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Von gestern bis heute – Leitbilder von Heimversorgung und geteilter Verantwortung

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Öffnung und Engagement

Part of the book series: Sozialpolitik und Sozialstaat ((SOZPOL,volume 18))

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Zusammenfassung

Bevor eine Auseinandersetzung mit dem heutigen System der Heimversorgung alter Menschen unternommen wird, ist es sinnvoll die historische Entwicklung näher anzuschauen. Nur so ist es möglich, heute bestehende Leitbilder und Strukturen nachzuvollziehen. Im ersten Abschnitt dieses Kapitels (3.1) wird der Ausformungsprozess der Heimversorgung alter Menschen beschrieben. In den folgenden beiden Abschnitten (3.2 und 3.3) wird dann detaillierter die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland bis heute dargestellt. Es ist nicht möglich über einen solch großen Zeitraum hinweg eine umfassende Darstellung der vielfältigen Aspekte und Entwicklungen, welche die Heime geprägt haben, vorzunehmen. Die Darstellung orientiert sich deshalb an dominanten Diskursen mit Blick auf zwei Analyse- bzw. Auswertungsdimensionen.

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Notes

  1. 1.

    Eigentlich wird erst im 19. Jahrhundert der Begriff Heim verwendet, dennoch benutzt die Autorin den Begriff, wenn es um eine globale Feststellung über die Wohn- und Versorgungseinrichtungen außerhalb privater Häuslichkeit (Hospital, Armenhaus, Stift etc.) geht.

  2. 2.

    Mit Unterschieden in Abhängigkeit davon, ob der Bürgerstatus einem Mann oder einer Frau zugestanden wurde. Städtische Fürsorgeleistungen wurden nach dem Kenntnisstand der Autorin zu allen Zeiten beiden Geschlechtern zuteil.

  3. 3.

    Bis dato gab es zwar im Spitalwesen bereits fürstliche Stiftungen, diese wirkten allerdings ausschließlich lokal. Erste frühe Vorboten einer staatlichen Anstaltsfürsorge war die Säkularisierung der Klöster Haina, Merxhausen und Gronau durch den hessischen Landgrafen Philipp (Nolte 1996: 13ff.).

  4. 4.

    Auch überregional wurde eine interessierte Leserschaft erreicht. Durch persönliche Kontakte und Publikationen auf das Hamburger Konzept aufmerksam geworden, griffen beispielsweise die Mitglieder der Braunschweiger Vereinigung „Großer Club“ die Ideen auf und bewarben sie gezielt als geeignete Lösung für Braunschweig im „Braunschweiger Magazin“ (Albrecht 1981: 190ff.).

  5. 5.

    Bei der Umsetzung der Reform in Hamburg zeigte sich jedoch, dass Überzeugungsarbeit nötig war: Das Pflichtamt war bei den einfachen Bürgern nicht sehr beliebt. Viele der frisch ernannten Pfleger baten beim Kollegium um eine Befreiung (Lindemann 1981; Albrecht 1981).

  6. 6.

    Frühliberale Theoretiker kritisierten dies als Unterordnung des Bürgers unter den Staat und stellten ihr das Ideal der „Gemeindefreiheit“ mit einer „umfassenden Unabhängigkeit der kommunalen Körperschaften“ gegenüber (ebd.). Auch sollte nicht übersehen werden, dass weiterhin nicht alle BewohnerInnen einer Gemeinde das Bürgerrecht besaßen und das (männlichen Bürgern vorbehaltene) Drei-Klassen-Wahlrecht galt. Es waren gewaltige Umwälzungen in der Bewohnerschaft der Industriestädte zu beobachten. Die Bürgerschaft bildete sich häufig als eine kleine exklusive Riege der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden, die kommunale Selbstverwaltung als ein „Instrument bürgerlicher Klassenherrschaft“ (Naßmacher/Naßmacher 1999: 47; vgl. Hofmann 1974: 70).

  7. 7.

    Köln und das Rheinland wurden auf dem Wiener Kongress Preußen zugesprochen.

  8. 8.

    Mit dem Begriff des Pauperismus wurde eine neue Form der Massenarmut bezeichnet, die im Zuge der Industrialisierung auftrat (Wörterbuch der Sozialpolitik 2003).

  9. 9.

    Ab Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang des 20. Jahrhunderts beginnt man, vom „Heim“ zu sprechen.

  10. 10.

    ArbeiterInnen und Angestellte sollten erst später, ab dem Jahr 1941, auch als RentnerInnen in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert werden; zuvor waren nichtwohlhabenden Alte als Patienten zweiter Klasse auf das Armenarztsystem verwiesen (Conrad 1991: 188ff.).

  11. 11.

    Es entsprach vor allem Wicherns Ideal von der Inneren Mission, dass diese eine Bewegung innerhalb der evangelischen Kirche darstellen solle – im Sinne einer Widerbelebung und Erneuerung des Glaubens durch Praxis (Olk/Heinze 1981: 236ff.)

  12. 12.

    Dem Vorbild der christlich-konfessionellen Spitzenverbände folgten auch die privatwohltätigen Organisationen anderer Milieus: Im Jahr 1917 wurde die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden gegründet, 1919 der Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt, 1921 das Deutsche Rote Kreuz und 1924 die Vereinigung der freien gemeinnützigen Wohlfahrtseinrichtungen Deutschlands. Formal abgeschlossen wurde der Prozess „von der Privatwohltätigkeit zur Freien Wohlfahrtspflege“ mit der Gründung der Deutschen Liga der Freien Wohlfahrtspflege als Dachverband der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege am Jahresende 1924 (Sachße 2011).

  13. 13.

    Dies passierte bereits im Ersten Weltkrieg und wurde mit der Reichsverordnung rechtlich verfestigt.

  14. 14.

    Zwar wurden Sieche nicht altersmäßig definiert, doch waren sie großenteils alte Menschen: Mitte der 1920er-Jahre waren 69% der Insassen der 11 Siechenhäuser Berlins älter als 60 Jahre (Balluseck 1980: 87).

  15. 15.

    Mancherorts hatten sich aus dem öffentlichen Fürsorgewesen Gesundheitsämter ausdifferenziert (Irmak 2002: 153).

  16. 16.

    Erst im Jahr 1935 wurde ein erstes Qualifizierungsangebot für die Siechenpflege geschaffen: der Reichsverband für Evangelische Alters- und Siechenfürsorge begann mit der Durchführung regelmäßiger Schulungslehrgänge über Alterskrankheiten für Pflegekräfte (ebd.).

  17. 17.

    Leider konnten entsprechende Aufrufe aus forschungspragmatischen Gründen im Rahmen dieser Arbeit nicht systematisch aufgearbeitet werden. Um deren Verbreitung zu bestätigen, hat die Autorin das Gespräch mit ZeitzeugInnen gesucht. Aus diesen Gesprächen ergibt sich das Bild, dass vor allem Aufrufe in der einem Heim „zugehörigen Kirchengemeinde“ in den 1950er- und 1960er-Jahren üblich waren.

  18. 18.

    Heute überführt in § 71 SGB XII „Altenhilfe“: Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem § 75 BSHG. Ergänzend sind in § 71 Abs. 2 Nr.1 SGB XII Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement alter Menschen aufgenommen.

  19. 19.

    Gebietsstand vor 1990.

  20. 20.

    Die Trennung von Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheim hatte sich in der BRD durchgesetzt. Das Altenwohnheim sollte Wohnungen bieten und zusätzliche Versorgungsangebote, das Altenheim galt gleichfalls als Unterkunftsort für nicht pflegebedürftige alte Menschen, die aber zur Führung eines Haushalts nicht mehr imstande sind. Das Altenpflegeheim schließlich hielt eine umfassende Betreuung und Versorgung chronisch kranker und pflegebedürftiger alter Menschen bereit (siehe Achinger 1970).

  21. 21.

    Gebietsstand vor 1990.

  22. 22.

    Dabei ist auch zu bedenken, dass die Sozialstationen nicht allein mit Aspekten der Altenhilfe und -pflege beauftragt waren. Zugleich war ihr Ausbau mit dem Bemühen verbunden, ambulante Nachbehandlungsmöglichkeiten nach einem Krankenhausaufenthalt zu schaffen, um Krankenhäuser finanziell entlasten zu können (Röber 2005: 20f.).

  23. 23.

    Auch das Jugendwohlfahrtsgesetz ging in diesen Bestimmungen konform.

  24. 24.

    Die Wohlfahrtsverbände hatten im Heimsektor zwar eine dominante, aber keineswegs eine Monopolstellung wie in der ambulanten Pflege.

  25. 25.

    Die historische Heimforschung beschränkte sich dabei nicht auf das Feld der Versorgung alter Menschen, sondern vielmehr wurde die Geschichte der geschlossenen Armenversorgung generell und der Entwicklung ihrer Versorgungsbereiche aufgearbeitet.

  26. 26.

    Der Begriff des "sozialen Tods" geht auf den Schüler Goffmans, David Sudnow, zurück, der sich bei der Begriffsbestimmung an die Ausführungen von Goffman anlehnte. Goffman selbst beschrieb den auf den Verlust von Rechten (Recht auf Eheschließung, Recht, über Geld zu verfügen etc.) bezogenen "bürgerlichen Tod" (Schiefer 2007: 133).

  27. 27.

    Als „Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (BMFSFJ 2006a: 19).

  28. 28.

    Das Heimgesetz wird infolge der Föderalismusreform 2006 durch die Einführung heimrechtlicher Regelungen der Bundesländer und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) des Bundes abgelöst.

  29. 29.

    Das Heimgesetz ist aus dem Gewerberecht entstanden, das für kommerzielle Heime Anwendung fand. Mit der Änderung der damaligen § 38 GewO im Jahr 1967 konnten die Länder Mindestanforderungen und Überwachungspflichten für gewerbliche Heime erlassen. Das auf Bundesebene erlassene Heimgesetz fand schließlich auf Heime aller Träger Anwendung.

  30. 30.

    Die Heimmitwirkungsverordnung (1976) bestimmt die Pflicht zur Einrichtung von Heimbeiräten und sichert den Bewohnern damit demokratische Beteiligungsmöglichkeiten zu. Im Jahr 1978 wurden die Heimsicherungsverordnung und die Heimmindestbauverordnung eingesetzt, welche die Pflichten der Einrichtung bei der Entgegennahme von Geldleistungen und, wenn auch auf niedrigem Niveau, bauliche Mindestanforderungen regelten. Letztere wurden flankiert durch entsprechende Subventionen der öffentlichen Hand. Die erst im Jahr 1993 in Kraft getretene Heimpersonalverordnung schließlich legt personelle Mindestanforderungen fest – die Qualifikationsvoraussetzungen für Heimleitung und Pflegedienstleistung sowie einen Mindestanteil von Fachkräften in den Heimen (Klie 1987b; BMFSFJ 2006a: 20ff.).

  31. 31.

    Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Konzept in den 1980er-Jahren in der Heimszene viel Beachtung fand und ein neues Leitbild mitprägte.

  32. 32.

    Der Auftrag zur sozialen Arbeit in Heimen ließ sich auch aus § 68 Abs. 2 BSHG ableiten, wonach den Pflegebedürftigen die „Möglichkeit von Bildung und Anregungen kultureller oder sonstiger Art“ vermittelt werden sollte (Eggert 1995. 13). Die Schaffung entsprechender Angebote war allerdings als „Soll-Leistung“ konzipiert und lag daher im Ermessen des Trägers.

  33. 33.

    Im Zuge der so genannten zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes trat die Neuregelung 1996 auch in den Heimen in Kraft.

  34. 34.

    Unterschieden werden Pflegestufe 1 (erheblich pflegebedürftig), Pflegestufe 2 (schwer pflegebedürftig), Pflegestufe 3 (schwerst pflegebedürftig). Diese Klassifikation legt die Höhe des Leistungsanspruchs fest, der dann zusätzlich mit der vom Pflegebedürftigen gewählten Versorgungsform (ambulant durch sog. informelle Pflege, ambulant durch Dienste, stationär) variiert.

  35. 35.

    Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hatte im Januar 2009 seinen Bericht vorgelegt (BMG 2009). Der Umsetzungsprozess ist anschließend ins Stocken geraten, obgleich die Bundesregierung den Willen zur Umsetzung weiterhin bekundet (BMG 2011).

  36. 36.

    Wie nach § 19 SGB XI definiert.

  37. 37.

    Vor Einführung der Pflegeversicherung erhielten knapp 70 % (West) bzw. 90 % (Ost) der BewohnerInnen in stationären Pflegeeinrichtungen Hilfe zur Pflege. Nach Einführung der Pflegeversicherung waren es noch 44 % in West bzw. 29 % in Ostdeutschland mit danach wieder steigender Tendenz (Rothgang 2000: 1013). Letztlich blieb der Rückgang pflegebedingter Sozialhilfeabhängigkeit deutlich unter den Erwartungen (Behrens/Olk 2000: 961).

  38. 38.

    Wobei kommunale Pflegeeinrichtungen nur zugelassen werden, wenn andere Einrichtungen zur Deckung des Bedarfs nicht zur Verfügung stehen (Kunte 2007: 91).

  39. 39.

    Bei weiteren 1 % der BewohnerInnen stand zum Zeitpunkt der Befragung eine Zuordnung zu einer Pflegestufe noch aus. Weitere 8 %, die vollstationärer Wohnangebote nutzen und keine Pflegestufe haben, nehmen dem Heim angeschlossene Angebote wie eingestreute Wohnplätze, betreutes Wohnen etc. in Anspruch (ebd.).

  40. 40.

    Nur teilweise wurde frühzeitig auf ein wettbewerbskonformes Verfahren umgestellt – beispielsweise in Nordrhein-Westfalen durch die Einführung einer Subjektförderung über die Gewährung von Pflegewohngeld (Rothgang 2000). Es ist also auch im Pflegebereich beim Übergang zum neuen quasi-marktlichen System eine Überlappung der Governance-Modi zu beobachten: eingespielte Verfahrensweisen wirken fort.

  41. 41.

    Gleiches gilt auch für Leistungen der Behandlungspflege, deren Kosten im Unterschied zum ambulanten Bereich in der stationären Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden, sondern in den Pflegesätzen ohne Bedarfsbestimmung pauschal inkludiert sind.

  42. 42.

    Die weiterführenden gesetzlichen Maßnahmen, die die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer erhöhen, betreffen das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz 2002 und die zuletzt vorgenommene Neuordnung des Handlungsfelds durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008.

  43. 43.

    Mittlerweile wurden in einer Reihe von Projekten unter dem Stichwort der „Entbürokratisierung“ Wege gesucht, Dokumentations- und Prüfverfahren sinnvoll weiterzuentwickeln und besser aufeinander abzustimmen, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten (z. B. Wipp o. J.; BMFSFJ 2006b; AG Entbürokratisierung NRW 2006; Runder Tisch Pflege AG III 2005.

  44. 44.

    Die Kriterien betreffen vier Versorgungsbereiche. (1) Pflege und medizinische Versorgung, (2) Umgang mit Demenzkranken, (3) soziale Betreuung und Alltagsgestaltung und (4) Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft, Hygiene.

  45. 45.

    Es ist anzumerken, dass mit der Einführung der Pflegeversicherung alle Einrichtungen, die stationäre Pflegeleistungen erbringen, als Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben (Bahle 2007: 237).

  46. 46.

    Die dynamischen Entwicklungen in Richtung Verbetrieblichung der Wohlfahrtsverbände sind nicht begrenzt auf den Dienstleistungsbereich Pflege, sondern sie sind, immer auch in Zusammenhang mit staatlichen Impulsen einer marktorientierten Governance, heute in allen sozialen Dienstleistungsbereichen vorzufinden (vgl. Dahme/Wohlfahrt 2000; vgl. Kap. 2; vgl. ausführlicher zur Umstellung auf Leistungsverträge: Mehls/Salas-Gómez 1999).

  47. 47.

    Diese Möglichkeit gab es in sieben Modellregionen: Annaberg, Erfurt, Kassel, Marburg-Biedenkopf, München, Neuwied, Unna.

  48. 48.

    Je nach Ausmaß der in einem Beurteilungsverfahren festgestellten eingeschränkten Alltagskompetenz gewährt die Pflegekasse einen Grundbetrag in Höhe von 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Dieser kann auch bei Pflegestufe 0, also wenn keine Einordnung in eine Pflegestufe vorliegt, gewährt werden (§§ 45a, 45b).

  49. 49.

    Finanziert werden können 1/25 VZÄ pro BewohnerIn. Die Kosten haben keine Wirksamkeit für den Pflegesatz.

  50. 50.

    Verwiesen sei auch auf die Ergebnisse zum freiwilligen Engagement und der Angehörigenbeteiligung der MUG IV-Studie. Da sich die dortige Darstellung auf das individuelle Engagement konzentriert und weniger auf das Angebots- und Beteiligungsspektrum der Partner gelegt wurde, wird (trotz dort enthaltener interessanter und weiterführender Aspekte) an dieser Stelle auf eine zusätzliche Darstellung der Ergebnisse verzichtet. Doch sei zumindest angemerkt, dass die MUG-Studien Hinweise geben, dass die Beteiligung von Freiwilligen und Angehörigen in den Heimen an Gewicht gewinnt (siehe ausführlicher: Schneekloth/Törne 2007: 81–89; Engels/Pfeuffer 2007).

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Hämel, K. (2012). Von gestern bis heute – Leitbilder von Heimversorgung und geteilter Verantwortung. In: Öffnung und Engagement. Sozialpolitik und Sozialstaat, vol 18. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19512-4_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-19512-4_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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