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Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

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Zusammenfassung

Im vorangegangenen Kapitel wurde (aus Sicht des Handels) ein Überblick über den Schweizer Lebensmittelmarkt und die darin spielenden Wettbewerbskräfte vermittelt. Im folgenden stehen ökologische Veränderungsprozesse in der Schweizer Lebensmittelbranche im Zentrum der Betrachtungen. Anhand des „ökologischen Transformationsprozesses“ wird nachgezeichnet, wie ökologische Belastungen via veränderte Rahmenbedingungen auf dem Markt schliesslich Wettbewerbsrelevanz entfalten. Hierbei wird Fragen nachgegangen wie: Welche ökologischen Belastungen gehen von den verschiedenen Stufen der Lebensmittelbranche aus? Auf welchen Wegen erlangen Umweltschutzfragen Wettbewerbsrelevanz? Welche Umweltthemen sind von den Anbietern auf dem Lebensmittelmarkt zu berücksichtigen? Welche Rolle spielen dabei die Konsumenten? Welche die Politik?

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Literatur

  1. Der englische Begriff “Stakeholder” wird als Synonym für “Anspruchsgruppen” verstanden. Freeman definiert Stakeholder als “any group or individual who can affect or is affected by the achievement of the firm’s objectives.” Freeman 1984, S. 25.

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  2. Während dem Anspruchsgruppenkonzept eine akteursorientierte oder institutionelle Betrachtungsweise der Unternehmensumwelt zugrunde liegt, beruht das Konzept der drei externen Lenkungssysteme auf einer funktionalen Betrachtungsweise. In einer groben Sicht kann man einzelne Anspruchsgruppen bestimmten Lenkungssystemen zuordnen. So wirken zum Beispiel Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace normalerweise im öffentlichen Lenkungssystem (womit jedoch nicht ausgeschlossen wird, dass Greenpeace auch im politischen oder marktlichen Lenkungssystem Wirkung erzielt). Vgl. hierzu Dyllick/Belz 1995, S. 58.

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  3. Ein Beispiel für einen direkten ökologischen Transformationsprozess ist die Auseinandersetzung um die Ölplattform Brent Spar. In diesem Konflikt hat Greenpeace mit symbolträchtigen Aktio nen einen grossen Anklang in der Öffentlichkeit gefunden und einen wirksamen Boykott von

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  4. Vgl. DyllickBelz/Schneidewind 1997, S. 5 f. Damit soll zum einen der Gefahr vorgebeugt werden, von ökologisch induzierten Veränderungen überrascht zu werden; zum anderen dass die “richtigen” Lösungen umgesetzt werden. Vgl. Betz 1994, S. 51.

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  5. Während sich die Lebensmittelproduktion von 1939–1985 verdoppelt hat, stieg der Energieeinsatz in derselben Zeitspanne um das Siebenfache (abnehmende Produktivität). Vgl. Belz 1995, S. 37 f.

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  6. VOC steht für Volatile Organic Compounds (= flüchtige organische Verbindungen). 16° FCKW steht für Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

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  7. Vgl. zu diesem letzten Punkt auch Kap. 4.

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  8. Belz 1995, S. 51 f. FaistlKytzia stützen diese Einschätzung im Wesentlichen. Sie kommen in ihrer Studie zum Schluss, dass die Handelsunternehmen durch den hohen Grad an Rückwärtsintegration insbesondere bei der Energie 30% des Gesamtverbrauchs beeinflussen können. Vgl. hierzu Faist/Kytzia 1999, S. 26.

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  9. Dyllick/BeIzJSchneidewind 1997, S. 57. Zu den ökologischen Wettbewerbsfeldern in der Le-bensmittelbranche vgl. Belz 1995, S. 231 ff. sowie Belz/Villiger 1997, S. 21 ff.

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  10. Vgl. Dyllick 1999a, S. 391.

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  11. Vgl. Dyllick/BeIzJSchneidewind 1997, S. 57.

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  12. Vgl. hierzu und zum folgenden BelzlVilliger 1997, S. 21 ff.

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  13. Vgl. Rigendinger 1997, S. 38.

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  14. Gysin/Poppenwimmer 1994, S. 155.

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  15. M Damit verursacht jede Person in der Schweiz 145 kg ernährungsbedingte Siedlungsabfälle pro Jahr. Vgl. Belz 1995, S. 50 f. sowie BebJVilliger 1997, S. 22.

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  16. Vgl. näher zum “Fall Toni” Dyllick 1988, S. 51–55.

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  17. Vgl. zu diesem Beispiel Dyllick/Belz/Schneidewind 1997, S. 3.

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  18. Zur ökologischen Herausforderung der Getränkekartonindustric vgl. Volle 1997.

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  19. führte eine Einsprache von Bio-Bauern im Kanton Aargau dazu, dass der erste Freisetzungsversuch von gentechnisch verändertem, herbizidresistentem T-25-Mais vom BUWAL abgelehnt wurde. Die Bio-Bauern verlangten in ihrer Einsprache, dass ihre Felder geschützt werden und drohten erfolgreich mit einer allfälligen Schadenersatzklage im Falle von Auskreuzungen und Vermischungen von Gentech-und Biopollen. Vgl. Greenpeace 1999, S. 6.

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  20. Vgl. Schweizerischer Bundesrat 1997, S. 19.

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  21. Die Gentechnik ist ein Zweig der Biotechnologie. Bei der Biotechnologie werden lebende Organismen zur Produktion bestimmter Stoffe beigezogen. Die Gentechnologie ermöglicht die Veränderung (Manipulation) des Erbmaterials. Einzelne Gene werden dabei lokalisiert, isoliert, zerschnitten und verpflanzt. Durch den Austausch der Gene entstehen Lebewesen mit neuen Eigenschaften. Vgl. Basler Appell gegen Gentechnologie und Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie 1994.

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  22. Vgl. Schweizerischer Bundesrat 1997, S. 17.

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  23. Zum Überblick über die Geschichte und dem Lebenszyklus der Gentechnologie im Lebensmittelbereich vgl. Belz 1995, S. 236 ff.

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  24. wird die Genschutzinitiative vom Schweizer Volk abgelehnt. Wie die Skepsis gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln jedoch deutlich macht, ist dies als Befürwortung zur Anwendung der Gentechnologie im Medizinal-und nicht im Lebensmittelbereich zu interpretieren.

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  25. Zu diesem Konsortium gehört neben Migros Sainsbury’s und Marks and Spencer (GB), Carrefour (F), Effelunga (I), Delhaize (B) sowie Superquinn (Irland).

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  26. WWF schätzt, dass 80% der Konsumenten die Gentechnik im Lebensmittelbereich ablehnt. Vgl. WWF 1997, S. 3.

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  27. Vgl. Belz/Schneidewind/Villiger/Wüstenhagen 1997, S. 3.

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  28. Zu den ökologischen Problemen in der Güterverkehrsbranche vgl. I lugenschmidt 1995, S. 56–88.

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  29. Rieder/Anwander Phan-huy sprechen in diesem Zusammenhang von einer Rückbesinnung auf traditionelle Werte, die den regionalen Produkten zu einem Aufschwung verhelfen. Vgl. Rieder/Anwander Phan-huy 1994, S. 125. In Kap. 2 wurden diese Zusammenhänge unter den Trend “Cocooning” gefasst.

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  30. In diese Richtung wirkt z.B. die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, welche in der Schweiz ah dem Jahr 2001 zu entrichten ist.

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  31. Regionale Produkte sind durch die explizite Bezugnahme zum Ort der Produktion gekennzeichnet. Vgl. zur Definition, Kennzeichnung und zu einer Einteilung regionaler Produkte Hofer/Stalder 1998.

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  32. Die 1997 in Kraft getretene Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse bietet den Anbietern regionaler Produkte einen rechtlichen Rahmen.

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  33. Faist/Kytzia geben in ihrer Untersuchung an, dass die privaten Haushalte durch Kühlen und Kochen 17% des Gesamtenergieverbrauchs in der Lebensmittelkette verursachen. Hinzu kommen 4% für Transporte der Lebensmittel. Vgl. Faist/Kytzia 1999, S. 26.

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  34. Ökologische Ansprüche bilden die Brücke zwischen der stofflich-energetischen und der sozioökonomischen Ebene, indem sie ökologische Probleme thematisieren, daraufhin den ökologischen Transformationsprozess in Gang setzen und schliesslich zu Wettbewerbsveränderungen führen. Anhand einer ökologischen Anspruchsmatrix können die zentralen ökologischen Ansprüche (analog zur ökologischen Belastungsmatrix) erfasst und visualisiert werden. Vgl. hierzu Belz 1995, S. 52–65.

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  35. Vgl. Dyllick/BelzlSchneidewind 1997, S. 72.

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  36. Der folgende Abschnitt beruht auf den Beiträgen Villiger 1998 sowie Villiger/Belz 1998.

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  37. Wie z.B. die Produktion von Lebensmitteln, die Ernährungssicherung, die Landschaftspflege, die bäuerliche Lebensweise oder die dezentrale Besiedelung. Vgl. (ifS 1996, S. 7.

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  38. Bei den drei Vorlagen handelte es sich um eine Änderung des Verfassungsartikels zur Landwirtschaft, um die Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses sowie um die Einführung von Solidaritätsbeiträgen.

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  39. Artikel 3l bis Abs. 3 lit. bin der Abstimmung vom 9. Juni 1996.

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  40. Im Jahr 1994 erreichten die Kaufkraftabflüsse einen Wert von 1.5 Mrd. Sfr., was in etwa 6% der Umsätze des schweizerischen Lebensmittelhandels entspricht. Vgl. Ledermann 1996, S. 113 sowie S. 121.

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  41. Vgl. Schweizerischer Bundesrat 1992, S. 145. 2°6 Vgl. Amman/Anwander Phan huy 1996, S. 197.

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  42. Vgl. Schweizerischer Bundesrat 1992, S. 2 f.

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  43. Der Geltungsbereich der Bio-Verordnung beschränkt sich vorderhand auf die pflanzlichen Erzeugnisse. Die Nutztierhaltung bleibt vorerst ausgeklammert, da das europäische Recht die Tierhaltung noch nicht geregelt hat. Der Bundesrat versucht dadurch, das Risiko möglicher Handelshemmnisse zu umgehen und beabsichtigt, die Kennzeichnung der Erzeugnisse aus der tierischen Produktion im Gleichschritt mit der EU festzulegen. Die Bestimmungen der Bio-Verordnung sind national verbindlich, aber gleichzeitig Elf-kompatibel. Nach den Regeln der Reziprozität anerkennt die Schweiz gleichwertige Qualifikationen aus dem Ausland (und umgekehrt). Vgl. hierzu Anhang 4 der Bio-Verordnung.

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  44. Im Gegensatz zur konventionellen Landwirtschaft verzichtet der Biologische Landbau konsequent auf chemisch-synthetische Dünge-und Pflanzenschutzmittel. Davon abzugrenzen ist die Integrierte Produktion (IP), die zwischen diesen beiden Extremen liegt. Die Integrierte Produktion ist durch einen eingeschränkten Gebrauch von chemisch-synthetischen Dünge-und Pflanzenschutzmittel gekennzeichnet. Vgl. hierzu Kap. 4.

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Villiger, A. (2000). Ökologische Transformation. In: Von der Öko-Nische zum ökologischen Massenmarkt. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99263-5_3

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