Auszug
Ungewöhnlich ist es, nach der Macht der Verfassungsgerichtsbarkeit zu fragen. Verfassungsgerichte, so die orthodoxe Auffassung, sagen das, was in der Verfassung steht, allenfalls legen sie die in der Verfassung enthaltenen Rechtsnormen aus. Auch ist es so, dass Verfassungsgerichte in der Regel nicht selbst tätig werden können, sie werden von Klägern oder Beschwerdeführern angerufen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht hierfür eine Reihe von Verfahren vor, von der individuellen Verfassungsbeschwerde über die abstrakte und konkrete Normenkontrolle bis zu verfassungsgerichtlichen Verfahren, Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, aber auch zwischen den Ländern, zu entscheiden. Prima facie also kommt der Tätigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zwar Bedeutung, aber kaum Macht im eigentlichen Sinne des Wortes zu.
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© 2006 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Vorländer, H. (2006). Die Deutungsmacht des Bundesverfassungsgerichts. In: van Ooyen, R.C., Möllers, M.H.W. (eds) Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90289-0_14
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