheit von der Interpretation durch das IDW streng zu unterscheiden, woraufhin auch die häufig vertretene Meinung, daß nur das IDW die Ermittlungskompetenz für GoA habe, abzulehnen ist. Vgl. Rückle/Klatte, Diskussionsstand (1994), S. 139, Ruhnke, Normierung (2000), S. 83 m.w.N. Bei der Ermittlung von GoA ist darauf zu achten, daß diese sachgerecht, hinreichend konkret und eindeutig sowie aus Gründen der Einheitlichkeit und Klarheit schriftlich zu fixieren sind. Vgl. Pougin, GoA (1960), S. 8, Rückle/Klatte, Fortentwicklung (1994), S. 214. Die Ermittlungsmethoden der GoA folgen grundsätzlich der Methodendiskussion zu den GoB, womit zwischen der induktiven, deduktiven, hermeneutischen und der autoritären Methode zu unterscheiden ist. Vgl. hierzu Rückle/Klatte, Diskussionsstand (1994), S. 139 f., Rückle, Grundsätze (1996), S. 121-124 i.V.m. Schmalenbach, GoB (1933), S. 231 ff., Ruhnke, Normierung (2000), S. 77-80, Rückle, GoA (2002), Sp. 1029-1032, Gehringer, Abschlußprüfung, (2002), S. 75 ff., Link, Abschlußprüfung (2006), S. 20 ff.

  129. 129.

    Vgl. Baetge, Prüfungsansatz (1997), S.439.

  130. 130.

    Vgl. Baetge, Prüfungsansatz (1997), S.439. Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Urteilsgewinnung des Abschlußprüfers vgl. eingehend Leffson, Wirtschaftsprüfung (1991), S. 120-123, von Wysocki, Wirtschaftlichkeit (1992), Sp. 2171 ff.

  131. 131.

    Vgl., wie im folgenden, Kapitel III sowie zudem Wiedmann, Prüfungstechnik (2006), Rz. 72, Thiergard, Wesentlichkeit (2007), S. 1529 f.

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Weimann, M. (2012). Die Abschlußprüfung. In: Zeitwertbilanzierung und Wirtschaftsprüfung. Finanzwirtschaft, Unternehmensbewertung & Revisionswesen. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00135-3_3

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