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Die Strafbarkeit

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Deutsches Strafrecht
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Zusammenfassung

Durch die vorausgehenden Kapitel über Handlung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist der allgemeine sachliche Inhalt des Verbrechens als Unrecht klargestellt. Damit dies Unrecht zum Verbrechen werde, bedarf es weiter der an den Tatbestand geknüpften staatlichen Strafdrohung. In ihr kommt das öffentliche Interesse an Vergeltung und Verhütung solcher Taten durch das eigenartige Mittel der Strafe zum Ausdruck. Für deren Androhung sind, wie bereits dargelegt, nicht begriffliche Erwägungen, sondern die Bedürfnisse des Rechtsgüterschutzes entscheidend1. Scheitern mußten daher die seit Hegel mehrfach unternommenen Versuche begrifflicher Trennung des kriminellen vom sonstigen Unrecht2. Ebenso neuere Versuche, die sich bemühten, durch andere begriffliche Merkmale das selbständige Erfordernis der Strafbarkeit als Verbrechensmerkmal entbehrlich zu machen3.

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Referenzen

  1. Darüber vgl. eingehend Bd. I S. 27 ff ., 490 ff; oben S. 86 ff .

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  2. Vgl. Bd. I S. 28ff. und oben S. 87.

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  3. Vgl. oben S. 90 ff .

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  4. Deutsch: Wahnverbrechen, so z. B. das RG.; unten S. 436/47 Anm. 4.

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  5. Bei spiel: Der Täter glaubt, durch zeitweiligen rechtswidrigen Gebrauch fremder Sachen sich strafbar zu machen. Nach unserem Recht aber ist das sog. furtum usus straflos (Ausnahme bei Pfandleihern, vgl. StrGB. § 290).

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  6. Beispiel: Der Täter hält seine Tat für strafbar, weil er nicht ahnt, daß Notwehr auch zum Schutz von Freiheit, Vermögen usw. zulässig ist.

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  7. So insbes. die begriffliche Verwechselung mit untauglichem Versuch; vgl. dazu unten S. 432, 434, 436. Völlig zutreffend dort das Reichsgericht E. 42, 92; E. 47, 190; vgl. näher unten S. 436 Anm. 4. — Über Putativdelikt und untauglichen Versuch vgl. auch Kriegsmann: Strafr. Abh. Heft 51, 1904; F. Kohn: daselbst Heft 52 (Referate Z. 26 S. 281) . Neuerdings hat Binding (GerS. 85, 1917, S. 177 ff .) das Putativdelikt näher behandelt und dafür den ebenso überflüssigen wie ohne Kommentar unverständlichen Namen „der umgekehrte Irrtum“ erfunden („Irrtum des Täters, seine unverbotene Handlung sei rechtswidrig“.) Daß solcher Irrtum grundsätzlich straflos ist, nimmt natürlich auch Binding an. Der Gesetzgeber aber könne das „Putativdelikt“ wegen der illoyalen Gesinnung des Handelnden in ein wirkliches Delikt verwandeln. „Dieses auf den ersten Blick etwas seltsame Vorgehen des Gesetzgebers ist in der Tat der einzige Weg, dem , umgekehrten Irrtum’ zu rechtlicher Wirksamkeit zu verhelfen.” Kritik: Die Seltsamkeit liegt hier lediglich auf seiten Bindings, der durch diese dem Gesetz unbekannte und völlig abwegige Vorstellung des weiteren zur Verwechselung von Putativdelikt und untauglichem Versuch gelangt. Nach Beseitigung jener „Seltsamkeit“ bleibt übrig, daß es vergeblich ist, dem „umgekehrten Irrtum zu rechtlicher Wirksamkeit“ zu verhelfen.

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  8. Vgl. oben S. 194/95, 203 Anm. 6, 223 usw.

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  9. Vgl. dazu näher: Kohler: Goltd. Arch. 49, 1902, S. 1 ff .; Finger: Goltd. Arch. 50 S. 32 ff .; Binding: Ger S. 68, 1906, S. 1 ff .; Blume: Tatbestandskomplemente, Strafr. Abh. 1906, Heft 73; Rittler: Österr. Z. f. Strafr. 8, 1920, S. 323 ff .; Land: Strafr. Abh., 1927. — Vgl. auch v. Bar: G. u. S. III, 1909, S. 17ff.

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  10. Wir haben es insoweit hier mit dogmatisch durchaus einfachen Fragen zu tun. Zweife1können evtl. darüber entstehen, ob ein in einem bestimmten Gesetz erwähnter Umstand als Tatbestandsmerkmal im engeren Sinne oder als hinzutretende objektive Bedingung der Strafbarkeit aufzufassen ist. Das ist dann Auslegungsfrage des einzelnen Gesetzes. Auf weitere dogmatische Kleinigkeiten verzichte ich an dieser Stelle. Vgl. dazu die zit. Literatur, aber auch z. B. v. Liszts Lehrbuch.

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  11. Eine abschließende Aufzählung ist angesichts der Massenhaftigkeit unserer Strafgesetzgebung untunlich. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, daß solche objektive Bedingungen lediglich aus Gedankenlosigkeit infolge schlechter Gesetzesredaktion entstehen können. (Man denke an die Flut des Verordnungsrechts bis hinab zu den Ortspolizeiverordnungen, das oft genug strafrechtlich nicht genügend durchgebildeten Verfassern seine Entstehung verdankt.)

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  12. Vgl. auch weiter StrGB. § 210; ferner die Bankrottdelikte, bei denen die Strafbarkeit der betr. Handlungen durch den Eintritt der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung bedingt ist. Objektive Bedingungen solcher Art als Straferschwerung sgrund enthalten die §§ 87, 154! StrGB. — Eigenartig §§ 170, 172 StrGB. Hier sollen strafrechtliche Eingriffe in noch bestehende Ehen vermieden und der Täter nur bestraft werden, wenn seine Tat den gesetzlichen Grund zur Auflösung der Ehe gab. In dieser Begrenzung ist daher hier Kausalzusammenhang erforderlich. — Falsch ist es, wenn in der Literatur als Beispiel objektiver Bedingung der Strafbarkeit auch StrGB. § 227 (Raufhandel) angeführt wird. Hier handelt es sich um ein durch den Erfolg qualifiziertes Delikt (vgl. die folgende Darstellung). Wenn dabei weitergehend schon die Teilnahme als solche bestraft wird, so sind dafür ähnliche Gründe maßgebend wie bei Landfriedensbruch und Aufruhr. Vgl. dazu v. Hippel: V. D. Bes. T. II, 1906, S. 27.

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  13. Vgl. dazu Thomsen: Über den Versuch der durch eine Folge qualifizierten Delikte, 1895; Marcus: GerS. 60, 1902, S. 353ff.; Cohn: Strafr. Abh. 1910, Heft 112 (dazu Kriegsmann: Z. 31 S. 714).; Radbruch: V. D. Allg. T. II, 1908, S. 227 ff . (hier auch ausländisches Recht).

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  14. Überwiegend handelt es sich dabei um vorsätzliche Grunddelikte; vgl. StrGB. §§ 118, 178, 221 Abs. 3, 224, 226, 229 Abs. 2, 239 Abs. 2/3, 251, 307 Nr. 1, 311, 312, 315 Abs. 2, 321 Abs. 2, 322 Abs. 2, 323, 324, 327 Abs. 2, 328 Abs. 2. Fahrlässige Grunddelikte in StrGB. §§ 309, 314, 316, 326 (hier überall Todesfolge); § 3292 (Verursachung eines Schadens). Außerdem kommen solche Fälle in Nebengesetzen vor.

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  15. Durchaus herrschende Ansicht, insbes. auch Reichsgericht; vgl. E. 5, 29, betr. § 224 StrGB.; hier auch Hinweis darauf, daß im Reichstag (Stenogr. Ber. S. 666) von Planck (ohne Widerspruch zu finden) das Erfordernis der Schuld bei §§ 224, 226 StrGB. ausdrücklich abgelehnt wurde; E. 5, 202 (betr. § 309); E. 28, 275 (betr. § 226). Fahrlässigkeit forderten früher insbes. Hälschner und Binding.

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  16. So gerade in diesen Fällen heute auch die herrschende Ansicht, vgl. oben S. 145 Nr. a. Über Strafbarkeit des Versuchs vgl. unten S. 409.

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  17. Vgl. über diese eingehend Bd. I S. 46/47 usw. (siehe Stichwort „Schuld“ S. XXIII), ferner oben S. 272, 300.

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  18. Vgl. oben S. 300ff.

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  19. Irrig daher, wenn v. Liszt: Lehrb. S. 125, adäquate Verursachung auch hier ablehnt, da dies eine Änderung des Gesetzes enthalte, zu der nur der Gesetzgeber selbst berechtigt sei. Kritik: Der Wunsch nach ausnahmsloser Durchführung der reinen Bedingungstheorie verführt hier deren Vertreter. Noch schärfer v. Liszt/Schmidt: S. 163; in dem Streben nach Verteidigung eines in Wahrheit verlorenen Postens; vgl. dazu schon oben S. 146 Anm.

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  20. Vgl. Vorentw. 1909 § 62 („soweit nichts anderes bestimmt ist“). Dann Entw. 1913 § 25; 1919 § 17; 19 2 7 § 21. Hier richtig ausdrückliche Abstellung auf den Begriff der Fahrlässigkeit , während die früheren Entwürfe ungenau Voraussehbarkeit als möglich forderten. Ebenso die Reichstagskommission (erste Lesung). Vgl. dazu meine Kritik Z. 42 S. 525; Z. 47 S. 53.

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  21. Vgl. oben S. 145.

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  22. Vgl. dazu bereits meine Kritik Z. 42 S. 525/26; siehe auch die Begründung zum Vorentw. von 1909 S. 221: „Die Praxis hat hieran keinen großen Anstoß genommen, hauptsächlich deshalb, weil die Fälle der sog. Zufallshaftung wegen des Tatbestands des Grunddelikts meist so geartet sind, daß dem Täter nach dem Volksempfinden ein sittliches Verschulden auch in bezug auf den Erfolg zugeschrieben wird” usw.

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  23. Vgl. auch E. 5, 29 (daß die Körperverletzung „erfahrungsgemäß immer die Gefahr schwererer Erfolge, als beabsichtigt und vorausgesehen werden, mit sich führt“).

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  24. Über solche Gefahr vgl. auch oben S. 348, 353 Anm. 4.

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  25. Scharf zu unterscheiden davon sind die Fälle, in denen persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse nicht strafbegründend , sondern nur straferschwe—rendbzw. strafmildernd wirken. Vgl. StrGB. § 50; dazu unten S. 484.

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  26. Letzteres streitig; vgl. unten S. 482/83.

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  27. Vgl. unten S. 437.

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  28. Vgl. oben S. 81 (persönl. Geltung), 213 (Notwehrexzeß), 297/98 (Jugendliche); dazu S. 231 (Notstand), 352 (Rechtsirrtum).

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  29. Vgl. oben S. 271; dazu neuerdings E. 57, 268/69, am Schluß3 (unzutreffend in der Begründung, daß unerheblicher Strafrechtsirrtum vorliege. Das könnte nur in Frage kommen, wenn es hier auf die Schuld des Täters überhaupt ankäme.) Dann völlig zutreffend E. 61, 270 (betr. „Angehörige“ bei Begünstigung): Der Vorsatz bezieht sich nicht darauf, irrtümliche Annahme nützt daher nichts, irrtümliche Nicht-Annahme schadet nichts; objektive Feststellung ist entscheidend. Mangelhaft hier der Entw. 1927, vgl. oben S. 339 Anm. 6.

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  30. Vgl. dazu näher unten S. 412/13 (betr. Rücktritt vom Versuch), S. 485 (betr. Teilnahme); ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben in § 247 Abs. 3 StrGB.

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  31. Staatsrechtliche Gründe sind für die persönliche Immunität der Volksvertreter, völkerrechtliche für die der sog. Exterritorialen maßgebend (vgl. oben S. 81ff.). Entschuldbarkeit des Motivs begründet die Straflosigkeit bei Notwehrexzeß (vgl. oben S. 213) und bei persönlicher Begünstigung von Angehörigen (StrGB. § 257 Abs. 2, dazu § 52 Abs. 2); Berücksichtigung jugendlicher Unerfahrenheit führt zur Straffreiheit der Deszendenten unter 18 Jahren beim Inzest (StrGB. § 173 Abs. 3). Zurückhaltung des Staates hinsichtlich Einmischung in nächste Familienverhältnisse ist für die Straflosigkeit des Diebstahls und der Unterschlagung gegenüber Deszendenten und unter Ehegatten maßgebend (StrGB. § 247 Abs. 2); ebenso betr. Notdiebstahl (§ 248a), Notbetrug (§ 264a), Pfandkehrung (§ 289, letzter Absatz). Wenn ferner Sekundanten, Zeugen, Ärzte beim Zweikampf für straflos erklärt werden (StrGB. § 209), so soll damit, wenn trotz Strafdrohung der Zweikampf stattfindet, wenigstens die angemessene Durchführung befördert werden (betr. Kartellträger vgl. unten Anm. 2). Nicht zu den persönlichen Strafausschließungsgründen gehören die Straffreiheit wegen Notstands (vgl. oben S. 231) und wegen unverschuldeten Rechtsirrtums (vgl. oben S. 352).

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  32. Vgl. StrGB. § 163 Abs. 2 (fahrlässiger Meineid; beim vorsätzlichen nur Strafmilderung gemäß § 158);§§ 204, 209 (Zweikampf;§ 209 ist Straf auf hebungsgrund nur betr. Kartellträger, sonst Straf ausschließungsgrund; vgl. Anm. 1); § 310 (Brandstiftung); dagegen z. B. nicht Widerruf bei Beleidigung, Rückgabe der Sache bei Vermögensdelikten usw. Strafaufhebung wegen unrichtiger Steuererklärungen gewährten das Wehrbeitragsgesetz von 1913, das Steuerfluchtgesetz von 1918, die Reichsabgabenordnung von 1919 § 374. Vgl. auch Automobilgesetz von 1909 § 22: Straflosigkeit von Autoflucht bei nachträglicher Selbstanzeige bis zum nächsten Tage.

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  33. Vgl. unten §§ 40/41. Wenn v. Liszt S. 271 unter den Straf a ufhebungs— gründen als besonders deutlichen Fall die Strafverbüßung erwähnt, so ist das eine merkwürdige Umkehrung der Sachlage. Die übliche Erwähnung des Todes des Schuldigen als Strafaufhebungsgrund ferner hätte Sinn nur unter einem Strafrecht, das Strafen gegen Verstorbene kennt. Hier handelt es sich einfach um Unmöglichkeit der Aburteilung bzw. Vollstreckung.

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  34. An Literatur vgl. insbes.: Köhler: Straf r. Abh. 1899, Heft 18; Eulau: daselbst 1905, Heft 60; Gerland: GerS. 57, 1900, S. 81 ff .; Allfeld: V. D. Allg.T. II, 1908, S. 161 ff .; v. Bar: G. u. S. III, 1909, S. 293ff .; Coenders: Strafantrag u. Privatklage, 9115; ferner GerS. 83, 1915, S. 286ff.; Sauuer: Z. 37, 1916, S. 186ff.

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  35. Vgl. StrGB. § 61: „Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen.“

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  36. Vgl. dazu über Strafprozeß geschichtlich Bd. I S. 52 (allgemein); S. 59ff. (römisch); S. 106 (germanisch); S. 120 (fränkisch); S. 154/55 (Mittelalter); S. 86ff. (kanonisch); S. 208ff. (Carolina); S. 229 (gemeines Recht); S. 285 (Aufklärung); S. 311 (19. Jahrhundert). Über Strafantrag insbes. siehe näher Geib: Lehrb. II, 1862, S. 1 ff. (mit Quellennachweisen). Gelb selbst hält Strafantrag und Klage des Verletzten noch nicht scharf auseinander.

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  37. Bei Entführung, Notzucht, Ehebruch und Familiendiebstahl (Art. 118–120, 165) forderte die Carolina Klage des Verletzten. Bei enger Beschränkung des Antragserfordernisses blieb auch die Praxis des Gemeinen Rechts (Injurien, Familiendiebstahl, höchstens noch Ehebruch), vgl. Geib: a. a. O. S. 5.

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  38. Val. Bd. I S. 313.

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  39. Vgl. dazu über Literatur und Landesrechte des 19. Jahrhunderts Geibä: a. a. O. Unser Reichsrecht schloß auch hier an das Preu ß. StrGB. 1851 §§ 50–54 an.

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  40. Einschränkungen durch Novelle von 1876, Erweiterungen 1912.

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  41. Vgl. näher Allfeld: V. D. Allg. T. II, 1908, S. 170ff. Anders das englisch-amerikanische Rechtsgebiet, wo jeder Private klagberechtigt ist. Dort ist Anzeige des Verletzten nur bei Angriff auf die Person (assault) erforderlich; vgl. Schuster: StG. I S. 618, 630. Österreich kennt Antragsdelikte nur in einigen Nebengesetzen; vgl. Stooss: Lehrb., 2. Aufl., 1913, S. 162. Über Schweizer Recht vgl. Stalder: Strafr. Abh. 1915, Heft 186; Hatter: Lehrb. S. 125 ff .

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  42. Schon bei Geib: S. 6 treten diese hervor; vgl. auch oben S. 247 Anm. 2.

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  43. Musterbeispiele hierfür sind die Beleidigung und die (leichte bzw. fahrlässige) Körperverletzung (StrGB. §§ 189, 194–196, 232). Es wäre eine sinnlose Arbeitsbelastung, darüber hinaus eine Schädigung des sozialen Zusammenlebens und eine zwecklose Steigerung der Kriminalität, wenn die Staatsanwaltschaft diese überwiegend geringfügigen Massendelikte ohne das Verlangen des Verletzten verfolgen sollte. In diesen Zusammenhang gehören ferner: Haus — f riedensbruch (§ 123 Abs. 3), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299), Sachbeschädigung (303), Notdiebstahl, Notbetrug, Mundraub, Futterdiebstahl (§§ 248a, 264a, 370 Nr. 5, 6). Hierher wird man auch noch die Vollstreckungsvereitelung (§ 288) und die Pfandkehrung (§ 289) rechnen dürfen. Dagegen fehlen m. E. ausreichende Gründe für das Antragserfordernis bei Ausbeutung Minderjähriger (§§ 301, 302).

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  44. Hierher gehören die Verleitung zum Beischlaf (§ 179), die Verführung (§ 182) und Entführung (§§ 236/37); auch der Geheimnisbruch (§ 300).

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  45. Vgl. dazu: Eheerschleichung (§ 170), Ehebruch (§ 172). Geheimhaltung spielt hier regelmäßig keine entscheidende Rolle mehr, weil bereits der Eheprozeß vorausging. Ferner Diebstahl, Unterschlagung, Betrug gegen Angehörige usw. (§§ 247, 263); ebenso Jagddelikt (§ 292). In diesen Fällen spricht man von sog. relativen Antragsdelikten.

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  46. Vgl. §§ 102, 103, 104. Vgl. auch StrGB. § 5 Nr. 3 (evtl. Antrag des Verletzten bei Auslandsdelikten).

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  47. Vgl. auch den Wortlaut des Gesetzes, oben S. 384 Anm. 3.

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  48. So auch das Reichsgericht; vgl. z. B. E. 12, 34, E. 43, 61. E. 55, 23 und dort Zitierte (deshalb ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz selbständige Prüfung des Revisionsgerichts). Ebenso die durchaus herrschende Ansicht in der Literatur.

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  49. Vgl. StrPO. § 260 Abs. 2; auch StrGB. § 64 Abs. 2 (rechtzeitige Zurücknahme hat Einstellung zur Folge).

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  50. Wie ja auch kein Lehrbuch oder Kommentar des Strafrechts, ohne unvollständig zu sein, diese Vorschriften der Darstellung des Strafprozesses überlassen könnte. Es war deshalb eine lebensfremde, überspitzte Dogmatik, wenn im Gegensatz zu unseren früheren Entwürfen der Entwurf von 19 2 5 den Abschnitt über Strafantrag strich und auf die künftige Strafprozeßordnung vertröstete. Vgl. dazu meine Kritiken Z. 42 S. 545, Z. 47 S. 21, 61. Leider hat der Entwurf von 19 2 7 diese verfehlte Methode beibehalten.

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  51. Der Kreis der Antragsberechtigten ist durch das RStrGB. erschöpfend, d. h. unter Ausschluß abweichenden Landesrechts, geregelt; vgl. RG. E. 29, 214; E. 37, 40. Dazu oben S. 54.

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  52. So auch in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht; vgl. E. 4, 346; R. 8, 703; E. 19, 250; E. 36, 42 („derjenige, in dessen Rechtssphäre die verbotene Handlung eingreift“); E. 36, 6 („derjenige, der sich nach der rechtlichen Natur des Delikts als Träger des durch die Handlung verletzten Rechtsguts darstellt“).

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  53. Denn das Wesen des Diebstahls ist Eigentumsschutz durch Besitzschutz. So auch RG. E. 4, 346 betr. StrGB. § 247 (bei gemeinschaftlichem Eigentum und Besitz sind mehrere Verletzte vorhanden); vgl. auch R. 8, 703 (unrichtig die Einschränkung, daß „unter Umständen“ auch der Gewahrsamsinhaber verletzt sei, so hier die Eisenbahnverwaltung). In der Literatur ist dieser Fall streitig; vgl. die Kommentare zu § 247.

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  54. Vgl. RG. E. 11, 54.

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  55. Beim Nachdruck sowohl der Verleger wie der Verfasser; vgl. E. 36, 6; über Patentverletzung vgl. E. 6, 119; Warenzeichengesetz E. 36, 42; bei § 179 (Verleitung zum Beischlaf) betrachtet E. 19, 250 nur die Frau als verletzt, nicht auch den mittelbar geschädigten Ehemann.

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  56. Bei Behinderung ist Bestellung eines Pflegers durch das Vormundschaftsgericht möglich; vgl. E. 50. 156.

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  57. Vgl. RG. E. 58, 203 (und dort Zitierte).

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  58. Bei Beleidigung der Ehefrau selbständiges Antragsrecht des Mannes (StrGB. § 195), bei Beamtenbeleidigung (§ 196) des Amtsvorgesetzten. Gleiches gilt für Körperverletzung (§ 232 Abs. 3). Bei Verleumdung Verstorbener Antragsrecht der Eltern, Kinder und des Ehegatten (§ 189 Abs. 3). Bei Verführung Antrag der Eltern oder des Vormundes (§ 182).

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  59. Vgl. StrGB. § 62; unten S. 388 Anm. 5.

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  60. Anders, wenn z. B. wegen nicht ordnungsmäßigen Antrags das Verfahren eingestellt wurde.

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  61. Auch wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln, aus dem Antrag selbst nicht erkennbar war und der Nachweis der vorhandenen Ermächtigung erst nach Ablauf der Antragsfrist erbracht wird. So RG. E. 61, 45 (das in letzterer Hinsicht unter Zitierung von E. 60, 281 ständige Rechtsprechung feststellt). Ebenso E. 61, 357 (gegen das Kammergericht).

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  62. Vgl. RG. E. 7, 4; E. 60, 282. Das erstere Urteil richtet sich gegen die sehr beachtliche frühere Rechtsprechung des PreuB. Obertribunals. Mir scheinen hier in Fällen, wo Einwilligung (z. B. wegen Krankheit) nicht möglich, die Grundsätze über Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar, falls der Berechtigte vor dem Urteil genehmigt. E. 36, 413 fordert Genehmigung innerhalb der Antragsfrist. Vgl. dazu betr. Geschäftsführung ohne Auftrag oben S. 250 Anm.

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  63. Vgl. den Fall in RG. E. 58, 203 (Vollmacht des Vorstandes eines eingetragenen Vereins an den Generalsekretär zu Strafanträgen wegen unlauteren Wettbewerbs). Das RG. spricht hier und in den Fällen unten S. 388 Anm. 2 von Vertretung in Willen, nicht nur in der Erklärung; vgl. auch dort zitierte frühere Urteile, so z. B. E. 44, 348 (allgemeine Vollmacht des Vorstands der Preuß. Ärztekammer an Prof. K. zu Strafanträgen wegen Kurpfuscherei); derselbe Fall schon in E. 35, 268; vgl. ferner E. 62, 262.

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  64. Beispiel: Selbständige Guts- oder Forstverwaltung.

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  65. So im Ergebnis die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (ohne ausdrückliche Verwertung des Begriffs der Geschäftsführung ohne Auftrag). Vgl. bereits in RG. E. 15, 144 (auch dort zitierte frühere Urteile). Der Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft hat Strafantrag gestellt: „Allein entscheidend, ob in dem einzelnen Falle angenommen werden könne, es entspreche die Stellung des Antrages dem wirklichen Willen des Auftraggebers.“ Dies sei „regelmäßig namentlich dann zulässig“, wenn „kraft Generalvollmacht Recht und Pflicht zur Verwaltung des Vermögens oder eines bestimmten Vermögensteiles“ bestand, „und daher namentlich Recht und Pflicht zur Wahrung dieses Vermögens gegen rechtswidrige Eingriffe und zum Schutze desselben durch Ergreifung aller geeigneten Rechtsmittel, und unter diesen auch durch Stellung von Strafanträgen“. Vgl. auch E. 19, 9; Gegenbeispiel: E. 21, 231 (die Ehre höchstpersönliches Rechtsgut, deshalb bei Beleidigung eines Ministers nicht Strafantrag des Ministerialdirektors ausreichend, weil dies außerhalb seines Geschäftskreises liegt).

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  66. Vgl. auch E. 11, 54. Bestehen bleibt dagegen das selbständige Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters, so des Vaters des verstorbenen Kindes. Vgl. E. 35, 133; E. 38, 37.

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  67. Denn die Prozeßvorau ssetzungfür die Durchführung der öffentlichen Klage ist damit gegeben (während bei Privatklage gemäß StrPO. § 393 grundsätzlich Einstellung erfolgen muß). Gegen obigen Standpunkt LÖwenstein: Jur. Ztg. 7, 1902, S. 573, mit der unhaltbaren Begründung: „Der sicherste Beweis für die Behörde, daß ein auf strafrechtliche Verfolgung gerichteter Wille des Verletzten nicht mehr besteht, ist der Tod desselben.“ Kritik: Grundsätzlich ist der Strafantrag nicht zurücknehmbar (vgl. unten S. 390), ein späterer Gesinnungswechsel daher gleichgültig. Soweit aber Zurücknahme rechtlich möglich ist, erlischt diese Möglichkeit tatsächlich mit dem Tode. Den Tod hier im Sinne des Gesinnungswechsels zu deuten, ist reine Willkür. Die meisten Menschen trifft der Tod unerwartet. Wer ihm aber mit Überlegung entgegengeht, der hat die Möglichkeit des Widerrufs, falls er dies will.

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  68. Vgl. StrGB. § 62: „Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen.“ Beispiel: A und B sind gemeinsam brieflich beleidigt; B erfährt dies später als A. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch den Mangel des Strafantrags nicht gehemmt; vgl. StrGB. § 69 Abs. 2.

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  69. Vgl. in diesem Sinne RG. E. 61, 302, betr. StrGB. § 230: Sofort erkennbar war die Mißhandlung, erst später die dadurch bewirkte Gesundheitsbeschädigung. RG. erklärt letzteren Zeitpunkt für maßgebend. „Er kannte die strafbare Handlung in tatsächlicher wie rechtlicher Beziehung nur zu einem geringfügigen Teil, vor allem nicht die ausschlaggebende Tatsache seiner Verletzung.“ Betr. fort— gesetztes Delikt vgl. E. 40, 320.

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  70. So auch RG. E. 45, 129 mit dem sehr einleuchtenden Hinweis, daß dem Berechtigten keine leichtfertigen Strafanträge (evtl. mit der Gefahr eigener Rechtsnachteile, wie Kosten und StrGB. § 164) zugemutet werden können. Hinzuzufügen wäre, daß solche Anträge auch dem öffentlichen Interesse widerstreiten. Wann danach die „Kenntnis“ beginnt, ist evtl. Sache tatsächlicher richterlicher Feststellung im Einzelfalle. Zulässig bleibt Antragstellung auch vor Fristbeginn, wenn die strafbare Handlung schon in der Verübung begriffen war (vgl. E. 45, 129 und die hier zit. früheren).

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  71. Vgl. RG. E. 6, 47; Goltd. Arch. 39 S. 219; E. 45, 128. Vgl. auch Frank zu § 61 VIII. Die Antragsfrist gegen Teilnehmer läuft daher auch erst vom versuchten bzw. vollendeten Delikt; vgl. E. 25, 107; E. 40, 331 (betr. fortgesetztes Delikt), und dort zit. frühere; so bereits v. Nippel: Z. 37, 1916, S. 12.

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  72. Vgl. dazu das eingehende Urteil der Vereinigten Strafsenate E. 9, 390ff. (betr. absolute Antragsdelikte). Bei relativem (vgl. oben S. 385 Anm. 5) muß entsprechend maßgebend sein, wann der Berechtigte Kenntnis von der Täterschaft z. B. eines Angehörigen erhielt.

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  73. Das ist auch kriminalpolitisch allein sachgemäß. Kommt es zur Strafverfolgung, so widerspricht es dem öffentlichen Interesse der Gerechtigkeit, daß der eine bestraft wird, der andere nicht. Und ebenso hat das Gericht, nicht der Täter über größere oder geringere Strafwürdigkeit der Beteiligten zu entscheiden. Vgl. dazu auch über die Entstehungsgeschichte in RG. E. 62, 83 (86/87).

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  74. Denn es handelt sich hier um ebenso selbständige Antragsrechte wie Handlumen.

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  75. Beispiel: Idealkonkurrenz von tätlicher Beleidigung und fahrlässiger Tötung.

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  76. Vgl. E. 62, 83ff. (eingehend begründetes Urteil mit ausgiebiger Erwähnung der früheren Rechtsprechung). Es handelte sich hier um sog. gleichartige Idealkonkurrenz, mehrfache Beleidigung eines Ministers in einer einheitlichen Kundgebung. Der Strafantrag war gestellt wegen des Vorwurfs der Korruption, ausdrücklich nicht wegen des Vorwurfs der Lüge (weil der Minister die auswärtige Politik nicht zum Gegenstand gerichtlicher Verhandlung machen könne). Mit Recht bemerkt das RG. (S. 89), daß hier für gleichartige und ungleichartige Idealkonkurrenz (z. B. Körperverletzung und Sachbeschädigung durch dieselbe Tat) dasselbe gelten müsse. Als Ausgangspunkt stellt das Urteil (S. 88) zutreffend den Satz auf: „Trifft eine nicht verfolgbare Straftat mit einer verfolgbaren in einer Handlung zusammen, so ist eine Verurteilung nur hinsichtlich der verfolgbaren zulässig.“ So beim idealen Zusammentreffen verfolgbarer Tat mit verjährter bzw. niedergeschlagener, ferner in den oben im Text bezeichneten Fällen (vgl. dazu die zit. früheren Urteile). Das gleiche müsse mangels gesetzlicher Regelung auch hier gelten (der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags, StrGB. § 63 Satz 1, beziehe sich lediglich auf die Verfolgung mehrerer Beteiligter). Dies führt das RG. (in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen) dogmatisch und kriminalpolitisch aus, auch unter Erwähnung von Literatur.

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  77. Vgl. E. 19, 252: StrGB. § 179 (Verleitung zum Beischlaf) ist lex specialis gegenüber § 185 (Beleidigung), schließt daher dessen Anwendung auch dann aus, wenn Bestrafung nach § 179 mangels dafür genügenden Strafantrags nicht möglich ist. (Der Ehemann war zum Antrag nach § 185, nicht aber nach §179 legitimiert.)

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  78. Dies sind im StrGB. die §§ 102–104, 123, 194, 248a, 264a, 370 Nr. 5, 6; ferner gegenüber Angehörigen usw. die §§ 232, 247, 263, 292, 303.

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  79. Also bei Freisprechung noch in der höheren Instanz. — Mit Beginn der Urteilsverkündung, auch wenn die Formel noch nicht verlesen wurde, ist Zurücknahme unzulässig; vgl. E. 57, 26g.

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  80. Vgl. näher RG. E. 8, 207; E. 19, 284.

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  81. Vgl. StrGB. § 197 (Beleidigung gesetzgebender Versammlungen oder politischer Körperschaften; Ermächtigung der beleidigten Körperschaft erforderlich). Ebenso früher §§ 99, 101 (Beleidigung von Bundesfürsten).

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  82. Vgl. E. 18,382; siehe auch E. 33, 66.

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  83. Vgl. E. 33, 66.

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  84. Hier wären nicht nur Mißverständnisse möglich, sondern es bestände vor allem auch die Gefahr überstürzter Anträge ab irato. Vgl. näher betr. § 158 Löwerosenberg: Kommentar zur StrPO.

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von Hippel, R. (1971). Die Strafbarkeit. In: Deutsches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52599-5_7

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