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Part of the book series: Moderne Finanzwirtschaft & Unternehmensbewertung ((MFU))

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Zusammenfassung

Im vorangegangenen Kapitel II wurde vor dem Hintergrund des individuellen Zieles und Entscheidungsfeldes des Unternehmungseigners im Rahmen eines allgemeinen Prozeßmodells herausgearbeitet, warum dieser sowohl die Entscheidung zum Vollzug einer Nachfolge trifft als auch sich dazu entschließt, die Übereignung nicht in Form der Basisvorgehensweisen Vererbung, Schenkung, Stiftung oder etwaiger Kombinativvorgehensweisen, sondern ausschließlich im Wege einer Veräußerung zu vollziehen. Darüber hinaus wurde gezeigt, daß sich der Wahl der Alternative des Verkaufs eine komplexe Gestaltungsentscheidung anschließt, in deren Kontext der abgebende Eigentümer klären muß, auf welche Art und Weise er die von ihm avisierte entgeltliche Abgabe des Betriebes verwirklichen will, um sein Gewinnmaximierungsziel möglichst weitgehend zu erreichen. Zur Lösung dieser Gestaltungsfrage ist es zunächst notwendig, das Spektrum der Dimensionen der Nachfolgegestaltung eingehender zu analysieren: Sie stellen die einzelnen Grundelemente der Aktivitäten des abgebenden Eigentümers dar, über deren jeweilige Ausprägung er eine Entscheidung treffen muß, um die angestrebte Übertragung zu realisieren. Im einzelnen können vier derartige Ansatzpunkte der Gestaltung in diesem Zusammenhang unterschieden werden, und zwar die Nachfolgeumsetzung, die Nachfolgeparteien, das Nachfolgeobjekt und die Nachfolgeführung; sie werden in diesem und den anschließenden Abschnitten III.2 bis III.4 analysiert.

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Literatur

  1. Vgl. zu der zivilrechtlichen Einordnung des Anteilsverkaufs, insbesondere auch zu im folgenden nicht näher diskutierten Fragen des Gewährleistungsrechts des Käufers RG-Urteil vom 26.01.1915, RGZ, Bd. 86, S. 146, HIDDEMANN, Untemehmenskauf aus der Sicht der Rechtsprechung (1982), HOMMELHOFF, Unternehmenskauf und Anteilserwerb (1982), PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 28, 52–54 und 70 f., EIDENMÜLLER, Unternehmenskauf (2002), TRIEBEL/HÖLZLE, Unternehmenskaufverträge (2002), HOLZAPFEL/PÖLLATII, Untemehmenskauf (2003), S. 103 und 506 f.

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  2. Vgl. PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch (2003), S. 654, PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 28 und 49.

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  3. Vgl. SIEBEN/SIELAFF, Unternehmensakquisition (1989), S. 32, HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 304 f., PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 27 f., SCHNEELOCH, Betriebliche Steuerpolitik (2002), S. 356, ferner SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 151, HOLZAPFEL/PÖLLATII, Unternehmenskauf (2003), S. 103 f. Die oben in Abschnitt 111.1.1 angeführte Definition der Gestaltungsdimensionen als Grundelemente der Aktivitäten des bisherigen Eigentümers, über deren jewellige Ausprägung er eine Entscheidung zu fällen hat, um die avisierte Unternehmungsnachfolge zu verwirklichen, trifft im Hinblick auf den Entschluß zwischen Anteils-und Wirtschaftsgüterverkauf folglich nur auf Gesellschaften zu: Trägt der betroffene Betrieb das Rechtskleid der Einzelunternehmung, entfällt für den Verkäufer der Entscheidungszwang, da ihm in diesem Falle die Option des Anteilsverkaufs nicht zur Verfügung steht. Eröffnen kann sich der Eigentümer diese Option freilich, indem er seine Einzeluntemehmung im Zuge eines Rechtsformwechsels vor der Übereignung in eine Gesellschaft umwandelt.

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  4. Vgl., auch im folgenden, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 160, WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 290 f., WEIGL, Unternehmenskauf aus steuerlicher Sicht (2001), S. 2188, BAAR/ STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1081 und 1084.

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  5. Vgl., auch im weiteren, LSBENsTE.IN, Mantelverwertung (1933), S. 17, DANERT, Mantelkauf (1935), S. 10 f., MARX, Grenzpreisbildung (1988), S. 114, MEYER, Kapitalgesellschaftsrecht (1994). LANGEL/DE SCHMIDT, Beurteilung des Mantelkaufs (1971), S. 526 sprechen allgemein von der „Vermeidung der mit der Errichtung einer Kapitalgesellschaft verbundenen Vorgänge und Kosten“; ähnlich auch KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die von der Rechtsprechung mittlerweile zunehmend verlangte analoge Anwendung der Gründungsvorschriften auf die Verwendung sogenannter „Vorratsgesellschaften”. Vgl. hierzu eingehend BGH-Beschluß vom 09.12.2002, DB 2003, S. 330, BGH-Beschluß vom 07.07.2003, DStR 2003, S. 1887 sowie ebenfalls THAETER/MEYER, Vorratsgesellschaften (2003), SCHUMACHER, GmbH-Mäntel (2003).

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  6. Vgl. zur Vorgründungsgesellschaft KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 573 f., ZUGMAIER, Vorgründungsgesellschaft (2000), S. 2176, MAITERTH/MÜLLER, Gründung von Unternehmen (2001), S. 6 f.

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  7. Freilich geht der Rechtsträger mitsamt seinen in der Vergangenheit eingegangenen Risiken auf den neuen Eigner über, so daß unter der Leitung des Käufers eine Haftung für Vorgänge eintreten kann, die in früheren Perioden unter der Unternehmungsführung des Verkäufers vollzogen wurden. Vgl. hierzu eingehend DEPPING, Unternehmensmangel (1994), PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 71 und 82–85.

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  8. Vgl. zum Begriff der Mantelgesellschaft LÖBENSTEIN, Mantelverwertung (1933), S. 21, DANERT, Mantelkauf (1935), S. 3, LANGEI,/DE SCHMIDT, Beurteilung des Mantelkaufs (1971), S. 525, PRIESTER, Mantelverwendung und Mantelgründung (1983), S. 2291, ULMER, Neugründung einer GmbH (1983), S. 1124, KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599.

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  9. Vgl. BECHER, Handel mit Aktien-Mänteln (1927), DANERT, Mantelkauf (1935), S. 11 f., BOMMERT, Gründungsrecht (1983), S. 209. Vgl. hierzu allerdings auch die Einschränkungen durch BGH-Beschluß vom 09.12.2002, DB 2003, S. 330, BGH-Beschluß vom 07.07.2003, DStR 2003, S. 1887 sowie die Analysen von THAETER/MEYER, Vorratsgesellschaften (2003), SCHUMACHER, GmbH-Mäntel (2003).

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  10. Zur dabei notwendigen Bildung einer Ergänzungsbilanz durch den Erwerber vgl. umfassend DREISSIG, Zweifelsfragen und Auswirkungen (1991), MARX, Ergänzungsbilanzen (1994), SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 320–322. Eine ausführliche Darstellung des Vorgehens der Kaufpreisverteilung auf bilanzierte und bislang nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter sowie einen Firmenwert findet sich bei HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 305 f. und HÖRGER, Steuerorientierte Kaufpreisaufteilung (2000) mit weiteren Nachweisen.

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  11. Vgl. zu den Steuerfolgen der Anteilsübertragung der Personengesellschaft auf der Erwerberseite HERZIG, Steuerorientierte Grundmodelle (1990), S. 133, HERZIG/HÖTZEL, Gestaltungsinstrumente beim Unternehmenskauf (1990), S. 518, HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 304–308, EILERS/NOWACK, Steuerrecht (1998), S. 644, SEIBT, Steuersenkungsgesetz (2000), S. 2073, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 157 f., WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 291, KROSCHEWSKI, Praxis des Unternehmensverkaufs (2001), S. 1089, WEIGL, Unternehmenskauf aussteuerlicher Sicht (2001), S. 2197, BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1081, HOLZAPFEL/PÖLLATI I, Untemehmenskauf (2003), S. 139–151.

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  12. Zu den steuerlichen Konsequenzen der Anteilsübertragung der Kapitalgesellschaft auf der Seite des Käufers vgl. GEIER, Steuerrechtliche Aspekte (1990), S. 93, HERZIG, Steuerorientierte Grundmodelle (1990), S. 133, HERzIG/HÖTzEL, Gestaltungsinstrumente beim Unternehmenskauf (1990), S. 518, HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 309, EILERS/NOWACK, Steuerrecht (1998), S. 663 f., HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 165, SEILER, Untemehmensverkauf (2000), S. 158, SCHAUMBURG, Steuerorientierter Unternehmenskauf (2000), S. 14, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 430, KROSCHEWSK1, Praxis des Unternehmensverkaufs (2001), S. 1089, SCHEFFLER, Veräußerung von Kapitalgesellschaften (2001), S. 293, WEIGL, Unternehmenskauf aus steuerlicher Sicht (2001), S. 2194, BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1083.

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  13. Vgl. LANGEL/DE SCHMIDT, Beurteilung des Mantelkaufs (1971), MARX, Grenzpreisbildung (1988), HERZIG/HÖTZEL, Gestaltungsinstrumente beim Unternehmenskauf (1990), S. 515, KNOB-BE-KECK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599, EILERS/NOWACK, Steuerrecht (1998), S. 652, SCHAUMBURG, Steuerorientierter Unternehmenskauf (2000), S. 14 f., OLBRICH, Ertragsteuerlicher Verlustvortrag (2001).

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  14. Eine solche Verrechnung „eigener“ Gewinne mit „fremden” Verlusten ist dabei aus Gründen des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht zu kritisieren: Der Verkäufer der Gesellschaft hat aufgrund seiner zwangsweise in die Zukunft vorzutragenden, nicht im Verlustrücktrag abziehbaren Fehlbeträge in der Vergangenheit zu hohe Steuern, gemessen an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, gezahlt. Durch den Verkauf des mit der Gesellschaft verbundenen Verlustvortrags gelingt es ihm folglich zumindest noch, einen Teil der zu umfangreichen Steuerzahlungen durch die Vereinnahmung des Verkaufspreises zurückzuerhalten. Vgl. hierzu auch SCHNEIDER, Ausweitung des Verlustausgleichs (1988).

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  15. Vgl., auch im weiteren, LANGEL/DE SCHMIDT, Beurteilung des Mantelkaufs (1971), OLBRICH, Untemehmensbewertung (1981), S. 29, BUYER, Steuersparmodell (1987), HANDZIK, Verlustabzug (1987), IHRIG, GmbH-Mäntel (1988), S. 1197–1200, MARX, Grenzpreisbildung (1988), S. 113 f., KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599, OLBRICH, Ertragsteuerlicher Verlustvortrag (2001), OLBRICH, Universitäre Unternehmungsgründungen (2002), S. 381.

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  16. Vgl. zur Verlustvortragsnutzung mittels Fusion KNEPPER, Rechtliche und wirtschaftliche Identität (1994), RAHIER, Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (1999), S. 335–340, DÜLL/FUHRMANN, Verschmelzung auf die Muttergesellschaft (2000), SAGASSER/PFAAR, Steuerrechtliche Regelungen (2000), S. 327–333.

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  17. Vgl. zur Aberkennung der wirtschaftlichen Identität und dem gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG davon ausgenommenen Fall der Sanierung eingehend FÜGER/RIEGER, Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (1997), S. 1432–1437, ORTH, Einschränkungen der Verlustabzugsberechtigung (1997), S. 2243–2245, HEMMELRATH, Neue Rahmenbedingungen (1998), S. 10331037, NEVER, Verlustabzug (1998), BMF, Schreiben vom 16.04.1999, DStR 1999, S. 801–803, HÖRGER/ENDRES, Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug (1999), S. 569–579, DÜLL/FUHRMANN, Verschmelzung auf die Muttergesellschaft (2000), HERZBERG, Einschränkung der Verlustnutzung (2001), JANSSEN, Behandlung des Mantelkaufs (2001), NEVER, Identitätswechsel (2001), SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 191 f. Darüber hinaus ist auch die systematische Stellung des Satzes 2 im Rahmen des den Verlustabzug einschränkenden § 8 Abs. 4 KStG zu beachten. Die durch ihn festgelegten Voraussetzungen stellen ein Regelbeispiel dar, in dessen Rahmen eine wirtschaftliche Identität verneint werden muß. Als Konsequenz ist eine Gestaltung, die nicht unter Satz 2 fällt, also nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG zu hinterfragen. Entspricht damit eine Konstruktion im wirtschaftlichen Ergebnis der Negativabgrenzung des Hauptanwendungsfalls, so kann auch bei ihr ein Verlustabzugsrecht verneint werden. Vgl. KUDERT/SAAKEL, Mantelkauf (1988), S. 1233, HORGER/KEMPER, Kapitalgesellschaften (1990), S. 541 f., MÜLLER-GATERMANN, Sanierung und Mantelkauf (1991), S. 601, KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599, KAMINSKI/STRUNK, Besteuerung unternehmerischer Tätigkeiten (2001), S. 181 f., ebenso BFH-Urteil vom 13.08.1997, BStBI. 1997 II, S. 829. Anderer Ansicht dagegen STRECK/ SCHWEDHELM, Verlustabzug und Mantelkauf (1989), S. 156, die Satz 2 als lex specialis für Kapitalgesellschaften interpretieren.

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  18. Eine ausführliche Diskussion der Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG findet sich bei FOGER/RIEGER, Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (1997), S. 1438 f., ORTH, Einschränkungen der Verlustabzugsberechtigung (1997), S. 2246 f., HEMMELRATH, Neue Rahmenbedingungen (1998), S. 1037, BMF, Schreiben vom 16.04.1999, DStR 1999, S. 803 f., HÖRGER/ENDRES, Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug (1999), S. 580–582, DOLL/ FUHRMANN, Verschmelzung auf die Muttergesellschaft (2000).

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  19. Zum Unterschied zwischen Personen-und Sachsteuer vgl. SCHNEELOCH, Besteuerung (2003), S. 49.

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  20. Vgl. — mit weiteren Nachweisen — BFH-Urteil vom 14.11.1968, BStBI. 1969 II, S. 169, BFH-Urteil vom 28.04.1977, BStBI. 1977 II, S. 666, BFH-Urteil vom 12.01.1983, BStBI. 1983 II, S. 425, BFH-Urteil vom 14.09.1993, BStBI. 1994 II, S. 764.

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  21. Vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1978, BStBI. 1978 II, S. 348, BFH-Urteil vom 12.01.1983, BStBI. 1983 II, S. 425. Einen Überblick über mögliche Kriterien zur Prüfung eines solchen Zusammenhangs geben WEINGART, Gewerbesteuerlicher Verlustabzug (1976), S. 1083, CURTIUS-HARTUNG, Abzug des Gewerbeverlusts (1985/1986), S. 13.

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  22. Vgl. BETHMANN, Gewerbesteuerliche Verlustkompensation (1979), S. 337, KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 754 f.

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  23. Vgl. — mit weiteren Nachweisen — BFH-Beschluß vom 03.05.1993, BStBI. 1993 II, S. 616, BFH-Urteil vom 07.12.1993, BStBI. 1994 II, S. 331. Das Schrifttum sieht diese Voraussetzung dagegen generell als Systembruch an, vgl. SCHMIDT, Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften (1978), S. 366 f., BRAUN, Wechsel der Gesellschafter (1985), AuTENRIETH, Unternehmeridentität (1987), FINKBEINER, Verlustverrechnung bei wechselnden Gesellschaftern (1990), FINKBEINER, Verlustabzug bei Personengesellschaften (1993), S. 2202–2204, KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 755 f., ROBISCH, Verlustvortrag (1994), S. 1684 f.

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  24. Einen ausführlichen Überblick über die einzelnen Fälle und ihre Behandlung durch die Rechtsprechung geben ORTH, Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften (1994) sowie WEBLING, Wechsel im Gesellschafterbestand (1994); vgl. femer ebenfalls die bei KNOBBE-KEUK, Untemehmenssteuerrecht (1993), S. 755 f. angeführten Situationen, in denen die Unternehmeridentität aufgrund von Änderungen der Eigentumsstruktur der Unternehmung verlorengeht.

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  25. Vgl. zum Börseneintritt mittels Übernahme einer bereits börsennotierten Gesellschaft insbesondere die eingehende Analyse dieses Vorgehens bei NADLER, Indirektes Going Public (2001) sowieauch LENZ/HASSELBRING, Börsenmanteltransaktionen (2001), BOSL, Indirekter Börsengang (2003), S. 298–302.

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  26. Vgl. hierzu auch KNOBBE-KEUK, Unternehmenssteuerrecht (1993), S. 599.

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  27. Vgl. zu der zivilrechtlichen Einordnung des Wirtschaftsgüterverkaufs, insbesondere auch zu im weiteren nicht näher erläuterten Aspekten des Gewährleistungsrechts des Erwerbers RG-Urteil vom 13.03.1906, RGZ, Bd. 63, S. 57, RG-Urteil vom 15.11.1907, RGZ, Bd. 67, S. 86, STRATE, Erwerb eines Handelsunternehmens (1915), WOLFSLAST, Verkauf eines Unternehmens (1921), LOwITZ, Kauf eines Unternehmens (1935), HIDDEMANN, Unternehmenskauf aus der Sicht der Rechtsprechung (1982), HOMMELHOFF/SCHWAB, Leistungsstörungen beim Unternehmenskauf (1997), PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 27 und 52–70, EIDENMÜLLER, Unternehmenskauf (2002), TRIEBEL/HÖLZLE, Unternehmenskaufverträge (2002), WUNDERLICH, Kaufrechtliche Haftung (2002), HOLZAPFEL/PÖLLATH, Unternehmenskauf (2003), S. 103 f. und 504–506.

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  28. Vgl. PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 27, BERENBROK, Umwandlung des Unternehmens (2000), S. 1035, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 151 f. und 159, WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 291, WEIGL, Unternehmenskauf aus steuerlicher Sicht (2001), S. 2188, HOLZAPFEL/ PÖLLATH, Unternehmenskauf (2003), S. 103 f.

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  29. Einen Überblick über die hierfür jeweils maßgebenden zivilrechtlichen Vorschriften gibt PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 48. Vgl. auch BERENBROK, Umwandlung des Unternehmens (2000), S. 1035, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 160, BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1082 und 1084.

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  30. Vgl., auch im folgenden, den ausführlichen Überblick bei PICOT, Vertragsrecht (1998), S. 71–82.

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  31. Vgl. hierzu BGH-Urteil vom 16.01.1984, MDR 1984, S. 646, BGH-Urteil vom 17.09.1991, DB 1991, S. 2382, BGH-Urteil vom 04.11.1991, DB 1992, S. 314, WESSEL, Gefährliche Vorschrift (1989), SCHMIDT, Erwerberhaftung (1992).

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  32. Vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1979, BStBI. 1980 II, S. 258, BFH-Urteil vom 08.07.1982, DStR 1983, S. 270, BFH-Urteil vom 18.03.1986, BStBI. 1986 11, S. 589; ebenfalls BARTH, Haftung des Erwerbers (1975), HEINKE, Umfang der Haftung (1980), MÖSBAUER, Haftung für Betriebsteuern (1983).

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  33. Zu den steuerlichen Folgen der Wirtschaftsgüterübertragung der Kapitalgesellschaft für den Käufer vgl. HERZIG, Steuerorientierte Grundmodelle (1990), S. 133, HERZIG/HÖTZEL, Gestaltungsinstrumente beim Unternehmenskauf (1990), S. 518, KOENEN/GoHR, Ertragsteuerliche Effekte der Übernahme (1993), S. 2541–2543, HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 165, KROSCHEWSKI, Praxis des Unternehmensverkaufs (2001), S. 1089, SCHEFFLER, Veräußerung von Kapitalgesellschaften (2001), S. 293, WEIGL, Unternehmenskauf aus steuerlicher Sicht (2001), S. 2190, BAHR/ STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1083 f.

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  34. BGBl. 2000 I, S. 1433.

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  35. Vgl. im folgenden zum Vorgehen des Kombinationsmodells OTTO, Steuerrechtliche Kriterien (1989), S. 1393 f., GEIER, Steuerrechtliche Aspekte (1990), S. 95–102, HERZIG, Steuerorientierte Grundmodelle (1990), S. 134–138, HERZIG/HÖTZEL, Gestaltungsinstrumente beim Unternehmenskauf (1990), S. 519 f., KOENEN/GOHR, Ertragsteuerliche Effekte der Übernahme (1993), S. 2546–2548, HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 317–324, EILERS/NOWACK, Steuerrecht (1998), S. 664 f., HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 167–170, DAUTEL, Tax-Optimized Acquisitions (2001), S. 348, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 312, BAUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 181.

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  36. Vgl. § 8 Nr. 10 GewStG und BFH-Urteil vom 02.02.1994, DStR 1994, S. 613.

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  37. Vgl., auch im weiteren, JAKOBS/WITTMANN, Anteilserwerbe (2000), S. 1020, RÖDDER, Unternehmenssteuerreform (2000), S. 432, SEIBT, Steuersenkungsgesetz (2000), S. 2073, BLUMERS/ BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 234, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 312, FÖRSTER, Umwandlung und Untemehmenskauf (2001), S. 1245, KoLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 430 f., PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2218, SCHWEDHELM/OLBING/BINNEWIES, Gestaltungsüberlegungen (2001), S. 1085 f., BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1085, BRUSKI, Untemehmenskauf (2002), S. 182.

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  38. Vgl. im folgenden zur Konzeption des Mituntemehmerschaftsmodells HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 170 f., Roos/ANNUI, Mituntemehmerschaftsmodell (2000), BLUMERS/BEINERT/ WITT, Untemehmenskaufmodelle (2001), S. 234, DAUTEL, Tax-Optimized Acquisitions (2001), S. 349, DAUTEL, Untemehmenssteuerreform (2001), S. 313, KoLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 432, SCHWEDHELM/OLBING/BINNEWIES, Gestaltungsüberlegungen (2001), S. 1086 f., BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 182.

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  39. Vgl. SEIBT, Steuersenkungsgesetz (2000), S. 2073, BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskauf-modelle (2001), S. 234, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 313, FÖRSTER, Umwandlung und Untemehmenskauf (2001), S. 1245, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 432, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2217 f., BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1085, BRUSKI, Untemehmenskauf (2002), S. 182.

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  40. Vgl. im folgenden zur Wirkungsweise des Umwandlungsmodells RÖDDER, Vermögensübergang von Kapitalgesellschaften (1993), RÖDDER/HÖTZEL, Steueroptimale Form (1994), HINZ, Unternehmensbesteuerung (1995), S. 326 f., EILERS/NOWACK, Steuerrecht (1998), S. 671–679, HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 171–195, DAUTEL, Tax-Optimized Acquisitions (2001), S. 349, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 312 f., KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 432, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2218, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 182 f.

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  41. Vgl. HARITZ/WIsNIEwsKI, Umwandlungsmodell (2000), S. 162, HERZIG, Umwandlungsmodell (2000), S. 176 f., JAKOBS/WITTMANN, Anteilserwerbe (2000), S. 1021, BLUMERSBEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 234, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 183.

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  42. Vgl. JAKOBS/WITTMANN, Anteilserwerbe (2000), S. 1021, HARITz/WISNIEWSKI, Umwandlungsmodell (2000), S. 162, SEIBT, Steuersenkungsgesetz (2000), S. 2073 f., BLUMERSBEINERT/WITT, Untemehmenskaufmodelle (2001), S. 234, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 313, FÖRSTER, Umwandlung und Untemehmenskauf (2001), S. 1245, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 432, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2218, BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1085, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 183.

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  43. Vgl. im folgenden zum Procedere des Organschaftsmodells BLUMERSBEINERT/WITT, Untemehmenskaufmodelle (2001), S. 235–240, BEINERT/vAN LISHAUT, Steuerfragen bei Anteilskäufen (2001), S. 1148–1150, DAUTEL, Tax-Optimized Acquisitions (2001), S. 350 f., DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 314, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 431, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2218–2220, SCHWEDHELM/OLBING/BINNEWIES, Gestaltungsüberlegungen (2001), S. 1087, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 185–187.

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  44. Von Bedeutung ist diese Gesellschafterstruktur, um im Hinblick auf die in einem späteren Schritt vorzunehmende Teilwertabschreibung nicht § 8b Abs. 3 KStG zur Anwendung kommen zu lassen.

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  45. Eine derartige Neutralisierung stellt sich nach § 8 Nr. 10 GewStG allerdings nicht aus gewerbesteuerlicher Sicht ein.

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  46. Die Bildung ist in bezug auf die gewerbesteuerliche Organschaft problembehaftet, die Aufrechterhaltung geht sowohl hinsichtlich der gewerbesteuerlichen als auch der körperschaftsteuerlichen Organschaft mit gewissen Schwierigkeiten einher. Vgl. ausführlich BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 236 f, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 431, PLUSKAI, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2219, ferner auch BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 186.

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  47. Vgl. die Diskussion möglicher Anhaltspunkte eines Gestaltungsmißbrauchs bei BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 235–240 sowie ferner auch DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 315, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2220, BRUSKI, Untemehmenskauf (2002), S. 186.

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  48. Vgl. im folgenden zum Ablauf des Hinabverschmelzungsmodells DIETERLEN/SCHADEN, Abzugsfähiger Verlust (2000), BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 234, BEINERT/vAN LISHAUT, Steuerfragen bei Anteilskäufen (2001), S. 1150, DAUTEL, Tax-Optimized Acquisitions (2001), S. 351, DAUTEL, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 315, KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 432 f., PLUSKAT, Untemehmenssteuerreform (2001), S. 2220, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 184 f.

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  49. Zu der Problematik der Deutung der Hinabverschmelzung als Tausch im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG vgl. treffend PLUSKAT, Untemehmenssteuerreform (2001), S. 2221.

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  50. Vgl. hierzu eingehend und jeweils mit weiteren Nachweisen HANNEMANN, Down-Stream Merger (2000), S. 2497 f. sowie PLUSKAT, Untemehmenssteuerreform (2001), S. 2220 f.

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  51. Eine solche Gültigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG auch für die Hinabverschmelzung bejahen BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 235 f., BEINERT/VAN LISHAUT, Steuerfragen bei Anteilskäufen (2001), S. 1150, HANNEMANN, Down-Stream Merger (2000), S. 24982500, FÖRSTER, Umwandlung und Unternehmenskauf (2001), S. 1248, PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2221, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 185. Vgl. zur analogen Anwendung der Hinaufverschmelzungsregeln des UmwStG auf die Hinabverschmelzung auch BMF, Schreiben vom 25.03.1998, BStBI. 1998 I, S. 285, Rz. 03.10 und S. 287, Rz. 04.12.

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  52. Vgl. BLUMERS/BEINERT/WITT, Unternehmenskaufmodelle (2001), S. 235, ferner auch KOLLRUSS, Kauf von Anteilen (2001), S. 433, BRUSKI, Unternehmenskauf (2002), S. 185.

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  53. Vgl. PLUSKAT, Unternehmenssteuerreform (2001), S. 2221.

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  54. So auch BAAR/STREIT, Buy Outs bei Kapitalgesellschaften (2002), S. 1085.

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  55. ELSER, Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich (2002), S. 1827 spricht Organschafts-und Hinabverschmelzungsmodell den Erfolg aufgrund ihrer jeweiligen Schwächen vollständig ab und hält sie für „weder tragfähig noch praxistauglich“.

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  56. Vgl. zum Zusammenhang zwischen der Umsetzungsart und der Höhe des Kaufpreises eingehend SCHEFFLER, Veräußerung von Kapitalgesellschaften (2001), ELSER, Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich (2002).

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  57. Vgl. zu dieser Differenzierung auch HÄUSSERMANN, Existenzgründung (1998), S. 72 f.

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  58. Freilich ist auch in der geschilderten Konstellation in Grenzen eine sukzessive Veräußerung möglich, ohne auf die Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn der schrittweise Verkauf steuerrechtlich als Betriebsaufgabe interpretiert wird. Im Hinblick auf die Kriterien, die für die Qualifikation einer sukzessiven Übereignung als Betriebsaufgabe erfüllt sein müssen, sei auf die Ausführungen in Abschnitt 11.2.3.2 verwiesen.

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  59. Vgl. GRUHLER, Nachfolge (1998), S. 178.

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  60. Vgl. zur Differenzierung zwischen einem und mehreren Nachfolgern auch HÄUSSERMANN, Existenzgründung (1998), S. 72 f.

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  61. Vgl. zu diesem Vorgehen Orro, Rechtsfragen (1990), S. 84, HAARMANN, Management Buy-Out (1991), S. 348 f., WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 182.

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  62. Vgl. MATSCHKE, Arbitriumwert (1979), S. 31, MATSCHKE, Unternehmungsbewertung in dominierten Konfliktsituationen (1981), S. 117. Um eine dominierte Konfliktsituation handelt es sich entsprechend bei Fällen, in denen eine der beteiligten Parteien eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse der Unternehmung auch gegen den erklärten Willen der anderen Konfliktpartei realisieren kann, vgl. MATSCHKE, Arbitriumwert (1979), S. 33, MATSCHKE, Unternehmungsbewertung in dominierten Konfliktsituationen (1981), S. 117.

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  63. In Ausnahmefällen mag es dem Verkäufer freilich glücken, aufgrund seines Verhandlungsgeschicks oder seiner Verhandlungsmacht den Betriebsübergang zu den für ihn günstigsten Bedingungen, das heißt zu jenen Konditionen, die die Konzessionsgrenze des Käufers darstellen, zu vollziehen.

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  64. Vgl. SEILER, Untemehmensverkauf (2000), S. 99–101; auch WEINLADER, Unternehmensnachfolge (1998), S. 73 f. sowie VON BOEHM-BEZING, Sicht der Bank (1999), S. 103 und 106 nehmen eine derartige Differenzierung vor.

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  65. SEILER, Untemehmensverkauf (2000), S. 100.

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  66. SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 99.

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  67. VON MOLTKE, Militärische Werke (1900), S. 293.

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  68. Vgl. HERING, Unternehmensbewertung (1999), S. 170, ebenfalls zum Begriff der Strategie auch HINTERHUBER, Wettbewerbsstrategie (1990), S. 49 f., ROLLBERG, Strategische Unternehmensführung (1996), S. 13 f., NIEDERDRENK, Strategien (2001), ROLLBERG, Unternehmensplanung (2001), S. 24.

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  69. Vgl. HINTERHUBER, Wettbewerbsstrategie (1990), S. 32 und 44.

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  70. Vgl. HERING, Unternehmensbewertung (1999), S. 170.

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  71. Zu beachten ist, daß der Terminus „taktisch“ dabei von einer Vielzahl betriebswirtschaftlicher Autoren mit dem Begriff „operativ” vertauscht wird, vgl. zum Beispiel ADAM, Planung und Entscheidung (1996), S. 314–318. Nach dem militärischen Sprachgebrauch ist die operative Planung jedoch der taktischen übergeordnet, so daß vor allem zwischen Strategie und Taktik differenziert werden muß, während operative Überlegungen dazwischen angesiedelt sind. Vgl. zum Beispiel VON MANSTEIN, Verlorene Siege (1991), S. 174; ebenfalls HINTERHUBER, Wettbewerbsstrategie (1990), S. 49 f., KOCH, Integrierte Unternehmensplanung (1982), S. 36 f., HERING, Unternehmensbewertung (1999), S. 170.

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  72. HASE, Integration (1996), S. 28. Eine definitorische Abgrenzung der Begriffe „marktstrategisch“ und „ergebnisorientiert” nimmt der Autor in diesem Zusammenhang nicht vor.

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  73. Vgl. HASE, Integration (1996), S. 29 f.

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  74. HASE, Integration (1996), S. 34.

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  75. Vgl. hierzu eingehend die Ausführungen im unteren Abschnitt IV.2 und das dort angeführte Schrifttum.

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  76. Anderer Ansicht HENNERKES, Bewältigung des Generationswechsels (1996), S. 15 sowie MAUTE, Due Diligence (2001), S. 354, die jeweils zwischen Börsengang einerseits und Unternehmungskauf respektive -verkauf andererseits differenzieren und den Übergang des Betriebes auf ein Börsenpublikum damit nicht als Situation eines Kaufs/Verkaufs deuten.

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  77. Ihren Charakter als fixe Rahmenbedingung verliert die Verkäuferzahl freilich, wenn die Ausgangslage des abgebenden Eigners nicht als gegeben, sondern als im Zeitverlauf veränderbar angesehen wird. So kann ein einzelner Eigentümer Teile seiner Unternehmung an andere Wirtschaftssubjekte abgeben, die sich im Anschluß wieder von den erhaltenen Betriebsteilen trennen wollen. Der in der Vergangenheit alleinige abgebende Eigner befindet sich dann nach dieser Zwischentransaktion in einer Situation mehrerer Verkäufer. Vice versa ist es ebenfalls denkbar, daß der abgebende Eigner von anderen Verkäufern umgeben ist. Erwirbt er zunächst ihre Unternehmungsteile, um sich danach von dem Betrieb zu trennen, wechselt er folglich von der Situation mehrerer Verkäufer in die Situation eines einzelnen Verkäufers.

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  78. Beispielsweise liegt diese Voraussetzung den Ausführungen von WEINLADER, Unternehmensnachfolge (1998), RIEDEL, Unternehmensnachfolge (2000) sowie HABIG/BERNINGHAUS, Nachfolge im Familienunternehmen (2004) zugrunde.

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  79. Im Falle einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner, § 20 Abs. I ErbStG.

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  80. In dem als Exkurs skizzierten Fall der Gesellschafterdependenz ist es freilich darüber hinaus denkbar, eine zeitliche Verschiebung der Nachfolge vorzunehmen: Verkauft der verbleibende Gesellschafter einen seiner Anteile, kann der abgebende Gesellschafter zunächst die einjährige Frist verstreichen lassen, nach deren Ablauf das Stuttgarter Verfahren wieder Gültigkeit erlangt, und die Beteiligungsübertragung dann vornehmen. Problematisch ist daran allerdings zum einen, daß eine Verschiebung nur bei solchen Übertragungen möglich ist, die nicht an den Todeszeitpunkt des Gesellschafters gebunden sind. Bei der Schenkung oder der Stiftung unter Lebenden ist sie also durchführbar, bei der Vererbung oder der Stiftung von Todes wegen dagegen ausgeschlossen. Hinzu kommt, daß der Erfolg einer zeitlichen Verschiebung im Falle der Schenkung oder der Stiftung unter Lebenden jedoch ohnehin fraglich ist, da der verbleibende Gesellschafter nach Ablauf der Jahresfrist erneut einen seiner Anteile veräußern kann und dies theoretisch bis zum vollständigen Verkauf seiner Unternehmungstitel in der Zukunft fortzusetzen vermag.

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  81. Vgl. zum Entscheidungswert MATSCHKE, Gesamtwert der Unternehmung (1972), MATSCHKE, Entscheidungswert (1975), MATSCHKE, Wertarten nach ihrer Aufgabenstellung (1992), S. 876 sowie die Ausführungen in Abschnitt I V.2.I.

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  82. Im Beispielfall des Exkurses stellt sich der vermiedene Schaden als erbschaft-respektive sehenkungsteuerliche Mehrbelastung dar, die bei einer Bewertung auf Basis des Verkaufspreises eines Anteils entstünde und durch die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens umgangen werden könnte.

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  83. Vgl. zur Differenzierung zwischen der Nachfolge im Hinblick auf die Gesamtunternehmung und auf einen Unternehmungsteil auch HÄUSSERMANN, Existenzgründung (1998), S. 73, HABIG/BERNINGHAUS, Nachfolge im Familienunternehmen (2004), S. 130 sowie — aus Käufersicht — SIEBEN/ SIELAFF, Untemehmensakquisition (1989), S. 15 f.

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  84. Wird die Unternehmung — sei es nun in einem Zeitpunkt oder einem Zeitraum — an mehrere Käufer gegeben, ist aus der jeweiligen Sicht eines dieser neuen Eigner ebenfalls lediglich ein Unternehmungsteil Objekt der Nachfolge. Da die vorliegende Untersuchung jedoch die Perspektive des Verkäufers einnimmt, wird dieser Fall im weiteren nicht eingehender betrachtet.

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  85. Vgl. unter anderem WEINLADER, Unternehmensnachfolge (1998), S. 67, VON BOEHM-BEZING, Sicht der Bank (1999), S. 103, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 34, HABIG/BERNINGHAUS, Nachfolge im Familienunternehmen (2004), S. 109 f.

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  86. Vgl. zur handelsrechtlichen Ausgestaltung der Spaltung eingehend KALLMEYER, Umwandlungsgesetz (1994), S. 1748 f., KALLMEYER, Kombination von Spaltungsarten (1995), SCHWEDHELM/ STRECK/MACK, Spaltung der GmbH (1995).

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  87. Besitzt der abgebende Eigner neben der betrachteten Unternehmung mindestens einen weiteren Betrieb, können die Wirtschaftsgüter bei dieser und auch den im folgenden zu erläuternden Alternativen der Spaltung auch auf diese(n) anderen bereits bestehenden Rechtsträger transferiert werden; es handelt sich dann uni eine „Spaltung zur Aufnahme“. Gleiches gilt, wenn der Eigner die Wirtschaftsgüter in die Unternehmung eines Dritten einbringt. Da hier jedoch aus Gründen der einfacheren Darstellung ein Eigentümer zugrunde gelegt werden soll, der in seiner Ausgangssituation keine anderen Betriebe neben der betrachteten Unternehmung in seinem Portefeuille hält und auch keine Übertragung auf den Rechtsträger eines Dritten vornimmt, wird lediglich die Möglichkeit der Rechtsträgerneugründung im Zuge der Spaltung, das heißt die „Spaltung zur Neugründung”, erläutert.

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  88. Nicht betriebswirtschaftlich, sondern juristisch gesehen ist im Falle einer vorangegangenen Ausgliederung freilich nicht das bislang betrachtete, die Veräußerung anstrebende Wirtschaftssubjekt, sondern der Betrieb, der seine Wirtschaftsgüter zum Teil an einen oder mehrere neue(n) Rechtsträger transferiert hat, Eigentümer dieser neuen Unternehmung(en).

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  89. Um eine Aufdeckung stiller Reserven im Zuge der Spaltung zu vermeiden, ist in diesem Zusammenhang — neben dem ohnehin bestehenden Teilbetriebserfordernis des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG — allerdings auch die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 15 Abs. 3 Sätze 2–4 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG zu beachten. Vgl. hierzu ebenfalls BERENBROK, Umwandlung des Unternehmens (2000), S. 982 f., SCHUMACHER, Umwandlungssteuen-echt (2002).

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  90. Vgl. zum Begriff des Teilbetriebs die in Abschnitt 1I.2.3.2 vorgenommenen Erläuterungen und das in diesem Zusammenhang angeführte Schrifttum.

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  91. Um ihren jeweiligen Teil des Verlustvortrags nutzen zu können, müssen die Erwerber freilich gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 2 UmwStG die bereits in Abschnitt 1I1.1.2.1 geschilderte Voraussetzung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfüllen, und auch der Wegfall der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG darf nicht eintreten. Vgl. zur Verlustnutzung im Wege der Spaltung und des anschließenden Verkaufs der Unternehmung auch KAMINSKI/STRUNK, Unternehmerische Entscheidungen (2003), S. 117–119.

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  92. Vgl. GUTENBERG, Einführung (1958), S. 27, GUTENBERG, Unternehmensführung (1962), S.20, GUTENBERG, Betriebswirtschaftslehre (1983), S. 131–133.

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  93. Zu beachten ist in diesem Kontext, daß der Terminus der Führung im Schrifttum keineswegs einheitlich gedeutet wird: Zum einen können unterschiedliche Objekte der Führung identifiziert werden; während GUTENBERG die Führung auf die Gesamtheit der unternehmerischen Elementarfaktoren bezieht, wird sie in anderen Teilen des Schrifttums insbesondere mit den Mitarbeitern der Unternehmung in Zusammenhang gebracht. Vgl. zu den denkbaren Objekten der Führung insbesondere WEIBLER, Personalführung (2001), S. 7–9 sowie auch SCHERM/Süß, Personalmanagement (2003), S. 155. Zum anderen wird der Terminus der Führung im Schrifttum nicht einheitlich definiert; nach WEIBLER, Personalführung (2001), S. 29 heißt Führung, „andere durch eigenes, sozial akzeptiertes Verhalten so zu beeinflussen, dass dies bei den Beeinflussten mittelbar oder unmittelbar ein intendiertes Verhalten bewirkt“. Eine Übersicht über weitere, im Schrifttum anzutreffende Definitionen des Führungsbegriffs findet sich ebenda, S. 28 f. Die vorliegende Arbeit stützt sich auf die Führungsdefinition GUTENBERGS, da diese für die weitere Untersuchung aus zwei Gründen zweckmäßig ist: Erstens betrifft die Nachfolge nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die übrigen Elemente der Unternehmung, so daß diese hier ebenfalls als Objekt der Führung verstanden werden sollen. Zweitens abstrahiert die Definition GUTENBERGS von der Frage der Akzeptanz der Führung auf seiten der Geführten und dient somit einer fur die Untersuchung notwendigen Komplexitätsreduktion.

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  94. Selbstverständlich kann der dispositive Faktor der Unternehmung nicht nur durch eine einzelne Person, sondern auch durch eine Mehrzahl von Führungssubjekten, wie beispielsweise mehrere Vorstandsmitglieder, ausgeübt werden. Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in den folgenden Ausführungen allerdings stets lediglich die Singularform benutzt.

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  95. Vgl. zum höheren Informationsstand des angestellten Erwerbers im Vergleich zu externen Käufern BERLINER, Vergütung für den Wert des Geschäfts (1913), S. 7 f., QUICK, Unternehmensbewertung (1992), S. 145, HATZIG, Kaufpreisfindung beim Management Buy-Out (1995), S. 119 f., GRAML, Desinvestition (1996), S. 201 und 204, RHEIN, Interessenkonflikt der Manager (1996), S. 4 und 16, GRUHLER, Nachfolge (1998), S. 174, WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 181, KASPERZAK, Management Buy Out (2001), S. 153, SEILER, Untemehmensverkauf (2000), S. 114 f., ferner auch LENNARDT, Planung und Ablauf (1993), S. 21.

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  96. Zu den Netzwerkkontakten des angestellten Käufers innerhalb des Personals vgl. auch WEITNAUER, Venture Capital (2000), S. 181. Auf entsprechende Verbindungen zu den Akteuren der Absatz-und Beschaffungsmärkte der Unternehmung weisen SEIBEL, Familie und Betriebswirtschaft (1999), S. 161, QUICK, Unternehmensbewertung (1992), S. 145, GRUHLER, Nachfolge (1998), S. 174 sowie KASPERZAK, Management Buy Out (2001), S. 153 hin.

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  97. So beispielsweise HENNERKES, Bewältigung des Generationswechsels (1996), S. 15, VON BOEHM-BEZING, Sicht der Bank (1999), S. 103 und 105. TREFELIK, Generationenwechsel (1998), S. 19 bezeichnet den MBO zwar als „Verkauf an Mitarbeiter“, stellt ihn aber nichtsdestoweniger der Alternative „Veräußerung des Unternehmens” gegenüber.

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  98. Gleicher Ansicht LÖCK, Management Buy-Outs (1990), S. 65, SPIELMANN, Generationenwechsel (1994), S. 39 und 44, WATRIN, Planung des Nachfolgeprozesses (1998), S. 44, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 45. LOCK spricht in diesem Zusammenhang auch von „Sonderformen des Firmenkaufs“. Eine derartige Einordnung ist allerdings irreführend, denn es geht bei dem „management buy-out” nicht allein um den Kauf des Namens, also der Firma (vgl. § 17 HGB) der Unternehmung, sondern um die Übernahme der Unternehmung selbst.

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  99. Vgl. QUICK, Unternehmensbewertung (1992), S. 145, GRAML, Desinvestition (1996), S. 252, HANKE, Nachfolge im Unternehmen (1996), S. 46, GRUHLER, Nachfolge (1998), S. 174, SEIBEL, Familie und Betriebswirtschaft (1999), S. 162, SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 109.

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  100. Hier und im folgenden wird davon ausgegangen, daß auch die angestellte Führungskraft nach Erwerb des Betriebes das Ziel der Gewinnmaximierung anstrebt. Verfolgte der Angestellte nach der Übernahme ein anderes Ziel als das der Gewinnmaximierung, könnte es selbstverständlich zu Führungsänderungen kommen, unabhängig davon, ob zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Angestellten in der Vergangenheit Differenzen über die gewinnmaximale Betriebsführung existierten oder nicht.

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  101. SEILER, Unternehmensverkauf (2000), S. 114.

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  102. HATZIG, Kaufpreisfindung beim Management Buy-Out (1995), S. 149.

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  103. Vgl. im folgenden eingehend LOWENSTEIN, Management Buyouts (1985), S. 731 f. und 740 f., ADAMS, Markt für Unternehmenskontrolle (1989), S. 337, HATZIG, Kaufpreisfindung beim Management Buy-Out (1995), S. 146–149, GRAML, Desinvestition (1996), S. 201 f. und 204, RHEIN, Interessenkonflikt der Manager (1996), S. 14–19.

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Olbrich, M. (2005). Die Dimensionen der Nachfolgegestaltung. In: Unternehmungsnachfolge durch Unternehmungsverkauf. Moderne Finanzwirtschaft & Unternehmensbewertung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99282-6_3

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