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Parallelentwicklungen in der Europäischen Union und potentielle Auswirkungen auf den Schutz von Minderheiten in EU-Beitrittsprozessen

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Minderheitenschutz in EU-Erweiterungsprozessen

Part of the book series: Studien zur Europäischen Union ((SZEU,volume 8))

  • 970 Accesses

Zusammenfassung

Auch wenn Romano Prodi, der frühere Präsident der Europäischen Kommission, die Europäische Union in einer im Jahr 2000 im Europäischen Parlament gehaltenen Rede als ein Modell bezeichnete, in dem letztlich jeder in irgendeiner Form „einer Minderheit angehört“, fand wie bereits erwähnt der Schutz von Minderheiten erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 Eingang in das Primärrecht der Europäischen Union – 16 Jahre nach Verabschiedung der Kopenhagener Kriterien und 5 Jahre nach der EU-Osterweiterung.

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Notes

  1. 1.

    „Europa hat das Modell einer demokratischen, freiheitlichen, integrativen und solidarischen Entwicklung geprägt, und dieses Modell funktioniert. In diesem Modell, bei dem Hoheitsrechte einvernehmlich übertragen werden, akzeptiert jeder von uns, daß er auf die eine oder andere Weise einer Minorität angehört.“, vgl. Europäisches Parlament 2000.

  2. 2.

    Eine explizite Ausnahme ist das sog. Aaland- oder Saami-Protokoll, das mit dem Beitritt Finnlands zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1995 in die Anhänge zum EGV aufgenommen wurde und somit Bestandteil des europäischen Primärrechts wurde.

  3. 3.

    „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“, siehe Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997. Der 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht beschränkte sich in Art. F auf die Achtung der Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, vgl. Amtsblatt C 244/1 vom 31. 08. 1992. Der Demokratiebegriff wird dabei u. a. durch Art. 3 des Zusatzprotokolls 1 zur EMRK, der das Recht auf freie Wahlen vorsieht, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen und die Präambel zum EUV konkretisiert, jedoch müsse die Europäische Union dabei einem „unionsspezifischen Demokratiekonzept“ entsprechen, da sich die mitgliedsstaatlichen Demokratiebegriffe in ihrer Ausgestaltung erheblich unterscheiden können, vgl. Calliess 2007: 60, Rn. 15 m.w.N. Zum Kern des Demokratiebegriffs gehöre dabei neben Selbstbestimmung, Meinungsfreiheit und freien Wahlen auch der Minderheitenschutz, Calliess 2007:60, Rn. 14 m.w.N.

  4. 4.

    Streinz erwähnt, dass formell gesehen die Rolle des Europäischen Rates, der die Bedeutung des Schutzes von Minderheiten in verschiedenen Schlussfolgerungen erwähnt hat, geschwächt war, da der Europäische Rat erst mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ein Gemeinschaftsorgan der Union wurde, siehe Streinz 2003: Rn. 279. Vgl. zur Geschichte des Europäischen Rates auch www.european-council.europa.eu/the-institution.aspx?lang=de.

  5. 5.

    Toggenburg 2008: 99. Vor Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam wurde zuweilen kritisiert, der in der Gemeinschaft geltende Menschenrechtskatalog, den die Union auch auf Grundlage von Dokumenten des Europarats und der OSZE entwickelt hat, sei unklar und gebe keinen Aufschluss über die Grundlagen des Menschenrechtsschutzes in den Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene, vgl. Pentikäinen/Scheinin 1993: 109. In ihrer Untersuchung der Menschenrechtsmechanismen des Europarates, der KSZE und der EG kamen die Autoren zu dem Ergebnis, dass parallele Schutzsysteme der einzelnen Organisationen unproblematisch seien, da so größere Effektivität hergestellt und die normative Gültigkeit erhöht würde, siehe Pentikäinen/Scheinin 1993: 117. Vielmehr könnte sich als Ergebnis der verstärkten Bemühungen der EU eine engere Kooperation etwa mit dem Hohen Kommissar der OSZE für nationale Minderheiten ergeben, vgl. Drzewicki 2008: 163.

  6. 6.

    Siehe hierzu Toggenburg 2008a.

  7. 7.

    Vgl. Rat der Europäischen Union 2000 und Rat der Europäischen Union 2000a.

  8. 8.

    Toggenburg 2000: 25.

  9. 9.

    „It is true that the enlargement process accelerated the ‘minority momentum’ of the European Union […]“, Toggenburg 2004: 7. Siehe hierzu auch Guglielmo 2004: 41f., Vizi 2005: 87, Toggenburg 2008: 96, vgl. auch Wiener/Schwellnus 2004, Opitz 2007: 323. Opitz 2007: 323. In diesem Zusammenhang argumentiert Opitz, dass die Europäische Kommission durch die Offene Methode der Koordinierung an Möglichkeiten zur Politikgestaltung gewinnt, Opitz 2007: 324. Er argumentiert, dass spill-over Prozesse von außen nach innen nicht unmöglich sind, das hängt aber von den Akteursspielräumen ab und lässt sich nicht vorhersagen. Sinnvoll, so Opitz, sei es aber, das Akteursinteresse zu wecken, um den Ausbau der EU-Minderheitenpolitik zu beschleunigen, weil dadurch auch die Attraktivität der EU als wichtiger Akteur gestärkt würde, siehe Opitz 2007: 326.

  10. 10.

    Sasse 2005: 18, die darauf hinweist, dass als Folge aber auch ein taktischer politischer Konsens über die Nichtbeachtung des Themas in der erweiterten EU entstehen könnte.

  11. 11.

    Zu den möglichen Auswirkungen von neuen Formen des Regierens auf den Schutz von Minderheiten innerhalb der EU, wie Mainstreaming, Folgenabschätzung und die Offene Methode der Koordinierung, siehe Toggenburg 2008: 103f., Riedel 2009: 38f.

  12. 12.

    Toggenburg 2005: 718, 720f.

  13. 13.

    So bspw. Agarin/Brosig 2009: 9, Nobbs 2008: 282f.

  14. 14.

    Hofmeister/Friberg 2004: 144.

  15. 15.

    Ekeus 2002: 4. Vortrag im Rahmen der Konferenz „National Minorities in the Enlarged European Union“, die am 5. November 2002 in Kopenhagen stattfand: „[…] standards on which the Copenhagen criteria are based should be universally applicable within and throughout the EU, in which case they should be equally – and consistently – applied to all Member States. Otherwise, the relationships between the existing and aspiring EU Member States would be unbalanced in terms of applicable standards“.

  16. 16.

    Council of Europe 2008, ohne Seitenangabe.

  17. 17.

    European Union Agency for Fundamental Rights 2007: 11.

  18. 18.

    Vgl. auch Tsilevich 2001, Wiener/Schwellnus 2004, Toggenburg 2006.

  19. 19.

    Wessels 2008: 128.

  20. 20.

    So die Berichte zur Menschenrechtssituation in der Welt, die das Europäische Parlament seit 1983 jährlich herausgibt.

  21. 21.

    Vgl. den Internetauftritt des Europäischen Parlaments: „Als einziges demokratisch und unmittelbar gewähltes Organ der Europäischen Union sorgt das Europäische Parlament dafür, dass die Rechte und Freiheiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geschützt und gefördert werden. Menschenrechtsfragen stehen auf der Agenda des Parlaments stets ganz oben. Das Europäische Parlament ergreift spezifische Initiativen in Bereichen wie u. a. der Verhütung von Folter, dem Minderheitenschutz, der Konfliktverhütung, der Verteidigung der Rechte von Frauen und Kindern und dem Schutz von Verteidigern der Menschenrechte“, siehe www.europarl.europa.eu/parliament/public/staticDisplay.do?language=DE&id=69.

  22. 22.

    Zur Entwicklung der EU-Menschenrechtspolitik siehe auch Toggenburg 2008: 303f., Alvaro/ Zorn 2007: 14, zur Zusammenarbeit mit dem Europarat und der OSZE in allgemeinen Menschenrechtsfragen vgl. Lampe 2007.

  23. 23.

    Vgl. hierzu Thomas 2007: 47.

  24. 24.

    Thomas 2007: 47f., mit Verweis auf Stirk, Weigall 1999: 149, die den ersten Präsidenten der Europäischen Kommission Walter Hallstein dahingehend zitieren, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft allen Staaten offen steht, deren Wirtschafts- und Regulierungsstrukturen mit der Entwicklung des Binnenmarktes im Einklang stehen.

  25. 25.

    Thomas 2007: 49, mit Verweis auf Couve de Murville 1971: 318f., der die französische Unterstützung für Spaniens Annäherung erläutert. Der Antrag Spaniens wurde auch von der Bundesrepublik Deutschland mit Hinblick auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten unterstützt, vgl. Aschmann 2001.

  26. 26.

    Willi Birkelbach war ein deutscher sozialdemokratischer Europaabgeordneter, der von 1956 bis 1964 im Parlament vertreten war, siehe Thomas 2007: 51, mit Verweis auf Birkelbach 1962.

  27. 27.

    Lippert 2007: 431.

  28. 28.

    Vgl. Toggenburg 2008a: 3f., mit Verweis auf ABl. C 287: 106 (1981), Abl. C 68: 103 (1983), ABl. C 68: 103 (1983), ABl. C 318: 169 (1987).

  29. 29.

    Toggenburg 2008a: 3, der den Entwurf als einen Versuch der Supranationalisierung des Minderheitenschutzes auf europäischer Ebene bezeichnet.

  30. 30.

    O’Brennan 2006: 99, Sedelmeier/Wallace 2000: 433. Das außenpolitische Handeln des Parlaments, bspw. im Rahmen der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse (GPA) auf Grundlage der Assoziierungsabkommen mit Kroatien und Mazedonien, wird zuweilen auch als parlamentarische Demokratie bezeichnet, vgl. Gahler/Schlomach 2010: 329.

  31. 31.

    So etwa Toggenburg 2008a: 3.

  32. 32.

    Tsebelis/Garrett 2001: 361, 372.

  33. 33.

    O’Brennan 2006: 95f.

  34. 34.

    Siehe bspw. Pace 2007: 1048.

  35. 35.

    Europäisches Parlament 2003: 3.

  36. 36.

    „Die Gemeinschaft achtet und fördert im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die sprachliche Vielfalt in Europa, einschließlich der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck dieser Vielfalt, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und andere geeignete Instrumente zur Förderung dieses Ziels einsetzt“, zitiert nach Europäisches Parlament 2003: 5. Laut Toggenburg ist der Ebner-Bericht zum einen ein Beispiel für den Mainstreaming-Ansatz des Europäischen Parlaments, zum anderen verdeutlicht er das größere Bewusstsein dafür, dass die im Bereich des Minderheitenschutzes in Europa wesentlichen Akteure – Europarat, OSZE und EU – stärker zusammenarbeiten und Aufgaben teilen müssen, siehe Toggenburg 2004: 5.

  37. 37.

    Toggenburg 2008a: 8.

  38. 38.

    Europäisches Parlament 2003: 6f.

  39. 39.

    Europäisches Parlament 2003: 8.

  40. 40.

    Europäisches Parlament 2003: 15.

  41. 41.

    Europäisches Parlament 2003: 8. Insbesondere verweist der Bericht auf das Monitoring des Europarates im Rahmen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, das auf der Arbeit des unabhängigen Ausschusses zur Kontrolle der Umsetzung der Charta sowie auf den zweijährlichen Berichten des Generalsekretärs des Europarats basiert und Problembereiche identifizieren soll. Auch, so der Bericht, kann das Monitoring gemäß dem Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz der nationalen Minderheiten im Hinblick auf Sprachfragen Beachtung finden.

  42. 42.

    Europäisches Parlament 2003: 11.

  43. 43.

    Europäisches Parlament 2003: 12.

  44. 44.

    Europäisches Parlament 2003: 12.

  45. 45.

    Europäisches Parlament 2003: 14. Der Bericht weist ferner darauf hin, dass sich der Rat in einer Entschließung vom 14. Februar 2002 für die Förderung der Sprachenvielfalt und des Sprachenlernens aussprach und die Europäische Kommission damit beauftragte, einen Aktionsplan zur Sprachenvielfalt und zum Sprachenlernen zu erstellen, wobei der Aktionsplan einen sog. inklusiven Ansatz verfolgen sollte, der die Sprachförderung auch weniger verbreiteter Regional- und Minderheitensprachen umfassen sollte, siehe Europäisches Parlament 2003: 15.

  46. 46.

    Europäisches Parlament 2003: 16.

  47. 47.

    Europäisches Parlament 2003a: Einleitung Punkt 8. Zur Frage des Monitorings der Situation von Minderheiten in den Mitgliedstaaten siehe auch Hofmann/Friberg 2004: 140f.

  48. 48.

    Dieselbe Forderung wurde auch in einer weiteren Entschließung des Parlaments aus dem Mai 2005 deutlich, die von der ungarischen Europaabgeordneten Kinga Gál vorbereitet worden war, siehe Punkt 19 des Explanatory statement attached to the report on promotion and protection of fundamental rights: the role of national and European institutions, including the Fundamental Rights Agency, A6-0144/2005, 11 May 2005.

  49. 49.

    Europäisches Parlament 2005: Punkt 49, Buchstabe a) bis h). Die Entschließung ist nach dem zuständigen Berichterstatter Claude Moraes, einem britischen MdEP von der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament benannt.

  50. 50.

    Minority Rights Group International 2006: 104.

  51. 51.

    Europäisches Parlament 2005: 2, 9.

  52. 52.

    Europäisches Parlament 2005: 3. Zur Grundrechteagentur siehe auch Toggenburg 2007.

  53. 53.

    Europäisches Parlament 2005: 3.

  54. 54.

    Intergroup for Traditional National Minorities, Constitutional Regions and Regional Languages. Eine Interfraktionelle Arbeitsgruppe besteht aus Europaabgeordneten aus mindestens drei Fraktionen, die ein gemeinsames Interesse an einem bestimmten Thema haben. Die Arbeitsgruppen sind keine formellen Einrichtungen des Parlaments und dürfen nicht als offizielle Organe auftreten, vgl. den Internetauftritt des Europäischen Parlaments, www.europarl.europa.eu/parliament/expert/staticDisplay.do?language=DE&id=97, siehe auch Toggenburg 2004: 6.

  55. 55.

    Gál/Hicks 2010: 236.

  56. 56.

    Siehe hierzu die Webseite der ungarischen Europaabgeordneten Kinga Gál (Fraktion der Europäischen Volkspartei), die zusammen mit dem finnischen Abgeordneten Carl Haglund (Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa) der Gruppe vorsitzt: „New Intergroup for national minorities to be led by Kinga Gál MEP“, 17. Dezember 2009, www.galkinga.hu/en/new/261/.

  57. 57.

    Tabajdi 2006: 2, 4.

  58. 58.

    Politics.hu, Hungarian MEP proposes post EU minority rights commissioner, l3. November 2009.

  59. 59.

    Vgl. Slovene and Danish national minorities address the Intergroup, www.galkinga.hu/en/new/343/.

  60. 60.

    Vgl. www.europa.eu/about-eu/basic-information/symbols/motto/index_de.htm.

  61. 61.

    Europäisches Parlament 2008: 22.

  62. 62.

    Manners 2006a: 36.

  63. 63.

    De Witte 2003: 210.

  64. 64.

    Sedelmeier 2006a: 122.

  65. 65.

    Zu Geschichte, Arbeitsweise und Dokumenten des Konvents siehe Meyer/Engels 2002.

  66. 66.

    Meyer/Engels 2002: 376.

  67. 67.

    Siehe auch Schwellnus 2007: 126.

  68. 68.

    Schwellnus 2007: 126.

  69. 69.

    Schwellnus 2007: 127f.

  70. 70.

    Schwellnus 2007: 127.

  71. 71.

    Meyer/Engels 2002: 469. Bei der Abschlussdebatte forderte ein französischer Delegierter aber auch, dass der Schutz von Minderheiten in dem Text überhaupt keine Erwähnung finden soll, schließlich könnte das Thema auf nationaler Ebene und im Einklang mit den einzelstaatlichen Praktiken gehandhabt werden, Meyer/Engels 2002: 470f.

  72. 72.

    Siehe hierzu Kingreen 2007: 2636 Rn. 2.

  73. 73.

    Ebd.

  74. 74.

    Schwellnus 2007: 127. Zur EMRK siehe II/1.1.2.1.

  75. 75.

    Meyer/Engels 2002: 417, 481.

  76. 76.

    Vgl. Europa Rapid, IP/10/1348 vom 19. Oktober 2010.

  77. 77.

    Europäisches Parlament 2008: 21.

  78. 78.

    European Convention, Suggestion for amendment of Article: I-2 by Mr Péter Balázs, Mr József Szájer, Mr Pál Vastagh, Mr. Hannes Farnleitner, Mr Alain Lamassoure, Mr Jens- Peter Bonde, Mr Kimo Kiljunen Mr Evripidis S. Styliandis, Mr Péter Gottfried, Mr István Szent-Iványi, Mr António Nazaré Pereira, Mr Jürgen Meyer, vgl. www.european-convention.eu.int/Docs/Treaty/pdf/2/2_Art%20I%202%20Balázs%20EN.pdf.

  79. 79.

    CONV 580/03 vom 26. Februar 2003, vgl. www.register.consilium.europa.eu/pdf/de/03/cv00/cv00580.de03.pdf.

  80. 80.

    Vizi 2005: 88. Zu den Dokumenten des Europarats und der OSZE siehe 3.1.2.1. und 3.1.2.2.

  81. 81.

    Art. I-2 des Entwurfs lautete: „Die Werte, auf denen die Union sich gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet.“, vgl. www.register.consilium.europa.eu/pdf/de/03/cv00/cv00820.de03.pdf.

  82. 82.

    Vizi 2005: 89f.

  83. 83.

    Drzewicki 2008: 170 Fn. 48.

  84. 84.

    Weller 2008: 2.

  85. 85.

    Rat der Europäischen Union 2003a: 4. „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und den Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weller weist darauf hin, dass die englische Sprachversion des Entwurfs den Wortlaut „belonging to minority groups“ benutzte, was verdeutlicht, dass keine einheitliche Linie bezüglich der Ausrichtung eines EU-eigenen Minderheitenschutzes bestand, siehe Weller 2008: 2.

  86. 86.

    Vgl. Sasse 2005: 20, Pospíšil 2006: 4.

  87. 87.

    „[…] In Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit […].“

  88. 88.

    Art. I-2 VVE: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet“.

  89. 89.

    Vgl. auch Calliess 2007: 64 Rn. 29, der darauf hinweist, dass die Formulierung „in einer Gesellschaft gemeinsam“ darauf hindeutet, dass Art. I-2 auch die gesellschaftliche Dimension der europäischen Einigung anspricht.

  90. 90.

    Drzewicki 2008: 170, Fn. 47.

  91. 91.

    Ebd.

  92. 92.

    Die negativen Referenden, die auch als eine verspätete Antwort auf die ein Jahr zuvor erfolgte Osterweiterung und auch auf kommende Erweiterungen interpretiert werden können, haben nicht nur das Scheitern des Verfassungsvertrags verursacht, sondern auch insgesamt eine Krise der Europäischen Union herbeigeführt, vgl. Schild 2005: 189, Karolewski 2007: 511.

  93. 93.

    Vgl. ABl. 2007/C 306/01, siehe auch Europäisches Parlament 2008: 18.

  94. 94.

    Erklärung Nr. 52 nennt die europäische Flagge, die „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven, das Motto „In Vielfalt geeint“, den Euro sowie den am 9. Mai begangenen Europatag als Symbole der Europäischen Union. Die Erklärung listet diejenigen der Mitgliedstaaten auf, die sie unterzeichnet haben, darunter Belgien, Deutschland und Italien als Gründungsländer und Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Slowenien und die Slowakei als zu diesem Zeitpunkt noch relativ neue Mitgliedstaaten, vgl. den Erklärungstext, abgedruckt in Europäisches Parlament 2008: 355.

  95. 95.

    Vgl. www.ec.europa.eu/education/languages/languages-of-europe/doc139_de.htm.

  96. 96.

    Kleger/Karolewski/Munke 2004: 337f. Zu weiteren Aspekten der EU-internen Entwicklung, insbesondere der Aufwertung des Ausschusses der Regionen und der möglichen positiven Konsequenzen für Minderheiten, die in einzelnen Regionen stark repräsentiert sind, und zur EU-Kohäsionspolitik siehe Malloy 2008: 58ff. Die Phase kurz vor der EU-Osterweiterung wurde in der zeitnahen Betrachtung dabei als letzte Stufe der europäischen Erneuerung bezeichnet, vgl. Karolewski 2007: 501.

  97. 97.

    Vgl. Eriksen/Fossum 2004, Bellamy/Castiglione 2003.

  98. 98.

    Siehe Eriksen 2006: 259.

  99. 99.

    Brodocz 2003: 26.

  100. 100.

    Manners 2008: 68.

  101. 101.

    So etwa de Witte 2004: 111, Toggenburg 2008: 101.

  102. 102.

    So bspw. Malloy 2008: 56.

  103. 103.

    Siehe hierzu Vizi 2005: 90.

  104. 104.

    Vgl. Toggenburg 2006: 7, 10, Vizi 2005: 90f.

  105. 105.

    Borchert/Maurer 2003: 453, Toggenburg 2008: 95.

  106. 106.

    Vizi 2005: 98. Vizi verweist darauf, dass das ungarische Parlament aufgrund dieser Unklarheit bei der Ratifizierung des Verfassungsvertrages eine Zusatzbestimmung vereinbarte, nachdem Art. I-2 VVE sowohl individuelle als auch Gruppenrechte umfassen sollte, siehe Vizi 2005: 99.

  107. 107.

    Ðurović 2005: 108.

  108. 108.

    So etwa Sasse 2006: 251. Siehe auch Toggenburg 2006.

  109. 109.

    Grabbe 2006: 4.

  110. 110.

    Weller 2008: 3.

  111. 111.

    So etwa Tesser 2003: 506. Kymlicka verweist darauf, dass es die Vertreter ungarischer Minderheitenorganisationen als einen großen Erfolg ansahen, dass ein später nicht angenommener Entwurf zur Empfehlung 1201 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) für den Fall, dass eine Minderheit in einer Region die Mehrheit darstellt, die Einräumung von Autonomie oder einem Sonderstatus vorsah, siehe hierzu Kymlicka 2008: 18.

  112. 112.

    Vgl. dazu Heintze 2008: 42, zur ungarischen Minderheitengesetzgebung Sasse 2005: 13f.

  113. 113.

    Inotai 2007: 251. Laut Opitz unterstützte Ungarn den Beitrittswunsch Rumäniens, um so ungarische Minderheiten in Nachbarländern in die EU zu integrieren, vgl. Opitz 2007: 318.

  114. 114.

    Huszka 2010: 7. Huszka weist an dieser Stelle darauf hin, dass die ungarische Unterstützung für die NATO-Intervention in Serbien und die Anerkennung des Kosovo nicht der grundlegenden Linie ungarischer Außenpolitik entsprach und für die ungarische Minderheit in Serbien negative Konsequenzen hatte, die wiederum den Widerstand der Opposition im ungarischen Parlament gegen die Haltung der ungarischen Regierung stärkte. Andererseits hätte eine gewisse Konsistenz bestanden, da ungarische Politiker Parallelen zwischen der Situation des Kosovos und der ungarischen Minderheit in der serbischen Voivodina zogen und sich für den Schutz der Kosovoalbaner aussprachen, die sie als eine mit den Ungarn vergleichbare Minderheit in Serbien erachteten, siehe Huszka 2010: 8, 42. Die ungarische Regierung habe aufgrund der 2003 und 2004 in der serbischen Vojvodina verübten Gewalt gegen Angehörige der ungarischen Minderheit institutionelle Kanäle in der EU und im Europarat genutzt, um den Druck auf Serbien zu erhöhen. Unter anderem hat das Europäische Parlament im September 2005 eine Resolution verabschiedet, die die Gewalt in der Vojvodina gegen die ungarische Minderheit verurteilt, siehe Europäisches Parlament 2005a: 2, Huszka 2011: 16.

  115. 115.

    Der ungarische Ministerpräsident wollte eine Veranstaltung der ungarischen Minderheit im Süden der Slowakei besuchen. Die slowakische Regierung empfand dies als einen Affront, weil an diesem Datum vor 41 Jahren ungarische Truppen an der Zerschlagung des Prager Frühlings beteiligt gewesen waren und zudem die Feier in dem Gebiet stattfinden sollte, das 1938 von Ungarn annektiert worden war. Zu den Hintergründen siehe euractiv.com vom 23. August 2009.

  116. 116.

    Beispielsweise wird die ungarische Partei in der Slowakei (SMK) des Öfteren von den anderen Parteien beschuldigt, gegen slowakische Interessen zu handeln, vgl. EurActiv vom 27. Mai 2010. Die Slowakei wird aufgrund ihrer Parteienlandschaft zuweilen als das einzige Land in Mittel- und Osteuropa bezeichnet, in dem Minderheitenthemen eine ähnlich große parteipolitische Rolle spielen wie in den Ländern des Westbalkans, insbesondere im Hinblick auf die ungarische Minderheit, vgl. Munigu-Pippidi/van Meurs/Gligorov 2007: 50.

  117. 117.

    Siehe hierzu Marko 1995: 389f. Zur Ausrichtung der ungarischen Außenpolitik siehe auch Huszka 2010: 7f.

  118. 118.

    Die Regelung bezieht sich nur auf die ungarische Staatsangehörigkeit, anderen Bürgern der Slowakei, die eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen wollen, ist dies hingegen gestattet, siehe EurActiv vom 27. Mai 2010. Der slowakische Ministerpräsident Robert Fico (SMER) bezeichnete das neue ungarische Gesetz als eine Sicherheitsbedrohung und beschuldigte Ungarn, den bilateralen Freundschaftsvertrag zu gefährden.

  119. 119.

    Politics.hu vom 16. Juli 2009. Der ungarische Abgeordnete Lajos Bokros hatte als Reaktion auf das Gesetz einen Brief an die slowakischen Europaabgeordneten geschrieben, in dem er äußerte, das Gesetz sei nicht nur diskriminierend sondern verstoße auch gegen den Geist der europäischen Integration und die Demokratie.

  120. 120.

    Plenardebatte, 18. Januar 2010, Straßburg, 12. Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung, vgl. www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=CRE&reference=20100118&secondRef=ITEM-012&format=XML&language=DE.

  121. 121.

    „Neues slowakisches Sprachengesetz entspricht nicht europäischen Standards. Michael Gahler MdEP“, veröffentlicht am 9. Juli 2009 auf www.eppgroup.eu/press/showpr.asp?prcontroldoctypeid=1&prcontrolid=8669&prcontentid=15019&prcontentlg=de.

  122. 122.

    Plenardebatte im Europäischen Parlament, 24. November 2009, 16. Verwendung von Minderheitensprachen im Rahmen des gemeinsamen europäischen Kulturerbes (Aussprache), vgl. www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+CRE+20091124+ITEM-016+DOC+XML+V0//DE.

  123. 123.

    Vgl. ebd. Zur EU-Strategie für Mehrsprachigkeit siehe Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2005d. Unter Punkt II.1.3. fordert die Kommission in dem Dokument die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne z.B. für den Unterricht von Regional- und Minderheitensprachen zu entwerfen.

  124. 124.

    Vgl. politics.hu vom 9. April 2010, Hungary must not hijack EU presidency to promote national interests, says official.

  125. 125.

    Die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union, die nach einem Rotationsverfahren von den Mitgliedstaaten wahrgenommen wird, wird in der Literatur zum Teil als vom Rat recht unabhängige Akteurin beschrieben, da das jeweilige Land, das die Präsidentschaft inne hat, diese nutzen kann, um eigene Prioritäten zu präsentieren und in EU-Politiken einfließen zu lassen, vgl. Pace 2007: 1047.

  126. 126.

    Zur Romastrategie der Europäischen Union siehe II/2.4. Auf Initiative der ungarischen Ratspräsidentschaft verabschiedete der Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO-Rat) am 19. Mai 2011 Schlussfolgerungen zu einem EURahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma, vgl. Rat der Europäischen Union 2011: 7.

  127. 127.

    eu2011.hu, Viktor Orbán: Ungarn hat Ziele der Ratspräsidentschaft erfüllt, 6. Juli 2011.

  128. 128.

    eu2011.hu, Viktor Orbán: Ungarn hat Ziele der Ratspräsidentschaft erfüllt, 6. Juli 2011.

  129. 129.

    Janetzke-Wenzel 2011: ohne Seitenangabe. Die Botschafterin führte weiter aus, dass Deutschland die Ausarbeitung eines europäischen Rahmens für nationale Roma-Strategien begrüßte, dass das Verbot der Diskriminierung ethnischer Minderheiten Geltung haben müsse und dass die Europäische Union die Mitgliedstaaten bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Roma unterstützen solle.

  130. 130.

    Vgl. www.eu2011.hu/de/eu-und-kroatien-schliessen-beitrittsverhandlungen-ab.

  131. 131.

    Vgl. eu2011.hu, János Martonyi: Die Kreativität Europas wurzelt in der Vielfalt, 28. Juni 2011.

  132. 132.

    Ebd. Die Konferenz ist auch von verschiedenen Europaabgeordneten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten dazu genutzt worden, Gegensätze zwischen der Debatte um Prinzipien und der praktischen Verwirklichung anzusprechen. Die Abgeordneten forderten die Union auf, die praktische Garantie von Minderheitenrechten und sprachlichen Rechten zu fördern.

  133. 133.

    Vgl. eu2011.hu.

  134. 134.

    Ebd.

  135. 135.

    Zumindest hinsichtlich der Roma ergibt sich weitere Unterstützung aus den Reihen der neuen Mitgliedstaaten. So sagte im Januar 2010 der rumänische Botschafter in Deutschland, Laza˘ r Coma˘nescu, in einem Interview, dass die Roma ein Thema seien, mit dem sich nicht nur Rumänien, sondern auch die europäische Ebene beschäftigen müsse. Dabei, so Coma˘nescu, müsse jeder betroffene Mitgliedstaat zunächst auf nationaler Ebene den Umgang mit Minderheiten regeln, jedoch gäbe es Aspekte, die von der europäischen Ebene gehandhabt und überwacht werden müssten. Dazu zählte der Botschafter Erfahrungsaustausch, finanzielle Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Integration und des Zugangs zu Bildung und auch den freien Personenverkehr, den alle Mitgliedstaaten respektieren müssen. Er betonte, dass Beschränkungen der Mobilität europäischer Bürger den europäischen Verträgen widersprächen und dass Rumänien aus diesem Grund die Idee einer EU-Strategie für die Roma fördere, vgl. Euractiv.com vom 8. März 2010, Ambassador: Romania promotes idea of EU strategy for Roma.

  136. 136.

    Europäisches Parlament 2008b: Punkt B. Andere Schätzungen gehen von sieben bis neun Millionen Roma in Europa aus, vgl. Vermeersch/Ram 2009: 61, mit Verweis auf Liégeous 2005. Rumänien ist mit 2,5 Millionen Personen das Land mit der größten Romaminderheit, vgl. Liégeous 2005: 21.

  137. 137.

    Neben den näher beschriebenen Initiativen sei auch die Arbeit der Europäischen Agentur für Grundrechte erwähnt, die erstmals 2007 einen Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten vorlegte und sich daran auch mit der Diskriminierung der Roma befasste, vgl. European Union Agency for Fundamental Rights 2007. Zu nennen ist auch die Initiative „Jahrzehnt der Integration der Roma 2005–2015“, an dem Mitgliedstaaten und Kandidatenländer teilnehmen. Die auch Roma-Dekade genannte Initiative ist als internationale Initiative aus der Zusammenarbeit der EU mit der Weltbank, dem Europarat und anderen internationalen Partnern sowie mit Regierungen vieler Länder in ganz Europa und der Zivilgesellschaft hervorgegangen.

  138. 138.

    Vgl. z.B. Rat der Europäischen Union 2011: 7.

  139. 139.

    In vielen Ländern Mittel- und Osteuropas und Südosteuropas hatte die politische und wirtschaftliche Transformation ab Beginn der 1990er Jahre die Roma besonders hart getroffen, was einen starken Anstieg der Arbeitslosigkeit und anhaltende gesellschaftliche Ausgrenzung zur Folge hatte, vgl. etwa Swimelar 2008: 510.

  140. 140.

    Europäisches Parlament 2008b: Punkt A und B.

  141. 141.

    Europäisches Parlament 2008b: Punkt 10.

  142. 142.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2008a: 11.

  143. 143.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2008a: 11.

  144. 144.

    Europäische Kommission 2010d: 3.

  145. 145.

    Interview Europäische Kommission 21. Juni 2010.

  146. 146.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2011.

  147. 147.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2011: 4.

  148. 148.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2011: 6.

  149. 149.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2011: 11.

  150. 150.

    Vgl. auch Tremlett 2009: 129.

  151. 151.

    Interview vom 21. Juni 2010.

  152. 152.

    faz.net vom 13. August 2010.

  153. 153.

    Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006c.

  154. 154.

    Siehe Secretariat of the High Level Advisory Group on the Social Integration of Ethnic Minorities 2007, Europäische Kommission 2007b: 1.

  155. 155.

    „Süssmuth: Zugang zum Arbeitsmarkt ist der Schlüssel“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. August 2007.

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Riedel, M. (2012). Parallelentwicklungen in der Europäischen Union und potentielle Auswirkungen auf den Schutz von Minderheiten in EU-Beitrittsprozessen. In: Minderheitenschutz in EU-Erweiterungsprozessen. Studien zur Europäischen Union, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19697-8_5

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