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Part of the book series: Schriftenreihe Natur und Recht ((NATUR,volume 16))

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Zusammenfassung

In Kapitel A zur direkten Verhaltenssteuerung werden zunächst diejenigen Sekundärrechtsakte vorgestellt, die der Verkehrspolitik der Europäischen Union zuzuordnen sind (I.). Im Anschluss daran werden die Sekundärrechtsakte aus dem Bereich der Umweltpolitik analysiert (II.). Schließlich erfolgt noch ein Exkurs, bei dem das Europäische Raumentwicklungskonzept näher erläutert wird (III.).

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Notes

  1. 1.

    Beschluss 661/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. 2010 L 204, 1. Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Neufassung der Entscheidung 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Ausbau eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. 1996 L 228, 1.

  2. 2.

    Siehe zu den Vorgaben bezüglich der Transeuropäischen Netze aus dem Primärrecht Teil V, B.II.

  3. 3.

    Vgl. Ausführungen in Teil V, B.II.

  4. 4.

    Zur RL 2008/57 siehe Teil VI, A.I.2.b.

  5. 5.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Entscheidung 1692/96, Rn. 11, 25 (Stand 05/2001).

  6. 6.

    In Anhang I werden nicht die Trassen im Einzelnen festgelegt, sondern lediglich die großen Transversalen und Kontaktpunkte, hierzu Gottschewski, Durchsetzung europäischer Straßen, 77.

  7. 7.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 2 Entscheidung 1692/96, Rn. 26 (Stand 05/2001).

  8. 8.

    Ausführlich zu dieser Frage Bogs, Transeuropäische Netze, 101, 165 f.

  9. 9.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 165.

  10. 10.

    So auch Bogs, Transeuropäische Netze, 166. Dieser Vorbehalt figurierte in der Entscheidung 1962/96 auch ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 S. 1. Ausführlich zu Art. 7 Abs. 1 Beschluss 661/2010 Teil VI, A.I.1.a.vii.1).

  11. 11.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 164 f. A. A. aber wohl (im Hinblick auf die Entscheidung 1692/96, dessen Formulierung gleich war) Jürgensen, UPR 1998, 12 (14).

  12. 12.

    Vgl. Bogs, Transeuropäische Netze, 166. Ausführlich zur Bestimmung des Art. 8 Beschluss 661/2010 Teil VI, A.I.1.a.v.

  13. 13.

    Gemäß Art. 6 Beschluss 661/2010 hat die Europäische Union die Möglichkeit, von Fall zu Fall zu entscheiden, inwieweit sie Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie die Verknüpfung und die Interoperabilität der Netze fördern will. Dabei sind die geeigneten Verfahren zu berücksichtigen (kritisch zur Redaktion dieser Vorschrift, Bogs, Transeuropäische Netze, 107 f.; siehe auch Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 6 Entscheidung 1692/96, Rn. 59 ff. (Stand 05/2001)).

  14. 14.

    Ausführlich zu den einzelnen Zielen, Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 2 Entscheidung 1692/96, Rn. 31 ff. (Stand 05/2001).

  15. 15.

    Ausführlich Bogs, Transeuropäische Netze, 101 ff.

  16. 16.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 102 f.

  17. 17.

    Ausführlich zu den einzelnen Grundzügen Bogs, Transeuropäische Netze, 104 ff.; Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 4 Entscheidung 1692/96, Rn. 44 ff. (Stand 05/2001).

  18. 18.

    Ausführlich zu den einzelnen Prioritäten Bogs, Transeuropäische Netze, 106 f.; Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 5 Entscheidung 1692/96, Rn. 47 ff. (Stand 05/2001).

  19. 19.

    Ausführlich zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse Teil VI, A.I.1.a.vii.

  20. 20.

    Beispielsweise durch entsprechende Ausgestaltung der Infrastruktur, wie z. B. Lärmschutzanlagen, Wildpassagen, Trassierung von Verkehrsvorhaben unter voller Berücksichtigung des Landschaftsschutzes (Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 5 Entscheidung 1692/96, Rn. 52 (Stand 05/2001)).

  21. 21.

    Epiney/Gruber, Verkehrspolitik und Umweltschutz, 152; siehe auch Bogs, Transeuropäische Netze, 103, der darauf hinweist, dass sich bereits aus Art. 2 Abs. 2 Beschluss 661/2010 ergibt, dass alle Verkehrsträger in das Netz einbezogen werden. Der Vorrang könne sich außerdem auch nicht aus der umweltrechtlichen Querschnittsklausel ergeben, 109.

  22. 22.

    Ausführlich sogleich unten, Teil VI, A.I.1.a.vii.

  23. 23.

    Hierzu Teil VI, A.II.2.

  24. 24.

    Inzwischen kodifiziert durch die RL 2011/92. Hierzu Teil VI, A.II.1.

  25. 25.

    Hierzu Teil VI, A.II.3.

  26. 26.

    Hierzu Teil VI, A.II.4.

  27. 27.

    Siehe auch Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 8 Entscheidung 1692/96, Rn. 68 (Stand 05/2001).

  28. 28.

    Die Bestimmung ist somit lediglich deklaratorischer Natur, siehe auch Bogs, Transeuropäische Netze, 113; Epiney/Gruber, Verkehrspolitik und Umweltschutz, 146. Siehe auch die ausführliche Besprechung dieser Richtlinien, Teil VI, A.II.

  29. 29.

    So auch Epiney/Gruber, Verkehrspolitik und Umweltschutz, 146. Zu der widersprüchlichen Zielsetzung der Leitlinien siehe bereits Teil VI, A.I.1.a.ii.

  30. 30.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 99.

  31. 31.

    Siehe auch Bogs, Transeuropäische Netze, 114 ff.

  32. 32.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 8 Entscheidung 1692/96, Rn. 71 (Stand 05/2001).

  33. 33.

    Siehe zum Begriff der hochrangigen Straßen i. S. d. Verkehrsprotokolls Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  34. 34.

    Ausführlich zu Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  35. 35.

    Ausführlich dazu Bogs, Transeuropäische Netze, 164 ff.

  36. 36.

    So sind denn auch neue Straßen in Frankreich, Österreich und Italien geplant, die im Anwendungsbereich der Alpenkonvention liegen.

  37. 37.

    Zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse auch noch sogleich Teil VI, A.I.1.a.vii.

  38. 38.

    So auch Bogs, Transeuropäische Netze, 169.

  39. 39.

    Ausführlich zu Art. 7 Beschluss 661/2010 Bogs, Transeuropäische Netze, 166 ff. Siehe auch Epiney/Gruber, Verkehrsrecht EU, 349 ff.

  40. 40.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 170.

  41. 41.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 1 Entscheidung 1692/96, Rn. 18.

  42. 42.

    Ratifiziert die Europäische Union das Verkehrsprotokoll, ergibt sich diese Pflicht aus dem Verkehrsprotokoll als integrierendem Bestandteil des Unionsrechts, das in der Normenhierarchie der Europäischen Union über dem Sekundärrecht, zu denen auch die Beschlüsse zählen, steht.

  43. 43.

    Vgl. Bogs, Transeuropäische Netze, 169.

  44. 44.

    M. w. N. Bogs, Transeuropäische Netze, 164 ff., i. Erg. ebenso Epiney/Gruber, Verkehrsrecht EU, 350. A. A. Jürgensen, UPR 1998, 12 (14). Nach Frohnmeyer haben die Leitlinien somit primär einen politischen Charakter (Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Entscheidung 1962/96, Rn. 19).

  45. 45.

    Die Richtlinie 2001/16 (ABl. 2001 L 110, 1) wurde inzwischen durch die RL 2008/57 aufgehoben. Zu letzterer siehe Teil VI, A.I.2.b.

  46. 46.

    Vgl. insoweit VO 913/2010, Teil VI, A.I.1.b.

  47. 47.

    Ausführlich Bogs, Transeuropäische Netze, 166 ff.

  48. 48.

    Ausführlich dazu auch Teil VI, A.I.1.a.vi.1)b).

  49. 49.

    Kritisch Bogs, Transeuropäische Netze, 128.

  50. 50.

    Kritisch Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 2 Entscheidung 1692/96, Rn. 30 (Stand 05/2001): Der Katalog der Kriterien und Spezifikationen für alle Verkehrsträgernetze sei so umfangreich, dass praktisch alle gegenwärtig aktuellen Vorhaben damit abgedeckt werden könnten.

  51. 51.

    Epiney/Gruber, Verkehrsrecht EU, 348.

  52. 52.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 7 Entscheidung 1692/96, Rn. 64 (Stand 05/2001).

  53. 53.

    Bogs, Transeuropäische Netze, 131; Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 18–24 Entscheidung 1692/96, Rn. 86 (Stand 05/2001).

  54. 54.

    Illustrierte Karte bei European Commission, TEN-T, 12, 13.

  55. 55.

    Siehe zur Definition der Autobahn und der hochwertigen Straßen Teil VI, A.I.1.a.vi.1).

  56. 56.

    Ausführlich zu Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  57. 57.

    Alpenkonvention, Verkehr und Mobilität in den Alpen, 112.

  58. 58.

    Frohnmeyer, in: Frohnmeyer/Mückenhausen (Hrsg.), EG-Verkehrsrecht, Art. 18-24 Entscheidung 1692/96, Rn. 84 (Stand 05/2001).

  59. 59.

    So auch Bogs, Transeuropäische Netze, 102.

  60. 60.

    Siehe auch Epiney/Gruber, Verkehrspolitik und Umweltschutz, 155.

  61. 61.

    VO 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. 2010 L 276, 22.

  62. 62.

    Bis zum Jahr 2030 sollen 30 % des Straßenverkehrs auf einer Strecke von über 300 km auf andere Verkehrsträger wie Eisenbahn- und Schiffsverkehr verlagert werden, und mehr als 50 % bis zum Jahr 2050. Bei dieser Zielsetzung spielt die Schaffung von effizienten und umweltfreundlichen Güterverkehrskorridoren eine wichtige Rolle (KOM(2011) 144 endg., Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum, Punkt 2.5).

  63. 63.

    Vgl. Erw. 5 VO 913/2010.

  64. 64.

    Siehe zur Interoperabilität auch sogleich Teil VI, A.I.2.

  65. 65.

    Brandenberg, EuZW 2009, 359 (361).

  66. 66.

    Vgl. dazu sogleich Ausführungen in Teil VI, A.I.1.b.v.

  67. 67.

    Siehe zur RL 2001/14 Teil VI, B.I.1.b.

  68. 68.

    Jedoch ergibt sich aus Erw. 10 VO 913/2010, dass Vorhaben zur Minderung des von Güterverkehrszügen ausgehenden Lärms gefördert werden sollten.

  69. 69.

    Ausführlich zu Art. 10 VP Teil IV, D.I.2.b.ii.

  70. 70.

    RL 2010/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. 2010 L 207, 1.

  71. 71.

    Der englische Begriff „Intelligent Transport System (IST)“ wird vielfach auch mit dem Wort „Verkehrstelematik“ ins Deutsche übersetzt.

  72. 72.

    Moerke, in: Moerke/Walke (Hrsg.), Japans Zukunftsindustrie, (276); Halbritter/Fleischer/Kupsch, Verkehrsinnovationen, 112.

  73. 73.

    Siehe auch RL 2004/52 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. 2004 L 166, 124; zuletzt geändert durch VO 219/2009, ABl. 2009 L 87, 109. Siehe ebenfalls Entscheidung 2009/7547 der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. 2009 L 268, 11.

  74. 74.

    Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten; Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement; IVS-Anwendung für die Straßenverkehrssicherheit; Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

  75. 75.

    Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste; Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste; Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten; harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung; Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge; Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

  76. 76.

    Siehe auch RL 2004/52 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme, Teil VI, A.I.2.a.ii.

  77. 77.

    Zum Einsatz von IVS beim intermodalen Verkehr Halbritter/Fleischer/Kupsch, Verkehrsinnovationen, 173 ff.

  78. 78.

    Die Vorschrift des Art. 290 AEUV wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Sie ermöglicht dem Rat und dem Parlament, der Kommission die Befugnis zu übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines EU-Gesetzes oder Rahmengesetzes zu ergänzen oder zu ändern.

  79. 79.

    Siehe auch sogleich unten im Text.

  80. 80.

    Gemäß Art. 18 Abs. 1 RL 2010/40 hatten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 27. Februar 2012 umzusetzen.

  81. 81.

    RL 2004/52 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. 2004 L 166, 124; zuletzt geändert durch VO 219/2009, ABl. 2009 L 87, 109.

  82. 82.

    Siehe auch Ausführungen in Teil IV, D.I.2.b.iii.1).

  83. 83.

    Ausführlich zur RL 99/62 Teil VI, B.I.1.a.

  84. 84.

    Entscheidung 2009/7547 der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. 2009 L 268, 11.

  85. 85.

    Siehe zur Festlegung der Höhe der Mautgebühr auch Teil VI, B.I.1.a.vi.

  86. 86.

    RL 2008/57 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. 2008 L 191, 1; zuletzt geändert durch RL 2011/18, ABl. 2011 L 57, 21. Bei der RL 2008/57 handelt es sich um eine Neufassung der RL 2001/16 über das konventionelle Transeuropäische Eisenbahnsystem und der RL 94/48 über das Transeuropäische Hochgeschwindigkeitssystem.

  87. 87.

    Zur RL 2010/40 Teil VI, A.I.2.a.i.

  88. 88.

    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Umrüstung und Erneuerung des alten Fahrweg- und Fahrzeugbestands mit erheblichen Investitionen verbunden ist (Freise, TranspR 2003, 265 (268)).

  89. 89.

    Eine Liste aller bereits verabschiedeten TSI ist unter <http://www.eba.bund.de/nn_327580/EN/technicalinformation/TSI__and__laws/TSI__and__laws__node.html?__nnn=true> abrufbar (zuletzt besucht am 17.01.2012).

  90. 90.

    RL 92/106 des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten, ABl. 1992 L 268, 38; zuletzt geändert durch RL 2006/103 des Rates vom 20. November 2006, ABl. 2006 L 363, 344. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine Neufassung der RL 75/130, ABl. 1975 L 48, 31; zuletzt geändert durch VO 881/92, ABl. 1992 L 95, 1. Siehe allgemein zu dieser Richtlinie Epiney, in: Dauses (Hrsg.), Hdb. EU-Wirtschaftsrecht, Abschnitt L, Rn. 425 (EL 12).

  91. 91.

    Siehe zur Notwendigkeit, die Bahn zu fördern, Jahns-Böhm/Breier, EuZW 1991, 42 (527 f.). Siehe auch Epiney, in: Dauses (Hrsg.), Hdb. EU-Wirtschaftsrecht, Abschnitt L, Rn. 424 (EL 12).

  92. 92.

    Zu dieser Richtlinie auch Bieber, Droit européen des transports, 336 ff.

  93. 93.

    Ausführlich zur Vorschrift des Art. 10 VP Teil IV, D.I.2.b.ii.

  94. 94.

    Ausführlich zur Vorschrift des Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  95. 95.

    Hierzu bereits Teil IV, D.I.2.b.ii

  96. 96.

    Der Vorschlag der Kommission unterstützt vom Europäischen Parlament, den Begriff auf innerstaatliche Transporte zu erweitern, wurde nicht übernommen (ausführlich hierzu Thum, Kombinierter Verkehr, 16).

  97. 97.

    Siehe zu dieser Einschränkung, mit der wohl in erster Linie ein Missbrauch verhindert werden soll, indem ein Unternehmer die Förderung für den kombinierten Verkehr in Anspruch nimmt, für welche die Durchführung eines multimodalen Transports aus Sicht des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit gar nicht sinnvoll ist, Thum, Kombinierter Verkehr, 13.

  98. 98.

    Thum, Kombinierter Verkehr, 5.

  99. 99.

    Ausführlich hierzu Thum, Kombinierter Verkehr, 8 ff.

  100. 100.

    Ausführlich zu der Frage, ob der kombinierte Verkehr i. S. d. RL 92/106 auch den Werkverkehr umfasst, Thum, Kombinierter Verkehr, 13 ff.

  101. 101.

    Dies ergibt sich daraus, dass Planung und Bau von Infrastruktur in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

  102. 102.

    Auf eine Darstellung der Netzzugangsregelungen im Rahmen des Schienenverkehrs (vgl. RL 2001/14) wurde indes bewusst verzichtet, da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit zu weit ausdehnen würde.

  103. 103.

    Zur Vorgänger-RL 75/130, EuGH Rs. C-45/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-2053, Rn. 6.

  104. 104.

    EuGH Rs. C-45/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-2053, Rn. 8. Siehe zu diesem Urteil aus der Lit. Pernice, EuZW 1991, 322 (322); Thum, Kombinierter Verkehr, 17 f.

  105. 105.

    Zur Vorgänger-RL 75/130, EuGH Rs. 2/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1127, Rn. 16.

  106. 106.

    EuGH Rs. 2/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 1127, Rn. 17.

  107. 107.

    Siehe VO 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. 2009 L 300, 72.

  108. 108.

    Hierzu Epiney, in: Dauses (Hrsg.), Hdb. EU-Wirtschaftsrecht, Abschnitt L, Rn. 427 (EL 12).

  109. 109.

    Hierzu Teil VI, B.I.2.

  110. 110.

    KOM(2011) 144 endg., Weißbuch: Fahrplan zu einem einheitlichen Europäischen Verkehrsraum, Punkt 2.5.

  111. 111.

    Vgl. insoweit auch Bieber, Droit européen des transports, 341, nach dem die Maßnahmen der Europäischen Union wohl noch nicht als ausreichend betrachtet werden dürfen.

  112. 112.

    Siehe zur rechtlichen Tragweite dieser Vorschrift auch bereits Teil IV, D.I.2.a.iii.2).

  113. 113.

    So z. B. RL 2004/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft, ABl. 2004 L 164, 44; zuletzt geändert durch RL 2009/149, ABl. 2009 L 313, 65.

  114. 114.

    RL 2008/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. 2009 L 319, 59.

  115. 115.

    Vgl. auch KOM(2001) 370 endg., Weißbuch Verkehrspolitik, in dem die Kommission bereits darauf hingewiesen hat, dass es notwendig sei, Sicherheitsfolgenabschätzungen und Straßenverkehrssicherheitsaudits durchzuführen, um Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit zu erkennen und Abhilfe zu schaffen.

  116. 116.

    Dabei handelt es sich um das in Anhang I Abschnitt I der Entscheidung 1692/96 beschriebene Straßennetz (vgl. Art. 2 Nr. 1 RL 2008/96). Die Entscheidung 1692/96 wurde inzwischen durch den Beschluss 661/2010 ersetzt. Ausführlich zu diesem Beschluss Teil VI, A.I.1.a.

  117. 117.

    Siehe zur RL 2004/54 Teil VI, A.I.4.b.

  118. 118.

    Lacroix/Gerlach, Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, 3.

  119. 119.

    Lacroix/Gerlach, Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, 3.

  120. 120.

    Die Anwendung der RL 2008/96 auf diese Straßen ist somit fakultativ und nicht obligatorisch.

  121. 121.

    Ausführlich zu den Risikoanalysen Teil IV, D.I.2.a.ii.3.

  122. 122.

    Dabei handelt es sich gemäß Anhang I Nr. 1 RL 2008/96 um: a) Bestimmung des Problems; b) Beschreibung der derzeitigen Situation und des Nullszenarios; c) Formulierung der Straßenverkehrssicherheitsziele; d) Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen Planungsvarianten auf die Straßenverkehrssicherheit; e) Vergleich der Planungsvarianten einschließlich der Kosten-Nutzen-Analyse; f) Beschreibung des Spektrums der möglichen Lösungen.

  123. 123.

    Dabei handelt es sich gemäß Anhang I Nr. 2 RL 2008/96 um: a) Todesfälle und Unfälle, angestrebte Minderung gegenüber dem Nullszenario; b) Routenwahl und Verkehrscharakteristik; c) mögliche Auswirkungen auf die bestehenden Verkehrswege (z. B. Ausfahrten, Kreuzungen, plangleiche Knotenpunkte); d) Verkehrsteilnehmer, darunter ungeschützte Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer); e) Verkehr (z. B. Verkehrsaufkommen, Verkehrskategorisierung nach Arten); f) jahreszeitliche und klimatische Bedingungen; g) Vorhandensein einer hinreichenden Zahl sicherer Parkplätze; h) seismische Aktivitäten.

  124. 124.

    Lacroix/Gerlach, Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, 9.

  125. 125.

    Siehe zur Vorschrift des Art. 8 VP Teil IV, D.I.2.a.ii.

  126. 126.

    Ausführlich zu Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  127. 127.

    Siehe zu den Anforderungen, die ein Gutachter erfüllen muss, Art. 9 RL 2008/96.

  128. 128.

    Vgl. Lacroix/Gerlach, Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, 10.

  129. 129.

    Nicht zu verwechseln mit der Sicherheitsüberprüfung i. S. d. Art. 6 RL 2008/96. Die Begriffswahl ist etwas verwirrend. In der englischen und französischen Sprachfassung wird anders als in der deutschen Sprachfassung zwischen reviews bzw. examens (Art. 5 RL 2008/96) und safety inspections bzw. inspections (Art. 6 RL 2008/96) unterschieden.

  130. 130.

    Ausführlich zu Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  131. 131.

    Siehe auch Ausführungen zur RL 2010/40, Teil VI, A.I.2.a.i.

  132. 132.

    RL 2004/54 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Transeuropäischen Straßennetz, ABl. 2004 L 167, 39; zuletzt geändert durch VO 596/2009, ABl. 2009 L 188, 14.

  133. 133.

    Die Erklärung ist abrufbar unter: <http://www.zuerich-prozess.org> (zuletzt besucht am 17.01.2012).

  134. 134.

    In Art. 3 Abs. 1 lit. b bb) VP heißt es ausdrücklich, dass die Zahl und Schwere von Unfällen reduziert werden soll.

  135. 135.

    Die Entscheidung 1692/96 wurde inzwischen durch den Beschluss 661/2010 ersetzt. Ausführlich zu diesem Beschluss Teil VI, A.I.1.a.

  136. 136.

    Die Tunnellänge bemisst sich nach der Länge des längsten Fahrstreifens im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts (Art. 2 Nr. 3 RL 2004/54).

  137. 137.

    Ausführlich zu Art. 11 VP Teil IV, D.I.2.b.i.

  138. 138.

    Weder Anhang I noch Anhang II der UVP-RL 2011/92 nennt den Bau von Tunneln ausdrücklich. Soweit der Bau eines Tunnels für die Verlegung einer Straße notwendig ist, dürfte nach der hier vertretenen Ansicht der Tunnel als integraler Bestandteil im Zuge der allgemeinen UVP für die Straße mit zu prüfen sein. Siehe zur UVP auch Teil VI, A.II.1.b.ii.

  139. 139.

    Tunnellänge, Anzahl der Tunnelröhren, Anzahl der Fahrstreifen, Querschnittsgeometrie, Trassierung, Bauart, Richtungsverkehr oder Gegenverkehr, Verkehrsaufkommen je Tunnelröhre (einschließlich der zeitlichen Verteilung), Gefahr täglicher oder saisonaler Staubildung, Zugriffszeit der Einsatzdienste, Vorkommen und Anteil des Lkw-Verkehrs, Vorkommen, Anteil und Art des Gefahrgutverkehrs, Merkmale der Zufahrtsstraßen, Fahrstreifenbreite, geschwindigkeitsbezogene Aspekte, geografische und meteorologische Verhältnisse.

  140. 140.

    Nr. 2.2.3 Anhang I RL 2004/54 lautet: „In Tunneln mit einem Gefälle über 3 % sind ausgehend von einer Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen“.

  141. 141.

    Nr. 2.2.4. Anhang I RL 2004/54 lautet: „Beträgt die Breite der Spur für langsam fahrende Fahrzeuge weniger als 3,5 m und ist Schwerverkehr zugelassen, so sind ausgehend von einer Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen“.

  142. 142.

    Zur Risikoanalyse i. S. d. Verkehrsprotokolls Teil IV, D.I.2.a.ii.3).

  143. 143.

    Ausführlich zu dieser Vorschrift Teil IV, D.I.2.a.ii.3).

  144. 144.

    Für ein leichteres Verständnis soll die Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Strategischen Umweltprüfung behandelt werden, obwohl die SUP in der Praxis der UVP vorausgeht.

  145. 145.

    Siehe auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen, 38 f.

  146. 146.

    Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 L 26, 1: Die Richtlinie kodifiziert die RL 85/337, ABl. 1985 L 175, 40, zuletzt geändert durch RL 2003/35, ABl. 2003 L 156, 17, neu.

  147. 147.

    In Ermangelung einer besonderen primärrechtlichen Handlungsbefugnis im Bereich des Umweltschutzes wurde die Richtlinie auf Art. 100, 235 EWGV gestützt. Für die anschließenden Modifikationen bildete dann die neu eingeführte Umweltkompetenz des Art. 191 AEUV (ex-Art. 130s Abs. 1 EWGV, ex-Art. 175 Abs. 1 EGV) die Rechtsgrundlage.

  148. 148.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 5; Sitsen, UPR 2008, 292 (292).

  149. 149.

    Siehe auch Schink, NuR 1998, 173 (173). Die UVP entscheidet hingegen nicht über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Projekts (Mentzinis, Europäisches Umweltrecht, 66).

  150. 150.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 5.

  151. 151.

    Die unten angestellten Überlegungen greifen zum Teil auf bereits durchgeführte Untersuchungen zurück, vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 5 ff.

  152. 152.

    Auflistung bei Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 5.

  153. 153.

    Zu den einzelnen Handlungsprinzipien siehe Teil II, A.II.3 und Teil V, B.IV.3.

  154. 154.

    Da ein Projekt begriffsnotwendig materielle Arbeiten oder Eingriffe voraussetzt, ist eine Vereinbarung kein Projekt i. S. d. RL 2011/92, vgl. EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 23 f.

  155. 155.

    Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 111.

  156. 156.

    European Commission, EIA Directive, 9.

  157. 157.

    Vgl. Art. 8 RL 2011/92 wonach die Ergebnisse der UVP beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Ggf. ist für die Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, eine Genehmigungspflicht vorzusehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92). Erfolgt die Genehmigung durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt, findet die Richtlinie keine Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 5 RL 2011/92). Der Gesetzgeber muss dann aber über Angaben verfügen, die denjenigen gleichwertig sind, die der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären (EuGH Rs. C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Rn. 54; EuGH Rs. C-435/97, WWF/Bozen, Slg. 1999, I-5613, Rn. 55 f.).

  158. 158.

    Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall entscheiden, die Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen und wenn sich die Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken könnte (vgl. Art. 1 Abs. 4 RL 2011/92). In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch einzelne Projekte von dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfverfahren ausnehmen, sofern sie die Kommission darüber in geeigneter Weise unterrichten (Art. 2 Abs. 3 RL 2011/92). Die Mitgliedstaaten prüfen gleichwohl, ob eine „andere Form der Prüfung“ angemessen ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich aber nicht die Pflicht, eine Alternativprüfung tatsächlich vorzunehmen. Diese dürfte aber implizit aus Art. 2 Abs. 3 lit. b RL 2011/92 folgen, wonach „die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnene Information“ der betroffenen Öffentlichkeit mitzuteilen ist (so bereits in Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 7, Fn. 26).

  159. 159.

    Siehe auch EuGH Rs. C-156/07, Salvatore Aiello/Comune di Milano, Slg. 2008, I-5215, Rn. 34.

  160. 160.

    Demnach müsste für die Vertragsparteien, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, grundsätzlich der Anwendungsbereich der RL 2011/92 entscheidend sein.

  161. 161.

    Siehe sogleich Teil VI, A.II.1.b.ii.2).

  162. 162.

    Gemäß Anhang I Nr. 7 Espoo-Konvention ist eine „Autobahn“ eine „Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die

    (a) – außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;

    (b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;

    (c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist“.

  163. 163.

    Zum Begriff „hochrangiger Straßen“ i. S. d. Verkehrsprotokolls Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  164. 164.

    SR 0.725.11.

  165. 165.

    Siehe Anhang I Nr. 7 lit. b RL 2011/92, Fn. 2.

  166. 166.

    Eine Auflistung der für den Alpenraum bedeutenden E-Straßen findet sich in Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  167. 167.

    Gemäß Art. 2 UAbs. 6 VP sind „hochrangige Straßen“ „Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie Straßen oder in ihrer Verkehrswirkung ähnliche Straßen“. Ausführlich zu dieser Bestimmung Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  168. 168.

    Ausführlich zum Problemkreis der Unterstellung von Änderungs- und Erweiterungsarbeiten unter die UVP Sitsen, UPR 2008, 292 ff.

  169. 169.

    Siehe Teil VI, A.II.11.b.ii.1), siehe auch Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  170. 170.

    I. Erg. ebenso Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 112 f.

  171. 171.

    EuGH Rs. C-215/06, Kommission/Irland, Slg. 2008, I-4911.

  172. 172.

    EuGH Rs. C-215/06, Kommission/Irland, Slg. 2008, I-4911, Rn. 11.

  173. 173.

    Fraglich ist, ob dies tatsächlich für Änderungen oder Erweiterungen aller in Anhang I und II genannten Projekte gilt. Eine Einschränkung könnte sich daraus ergeben, dass Anhang I und II teilweise ausdrücklich nur den „Bau“ des Projekts einer UVP unterwerfen, so sprechen z. B. auch Anhang I Nr. 7 lit. a und b RL 2011/92 vom „Bau“ von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken bzw. Autobahnen und Schnellstraßen. Dies legt den Schluss nahe, Arbeiten zur Verbesserung oder Erweiterung der Infrastruktur einer bereits erbauten Autobahn dem Anwendungsbereich des Anhang II Nr. 13 RL 2011/92 zu entziehen (vgl. hierzu die Position Belgiens in EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, bei der es um die Erweiterung eines Flughafens ging). Diese Auslegung überzeugt nicht. Die Verwendung des Begriffs „Bau“ ist so zu verstehen, dass ein Projekt im Sinne der RL 2011/92 entsprechend der Projektdefinition des Art. 1 Abs. 1 RL 2011/92 die Errichtung von Anlagen oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließt – nicht aber die bloße Änderung der Nutzung der vorhandenen Anlagen (so zuletzt auch EuGH Rs. C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26). Andernfalls wären nur Änderungen, die sich im Verlauf des ursprünglichen Bauprozesses ergeben, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Alle Arbeiten zur Änderung einer bereits vorhandenen Autobahn könnten hingegen unabhängig vom Umfang dieser Arbeiten durchgeführt werden. Anhang II Nr. 13 RL 2011/92 würde dann in vielen Fällen leerlaufen, was Sinn und Zweck der Richtlinie widersprechen würde. Auch der EuGH entschied, dass für die Anwendung des Anhang II Nr. 12 RL 2011/92 in ihrer ungeänderten Form (ersetzt durch Anhang II Nr. 13) nicht auf den ursprünglichen Bauprozess abgestellt werden müsse (EuGH Rs. C-142/07, Ecologistas en Accion-CODA/Ayuntamiento de Madrid, Slg. 2008, I-6097, Rn. 36; EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 33; in EuGH Rs. C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8253, Rn. 48 f. wurde der Ausbau einer Eisenbahnstrecke hingegen nicht als Änderung angesehen, sondern dem Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke nach Anhang I Nr. 7 RL 2011/92 gleichgesetzt).

  174. 174.

    Die mitgeteilten Kriterien werden von der Kommission jedoch nicht näher überprüft und an die Information ist auch keine unmittelbare Rechtsfolge geknüpft.

  175. 175.

    Z. B. Spannung von Stromleitungen, Fassungsvermögen von Talsperren, Höhe von Staudammmauern oder Leitungsmasten etc.

  176. 176.

    Günter, NuR 2002, 317 (317).

  177. 177.

    So bereits in Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 9.

  178. 178.

    Siehe zur Berücksichtigung der kumulierenden Wirkung im Rahmen dieser Vorprüfung Sitsen, UPR 2008, 292 (292 f.): Ein Vorhaben geringerer Größe kann erhebliche Umweltauswirkungen haben, indem es wegen einer schon vorhandenen Vorbelastung durch andere Anlagen in der Umgebung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Zur Berücksichtigung der kumulierenden Wirkung bei der Durchführung der UVP sogleich Teil VI, A.II.1.b.iii.

  179. 179.

    Zur RL 92/43 Teil VI, A.II.3.

  180. 180.

    Zur RL 2009/147 Teil VI, A.II.4.

  181. 181.

    In Art. 191 Abs. 3 AEUV heißt es, dass die Union bei der Erarbeitung der Umweltpolitik die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union berücksichtigt, der Artikel spricht jedoch nicht ausdrücklich von Bergregionen. Im AEUV werden die Bergregionen dennoch ausdrücklich erwähnt, allerdings in Bezug auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (Art. 174 AEUV).

  182. 182.

    Eine Liste der im Alpenbogen ausgewiesenen Schutzgebiete ist abrufbar unter <http://de.alparc.org/die-schutzgebiete/die-asg-entdecken> (zuletzt besucht am 17.01.2012).

  183. 183.

    Siehe bereits Teil IV, D.I.2.a.iii.1).

  184. 184.

    Zur RL 2001/42 Teil VI, A.II.2.

  185. 185.

    Siehe Teil VI, A.II.1.c.i.1)b).

  186. 186.

    EuGH Rs. C-156/07, Aiello/Comune di Milano, Slg. 2008, I-5215, Rn. 39, 50 f.

  187. 187.

    EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 38; EuGH Rs. C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Rn. 64 f.

  188. 188.

    EuGH Rs. C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Rn. 66 f.; EuGH Rs. C-427/07, Kommission/Irland, Slg. 2009, I-6277, Rn. 41 f.; aus der Lit. Otto, NVwZ 2000, 531 (533).

  189. 189.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 9; siehe auch EuGH Rs. C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Rn. 42; EuGH Rs. C-72/95, Kraaijeveld, Slg. 1996, I-5403, Rn. 51; EuGH Rs. C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Rn. 45; EuGH Rs. C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Rn. 73. Vgl. jüngst EuGH Rs. C-427/07, Kommission/Irland, Slg. 2009, I-6277, Rn. 41 ff.

  190. 190.

    Mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 9.

  191. 191.

    Ob bei der eigentlichen UVP nur auf die Auswirkungen des Teilprojekts A oder auf die Auswirkungen des Gesamtprojekts abgestellt werden muss, ist eine Frage, die sich erst im Rahmen des Inhalts und der Reichweite der UVP stellt (siehe Teil VI, A.II.1.c).

  192. 192.

    Vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 und Art. 8 RL 2011/92, die alle einen Antrag auf Genehmigung eines Projekts voraussetzen (Schlussanträge von GA Gulmann zu EuGH Rs. C-396/92, Bund Naturschutz Bayern e. V./Freistaat Bay ern, Slg. 1994, I-3717, Rn. 68 f.).

  193. 193.

    Längere Straßenverbindungen werden oft durch den zeitlich verschobenen Bau von Teilstrecken verwirklicht. Dem Umstand, dass das konkrete Projekt Teil eines geplanten größeren Projekts ist, wird jedoch Rechnung getragen, indem bereits die Linienführung der Straße der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen unterliegt. In einer Einzelfallprüfung ist festzustellen, ob es sich im konkreten Fall um ein(en) Plan/Programm oder um ein Projekt handelt. Dementsprechend findet dann entweder die RL 2011/92 oder die RL 2001/42 Anwendung. Zur Strategischen Umweltprüfung Teil VI, A.II.2.

  194. 194.

    Schink, NVwZ 2005, 615 (616).

  195. 195.

    Schlussanträge von GA Kokott zu EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 83.

  196. 196.

    EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525, Rn. 50; mit Verweis auf EuGH Rs. C-72/95, Kraaijeveld, Slg. 1996, I-5403, Rn. 31 und 39, wo es um die Änderung eines Projekts ging.

  197. 197.

    Vgl. EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525, Rn. 55; mit Verweis auf EuGH Rs. C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. I-8253, Rn. 53, wo es um den Bau einer 13,2 km langen Eisenbahnstrecke ging, mit der zwei Ortschaften verbunden werden sollten. Dieses Teilprojekt fügte sich in ein Gesamtprojekt von insgesamt 251 km ein, das für den Fernverkehr bestimmt war.

  198. 198.

    Siehe zum Begriff der „Aufsplitterung“ Sitsen, UPR 2008, 292 (296), der im Hinblick auf EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197 eine „Aufsplitterung“ nur dann für gegeben hält, wenn von Anfang an geplant war, das Projekt in mehreren Schritten zu verwirklichen, um die UVP-Pflicht bewusst zu umgehen.

  199. 199.

    EuGH Rs. C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. I-8253, Rn. 53. Siehe auch EuGH Rs. C-2/07 Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 27, dort führte der EuGH aus, dass das Ziel der RL 2011/92 nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden dürfe und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben dürfe, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 RL 85/337 haben können. Soweit es allerdings um die Berücksichtigung der „kumulativen Wirkung“ geht, dürfte es sich m. E. jedoch um die Frage des Inhalts und der Reichweite der UVP und nicht um das Ob der UVP handeln. Die Frage nach Inhalt und Reichweite, also nach dem Wie der UVP stellt sich erst, nachdem festgestellt wurde, dass für das Teilprojekt eine UVP durchgeführt werden muss (so bereits Heuck, EurUP 2010, 286 (289)).

  200. 200.

    Ausführlich dazu Teil IV, D.I.2.a.i.2)b).

  201. 201.

    Sitsen, UPR 2008, 292 (292).

  202. 202.

    Sitsen sieht eine UVP-Pflicht für das gesamte Projekt allerdings nicht als erforderlich an, wenn mit der sukzessiven Erweiterung von Anlagen lediglich auf z. B. aktuelle verkehrliche oder wirtschaftliche Bedürfnisse reagiert wird (Sitsen, UPR 2008, 292 (296)).

  203. 203.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 12; siehe auch Günter, NuR 2002, 317 (321), die, soweit es um die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens i. S. v. Nr. 13 Anhang II RL 2011/92 geht, bei dem Wie der UVP auch die Umweltauswirkungen, die von dem Grundprojekt stammen, berücksichtigen möchte. Siehe Teil VI, A.II.1.c.i.1)c).

  204. 204.

    Das Projekt wirkt sich also nicht nur auf die Umwelt mehrerer Mitgliedstaaten aus, sondern es liegt auch tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten. In der vorliegenden Untersuchung wird daher zwischen „grenzüberschreitenden Projekten“ und „grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen“ unterschieden.

  205. 205.

    EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525. In dem Fall ging es um den Bau einer Hochspannungsfreileitung auf italienischem und österreichischem Hoheitsgebiet. Auf österreichischem Hoheitsgebiet sollte das Vorhaben eine 7,4 km lange Freileitung mit einer zu errichtenden Schaltstation umfassen. Im italienischen Hoheitsgebiet betrug die projektierte Länge 41 km. Das gesamte Projekt sollte sich somit auf eine Länge von insgesamt 48,4 km erstrecken. Die österreichische Behörde vertrat die Ansicht, dass für das Vorhaben im österreichischen Hoheitsgebiet keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, da der österreichische Teil der Leitung nicht den in Nr. 20 Anhang I RL 2011/92 vorgesehenen Schwellenwert von 15 km erreiche (ausführlich zu diesem Urteil Heuck, EurUP 2010, 286 ff.).

  206. 206.

    Heuck, EurUP 2010, 286 (289).

  207. 207.

    Zu den einzelnen Verfahrensschritten bei der Ermittlung der Auswirkung eines Projekts Teil VI, A.II.1.c.ii.

  208. 208.

    Die Identifizierung ist im Sinne einer Ermittlung zu verstehen (Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 107).

  209. 209.

    Siehe bereits Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 11.

  210. 210.

    So auch Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 131.

  211. 211.

    So auch Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 133.

  212. 212.

    Insoweit dürften die Begriffe „direkt“ und „unmittelbar“ sowie die Begriffe „indirekt“ und „mittelbar“ synonym zu verstehen sein.

  213. 213.

    Vgl. insoweit auch Fn. 1 Anhang I RL 2001/42, welche die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt.

  214. 214.

    Vgl. Günter, NuR 2002, 317 (319).

  215. 215.

    Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 112; § 2 UVPG, Rn. 46. So auch EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 41 f., in der es um bauliche Arbeiten an einem Flughafen ging, um die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern; EuGH Rs. C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8253, Rn. 49, in welcher der EuGH auf die Lärmbelästigung durch die vorhersehbare Zunahme der Frequenz des Eisenbahnverkehrs durch den Ausbau einer Eisenbahnstrecke eingeht.

  216. 216.

    Mentzinis, Europäisches Umweltrecht, 73; Peters, NuR 1996, 235 (236).

  217. 217.

    Zuletzt in EuGH Rs. C-2/07, Abraham/Wallonien, Slg. 2008, I-1197, Rn. 27; EuGH Rs. C-227/01, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8253, Rn. 53; EuGH Rs. C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Rn. 73 f.

  218. 218.

    Zu den kumulierenden Wirkungsbeiträgen des Gesamtprojekts siehe sogleich unten.

  219. 219.

    Vgl. auch EuGH Rs. C-156/07 Aiello/Comune die Milano, Slg. 2008, I-5215, Rn. 34.

  220. 220.

    Ausführlich zu dieser Bestimmung Teil II, A.II.2.

  221. 221.

    Relevant wird dies etwa bei der Durchführung einer UVP in Bezug auf die Genehmigung von Teilabschnitten von Straßen, wo sich die Frage stellt, ob der Projektbegriff so zu verstehen ist, dass die Umweltverträglichkeit lediglich für den zu genehmigenden Abschnitt einer Straßenverbindung oder über den räumlichen Bereich dieses Abschnitts hinaus, auch für den anderen zu genehmigenden Straßenabschnitt bzw. für die Straßenverbindung insgesamt zu prüfen ist (vgl. EuGH Rs. C-396/92, Bund Naturschutz u. a./Freistaat Bayern, Slg. 1994, I-3744. In der vorliegenden Sache sah der EuGH jedoch keinen Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (siehe Rn. 21 des Urteils).

  222. 222.

    Heuck, EurUP 2010, 286 (290).

  223. 223.

    Vgl. Erbguth/Schink, UVPG, § 14 UVPG.

  224. 224.

    Vgl. Erbguth/Schink, UVPG, § 14 UVPG, Rn. 2; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 14 UVPG, Rn. 16, 18.

  225. 225.

    EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525.

  226. 226.

    Danach wären bei der UVP nur die Auswirkungen des Teilprojekts, das sich auf dem eigenen Hoheitsgebiet befindet, zu prüfen, allerdings auch jene Auswirkungen auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten.

  227. 227.

    Vgl. Schlussanträge von GA Colomer zu EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525, Rn. 70. Auch GA Colomer scheint sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf das Wie der UVP zu beziehen, obwohl seine Ausführungen in Rn. 63 eigentlich annehmen lassen könnten, dass er nur zu dem Ob der Umweltverträglichkeitsprüfung Stellung nehmen wollte. Zu der Frage, ob dem Projektträger die Ermittlung der Umweltauswirkungen zugemutet werden kann, soweit diese von einem anderen Teilprojekt stammen, Teil VI, A.II.1.c.ii.1).

  228. 228.

    Dabei handelt es sich um die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft.

  229. 229.

    Die englische und französische Fassung der Richtlinie sprechen deutlich von „interaction between the factors“, bzw. „l’interaction entre les facteurs“.

  230. 230.

    Siehe auch Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 133; Epiney, Umweltrecht EU, 206; Feldmann, in: Rengeling (Hrsg.), EUDUR I, § 34, Rn. 9; Heitsch, NuR 1996, 453 (454); Mentzinis, Europäisches Umweltrecht, 73 f.; Peters, NuR 1996, 235 (236 f.).

  231. 231.

    Der Prüfungshorizont des Art. 9 Abs. 1 S. 1 NatSchP ist indes enger, da nur Auswirkungen auf die Natur und Landschaft, welche diese erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen, erfasst sind.

  232. 232.

    Siehe zur Raumverträglichkeitsprüfung auch Teil IV, D.I.2.a.ii.4).

  233. 233.

    Deimel, Raumplanung, 22. Vgl. auch Art. 195 Abs. 2 lit. b. Spiegelstrich 2 AEUV, wo ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass umweltrechtliche Maßnahmen die Raumordnung berühren können. Zum EUREK siehe Teil VI, A.III.

  234. 234.

    Abrufbar unter <http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/reports/pdf/sum_de.pdf> (zuletzt besucht am 17.01.2012).

  235. 235.

    I. Erg. ebenso Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 151.

  236. 236.

    Siehe dazu bereits Heuck, EurUP 2010, 286 (291).

  237. 237.

    EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525, Rn. 57.

  238. 238.

    Siehe dazu bereits Heuck, EurUP 2010, 286 (291).

  239. 239.

    Vgl. Schlussanträge von GA Colomer zu EuGH Rs. C-205/08, Umweltanwalt Kärnten/Kärntner Landesregierung, Slg. 2009, I-11525, Rn. 70.

  240. 240.

    Siehe auch Heuck, EurUP 2010, 286 (291). Ausführlich zur Beteiligung der Behörden anderer Mitgliedstaaten sogleich Teil VI, A.II.1.c.ii.2)b).

  241. 241.

    So die Ansicht von Kloepfer, Umweltrecht, § 5, Rn. 367, m. w. N.

  242. 242.

    M. w. N. Kloepfer, Umweltrecht, § 5, Rn. 367.

  243. 243.

    Dies wird teilweise wegen der Gefahr des willkürlichen Handelns zu Recht kritisch betrachtet (m. w. N. Dohle, NVwZ 1989, 697 (704); Steinberg, DVBl. 1990, 1369 (1371)). Zu den Bewertungsmaßstäben Epiney/Pfenninger/Gruber, Europäisches Umweltrecht und die Schweiz, 140.

  244. 244.

    So auch Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 15.

  245. 245.

    Vgl. auch Feldmann, in: Rengeling (Hrsg.), EUDUR I, § 34, Rn. 121.

  246. 246.

    Epiney/Pfenninger/Gruber, Europäisches Umweltrecht und die Schweiz, 140; Gassner, UPR 1996, 429 (431 f.).

  247. 247.

    Zur Bedeutung der Umweltqualitätsziele im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten im Alpenraum Teil IV, D.I.2.a.iii.1).

  248. 248.

    Bei einem Alternativenvergleich werden für jede Projekt-Variante die Belange, die für und gegen sie sprechen, abgewogen und ein Saldo gezogen. Diese Salden werden dann miteinander verglichen (Winter, NuR 2010, 601 (602)).

  249. 249.

    Dem Alternativenvergleich wird ein subjektives Rechtsverständnis zugrunde gelegt, denn es wird dem Projektträger überlassen, ob und welche Alternativen er prüft. Ausführlich hierzu Teil VI, A.II.1.c.ii.1).

  250. 250.

    Siehe auch Jarass, Umweltverträglichkeitsprüfung, 34.

  251. 251.

    Jarass, Umweltverträglichkeitsprüfung, 34.

  252. 252.

    Jarass, Umweltverträglichkeitsprüfung, 34.

  253. 253.

    Auch eine Verknüpfung mit dem Verfahren für die Erfüllung der RL 2010/75 zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist zulässig (Art. 2 Abs. 2 und 3 RL 2011/92).

  254. 254.

    EuGH Rs. C-201/02, Wells, Slg. 2005, I-723, Rn. 52; EuGH Rs. C-508/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-3969, Rn. 104 ff.

  255. 255.

    EuGH Rs. C-290/03, London Borough of Bromley/First Secretary of State, Slg. 2006, I-3949, Rn. 48. In EuGH Rs. C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38, entschied der EuGH sogar, dass, wenn die Umweltverträglichkeit von Arbeiten oder Eingriffen nicht auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen ist, indem eine Umweltverträglichkeitsprüfung zumindest auf der Stufe der Erteilung der Betriebsgenehmigung durchgeführt wird.

  256. 256.

    Epiney/Furger/Heuck, Landwirtschaftliche Produktion, 6.

  257. 257.

    Der Projektträger ist die Person, welche die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will (Art. 1 Abs. 2 RL 2011/92).

  258. 258.

    Diese Einschränkung gilt jedoch nur für Einzelfallentscheidungen, vgl. Wortlaut „bestimmte Projekte“.

  259. 259.

    Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 6 UVPG, Rn. 20. Ausführlich zum Begriff der Zumutbarkeit, Lücke, (Un-)Zumutbarkeit, 41 ff.

  260. 260.

    Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 6 UVPG, Rn. 20.

  261. 261.

    Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 6 UVPG, Rn. 20.

  262. 262.

    Wobei er dann natürlich etwaige Genehmigungen zur Durchführung der Untersuchungen bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten einholen muss.

  263. 263.

    Vgl. Herrmann/Wagner, NuR 2005, 20 (23 f.). Siehe auch Dienes, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 3b UVPG, Rn. 26.

  264. 264.

    Herrmann/Wagner, NuR 2005, 20 (23 f.).

  265. 265.

    Beispielsweise indem sie anderweitige Konsultationen vornimmt, siehe Teil VI, A.II.1.c.ii.2).

  266. 266.

    Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 205 f.

  267. 267.

    Zu den verschiedenen Formen (z. B. gesamtökologisches Gutachten, Umweltwirkungsprognosen etc.), siehe m. w. N. Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 14 f.

  268. 268.

    Epiney, Umweltrecht EU, 206.

  269. 269.

    I. Erg. ebenso Beckmann, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 12 UVPG, Rn. 46; Jarass, Umweltverträglichkeitsprüfung, 33; Gross, NVwZ 2001, 513 (514). Zu dieser Frage auch Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 174. Zu den Konsultationsverfahren sogleich Teil VI, A.II.1.c.ii.2).

  270. 270.

    Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 175.

  271. 271.

    Ausführlich zur Alternativenprüfung im deutschen Recht, Gross, NVwZ 2001, 513 f.

  272. 272.

    Beckmann, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 12 UVPG, Rn. 46; Jarass, Umweltverträglichkeitsprüfung, 33; Gross, NVwZ 2001, 513 (514 f.); Günter, NuR 2002, 317 (322); Winter, NuR 2010, 601 (602). A. A. Erbguth, NVwZ 1992, 209 (219). Hierzu auch Heitsch, NuR 1996, 453 (454 f.).

  273. 273.

    Zum Alternativenvergleich Teil VI, A.II.1.c.i.2).

  274. 274.

    Heitsch, NuR 1996, 453 (455); Epiney/Pfenninger/Gruber, Europäisches Umweltrecht und die Schweiz, 139.

  275. 275.

    Beckmann, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 12 UVPG, Rn. 47; Mentzinis, Europäisches Umweltrecht, 75.

  276. 276.

    Zur SUP-RL siehe Teil VI, A.II.2.c.i.1).

  277. 277.

    Günter, NuR 2002, 317 (322).

  278. 278.

    Heitsch, NuR 1996, 453 (455).

  279. 279.

    Vgl. Winter, NuR 2010, 601 (602).

  280. 280.

    Vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 15.

  281. 281.

    Winter, NuR 2010, 601 (605), mit Verweis auf BVerwG 124, 166 (185).

  282. 282.

    Vgl. im Gegensatz dazu Art. 5 Abs. 1 RL 2001/42, der im Rahmen der SUP bestimmt, dass vernünftige Alternativen geprüft werden sollen, welche „die Ziele“ und den geografischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen.

  283. 283.

    Vgl. Winter, NuR 2010, 601 (605).

  284. 284.

    Die Behördenbeteiligung ist sehr weit gefasst. Jede potenzielle Betroffenheit ist ausreichend.

  285. 285.

    Sie wurden mit der RL 2003/35 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 2011/92 und 96/61 des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. 2003 L 156, 17) eingeführt.

  286. 286.

    So bereits in Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 15.

  287. 287.

    Bunge, ZUR 2004, 141 (143). Siehe auch EuGH Rs. C-263/08, Djurgarden-Lilla, Slg. 2009, I-9967, in der sich der EuGH erstmals ausführlich zur Auslegung des Art. 10a RL 85/337 (jetzt Art. 11 RL 2011/92) äußerte. Zu diesem Urteil Epiney/Furger/Heuck, Landwirtschaftliche Produktion, 19 f.

  288. 288.

    Dies bedeutet aber auch, dass die zuständige Behörde Stellungnahmen von der Öffentlichkeit, die nicht betroffen ist, zurückweisen kann (allerdings nicht muss).

  289. 289.

    Zur Frage der Erhebung einer Gebühr für die Bearbeitung der Stellungnahme EuGH Rs. C-216/05, Kommission/Irland, Slg. 2006, I-7057, Rn. 27.

  290. 290.

    Im Hinblick auf die effektive Wirksamkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung wird man verlangen müssen, dass die Vorkehrungen so gewählt werden, dass die in Art. 6 RL 2011/92 genannten Vorgaben eingehalten werden können und die Öffentlichkeitsbeteiligung effektiv stattfinden kann und nicht vereitelt wird (so bereits in Epiney/Furger/Heuck, Landwirtschaftliche Produktion, 16).

  291. 291.

    Ausführlich zu dieser Bestimmung, Bunge, ZUR 2004, 141 f.

  292. 292.

    Heitsch, NuR 1996, 453 (459); vgl. auch Otto, NVwZ 2000, 531 (533).

  293. 293.

    Art. 8 Abs. 2 S. 2 VP: „Jede Vertragspartei verpflichtet sich bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, spätestens nach Vorlage der Prüfungen, vorherige Konsultationen mit den davon betroffenen Vertragsparteien durchzuführen.“

  294. 294.

    Ausführlich Teil IV, D.I.2.a.iv.

  295. 295.

    Vgl. auch zutreffend bzgl. der Espoo-Konvention, die auch die Europäische Union ratifiziert hat, Schrage, elni 1997, 21 (23): Um einen Missbrauch zu verhindern, sei es sinnvoller, wenn die Notifikation bereits stattfinde, sobald die Möglichkeit einer Umweltbeeinträchtigung besteht, unabhängig davon, ob diese erheblich sei oder nicht. Gleichzeitig sollten aber auch die Zweifel darüber, ob die Umweltauswirkungen erheblich sein könnten, mitgeteilt werden.

  296. 296.

    Gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 2 VP soll die Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien spätestens nach Vorlage der Prüfung erfolgen.

  297. 297.

    Vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 17.

  298. 298.

    Die in Art. 1 Abs. 2 RL 2011/92 genannte Behörde kann, muss aber nicht, mit der Behörde i. S. d. Art. 1 Abs. 3 RL 2011/92 identisch sein.

  299. 299.

    Heitsch, NuR 1996, 453 (455); Schmidt-Assmann, in: FS Doehring, 889 (898 f.). Siehe auch Überblick zu dieser Problematik bei Epiney, Umweltrecht EU, 211 f.

  300. 300.

    Epiney, Umweltrecht EU, 211; kritisch Gassner, UVP 1993, 241 ff.; Dohle, NVwZ 1989, 697 (704).

  301. 301.

    Epiney, Umweltrecht EU, 211.

  302. 302.

    So aber Bleckmann, WiVerw 1985, 86 (94).

  303. 303.

    Dabei sollten insbesondere die von dem Projektträger vorgelegten Alternativlösungen berücksichtigt werden.

  304. 304.

    So die inzwischen h. M., Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 172 f.; m. w. N. Erbguth/Schink, UVPG, § 12 UVPG, Rn. 19; Heitsch, NuR 1996, 453 (455).

  305. 305.

    So bereits in Epiney/Furger/Heuck, Landwirtschaftliche Produktion, 18.

  306. 306.

    Siehe bereits Teil IV, D.I.2.b.i.2)c)cc)).

  307. 307.

    Zur Bedeutung der Ziele der Alpenkonventionsprotokolle bei der Genehmigungsentscheidung bereits Teil IV, D.I.2.a.iii.2).

  308. 308.

    Die gesamte Umwelt ist hier also nicht erfasst.

  309. 309.

    Vgl. auch Erw. 10 und 11 NatSchP, wonach zwar wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, bei der Abwägung zwischen ökologischer Belastbarkeit und wirtschaftlichen Interessen den ökologischen Erfordernissen aber der Vorrang einzuräumen ist, wenn es für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen notwendig ist.

  310. 310.

    Zur Definition der Zweckmäßigkeitsprüfung Teil IV, D.I.2.a.ii.1).

  311. 311.

    Ausführlich zu diesen Voraussetzungen Teil IV, D.I.2.b.i.2)c)cc).

  312. 312.

    Auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Espoo-Konvention wird den betroffenen Staaten kein Vetorecht eingeräumt (kritisch dazu Schrage, elni 1997, 21 (25)).

  313. 313.

    Siehe bereits Teil II, A.II.3.d.ii. und Teil IV, D.I.2.a.iv.

  314. 314.

    Epiney/Pfenninger/Gruber, Europäisches Umweltrecht und die Schweiz, 129.

  315. 315.

    Epiney, Umweltrecht EU, 216.

  316. 316.

    Insbesondere ist die Entscheidung über den Standort eines Projekts bereits vorher gefallen. Ausführlich zu den Defiziten der (reinen) UVP, Schink, NVwZ 2005, 615 (615). Zu Sinn und Zweck der SUP auch Hendler, NVwZ 2005, 997 ff. Sehr kritisch Reinhardt, NuR 2005, 499 ff.

  317. 317.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 47; Hendler, NVwZ 2005, 997 (978).

  318. 318.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 47.

  319. 319.

    Beispiel in den Schlussanträgen von GA Kokott zu EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33.

  320. 320.

    Vgl. auch Kurze, Lärm im Alpenraum, Punkt 1.

  321. 321.

    Die unten angestellten Überlegungen greifen zum Teil auf bereits durchgeführte Untersuchungen zurück, vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 47 ff.

  322. 322.

    Eine solche ausdrückliche Definition der UVP kennt die RL 2011/92 nicht.

  323. 323.

    Vgl. auch Erw. 1 RL 2001/42.

  324. 324.

    Vgl. auch Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 47.

  325. 325.

    Die Definition setzt sich noch nicht mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Pläne und Programme auseinander (Gao, EELRev 2006, 129 (131)).

  326. 326.

    Art. 11 Abs. 3 RL 2001/42 sieht diesbezüglich vor, dass die Umweltprüfung im Einklang mit den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen durchzuführen ist. Zwei weitere Ausnahmen für die Mitfinanzierung, die auf den Verordnungen zu den Strukturfonds und zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes basiert, ergeben sich aus Art. 3 Abs. 9 RL 2001/42.

  327. 327.

    Wobei hier die Besonderheiten des Art. 3 Abs. 3 RL 2001/42 zu berücksichtigen sind.

  328. 328.

    Ausführlich zu den unterschiedlichen Interpretationsweisen Gao, EELRev 2006, 129 (133).

  329. 329.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.3.; Hendler, DVBl. 2003, 227 (229); Schink, NVwZ 2005, 615 (616).

  330. 330.

    Z. B. Strategien, Maßnahmenpakete, Leitfäden, Weißbücher etc.

  331. 331.

    Vgl. auch Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.3; Ginzky, UPR 2002, 47 (48).

  332. 332.

    Wortlaut und Systematik beider Richtlinien ergeben, dass ein und derselbe Akt nicht eine Projektgenehmigung i. S. d. RL 2011/92 sein und zugleich einen Rahmen für die künftige Genehmigung desselben Projekts i. S. d. RL 2001/42 (vgl. Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42) setzen kann (Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (930)). Ausführlich zur RL 2011/92 Teil VI, A.II.1.

  333. 333.

    Maßgeblich ist, dass sich die Rechtspflicht auf die Erstellung des Plans oder Programms selbst bezieht (Hendler, DVBl. 2003, 227 (231 f.)) Nicht entscheidend ist, ob für die Aufstellung des Plans ein rechtlich geregeltes Verfahren besteht (Erbguth/Schubert, ZUR 2005, 524 (526); Schink, NVwZ 2005, 615 (617)).

  334. 334.

    Vgl. EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35 ff. Vgl. insoweit auch Teil VI, A.II.5 zur Umgebungslärmrichtlinie und Teil VI, A.II.6 zur Luftqualitätsrahmenrichtlinie.

  335. 335.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.15. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Planungsbehörden bei diesen „freiwilligen Plänen und Programmen“ dann auch freiwillig eine Umweltprüfung durchführen.

  336. 336.

    So dürfte wohl die Aussage von Hendler, DVBl. 2003, 227 (232), zu verstehen sein, der darauf hinweist, dass eine Soll-Vorschrift wie eine Muss-Vorschrift wirke und lediglich Ausnahmen in atypischen Fällen erlaube (siehe Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 49, insb. Fn. 258).

  337. 337.

    Art. 8 Abs. 1 RaumP: „Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt durch das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.“

  338. 338.

    Vgl. insoweit auch die französische und italienische Sprachfassung des Art. 8 Abs. 1 RaumP, wo dies noch besser zum Ausdruck kommt: „La réalisation des objectifs d’aménagement du territoire et de développement durable s’effectue dans le cadre des dispositions législatives et réglementaires des Parties contractantes, en élaborant des plans et/ou programmes d’aménagement du territoire et de développement durable“ (Hervorhebung durch die Autorin); „La realizzazione degli obiettivi di pianificazione territoriale e di sviluppo sostenibile è conseguita, nel quadro delle leggi e dei regolamenti vigenti delle Parti contraenti, elaborando piani e/o programmi territoriali e di sviluppo sostenibile“ (Hervorhebung durch die Autorin).

  339. 339.

    Ausführlich zu Art. 3 VP Teil IV, C.II.

  340. 340.

    I. Erg. ebenso Deimel, Raumplanung, 11.

  341. 341.

    Hendler, DVBl. 2003, 227 (229).

  342. 342.

    Vgl. schon den Vorschlag der Kommission, KOM (96) 511 endg. Siehe auch die Kritik bei Hendler, DVBl. 2003, 227 (232), der anführt, dass auch „Politiken“ Umweltauswirkungen haben können.

  343. 343.

    Vgl. auch Hendler, DVBl. 2003, 227 (231). Siehe auch Schrage, elni 1997, 21 (23). Vgl. auch Chapter 8.5 (b) Agenda 21: Environmental Impact Assessment „should extend beyond the project level to policies and programmes” (Hervorhebung durch die Autorin). Ebenso wie Art. 13 par. 1 Kiev Protocol on Strategic Environmental Assessment: “Each Party shall endeavour to ensure that environmental, including health, concerns are considered and integrated to the extent appropriate in the preparation of its proposals for policies and legislation that are likely to have significant effects on the environment, including health” (Hervorhebung durch die Autorin).

  344. 344.

    Insbesondere hinsichtlich:

    • der Erhaltung und Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt der alpinen Regionen (lit. a);

    • der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern (lit. b);

    • der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie (lit. c);

    • des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente (lit. d);

    • der Wiederinstandsetzung geschädigter Lebensräume und Wohngebiete (lit. e);

    • des Schutzes vor Naturgefahren (lit. f);

    • der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen (lit. g);

    • der Wahrung der kulturellen Besonderheiten (lit. h).

  345. 345.

    Ein nur von Regierung und Parlament ausgearbeiteter Plan fällt nicht in den Anwendungsbereich der RL 2001/42.

  346. 346.

    Hinsichtlich der Ausarbeitung des Plans oder des Programms ist der Behördenbegriff weit auszulegen, entscheidend ist die behördliche Kontrolle. Denkbar wäre z. B., dass Privatrechtssubjekte unter staatlicher Aufsicht im öffentlichen Interesse tätig werden (Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.12, mit Verweis auf EuGH Rs. C-188/89, Foster u. a./ British Gas, Slg. 1990, I-3313, Rn. 20; a. A. wohl Gao, EELRev 2006, 129 (136 f.)).

  347. 347.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.13. Kritisch Gao, EELRev 2006, 129 (136 f.): vergleichbare Fälle würden ungleich behandelt, müsse doch im Fall einer Annahme des Plans oder Projekts durch das Privatrechtssubjekt keine SUP durchgeführt werden, obwohl mit den gleichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

  348. 348.

    Siehe auch EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41, in welcher der EuGH feststellt, dass auch gesetzliche Regelungen in den Anwendungsbereich der RL 2001/42 fallen. Vgl. auch Art. 1 Abs. 5 RL 2011/92, der gesetzliche Maßnahmen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließt.

  349. 349.

    Daraus ergibt sich, dass auch zwei unterschiedliche Behörden den Plan oder das Programm ausarbeiten oder annehmen können. Um welche Behörden es sich genau handelt, bestimmen die Mitgliedstaaten.

  350. 350.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.13.

  351. 351.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (48); m. w. N. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 50.

  352. 352.

    Allerdings müssen alle anderen Voraussetzungen des Art. 2 lit. a RL 2001/42 erfüllt sein (siehe auch Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 50).

  353. 353.

    Knopp, ZUR 2001, 368 (379); Reinhardt, NuR 2005, 499 (502); kritisch Gao, EELRev 2006, 129 (144).

  354. 354.

    Auch Art. 2 lit. a Spiegelstrich 1 Var. 2 RL 2001/42 greift nicht, weil die Annahme im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens nur dann möglich ist, wenn eine Behörde die Pläne und Programme ausarbeitet (siehe auch Hendler, DVBl. 2003, 227 (230)).

  355. 355.

    Zu den positiven und negativen Auswirkungen auf die Umwelt ausführlich Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (106 f.); Schink, NVwZ 2005, 615 (617 f.); Gao, EELRev 2006, 129 (142 f.).

  356. 356.

    Schlussanträge von GA Kokott zu EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 52; Schink, NVwZ 2005, 615 (617).

  357. 357.

    Es handelt sich um die Bereiche der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodennutzung. Zu diesen Bereichen Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (108 f.).

  358. 358.

    Für eine Auflistung derjenigen Projekte der Anhänge I und II RL 2011/92, die in Bezug auf die Verkehrsinfrastruktur für den alpenquerenden und inneralpinen Gütertransport von Bedeutung sein könnten, siehe Teil VI, A.II.1.b.ii.

  359. 359.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.29. Bei den Projekten i. S. d. RL 2011/92 handelt es sich um bauliche Anlagen und Errichtungen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Siehe hierzu bereits Teil VI, A.II.1.b.i.

  360. 360.

    Zuletzt in Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 51; ebenso Erbguth/Schubert, ZUR 2005, 524 (526 f.); Ginzky, UPR 2002, 47 (48); Schink, NVwZ 2005, 615 (618 f.). A. A. Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (111 f.), der die Ansicht vertritt, dass eine SUP auszuschließen sei, wenn die Mitgliedstaaten eine Projekt-UVP nicht für erforderlich halten. In solch einem Fall sei auch auf Planebene nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen.

  361. 361.

    Bereits in Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 51 f.

  362. 362.

    Der Begriff der Genehmigung entspricht dem der RL 2011/92.

  363. 363.

    Zum Begriff des „Rahmens“ siehe auch Schlussanträge von GA Kokott zu EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60 ff.

  364. 364.

    Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (115); Spannowsky, UPR 2000, 201 (204). Nicht ausreichend ist, dass sich der Rahmen bloß auf finanzielle Ressourcen bezieht, da in solch einem Fall der Bezug zur Umwelt fehlt, vgl. Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.25. Kritisch Gao, EELRev 2006, 129 (140). Siehe auch EuGH verb. Rs. C-105 und C-110/09, Terre wallone, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53 f., wo der EuGH einen Rahmen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2001/42 auch für ein Aktionsprogramm i. S. d. RL 91/676 (ABl. 1991 L 375, 1; zuletzt geändert durch VO 1137/2008 ABl. 2008 L 311, 1) bejaht hat.

  365. 365.

    Eine zwingende rechtliche Bedeutung muss der Rahmen indes nicht haben (Ginzky, UPR 2002, 47 (48); m. w. N. Schink, NVwZ 2005, 615 (618)).

  366. 366.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (49). Dies kann allerdings bei Luftreinhalteplänen und Lärmaktionsplänen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plan für andere, von dem Plan nicht erfasste Schutzgebiete eine umweltbelastende Wirkung hat (Scheidler, NuR 2005, 628 (631)).

  367. 367.

    Epiney, Umweltrecht EU, 229; ausführlich Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (114 f.); a. A. Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (930).

  368. 368.

    Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird dadurch nicht hinfällig. Beide Prüfungen sind entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eigenständig durchzuführen, sie können jedoch miteinander verbunden werden (Erbguth/Schubert, ZUR 2005, 524 (527)). Zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der RL 92/43 siehe Teil VI, A.II.3.

  369. 369.

    Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (117); Schink, NVwZ 2005, 615 (619).

  370. 370.

    Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (932). Der Anwendungsbereich der Bestimmung wird dadurch erheblich eingeschränkt (Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (118)).

  371. 371.

    Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (118), der jedoch darauf hinweist, dass sich eine schematische Anwendung auf alle Pläne und Programme, die sich lediglich über einen Teil der Gemarkung einer Gemeinde erstrecken, verbietet.

  372. 372.

    Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (119).

  373. 373.

    Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung der RL 2001/42, 3.9.

  374. 374.

    Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (931).

  375. 375.

    Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (930). Auch ein Vergleich mit der RL 2011/92 zeigt, dass diese ausdrücklich „Erweiterungen“ nennt (vgl. Anhang I Nr. 22 und Anhang II Nr. 13 RL 2011/92). Hätte der Gesetzgeber im Rahmen der RL 2001/42 die Erweiterungen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies, ebenso wie in der RL 2011/92, ausdrücklich vorzusehen (Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 53).

  376. 376.

    Der Anwendungsbereich dürfte dennoch limitiert sein, denn Art. 3 Abs. 2 Spiegelstrich 1 RL 2001/42 führt bereits die Pläne und Programme aller wichtigen Sektoren auf. Es ist schwer vorstellbar, dass in der Zukunft weitere Bereiche hinzutreten werden (vgl. Gao, EELRev 2006, 129 (141)).

  377. 377.

    Sheate, EELRev 2003, 331 (343).

  378. 378.

    Es ist allerdings nicht ganz ersichtlich, weshalb lediglich eine Umweltprüfung auf der Plan-/Programmebene, nicht aber auf Projektebene stattfinden soll (Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 54).

  379. 379.

    Siehe auch Hendler, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 99 (120).

  380. 380.

    I. Erg. ebenso Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 96. Zur Rechtswirkung des Völkerrechts im Unionsrecht siehe Teil III, B.I.2.a.i.1).

  381. 381.

    Vgl. auch Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 96.

  382. 382.

    Hervorzuheben ist, dass der kumulative Charakter der Auswirkungen (anders als in der RL 2011/92) ausdrücklich erwähnt wird.

  383. 383.

    Dazu sogleich Teil VI, A.II.2.c.ii.2)a).

  384. 384.

    Der Anhang entspricht weitestgehend Anhang IV RL 2011/92.

  385. 385.

    Dieser integrierte Ansatz kommt bereits in Erw. 1 RL 2001/42 zum Ausdruck, indem er sich auf die Querschnittsklausel des ex-Art. 6 EGV (jetzt Art. 11 AEUV) bezieht.

  386. 386.

    Ausführlich Siedentrop, EurUP 2006, 85 (92).

  387. 387.

    Die Prüfung im Rahmen der RL 2011/92 ist also als konkreter einzustufen (vgl. Schink, NuR 2003, 647 (648)).

  388. 388.

    Der Umweltbericht muss jedoch nur diejenigen Angaben enthalten, die vernünftigerweise verlangt werden können, d. h. die Ermittlung der unterschiedlichen Informationen muss zumutbar sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 RL 2001/42).

  389. 389.

    Bei der folgenden Auflistung handelt es sich um eine Selektion der in Anhang I RL 2001/42 aufgeführten Angaben.

  390. 390.

    Die RL 2011/92 stellt im Gegensatz dazu bei der Erstellung des Umweltberichts durch den Projektträger nicht ausdrücklich auf internationale Umweltziele oder Ziele der Union ab. Dennoch dürften auch diese bei der UVP für den Prüfungsumfang entscheidend sein.

  391. 391.

    Siehe sogleich Teil VI, A.II.2.c.i.2). Siehe auch Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 101 f.

  392. 392.

    Ausführlich zum Begriff der Umweltauswirkungen Teil VI, A.II.1.c.i.1).

  393. 393.

    Die zu berücksichtigenden Faktoren sind weiter gefasst als bei der RL 2011/92. Auch die biologische Vielfalt wird nun ausdrücklich genannt. Bei den anderen Faktoren handelt es sich um die Bevölkerung, Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe, einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, und die Landschaft.

    Art. 12 RL 2001/42 regelt den Austausch von Informationen, Berichten und Überprüfungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll überprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie einer Erweiterung bedarf, insbesondere, ob weitere Sektoren miteinbezogen werden sollen (Ginzky, UPR 2002, 47 (52)).

  394. 394.

    Zum Begriff der „Wechselwirkungen“ siehe Teil VI, A.II.1.c.i.1)d).

  395. 395.

    Epiney, Umweltrecht EU, (222); Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935).

  396. 396.

    Calliess, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 153 (155).

  397. 397.

    Kment in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 14 g UVPG, Rn. 21.

  398. 398.

    Die Alternativenprüfung wird also räumlich eingeschränkt (Kment in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 14 g UVPG, Rn. 26).

  399. 399.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (50).

  400. 400.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (50); Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 14 g UVPG, Rn. 25, 26.

  401. 401.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (50); Calliess, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 153 (169).

  402. 402.

    Siehe auch Calliess, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 153 (169); a. A. Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935), nach denen die Nullvariante die Ziele der Planung nicht hinreichend berücksichtigt.

  403. 403.

    Siehe Teil VI, A.II.1.c.ii.1).

  404. 404.

    Vgl. auch Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 102: Bei der Alternativenerstellung sei die in den Protokollen der Alpenkonvention vorgeschriebene Förderung oder Unterstützung gewisser Maßnahmen oder Zielsetzungen zu berücksichtigen, wozu beispielsweise die in Art. 7 VP vorgesehene Begünstigung intermodaler Verkehrsträger zähle.

  405. 405.

    Ausführlich zum Monitoring im Rahmen der SUP Hanusch, SUP-Monitoring, passim.

  406. 406.

    Calliess, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 153 (176).

  407. 407.

    I. Erg. ebenso wohl Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935). Siehe auch Teil VI, A.II.1.d.

  408. 408.

    Kment, in: Hoppe/Beckmann (Hrsg.), UVPG, § 14 g UVPG, Rn. 79; Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935).

  409. 409.

    Zur Berücksichtigung der Ziele im Rahmen der Bewertung einer Verträglichkeitsprüfung Teil IV, D.I.2.a.iii. Siehe auch Teil VI, A.II.1.d.

  410. 410.

    Zur Bedeutung des Alternativenvergleichs bei der Bewertung Teil VI, A.II.1.c.i.2).

  411. 411.

    Siehe auch Hendler, NVwZ 2005, 977 (983).

  412. 412.

    Hierzu Teil VI, A.II.2.d.

  413. 413.

    Die RL 2011/92 spricht insofern noch nicht von einem „Bericht“, sondern lediglich davon, dass der Projektträger gewisse Angaben vorlegen muss.

  414. 414.

    Zum Inhalt des Umweltberichts siehe bereits Teil VI, A.II.2.c.i.1).

  415. 415.

    Das Scoping entscheidet über die Schwerpunkte der Umweltprüfung und ist somit für dessen Qualität ausschlaggebend; deshalb ist es wichtig, dass bereits zu diesem Zeitpunkt alle vorhandenen Sachkenntnisse berücksichtigt werden (vgl. Ginzky, UPR 2002, 47 (51)).

  416. 416.

    Die Behördenkonsultation findet im Rahmen der SUP also mehrfach und bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei der UVP statt. Zur Behördenkonsultation siehe sogleich Teil VI, A.II.2.c.ii.2)a).

  417. 417.

    Siehe auch Sheate, EELRev 2003, 331 (337).

  418. 418.

    Zu den Ausgestaltungsmöglichkeiten des Konsultationsverfahrens siehe Ginzky, UPR 2002, 47 (51); Calliess, in: Hendler/Marburger/Reinhardt/Schröder (Hrsg.), SUP, 153 (171 f.).

  419. 419.

    Zu den Schwierigkeiten, wenn ein Plan oder Programm nicht auf nationaler Ebene, sondern lediglich auf internationaler Ebene, d. h. auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, erhebliche Umweltauswirkungen hat, Gao, EELRev 2006, 129 (147 f.).

  420. 420.

    Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 59.

  421. 421.

    Vgl. Wortlaut: „Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung […]“.

  422. 422.

    Siehe auch Epiney, Umweltrecht EU, 223.

  423. 423.

    Vgl. auch Art. 4 Abs. 1 RL 2001/42.

  424. 424.

    Siehe Teil VI, A.II.1.d.

  425. 425.

    Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935).

  426. 426.

    Epiney, Umweltrecht EU, 223; Näckel, Umweltprüfung, 235.

  427. 427.

    Siehe bereits Teil II, A.II.3.d.ii.

  428. 428.

    Siehe auch Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 103.

  429. 429.

    Ginzky, UPR 2002, 47 (52). Siehe auch Pietzcker/Fiedler, DVBl. 2002, 929 (935), die darauf hinweisen, dass die Behörden zwar eine Begründung für die gewählte Alternativen angeben müssen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2001/42), die Richtlinie aber nicht vorsehe, dass der umweltfreundlicheren Alternative ein höheres Gewicht einzuräumen sei.

  430. 430.

    Neben den Erwägungen des Umweltschutzes können auch noch andere, wie z. B. soziale oder wirtschaftliche Erwägungen, bei der Aufstellung des Plans berücksichtigt werden.

  431. 431.

    Hendler, NVwZ 2005, 997 (983).

  432. 432.

    Eine beispielhafte Auflistung relevanter Umweltziele aus den Protokollen der Alpenkonvention findet sich bei Cuypers, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 101 f. Siehe auch Teil IV, D.I.2.a.iii.2).

  433. 433.

    Vgl. aber Art. 7 Abs. 3 lit. a VP, mit dem sich die Vertragsparteien verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Verkehrswege vor Naturgefahren bestmöglichst vorzunehmen.

  434. 434.

    Siehe bereits Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 61.

  435. 435.

    Vgl. insofern auch Erw. 8 RL 2001/42, der ausdrücklich von einem „Mindestrahmen“ spricht.

  436. 436.

    Vorprüfung, Festlegung des Prüfungsumfangs, Bewertung der Umweltauswirkungen, Berücksichtigung bei der Behördenentscheidung.

  437. 437.

    Siehe auch Epiney, Umweltrecht EU, 223.

  438. 438.

    Richtlinie 92/43 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, 7; zuletzt geändert durch RL 2006/105 des Rates vom 20. November 2005, ABl. 2005 L 363, 368.

  439. 439.

    Ausführlich zur RL 2009/147 Teil VI, A.II.4.

  440. 440.

    Ausführlich zur RL 92/43 und deren Umsetzung in verschiedenen Mitgliedstaaten siehe statt vieler Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, passim.

  441. 441.

    Epiney/Furger/Heuck, Landwirtschaftliche Produktion, 71.

  442. 442.

    Vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 92/43. Dieses Netz besteht aus Gebieten, welche die natürlichen Lebensraumtypen des Anhang I, die Habitate der Arten des Anhang II sowie die aufgrund der RL 2009/147 ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfassen. Das Natura-2000-Netz soll den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

  443. 443.

    Zur Ausweisung der Schutzgebiete Epiney, UPR 1997, 303 (305); Schumacher, EurUP 2005, 258 (261 ff.).

  444. 444.

    Die unten angestellten Überlegungen greifen zum Teil auf bereits durchgeführte Untersuchungen zurück, vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 198 ff.

  445. 445.

    Beschluss der Kommission 2010/42 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43 des Rates, ABl. 2010 L 30, 1.

  446. 446.

    Erfasst sind nicht nur Abwehrmaßnahmen, sondern auch positive Maßnahmen zur Erhaltung des Gebietszustandes (zuletzt EuGH Rs. C-535/07, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

  447. 447.

    Ausführlich zu dieser Vorschrift siehe statt vieler Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 81 ff.

  448. 448.

    Wolf, ZUR 2005, 449 (456).

  449. 449.

    EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 37. Siehe zum Verhältnis von Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 und 4 RL 92/43 Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 91 f.; Jarass, ZUR 2000, 183 (184 f.).

  450. 450.

    Ausführlich m. w. N. Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 81 f., mit der Begründung, dass Art. 6 Abs. 2 RL 92/43 ergebnisorientiert sei und ansonsten sein effet utile ausgehebelt werden könne. Siehe auch Ramsauer, NuR 2000, 601 (602). A. A. aber wohl m. w. N. Jarass, ZUR 2000, 183 (186).

  451. 451.

    Eine Ausnahme hierfür gilt ausdrücklich für Pläne und Projekte und ist in Art. 6 Abs. 3 und 4 RL 92/43 geregelt. Siehe sogleich Teil VI, A.II.3.a.ii. Siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 88, die feststellt, dass dieses absolute Verbot insofern eine Relativierung erfahren muss, wenn es um den Schutz besonders wichtiger Allgemeininteressen geht (wie den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen), wobei jedoch die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sichergestellt werden muss.

  452. 452.

    Czybulka/Baumgarten, in: Czybulka (Hrsg.), Wirksamer Naturschutz, 143 (150); Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 86; Ramsauer, NuR 2000, 601 (602). Wolf weist zu Recht darauf hin, dass darunter nicht zu verstehen sei, dass man die Natur sich selbst überlassen müsse, denn dies könne auch kontraproduktive Folgen mit sich bringen (Wolf, ZUR 2005, 449 (456)). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass gewisse Verschlechterungen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden können, sodass das Verschlechterungsverbot „gesamthaft ergebnisbezogen“ ausgerichtet ist (Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 87).

  453. 453.

    Epiney, UPR 1997, 303 (308).

  454. 454.

    Schumacher, EurUP 2005, 258 (262).

  455. 455.

    Ramsauer, NuR 2000, 601 (602, insb. Fn. 6). A. A. Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 86 f.

  456. 456.

    Siehe Beschluss der Kommission 2010/42 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43 des Rates, ABl. 2010 L 30, 1. Siehe ausführlich zur Ausweisung der Gebiete im Alpenraum, Randier, RJE 2011, 493 ff.

  457. 457.

    Zum Unterschied von Art. 11 Abs. 1 S. 1 und Art. 11 Abs. 1 S. 2 NatSchP siehe Teil IV, A. Fn. 506.

  458. 458.

    Art. 11 Abs. 2 S. 1 NatSchP: „Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Schutzgebieten zu vermeiden.“

  459. 459.

    Insbesondere dürfte auch Art. 9 Abs. 2 NatSchP keine Anwendung finden, da Art. 11 Abs. 1 S. 2 NatSchP als die speziellere Norm anzusehen ist.

  460. 460.

    Siehe zum Artenschutz sogleich Teil VI, A.II.3.b.

  461. 461.

    Wolf, ZUR 2005, 449 (456).

  462. 462.

    Vgl. EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 26.

  463. 463.

    Czybulka/Baumgarten, in: Czybulka (Hrsg.), Wirksamer Naturschutz, 143 (146); Schink, NuR 2003, 647 (649).

  464. 464.

    Siehe auch noch sogleich unten im Text.

  465. 465.

    Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 100 f.

  466. 466.

    Über Art. 7 RL 92/43 gilt die Verträglichkeitsprüfung auch für besondere Vogelschutzgebiete i. S. d. RL 79/409 (in ihrer kodifizierten Fassung RL 2009/147).

  467. 467.

    Ausführlich dazu Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 93 f.

  468. 468.

    EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 24 ff. Zum Projektbegriff auch etwa Jarass, NuR 2007, 371 (372 f.).

  469. 469.

    M. w. N. Wolf, ZUR 2005, 449 (453). Außerdem beschränken sich die Projekte nicht auf die in den Anhängen zur RL 2011/92 aufgelisteten Projekte (Jarass, ZUR 2000, 183 (185); Ramsauer, NuR 2000, 601 (602)).

  470. 470.

    Wolf, ZUR 2005, 449 (453). Kritisch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 97 f. (mit Verweis auf EuGH Rs. C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 ff.), die alle aus dem Bauplanungsrecht relevanten Fälle sowie auch spezifische Nutzungen betreffende Pläne, wie Verkehrsentwicklungspläne, Pläne zur Bewirtschaftung von Wasserressourcen etc., erfasst sehen möchte. Siehe auch Jarass, ZUR 2000, 183 (185) sowie Europäische Kommission, Natura 2000, 34 f.

  471. 471.

    Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (210); Wolf, ZUR 2005, 449 (453).

  472. 472.

    Landschaftszerschneidungen, die durch Verkehrswege bedingt sind, führen zu einer Teilung von Habitaten für Tiere und Pflanzen sowie zu einer Reduzierung der Habitatfläche, was letztlich zur Verringerung der Habitatqualität und weniger Reproduktionsmöglichkeiten und somit zu einer Beeinträchtigung der genetischen Vielfalt führt (SRU, Umwelt und Straßenverkehr, Rn. 42 ff. Siehe auch Albrecht/Stratmann/Walz, NuR 2010, 825(825); Bernotat/Herbert, NuL 2001, 352 (353, 354); Czybulka/Baumgarten, in: Czybulka (Hrsg.), Wirksamer Naturschutz, 143 (146). Hierzu auch Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (210)).

  473. 473.

    Hierzu bereits Teil II, A.II.3.d.ii.

  474. 474.

    EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405.

  475. 475.

    EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 44.

  476. 476.

    Erfasst ist nicht nur die Kernzone des Schutzgebietes, sondern auch die Rand-, Puffer- oder Erweiterungszone (Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (210)).

  477. 477.

    Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 101 ff.; Jarass, ZUR 2000, 183 (185); Jarass, NuR 2007, 371 (374). A. A. aber wohl Ramsauer, NuR 2000, 601 (602), der eine Beschränkung auf die Erhaltungsziele nur bei der tatsächlichen Verträglichkeitsprüfung vornehmen möchte.

  478. 478.

    Füsser, ZUR 2005, 458 (461). Siehe zu diesen Kriterien auch Teil VI, A.II.1.b.ii.2).

  479. 479.

    EuGH Rs. C-418/04, Kommission/Irland, Slg. 2007, I-10947.

  480. 480.

    EuGH Rs. C-418/04, Kommission/Irland, Slg. 2007, I-10947, Rn. 244 ff. Die Berücksichtigung anderer Pläne und Projekte kann nur erfolgen, wenn es sich um ein paralleles Zulassungsverfahren handelt. Aus Gründen des Rechtsschutzes kann sich die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht rückwirkend auf bereits bestehende Pläne bzw. Projekte erstrecken. Bereits bestehende Pläne bzw. Projekte können aber als „Vorbelastung des Gebiets“ Berücksichtigung finden (i. Erg. ebenso Füsser, ZUR 2005, 458 (463)).

  481. 481.

    Prüfungsgegenstand ist nicht die Umwelt als solche, die RL 92/43 bleibt insoweit also hinter der RL 2011/92 und der RL 2001/42 zurück (siehe auch Schink, NuR 2003, 647 (649)).

  482. 482.

    Vgl. EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 47; EuGH Rs. C-441/03, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-3043, Rn. 23. Aus der Lit. Jarass, NuR 2007, 371 (373). Siehe auch Europäische Kommission, Natura 2000, 43 f.

  483. 483.

    Siehe auch Jarass, NuR 2007, 371 (373).

  484. 484.

    Siehe aber auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 111 (125).

  485. 485.

    Storost, DVBl. 2009, 673 (680); Wolf, ZUR 2005, 449 (545).

  486. 486.

    Beispielsweise die Schaffung einer Schienenverbindung anstelle einer Straße.

  487. 487.

    Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 34 BNatSchG, Rn. 49; Ramsauer, NuR 2000, 601 (606).

  488. 488.

    Vgl. insoweit auch Jarass, NuR 2007, 371 (377); Winter, NuR 2010, 601 (605). Siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 120 f., nach der auch Mehrkosten zu berücksichtigen sind.

  489. 489.

    Winter, NuR 2010, 601 (605).

  490. 490.

    Jarass, NuR 2007, 371 (377). Siehe auch Ausführungen bei Lambrecht, NuR 2001, 265 (271), der anführt, dass Verkehrsvorhaben, die in Konkurrenz zueinander stehen, z. B. weil die verschiedenen Vorhabentypen gleiche oder sich überschneidende Verkehrsfunktionen übernehmen, in der Bundesverkehrswegeplanung ausreichend aufeinander abzustimmen seien; a. A. Ramsauer, NuR 2000, 601 (607).

  491. 491.

    Ausführlich Ramsauer, NuR 2000, 601 (606 f.).

  492. 492.

    Siehe auch Köck, ZUR 2005, 466 (468), mit Verweis auf BVerwG Urteil vom 17.05.2002, ZUR 2003, 22 (25).

  493. 493.

    Beispiel bei Winter, NuR 2010, 601 (606).

  494. 494.

    Winter, NuR 2010, 601 (606).

  495. 495.

    Winter, NuR 2010, 601 (606).

  496. 496.

    Siehe auch Teil VI, A.II.3.a.

  497. 497.

    EuGH Rs. C-304/05, Kommission/Italien, Slg. 2007, I-7495, Rn. 57.

  498. 498.

    Anders als in der Vorprüfung kommt es auf die Erheblichkeit der Gefährdung nicht an (i. Erg. ebenso Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 109. A. A. Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (209 f.)).

  499. 499.

    EuGH Rs. C-127/02, Waddenvereniging und Vogelsbeschermingvereniging, Slg. 2004, I-7405, Rn. 50 ff., insb. 61; EuGH Rs. C-304/05, Kommission/Italien, Slg. 2007, I-7495, Rn. 59.

  500. 500.

    Dass ein Projekt nach seiner Durchführung möglicherweise keine solche Wirkung hat, habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss (EuGH Rs. C-239/04, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10183, Rn. 24).

  501. 501.

    Zu diesem Problem ausführlich Jarass, NuR 2007, 371 (374 f.); siehe auch Wolf, ZUR 2005, 449 (453).

  502. 502.

    So auch Wolf, ZUR 2005, 449 (453). Die sonstigen öffentlichen Belange können jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4 RL 92/43 relevant sein (Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 112. Siehe zu den Vorteilen einer rein umweltbezogenen Verträglichkeitsprüfung bereits Teil VI, A.II.1.d.

  503. 503.

    Siehe Gellermann, in: Rengeling (Hrsg.), EUDUR II, § 79, Rn. 28; Jarass, ZUR 2000, 183 (186).

  504. 504.

    Vgl. Teil IV, D.I.1.c.

  505. 505.

    Gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 2 VP soll die Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien spätestens nach Vorlage der Prüfung erfolgen. Siehe zu Art. 8 Abs. 2 VP Teil IV, D.I.2.a.iv.

  506. 506.

    Der Unterschied zwischen Art. 11 Abs. 1 S. 1 und Art. 11 Abs. 1 S. 2 NatSchP dürfte in erster Linie darin liegen, dass Art. 11 Abs. 1 S. 1 NatSchP an den konkreten Maßnahmen in Bezug auf den Schutzzweck des Gebietes ansetzt, während Art. 11 Abs. 1 S. 2 NatSchP von der störenden Einwirkung auf das Schutzgebiet in seiner Gesamtheit (und nicht nur bezogen auf seinen Zweck) ausgeht. Zudem erwähnt Art. 11 Abs. 1 S. 1 NatSchP ausdrücklich die Erweiterung und Ausweisung von Schutzgebieten.

  507. 507.

    Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 116.

  508. 508.

    Ausführlich Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 112 ff. Der Begriff der „Berücksichtigung“ spricht an und für sich gegen eine strikte Bindung, diese ergibt sich aber aus den sonstigen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 RL 92/43 (vgl. Jarass, NuR 2007, 371 (376)).

  509. 509.

    Vgl. EuGH Rs. C-239/04, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10183, Rn. 35; EuGH Rs. C-304/05, Kommission/Italien, Slg. 2007, I-7495, Rn. 82.

  510. 510.

    Ausführlich zur Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4 RL 92/43 Ramsauer, NuR 2000, 601 (603 ff.)

  511. 511.

    Rein private Interessen werden nicht erfasst. Jedoch wäre es denkbar, dass ein Projekt sowohl private als auch öffentliche Interessen verfolgt, beispielsweise wenn es positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft oder den Arbeitsmarkt hat (Köck, ZUR 2005, 466 (468); Jarass, NuR 2007, 371 (376); Ramsauer, NuR 2000, 601 (603)).

  512. 512.

    Indem ein „öffentliches Interesse“ verlangt wird, wird also ein strengerer Maßstab angelegt als bei der UVP und SUP. Zur Begrifflichkeit des öffentlichen Interesses siehe auch Winter, NuR 2010, 601 (603).

  513. 513.

    Vgl. auch Art. 2 Abs. 3 RL 92/43, der bestimmt, dass die aufgrund der RL 92/43 getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen müssen (siehe zur Berücksichtigung dieser Belange auch Wolf, ZUR 2005, 449 ff.). Öffentliche Gründe wirtschaftlicher Art sind insbesondere solche, welche die Stärkung der Wirtschaftskraft einer Region, die Verbesserung eines Wirtschaftsstandortes, die wirtschaftliche Infrastrukturpolitik o. ä. betreffen (Beispiele bei Ramsauer, NuR 2000, 601 (605), siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 126).

  514. 514.

    Wobei sich diese positiven Auswirkungen aus der Realisierung des Vorhabens selbst ergeben und den betroffenen Arten oder Habitaten selbst zugutekommen müssen (m. w. N. Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 132, mit Verweis auf EuGH Rs. C-57/89, Kommission/Deutschland (Leybucht), Slg. 1991, I-883).

  515. 515.

    Wobei ein Einvernehmen allerdings nicht notwendig ist (Füsser, ZUR 2005, 458 (464); Ramsauer, NuR 2000, 601 (610); siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 135).

  516. 516.

    Hierzu zählen auch Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art (Jarass, ZUR 2000, 183 (188). A. A. aber wohl Fisahn/Cremer, NuR 1997, 268 (272). Siehe auch Frenz, UPR 2009, 5 (8)).

  517. 517.

    Ausführlich Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 131 ff.; Ramsauer, NuR 2000, 601 (608 f.).

  518. 518.

    Ausführlich zur Abwägung siehe statt vieler Jarass, NuR 2007, 371 (377); Ramsauer, NuR 2000, 601 (605 f.). Die Abwägung ist gerichtlich voll überprüfbar, die Behörde hat weder ein Ermessen noch einen planerischen Gestaltungsspielraum (m. w. N. Ramsauer, NuR 2000, 601 (605)).

  519. 519.

    Siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 126 f.; Winter, NuR 2010, 601 (604 f.). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich das Projekt in spezifischer Weise auf einen Standort oder eine Region bezieht. Zu denken sei beispielsweise an Strukturschwächen eines Gebiets, geologische Gegebenheiten oder geografische Besonderheiten (Köck, ZUR 2005, 466 (468); Ramsauer, NuR 2000, 601 (604)).

  520. 520.

    So auch Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 34 BNatSchG, Rn. 46; Winter, NuR 2010, 601 (604).

  521. 521.

    Ein öffentliches Interesse dürfte noch schwieriger zu begründen sein, wenn der Ausbau wegen der steigenden Verkehrsnachfrage durch den motorisierten Individualverkehr erfolgt (Winter, NuR 2010, 601 (604)).

  522. 522.

    Beispielsweise wenn es um eine Ortsumfahrungsstraße geht.

  523. 523.

    So auch Winter, NuR 2010, 601 (604). A. A. aber wohl Jarass, NuR 2007, 371 (376); Ramsauer, NuR 2000, 601 (606), nach denen der Bau einer Straße oder eines Schienenwegs stets im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Siehe auch Lambrecht, NuR 2001, 265 (272), der die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses auch dann bejaht, wenn das Projekt in das Transeuropäische Verkehrsnetz aufgenommen oder eine spürbare Verbesserung der Wirtschaftsbedingungen einer strukturschwachen Region herbeigeführt werden kann. Vgl. auch die Stellungnahme der Kommission zur Autobahn A 20 in der Bundesrepublik Deutschland. Das Projekt gehöre zum Transeuropäischen Verkehrsnetz, das einen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhang leisten soll, sodass die Beeinträchtigung der Schutzgebiete hinzunehmen sei (ABl. 1995 C 178, 3). Kritisch zu dieser Aussage Bogs, Transeuropäische Netze, 176 f.

  524. 524.

    Anders als bei der UVP und der SUP kann die Alternativenprüfung also nicht „weggewogen“ werden. Besteht eine zumutbare Alternative, so ist diese durchzuführen (siehe Jarass, NuR 2007, 371 (377). Siehe auch EuGH Rs. C-239/04, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10183, Rn. 27 ff., in der die Portugiesische Republik trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung ein Autobahnprojekt mit Trassenverlauf durch ein besonderes Schutzgebiet durchgeführt hat, ohne nachgewiesen zu haben, dass für diese Trasse keine Alternativlösungen vorhanden waren).

  525. 525.

    Ramsauer, NuR 2000, 601 (606); Winter, NuR 2010, 601 (603). Siehe bereits oben Teil VI, A.II.3.a.ii.3)a).

  526. 526.

    Ausführlich Köck, ZUR 2005, 466 (468 ff.).

  527. 527.

    Der Mitgliedstaat muss die Kommission über die von ihm ergriffenen Maßnahmen unterrichten.

  528. 528.

    Jarass, NuR 2007, 371 (379).

  529. 529.

    Jarass, NuR 2007, 371 (379).

  530. 530.

    Beispiel bei Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (210).

  531. 531.

    Zu denken wäre beispielsweise an die Neuanlage eines funktionell äquivalenten Lebensraums in einem anderen bzw. einem erweiterten Gebiet, das in das Natura-2000-Netz einzugliedern ist, oder die Verbesserung des Lebensraums im verbleibenden Teil des FFH-Gebiets (siehe Köck, ZUR 2005, 466 (469)). Auf der Planebene wäre es beispielsweise auch sinnvoll, eine Kohärenzfläche als Vorrang- oder Vorbehaltsfläche festzulegen. Damit kann dann gleichzeitig auch die Realisierungsfähigkeit des betreffenden Vorhabens abgesichert werden (Lieber, NuR 2008, 597 (600)).

  532. 532.

    Siehe Epiney, UPR 1997, 303 (309).

  533. 533.

    Der „Erhalt“ des ökologischen Verbundes wird in Art. 12 NatSchP indes nicht vorgesehen.

  534. 534.

    Söhnlein, in: CIPRA Deutschland (Hrsg.), Leitfaden Alpenkonvention, 197.

  535. 535.

    An dem absoluten Charakter der Vorschrift dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass die zur Sicherstellung erforderlichen („geeigneten“) Maßnahmen in das Ermessen der Vertragsparteien gestellt werden.

  536. 536.

    Die Vorschrift dürfte zudem hinreichend bestimmt und präzise formuliert sein, sodass sie unmittelbar wirksam ist (Schmid, Alpenkonvention und Europarecht, 31).

  537. 537.

    Die Bestimmung vermag im Hinblick auf die Zielsetzung in Art. 1 NatSchP, dass auch die Interessen der ansässigen Bevölkerung zu berücksichtigen sind, als sehr streng erscheinen, wenn man davon ausgeht, dass die Schaffung von Infrastruktur in Randgebieten insbesondere auch deshalb erfolgt, um das Wirtschaftspotenzial der Randgebiete zu fördern. Allerdings kann auch ein Schutzgebiet als solches in einer Region zur Stärkung der nachhaltigen Wirtschaft und Förderung von Natur und Landschaft beitragen, sodass diese strenge Vorschrift durchaus als gerechtfertigt angesehen werden kann.

  538. 538.

    Ausführlich zu Art. 193 AEUV Teil V, C.II.2.

  539. 539.

    Es wäre durchaus denkbar, dass in einem Präzedenzfall im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens durch die richterliche Instanz festgelegt wird, dass Ausnahmen aufgrund von außergewöhnlichen öffentlichen Interessen nicht-wirtschaftlicher Art zuzulassen sind.

  540. 540.

    Einige Pflanzen- und Tierarten, die von Art. 12 ff. RL 92/43 geschützt werden, profitieren nicht von dem Schutzregime besonderer Schutzgebiete, da sie nicht in Anhang II RL 92/43 aufgeführt sind. Zu denken wäre allenfalls an einen indirekten Schutz, wenn die Erhaltung des Schutzgebietes auch diesen Tier- und Pflanzenarten zugutekommt (Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 59; Europäische Kommission, Natura 2000, 10).

  541. 541.

    Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 59. Räumliche Überlappungen sind durchaus denkbar (Wolf, ZUR 2006, 505 (507)).

  542. 542.

    Siehe Bericht des Überprüfungsausschusses an die X. Alpenkonferenz über den Stand der Einhaltung der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle, 28 (abrufbar unter <http://www.alpconv.org/NR/rdonlyres/394EC0E1-F659-457C-9D28-B4EA3E827FFF/0/AC10_CC_report_fin_de.pdf> (zuletzt besucht am 17.01.2012)).

  543. 543.

    Die Schutzvorschrift bezieht sich also nicht nur auf Pläne und Projekte, sondern auf jede Art menschlichen Handelns.

  544. 544.

    Beispiel bei Gellermann, NuR 2009, 85 (86).

  545. 545.

    Gellermann, NuR 2009, 85 (86).

  546. 546.

    Ein völliger Ausschluss der Risiken wird indes nicht verlangt (siehe Gellermann, NuR 2009, 85 (87)).

  547. 547.

    Ausführlich Gellermann, NuR 2009, 85 (87). Nach BVerwG, Urteil vom 09.07.2008–9 A 14.07, Rn. 105, 107 ff. sollen auch Trenn- und Zerschneidungswirkungen des Lebensraums der Arten unter den Begriff der Störung zu subsumieren sein. Kritisch dazu Gellermann, NuR 2009, 85 (87), der die Gefahr darin sieht, dass dann nicht mehr zwischen dem Arten- und Habitatschutz unterschieden werde.

  548. 548.

    Vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 (89). Siehe auch Europäische Kommission, Natura 2000, 53.

  549. 549.

    Siehe auch Teil VI, A.II.4.b.

  550. 550.

    Zum Begriff des öffentlichen Interesses siehe bereits Teil VI, A.II.3.a.ii.4).

  551. 551.

    Dabei geht es um den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Artenpopulation im räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens und nicht um die Betroffenheit eines Individuums der Art oder die Art als solche (Vogt, ZUR 2006, 21 (25). Aus der Rspr. EuGH Rs. C-508/04, Kommission/Österreich, Slg. 2007, I-3787, Rn. 115; EuGH Rs. C-342/05, Kommission/Finnland, Slg. 2007, I-4713, Rn. 28).

  552. 552.

    Kritisch dazu Wolf, ZUR 2006, 505 (507), der anführt, dass der günstige Erhaltungszustand auch durch die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden könne (mit Verweis auf EuGH Rs. C-57/89, Leybucht, Slg. 1991, I-883, Rn. 25, in welcher der EuGH zu erkennen gegeben habe, dass er grundsätzlich bereit sei, kompensatorische Maßnahmen auch dort anzuerkennen, wo ihnen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage fehlt).

  553. 553.

    Art. 14 Abs. 1 NatSchP beschäftigt sich mit dem allgemeinen Artenschutz, während Art. 14 Abs. 2 NatSchP auf den besonderen Artenschutz abzielt.

  554. 554.

    Insbesondere geht aus der Vorschrift des Abs. 2 nicht hervor, was unter „besonderen“ Schutzmaßnahmen zu verstehen ist. In erster Linie wäre hier wohl an die Ausweisung von Schutzgebieten für diese bestimmten Tierarten zu denken.

  555. 555.

    Vgl. Wolf, ZUR 2006, 505 (507).

  556. 556.

    Art. 6 Abs. 2 Hs. 2 RL 92/43 lautet: „[…] sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten“.

  557. 557.

    Welche konkreten artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach Art. 14 NatSchP zu treffen sind, steht im Ermessen der Vertragsparteien.

  558. 558.

    RL 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 L 20, 7. Es handelt sich bei der Richtlinie um die kodifizierte Fassung der RL 79/409, ABl. 1979 L 103, 1.

  559. 559.

    Schumacher, EurUP 2005, 258 (258).

  560. 560.

    Zur eigenständigen rechtlichen Bedeutung der Art. 2 und 3 RL 2009/147 Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 13 ff.

  561. 561.

    Insbesondere seien hier die Ausführungen zu den allgemeinen Vorgaben der RL 2009/147 ausgeklammert und diesbezüglich auf die Ausführungen bei Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 12 ff. verwiesen.

  562. 562.

    Die unten angestellten Überlegungen greifen zum Teil auf bereits durchgeführte Untersuchungen zurück, vgl. Epiney/Furger/Heuck, Umweltplanungsrecht, 189 ff.

  563. 563.

    Im Gegensatz zur RL 92/43 kennt die RL 2009/147 kein formalisiertes konstitutives Meldeverfahren. Ausführlich zur Schutzgebietsausweisung Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 17 ff.; Schumacher, EurUP 2005, 258 (258 ff.).

  564. 564.

    Art. 4 RL 2009/147 ist im Verhältnis zu Art. 3 RL 2009/147 die speziellere Vorschrift, sodass im Falle ihrer Heranziehung nicht mehr auf Art. 3 RL 2009/147 zurückzugreifen ist (EuGH Rs. C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Rn. 23).

  565. 565.

    Für alle anderen „einfachen“ Schutzgebiete gilt weiterhin Art. 3 RL 2009/147.

  566. 566.

    Nach Jarass dürfte darunter nichts anderes gemeint sein als die „erhebliche Beeinträchtigung“ i. S. d. Art. 6 Abs. 3 RL 92/43 (Jarass, ZUR 2000, 183 (189)).

  567. 567.

    Ausführlich bei Gellermann/Schreiber, NuR 2003, 205 (207 f.), mit Verweis auf EuGH Rs. C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Rn. 33 ff., in welcher der EuGH nicht darauf einging, ob sich die negativen Einflüsse auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirkten.

  568. 568.

    Siehe sogleich Teil VI, A.II.4.b.

  569. 569.

    Eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 4 S. 1 RL 2009/147 hat der EuGH derzeit nur in Bezug auf die Verkleinerung von Vogelschutzgebieten zugelassen. Es besteht jedoch kein Grund, diese Ausnahme nicht auch auf andere Beeinträchtigung eines Schutzgebietes anzuwenden (Jarass, ZUR 2000, 183 (189); Winter, NuR 1992, 21 (23)).

  570. 570.

    EuGH Rs. C-191/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-6853, Rn. 13.

  571. 571.

    EuGH Rs. C-57/89, Kommission/Deutschland (Leybucht), Slg. 1991, I-883, Rn. 19 ff.

  572. 572.

    In diesem Zusammenhang sollen die Mitgliedstaaten dann aber einen kleineren Gestaltungsspielraum haben als bei der ursprünglichen Ausweisung der Schutzgebiete (vgl. EuGH Rs. C-57/89, Kommission/Deutschland (Leybucht), Slg. 1991, I-883, Rn. 20, in der es um die Küstensicherung ging; EuGH Rs. C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Rn. 35).

  573. 573.

    EuGH Rs. C-57/89, Kommission/Deutschland (Leybucht), Slg. 1991, I-883, Rn. 22; EuGH Rs. C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Rn. 45.

  574. 574.

    Siehe hierzu Teil VI, A.II.3.a.ii.

  575. 575.

    Zu denken wäre beispielsweise an die Einrichtung von Rand- und Pufferzonen, die Aufstellung eines Entwicklungsplans sowie das Aufstellen von Ge- und Verboten.

  576. 576.

    Zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Schutzregime siehe statt vieler Bönsel/Hönig, NuR 2004, 710 ff.

  577. 577.

    Früher Art. 4 Abs. 4 S. 1 RL 74/409.

  578. 578.

    Bei Art. 7 RL 92/43 handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung (m. w. N. Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 18).

  579. 579.

    Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 74; m. w. N. Epiney, Umweltrecht EU, 342; ebenso Gellermann, in: Rengeling (Hrsg.), EUDUR II, § 79, Rn. 34. A. A. wohl Jarass, ZUR 2000, 183 (189); Wrase, NuR 2004, 356 (359); Antwort der Kommission auf eine schriftliche Anfrage P-0755/96, ABl. 1996 C 280, 74.

  580. 580.

    EuGH Rs. C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Rn. 38; EuGH Rs. C-388/05, Kommission/Italien, Slg. 2007, I-7555, 17 f. A. A. aber wohl Jarass, ZUR 2000, 183 (190), der die Vorschrift des Art. 7 RL 92/43 auch auf faktische Vogelschutzgebiete anwenden möchte, denn ansonsten würde das bedeuten, dass das Schutzregime vor Ausweisung strenger ist als nach der Ausweisung. Siehe auch Frenz, UPR 2009, 5 (10). Eine Anwendung des Art. 4 Abs. 4 S. 2 RL 2009/147 auf Maßnahmen, die außerhalb eines nach Abs. 1 oder 2 ausgewiesenen Schutzgebietes vorgenommen werden, sich aber auf dieses Schutzgebiet auswirken, ist abzulehnen. Auch in diesem Fall gilt das FFH-Schutzregime (m. w. N. Jarass, ZUR 2000, 183 (184 f.); Schlussanträge von GA Gerven zu EuGH Rs. C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Rn. 22).

  581. 581.

    Siehe Teil VI, A.II.3.b.

  582. 582.

    Art. 5 Abs. 1 lit. d RL 2009/147: „Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot […] ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“ (Hervorhebung durch die Autorin).

  583. 583.

    Allerdings wird die Gefährdung einer „ausreichenden“ Population wohl regelmäßig mit einem erheblichen Eingriff verbunden sein.

  584. 584.

    Vgl. EuGH Rs. 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, Rn. 19; EuGH Rs. C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Rn. 29 ff.

  585. 585.

    Die Mitgliedstaaten müssen das Vorliegen beweisen (vgl. EuGH Rs. C-344/03, Kommission/Finnland, Slg. 2005, I-11033, Rn. 39).

  586. 586.

    Zu den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 RL 2009/147 schon EuGH Rs. 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Rn. 34; EuGH, Rs. 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Rn. 14; EuGH Rs. C-118/94, WWF/Region Venezien, Slg. 1996, I-1223, Rn. 21 ff.

  587. 587.

    Vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2009/147. Siehe auch Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 36; Wolf, ZUR 2006, 505 (512). Daher stimmt z. B. eine staatliche Bestimmung, die das Jagen bestimmter Arten vorbehaltlich anderslautender Regelungen der Regionalbehörden grundsätzlich gestattet, nicht mit den Schutzanforderungen der Richtlinie überein (EuGH Rs. C-157/89 Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Rn. 16 f. Siehe zu diesem Kriterium auch EuGH Rs. 247/85 Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Rn. 27 f.; EuGH Rs. C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux, Slg. 2003, I-12105, Rn. 14 f.).

  588. 588.

    Siehe Epiney, in: Epiney/Gammenthaler (Hrsg.), Natura 2000, 36.

  589. 589.

    EuGH Rs. C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux, Slg. 2003, I-12105, Rn. 14.

  590. 590.

    Ausdrücklich EuGH Rs. 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Rn. 34.

  591. 591.

    Zur Auslegung dieser Gründe etwa EuGH Rs. C-182/02, Ligue pour la protection des oiseaux, Slg. 2003, I-12105, Rn. 10 f.

  592. 592.

    Beispiel bei Wolf, ZUR 2006, 505 (512). Siehe auch Thum, ZUR 2006, 301 (302).

  593. 593.

    Wolf, ZUR 2006, 505 (512).

  594. 594.

    Der EuGH wendet bei dieser Voraussetzung einen eher strengen Maßstab an, siehe EuGH Rs. 247/85 Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Rn. 34; EuGH Rs. 262/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Rn. 39.

  595. 595.

    Eine Abweichung aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, ist anders als in Art. 16 RL 92/43 gerade nicht vorgesehen. Allerdings senkt die Vorschrift die materiellen Anforderungen, in welchen Fällen ein Überwiegen der entgegenstehenden Belange angenommen werden kann (Wolf, ZUR 2006, 505 (507)).

  596. 596.

    Hierzu Teil VI, A.II.3.

  597. 597.

    Siehe aber auch Frenz, UPR 2009, 5 (11), der für die Angleichung der RL 2009/147 und RL 92/43 im Rahmen einer „Natura 2000“-Richtlinie plädiert.

  598. 598.

    Siehe sogleich unten im Text.

  599. 599.

    RL 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. 2002 L 189, 12; zuletzt geändert durch VO 1137/2008, ABl. 2008 L 311, 1.

  600. 600.

    Beschluss Nr. 1600/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, ABl. 2002 L 242, 1.

  601. 601.

    Aus diesem Grunde wird z. B. nicht näher auf die RL 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. 1970 L 42, 2) oder die RL 92/23 des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. 1992 L 129, 95) eingegangen.

  602. 602.

    Zur SUP bei Lärmaktionsplänen siehe sogleich unten im Text.

  603. 603.

    Ausführlich zu diesen Bestimmungen des Verkehrsprotokolls Teil IV, D.I.2.b.iii.3).

  604. 604.

    Siehe zur anlassunabhängigen Umweltkartierung und ihren Vorzügen im Vergleich zur anlassabhängigen Planung Stelkens, NuR 2005, 362 ff.

  605. 605.

    Zur Bestimmung der zuständigen Behörde siehe Art. 4 RL 2002/49.

  606. 606.

    KOM(2004) 160 endg., Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2002/49 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm über bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Quellen von Umgebungslärm, Punkt 3.1.2. Ein Beispiel solcher Lärmkarten für das Land Österreich ist unter <http://www.laerminfo.at/article/archive/17904> (zuletzt besucht am 17.01.2012) abrufbar.

  607. 607.

    Siehe hierzu auch Söhnle, NuR 2006, 276 (276).

  608. 608.

    Die internationale Zusammenarbeit/Kooperation zwischen den Vertragsparteien ist nicht mit der Kooperation zwischen Staat und Gesellschaft (gesellschaftliche Kooperation) zu verwechseln (ausführlich hierzu Teil II, A.II.3.d. Siehe auch Teil IV, B.I.2).

  609. 609.

    Danach sind hochrangige Straßen „alle Autobahnen und mehrbahnige, kreuzungsfreie oder in ihrer Verkehrswirkung ähnliche Straßen“. Ausführlich zu dieser Definition Teil IV, D.I.2.b.i.1)b).

  610. 610.

    Siehe hierzu bereits Teil I Einleitung.

  611. 611.

    Siehe zur Ausbreitung von Lärm in den Alpen Heimann/de Franceschi/Emeis/Lercher/Seibert, Leben an der Transitroute, 10 ff.; Kurze, Lärm im Alpenraum, passim; Thudium, RGA 2007, 43 ff.

  612. 612.

    Gemäß Art. 5 Abs. 4 RL 2002/49 waren diese Grenzwerte sowie Erläuterungen zu ihrer Umsetzung bis zum 18. Juli 2005 von den Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen.

  613. 613.

    Siehe auch KOM(2008) 432 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand, Punkt 4.2.

  614. 614.

    Babisch, Transportation Noise and Cardiovascular Risk, passim. Speziell zu den Luftbelastungen durch den Alpentransitverkehr Huss/Rössli, in: Monitraf, Verkehr im Alpenraum, 115 ff.

  615. 615.

    Söhnle, NuR 2006, 276 (277).

  616. 616.

    So auch Scheidler, NuR 2005, 628 (629).

  617. 617.

    Insofern dürfte hier die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene eine wichtige Rolle spielen, wobei jedoch nicht vergessen werden darf, dass weiterhin auch Maßnahmen zu treffen sind, um die Lärmemissionen, die vom Schienenverkehr ausgehen, zu reduzieren.

  618. 618.

    Hierunter dürften vor allem passive Maßnahmen zu verstehen sein, die nicht direkt an der Lärmquelle ansetzen, z. B. Lärmschutzwände.

  619. 619.

    In Betracht käme z. B. die Einführung einer Straßen- bzw. Eisenbahnnutzungsgebühr, welche die unterschiedlichen Lärmemissionen berücksichtigt, oder das Nachtfahrverbot für Fahrzeuge, die bestimmte Lärmemissionsgrenzwerte überschreiten.

  620. 620.

    Dies wird dann aber wahrscheinlich zu einer größeren Belastung für die Fauna führen.

  621. 621.

    Kurze, Lärm im Alpenraum, Punkt 1.

  622. 622.

    Schienendämpfer fangen den Lärm von den Waggons ab und reduzieren somit den Lärm an den Schienen.

  623. 623.

    Die Kommission ermuntert die Mitgliedstaaten ausdrücklich, diese Maßnahmen zu treffen (KOM(2008) 432 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand, Punkt 5). Für eine Übersicht der in Betracht kommenden Maßnahmen mit Darstellung ihrer Vor- und Nachteile siehe Sparwasser/Rombach, NVwZ 2007, 1135 (1138 f).

  624. 624.

    Ausführlich Kurze, Lärm im Alpenraum, Punkt 5.

  625. 625.

    Kurze, Lärm im Alpenraum, Punkt 1, 6.

  626. 626.

    Sollte sich die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit auch aus anderen Rechtsvorschriften, z. B. RL 2001/42 ergeben, kann eine Verfahrenskonzentration stattfinden (vgl. Art. 8 Abs. 7 UAbs. 2 RL 2002/49).

  627. 627.

    RL 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 L 197, 30.

  628. 628.

    Ausführlich zur Strategischen Umweltprüfung bei Lärmaktionsplänen Scheidler, NuR 2005, 628 ff.

  629. 629.

    Ausführlich zur RL 2001/42 in Bezug auf die Alpenkonvention und ihre Protokolle Teil VI, A.II.2.

  630. 630.

    Scheidler, NuR 2005, 628 (631).

  631. 631.

    Ausführlich zur RL 2011/92 in Bezug auf die Alpenkonvention und ihre Protokolle Teil VI, A.II.1.

  632. 632.

    KOM(2004) 160 endg., Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 10 Abs. 1 der RL 2002/49 über die Bewertung und Bekämpfung über bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Quellen von Umgebungslärm.

  633. 633.

    KOM(2004) 160 endg., 17.

  634. 634.

    KOM(2008) 432 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand.

  635. 635.

    RL 2008/57 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. 2008 L 191, 1; zuletzt geändert durch RL 2009/131, ABl. 2009 L 273, 12.

  636. 636.

    Ausführlich zur RL 2008/57 Teil VI, A.I.2.b.

  637. 637.

    Siehe hierzu Teil VI, A.II.2.

  638. 638.

    Hierzu oben im Text.

  639. 639.

    RL 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa, ABl. 2008 L 152, 1. Siehe zur Entwicklung des europäischen Luftreinhalterechts Scheidler, NuR 2006, 354 (354).

  640. 640.

    Mayer, EurUP 2008, 227 (231). Siehe auch Stüer, EurUP 2004, 46 (47).

  641. 641.

    So auch Stüer, EurUP 2004, 46 (48).

  642. 642.

    Mayer, EurUP 2008, 227 (236); Stüer, EurUP 2004, 46 (46 f.).

  643. 643.

    Anders als nach der RL 2002/49 beschränkt sich das Schutzgut der RL 2008/50 nicht nur auf den Menschen, siehe Teil VI, A.II.5.a.

  644. 644.

    So bereits zur RL 96/62 des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. 1996 L 296, 55; aufgehoben durch RL 2008/50) Epiney, Umweltrecht EU, 293.

  645. 645.

    Es wird lediglich von „Belastungen und Risiken“ im Allgemeinen gesprochen, wobei Luftbelastungen hiervon erfasst sein dürften.

  646. 646.

    Ausführlich zu Art. 7 Abs. 2 lit. c VP Teil IV, D.I.2.b.iii.3).

  647. 647.

    Beispiel einer solchen Bestimmung für das Bundesland Baden-Württemberg: LUBW, Festlegung der Ballungsräume.

  648. 648.

    Für Ozon gelten die Kriterien gemäß Art. 9–11 RL 2008/50.

  649. 649.

    Zu der Frage, ob der Einzelne die Erstellung eines Aktionsplans im Sinne der Vorgänger-RL 96/62 des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. 1996 L 296, 55) von der zuständigen Behörde verlangen kann, EuGH Rs. C-237/07, Dieter Janecek/Freistaat Bayern, Slg. 2008, I-06221. Das subjektive Interesse sei gegeben, da die betroffene Richtlinie den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezwecke.

  650. 650.

    I. Erg. ebenso Stüer, EurUP 2004, 46 (47, 48, 49).

  651. 651.

    So zur RL 96/62 Stüer, EurUP 2004, 46 (48).

  652. 652.

    RL 2001/42 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 L 197, 30.

  653. 653.

    Ausführlich zur RL 2001/42 in Bezug auf die Alpenkonvention und ihre Protokolle Teil VI, A.II.2.

  654. 654.

    So auch zu den Lärmaktionsplänen nach der RL 2002/49 Scheidler, NuR 2005, 628 (631). Siehe auch Scheidler, NuR 2006, 354 (358), wobei anzumerken ist, dass ein Ausschluss der Luftqualitätspläne vom Anwendungsbereich der RL 2001/42 in der Präambel der RL 2008/50 nicht mehr erwähnt wird.

  655. 655.

    Siehe ausführlich Bätzing, RuR 1999, 3 (9).

  656. 656.

    Bätzing, RuR 1999, 3 (9). Siehe auch Europäische Kommission, EUREK, Rn. 14 f.

  657. 657.

    Siehe auch Europäische Kommission, EUREK, Rn. 27 ff.

  658. 658.

    Siehe auch Parejo Navajas, EurUP 2003, 64 (66).

  659. 659.

    Tiefenthaler, JEEPL 2011, 115 (116).

  660. 660.

    Ausführlich hierzu Parejo Navajas, EurUP 2003, 64 ff.

  661. 661.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 3.

  662. 662.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 165. Mit dem EUREK sollen ausdrücklich keine neuen Kompetenzen auf der Ebene der Europäischen Union geschaffen werden, diese verbleiben weiterhin bei den Mitgliedstaaten (Europäische Kommission, EUREK, Erw. 5). Streng genommen handelt es sich hier also nicht um Sekundärrecht der Europäischen Union, sondern lediglich um eine Empfehlung (siehe auch Art. 288 UAbs. 5 AEUV).

  663. 663.

    Ausführlich zum Nachhaltigkeitsprinzip Teil II, A.II.2.a.

  664. 664.

    Ausführlich zu den Zielen des EUREK Europäische Kommission, EUREK, Rn. 17 ff.

  665. 665.

    Kritisch in Bezug auf den EUREK-Entwurf aus dem Jahr 1998, der noch nicht auf die Beziehung zwischen Stadt und Land eingeht, Bätzing, RuR 1999, 3 (11): Die Städte ständen zu sehr im Zentrum des EUREK, der ländliche Raum käme indes als eigenständiger Lebens- und Wirtschaftsraum systematisch zu kurz, was bezüglich der Alpen als problematisch einzuschätzen sei.

  666. 666.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 19.

  667. 667.

    Ausführlich zum Anwendungsbereich der Alpenkonvention Teil II, A.II.1.

  668. 668.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 161 ff.

  669. 669.

    Bätzing, RuR 1999, 3 (10).

  670. 670.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 163.

  671. 671.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 234. Wie auch schon das Vorgängerdokument des EUREK „Europa 2000 + – europäische Zusammenarbeit bei der Raumentwicklung“ (KOM (1994)0354, 187–189; ABl. C 183 vom 17.07.1995, 39).

  672. 672.

    Siehe zu den INTERREG-Programmen Tiefenthaler, JEEPL 2011, 115 (134 ff.).

  673. 673.

    Siehe ausführlich zum EFRE Teil VI, B.I.3.c.

  674. 674.

    Europäische Kommission, EUREK, Rn. 234.

  675. 675.

    Vgl. Bätzing, RuR 1999, 3 (10 f.).

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Heuck, J. (2013). A. Direkte Verhaltenssteuerung. In: Infrastrukturmaßnahmen für den alpenquerenden und inneralpinen Gütertransport. Schriftenreihe Natur und Recht, vol 16. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-36031-2_16

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