Zusammenfassung
Überblickt man die Entwicklung der Teilnahmelehre bis zur Gegenwart, so drängt sich das Urteil auf: Es hat lange gedauert, bis die natürlichen Lebenserscheinungen auf diesem Gebiet juristisch überhaupt einigermaßen faßbar wurden. Auf die Art und Weise dieser Fassung ist dann viel dogmatischer Scharfsinn mit wechselnden Begründungen und Ergebnissen verwandt. Heute aber sind wir trotz bestehenden Streites doch insgesamt so weit gelangt, daß die Dinge zur Klärung reif erscheinen.
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Referenzen
Dabei neigt der Sprachgebrauch dazu, das Wort „Anstifter“ nur im Sinne des Tadelnswerten zu gebrauchen. Man pflegt nicht zu sagen, daß A den B „angestiftet“ habe, sein Haus neu anzustreichen oder Gäste einzuladen oder den X höflich zu grüßen, sondern man spricht dann von „bestimmen“, „veranlassen“.
Vgl. dazu die vorausgehende Darstellung.
Vgl. dazu bereits meine Kritik Z. 42, 1921, S. 532.
Im weiteren Sinne, also die Verwirklichung des Deliktstatbestandes.
Dies natürlich nur, soweit die Fahrlässigkeit strafbar ist.
Auch bei solcher Begrenzung ist vollständige Vorführung der Literatur im Rahmen dieses Buches nicht möglich. Aufgabe ist Stellungnahme zu den wissenschaftlichen Richtungen unter ständiger Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
In seiner geschichtlichen Arbeit (Die Teilnahme am Verbrechen von Schwarzenberg bis Feuerbach, 1896) sah Heimberger sich infolgedessen veranlaßt, in erheblichem Umfang nur chronologisch, nicht zusammenfassend, darzustellen; vgl. dazu mein Referat Z. 17 S. 453. Zur Geschichte vgl. auch Engelmann in Festschrift für Binding, 1911, Bd. II S. 387ff. (mittelalterlich-italienisches Recht); dazu Knapp: Z. 34 S. 243; His: Strafr. d. Mittelalters I, 1920. Siehe ferner meine Zusammenfassungen Bd. I S. 74 (römisch), 84 S. (kanonisch), S. 97 (Italiener), S. 106 (germanisch), S. 119 (fränkisch), S. 148/50 (Mittelalter), S. 207 (Carolina), S. 252 (Boehmer), S. 279 (Preuß. Landrecht) und die dort Zitierten. Geschichtliches auch teilweise in der folgenden die Gegenwart betreffenden Literatur. Für die Gegenwart hebe ich hervor: v. Buri: D. Lehre v. d. Teilnahme, 1860 (Durchführung der subjektiven Theorie) und später wiederholt, vgl. insbes. Goltd.Arch.17, 1869, S.233ff., 305ff.; GerS.22, 1870, S. lff. usw.; 25, 1873, S.237ff.; 45, 1891, S. lff. (gegen Birkmeyer). — Birkmeyer: D. Lehre V. d. Teilnahme, 1890 (dazu mein Referat Z. 11 S. 724ff.); dann V. D. Allg. T. II, 1908, S. 11ff.; schärfster Vertreter der objektiven Theorie, gestützt auf „akzessorische Natur“ und Scheidung von Ursache und Bedingung; Kriegsmann: Mittäterschaft u. Raufhandel seit Feuerbach, Strafr. Abh., Heft 80, 1907; Binding: GerS. 71, 1908, S. 1 ff.; 76, 1910, S. I ff.; 78, 1911, S. l ff.; V. BAR: G. u. S. II, 1907, 5. 577 ff. (dazu Kriegsmann: Z. 30 S. 549); Kohler: Studien I, 1890, 5. 83 ff.; Goltd. Arch. 58, 1911, S. Iff.; Beling: Verbrechen, 1906, S. 390ff.; Hoepfner: Z. 26 S. 578ff.; Z. 27, 1906/07; S. 465ff.; Coenders: Strafr. Grundbegriffe, 1909 (dazu : Z. 29 S. 701); Z. 46, 1925, S. 1 ff.; Hagerup: Z. 29 S. 614ff. (gegen Birkmeyer); Z. 30, 1909/10, S. 755ff. (gegen Beling); Berolzheimer: Akzessorische Natur d. Teilnahme von Feuerbach bis zur Gegenwart, 1909 (Gegner der akzessorischen Natur); dazu Kriegsmann: Z. 30 S. 455; Hergt: Lehre v. d. Teilnahme, 1909 (Birkmeyer folgend); Kantorowicz: Aschaffbg. Monatsschr. 7, 1911, S.306ff.. (gegen Birkmeyer); Tosetti: GerS. 78, 1911, S. 69ff., 424ff.; Hoegel: Z. 37, 1916, S. 651ff., 826ff.; Wachenfeld: Z. 40, 1919, S. 30ff., 129ff., 321ff. Zu den Entwürfen: Kantorowicz: vgl. oben; Mezger: Strafr. Ztg. 8, 1921, S. 205ff.; Goldschmidt: Jur. Wochenschr. 1922, S. 252ff.; Oetker: GerS. 89, 1923, S. 182ff.; Kern: GerS. 92, 1926, S. 125ff.; Wegner: Reform, 1926, S. 102ff.; meine Kritiken: Z.72, 1921, S. 531ff.; Z. 47, 1926, S. 58 ff.; vgl. auch Germann: Strafr. Abh. Nr. 207, 1923 (Schweizer Entw.). Siehe ferner die in der folgenden Darstellung an den einschlägigen Stellen Zitierten.
Vgl. Bd. I S. 74.
Vgl. dazu und zum Folgenden: Bd. I S.119 (fränkisch), S.148/49 (späteres Mittelalter). Im späteren Mittelalter wird häufig der Fall des Raufhandels (mit verschiedenen Ergebnissen) erörtert, bisweilen werden bei Verabredung (Verschwörung, Komplott) alle als Täter bestraft.
Nur ausnahmsweise — in niederländischen Stadtrechten — erscheint bereits der allgemeine Begriff der Anstiftung. — Die Strafe des Anstifters ist gewöhnlich wie die des Täters, aber auch milder oder strenger; vgl. näher Bd. I S. 149.
Vgl. Bd. I S. 119 Anm. 1; S. 149.
Die Strafe ist teils wie die des Täters, teils milder; vgl. Bd. I S. 149/50.
Vgl. Bd. I S. 74. Das kanonische Recht bringt keine wesentlichen Fortschritte, vgl. Bd. I S. 84.
Vgl. Bd. I S. 97. Dazu Heimberger: oben S. 440 Anm. 4 und mein dort zit. Referat.
Kasuistisch behandelt werden die gemeinschaftliche Tötung (maßgebend die Tödlichkeit der Wunde) und insbes. der Raufhandel (rixa).
Mandatum, auch consilium, persuasio.
Stellenweise wird härtere Strafe gefordert; vgl. Heimberger: S. 27.
Dementsprechend gehört zur Bestrafung grundsätzlich Vollendung oder Versuch des Delikts (bei Versuch poena extraordinaria). Vgl. Heimberger: a. a. O. S. 28. Bei schweren Verbrechen (Mord, Majestätsverbrechen), teilweise auch sonst, ging man über diese Schranke hinaus. Wenn der Anstifter gelegentlich als accessorius gegenüber dem Täter bezeichnet wird, so kommt damit die obige richtige Grundauffassung (Strafbarkeit dessen, qui per alium facit, also Notwendigkeit eines ausführenden Täters) zum Ausdruck, nicht aber, wie Heimberger annimmt, eine (verfehlte) Auffassung über sog. „akzessorische Natur der Teilnahme“, die erst der neuesten deutschen Entwicklung (vgl. unten S. 448 ff.) angehört. Vgl. dazu auch Wilh. Bauer: D. akzessorische Natur der Teilnahme, Göttinger Dissert. 1904, S. 2 ff.
Anschaulich zitiert dafür Heimberger (S. 9 Anm.) den Ausspruch Frölich von Frölichsburgs: Kommentar zur Carolina 1709, S. 336, der darüber klagt, daß jene Ausführungen „nicht ohne mehrere Beschwärnuß und Intricirung zu lesen seynd“.
Ohne die die Tat nicht, wie geschehen, ausgeführt wäre. Vgl. dazu oben S. 139/40 und Sachverzeichnis unter „Bedingungstheorie“. Dafür sprechen sowohl die (nicht überall voll konsequenten) Ausführungen der Italiener selbst, wie deren spätere Auffassung nach der Rezeption (vgl. unten S. 443 Anm. 8; 444 Anm. 4, 9; 445 bei Anm. 11; 447 Anm. 1 Abs. 3); Heimberger (vgl. S. 11) will unterscheiden, ob die Beihilfe eine Bedingung für den Erfolg setzte oder nicht. Dann aber liegt, auch im Sinne der Italiener, überhaupt keine Beihilfe vor.
So — trotz einzelner Schwankungen — die ganz entschieden überwiegende Ansicht; vgl. Heimberger: S. 16/19. (Heimberger glaubt, auf einheitliche Definition verzichten zu müssen.)
So auch Heimberger: S. 23.
Heimberger: S. 23, neigt hier zu subjektiver Unterscheidung (animus socii im heutigen Sinne, m. E. damals noch nicht bekannt).
Bei den oben S. 442 Anm. 5 erwähnten schweren Verbrechen genügt deren Versuch. Vgl. Heimberger: S. 22.
„Wer mit Wissen, fürsetzlich und arglistiglich darzu anrichtet.“
Vgl. zur Auslegung näher Bd. I S. 207. (Die Vorschrift umfaßte offenbar auch die Anstiftung.)
Vgl. die eingehende Darstellung Heimbergers: S. 112ff. Dazu über Böhmer oben Bd. I S. 252.
Dazu näher Heimberger: S. 166 ff., 208 ff.
Vgl. dazu Bd. I S. 279; Heimberger: S. 185ff., 212. Täter (Urheber) ist, wer unmittelbar an der Ausführung teilnimmt; Anstifter , „wer sich eines andern zur Ausführung eines Verbrechens bedient“ (also intellektuelle Täterschaft, wie bei den Italienern); die Beihilfe zerfällt in notwendig e (causam dans der Italiener, volle Strafe) und nicht notwendige (mildere Strafe) usw. „Notwendig“ ist die Beihilfe, ohne die das Verbrechen nicht hätte begangen werden können.
Lehrbuch, 2. Aufl., 1803, S. 39ff.
Wenn die Wirksamkeit unmittelbar die Realisierung der Rechtsverletzung Selbst zum Objekt hat.
„Bloß auf Beförderung der direkten Wirksamkeit eines andern zur Rechtsverletzung unmittelbar gerichtet“, bestehend „aus der Hinwegräumung der Hindernisse, welche der Wirksamkeit des Urhebers entgegenstehen“.
Wer „aus eigenem Interesse an der Tat den Willen eines anderen zur Hervorbringung des gesetzwidrigen Effekts determiniert hat“. Das geschieht durch Auftrag, Befehl, Drohungen, Rat. War aber der Andere schon zur Tat entschlossen, so ist es nur intellektuelle Beihilfe.
Wer „unmittelbar durch eigene Kräfte (entweder aus eigenem Antrieb oder auf Anstiften eines Urhebers)“ (Kritik: Also Anstifter und intellektueller Urheber sind dasselbe) „die Handlung, die den Begriff der Übertretung ausmacht, begangen hat“.
Je nach Hinwegräumung von Hindernissen, die die Tat unmöglich machten oder bloß erschwerten; vgl. dazu oben S. 442 Anm. 7.
Weiter positive und negative Beihilfe (durch Tun bzw. Unterlassen); intellektuelle (oben Anm. 2) und physische; unmittelbare und mittelbare; spezielle und allgemeine.
Denn er setzt die „positive“ Ursache der Tat, der Gehilfe nur die „negative (conditio sine qua non“ des Verbrechens oder seiner leichteren Begehung). Vgl. Feuerbach: S. 99.
Vgl. näher S. 101.
So schon die Italiener; auch „Gesellschaft zur Übertretung (societas delinquendi)“. Vgl. S. 41/42.
Vgl. Feuerbach/Mittermaier: 14. Auf l., 1847, S. 80 ff. Die Änderung ist wohl auf das Bayerische Str GB. v. 1813 zurückzuführen. Vgl. Art. 45: „Nicht bloß I. Derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene körperliche Kraft und Tat unmittelbar bewirkt, sondern auch II. Wer dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, solche Hilfe geleistet hat, ohne welche diesem die Tat nicht möglich gewesen wäre; endlich III. alle Diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung des Verbrechens bewogen haben, sollen als Urheber desselben bestraft werden.“ Art. 46: „Unter den zuletzt genannten Urhebern (Art. 45 III) ist begriffen: wer durch ausdrückliche Raterteilung, durch Auftrag oder Geben eines Lohns, durch Gewalt, Drohung oder Befehl oder endlich durch absichtliche Erregung oder Benutzung eines Irrtums den Vollbringer der Tat zur Ausführung derselben bestimmt hat.“
„In dessen Willen und Handlung die hinreichende Ursache enthalten ist, welche das Verbrechen als seine Wirkung hervorbrachte.“
Wollen sie das Verbrechen gemeinsam hervorbringen, so haftet jeder für die ganze Tat, sonst jeder nur für seinen Teil (deshalb die Sondervorschrift für Raufhandel).
Oben S. 444 Anm. 9 (a. a. O. S. 18 Note 1).
Kritik: So zweifellos Feuerbach.
(„Selbst wenn der andere unzurechnungsfähig ist.“)
Hier also tritt das früher, soweit ich sehe (vgl. insbes. Heimberger: a. a. O.) noch nicht vorhandene Streben auf, aus dem Begriff der Anstiftung die heute sog. mittelbare Täterschaft auszusondern; vgl. dazu die bei Mittermaier Zitierten (Marszoll, Luden).
D. Lehre von d. Teilnahme am Verbrechen. Vgl. S. 171: Der Urheber „muß die Tat als seine eigene hervorbringen wollen. Seine Absicht muß es sein, für die er arbeitet“. S. 207: Der Gehilfe „will die Ausführung einer fremden Absicht befördern. Er will zum Erfolge mitwirken, aber ohne das Verbrechen zu seiner eigenen Angelegenheit zu machen. Er eignet sich die fremde Absicht in keiner Weise an.“
Mit eingehenden Literaturnachweisen. Lehrbuch II, 1862, S. 316 ff. Hier wird Berner als „das umfassendste und ausgezeichnetste Werk für diese Lehre“ bezeichnet.
So auch Gelb: S. 318/19: Urheber — Begehung im eigenen Namen und Interesse; Gehilfe lediglich Beförderung der Absicht und des Interesses des Urhebers („akzessorische Natur“, vgl. unten S. 448 ff.). Dagegen scharf insbes. Luden: Handb. I S. 348/52: Allein objektive Unterscheidung maßgebend („ob die Handlung mit der Hervorbringung des Verbrechens in Kausalzusammenhang steht oder nicht“).
Vgl. Bayern 1813, oben S. 444 Anm. 9; Württemberg 1839, Art. 84, Hannover 1840, Art. 66; Hessen 1841, Art. 83; Baden 1845, § 134; dagegen subjektiv Sachsen 1855, Art. 53.
Z. B. den tödlichen Streich. den Beisehl af hei Notzucht.
Dagegen Gelb: S. 374.
Welche Mittel der Bestimmung er anwendet, ist gleichgültig, Aufzählung daher so wenig möglich als notwendig“. Vgl. Gelb: S. 242/43.
Vgl. Geib: S. 320/22, 345/46.
Hier ist nach Gelb der Bestimmende als doloser Täter, der Ausführende als kulposer strafbar.
Geib: S. 345/46. Also die heutige mittelbare Täterschaft.
Über teilweise weitergehende Ansichten Gelb: S. 347.
Vgl. Geib: S. 349/50: Teils grundsätzlich härter als der Täter, teils milder, teils ebenso. Richtig Geib: im allgemeinen gleiche Grundsätze, aber Strafzumessung je nach Lage des Falles.
Geib: S. 322/23. Anders, wenn die Tätigkeit „als isolierte erscheint“. Dann sind es „einfache, bloß zufällig nebeneinander handelnde Täter“.
Dieses bestimmte: § 34: Als Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft: 1. Wer den Täter (folgt nähere Angabe der Anstiftungsmittel wie heute) zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder bestimmt hat. 2. Wer dem Täter (ebenfalls nähere Angabe der Mittel) zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens wissentlich Hilfe geleistet hat. — § 35: Auf den Teilnehmer... ist dasselbe Strafgesetz anzuwenden, welches auf den Täter Anwendung findet. (Bei nicht „wesentlicher“ Beihilfe aber tritt Strafmilderung ein.)
StrGB.§47 „Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.“ Man hielt dies (vgl. die Mot. zur Reichstagsvorlage S. 54), übereinstimmend mit der Mehrzahl der deutschen Gesetze, für zweckmäßig zur Klarstellung des Begriffs und zur Abgrenzung gegenüber der Beihilfe. Hierfür komme „nicht sowohl lediglich das rein äußerliche Moment der gemeinschaftlichen Tätigkeit bei der Ausführung der Tat, sondern auch und vorzugsweise der Charakter der Mitwirkung des Einzelnen bei der Ausführung in Betracht.“ Der Gehilfe behandelt die Tat „als die eines Dritten“, zu welcher Hilfe geleistet wird, der Mittäter „als seine eigene“. „Die Absicht, aus welcher sie (die Tat) entsprungen, wird, nach wie vor, das wesentlich entscheidende Moment bilden.“ Für entbehrlich hielt man besondere Vorschriften „über die zufällige Miturheberschaft“, über Komplott und Bande. Vgl. dazu näher über Mittäterschaft und Beihilfe unten S. 455.
StrGB. § 48: „Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeif ührung oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat. Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.“ Dazu ist auf Grund der Motive (a. a. O.) hervorzuheben: Die schwerfällige und überflüssige, weil lediglich beispielsweise Aufzählung von Anstiftungs mitteln hielt man leider im Anschluß an Preußen usw. für praktisch zweckmäßig. Der Begriff selbst ist scharf und knapp gefaßt als vorsätzliche Bestimmung. Damit soll zugleich die Annahme einer kulposen strafbaren Anstiftung abgelehnt werden; durch die Worte „zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung“ wird die Annahme einer strafbaren erfolglosen Anstiftung abgelehnt. Der Strafrahmen ist gemäß durchaus herrschender Auffassung der gleiche wie für den Täter; im Einzelfalle aber kann er „nach dem Grade der Verschuldung“ strenger oder milder sein wie für den Täter. Bei Exzeß des Angestifteten haftet der Täter nur für diejenige Handlung, zu der er „wissentlich“ angestiftet hat.
§ 49: „Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.“ Im Gegensatz zur Anstiftung erklären hier die Motive die Streichung der preußischen „Exemplifikationen“ für zweckmäßig. Ebenso die Beseitigung des Begriffs der wesentlichen, insbes. der sog. notwendigen Beihilfe, die in der Praxis unnötige Schwierigkeiten bereitet habe. Das Wort „wissentlich“ soll auch hier feststellen, daß der Gehilfe für etwaigen Exzeß des Täters (z. B. schwerer Diebstahl statt einfachen) nicht haftet.
Vgl. oben S. 446 Anm. 7. Sie schließt an den code pénal § 59 an.
Weil andernfalls aus dem Wortlaut des § 35 herausgelesen werden konnte, daß vorsätzliche Bestimmung zu nicht vorsätzlichem Handeln höchstens als Fahrlässigkeit strafbar sei. Diese mißverständliche Redaktion stammt erst von 1850; vgl. näher Goltdammer: Mat.I S. 282 ff., 298ff., mit dem Ausdruck des Bedauerns (S. 301), „daß der angeregte Zweifel nicht eine genügendere Lösung gefunden hat“. Noch nicht angekränkelt von diesem Zweifel ist Beseler: Kommentar 1851, S. 155. „Der dolus desjenigen, durch welchen die Tat vollführt wird, ist für die Verschuldung des Anstifters ohne Einfluß. Es kann jemand zu einer Handlung bestimmt werden, durch welche der Anstifter ein Verbrechen verüben will, die aber derjenige, welcher sie vornimmt, für eine ganz arglose ansieht, und die ihm gar nicht oder nur als Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Ja, der Anstifter kann sich einer unzurechnungsfähigen Person zur Ausübung seiner verbrecherischen Absicht bedienen so wie jedes anderen willenlosen Werkzeugs.“
Vgl. Oppenhoff: Komm., 2. Aufl. 1858, § 34 Nr. 2, Nr. 28 und dort Zitierte (deshalb evtl. Bestrafung des Bestimmenden wegen Vorsatzes, des Ausführenden wegen Fahrlässigkeit); Hälschner: Preuß. Strafr. II, 1858, S. 340ff.
Vgl. Goltdammer, Beseler, Hälschner: a. a. O.
A. a. O.: „Die Tat des Angestifteten ist die Folge der vorsätzlichen Einwirkung des Anstifters auf den Willen des Angestifteten und sonach die Tat des Anstifters selbst.“
Vgl. Oppenhoff (oben Anm. 1): Nr. 2, 11, 12, 14, 18 usw.; Hälschner (daselbst): S. 295ff. (die Teilnahme erscheint hier als „Verführung“ zum Verbrechen), S. 332ff. — Vgl. näher dazu auch W. Bauer (oben S. 442 Anm. 5) S. 24ff.
Vgl. Hälschner: a. a. O. S. 333/35 (aber mit Warnung vor zu weitgehenden Folgerungen, die in der Literatur mehrfach gezogen seien). Siehe dagegen über die Italiener oben S. 442 Anm. 5.
Wie fest aber die herrschende Ansicht von dieser angeblichen Notwendigkeit überzeugt ist, dafür vgl. als Beispiel V. Liszt: 21./22. Aufl. S. 205, wonach dieser Standpunkt de lege lata „bedauert, aber nicht geleugnet“ werden kann.
Deren Zweck es war, die erfolglose Anstiftung für straffrei zu erklären, vgl. oben S. 447 Anm.
Die die Straflosigkeit der Beihilfe bei Übertretungen aussprachen.
So tatsächlich auch einzelne, leider völlig in der Minderheit gebliebene Schriftsteller. Vgl. Herzog: GerS. 24, 1872, S. 435ff.; Höpfner: Z. 26, 1906, S. 579ff. (insbes. S. 605ff.), mit dem Hinweis darauf, daß unsere Sprache kein anderes, besonderes Wort für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes besitze.
Vgl. oben die Italiener S. 442/43, Preuß. Landrecht, oben S. 442 Anm. 8; Feuerbach und Bayern, oben S. 443/44, betr. Anstiftung ferner oben S. 448 bei Anm. 2.
Vgl. die Motive betr. Anstiftung oben S. 448 Anm. 3; dazu grundsätzlich die Motive bei Entw. § 48 (jetzt StrGB. § 50, Einfluß persönlicher Verhältnisse). Man habe „auch hierdurch den allgemeinen Satz zur Geltung bringen wollen, daß ein jeder lediglich nach dem Grade seiner Verschuldung, wie sie sich nach seiner Tätigkeit und seinen Verhältnissen gestaltet, bestraft werden soll.“
Vgl. oben S. 339/40. Irrig ist es, wenn Lobe: S. 69 hier den Vorsatz bestreitet, da man das gewollte Tun eines andern nicht wollen, sondern nur wünschen könne. Kritik: Wer vorsätzlich eine Bedingung für den Eintritt eines Erfolges setzt, will diesen, ganz gleichgültig, ob er selbst oder gemäß seinem Willen ein anderer (vorsätzlich oder nicht) die Ausführungshandlung vornimmt. -Gegen die Auffassung als Verursachung des Erfolges neuerdings Zimmerl: Z. 49, 1928, S. 39ff.
Über Straflosigkeit der Vorbereitung im Gegensatz zum Versuch (Ausführungshandlung) vgl. oben S. 404, 406.
Daß Mit verursachung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit genügt, erscheint beim heutigen Stande unserer Kausalitätslehre als fast triviale Selbstverständlichkeit. Ebenso, daß es völlig gleichgültig ist, ob es sich dabei um körperliche oder geistige Mitwirkung handelt. Vgl. oben S. 138ff. (140/41).
M. E. Mayer: S. 374, 387ff., behandelt die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) unter dem Gesichtspunkt eines „Strafausdehnungs grundes“. Das ließe sich geschichtlich für ältere Zeiten vertreten; vgl. oben S. 441 ff. Als dogmatische Erklärung für die Gegenwart ist es eine haltlose Künstelei.
Vgl. dazu die folgende Darstellung: Das Reichsgericht, das grundsätzlich ebenfalls mit der „akzessorisch en Natur“ arbeitet, hat sich doch der richtigen Einsicht nicht entziehen können. Vgl. z. B. E. 15, 315: „Wenn das StrGB. den Anstifter und den Gehilfen straft, so geschieht dies nicht etwa deshalb, weil dieselben Schuld oder Mitschuld daran tragen, daß ein anderer sich strafbar macht und verurteilt wird, sondern weil sie dazu mitwirken, daß eine der gefährlichen Handlungen, welche als solche im Teil II des StrGB. mit Strafe bedroht sind, verübt werden.“ Vgl. dazu näher unten S. 461 Anm. 7, 464 Anm. 3.
Zur dogmengeschichtlichen Entwicklung der „akzessorischen Natur“ vgl. näher Bauer (oben S. 442 Anm. 5).
Sie beherrscht heute allgemein unsere Wissenschaft und Praxis. In größter Schärfe wurde sie vor allem von Birkmeyer eingehend vertreten: Vgl. zunächst: D. Lehre v. d. Teilnahme usw., 1890 (dazu mein Referat Z. 11 S. 724ff.); dann Birkmeyer: V. D. Allg. T. II, 1908, S. 11 ff.
Vgl. oben S. 445 Anm. 5, 446 Anm. 2, 3, 448 Anm. 1, siehe aber auch 447 Anm. 3.
Vgl. oben S. 445 Anm. 5.
Vgl. näher betr. mittelbare Täterschaft unten S. 469 ff., betr. Beihilfe S.462, 476/77.
In vollster Schärfe tritt dieser Gedanke der „entlehnten“ Strafbarkeit bei Birkmeyer: Teilnahme (1890, S. 144ff.) hervor. Später in V. D. a. a. O. bezeichnet Birkmeyer die Teilnahme zunächst deshalb als akzessorisch, weil sie die Haupttat fordere. (Kritik: Das folgt gerade aus dem Wesen als V er — ursachung des Erfolges und hat mit „Akzessorität“ gar nichts zu tun; vgl. oben). Aber auch hier folgen dann später bei Birkmeyer die Hinweise auf das Erfordernis strafbarer Haupttat und auf die Willensfreiheit; vgl. S. 5, 67, 143.
Und glücklicherweise. Denn sonst ständen wir vor einem hoffnungslosen Streit.
Vgl. dazu oben S. 140/41.
Vgl. näher oben S. 141/42; richtig auch z. B. M. E. Mayer: S. 376 Anm. 1.
Mit dieser „entlehnten“ Strafbarkeit als dem vermeintlichen Standpunkt des Gesetzes arbeiten auch solche Verf., die diese Vorstellung selbst für verfehlt halten. Vgl. z. B. v. Liszt: S. 214; dazu oben S. 448 Anm. 6.
Sehr treffend spricht Höpfner: Z. 26 S. 583 von einer „nebelhaften Vorstellung, die in den Worten ‚akzessorische Natur‘ einen entsprechend nebelhaften Ausdruck erhielt“. Vgl. auch Frank: § 48 II (gegen Schluß): „Vielfach ist allerdings der Ausdruck ein Schlagwort geworden, mit dessen Hilfe man beweisen zu können glaubt, was man gerade beweisen will.“ Sehr scharf auch M. E. Mayer: S. 387.
Vgl. über seine fortgesetzte mißbräuchliche Verwertung näher die folgenden Paragraphen meiner Darstellung.
Siehe dazu auch Oppler: GerS. 70, 1907, S. 387 ff. (mit drastischen Beispielen aus der Praxis).
Neuerdings treibt dieser Doktrinarismus noch weitere Blüten: M. E. Mayer: S. 391, unterscheidet: „minimal akzessorische Form“, „limitiert-akzessorische“, „extrem akzessorische“ und „hyperakzessorische“, und EB. Schmidt nimmt das auf (vgl. v. Liszt/Schmidt: 25. Aufl. S. 311 usw.). Als ob es die Aufgabe der Wissenschaft wäre, klare Dinge unverständlich zu machen !
Vgl. dazu näher Birkmeyer: V. D. Allg. T. II, 1908, S. 92 ff. Die Darstellung ist leider nur mit Vorsicht benutzbar, weil stark beeinflußt durch Birkmeyers Gedankengänge. Insbes. sucht Birkmeyer überall nach Bestätigung seiner „akzessorischen Natur“ der Teilnahme. Eine neuere zusammenfassende Darstellung fehlt uns bisher.
Accessories und principals, letztere wieder zerfallend in solche of the first degree (perpetrators, Täter, Mittäter) und of the second degree (Hilfe während der Ausführung).
Art. 59/60. Hier Einteilung in auteurs und complices (Anstifter und Gehilfen); die Vorschriften sind im einzelnen rückständig und werden so auch in Frankreich empfunden; vgl. näher Birkmeyer: a. a. O. S. 102 ff.
Vgl. Stooss: Lehrb., 2. Aufl. 1916, S. 127 ff.; Lammasch/Rittler: 1926, S. 146ff.
Vgl. dazu Hafter: Lehrb., 1926, S. 239ff.
Hier scharfe Auffassung der Teilnahme als Verursachung des Erfolges unter Verzicht auf begriffliche Einteilungen; vgl. dazu auch Getz: Mitt. d. IKV. V S. 348 ff.; Hagerup: oben S. 441 Anm.
Vgl. den Text oben S. 446/47 (Anmerkungen).
Vgl. dazu scharf z. B. RG. E. 23, 196 (näher angegeben unten S. 478 Anm. 7).
Darüber, daß ich dies Erfordernis der Straf bar beit für grundsätzlich verfehlt halte, vgl. das Vorausgehende.
Über die dogmengeschichtliche Entwicklung vgl. näher Suhr: D. Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe, Göttinger Dissert. 1912.
Anders vielfach früher, wo man voll und minder strafbare Beihilfe unterschied. Vgl. oben S. 442 ff.
Das ist auch sachlich durchaus berechtigt. Unzutreffend ist es, wenn v. Liszt S. 204 aus der Kausalitätslehre v. Buris die Notwendgikeit grundsätzlich gleicher Bestrafung aller Teilnehme3r ableitet; vgl. dazu unten S. 455/56. Zutreffend jetzt V. Liszt/Schmidt: S. 309.
Beispiele in letzterer Richtung: Vgl. Binding: GerS. 78, 1918, S. 23ff.: Der Gehilfe darf nicht den ganzen Verbrechenstatbestand verwirklichen und sein Wille ist nur auf einen erleichternden Beitrag zur Tat gerichtet. (Kritik: Wesentlich objektive Theorie, wie denn auch Binding die subjektive des RG. scharf bekämpft.) R. Schmidt: Grundriß S. 146, verweist auf die Lage des Einzelfalls, das subjektive und objektive „Gesamtverhältnis“.
Beispiel: Hergabe der Brechwerkzeuge zum Diebstahl bzw. Rat zu ihrer Anwendung.
Vgl. näher oben S. 398 ff.
So meist; vgl. dazu oben S. 398.
Beispiel: Wachestehen beim Diebstahl; Ratschläge während der Ausführung.
Denn sonst liegt nur straflose Vorbereitung vor.
Mag man dies mit der angeblichen, „akzessorischen“ Natur der Beihilfe oder mit deren Eigenschaft als Mitverursachung des Erfolges (also der Ausführung des Delikts) begründen; vgl. oben S. 448 ff.
Der Unterschied gegenüber der Alleintäterschaft besteht hier in dem vorsätzlichen Zusammenwirken Mehrerer, das selbstverständlich nicht nur gleichzeitig, sondern ebensowohl nacheinander erfolgen kann. Beispiel: Die Mittäter beim Betruge führen die Täuschung mit verteilten Rollen an verschiedenen Tagen durch. Oder: Der eine fälscht die Urkunde zwecks Täuschung, der andere gebraucht sie zur Täuschung; vgl. oben S. 401.
Vgl. insbes. AD. Merkel: Lehrb. S. 142; Birkmeyer: Teilnahme, 1890; V. Liszt: 21./22. Aufl. S. 211; Allfeld: S. 216: Frank: § 47 II; Finger: S. 339; Beling: Verbrechen S. 397; M. E. Mayer: S. 402; Wachenfeld: S. 201; van Calker: Grundr. S. 74; P. Merkel: Grundr. S. 172; Gerland: S. 147; Olshausen: vor § 47 Nr. 2, 5; § 47 Nr. 4, 5.
Denn wir arbeiten hier mit demselben Begriff der Ausführungshandlung, der bereits in der Versuchslehre seine gründliche Behandlung und Feststellung erfahren hat; vgl. oben S. 397 ff.
Ausnahmsweise kann es vorkommen, daß die objektive Art der Mitwirkung (Ausführungshandlung oder nicht) im Einzelfalle nicht sicher feststellbar ist (z. B. die Beteiligten belasten sich gegenseitig und Zeugen fehlen). Genau dasselbe gilt aber auch bei subjektiver Unterscheidung (animus auctoris oder socii). In solchen Fällen hat das Urteil für jeden auszusprechen, daß möglicherweise die schwerere Form der Beteiligung vorliege, aber, weil dies nicht sicher feststellbar, Verurteilung nur wegen der mindestens vorliegenden leichteren Form erfolgen könne; vgl. oben S. 44ff.
Strafbarkeit nach den Grundsätzen des Versuchs; vgl. oben S. 406 Anm. 3; dazu unten S. 467/68.
Vgl. insbes. v. Bar: G. u. S. II S. 597 ff. (siehe aber über Widersprüche Kriegsmann: Z. 30 S. 549ff.); Lobe: S. 227, 243, mit der (unzutreffenden) Behauptung, daß der Vorsatz des Gehilfen nicht auf den vom Täter gewollten Erfolg gerichtet sei, sondern nur auf Förderung des Täters. (Kritik: Kein Gegensatz; vgl. dazu oben S. 449 Anm. 2.)
Vgl. oben S. 445, Anm. 6, 7.
Ein Vorgang, der uns bereits bei der Lehre vom untauglichen Versuch begegnete; vgl. oben S. 422 ff. v. Burt selbst bezeichnet (GerS. 45, 1891, S. 29) die objektive Teilnahmetheorie als die vor etwa 30 Jahren herrschend gewesene und von ihm seitdem bekämpfte; vgl. dazu oben S. 440 Anm. 4.
Vgl. oben S. 442 ff. 5
Vgl. weiter den genauen Wortlaut oben S. 446 Anm. 8. Wer dazu das Gesetz selbst liest und Gesetzgebungsvorgänge persönlich miterlebt hat, dem drängt sich das Urteil auf: Entweder das Gesetz oder die Motive sind höchst oberflächlich gearbeitet oder die Verfasser beider sind verschieden gewesen. Denn daß hier ein grober Widerspruch vorliegt, ist zweifellos. In solchen Fällen des Widerspruchs zwischen Gesetz und Motiven aber geht nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen das Gesetz vor, und damit rechtfertigt sich in unserem Falle die objektive Theorie trotz der Motive.
Vgl. v. Buri: GerS. 45, 1890, S. 1ff. (dazu mein Referat Z. 12 S. 918). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts selbst wird dieser Gedanke, soviel ich sehe (vgl. auch Birkmeyer: V. D. II S. 58), nur gelegentlich ausdrücklich ausgesprochen. Vgl. E. 3, 182: Da Täter und Gehilfen stets „gemeinschaftlich ausführen“, sei objektive Unterscheidung unmöglich. Kritik: Ausführungshand — lungen sind von anderen objektiv verschieden; vgl. oben S. 398, 400 ff. Grundsät Grundsätzlich stützt sich das RG. — unter merkwürdiger Ignorierung des Gesetzestextes selbst — auf die Motive, als wären diese die allein maßgebende Rechtsquelle. Vgl. bereits E. 2, 160 (162/63); E. 3, 182 usw. Dabei verwertet das RG. die Motive ausschließlich im subjektiven Sinne, was ihrem Wortlaut (vgl. den Text oben) zweifellos nicht entspricht.
Weil unmittelbar den Deliktstatbestand verwirklichende; vgl. oben S. 398, 400ff.
Will man in solchem Sinne die Ausführungshandlung (als die besonders interessierende) „Ursache“ im Gegensatz zu anderen bloßen „Bedingungen“ nennen, so ist das sprachlich möglich. Abzulehnen aber sind die Versuche, den Begriff der Ursache bzw. der Ausführungshandlung durch eine besondere kausale Wirksamkeit zu bestimmen. Sie bestimmt sich vielmehr durch das begriffliche Verhältnis der Tat zum einzelnen Deliktstatbestand; vgl. oben S. 150 ff.
Vgl. Bd., I S. 27; ferner daselbst die geschichtliche Entwicklung; dazu oben S. 186/87 usw.; unten S. 459 bei Anm. 4.
Vgl. schon die Motive, oben S. 446 Anm. 8.
Vgl. bereits meine Kritik Z. 42 S. 534 (1921). Siehe auch z. B. Lobe: S. 69: „Das ist aber alles keine Begriffsbestimmung, sondern eine bloße Umschreibung.“
Animus auctoris wäre dann der auf Ausführungshandlungen, animus socii der auf andere Handlungen gerichtete Vorsatz. Das wird sogar von dem wissenschaftlichen Hauptvertreter der akzessorischen Natur, Birkmeyer, in seiner späteren Arbeit, V. D. (oben S. 440/41 Anm.) S. 1 ff. ausdrücklich als allgemein feststehender Ausgangspunkt der Teilnahmelehre anerkannt.
Wollen der Tat als eigener wäre dann das Wollen von Ausführungshandlungen, Wollen als fremder das Wollen anderer Handlungen.
Eine eingehende Verarbeitung der gesamten Rechtsprechung des RG. bis 1890 bzw. 1908 gibt von seinem Standpunkt Birkmeyer in den oben S. 440/41 Anm. zit. Schriften. Ich stelle im folgenden die m. E. wesentlichsten Punkte selbständig und möglichst knapp dar.
Vgl. Birkmeyer oben Anm. 2.
Beispiele: E. 2, 160 (163): Wachestehen beim Diebstahl Mittäterschaft, weil dem Betreffenden die gemeinschaftliche Verübung „als eigene Tätigkeit anzurechnen“. E. 4, 95: Eine Hilfstätigkeit zu mehreren Delikten ist nicht ein Delikt, sondern eine Mehrzahl („akzessorische Natur“). „Ist der Akt, zu welchem Hilfe geleistet ist, strafrechtlich selbständig, eine Handlung für sich, so ist auch die Hilfe ein besonderer Akt“. E. 5, 286: Die Anstiftung „für sich“ „ein strafrechtlich indifferenter Akt“... „so daß also erst im Wege der Zurückbeziehung der Haupttat auf die Anstiftung diese ihren strafbaren Charakter gewinnt“. E. 11, 20 (23): „Die Handlung der Beihilfe fällt in der Regel für sich nicht unter das Strafgesetz; sie wird vielmehr erst strafbar, wenn die durch sie beförderte Haupttat zu einem dem Strafgesetz unterliegenden Erfolge vorgeschritten ist, und erhält solchenfalls ihre strafrechtliche Qualifikation durch die Haupttat“; später wird die..akzessorische Natur“ hervorgehoben.
Vgl. schon die obigen Urteile E. 4, 95; E. 11, 23: Dann mit großer Schärfe E. 11, 37. Ergebnis: Erfordernis strafbarer (schuldhafter) Haupttat; Gegensatz: persönliche Strafausschließungsgründe; bei Realkonkurrenz Entscheidung wie E. 4, 95. — E. 10, 8: Keine strafbare Beihilfe bei Fahrlässigkeitsdelikten. Weiter z. B. E. 11, 56 (Beihilfe bei Unzurechnungsfähigkeit des Täters, die der Gehilfe nicht kannte, straflos) usw. Dagegen Rücktritt des Täters vom Versuch als persönlicher Strafausschließungsgrund gleichgültig; vgl. E. 6, 341, dazu oben S. 410ff.
Vgl. E. 2, 163; dolus auctoris R. 8, 190; ebenso E. 14, 29.
Vgl. bereits E. 2, 163; E. 3, 182/83; E. 9, 76: „Der Unterschied beruht nur in dem subjektiven Momente, daß der Gehilfe die fremde Tat unterstützen, der Mittäter die Tat als seine eigene will.“ Neuerdings vgl. z. B. E. 54, 152; E. 56, 329/30. Demgegenüber treten einzelne Entscheidungen, die objektive Anklänge zeigen, zurück; vgl. z. B. E. 1, 145; E. 3, 144/45; E. 5, 306.
Vgl. E. 3, 181: „Daß der Gehilfe nur einen von demjenigen des Täters abhängigen Willen haben darf, er also seinen Willen demjenigen des Täters dergestalt unterwirft, daß er es ihm anheimstellt, ob die Tat zur Vollendung kommen solle oder nicht. Im Gegensatz zu diesem abhängigen Willen des Gehilfen erkennt hingegen der Mittäter einen den seinigen beherrschenden Willen nicht an“ usw.; vgl. auch R. 8, 337 (Unterordnung des Willens unter den entscheidenden Willen des andern). Neuestens E. 63, 217 (Femeprozeß); Beihilfe bei innerer Ablehnung.
Vgl. z. B. E. 3, 276 („eigener Vorteil“); R. 5, 562 („im gemeinschaftlichen Interesse“); R. 8, 476/77 (Beihilfe „bei dem Mangel des Nachweises irgendwelchen eigenen Interesses“); E. 28, 167/68. (Abtreibung „im Interesse“ des Schwängerers); vgl. aber auch RG. 22. Sept. 1921 L. Z. 15, S. 721 („Verfehlt wäre es, aus dem bloßen Vorhandensein eines eigenen Interesses... auf Mittäterschaft zu schließen“. Wer z. B. nur deshalb unterstützt, weil er dafür einen Lohn erwartet, ist deshalb noch nicht Mittäter).
Vgl. z. B. E. 4, 177 („Mitwirken bei und zur Ausführung“); neuerdings ausführlich E. 54, 152/53 und dort zitiere frühere.
Vgl. z. B. E. 9, 76 (genügend, „daß er zum Zweck der Ausführung des Entschlusses irgendwie tätig gewesen ist“); RG. 13. Okt. 1914 Leipz. Z. 9, S. 303/04 („Durch den eigenen Tatwillen wird das, was sonst nur eine Beihilfe enthalten würde, zur gemeinschaftlichen Ausführung“); vgl. auch Leipz. Z. 14, S. 830; sehr scharf E. 26, 346; neuerdings E. 56, 329/30 (Mitwirkung „zur Ausführung... in irgendeiner Weise... sei es auch nur durch eine Handlung, die, für sich allein betrachtet, als Vorbereitungshandlung erscheinen würde“); E. 58, 279 (Mitwirkung „bei der Ausführung“. „aber es reicht aus, wenn er dies durch die unmittelbare Tätigkeit seiner Genossen tut, während er seine eigene Tätigkeit auf Vorbereitungsoder Beihilfehandlungen beschränkt“).
Vgl. bereits E. 2, 160; ferner z. B. E. 9, 3; Leipz. Z. 9, S. 303/04; desgl. 14. S. 830; E. 54, 153 und dort Zitierte. Dagegen betont RG. wiederholt mit Recht, daß bloße Teilnahme an der Verabredung ohne irgendwelche nachfolgende Tätigkeit keine Strafbarkeit begründet; vgl. z. B. bereits E. 4, 177; neuerdings E. 54, 153; E. 56, 329/30. Daß vorherige Verabredung nicht erforderlich ist, sondern auch stillschweigendes Einverständnis genügt, hat das RG. wiederholt bemerkt. Vgl. z. B. E. 5, 306; E. 8, 42.
Vgl. R. 8, 190: Der Gehilfe kann, „ohne Mittäter zu werden, selbst ein einzelnes Tatbestandsmerkmal, nur nicht die ganze Tat ausführen“. — Dazu über zweiaktige Deliktstatbestände: E. 3, 181 (Notzucht; der die Gewalt Anwendende Gehilfe „weil er (lie Beischlaf svollziehung nicht als seine Tat vornehmen, dieselbe vielmehr dem V. überlassen wollte“); dagegen RG. 9. Nov. 1920: (Notzucht; Mittäterschaft, obwohl nur einer den Beischlaf vollzog. „Jeder von ihnen hat die Tat als eigene gewollt!“) E. 59, 79 (81) „Zweiaktige Straftaten“, hier Str.GB. § 147. Sich-Verschaffen und Inverkehrbringen falschen Geldes; Mitwirkung lediglich beim zweiten Akt nur Beihilfe, weil der Vorsatz des Täters den ganz en Tatbestand umfassen muß. — Vgl. dazu weiter über sog. doloses Werkzeug bei mittelbarer Täterschaft unten S. 474.
Genauer: Auf einseitig subjektiver Anwendung dieser. Vgl. oben S. 455 bei Anm. 5, 6.
In dem Sinne: Wie der Täter so ist der Teilnehmer deshalb verantwortlich, weil er den Erfolg (die Verwirklichung des Deliktstatbestandes), mindestens als Anfang der Ausführung (Versuch), verursaehte. Für denTäter, daher auch für den Mittäter. ist also die Begehung der Ausführungshandlung entscheidend. Vgl. oben S. 454.
Bei der Teilnahme interessiert nur der Fall vorsätzlichen Zusammenwirkens. Weiter kommt grundsätzlich in Betracht: Unterordnung unter fremden Verbrecherischen Willen liegt regelmäßig auch beim Alleintäter gegenüber dem Anstifter vor; trotzdem ist er Täter. Der Alleintäter kann ferner lediglich im fremden Interesse handeln; trotzdem bleibt er Täter. Beide Male, weil er die Ausführungshandlung beging. Warum soll für Mittäter anderes gelten als für den Täter?
Vgl. den Hinweis des RG. selbst, oben S. 458.
Schon wegen der weittragenden Bedeutung, die sie der Verabredung beilegt; vgl. oben S. 458, unten Anm. 4.
Vgl. oben S. 454 bei Anm. 7. Diese Ausdehnung führt auf einem Umweg im Ergebnis dazu, daß, wie in früherer Zeit, die Beihilfe wieder teilweise gleich der Täterschaft bestraft wird, was der Absicht unseres StrGB. direkt widerspricht; vgl. oben die Motive S. 446 Anm. 1 und 453 bei Anm. 2.
Hier einige Beispiele: Mittäterschaft bereits die psychisch unterstützende Anwesenheit am Tatort (auf Grund Verabredung); so für Diebstahl E. 2, 160; E. 26, 352/53; für Körperverletzung E. 26, 345; E. 26, 352. Vgl. ferner RG. 13. Okt. 1914, Leipz. Z. 9 S. 303/04: Verabredete Strafverbüßung für einen Anderen mit falscher Namenseintragung ins Gefangenenregister; Verurteilung des Anderen (!) als Mittäter (!) intellektueller Urkundenfälschung. — RG. Juni 1920, Leipz. Z. 14 S. 830: Gemeinsam vorbereiteter Diebstahl; Mittäterschaft, obgleich nicht einmal Anwesenheit am Tatort ! — RG. 25. Juni 1926, Leipz. Z. 20, S. 637/38 Mittäterschaft bei Mord (!) für den, der lediglich gemäß Verabredung das Opfer an den Tatort heranbrachte. (Kritik: Ein typischer Fall sog. notwendiger Beihilfe des früheren Rechts, also nach Absicht unseres StrGB. Beihilfe; vgl. oben Anm. 3); ferner E. 59, 245: Übergabe einer Pistole bei Diebstahl, mit der später als beide verfolgt wurden, der Andere schießt; Mittäterschaft nach § 214!
Beispiele: E. 53, 138: Diebstahl. Der Betr. hat den Entschluß beim Täter hervorgerufen und ihm Anweisungen für die Ausführung gegeben. Man sollte meinen, ein sehr einfacher Fall: Anstiftung und Beihilfe (durch Rat). Die Vorinstanz aber nimmt Mittäterschaft an und RG. bestätigt (wegen Wollens der Tat als eigener!). Kritik: Dann wäre der Begriff der Anstiftung regelmäßig überflüssig! — E. 58, 279. Hier wird die Annahme der Mittäterschaft bei schwerer Urkundenfälschung (obwohl der Betr. weder fälschte noch Gebrauch machte) damit begründet, daß er „seine eigene Tätigkeit als mittelbarer Täter (im Original gesperrt) durch die Teilnahmehandlungen der anderen vervollständigen und auch sich zurechnen lassen will.“ Kritik: Aus dem sog. Mittäter (in Wirklichkeit Anstifter oder Gehilfe) wird hier ein mittelbarer Täter gemacht in einem Falle, wo die physischen Täter vorsätzlich das Delikt ausführten. Eine volle Verkennung des Begriffs der mittelbaren Täterschaft. Vgl. dazu unten S. 474.
Vgl. Ibach: D. Anstiftung, Strafr. Abh. H. 148 (1917), dazu Kriegsmann: Z. 34 S. 761ff.; Röhricht: D. rechtl. Natur d. Anstiftung, Strafr. Abh. H. 163; dazu Kriegsmann: Z. 35 S. 323; Loewenheim: D. Vorsatz d. Anstifters, Strafr. Abh. 1897.
Wortlaut vgl. oben S. 446/47 Anm.
Die ungeschickte Aufzählung von Mitteln in StrGB. § 48 ist lediglich eine beispielsweise (vgl. „oder durch andere Mittel“); dazu oben S. 447 Anm. Bei Zwang gemäß StrGB. § 52 liegt nicht Anstiftung, sondern mittelbare Täterschaft vor; vgl. unten S. 471.
So die geschichtliche Entwicklung (oben S. 442) wie die Motive, oben S. 418 Anm. 3, 449 Anm. 1. Wenn Sauer: Grundlagen S. 471 im Anschluß an Beling: Verbrechen S. 462 bemerkt: „Eine Tat nur in der Seele eines andern erzeugen, ist ein Tun von geringerer Intensität“, so läßt sich mit gleichem Recht genau das Umgekehrte behaupten, je nach Lage des Einzelfalls.
Denn sonst ist die Tat im Stadium der (straflosen) Vorbereitung stecken geblieben, vgl. oben S. 449.
Zur Kritik: Vgl. oben S. 448ff. (geschichtlich S. 447).
Das RG. hat wiederholt den Charakter der Anstiftung als intellektueller Urheberschaft des Verbrechens betont. Vgl. z. B. E. 4, 377 (379). (Maßgebend, „daß der Anstifter zum Meineide als intellektueller Urheber des Verbrechens sachlich dem Meineidigen ganz gleich steht“.) R. 4, 599 (Anstiftung zum Amtsdelikt des § 348 StrGB.) „das Gesetz hat zum. strafrechtlichen Begriff der Anstiftung nur gefordert, daß Jemand durch seine Tätigkeit vorsätzlich die Ursache der von einem anderen begangenen strafbaren Handlung geworden ist, nicht aber, daß bezüglich seiner diejenigen persönlichen Eigenschaften vorhanden sind, welche etwa erforderlich sind, um die strafbare Handlung als Täter begehen zu können.“ Wichtig ferner z. B. E. 15, 315, oben S. 449 Anm. 6; dazu unten S. 464 Anm. 3. In feststehender Rechtssprechung aber verlangt das RG. andererseits vorsätz- liche strafbare Haupttat eines zurechnungsfähigen Täters: Wo diese fehlt, liegt nicht Anstiftung, sondern mittelbare Täterschaft vor; vgl. dazu unten S. 469ff.
Mag man dies, wie üblich, mit der sog. „akzessorischen Natur“ der Teilnahme oder richtig mit ihrer Eigenschaft als Mitverursachung des Erfolges begründen. Vgl. oben S. 449.
Gemeine Meinung. Ausdrücklich bereits betr. Anstiftung die Motive, vgl. oben S. 447 Anm. Über die grundsätzliche Straflosigkeit solcher bloß versuchter Anstiftung und Beihilfe vgl. eingehend RG. E. 11, 61ff.
Vgl. dazu über entscheidende und befördernde Bedingungen oben S. 139/40, ferner Sachverzeichnis: „Bedingungstheorie“ Anstiftung eines bereits fest zur Tat Entschlossenen (omnimodo facturus) ist daher straflos, falls sie nicht zugleich als Beihilfe durch Rat erscheint. Über Beihilfe vgl. eingehend RG. E. 58, 113 (und dort zit. frühere). RG. betont, daß der „Erfolg der Haupttat“ nicht ursächlich gefördert zu sein braucht, wohl aber „die den Verbrechenstatbestand verwirklichende Handlung“ (also die Ausführungshandlung) „durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert“ sein muß.
Zur Kritik oben S. 448 ff.
Aus dem Anstifter wird dann ein sog. mittelbarer Täter, die Beihilfe bleibt straflos. So betr. Beihilfe z. B. RG. E. 10, 8 (oben S. 457 Anm. 5). E. 11, 38/39; E. 11, 56; E. 40, 24; E. 52, 198; E. 57, 15. Vgl. dazu oben S. 297/98, S. 450, S. 457 Anm. 5, unten S. 476/77. Lediglich persönliche Straf ausschließungsgründe beim Täter ändern nichts an der Strafbarkeit des Teilnehmers. Vgl. oben S. 382.
Febr. 1923 § 4: „Die Strafbarkeit des Anstifters und Gehilfen (des Begünstigers und Hehlers) wird durch die Vorschriften der §§ 2, 3 (betr. Straflosigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen) nicht berührt“; vgl. dazu oben S. 298. Daraus folgt: Soweit bei Kindern bzw. Jugendlichen nicht etwa bereits nach sonstigen allgemeinen Grundsätzen (wegen Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung) Unzurechnungsfähigkeit vorliegt, haftet der erwachsene Teilnehmer als Anstifter bzw. Gehilfe, nicht als mittelbarer Täter. Überwiegend zutreffend, teilweise aber bedenklich, hiernach RG. E. 61, 265ff. Vgl. dazu oben S. 298 Anm. 1, unten S. 473 Anm. 1.
Vgl. unten S. 479.
Vgl. insbes. v. Liszt: S. 122/23; v. Liszt/Schmidt: S. 160; Frans Zu § 1 III 2a; Lobe: § 48 S. 235, c, am Schluß: Olshausen 49 Nr. 13 am Schluß.
Vgl. RG. E. 32, 354; E. 39, 216 (beide Male Erfordernis des Vorsatzes zur Strafbarkeit der Beihilfe). Bedenklich neuerdings E. 58, 366 (fahrlässige Mitverursachung zu vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Ausfuhrverbot; immerhin handelt es sich hier um Auslegung eines einzelnen Gesetzes). Direkt unrichtig dann jetzt E. 61, 318: Fahrlässige Tötung durch Vermieten höchst feuergefährlicher Wohnung auch dann strafbar, wenn der Brand durch einen Dritten vorsätzlich und mit Tötungsvorsatz gelegt wäre. Begründung: Objektiv Bedingung, subjektiv Fahrlässigkeit. Kritik: Sehr richtig; aber fahrlässige Teilnahme ist nach positivem Recht straflos; vgl. oben S. 142 Anm. 4.
Vgl. oben S. 447 Anm. 1; dazu oben S. 330.
Vgl. oben S. 447 Anm. betr. die Anstiftung. Für die minder strafbare Beihilfe muß dies dann natürlich erst recht gelten.
So insbes. Birkmeyer: a. a. O.: aber auch z. B. V. Liszt: S. 217.
Denn die objektive Sachlage ist stets dieselbe; vgl. dazu oben S. 141/42; S. 451.
So ausdrücklich bereits die Motive, oben S. 447 Anm. und Anm. 1. Beispiele: a) Bestimmtheit des Vorsatzes: RG. E. 1, 110 verneinte — unzutreffend — die Haftung für Anstiftung und Beihilfe wegen mangelnder Bestimmtheit des Vorsatzes (die Angeklagte hat der Täterin gesagt, es sei eine Dummheit, daß sie die Gelegenheit nicht benutze, sich aus dem Markterlös ihrer Herrschaft Geld zu machen. Darauf hat diese aus jenem Erlös Geld unterschlagen). Dagegen im Sinne meines obigen Textes z. B. E. 4, 95; E. 11, 87; E. 34, 328; E. 50, 221; E. 59, 245. b) Betr. Exzeß z. B. E. 11, 87 (gleichgültig Kenntnis der Person der Abtreibenden; dagegen Exzeß, wenn der Teilnehmer einer bestimmten Person fehlen wollte und eine andere die Tat beging). E. 11, 118; E. 23, 307 (vgl. unten S. 466 Anm. 4); E. 44, 323 (der Vorsatz des Teilnehmers — hier Mittäters — nur auf Körperverletzung gerichtet, der des anderen darüber hinaus auf Tötung; insoweit für den Teilnehmer strafloser Exzeß).
So seiner Zeit in dem berühmten Falle Rose/Rosal (bei Halle a/S.): Rose stiftet seinen Knecht Rosai an, den Gläubiger des Rose zu ermorden. Rosai erschießt infolge Verwechslung im Dunkeln statt dessen einen harmlosen Gymnasiasten. Das preuß. Obertribunal (5. Mai 1859) verurteilte Rose als Anstifter des Mordes; vgl. Goltd. Arch. 7 S. 332ff.; 8 S. 156. Ebenso auch später die überwiegende Ansicht; vgl. v. Bar: G. u. S. II S. 677/79; viel zu weitgehend Siegel: Verwechslungsfälle bei Anstiftung, Göttingen, 1895 (dazu mein Referat Z. 16, S. 627); dagegen Binding: Normen III S. 211 ff. S. 263. — Sehr richtig bemerkt v. Bar, daß bei Ablehnung der „akzessorischen“ Entscheidung der error in objecto des Täters sich für den Anstifter als aberratioictus darstelle. Der Anstifter haftet daher in diesem Falle wegen Anstiftung zum Mordversuch (vollendetes fahrlässiges Delikt kommt daneben nicht in Betracht, weil fahrlässige Anstiftung straflos ist; vgl. oben Nr. 3); vgl. dazu zum Vorsatz oben S. 333/34.
Nicht zu verwechseln mit versuchter Anstiftung bzw. Beihilfe, vgl. oben S. 462 bei Anm. 2.
Vgl. E. 15, 315 (die Angeklagte hat der Schwangeren auf deren Bitten ein absolut untaugliches Abtreibungsmittel mitgegeben; man nehme etwa an, um sie loszuwerden oder um die Abtreibung zu verhindern). Das Urteil gibt eingehende Begründung. Die entscheidendsten Worte vgl. oben S. 449 Anm. 6. Später (RG. 5. Jan. 1915 Leipz. Z. 9 S.693) kennzeichnet das RG. dies als „ständige Rechtsprechung“ unter Zitierung obigen Urteils, ferner E. 16, 25; E. 17, 377; R. 9, 253 (alle Urteile betr. Abtreibung).
So im Ergebnis insbes. v. Bar: G. u. S. II S. 644, mit der unrichtigen Behauptung, daß der Vorsatz des Anstifters nur auf die Bestimmung des Andern, nicht auch direkt auf den Erfolg gerichtet sei. Olshausen: § 48 Nr. 14; Gerland: S. 150, weil auch der Versuch eine strafbare Handlung sei; ebenso P. Merkel: Grundriß S. 178; zur Kritik vgl. RG. E. 15, 315, oben S. 449 Anm. 6; ferner oben S. 449 Anm. 2.
Wofür nach allgemeinen Grundsätzen natürlich doluseventualisgenügt.
Das Spitzelwesen als Provokation zu Verbrechen hat sich zunächst in Frankreich (daher der Name a gentprovocateur) aus dem bloßen (straflosen) Spionagesystem (unter Ludwig XIV.) entwickelt, dann in Rußland eine erhebliche Rolle gespielt. In Deutschland sind solche Fälle seit Mitte des 19. Jahr- hunderts vorgekommen, aber von untergeordneter Bedeutung geblieben. Von leitenden amtlichen Stellen erfolgte wiederholt scharfe Ablehnung: So im Reichstag (27. Jan. 1888) Minister v. Puttkamer („Ich halte den agent provocateur für einen Schuft und lehne jeden Zusammenhang mit solchen Subjekten ab“) und im Bayerischen Landtag (8. Febr. 1902) Minister v. Feilitzsch; dann Preußischer Ministerialerla ß v. 9. April 1913 (Retzlaff: Polizeihandbuch S. 1273), neuerdings Oberregierungsrat Weiss als Leiter der Berliner politischen Polizei (Deutsche Allg. Ztg. 1. Nov. 1924). Vgl. hierüber näher die (leider nicht gedruckte) Göttinger Dissertation von Johanniemann: D. Strafbarkeit des Spitzels, 1924. Auch das Reichsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Verbrechensprovokation anerkannt. Vgl. RG. I 20. Jan. 1912, mitgeteilt in Z. 33 S. 693/95: Nach den auch für die Polizei im Ermittlungsverfahren maßgebenden Grundsätzen des Strafprozesses „entschieden zu mißbilligen“; Strafbarkeit „rechtlich dadurch nicht ausgeschlossen, daß es Mittel zu einem erlaubten Zwecke, insbes. zur Überführung eines Verdächtigen” war. „Vom allgemein sittlichen Standpunkt, den die Behörden der Strafrechtspflege ohne Rücksicht auf den Erfolg einzunehmen haben, nicht zu billigen.“ Befehl eines Vorgesetzten ändert daran nichts. Die gegenteilige Auffassung „beruht auf Verkennung sowohl der strafrechtlichen Grundsätze über Verantwortlichkeit wie auch auf unrichtiger Würdigung der disziplinären Verantwortlichkeit von Beamten“.
Bei Beamten wird gewöhnlich mindestens fahrlässiger Rechtsirrtum und damit von meinem Standpunkt betr. Rechtsirrtum (vgl. oben S. 342, 346 ff.) Strafbarkeit vorliegen. Wer im Gegensatz hierzu stets Vorsatz ohne Rücksicht auf Rechtsirrtum annimmt, muß stets zur Bestrafung kommen, wie umgekehrt die Vertreter der Ansicht, daß zum Vorsatz grundsätzlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit gehöre, zu weitergehender Straflosigkeit. In der Literatur ist die Frage vielfach und mit verschiedenen Ergebnissen erörtert. Vgl. insbes. Dopffel: D. strafr. Verantw. des ag. prov., Tübingen 1899; Heilborn: D. ag. prov., Berlin 1901; Katzenstein: Z. 21, 1901, S. 374ff.; Kohler: Goltd. Arch. 55, 1908, S. 1 ff.; Singewald: D. ag. prov., Strafr. Abh. 1908; Lindenau: Strafr. Ztg. 5, 1918, S. 284; Johanniemann: oben Anm. Im Sinne des obigen Textes die überwiegende Ansicht. Vgl. z. B. v. Liszt: S. 218; v. Liszt/Schmidt: S. 331; Frank § 48 III und dort Zitierte. Siehe dagegen die oben S. 464 Anm. 4 Zitierten.
Es kommt also der volle Strafrahmen der Täterschaft (Mittäterschaft, Anstiftung), nicht der leichtere der Beihilfe zur Anwendung. Innerhalb dieses Strafrahmens kann selbstverständlich im Einzelfalle die Mehrheit der Akte zu er — h ö h t er Strafzumessung führen, genau wie evtl. beim Alleintäter, der ein Delikt durch eine Mehrzahl von Handlungen verwirklicht. Eine durch nichts begründete Fiktion ist es, wenn hier Gesetzeskonkurrenz in dem Sinne behauptet wird, daß die geringere Teilnahmeform strafrechtlich überhaupt nicht in Betracht komme, daher auch für die Strafzumessung ausscheiden. So RG. E. 47, 372. — Vgl. dazu auch über Strafzumessung bei Idealkonkurrenz unten S. 503.
So auch das Reichsgericht: Vgl. z. B. E. 11, 37; E. 47, 372; E. 48, 206 Betr. fortgesetzes Delikt; hier Möglichkeit, daß dies beim Täter vorliegt, für den Teilnehmer aber zunächst Anstiftung, später (bei anderen Einzelfällen) Mittäter- Schaft in Realkonkurrenz gegeben ist. Dazu frühere Urteile und nähere Begründung.)
Vgl. dazu unten (Konkurrenz) S. 531 ff.
So sehr scharf E. 11, 37; vgl. z. B. auch v. Liszt/Schmidt: S. 331; Allfeld: S. 210.
Vgl. schon E. 4, 95; dann z. B. E. 11, 37; RG. 5. Jan. 1914 Leipz. Z. 8 S. 569 und dort Zit. („feststehende Rechtsprechung“); vgl. dazu oben S. 457 Anm. 3, 4. Im Sinne des obigen Textes die überwiegende Meinung, vgl. z. B. v. Liszt: 21./22. Aufl. S. 219; v. Liszt/Schmidt: 25. Aufl. S. 331; Allfeld: S. 210/11; Lobe: bei Ebermayer: 3. Aufl., 1925, S. 72; dagegen insbes. Birkmeyer: Teilnahme S. 181.
Vgl. E. 23, 306/07: „Beihilfe zur Beihilfe ist nur ein verfehlter Ausdruck für die Form einer mittelbaren Beihilfe zur Haupttat und kann nur in dieser Form strafrechtlich in Betracht kommen.“ Unrichtig dagegen die Annahme selbst ä n — diger Strafbarkeit einer Beihilfe zur Beihilfe. Will A dem Täter B helfen, B aber hilft statt dessen dem X, und dieser führt die Tat aus, so ist A „nicht mehr für das verantwortlich, was gegen seinen Willen” B als Gehilfe des X tat.
Vgl. dazu meine bis ins einzelne gehende Darstellung Z. 37, 1916, S. 1 ff. zusammenfassend und kürzer oben S. 173, 176 ff.
So insbes. für Strafbarkeit nach Str GB. § 2 und für die Schuld.
So auch in feststehender Rechtsprechung das RG. Vgl. dazu eingehend meine Arbeit Z. 37 S. 7 ff.
Vgl. Z. 37 S. 10 Anm., überwiegende Ansicht, dagegen z. B. Allfeld: S. 211.
Das ist auch praktisch allein befriedigend. Es wäre höchst befremdlich, wenn der Teilnehmer (wegen angeblicher Verjährung) nicht mit dem Täter verfolgt werden könnte; vgl. oben S. 177 Anm. 2.
Vgl. E. 5, 283 (286); Wortlaut oben S. 457 Anm. 4.
Vgl. oben S. 175 ff., betr. RG. S. 178 ff.; dazu eingehend Z. 37 S. 13 ff., über RG. S. 23ff.
Vgl. E. 9, 10 (inländische Beihilfe zu im Ausland verübtem Betrug Inlandsdelikt); E. 11, 20 (Mittäterschaft oder Beihilfe im Ausland, Haupttat im Inland, dann Inlandsdelikt). Entsprechend E. 13, 337 (für Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft); E. 19, 147; E. 20, 169 (für Beihilfe), E. 25, 424 (für Anstiftung).
Vgl. insbes. E. 11, 20; ebenso teilweise die Literatur, vgl. näher Z. 37 S. 16 Anm. 86.
Vgl. E. 11, 153: „Lediglich passives Verhalten“ straflos, weil es „nicht Mittel und Mitursache einer fremden Tat sein kann, worin das Wesen der Beihilfe liegt“. Anders (logisch und im Sinne des StrGB.) bei Rechtspflicht zum Handeln infolge vorhergehender oder begleitender eigener Tätigkeit. „In solchem Falle ist das Unterlassen die Ursache oder Mitursache des Geschehenen.“
So auch betr. Beihilfe RG. E. 2, 383; vgl. dazu oben S. 454 bei Anm. 7.
Verfehlt ist auch hier wieder das Arbeiten mit der sog. „akzessorischen Natur“.
Anerkannt. Vgl. auch RG. E. 2, 383.
Vgl. insbes. Schütze: D. notwendige Teilnahme am Verbrechen, 1869; Freudenthal: D. notwendige Teilnahme am Verbrechen, 1901; dazu V. Bar: G. u. S. II S. 731 ff.
Sei es, daß Mehrere gegeneinander (sog. Begegnungsdelikte, z. B. Zweikampf) oder miteinander (sog. Konvergenzdelikte, z. B. Landfriedensbruch, Aufruhr) wirken müssen.
In diesem Sinne auch z. B. v. Liszt: S. 207; V. Liszt/Schmidt: S. 314; Beling: Verbrechen S. 401; M. E. Mayer: Jurist. Literaturblatt, 1902, S. 93 Kritik über (Freudenthal).
Herrschende Ansicht; zur Kritik oben S. 448 f f.
Ausführungshandlung (Versuch bzw. Vollendung).
Vgl. oben S. 462/63.
Eine Haupttat (Ausführungshandlung) ist natürlich auch hier erforderlich, weil sonst das Delikt im Stadium strafloser Vorbereitung blieb; vgl. oben S. 448/49.
Im Gegensatz zum vorsätzlichen Zusammenwirken zur Verwirklichung des Deliktstatbestandes.
Vgl. schon oben S. 439/40.
Vgl. oben S. 450; näher unten S. 476/77.
Vgl. dazu Mössmer: D. mittelbare Täterschaft, München 1892 (dazu mein Referat Z. 14 S. 89); V. Helldorf: D. mittelb. Täter (Dissert.), Halle 1895; petri: D. mittelb. Tätersch. (auch dogmengeschichtlich), Göttingen, Diss., Strafr. Abh., 1911; dazu (zustimmend) Kriegsmann: Z. 33 S. 291; Petri: Z. 39, 1918, S. 690ff.; Kretschmann: Z. 43, 1922, S. 34ff.; neuestens Hegler in Reichsgerichtsfestschrift Bd. V (Strafrecht), 1929, S. 305 ff.
Vgl. oben S. 448ff., auch darüber, daß diese Auffassung keineswegs nötig gewesen wäre.
Vgl. oben S. 461.
Vgl. dazu geschichtlich bereits oben S. 445 Anm. 5, S. 446/48.
Diese Fassung ist weitverbreitet. Vgl. insbes. Birkmeyer: Teilnahme, 1890, S.116ff. Kritik: Das sog. „Werkzeug“ braucht, auch vom Standpunkt des Indeterminismus, keineswegs „willensunfrei“ zu sein. Weiter: „Werkzeug“ in der Hand des intellektuellen Täters ist auch der Angestiftete bei der Anstiftung, besonders bei geistiger Überlegenheit des Anstifters. Die Streitfrage der Willensfreiheit ferner ist gleichgültig, weil entscheidend für die Strafbarkeit lediglich die Tatsache der erfolgten Bestimmung in concreto, vgl. oben S. 450/51. Für Birkmeyers Kausalitätslehre bleibt endlich der Widerspruch, daß nicht der mittelbare Täter, sondern das sog. Werkzeug die Ausführungshandlung (objektiv wirksamste Bedingung) setzt, während deren Vornahme nach Birkmeyer den Täter kennzeichnet. Das wäre in Wahrheit fingierte Täterschaft. Dieser Ausdruck findet sich öfters auch in der sonstigen Literatur; vgl. z. B. v. Liszt: S. 209. Dagegen mit Recht z. B. M. E. mayer: S. 376. — Neuerdings wurde die Theorie des „Werkzeugs“ besonders von Wachenfeld: Z. 40 S. 39, 129ff. vertreten.
So Borchert: Ü b. d. straf r. Verantwortlichkeit f. Handlungen Dritter, Berlin 1888.
Vgl. oben Anm.
Das „Handeln durch willensunfreies Werkzeug“ ist lediglich ein ungefähres Bild, das sich juristisch in verschiedener Weise auffassen läßt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen Dritter aber ist ebenso ein Unding (vgl. oben S. 451) wie fingierte Täterschaft eine juristische Mißgeburt.
So erklärte z. B. Höpfner: Z. 22, 1902, S. 205ff. (insbes. 216/17) grundsätzlich nicht die Verursachung, sondern den Wortlaut des einzelnen Strafgesetzes für maßgebend. Danach z. B. mittelbare Täterschaft angeblich ausgeschlossen bei Hausfriedensbruch, weil er persönliches Eindringen, bei der Mehrzahl der Sittlichkeitsdelikte, weil sie körperliche Berührung fordern usw. Vgl. dazu über sog. „eigenhändige“ Delikte unten S. 474/75.
Vgl. oben S. 442 ff.
Daß man dies in primitiven Kulturperioden noch nicht erkannte (vgl. oben S. 441), ist verständlich. Daß es heute überhaupt noch verkannt werden konnte, ist nur durch lebensfremde Dogmatik erklärlich („akzessorische Natur“, „Willensfreiheit“ usw.); vgl. dazu oben S. 450/51.
Vgl. bereits meine Kritik Z. 44, 1921, S. 536.
Bzw. bei Absichtsdelikten nicht absichtlich.
Über die Notwendigkeit der Begehung einer Haupttat zur Bestrafung vgl. oben S. 448/49.
Vgl. bereits E. 1, 146: Da kein Vorsatz des Ausführenden, also keine Anstiftung vorliegt, „findet der allgemeine Rechtssatz Anwendung, daß, wer sich einer fremden Hand zur Ausführung einer Tat bedient, für diese Tat ebenso haftet, als wenn er sie unmittelbar selbst ausgeführt hätte, also, sofern nicht sonstige hier nicht in Betracht kommende Verhältnisse dieses ausschließen, im Sinne des StrGB. als Täter dafür haftet“. E. 1, 150: „Nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts ist jeder für dasjenige verantwortlich, was er seiner Absicht gemäß, sei es selbst oder durch andere vollführt“. Siehe ferner z. B. scharf E. 4, 261, unten S. 472 Anm. 2.
Vgl. insbes. v. Liszt: S. 209; V. Liszt/Schmidt: S. 315ff.; Allfeld: S. 213; Frank § 48 III; M. E. Mayer: S. 376 ff.; Sauer: Grundlagen S.478; van Calker: Grundr. S. 82; P. Merkel: Grundr. S. 169; siehe aber dagegen auch die Beispiele oben S. 469/70 (Anmerkungen).
Denn meist ist objektiv rechtswidriges Handeln für alle Beteiligten rechtswidrig. Wohl deshalb werden diese Fälle in der Literatur vielfach weniger beachtet.
Weil Teilnahme (Anstiftung bzw. Beihilfe) hier nach herrschender Auffassung mangels strafbarer Haupttat ausscheidet; vgl. schon oben S. 198 Nr. 9.
Vgl. dazu oben S. 196 Nr. 6. — Im Ergebnis auch RG. E. 31, 395 betr. StrGB. § 52. In der Begründung arbeitet das RG. hier, anschließend an die Motive (vgl. oben S. 219 Anm. 3) mit dem Ausschluß der freien Willensbestimmung. Siehe da- gegen über Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung oben S. 234ff. Auf Zwang durch überlegene Gewalt verweist bereits E. 1, 146. Neuerdings nimmt RG. E. 63, 315 mittelbar Täterschaft an, wenn der Ausführende im Notstand StrGB. §§ 52, 54) handelte, begründet dies aber mit mangelnder Schuld des Täters. Vgl. dazu und dagegen oben S. 231 ff.
Vgl. dazu bereits näher oben S. 262ff.
Sehr deutlich hier auch RG. E. 4, 261 (Fahrlässige Ermächtigung des zur Prüfung zuständigen Personenstandsbeamten an einen auswärtigen Personenstandsbeamten zur Vornahme der Eheschließung). Letzterer ist dazu mangels Kenntnis von Ehehindernissen „gesetzlich befugt und verpflichtet“. Der Bestimmende aber haftet, weil er für die Vollziehung der Eheschließung „nicht minder kausal“ war als der Ausführende. „Allerdings wird hier nach dem Wortlaut nicht der Herbeif ührung eines rechtswidrigen Erfolges, sondern eine bestimmte Handlung (Eheschließung) mit Strafe bedroht. Allein nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen macht sich derjenige, welchem durch die einer Strafdrohung zugrunde liegende Norm eine bestimmte Handlung verboten ist, eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm nicht bloß dann schuldig, wenn er diese Handlung selbst vornimmt, sondern auch, wenn er bewirkt, daß dieselbe durch einen durch jeneNorm nicht betroffenen Dritten vorgenommen wird. Bei vorsätzlichen Vergehen bildet der Dritte in solchem Falle lediglich das Werkzeug seines Auftraggebers“. (Die Sperrung rührt von mir her.) Aber auch Fahrlässigkeit ist „dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn und soweit der Auftrag für die Handlung des Dritten kausal geworden und die Erteilung des Auftrags normwidrig war“.
Vgl. auch E. 26, 242: Befehl des Lehrherrn an den Lehrling, ein ungenügend gereinigtes Stück Darm zu essen, dabei dolus eventualis der Körperverletzung. Verurteilung des Lehrherrn als Täter, weil Kausalzusammenhang gegeben. Der objektive Tatbestand kann auch durch einen Dritten als Werkzeug gesetzt werden oder dadurch, „daß der zu Verletzende selbst durch Täuschung oder sonstwie durch rechtswidrige Einwirkung auf seinen Willen dazu gebracht wird, sich eine Körperverletzung zuzufügen. In letzterer Hinsicht ist es nicht erforderlich, daß ein Widerstand gegen die rechtswidrige Einwirkung auf seinen Willen unmöglich war“.
Beispiel: Freiheitsberaubung durch Täuschung des Beamten über die Voraussetzungen von Verhaftung bzw. vorläufiger Festnahme (StrPO. § 127); weiter z. B. Betrug bei Täuschung des Richters im Zivilprozeß durch falsche Beweismittel (nicht durch bloße Parteibehauptungen); vgl. RG. E. 16, 195 (und dort Zitierte), E. 40, 9. Das RG. arbeitet mit der Begründung, daß durch den getäuschten Richter kausal eine Vermögensbeschädigung bewirkt wurde. Das ist richtig. Aber die Täuschung ist hier nicht nur deshalb wesentlich, weil dem Richter die Schuld mangelte, sondern bereits, weil er objektiv rechtmäßig (pflichtmäßig) handelte. Ebenso betr. Täuschung des Gerichtsvollziehers RG. 4. Jan. 1915, Leipz. Z. 9, S. 448. (In E. 42, 410 verneinte RG. mit Recht den Kausalzusammenhang, weil der Zahlungsbefehl ohne sachliche Prüfung zu erlassen war.) In diesen grundsätzlichen Zusammenhang (rechtmäßige, weil pflichtmäßige Ausführung durch Beamte) gehört auch das Urteil der Vereinigten Strafsenate E. 8, 92 betr.: Depeschenfälschung als Urkundenfälschung. Die Begründung machte damals noch Schwierigkeiten (vgl. die Hilfskonstruktion mit Casellis Pantelegraph, die Bezeichnung der Telegraphenanstalt als „Schreibmaschine“).
Vgl. z. B. bereits RG. E. 1, 146; E. 11, 56; E. 21, 14; E. 31, 395; neuerdings E. 63, 315. Dazu oben S. 297. Bei Benutzung von Kindern bzw. Jugendlichen heute Teilnahme (Anstiftung bzw. Beihilfe) gemäß Jugendgerichtsgesetz, vgl. oben S. 462 Anm. 6. Dazu über Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit (nicht nur der Verfolgbarkeit) bei Kindern und Jugendlichen oben S. 298.
Beispiel: Diebstahl durch getäuschte Person, die die betr. Sache als im Eigentum des mittelbaren Täters stehend ansieht. — Vgl. auch E. 12, 67 betr. StrGB. § 133: Beiseiteschaffung amtlich übergebener Urkunde durch Veranlassung zur Herausgabe mittels Täuschung; vgl. auch oben S. 472 Anm. 3.
Vgl. oben S. 470. Dazu auch RG. E. 57, 274: „Mittelbarer Täter kann auch sein, wer sich zur Verwirklichung seines strafbaren Vorhabens einer zwar nicht willenlosen aber gutgläubigen oder zwar bösgläubigen, doch ohne eigenen Tätervorsatz handelnden Person bedient“ (vgl. E. 31, 82; E. 41, 64/65, E. 44, 71).
Beispiel: E. 1, 146: Haftung des mittelbaren Täters für vorsätzliche, des Ausführenden für fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Vieheinfuhrverbot. Dabei nennt RG. den letzteren „insofern willenlos, als ihm der Vorsatz des Täters mangelte“. Kritik: Eine Unbeholfenheit, aber im Ergebnis richtig.
Beispiel: Der Vorsatz des Ausführenden geht auf Körperverletzung, der des mittelbaren Täters darüber hinaus auf Tötung.
Beispiele: RG. E. 1, 250. Haftung des Ausführenden wegen vorsätzlicher, undeklarierter Einmaischungen, des mittelbaren Täters wegen dieser Tat z weck s Steuerhinterziehung („insoweit willenloses Werkzeug“);; E. 3, 96: Anstiftung zur einfachen Urkundenfälschung (§ 267), darüber hinaus mittelbare Täterschaft der schweren (§ 268). Unerheblich, daß der Ausführende „nicht ein willenloses Werkzeug, sondern sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung wohl bewußt” war.
Beispiele: RG. R. 6, 416 nahm mittelbare Täterschaft bei Diebstahl an, weil der Ausführende nicht die Absicht hatte, die Sache „sich“, sondern sie dem Bestimmenden rechtswidrig zuzueignen. Vgl. ferner: E. 14, 28: Mittelbare Täterschaft bei gewerbsmäßigem Glücksspiel, wenn der Bestimmende gewerbsmäßig, der Ausführende aber nur für jenen handelte. E. 28, 109: Falschbeurkundung des Beamten durch seinen Privatsekretär, da dieser den dolus des § 348 StrGB. nicht als Täter haben konnte.
Eingehend über Handeln durch sog. doloses Werkzeug vgl. insbes. Flegenreimer: D. Probleme d. dolosen Werkzeugs, Strafr. Abh. H. 164; Hübner (derselbe Titel, Breslauer Dissert., 1926); dagegen Wachenfeld: Z. 40, 1919, S. 144ff.
Vgl. darüber oben S. 454ff.; dazu auch S. 459 Anm. 1.
Vgl. dazu näher meine Kritik Z. 42, 1921, S. 534. Darauf verweist auch Frank § 48, III, 3.
Denn die verschiedene Strafwürdigkeit findet hier volle Berücksichtigung bei verständiger Strafzumessung. Auch sonst kann bei der Anstiftung bald der Anstifter bald der Täter der strafwürdigere Teil sein.
Vgl. RG. E. 31, 82: Mittelbare Täterschaft des Mannes durch die Frau, die nur „Beihilfe zu seiner Tat“ leistete; vgl. auch E. 41, 64/65; RG. 1. März 1920, Leipz. Z. 14 S. 303: Mittelbare Täterschaft nicht nur bei Unzurechnungsfähigkeit oder Gutgläubigkeit, „sondern auch in den Fällen, wo der Andere mit Kenntnis der verbrecherischen Absicht des Täters, also selbst bewußt rechtswidrig handelt, aber des selbständigen Täterwillens entbehrt und daher nur als Gehilfe in Betracht kommt“. Dazu zitiert: E. 31, 82; 39, 39; 40, 392; 42, 156; R. 6, S. 416). Vgl. ferner neuestens E. 63, 315. Dagegen z. B. M. E. Mayer: S. 377.
Vgl. in dieser Hinsicht schon oben S. 460 bei Anm. 5.
Vgl. dazu oben S. 470; siehe grundsätzlich auch RG., oben S. 471 Anm. 3; ferner oben S. 472 Anm. 3. Beispiele: Es ist schwerer Diebstahl, wenn der Erwachsene ein Kind durch eine Öffnung einsteigen läßt, die für ihn selbst zu klein war. Denn er hat die Wegnahme mittels Einsteigens verursacht. Es ist aus demselben Grunde Notzucht in mittelbarer Täterschaft, wenn eine Frau einen Geisteskranken bestimmt, eine andere Frau zu notzüchtigen. Das sonst eintretende Ergebnis der Straflosigkeit wäre auch praktisch ganz sinnlos. So entscheidet bei Unzurechnungsfähigkeit auch RG. E. 6, 187 (regelmäßig aber bei Kindern nur mangelnde Verfolgbarkeit; vgl. dagegen oben S. 473 Anm. 1). Durchaus fehlgreifend E. 52, 128: „Mittels Einsteigens“ sei nicht gestohlen, wenn der Täter das Hindernis nicht durch eigenes Einsteigen, sondern durch ein Werkzeug überwindet. Anders bei Teilnahme wegen deren akzessorischer Natur. Kritik: Wieder hat hier dies üble Schlagwort Unheil angerichtet. Zutreffend z. B. V. Liszt: S. 209; V. Liszt/Schmidt: S. 321; Allfeld: S. 215. Dagegen Annahme sog. „eigenhändiger Delikte“ z. B. bei Frank: vor § 47, III, 3; R. Schmidt: Grundr. S. 150; Binding: GerS. 71, 1908, S. 5ff.; Engelsing: Eigenhändige Delikte, 1926; siehe dagegen Petri: a. a. O. S. 43 ff. und Kriegsmann: oben S. 469 Anm. 5. Vgl. ferner neuestens RG. unten S. 484 Anm. 3.
Irreführend daher z. B. Binding: GerS. 71 S.78, betr. sog. „eigenhändiger“ Delikte: Es muß „der Deserteur mit eigenen Beinen entlaufen, der Ehemann persönlich die Ehe brechen“` usw. Kritik: Selbstverständlich. Aber wer vorsätzlich den Unzurechnungsfähigen dazu bestimmt, ist mittelbarer Täter der erfolgten Desertion, des erfolgten Ehebruchs. Welchen verständigen Sinn sollte auch hier Straflosigkeit haben ? Ihre Annahme beruht lediglich auf unbeholfener Dogmatik. Positivrechtlich ausgeschlossen ist mittelbare Täterschaft beim Meineid durch die besondere Strafdrohung des StrGB. § 160.
Vgl. oben S. 449, 462 Nr. 1.
Grundsätzlich richtig RG. E. 45, 282ff. (betr. StrGB. § 160), mit Vorbehalt für etwa „denkbare“ Ausnahmen. Solcher Vorbehalt kommt m. E. nur insoweit in Frage, als die Tätigkeit des getäuschten Verletzten stets außer Betracht bleiben muß; vgl. oben S. 402/03. Siehe auch E. 59, 1 („Bereitstellung“ des Gifttranks als Versuch; ungenau, wenn vorher bereits die „Herstellung“ zwecks alsbaldiger Verwertung gleichgestellt wird). Grundsätzlich zutreffend auch Peti: Z. 39 S. 694.
Beispiel: Allfeld: S. 216 Anm. Inkonsequent, wenn v. Liszt als Vertreter der Verursachungstheorie ebenso entscheidet; vgl. S. 196 Anm.; S. 210 Anm. 9; ebenso v. Liszt/Schmidt: S. 321 Anm.
Also Anstiftung, wenn der Bestimmende zu vorsätzlicher strafbarer Haupttat zu bestimmen glaubte, im umgekehrten Falle mittelbare Täterschaft. Vgl. E. 52, 197/98 (Unterschlagung: Der Ausführende geisteskrank, der ihn Bestimmende hat dies nicht gewußt); E. 57, 274 (Diebstahl: Die Angeklagte hielt die ausführenden Jugendlichen für ihre Werkzeuge, das Gericht aber verurteilte iene als Täter).
Denn es kommt nicht darauf an, als was sich der Handelnde selbst betrach — tete, sondern was er, objektiv betrachtet, vorsätzlich verursachte. So auch z. B. V. Liszt: S. 209 Anm. 2; V. Liszt/Schmidt: S. 315; Allfeld: S. 215; M. E. Mayer: S. 393; vgl. auch bereits meine Kritik Z. 42 S. 538.
Vgl. oben S. 470/71. Verfehlt insoweit E. 52, 197/98: Vorsatz der Anstif—tung, der Ausführende aber unzurechnungsfähig, also erfolglose Anstiftung, daher straflos. Kritik: Die Bestimmung war höchst erfolgreich, fraglich kann daher nur sein, ob der intellektuelle Täter als Anstifter oder als mittelbarer Täter zu betrachten ist. (Das RG. gelangt in diesem Falle schließlich zur Bestrafung, indem es physische Täterschaft annimmt.)
Z. B. bei Unzurechnungsfähigkeit des Täters.
Vgl. dazu oben S. 297; S. 450; S. 462 Anm. 5. (Entscheidungen des RG.; schon E. 11, 56 stellte „konstante Rechtsprechung“ fest.)
Die subjektive Teilnahmetheorie flickt das so entstandene Loch teilweise dadurch aus, daß sie evtl. bei dem bloß Unterstützenden den animus auctoris behauptet und ihn dann als Täter verurteilt. Aber das ist unrichtig; vgl. oben S. 454ff. Auch sind ohne weiteres Fälle möglich, in denen der Unterstützende sich gänzlich zweifellos dem verbrecherischen Willen des Ausführenden unterordnete, also nur mit animus socil handelte.
Weil nicht „akzessorische“.
Hier ein Beispiel der Bewertung aus dem Leben: Tägliche Rundschau, Dez. 1898: „Römisch-juristischer Scharfsinn deutscher Nation. Bei dem in Straßburg i. E. verhandelten Raubmordprozeß kam mit zur Frage, ob der Hauptangeklagte G. die Tat im Zustande von Geisteskrankheit verübt habe. Daraufhin ergab sich aus der Rede des Verteidigers für den der Beihilfe angeklagten A folgender Gedankengang: Eine Tat, die ein Geisteskranker begeht, ist keine Tat. Eine Beihilfe, die zu einer Tat geleistet wird, die keine Tat ist, wird mithin zu keiner Tat geleistet.“ Bei Freisprechung des Haupttäters wegen Geisteskrankheit erkennen die Geschworenen also zugleich an, „daß der A, während er zu der Tat Beihilfe leistete, untätig war, mithin freigesprochen werden muß. Lieber Leser, du lachst verblüfft und belustigt. Allein dein Lachen wird sogleich enden, wenn du vernimmst, daß sich diese Ausführungen des Verteidigers auf entsprechende Entscheidungen des Reichsgerichts stützen.“ Siehe dazu aus der Praxis ferner Oppler: oben S. 451 Anm. 6.
Vgl. oben S. 473 Anm. 1.
Vgl. unten S. 479.
Heute wird hier Bestrafung stellenweise auf Umwegen versucht: Nach Allfeld: S. 215 liegt in solchen Fällen allgemein mittelbare Täterschaft vor. Der mittelbare Täter eigne sich hier die von ihm nur unterstützte fremde Tätigkeit an (?); vgl. auch oben Anm. 1.
Vgl. oben S. 469 (Gegensatz: gewolltes Zusammenwirken zum Erfolg).
So zuerst wohl v. Liszt; heute gebräuchlicher Ausdruck.
Vgl. oben S. 446 Anm. 6.
Oben S. 446 Anm. 8.
Anders in früheren Zeiten nach unentwickelter Kausalitätslehre, wo insbes. das Zusammenwirken mehrerer Verletzungen zum Erfolg Schwierigkeiten bereitete. Deshalb hierüber die Sondervorschriften betr. Raufhandel (vgl. oben S. 441 Anm. 2, 442 Anm. 2, 443, Carolina usw.). So noch unser StrGB. § 227 Abs. 2, vom heutigen Standpunkt rückständig.
Vgl. oben S. 469 usw.
Vgl. oben S. 142ff.
Soweit dies der Fall, entfällt die Strafbarkeit. Beispiel: Vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung. Infolgedessen Gang des Verletzten zum Krankenhaus, wobei er fahrlässig von einem Kraftwagenführer überfahren wird. Der erste Täter haftet hier nur für die Körperverletzung, nicht für den Tod. (Anders müßten evtl. v. Buri und RG. vom Standpunkt der reinen Bedingungstheorie entscheiden.) — Mindestens mißverständlich ist es, wenn M. E. Mayer: S. 384 und Gerland: S. 149 zur Nebentäterschaft fordert, daß jeder Beteiligte den ganzen gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Es liegt hier nicht anders als bei vorsätzlich em Zusammenwirken.
So auch RG. E. 55, 78 (Nebentätersschaft bei Mord, gleichzeitig oder nacheinander). Beispiele: Gleichzeitig: Zwei Arbeiter werfen einem Vorübergehenden fahrlässig einen Balken vom Neubau auf den Kopf (vgl. v. Liszt und bereits 1. 11 § 4 ad leg. Aq. D 9, 2. Nacheinander: A hängt sein geladenes Gewehr offen im Wirtshaus hin und geht hinaus; B erschießt damit fahrlässig den X.
Ausnahme: Fahrlässige Bestimmung und fahrlässige Unterstützung zu vorsätzlichem Handeln sind nach positivem Recht straflos; vgl. oben S. 462/63, 468.
Über vorsätzliche Nebentäterschaft vgl. E. 23, 196: Das RG. verneint Mittäterschaft (StrGB. § 47) mangels beiderseitigen gewollten Zusammenwirkens bei Körperverletzung. Nur der eine handelte in „Kenntnis“ der Mißhandlung durch den andren. Das „genügt noch nicht zur Annahme der Mittäterschaft, schließt vielmehr die Möglichkeit, daß jeder einzelne dieser Täter für sich und unabhängig von dem andern handelte, nicht aus“. — Vgl. auch E. 40, 24 (keine „Mittäterschaft“, wenn der Andere geisteskrank war); E. 55, 78 (vorsätzliche „Nebentäterschaft“ bei Mord).
Vgl. E. 7, 333 (zwei Wärterinnen in der Irrenanstalt geben durch fahrlässige, hintereinander erfolgende Unterlassungen — Verlassen des Kranken und NichtSchließen des Badezimmers — dem Geisteskranken die Möglichkeit zum Selbstmord). E. 10, 8: (Waldbrand fahrlässig verursacht; der eine steckte an, der andere gab ihm das Zündholz. Keine strafbare Beihilfe. „Dagegen ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, daß mehrere Personen nebeneinander... als fahrlässige Täter bestraft werden.“ E. 34, 91: Der Besucher des Theaters gibt seinen Rock, in dem ein geladener, ungesicherter Revolver steckt, in der Garderobe ab. Der Logenschließer drückt den Revolver, der später herausfällt, im Scherz auf einen Dritten ab und erschießt diesen; Verurteilung beider wegen fahrlässiger Tötung. Vgl. auch E. 57, 149. Kritisch sei dazu bemerkt, daß obige Fälle auch durchaus im Rahmen adäquater Verursachung lagen; vgl. dazu bereits meine Ausführung in V. D. Allg. T. Bd. III S. 574 Anm.
Vgl. z. B. v. Liszt: S. 212; v. Liszt/Schmidt: S. 324; Allfeld: S. 219; Frank: § 47, VII; Lobe: S. 67/68; eingehend Schacht: Fahrlässiges Zusammenwirken (Göttinger Dissert.) 1909. Dagegen früher Helmer: Üb. d. Begriff d. fahrlässigen Täterschaft (Straßburger Diss.), 1895; vgl. dazu mein Referat Z. 16 S. 624.
Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Ich verweise dazu für die Entwürfe 1913/19 und 1925 auf meine nähere kritische Besprechung Z. 42, 1921, S. 531ff.; Z. 47, 1926, S. 58ff.
Dagegen mein Antrag Nr. 299 im Sinne objektiver Abgrenzung (Ausführungshandlung; vgl. oben S. 453/54); vgl. auch Antrag C. 135.
Vgl. oben S. 456 ff.
Dazu näher meine Kritik Z. 42 S. 534/35.
Vgl, oben S. 453 ff.
Zur Kritik vgl. näher Z. 47 S. 58.
Die Begründung (S. 27) bestimmt den Begriff der Täterschaft richtig durch die Ausführungshandlung; für die Beihilfe sollen (S. 29) angeblich „weder rein subjektive noch rein objektive Merkmale maßgebend“ sein.
Vgl. oben S. 470/71; dazu auch Z. 42 S. 535/37.
Gemäß meinem Antrag Nr. 299; vgl. auch Antrag C. 135.
Über gewisse Unstimmigkeiten vsgl. aber dazu Z. 42 S. 536/38.
Vgl. näher Z. 47 S. 59.
Vgl. näher oben S. 448 ff.
Näher meine Kritik Z. 42 S. 538/39; dazu meine zit. Anträge Nr. 299 und C. 135.
Dazu Z. 47 S. 59. 11 Vgl. meinen Antrag C. 135 S. 7.
Ohne Begründung; vgl. Z. 47 S. 58.
Vgl. dazu Nagler: D. Teilnahme an Sonderverbrechen, 1903; Kohler: Goltd. Arch. 51, 1905, S. 169ff.; Redslob: D. persönl. Eigenschaften usw., Strafr. Abh., 1909; Suckel: D. Einfluß persönl. Eigenschaften usw., 1910 (dazu Kriegsmann: Z. 33 S. 292); Schönfeld: D. Teilnahme v. Zivil- u. Militärpersonen (Breslauer Diss.), 1911.
Beispiel: Der außereheliche Beischlaf ist straflos. Zum Verbrechen der Blutschande (Inzest, StrGB. § 173) wird er bei Ausführung durch nächste Blutsverwandte bzw. Verschwägerte. Liegt solche Ausführung objektiv vor, so haftet strafrechtlich jeder Beteiligte, dessen Vorsatz auf Verwirklichung dieses Tat — bestandes ging, nicht nur der Anstifter bzw. Gehilfe, sondern ebenso und erst recht der mittelbare Täter, der die Tat vorsätzlich z. B. durch Bestimmung eines Geisteskranken oder einer getauschten Person verursachte. Vgl. dazu oben S. 474/75. Solche Bestimmung einer getauschten oder geisteskranken Person ist auch wahr- lich nicht minder verwerflich als die Bestimmung eines vorsätzlichen Täters. — Umgekehrt liegt selbstverständlich keine Teilnahme und keine mittelbare Täterschaft nach § 173 StrGB. vor, wenn der Verwandte den Nichtverwandten zur Ausführung des Beischlafs bestimmt. Denn dann fehlt es am objektiven Tatbestand der Blutschande. Anders, wenn der Beamte durch den Nicht- Beamten die Falschbeurkundung des § 348 StrGB. vornehmen läßt. Dann hat er als Beamter diese Falschbeurkundung vorsätzlich verursacht, haftet daher als mittelbarer Täter, der Ausführende evtl. als sog. doloses Werkzeug; vgl. E. 28, 109 (mittelbare Täterschaft) oben S. 473/74.
Vgl. dazu schon oben S. 382, 437.
Vgl. z. B. StrGB. § 300 (Rechtsanwälte, Ärzte usw.); militärische Delikte; die eigentlichen Amtsdelikte (bei denen die Eigenschaft als Beamter nicht nur straferhöhend, sondern strafbegründend wirkt).
So wohl z. B. Frank vor § 47, IV, 1; dazu § 50 I, 2; Allfeld: S. 205 (einheitliche Behandlung, ohne ausdrückliche Verwertung des Wortes „Sonderdelikt“).
So z. B. bei v. Liszt: S. 205, 210, 220; v. Liszt/Schmidt: S. 319, 321.
So behandeln z. B. v. Liszt und v. Liszt/Schmidt a. a. O. das „Sonderdelikt“ und die strafbegründenden Eigenschaften und Verhältnisse an verschiedenen Stellen ihrer Darstellung.
Nicht unbedenklich insoweit die Fassung in E. 8, 199, vgl. oben S. 437 Anm. 6. Vgl. ferner z. B. Nagler: a. a. O. S. 18: Sonderdelikte solche, „die nur für eine begrenzte Kategorie deliktsfähiger Personen die höchstpersönliche Unterwerfung begründen“; dagegen v. Bar: G. u. S. II S. 656ff.
Vgl. dazu auch oben S. 382, 437.
Das Reichsgericht, R. IV, 599, begründet die Strafbarkeit der Anstiftung beim Amtsdelikt (hier § 348 StrGB.) treffend damit, das Gesetz fordere zum Begriff der Anstiftung nur, „daß Jemand durch seine Tätigkeit vorsätzlich die Ursache der von einem Anderen begangenen strafbaren Handlung geworden ist, nicht aber, daß bezügl. seiner diejenigen persönlichen Eigenschaften vorhanden sind, welche etwa erforderlich sind, um die strafbare Handlung als Täter begehen zu können“. Im Gegensatz dazu und unrichtig begründet E. 14, 103: „Eine Konsequenz dieser akzessorischen Natur der Anstiftung im Gegensatz zum maßgebenden Einflusse der Handlung des Täters ist die Möglichkeit der Anstiftung zum sog. delictum proprium, wobei beispielsweise ein Nichtbeamter zu einem Beamtenverbrechen anstiften kann.“ Vgl. ferner z. B. E. 28, 102 (Anstiftung zum Amtsdelikt des § 354 StrGB.). — Für Strafbarkeit der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) von Zivilpersonen an militärischen Sonderdelikten vgl. E. 6, 7; E. 15, 396; E. 25, 234ff.; E. 27, 157; E. 38, 417; E. 50, 141. Über mittelbare Täterschaft sachlich treffend E. 4, 261; vgl. näher oben S. 472 Anm. 2 (dort war allerdings die persönliche Eigenschaft auch beim mittelbaren Täter vorhanden). Mittäterschaft zwischen Beamten und Nichtbeamten beim Amtsdelikt vereinte E. 42, 382 mit der Begründung, „daß als Täter (Kritik: als physischer Täter !) andere Personen als Beamte nach diesen Strafgesetzen nicht verantwortlich gemacht werden können“ (wohl dagegen als Anstifter und Gehilfen). Vgl. auch RG. 7. Juni 1915, Leipz. Z. 9 S. 1103: Gewerbsmäßigkeit des Täters als strafbegründende Eigenschaft ist dem Gehilfen zuzurechnen, der sie kennt.
Bestritten bei den Militärdelikten; dagegen hier z. B. M. E. Mayer: S. 413; Frank: vor § 47 IV 1.
So z. B. v. Liszt: S. 205, 220: „hier gelangt also die Unselbständigkeit der Teilnahme zur vollen Anerkennung“` (Kritik: Im Gegenteil ! vgl. oben S. 481 Nr. 1); v. Liszt/Schmidt: S. 321. Vgl. auch E. 14, 103 (oben Anm. 1).
So die überwiegende Meinung; vgl. z. B. v. Liszt. V. Liszt/Schmidt; ebenso im Ergebnis z. B. lobe: S. 73 Nr. 5; Olshausen: vor § 47 Nr. 5 Abs. 4. Als fernerer Fehlschluß tritt die Behauptung hinzu, die Frank (vor § 47 III 3) in die Worte kleidet: „Sicher sollte zunächst sein, daß diese Möglichkeit (mittelbarer Täterschaft) nicht weiter reicht, als die rechtliche Möglichkeit, ein Delikt in unmittelbarer Täterschaft zu begehen.“ Kritik: Eine petitio principii, gestützt nicht auf die wirkliche Sachlage, sondern auf den üblich gewordenen Namen „mittelbare Täterschaft“; vgl. dagegen oben S. 474/75. Für Strafbarkeit mittelbarer Täterschaft Dritter bei Sonderdelikten vgl. insbes. v. Bar, G. u. S. II S. 661; Allfeld: S. 215 Anm.; Petri: oben S. 469
Prot. Nr. 223, 13. März 1913, S. 3. Antrag v. Hippel; Annahme mit 15 gegen eine Stimme; vgl. dazu auch Z. 42 S. 540.
Beide Entwürfe erwähnen nur Anstiftung und Beihilfe; ihr Begriff der Anstiftung aber umfaßt zugleich die mittelbare Täterschaft; vgl. Entw. 1925 § 25; Entw. 1927 § 29; oben S. 480.
Vgl. E. 63 S. 315: „Voraussetzung für die Annahme einer strafbaren mittelbaren Täterschaft ist, daß sich der mittelbare Täter durch die eigene Vornahme der Ausführungshandlung in gleicher Weise strafbar machen könnte.“ Siehe dazu und dagegen schon oben S. 474/75.
Hierher gehören ferner insbes. die sog. uneigentlichen Amtsdelikte (bei denen die Eigenschaft als Beamter nicht strafbegründend, sondern nur straferschwerend wirkt).
Gleichgültig, ob Mittäter, mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfe bzw. Nebentäter.
Beispiel: Der Knecht stiftet den Sohn an, den Vater zu erschlagen oder umgekehrt. Der Sohn haftet als Täter bzw. Anstifter zum Aszendententotschlag, der Knecht entsprechend wegen gewöhnlichen Totschlags.
Vgl. Str GB. § 50: „Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese besonderen Tatumstände (Kritik: nur !) dem Täter oder demjenigen Teilnehmer (Mittäter, Anstifter, Gehilfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen.“ (Sperrung von mir.) Was hier für den Teilnehmer im engeren Sinne (nur diese Fälle regelt ja unser Str GB.) gesagt ist, gilt selbstverständlich entsprechend für mittelbare Täterschaft und Nebentäterschaft.
Entw. 1913 § 37; 1919 § 30; 1925 § 28; 1927 § 32; ebenso die Reichstagskommission (erste Lesung).
SO z. B. v. Liszt: S. 221; v. Liszt/Schmidt: S. 333; Allfeld: S. 208; Frank: § 50 II.
Vgl. die Motive S. 55: „Der Entw. hat angenommen, daß in einem solchen Falle jeder Teilnehmer nach dem Gesetze bestraft werden soll, welches auf seine Tat, ohne Rücksicht auf die besonderen persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse der übrigen Teilnehmer, Anwendung leidet und auch (!) hierdurch den allgemeinen (!) Satz zur Geltung bringen wollen, daß ein Jeder lediglich nach dem Grade seiner Verschuldung, wie sie sich nach seiner Tätigkeit und seinen Verhältnissen gestaltet, bestraft werden soll.“
Mit Recht bejaht wurde vom Reichsgericht insbes. die Anwendbarkeit des § 50 für den Rückfall sowie für die straferhöhende (nicht für strafbegrün — dende, vgl. oben 483 Anm. 1, am Schluß) Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit; vgl. E. 4, 184; E. 23, 378; E. 25, 266 (vereinigte Strafsenate); E. 54, 274. Dazu unten S. 547 Anm. 5. Gleiches gilt z. B. für jugendliches Alter. Streitig ist die Frage beim Mord. Die überwiegende Meinung betrachtet hier die „Überlegung“ wie ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, rechnet sie daher, wenn der Täter mit Überlegung ausführte, den Teilnehmern zu, soweit deren Vorsatz dies mit umfaßte. (§ 50 StrGB. wird verneint, weil die Überlegung nichts Dauerndes, mithin keine persönliche Eigenschaft sei.) So jetzt auch RG. E. 56, 26. Führt der Täter ohne Überlegung aus, so fehlt hiernach der Tatbestand des Mordes für alle Beteiligten. Dagegen will z. B. v. Liszt: S. 221 den § 50 StrGB. analog anwenden. Kritik: Es handelt sich bei der Überlegung um einen schwerer bestraften Spezialfall des Vorsatzes, also der Schuld (vgl. oben S. 330). Dann ist wegen Mordes nur der Beteiligte (evtl. als mittelbarer Täter) strafbar, in dessen eigener Person die Überlegung vorlag. Vgl. oben S. 473/74. Teilweise anders Frank: Zu § 211; wieder anders v. Liszt/Schmidt: S. 334 Anm. 3 (Ausgangspunkt Schuldlehre, aber Ergebnis das herrschende). Vgl. ferner die dort zit. Literatur.
All gemein anerkannt. Vgl. auch RG. E. 14, 104 (betr. § 2572 Beispiele: Strafausschließungsgrün de: Exterritorialität, Angehörige (StrGB. § 242 Abs. 2, hier mit ausdrücklicher Bestimmung in Abs. 3; § 257 Abs. 2). Straf — auf hebungsgrün de: Rücktritt vom Versuch und tätige Reue, vgl. oben S. 382 ff.
Vgl. oben S. 484 Anm. 8.
Vgl. dazu v. Kries: Z. 7, 1887, S. 527 ff.; K. Brandes: Wann sind Teilnahmehandlungen straflos ? Götting. Diss. 1909.
Aufgestellt zuerst durch v. Kries: a. a. O. S. 527.
So E. 18, 281 betr. StrGB. § 235; als weitere hierher gehörige Fälle erwähnt das Urteil: StrGB. § 301 („undenkbar, daß nach Absicht des Gesetzgebers der Minderjährige, um dessen Ausbeutung es sich handelt, wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden solle“); ebenso Wucher (wo nach dem Wortlaut der §§ 47–50 StrGB. die Tätigkeit des Bewucherten sich meist als Teilnahme darstellt); ferner StrGB. § 174 Nr. 1–3, § 181 Nr. 2.
Etwaige Disziplinarstrafe ist eine selbständige Frage, die hier nicht in Betracht kommt; vgl. Bd. I S. 34.
Vgl. RG. betr. Gefangenenbefreiung E. 3, 140; E. 5, 421; E. 61, 31; betr. Teilnahme dessen, der die Unzucht ausüben will, bei Kuppelei E. 23, 69; E. 25, 369; betr. Anstiftung zur Selbstbegünstigung E. 4, 60; E. 8, 367; E. 21, 357; E. 50,, 365; E. 60, 346.
Nach RG. (vgl. E. 3, 140; E. 23, 69; E. 61, 32) ist der Angeklagte hier „Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen geworden“;; siehe dagegen (in anderem Zusammenhang, aber grundsätzlich scharf und richtig) E. 15, 315, oben S. 449 Anm. 6.
So insbes. Binding: Handb. I S. 360 ff., Lehrb. II S. 591. v. Liszt: S. 220 (wenn das Gesetz Teilnahmehandlungen als selbständige Verbrechen unter Strafe stellt, während die Haupthandlung straflos bleibt; Beispiele: Kuppelei, Gefangenenbefreiung); ebenso v. Liszt/Schmidt: S. 332; Allfeld: S. 210; Frank: vor § 47 V 2 (Straflosigkeit bei Delikten, die nur den aktiv, nicht den passiv Beteiligten für strafbar erklären); M. E. Mayer: S. 387; Freudenthal: Notwendige Teilnahme S. 110; Köhler: S. 507; Gerland S. 143; Lobe S. 10/11 betr. Gefangenenbefreiung, aber nicht für jede Art der Selbstbegünstigung. Für Strafbarkeit Ebermayer: daselbst, § 120 Nr. 6 (mindestens bei Anstiftung), § 180 Nr. 11; aber für Straflosigkeit der reinen Selbstbegünstigung § 257 Nr. 9; Olshausen: vor § 47 Nr. 9a.
Beweis: argumentum econtrario aus StrGB. § 333; vgl. RG. E. 42, 382. Recht verfehlt E. 25, 38, wonach bei allen sog. Formal delikten (die keine Schuld fordern) strafbare Teilnahme unmöglich sein soll. Kritik: Der (verwerfliche) Zweck des Formaldelikts ist Ausdehnung der Strafbarkeit auf schuldloses Handeln, nicht Einschränkung der Strafbarkeit bei in concreto vorhandener Schuld.
Beispiele: StrGB. §§ 144, 160, 170, 176 Nr. 3, 179.
Vgl. StrGB. §§ 49a, 85, 110–112, 130, 159.
Vgl. oben S. 406.
Vgl. StrGB. §§ 49a, 85, 110–112.
Vgl. StrGB. §§ 112, 130, 210.
Vgl. StrGB. §§ 141, 144, 159/60, 170, 176 Nr. 3, 179, 357; synonym ist das „Verführen“, vgl. § 182.
Vgl. dazu RG. E. 47, 413 (betr. Rennwettengesetz). Auch hier sei der „seiner Bedeutung nach feststehende Begriff des allgemeinen Strafrechts“ anzuwenden, das, entsprechend dem Sprachgebrauch des Lebens, Auffordern und Anreizen unterscheide. Wer anreizt, braucht dem anderen „nicht kundzugeben welcher Art Verhalten er von ihm fordere oder erwarte“` (folgt nähere Ausführung). „Dem Begriffe der Aufforderung dagegen ist eine Kundgebung eigen“ (auch verschleierte oder durch schlüssige Handlungen), „die den Willen des Auffordernden erkennbar macht, daß vom Gegner ein bestimmtes, bezeichnetes Tun oder Lassen gefordert werde“ usw.; entsprechend E. 50, 146 (betr. Belagerungszustandsgesetz); E. 53, 351 (betr. § 49a StrGB.). — Vgl. ferner betr. „Anreizen“ bei Str G B. § 130 meine Darstellung V. D. Bes. Teil, 1906, Bd. II S. 52. Über Verleiten als verstecktes Streben zum Ziel vgl. E. 52, 184 (betr. § 1763
Vgl. dazu näher v. Bar: G. u. S. II S. 839ff.; Haeger: D. Stellung des § 49a (Berliner Seminar, Bd. 2); Oborniker: Aschaffbg. Monatsschr. 7, 1911, S. 648ff.; Kuhlmann: D. § 49a, Strafr. Abh. 1912, H. 143.
Vgl. darüber eingehend v. Martitz: Internationale Rechtshilfe Bd. II, 1897, S. 667 ff. Im Sept. 1873 bot sich der Belgier Duchesne (Schmied in Seraing) demn Erzbischof von Paris brieflich gegen hohe Bezahlung zur Ermordung Bismarcks an. Die deutsche Regierung wurde vorbtellig bei der belgischen. Diese erwiderte zutreffend, kein Gesetz — auch in Deutschland — verbiete eine solche Handlung. Man einigte sich dann darauf, diese Lücke auszufüllen. In Belgien geschah dies durch Gesetz v. 7. Juli 1875, in Deutschland durch den obigen § 49a StrGB.
Verbrechen im engeren Sinne, also im Gegensatz zuVergehen und Übertretungen. — Die Strafdrohung lautet: Wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, Gefängnis nicht unter 3 Monaten, sonst Gefängnis oder Festungshaft bis zu 2 Jahren.
Kommt es also zur Vollendung bzw. zu strafbarem Versuch des betr. Verbrechens oder liegt ein sonstiger strafbarer Tatbestand vor, so erfolgt Bestrafung nach allgemeinen Grundsätzen, auch wenn jene milder sind als nach § 49a. (über § 49a im Verhältnis zu § 333 StrGB. insbes. vgl. E. 61, 269). — Soweit es zum Versuch des Verbrechens kam, dieser aber wegen Rücktritts straffrei bleibt, ist § 49a anzuwenden. Denn er ist nach Wortlaut und Zweck nur dann subsidiär, wenn anderweite Bestrafung erfolgt; dagegen teilweise Frank § 49a II, 2.
Gegensatz: schriftliche Aufforderung. So, mit der herrschenden Ansicht, das Reichsgericht; vgl. z. B. E. 3, 30; E. 26, 422. E. 58, 92 (teils mündliche, teils schriftliche Aufforderung genügt). — v. Liszt: S. 567 erklärt schon sog. bestärk t mündliche Aufforderung (z. B. unter Übergabe der Abtreibungsmittel) für ausreichend. Ich sehe keinen Grund, § 49a im Zweifel ausdehnend auszulegen.
Diesen Tatbestand verneint das RG., wenn der Vorteil lediglich in dem durch die Verübung des Verbrechens selbst erzielten Gewinn (bzw. einem Teil davon) bestehen sollte; vgl. E. 56, 362; E. 61, 269; andererseits ist nicht erforderlich, daß der Vorteil ein bedeutender war, vgl. E. 58, 92; auch braucht es sich nicht um einen Vermögensvorteil zu handeln (durchaus herrschende Ansicht; vgl. das Gesetz: „Vorteile irgendwelcher Art“; dazu E. 9, 166 (Gestattung des Beischlafs).
Vgl. E. 57, 171; E. 57, 243.
Vgl. E. 47, 230; dagegen v. Liszt: a. a. O. Kritik: Es besteht keinerlei Grund, einen Fall, der bei erfolgreicher Durchführung mittelbare Täterschaft des Verbrechens wäre, straflos zu lassen (so auch Frank: § 49 II). Die Gefährlichkeit der Tat wie die Schuld des Auffordernden ist auch hier die gleiche. Das RG. stützt sich darauf, daß § 49a die einseitige Tätigkeit des Auffordernden unter Strafe stelle. Verneint wird Strafbarkeit von RG. E. 60, 91 bei Aufforderung zu einer Notstandshandlung. (Kritik: Mit Recht, weil letztere o b — iektiv rechtmäßig, also kein Verbrechen ist; vgl. oben S. 231ff.).
Vgl. E. 26, 81; E. 47, 230; bei vorherigem Widerruf deshalb keine Strafbarkeit vgl. RG. 29. Jan. 1915, Leipz. Z. 9 S. 707.
Schon weil § 49a Vergehen ist und den Versuch nicht erwähnt; vgl. aber auch sachlich oben S. 407.
Allgemeine Ansicht.
Vgl. bereits Vorentw., 1909, § 132 (hier noch subsidiärer Charakter); dann grundsätzlich Entw. 1913 (Strafrechtskommission) § 213. Ebenso Entw. 1919 § 231; 1925 § 182. Die Reichstagsvorlage 1927 § 196 straft bereits den der sich erbietet oder „zu verleiten sucht“ und erklärt in beiden Fällen freiwillige Verhinderung des Verbrechens als Straf auf hebungsgrund. Ebenso die Reichstags — kommission (erste Lesung).
Coniuratio, conspiratio, societas delinquendi, Verschwörung, vgl. oben S. 444 bei Anm. 8. Die gemeinrechtliche Wissenschaft schloß an Carolina Art. 148 an (vgl. über ihn Bd. I S. 190). Näher vgl. Gelb, Lehrb. II, 1862, S. 351ff; Geyer in v. Holtz: Handb. II, 1871, S. 409ff; siehe auch Firnhaber: Komplott u. Bande, Greifsw. Diss. 1914.
Es wäre sehr zu bedauern, wenn durch die Aufhebung jenes Gesetzes uns auch dieser vollberechtigte und dringend notwendige § 49 b wieder verloren ginge. Vgl. dazu meine eingehende Kritik des Republikschutzgesetzes im Hannov. Kurier 16.–23. Aug. 1922, abgekürzt in Deutsch. Allg. Zeitg. 21., 22., 24. Sept. — Über § 49 b hinausgehend ist für die Zukunft allgemein die Bestrafung jeder Vorbereitung zum Mord zu fordern. Vgl. dazu näher Z. 42 S. 530; oben S, 414.
Komplott: Spionagegesetz 1914 § 5; Mil. StrGB. (1872/1926) §§ 59, 72, 103; Seemannsordg. 1902 §§ 101, 105. Bande: Mil. StrGB. § 135 Abs. 2; Komplott und Bande: Sprengstoffgesetz 1884 § 6; Republikschutzgesetz, 1922, §§ 1 ff.; Vereinszollgesetz 1869 §§ 146/47.
Vgl. dazu Goldschmidt: Reform, II S. 83.
Systematisch eingestellt bei den Friedensgefährdungen, hinter dem heutigen § 49a.
Im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen.
Antrag v. Hippel B 201. Prot. 102 und 248 S. 6/7 ((21. Febr. 1912, 3. Juni 1913). Zur Begründung meiner Ansicht folgendes: Es ist eine Schwäche unserer Gesetzgebung und eine Inkonsequenz gegenüber StrGB. §§ 49a, 139 und 241, daß sie den gerade bei den schwersten Delikten (Verbrechen), ganz besonders gefährlichen Vorbereitungshandlungen des Komplotts und der Bande tatenlos zusieht. Die Rechtssicherheit wie der Schutz des Bedrohten, oft auch die Spezialprävention fordern hier rechtzeitiges Eingreifen. Doppelt in einer Zeit, in der das gewerbs- und gewohnheitsmäßige Verbrechertum mit jenen Mitteln arbeitet, ferner auch zum Schutz gegen politische Verbrechen.
Vgl. oben Bd. I S. 119 (fränkisch),-S. 150 (Mittelalter).
Vgl. dazu Heimberger: Teilnahme 1896 (oben S. 440 Anm. 4). So bei den Postglossatoren (auxilium post delictum); ebenso die Carolina, vgl. oben Bd. I S. 207/08, über Böhmer: Bd. I S. 252.
Insbes. auch im Preuß. StrGB. von 1851 § 37 (über Preuß. Landrecht Bd. I S. 279/80). Vgl. näher Birkmeyer: V. D. Allg. T. II S. 35; Beling: daselbst, Bes. T. Bd. VII S. 1 ff. So noch heute das Englische Recht (accessories after the fact; vgl. dazu oben S. 452 Anm. 3).
„Im Anschluß an die in der Wissenschaft vertretene Ansicht, daß es sich bei der Begünstigung nicht um eine Teilnahme, sondern um ein selbständiges Vergehen (delictum sui generis), wenn auch von akzessorischer Natur, handle.“ So die Motive zum StrGB., Reichstagsvorlage S. 77.
Einschließlich mittelbarer Täterschaft und Nebentäterschaft.
Vgl. Entw. 1913 §§ 233 (Strafvereitelung), 371 (Begünstigung); Entw. 1919 §§ 234, 235; Entw. 1925 §§ 185, 186; Reichstagsvorlage 1927 §§ 200, 201 Ebenso die Reichstagskommission (erste Lesung).
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von Hippel, R. (1971). Täterschaft und Teilnahme. In: Deutsches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52599-5_9
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