Zusammenfassung
Der Begriff der Waffengleichheit ist in der Debatte über die Patientenrechte ein fester Bestandteil geworden. Üblicherweise versteht man im Zusammenhang mit den Patientenrechten unter Waffengleichheit die faire Beweislastverteilung zwischen dem Arzt und dem Patienten im Arzthaft-pflichtprozess. Mit der Begründung der Waffengleichheit im Arzthaft-pflichtprozess wurde in diversen Urteilen dem Patienten die Beweislast teilweise abgenommen und dem Arzt aufgebürdet. Waffengleichheit ist also zunächst ein Verfahrensgrundsatz im Zivilprozess.
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References
Hansis/ Hansis, Der ärztliche Behandlungsfehler-Verbessern statt streiten, 1999, S. 13.
Vgl. Weizel, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen, 1999, S. 37 ff.
Anmerkung der Schriftleitung: Die Änderung trat am 1.3.2001 in Kraft.
Vgl. z.B. Pickel, in Kranich/ Boecken (Hrsg.), Patientenrechte und Patientenunterstützung in Europa, 1997, S. 50 f. An dieser Stelle wird noch auf den Entwurf zur Änderung des Haftungsrechts von Dienstleistungsbetrieben in der Europäischen Union verwiesen. Dieser zunächst zurückgezogene Entwurf sah eine Beweislastumkehr vor.
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Lindemann, M. (2002). Entwicklungstendenzen der Patientenrechte in Deutschland. In: Ratajczak, T., Stegers, CM. (eds) „Waffen-Gleichheit“. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-18266-2_12
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