Zusammenfassung
Wenn vom gemeindlichen Haushaltsrecht die Rede ist, meint man gemeinhin die Vorschriften, die zum Komplex des im Teil „Gemeindewirtschaft“ der GOen der Bundesländer enthaltenen Abschnitts „Haushalt“ gehören1, und die allein auch Gegenstand dieser Abhandlung sein werden. Diese Abgrenzung muß einleitend jedoch betont werden, weil sich der Umfang des Gemeindehaushaltsrechts nicht notwendig hierauf zu beschränken braucht. Wenn der Begriff des Haushaltens als vernünftiges Umgehen mit knappen Mitteln definiert werden darf, eine Definition, die sich im Bereich der öffentlichen Körperschaften besonders deshalb anbietet, weil der weitaus größte Teil ihrer Einnahmen auf Zwang beruht, so können unter dem Gemeindehaushaltsrecht nämlich alle die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstanden werden, die der Knappheit der Mittel, mit denen sie umzugehen haben, Rechnung tragen. Dem Gemeindehaushaltsrecht im weiteren Sinne wären danach zum mindesten die Vorschriften zuzuzählen, die in den GOen der Bundesländer im Teil „Gemeindewirtschaft“ und den dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insgesamt enthalten sind, also neben den Vorschriften, die den Abschnitt „Haushalt“ betreffen, auch die Vorschriften über das gemeindliche Vermögen, die gemeindlichen Schulden, die gemeindliche wirtschaftliche Tätigkeit sowie das gemeindliche Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen. Das gemeindliche Vermögen besteht in der Regel aus Objekten, deren Erwerbung und Unterhaltung auf öffentlichen Abgaben beruht, und die, da die Gemeinden und Gemeindeverbände „Vermögensgegenstände nur erwerben sollen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden“2, sich auch dieserhalb als begrenzt und damit als knapp erweisen.
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© 1959 Springer-Verlag OHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg
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Jansen, LJ. (1959). Gemeindehaushaltsrecht. In: Kommunale Finanzen und Kommunale Wirtschaft. Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86963-1_8
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