Zusammenfassung
Ausgangspunkt der folgenden Analyse ist eine vermögenslose Kapitalgesellschaft, die keinerlei künftige Ertragsaussichten verspricht. Die Kapitalgesellschaft ist jedoch mit einem ertragsteuerlichen Verlustvortrag ausgestattet, der als einzige „Bilanzposition“ auf der Aktivseite dem ursprünglich investierten Nominalkapital in gleicher Höhe entgegensteht.810 Der Verlustvortrag resultiert aus realisierten (auszahlungswirksamen) Vermögensminderungen auf Kapitalgesellschaftsebene.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Diese Ausgangskonstellation ist zweckmäßig, um die Möglichkeiten der Nutzung des Verlustvortrages und ihre Grenzpreiswirkungen isolieren zu können, wenngleich Verlustvorträge in praxi nur in Ausnahmefällen mit völliger Vermögenslosigkeit und fehlenden Ertragsaussichten einhergehen.
Nur ein sofortiger Verlustausgleich ist in der Lage, die hemmende Wirkung von Gewinnsteuerzahlungen auf die Risikobereitschaft zu vermeiden, vgl. Kap B 3.3.
Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, S. 241.
Von der Möglichkeit, eine verlustbedingte Teilwertabschreibung bei Anteilen im Betriebsvermögen vorgenommen zu haben, sei zunächst abgesehen. Zur verlustbedingten Teilwertabschreibung vgl. Kap. B 4.4/C 3. 2. 2.
Der Verlust auf Anteilseignerebene ergibt sich durch Gegenüberstellung der Liquidationsraten und der Anschaffungskosten. Da es keine negativen Liquidationsraten gibt, kann ein höherer, vom Fremdkapital zu tragender Verlust nicht auf Anteilseignerebene transferiert werden.
Gewerbesteuerlich ist lediglich ein ausschüttungsbedingter Verlust nicht wirksam, vgl. Kap. C 3. 2. 2.
Beim klassischen Verlustrotationsmodell, wo vor Liquidation ein gezieltes Aufkaufen der unwesentlichen Beteiligungen durch einen Gesellschafter erfolgt, um im Anschluß daran einen Liquidationsverlust geltend zu machen, muß nun durch § 17 Abs. 2 S. 4
EStG mit der Liquidation bis zum Ablauf der fünfjährigen Behaltefrist abgewartet werden. Vgl. Gerl, Steuergestaltung, 1997, S. 57 ff.
Schmidt/Levedag, Anteilsrotationen, 1997, S. 934. Vgl. hierzu auch Herzig, Anteilsrotation, 1980, S. 1606 ff. Vgl. auch Kap. F 2.2. 1.
Hierzu Geri, Steuergestaltung, 1997, S. 56 f.
Bei reinen Anlaufverlusten kommt eine Teilwertahschreibung allerdings nicht in Betracht. Zugleich darf es sich auch gem. § 8b Abs. 6 KStG um keine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung handeln, vgl. Kap. C 3.2. 2. 1
Engelsing/Pickhardt-Poremha, Gestaltungsmöglichkeiten, 1999, S. 975.
Zu berücksichtigen sind auch die Mindestbesteuerungsregelungen des § 2 Abs. 3 EStG, die einem externen Verlustausgleich entgegenstehen können, vgl. Kap. C 3. 2. 5.
Vgl. als erster Neu, Nutzbarmachung, 1995, S. 1731 ff.
Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist der Eintritt in den Verlustabzug der Überträgerin i.S.d. § 10d Abs. 2 S. 3 EStG untersagt.
Rahmen der Ubernahmeerfolgsermittlung können somit die Anschaffungskosten Berücksichtigung finden. Die Verlustsituation im Gründungsfall ist neben der Vergütung stiller Reserven bzw. künftiger Ertragsaussichten im Falle des aktuellen Anteilskaufs eine weitere Entstehungsursache eines Übernahmeverlustes. Vgl. Kap. E 4.3. 5. 1.
Vgl. hierzu oben E 4.3.5.3. Im Falle einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen gelten gem. § 5 Abs. 2 UmwStG die Anteile als zum Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt. Wesentlich Beteiligte nehmen somit an der Übernahmeerfolgsermittlung teil.
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform v. 29.10. 1997, BStBI. 1 1997, S. 928.
Ein vorhandener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag geht durch die Umwandlung gem. § 18 Abs. 2 UmwStG verloren. Sofern stille Reserven in den Wirtschaftsgütern vorhanden sind, welche bei Umwandlung mit Buchwertverknüpfung gem. § 4 Abs. 6 UmwStG aufzudecken sind, ist diese Aufstockung u.U. bereits auf Kapitalgesellschaftsebene vorzunehmen, um den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag im Rahmen der Übertragungsgewinnermittlung „aufzutrocknen“. Vgl. hierzu Kap. E 4.3. 5. 2.
Die Umwandlung in eine Personengesellschaft bot wesentlich beteiligten Gesellschaftern mit Anteilen im Privatvermögen die Möglichkeit der sofortigen Verlustnutzung, welche dieser Anteilseignergruppe aufgrund § 17 Abs. 2 S. 4
EStG a.F. im Rahmen der Liquidationsalternative nicht zur Verfügung stand. Vgl. Genl, Steuergestaltung, 1997, S. 64
Nunmehr ist diese fehlende Abstimmung von EStG und UmwStG durch § 5 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 7 UmwStG beseitigt, vgl. hierzu Kap. E 4.3.5.3.
Nach § 4 Abs. 6 UmwStG a.F. war eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe nicht nur eine eher seltene Ausnahme (wie der „Betrag à fonds perdu“ für einen lästigen Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft), sondern insbesondere im hier vorliegenden Fall der Umwandlung einer Verlustkapitalgesellschaft ohne stille Reserven häufig anzutreffen.
Der neue § 4 Abs. 6 S. 2 UmwStG dürfte auf die Attraktivität des Umwandlungsmodelles als Erwerbsfolgetransaktion im Anschluß an einen share-deal (vgl. Kap. E 4.3) allerdings keinen negativen Einfluß haben, da bei Umwandlung unmittelbar nach dem Erwerb der Finanzverwallung ohnehin kaum plausibel zu machen war, warum der nicht in Form stiller Reserven aktivierbare Teil des Kaufpreises nicht auf einen derivativen Firmenwert entfallen soll, vgl. Schultz, Änderungen, 1997, S. 1791.
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10. 1997, BStBI. 1997, S. 928.
Wert bezieht sich hierbei auf den Saldo des übergehenden Vermögens in der steuerlichen Übertragungsbilanz, vgl. Dbisch, Gesetz, 1997, S. 2090.
Dies ist entscheidend dafür, daß diese Verlustverwertungsstrategie auf Erwerberseite im Anschluß an einen Anteilserwerb nicht mehr zum Einsatz kommen dürfte. Der Erwerber kann einen maximalen Übernahmeverlust in Höhe seiner Anschaffungskosten erzielen, was bei Steuersätzen unter 100% irrational ist (vgl. hierzu unten Kap. F 2.2). Die ursprüngliche Regelung (negativer Wert des übergehenden Betriebsvermögens) bei Veräußerung des Verlustmantels und anschließender Umwandlung in eine Personengesellschaft eröffnete die Möglichkeit einer Ausnutzung von wirtschaftlich nicht erlittenen Verlusten, vgl. Melchers/Ziems, Mantelkauf, 1997, S. 951; Neu, Nutzbarmachung, 1995, S. 1734.
Die Finanzverwaltung scheint hierin keinen Gestaltungsmißbrauch zu sehen, vgl. Dötsch/van Lishaut/Wochinger, Umwandlungssteuererlaß, 1998, S. 14.
Vgl. Bareis, Realisierung, 1998, S. 918 ff.
Inwiefern man dies tatsächlich als „Gestaltung“ anzusehen hat, hängt davon ab, ob als Referenzpunkt der Fortführungs-oder Liquidationsfall herangezogen wird. Im letzteren Fall ist die Verlustverrechnung und demnach auch die „Nutzung” des Körperschaftsteuerguthabens ebenfalls möglich.
Vgl. Tz. 04.45 des UmwSchr., wo allerdings keine Zeitgrenze genannt wird. Bei jeder zeitnahen Rückeinbringung ist regelmäßig ein Gestaltungsmißbrauch zu prüfen, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 16, 34 nicht gegeben sind. Ein wirtschaftlicher Grund für die Rückumwandlung kann die „Hinauskündigungswirkung“ für Minderheitsgesellschafter darstellen, vgl. Rödder, Unternehmenskauf, 1996, S. 202 f.
Vgl. Siegel, Steuerwirkungen, 1982, S. 178 ff.; ders., Steuerbarwertminimierung, 1989, S. 269 ff.; Brönner/Bareis, Bilanz, 1991, S. 22 ff. Vgl. zur Anwendung des steuerbilanzpolitischen Kalküls auf Verlustsituationen Schult/Hundsdoerfer, Nutzung, 1993, S. 525 ff.
Vgl. zu dieser Optimumbedingung Siegel, Verfahren, 1971, S. 67.
Die sofortige Verlustnutzung via Liquidation ist de lege lata nur möglich, wenn ein Verlustausgleich oder -rücktrag in Frage kommt.
Bei der Verlusthebung ist der Zeitpunkt der Verlustnutzung von den vorhandenen Wirtschaftsgütern bzw. von der Firmenwertabschreibung abhängig.
Vgl. hierzu die Analyse der Tarifentwicklung von Bareis, Reform, 1999, S. 1053 ff. Sollte der Bereich der direkten Progression ein annäherndes Gewicht haben, wie im Jahre 1958 (damals begann die obere Proportionalzone bereits bei 100.000 DM), so müßte heute der Progressionsbereich bei ca. 1 Mio. DM zu versteuerndem Einkommen enden.
Vgl. Kröner, Verlustnutzung, 1997, S. 170. Krriner erwähnt auch die oben dargestellte Nutzung der bestehenden Verlustvorträge durch Umwandlung in eine Personengesellschaft. Diese Alternative macht indes, wie gezeigt, auf Erwerberseite keinen Sinn.
Vgl. zur detaillierten Gesetzesauslegung die zitierte Literatur. Vgl. insbesondere auch das BMFSchreiben v. 16.4.1999, BStBI. 11999, S. 455, Tz. 09 und dessen Kommentierung durch Dütsch, Verlustabzug, 1999, S. I ff.
Zur Auslegung der Bestimmung: Difiars, Übernahme, 1998, S. 9 ff.; Orth, Gesetz, 1997, S. 2242 ff.; Hörger/Endres, Mantelkauf, 1998, S. 335 ff.; Füger/Rieger, Gesetz, 1997, S. 1427 ff.
Die Umgehung durch Verteilung auf mehrere Erwerbsvorgänge scheidet nach Ansicht der Finanzverwaltung aus, BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBl. 1 1999, S. 455, Tz. 05.
Mit seinem Urteil v. 13.8.97 hat der BFH (1 R 89/96, BStBI. 11 1997, S. 829) festgestellt, daß hiermit lediglich das Aktivvermögen und nicht das Eigenkapital zu verstehen sei. Hierdurch wird die fremdfinanzierte Vermögenszuführung ausgeschlossen. Wenn die Zuführung den Be-stand des Restaktivvermögens -bewertet zu Teilwerten-übersteigt, ist die wirtschaftliche Identität in Frage gestellt. Immaterielle Vermögensgegenstände sind zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt werden dürfen, so das BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBI. 1 1999, S. 455, Tz. 09.
Gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. war die tatsächliche Einstellung und Wiederaufnahme erforderlich. Durch die Neuregelung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform (v. 29.10.1997, BStBI. 11997, S. 928) wird der Verlustabzug auch dann nicht gewährt, wenn die Zielgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb lediglich mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, ohne ihn vorher eingestellt zu haben. Getroffen sind somit auch noch voll operative Verlustunternehmen. § 8 Abs. 4 KStG, der ursprünglich lediglich den Handel mit Verlustmänteln eindämmen wollte, schießt somit über das Ziel hinaus. Zur Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG vgl. Dieterlen/Schaden, Erweiterung, 1998, S. 820 fr.; Neyer, Verlustabzug, 1998, S. 869 ff.; Hemmelrath, Rahmenbedingungen, 1998, S. 1033 ff.
I.d.R. ist nur neues Betriebsvermögen, das innerhalb von fünf Jahren nach der schädlichen Anteilsübertragung zugeführt wird, zu berücksichtigen, vgl. BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBI. 1999, S. 455, Tz. 12.
BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBl. 1 1999, S. 455, Tz. 14. Zur Problematik des Sanierungsbegriffs vgl. Cloppenburg/Strunk, Erlaßentwurf, 1998, S. 2451.
BMF-Schreiben v. 16.4.1999, BStBI. I, S. 455, Tz. 15 ff. Vergleichsmerkmale für den geforderten Mindestumfang können der Umsatz, das Auftragsvolumen, die Aktiva und die Anzahl der Mitarbeiter sein. Vgl. hierzu die Besprechungen des BMF-Schreibens von Dötsch, Verlustabzug, 1999, S. 10 E und Hörger/Endres, Verlustabzug, 1999, S. 579.
Kritisch hierzu Prinz, Verlustnutzung, 1997, S. 885; Füger/Rieger, Gesetz, 1997, S. 1427; Orth, Gesetz, 1997, S. 2247; Bureis, Besteuerung, 1999, S. 1379 f. Zur problematischen und vom Erlaß nicht gelösten Abgrenzung zwischen unschädlichen Ersatzinvestitionen und schädlichen Erweiterungsinvestitionen vgl. Cloppenhurg/.Strunk, Erlaßentwurf, 1998, S. 2451.
Vgl. Rosenhoch/Zieren, Strukturüberlegungen, 1996, S. 1644.
Abs. 4 KStG betrifft den Abzug (eigener) Verluste bei der Verlustkapitalgesellschaft selbst, § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG betrifft den Abzug eines nicht verbrauchten Verlustabzugs der Überträgerin bei der Übernehmerin. Ein Verlustrücktrag bei der übernehmenden Körperschaft ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (Tz. 12.16 UmwSchr.) nicht möglich.
So auch Melchers/Ziehms, Mantelkauf, 1997, S. 949.
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BStBI. 1 1997, S. 928. Vgl. auch Tz. 12.11 UmwSchr.
So warb z.B. die Pro Sieben AG in ihrem Börseneinführungsprospekt (S. 8) mit den positiven Steuereffekten aus der Doppelnutzung des Verlustes ihrer Tochter Kabel 1.
Trotz Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 a.F. bestehen weiterhin Möglichkeiten dieser doppelten Verlustnutzung: Ein wesentlich beteiligter Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft A mit steuerlichem Verlustvortrag könnte z.B. eine doppelte Verlustnutzung durch eine verlustrealiserende Einlage in eine andere Kapitalgesellschaft B erreichen. Zunächst erzielt der Gesellschafter einen Verlust gem. § 17 Abs. I S. 2
EStG. Bei Verschmelzung der A auf die B kommt es zu einem Übergang und nochmaligen (temporären) Nutzung des Verlustes. Vgl. Blumers, Fortführung, 1996, S. 695.
An Stelle der Teilwertabschreibung können die Anteile auch verlustrealisierend im Konzern an eine andere Tochter veräußert werden. Anschließend wird die T-GmbH auf die erwerbende Tochter mit Übergang des Verlustvortrages verschmolzen. So kommt es ebenfalls zu einer Doppelnutzung im Konzern. Die Streichung § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 a.F. greift nicht. Vgl. zu weiteren „Verlustverdopplungsmodellen“ im Konzern, die weiterhin durchführbar sein dürften, vgl. Prinz, Verlustnutzung, 1997, S. 888; Kröner, Verlustverwertung, 1996, S. 215 ff.
Gratz/Wutzke kritisieren allerdings zurecht, daß die Streichung des Satzes 4 übers Ziel hinausschießen kann, Gratz/Wutzke, Besteuerung, 1997, S. 2348. Sobald die verlustbedingte Teilwertabschreibung kein Äquivalent in Buchverlusten und einem Verlustvortrag der Tochter hat — dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer verschlechterten Ertragslage gekaufte stille Reserven in der Tochtergesellschaft wertlos werden — führt die außerbilanzielle Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung zur definitiven Anschaffungskostenvernichtung. Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung wird kein neues Abschreibungspotential geschaffen. Gleichzeitig kann auch kein Verlustvortrag übergehen, da ein solcher aufgrund des Fehlens von Buchverlusten nicht vorhanden ist.
Ebenso Geri, Steuergestaltung, 1997, S. 131.
Die sofortige Verlustgeltendmachung ist nur dann die beste Alternative, wenn man nicht von in der Zukunft ansteigenden Steuersätzen ausgeht. Ist ein solcher Progressionseffekt zu berücksichtigen, so ist zu prüfen, ob ggf. eine Transformation des Verlustes via Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter ist oder eine Liquidation i.V.m. einem Verzicht auf den Verlustrücktrag in Frage kommt. Vgl. oben Kap. F 2. 1. 3.
So auch Schneider, Seuerreform, 1988, S. 1224.
Vgl. Kap. C 2.1.3. Steuerarbitrage bedeutet, daß sich beide Marktpartner über den Marktpreis eine Steuerersparnis teilen, die sich als Saldo aus der Preisobergrenze des Käufers und der Preisuntergrenze des Verkäufers (hier gleich Null) errechnet, vgl. Schneider, Steuerreform, 1988, S. 1224.
In den offiziellen Verlautbarungen des IDW fehlen hierzu bislang verwertbare Hinweise bezüglich der Bewertung eines Verlustvortrages. Auch die existierende Literatur zeigt, daß noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Einen Literaturüberblick bieten Peemöller/Popp, Untemehmensbewertung, 1997, S. 303 ff.
Die oben dargestellten Verlustnutzungsrestriktionen sollen nicht greifen. Insbesondere die upstream-Verschmelzung bietet sich de lege lata an, da eine Erweiterung des Betriebs oder Betriebsteils, der den Verlust verursacht hat, unschädlich ist. Vgl. oben Kap. F 2.2. 3. 2.
Vgl. Schneider, Verlustverrechnungsgutscheine, 1988, S. 1222.
Zur Terminologie vgl. Peemöller/Popp, Unternehmensbewertung, 1997, S. 306 ff.
Teilweise wird der körperschaftsteuerliche Thesaurierungsatz, teilweise der Ausschüttungssatz, teilweise kombinierte Ertragsteuersätze verwandt; vgl. hierzu die zitierten Beispiele bei Popp, Bewertung, 1997, S. 122 ff.
Vgl. z.B. Marx, Grenzpreisbildung, 1988, S. 117 f.; Oesterle, Verlustvorträge, 1998, S. 835 ff.
Vgl. Peemöller/fopp, Unternehmensbewertung, 1997, S. 306.
Insbesondere wird vernachlässigt, daß sich eine erzielbare Körperschaftsteuerersparnis aufgrund des Anrechnungsverfahrens auch bei Ausschüttung erreichen läßt.
Eine Ausnahme stellt ein Beitrag von Drukarczyk dar, vgl. Drukarczyk, Bewertung, 1997, S. 464 ff.
Vgl. z.B. Oesterle, Verlustvorträge, 1998, S. 835 ff.; Popp, Unternehmensbewertung, 1999, S. 1154.
Gliederungstechnisch erfolgt durch die steuerfrei gestellten Vermögensmehrungen eine Auffüllung des durch den Verlust dezimierten EK„2-Bestandes.
Die Liquidität kann zum Abbau von Fremdmitteln oder für Anlage in Realinvestitionen oder in Finanzanlagen verwandt werden. Sofern keine handelsbilanziellen Verlustvorträge vorliegen, kann die Liquidität, d.h. die gesamte steuerfreie Vermögensbildung auch ausgeschüttet werden, was aber dann in Abhängigkeit von dem verwendeten Bestand an vEK zu einer Rückgängigmachung der Steuerstundung auf Gesellschafterebene führt.
Dies wird in der Literatur teilweise erkannt, ohne allerdings die Steuernachholung ins Bewertungskalkül einfließen zu lassen. Zuletzt Oesserle, Verlustvorträge, 1998, S. 840.
Ein vorhandener Verlustvortrag ist daher in Ausschüttungsplanungskalkülen zu berücksichtigen.
Sofern der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag nicht sofort in voller Höhe genutzt werden kann, kann GI. F-6 entsprechend der periodischen Nutzung leicht modifiziert werden. Die Barwerteffèkte der einzelnen periodischen Freistellungen von Vermögensmehrungen sind unter Berücksichtigung ihrer künftigen Weiterleitung an die Anteilseigner nach GI. F-6 zu ermitteln und anschließend zu addieren.
Die Nutzung eines Verlustvortrages verlangt–von der Mobilisierung von Reservekörperschaftsteuer abgesehen (siehe hierzu den folgenden Abschnitt)–Thesaurierung und insofern eine Abkehr von der Vollausschüttungsannahme, vgl. Lutz, Wert, 1993, S. 76 f.; Oesterle, Verlustvorträge, 1998, S. 835.
Ebenso Drukarczyk, Bewertung, 1997, S. 468. Bei gleicher interner und externer Bruttorendite macht - trotz § 32c EStG - die fehlende Gewerbesteuerbelastung im Privatvermögen bereits bei Hebesätzen ab 340% die externe Anlage zur dominanten Anlagealternative, vgl. auch Wagner/Rummele, Ertragsteuern, 1995, S. 435.
So auch Peemöller/Popp, Unternehmensbewertung, 1997, S. 307.
Ähnlich Schneider, Verlustverrechnungsgutscheine, 1988, S. 1223.
So auch Drukarczyk, Bewertung, 1997, S. 467.
Zur Mobilisierung von Reservekörperschaftsteuer mittels Verlustvortrag vgl. auchK6nig/Zeidler, Behandlung, 1996, S. 1102; Siepe, Berücksichtigung, 1997, S. 40. Zu beachten ist, daß sich das Körperschaftsteuerguthaben auch ohne Verlustvortrag im Wege des Schütt-aushol-zurück-Verfahrens mobilisieren läßt.
Die Bestimmung des objektivierten Wertes wird als typische Berufsaufgabe des Wirtschaftsprüfers gesehen, vgl. WP-Handbuch, 1998, Bd. II, S. 5 f. Vgl. auch Kap. E 905 Ein Steuerstundungsvorteil kann somit durch den Verlustvortrag nicht erzielt werden. Der Liquiditätseffekt durch die Mobilisierung der Reservekörperschaftsteuer ist hierdurch isolierbar.
Dem vorhandenen EK45 sollen nicht abnutzbare Aktiva gegenüberstehen, damit keine über Abschreibungen erzwungene Innenfinanzierung der vollen Weiterreichung des Zahlungsüberschusses auf Antcilseignerebene entgegensteht. Andernfalls wäre die Vergleichbarkeit zum Fall mit Verlustvortrag beeinträchtigt.
Das negative EK55, sei beispielsweise durch eine Teilwertabschreibung auf das betriebsnotwendige Vermögen entstanden.
Trotz des steuerlichen Verlustvortrages muß handelsrechtlich ausgeschüttet werden können. Ein steuerlicher Verlustvortrag, dem kein handelsrechtlicher entgegen steht, kann sich beispielsweise durch steuerfreie Erträge ergeben.
Durch einen vorhandenen Verlustvortrag kann zuzüglich zu der in der Periode entstandenen Vermögensmehrung auch noch Reservekörperschaftsteuer an den Gesellschafter weitergereicht werden, ohne daß sich die Unternehmenssubstanz verringert. Allerdings kann, sofern ausschüttbare Liquidität vorliegt, auch ohne einen Verlustvortrag, durch geeignete Gestaltungen (Ausschüttung - Teilwertabschreibung - Wiedereinlage) Reservekörperschaftsteuer freigesetzt werden.
Zur Relevanz des vorhandenen EK04 vgl. Siepe, Berücksichtigung, 1997, S. 40.
So Lutz und Popp, die beide den Bestand an verwendbarem Eigenkapital vernachlässigen, vgl. Lutz, Wert, 1993, S. 74f.; Popp, Bewertung, 1997, S. 95. Popp will daher, unter Verkennung der Bewertungsrelevanz des vEK-Bestandes, bei objektivierter Wertermittlung nur gewerbesteuerliche Verlustvorträge in die Bewertung mit einfließen lassen.
In Verlustphasen kommt es zu keinem Zugang an belastetem vEK. Gleichwohl werden die nichtabziehbaren Aufwendungen vom belasteten vEK abgezogen. Falls das belastete vEK aufgebraucht ist, wird gem. § 31 Abs. 2 KStG ein Schwebeposten gebildet, der mit dem nächsten Zugang an belastetem vEK zu verrechnen ist. Hierdurch wird neu entstehendes Körperschaftsteuerguthaben vernichtet. Vgl. auch Henze!, Unternehmenskauf, 1997, S. 89.
Vgl. Schneider, Verlustvenrechnungsgutscheine, 1988, S. 1223.
So auch Lutz, Wert, 1993, S. 71, der allerdings lediglich den Stundungseffekt und König/Zeidler, Behandlung, 1996, S. 1102, die schwerpunktmäßig den Mobilisierungseffekt betrachten.
Insoweit ist der Versuch von Marx abzulehnen, Verlustmänteln einen isolierten Wert beizumessen, vgl. Marx, Grenzpreisbildung, 1988, S. 113 ff. Gleichwohl verkennt die Kritik von Popp (Unternehmensbewertung, 1999, S. 1158) am Ertragswertvergleich, daß es sich hierbei um einen Quantifizierungsansatz des Wertheitrages des Verlustvortrages im konkreten Einzelfall handelt. Durch Veranschaulichung des Wertbeitrages mittels Ertragswertvergleich wird nicht zugleich einer isolierten Verlustvortragsbewertung das Wort geredet.
So auch Peemoller/Popp, Unternehmensbewertung, 1997, S. 308.
In einem derart idealen Steuersystem (vgl. Kap. F I) würde § 8 Abs. 4 KStG in die richtige Richtung gehen, wenn ein Veräußerer einen Veräußerungsverlust stets auf individueller Ebene ausgleichen kann. Eine erneute Nutzung bereits auf individueller Ebene geltend gemachter Anschaffungskosten müßte ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, daß der Erwerb eines „leeren“ Verlustmantels ökonomisch eine Neubegründung eines Geschäftsbetriebes unter dem alten Rechtskleid der Verlustkapitalgesellschaft darstellt. In einer Welt ohne Steuern und Gründungskosten würde ein derartiger Mantelkauf nicht zustande kommen. Stattdessen würde der Erwerber seine eigene Gesellschaft gründen.
Hiermit ist wohlgemerkt die Übertragung zwischen verschiedenen natürlichen Personen gemeint, und nicht nur zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner.
Schneider, Steuerreform, 1988 S. 1226. Die steuerlichen Folgen des Erwerbs von Verlustverrechnungsgutscheinen sind identisch mit jenen des Mantelkaufs, vgl. Herb/Menges, Verlustausgleich, 1989, S. 1529.
So im Ergebnis auch Bareis, Besteuerung, 1999, S. 1394.
So versucht es Prinz, Verlustnutzung, 1997, S. 888.
Ebenso Seidl, Florianprinzip, 1989, S. 2159.
Rights and permissions
Copyright information
© 2000 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Elser, T. (2000). Steuergestaltung und Grenzpreisquantifizierung bei einer Zielgesellschaft mit Verlustvortrag — interpersonale Verlustübertragung. In: Steuergestaltung und Grenzpreisbildung beim Kapitalgesellschaftskauf. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99257-4_6
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99257-4_6
Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8244-7124-9
Online ISBN: 978-3-322-99257-4
eBook Packages: Springer Book Archive