Zusammenfassung
Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Kauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit offenen Rücklagen zustande kommt, falls die Beendigung der Kapitalgesellschaft die zielentsprechende Vermögensverwertungsprämisse ist. Ziel auf Erwerberseite war hierbei jeweils die sofortige, nach Möglichkeit steuerneutrale, Auskehrung der gekauften Reserven nach Erwerb, unter Vereinnahmung der größtmöglichen Steuervergünstigungen des share-deals auf Veräußererseite. Die Ilöhe der nach Berücksichtigung der steuerlichen Grenzpreisbeeinflussungen verbleibenden und zwischen Veräußerer und Erwerber aufteilbaren Steuervergünstigung ist insbesondere von Zeitpunkt und Möglichkeit der steuermindernden Wertherabsetzung der Beteiligung bzw. vom Zeitpunkt der Aufwandswerdung des Kaufpreises abhängig, wobei hierbei gesetzliche Restriktionen zu beachten sind.
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Literatur
Die interne Verzinsung übersteigt auf Seiten beider Marktpartner die externe Verzinsung. Unternehmensfortführung bedeutet somit, daß die zum Entscheidungszeitpunkt in der Zielgesellschaft vorhandene Substanz nicht an die Anteilseigner weitergereicht wird, sondern weiterhin eine interne, d.h. in der Kapitalgesellschaft erfolgende, Anlage stattfindet. Ist die externe Rendite, d.h. die Verzinsung außerhalb der “Zielgesellschaft höher, so macht die Unternehmensfortführung keinen Sinn und eine Desinvestition (Liquidation) hat zu erfolgen. Vgl. zur Begrifflichkeit Wagner/Dirrigl, Steuerplanung, 1980, S. 142.
Werden die gekauften Reserven niemals realisiert, so wird keine Vergütung geleistet werden können. Vgl. auch Siegel, Unternehmensbewertung, 1991, S. 236. Insofern ist es auch nicht möglich, wie im vorigen Kapitel, eine Preisvorstellung als Prozentsatz der vorhandenen Rücklagen zu formulieren.
Vgl. hierzu Wagner/Dirrigl, Einfluß 1981, S. 134 f. Möglichkeiten einer derartigen Mobilisierung („cash-out“) werden in Kap. E 4 präsentiert.
Der Erwerber wird die Unternehmensfortführung und nicht die sofortige Vereinnahmung der gekauften Substanz anstreben, sofern er durch Weiternutzung des erworbenen (betriebsnotwendigen) Vermögens eine verbesserte Nettovermögensposition erreichen kann. Hinsichtlich derjenigen Vermögensgegenstände, die nicht in den betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden sollen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), ist die Liquidationsprämisse relevant. Vgl. Dirrigl, Bewertung, 1988, S. 431; Wagner, Bewertung, 1973, S. 571. Vgl. auch Kap. C 2.
Die seit geraumer Zeit h.M., daß es sich bei Unternehmensbewertungen grundsätzlich an Ausschüttungen und nicht an Gewinnen zu orientieren gilt, ist im deutschsprachigen Schrifttum v.a. auf Münstermann, Bewertung, 1966, S. 30, ders., Zukunftsentnahmewert, 1980, S. 119 zurückzuführen, vgl. Moxter, Grundsätze, 1983, S. 79, 82. Die Fokussierung der Nettozahlungsströme an die Unternehmenseigner macht sich aktuell auch das IDW in seinem Entwurf einer Novelle der „Unternehmenbewertungsgrundsätze“ zu eigen, vgl. HFA, Entwurf IDW Standard, Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, 1999, S. 62, 65 ff.
So Sieben/.Schildbach, Stand, 1979, S. 459. Probleme der Erfolgsprognose beschreibt Dirrigl, Bewertung, 1988, S. 136 ff.
Vgl. §§ 58, 150 AktG, § 29 GmbHG.
Ebenso Moxler, Grundsätze, 1983, S. 179.
Innenfinanzierung setzt stets Zahlungsüberschüsse voraus. Sie erfolgt entweder durch Gewinnermittlung oder durch Gewinnverwendung, so Schneider, Investition, 1992, S. 57.
Diese zusätzliche Innenfinanzierung erfolgt im Rahmen der Gewinnverwendung über Gewinnthesaurierungen.
Dies stellt ein eigenes Planungsfeld dar. Zu berücksichtigen wären interne und externe Renditen, Finanzierungskosten bei alternativer Selbstfinanzierung, Planungshorizont, steuerliche Folgen der Thesaurierung, Ausschüttung und Wiederanlage, vgl. Dirrigl/Wagner, Ausschüttungspolitik, 1993, S. 268. Hierbei ist sowohl die Vollausschüttungshypothese als auch die Substanzerhaltungsnebenbedingung fehl am Platze. Vgl. Wagner/Dirrigl, Einfluß, 1981, S. 137 f. Zur steuerorientierten Ausschüttungspolitik vgl. auch Wagner/Dirrigl, Steuerplanung, 1980, S. 114 ff.; Dirrigl/Schaum, Ausschüttungsplanung, 1989, S. 291 ff. Ein Bewertungsmodell, das simultan mit der steuerbeeinflußten Grenzpreisermittlung eine Festlegung des optimalen Ausschüttungsverlaufes festlegen wollte, würde sich durch einen außerordentlich hohen Komplexitätsgrad auszeichnen, so Ballwieser, Unternehmensbewertung, 1995, S. 31; ebenso Leuthier, Berücksichtigung, 1988, S. 507. Vgl. auch das von Schreiber vorgestellte EDV-gestütze Simulationsmodell zur Untemehmensbewertung, Schreiber, Unternehmensbewertung, 1983, S. 79 ff.
Im Rahmen der Ertragswertmethode der Wirtschaftsprüfer wird von einer notwendige Innenfinanzierung auf Basis der Wiederbeschaffungskosten ausgegangen, vgl. WP-Handbuch, Bd. Il, 1998, S. 28. Die DCF-Verfahren diskontieren den sog. Freien Cash Flow, welcher um „notwendige“ Reinvestitionen gemindert ist. In seinen „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen” qualifiziert der HFA als bewertungsrelevante Zahlungsüberschüsse die nachhaltig entziehbaren und verfügbaren Zahlungsüberschüsse, wobei der Grundsatz der erfolgsorientierten Substanzerhaltung zu beachten sei. Vgl. HFA 2/1983, Grundsätze, 1983, S. 473 f.
Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 1998, S. 292.
Schwetz/er, Besteuerung, 1998, S. 696; Wagner, Unternehmensbewertung, 1994, S. 488 f.; Engels, Bewertungslehre, 1962, S. 77.
Vgl. Wagner/Dirrigl, Einfluß, 1981, S. 144.
Vgl. König/Zeidler, Behandlung, 1996, S. 1101; WP-Handbuch, Bd. II, 1998, S. 31 ff.; HFA, Entwurf IDW Standard, Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, 1999, S. 67. Zur Problematik der Vollausschüttungshypothese bei Kapitalgesellschaften mit Verlustvortrag siehe unten Kap. F 3.2.3.
Vgl. hierzu auch Wagner/Dirrigl, Einfluß, 1981, S. 133, 137.
Zur Diskussion der Vollausschüttungshypothese vgl. Lohr, Unternehmensbewertung, 1992, S. 525 ff. Unter den einschränkenden Voraussetzungen (insb. keine Berücksichtigung der Steuern auf Anteilseignerebene) des Gordon-Modells läßt sich zeigen, unter welchen Bedingungen die Vollausschüttungshypothese zu einer Über-bzw. Unterschätzung des Unternehmenswertes führt, vgl. Gordon, Investment, 1962, S. 43 ff.; vgl. auch Wagner/Dirrigl, Einfluß, 1981, S. 143 f.; kritisch hierzu Schreiber, Unternehmensbewertung, 1983, S. 80 ff.
In einem Partialmodell muß die Wertermittlung für eine Kapitalgesellschaft stets für eine gegebene Ausschüttungspolitik erfolgen, hierzu auch Rummele, Abgrenzung, 1998, S. 145.
Vgl. auch das „Unternehmensbewertungsparadoxon“ bei Kruschwitz/Löffler, Probleme, 1998, S. 1041. Die optimale Ausschüttungspolitik ist insofern Reflex einer optimalen Investitions-und Finanzierungspolitik. Dies entspricht der aus der angelsächsischen shareholder-valueOrientierung stammenden Forderung, daß Manager nur Investitionen mit positivem Kapitalwert bzw. mit einer geforderten Mindestverzinsung realisieren sollen. Der übersteigende Betrag ist auszuschütten. Vgl..Jensen, Free Cash Flow, 1986, S. 323.
Eine Quantifizierung dieses Wertverlustes gibt.Schwetzler, Besteuerung, 1998, S. 697.
Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 1998, S. 128 ff. Dies ist, wie Schwelzier zurecht feststellt, kein „Rückfall in die Verwendung bilanzieller Überschußgrößen“. Erst im Anschluß an eine Optimierung der Ausschüttungspolitik ist festzustellen, ob Ausschüttungssperren der Realisierung des freien Cash Flows entgegenstehen. Vgl. Schwelzier, Besteuerung, 1998, S. 698.
Der zwangsweise einzubehaltende Betrag muß in unvorteilhafte Finanzanlagen investiert werden, sofern er nicht über die Auflösung von Gewinnrücklagen ausschüttungsfähig gemacht werden kann.
So Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 1998, S. 118 ff.
Vgl. Ballwieser, Kalkulationszinsfuß, 1997, S. 2393 f.; Siegel, Steuern, 1997, S. 2389, 2392. Bei risikoaversen Bewertern ist das Sicherheitsäquivalent kleiner als der Erwartungswert der prognostizierten Überschüsse. Bei risikoneutralen Bewertern kann unmittelbar der Erwartungswert diskontiert werden, der Risikoabschlag ist Null.
So auch Siegel, Vergleich, 1998, S. 109. Siegel schlägt aus Vereinfachungsgründen die ebenfalls auf dem Sicherheitsäquivalentansatz basierende Risikoprofilmethode vor. Hierbei werden erst die diskontierten Erwartungswerte zu einem Sicherheitsäquivalent verkürzt. Es genügt also, wenn der Bewerter ein einziges Mal am Ende der Unternehmensbewertung sein Sicherheitsäquivalent bestimmt. Vgl. Siegel, Komplexitätsreduktion, 1994, S. I ff; Siegel, Methoden, 1992, S. 24; Siegel, Risikoprofil, 1991, S. 619 ff.
Vgl. zur Risikonutzenfunktion und dem dazugehörigen Bernoullikriterium z.B. Bainberg/Coenenberg, Entscheidungslehre, 1966, S. 66 ff.; Schneider, Investition, 1992, S. 457 f.
Vgl. WP-Handbuch, Bd. II, 1998, S. 61 ff.
Die Sicherheitsäquivalentmethode und die Risikozuschlagsmethode lassen sich grundsätzlich rechentechnisch ineinander überführen. So gilt im Rentenmodell folgender Zusammenhang, aus welchem der Risikozuschlag (RZ) bestimmbar ist: GP=SA u(Z,)—RA k(Z,). Vgl. Ballwieser, Kalkulationszinsfuß, 1997, S. 2393; Siepe, Kapitalisierungszinssatz, 1998, S. 325 ff.; Günther, Unternehmensbewertung, 1998, S. 1835, 1837.
Vgl. Ballwieser, Komplexitätsreduktion, 1990, S. 171.
DCF-Methode und Ertragswertverfahren gehören zu den sog. Zukunftserfolgswertverfahren. Vgl. auch die Abgrenzung zum Marktwertansatz bei Küting/Eide!, Marktwertansatz, 1999, S. 225 ff.
Ebenso Böcking/Nowak, Beitrag, 1998, S. 685. Nur sofern die Cash Flows als Erwartungswerte, und nicht als Sicherheitsäquivalente, aufzufassen sind, ist die Diskontierung mit dem risikoangepaßten Kalkulationszinsfuß zu begründen, vgl. Ballwieser, Methoden, 1993, S. 166.
Die DCF-Methode fußt auf dem Konzept der Marktwertmaximierung, welches bei Publikumsgesellschaften zur Harmonisierung der Interessen der verschiedenen Anteilseigner unter geeigneten Umständen sinnvoll ist, vgl. z.B. S’chmidt/Terberger, Grundzüge, 1996, S. 53 ff. Die Unternehmensleitung handelt dann im Interesse der (heterogenen) Anteilseigner, wenn sie den Marktwert des Unternehmens, welcher dem Kapitalwert der Investition in die gesamten Anteile entspricht, steigern kann. Gemessen wird dieser Marktwert anhand den von der Unternehmung erzielbaren Zahlungsüberschüssen. Dieser Ansatz ist im Rahmen der hier zu untersuchenden personenbezogenen Kapitalgesellschaft ohne Zielkonflikte zwischen den einzelnen Kapitalgebern unnötig, da die Anteilseigner direkt die bei ihnen angelangenden Zahlungsüberschüsse steuern können. Eine anteilseignerunabhängige Unternehmensbewertung, wie sie mit Hilfe des kapitalmarktorientierten Bewertungsansatzes angestrebt wird, ist somit im Rahmen der hier betrachteten personenbezogenen Unternehmung unangebracht, zumal die hierfür vorausgesetzte Indifferenz zwischen Dividenden und Veräußerungsgewinnen allein schon aus Gründen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung nicht gegeben ist. Zu den DCF-Methoden vgl. exemplarisch Ballwieser, Aspekte, 1995, S. 119; ders., Discounted-Cash-Flow-Verfahren, 1998, S. 81 ff.; Kußmaul, Darstellung, 1999, S. 332 ff.; WP-Handhuch, Bd. 1I, 1998, S. 103 m.w.N.
Die DCF-Methoden berücksichtigen üblicherweise lediglich Unternehmensteuern und deren Entlastungswirkungen bezüglich der Fremdfinanzierung („Tax Shield“). Im Rahmen der Entity-Methode ist eine Berücksichtigung der persönlichen Steuern nicht möglich, weil die zu diskontfierenden Cash-Flows sowohl den Eigen-als auch den Fremdkapitalgebern zur Verfügung stehen, vgl. Peemöller/Keller, Unternehmensbewertung, 1998, S. 886; Kußmaul, Darstellung, 1999, S. 340. Die DCF-Methoden sind insbesondere nicht zur Bewertung ertragsteuerlicher Verlustvorträge (vgl. Kap. F 3.2.3) im Rahmen des deutschen Steuersystems geeignet, vgl. Peemöller/Fopp, Unternehmensbewertung, 1997, S. 305. Popp sieht daher m.E. zurecht die Gefahr, daß das IDW, indem es sich für die grundsätzliche Anwendbarkeit der DCF-Methoden ausgesprochen hat (HFA, 1DW ES I, 1999, S. 74), den erreichten Fortschritt bei den zu berücksichtigenden Steuereinflüssen wieder verlieren könnte. Vgl. Popp, Unternehmensbewertung, 1999, S. 1155.
Im Rahmen der Entity-Methode wird aus Sicht der tJnternehmensträger ein nicht bewertungsrelevanter Zahlungsstrom zugrunde gelegt. Vgl. Popp, Unternehmensbewertung, 1998, S. 542. Kritisch zur Entity-Methode (Bruttoansatz) auch Ballwieser, Aspekte, 1995, S. 129; Kirsch/Krause, Überlegungen, 1996, S. 793 ff.
Vgl. Ballwieser, Komplexitätsreduktion, 1990, S. 175 f.; WP-Handhuch, Bd. II, 1998, S. 65 m.w.N.
Böcking/Novak sehen daher in den DCF-Verfahren keine bessere Lösung der Typisierungsproblematik bei Unternehmensbewertungen. Vgl. Böcking/Nowak, Beitrag, 1998, S. 690; Nachmeister, Diskontierung, 1998, S. 33.
Schneider, Unternehmensrechnung, 1998, S. 1477.
Vgl. im einzelnen Troßmann, Investition, 1998, S. 491 ff., 497; Schneider, Investition, 1992, S. 522 f.; Siegel, Steuern, 1997, S. 2391 ff. Kritisch neuerdings auch WP-Handbuch, Bd. Il, 1998, S. 65 f.
Zur Integration der Besteuerung in die Sicherheitsäquivalentmethode vgl. auch Leu/hier, Berücksichtigung, 1988, S. 508 ff.
Vgl. WP-Handbuch, Bd. 11, 1998, S. 65 f.
Vgl. z.B. Piltz, Untemehmensbewertung, 1994, S. 179 ff. Preissteigerungen können bei der Unternehmensbewertung grundsätzlich durch eine Nominalrechnung oder durch eine kaufkraftbezogene Realrechnung berücksichtigt werden. Beide führen bei einer im Zeitablauf unveränderten Inflationsrate zu denselben Ergebnissen. Vgl. hierzu Ballwieser, Geldentwertung, 1988, S. 802; Schneider, Investition, 1992, S. 379 ff., 389 ff.; Siegel, Grundlagen, 1991, S. 234; Drukarczyk, Unternehmensbewertung, 1998, S. 373 ff. Alleine schon wegen der Steuerberücksichtigung sollte bei der Unternehmensbewertung grundsätzlich von der Nominalrechnung ausgegangen werden, vgl. WP-Handbuch, Bd. II, 1998, S. 71.
Siegel, Steuern, 1997, S. 2389 f. Prozentual gleichmäßig wachsenden finanziellen Überschüssen kann im Modell der ewigen Rente rechentechnisch durch einen Wachstumsabschlag Rechnung getragen werden:. %,(I+wl’ z. Vgl. Ballwieser, Kalkulationszinsfuß, 1997, 5.2395; ders., Geldentwertung, 1988, S. 801; Siegel, Grundlagen, 1991, S. 234.
Vgl. Sieben/Sielaff, Unternehmensakquisition, 1989, S. 56 f.
Zu den widersprüchlichen Ansätzen zur Berücksichtigung von Inflationseffekten im Kalkulationszinsfuß im Rahmen der Investitionsrechnung vgl. Kußmaul/Leiderer, Investitionsrechnung, 1998, S. 936 ff.
Vgl. Siegel, Steuern, 1997, S. 2389 ff; Ballwieser, Kalkulationszinsfuß, 1997, S. 2395; Günther, Unternehmensbewertung, 1998, S. 1834 ff.; ders., Ermittlung, 1998, S. 382 ff.
Siegel, Steuern, 1997, S. 2392; Bartels/Engler, Steuerparadoxon, 1999, S. 917.
Nur die „Zuaktivierung“ des die Buchwerte übersteigenden Kaufpreises garantiert, daß sich der Investitionsrückfluß als steuerneutraler Aktivtausch darstellt.
Buchverluste sind nicht auszahlungswirksame Aufwendungen. Der ihrer Höhe entsprechende Teil des Zahlungsüberschusses wird nicht ausgeschüttet (Gt= Z,-AfA,). In Höhe der jährlichen Buchverluste erfolgen innenfinanzierte Reinvestitionen. Dies sichert die nominelle Erhaltung des erworbenen Kapitals.
Vorausgesetzt das End-Buchvermögen enthält keine stillen Reserven mehr.
Die Ausführungen in Kap. C 3.2 zeigten, daß de lege lata auch dauerhafte Doppelbelastungen resultieren, wenn der Erwerber keine steuerrelevanten Anschaffungskosten hat bzw. diese aberkannt werden.
Derartige Wertsteigerungen, die ihre Ursache in höheren Nettozahlungsströmen oder auch in einem geringeren Diskontierungssatz haben können, werden auch als „windfall gains“ bezeichnet, vgl. Ehnei, Besteuerung, 1978, S. 73 f.
De lege lata können bei Erwerb von Personengesellschaften die Buchwerte aufgestockt werden. In manchen Ländern kann auch beim Erwerb von Kapitalgesellschaften in der Kapitalgesellschaft ein step-up erfolgen. Beide Lösungsansätze sind nichts anderes als Rückflußfiktionen. Gleichermaßen sind auch andere Fiktionen denkbar, so z.B. eine zeitliche Fiktion dergestalt, daß die stillen Reserven und der erworbene Firmenwert vorrangig zufließen („fifo“). Dies würde solange eine Entsteuerung der vereinnahmten Gewinne (ausschüttungsbedingte Anteilswertminderung) bedeuten, bis der Beteiligungsbuchwert den Buchwerten der Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft entspricht. Erst anschließend wird das Zufließen neuer Vermögensmehrungen fingiert. Jegliche Ausschüttung wäre zunächst als Kapitalrückfluß anzusehen. Dies erscheint zunächst willkürlich, doch ein unterstellter Zufluß erst zum Liquidationszeitpunkt („lifo”), wie es die Nichtabschreibbarkeit des Beteiligungsansatzes bedingt, erscheint gleichermaßen willkürlich. Das geltende „lifo-Prinzip“ nimmt stets steuerpflichtige „DesinvestitionsüberschußAusschüttungen” an: die Rückflußentsteuerung kann erst zum Beendigungszeitpunkt vorgenommen werden. Dieses „lifo-Prinzip“ ist Ursache eines Großteils von Steuergestaltungen de lege lata auf Erwerberseite, vgl. hierzu Kap. E 4.
Vgl. hierzu Kap. C 3.2.2.2.
Dieser Ertragswert ist nur um die laufenden Steuerzahlungen verkürzt und ergibt sich unter Berücksichtigung einer optimierten Ausschütttungspolitik. Die an den Kaufpreis selbst anknüpfenden Steuerzahlungen sind noch nicht berücksichtigt.
Realisiert werden auf Veräußererseite nicht eine Ansammlung von offenen oder stillen Reserven, sondern zukünftige Zahlungsüberschüsse.
Ebenso Siegel, Einfluß, 1994, S. 1489.
Zum Begriff vgl. Schneider, Besteuerung, 1976, S. 199. Vgl. zur Wirkung des § 6b EStG auch Dirrigl, Bewertung, 1988, S. 548 ff. m.w.N.
Eine allgemeine Ableitung findet sich in Anhang 3.
Auch im Rahmen eines asset-deals kommt aufgrund der zeitlich verzögerten Anschaffungskostenberücksichtigung kein Einigungsbereich zustande.
Vgl. auch Siegel. Einfluß, 1994, S. 1489 ff., allerdings nicht auf den Kapitalgesellschaftskauf bezogen.
Letzteres, gleichermaßen entscheidungsneutrales, Besteuerungsregime versteckt sich hinter der Begrüßung des § 50e Abs. Il EStG durch Laß, vgl. Laß, § 50e Abs. Il EStG, 1998, S. 2453 ff.
Mit dem derivativen Firmenwert ist kein Vermögensgegenstand entstanden, vgl. Schneider, Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2, 1997, S. 124 f. Das Realisationsprinzip erlaubt eine Aktivierung erst bei quasi-sicherer Realisierbarkeit einer Position. Eine einmalige Anteilsveräußerung ist hierfür insbesondere hei nicht börsennotierten Anteilen nicht hinreichend, vgl. Siegel, Einfluß, 1994, S. 1489.
Gegen die Aktivierung eines Firmenwertes auch Schneider,Reform, 1971, S. 340. Mit der geforderten Aktivierung eines Firmenwertes erzwingt der Gesetzgeber den Ausweis unrealisierter Gewinne, vgl. Schneider, Gewinn, 1971, S. 609.
Vgl. auch Siegel, Einfluß, 1994, S. 1489.
So auch Schreiber, Angleichung, 1993, S. 169.
Eine alternative Lösung, die auf Erwerberseite lediglich eine Sofortabschreibung auf das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft erforderlich machen würde, bestünde in der Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes auf Veräußererseite in das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren, mit der Folge, daß die Interimsbesteuerung auf Veräußererseite rückgängig gemacht wird. Ein derartiger Vorschlag wurde bereits bei Einführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gemacht, vgl. Mannhold, Probleme, 1977, S. 1431.
Ebenso, allerdings nur auf den Firmenwert und nicht auf Kapitalgesellschaften bezogen, Siegel, Einfluß, 1994, S. 1489 ff. Wumsler ist insofern zu widersprechen, wenn vorgebracht wird, daß im Rahmen des Anrechnungsverfahrens zwingend eine temporäre Doppelbesteuerung in Kauf genommen werden muß, vgl. Wumsler, Integration, 1998, S. 168.
So Dirrigl, Gewinnverkauf, 1990, S. 1048 und die umfangreichen Nachweise bei Schneider, Besteuerung, 1976, S. 197. Vgl. auch die Hinweise in Fn. 160. Schneider weist zurecht darauf hin, daß bei in der Höhe vorgegebenen Konsumzielen ohne anderweitigen Finanzierungsspielraum ein „anti-lock-in-Effekt“ auftreten kann. Vgl. Schneider, Investition, 1992, S. 340. Bei Reinvestitionszielen hängt das Auftreten eines lock-in-Effektes von den Annahmen im Einzelfall ab, vgl. auch Dirrigl, Bewertung, 1988, S. 548 ff.
So Silage, Besteuerung, 1998, S. 232, 235 m.w.N. Zutreffenderweise weist Sauge auf die Doppelbelastung de lege lata hin, allerdings unter Vernachlässigung der hierdurch ausgelösten interdependenten Wirkungen auf den Kaufpreis. Eine andere Konsequenz aus auftretenden lock-inEffekten ziehen insbesondere Vertreter der Finanzwissenschaft, die dem Realisationsprinzip die Ursache des lock-in-Effektes zuschreiben. Als Lösungsmöglichkeit wird hier die Besteuerung bereits unrealisierter Wertzuwächse erwogen, so Ebnet, Besteuerung, 1978, S. 145; Hackmann, Vermögenswertänderungen, 1985, S. 429; Diiring, Steuern, 1984, S. 494. Kritisch hierzu Schneider, Besteuerung, 1985, S. 79 f.; ders., Verbesserung, 1986, S. 224 ff Vgl. auch die Ausführungen in Kap. B 3.2.
Vgl. Kap. B 3.1.
Siegel lehnt ebenfalls eine Nichtbeachtung bzw. Begünstigung eines auf Veräußererseite realisierten Firmenwertes ab, vgl. Siegel, Einfluß, 1994, S. 1488.
Auf den ersten Blick scheint dies ein Widerspruch zu der in Teil B vorgeschlagenen Endabschreibung im Sinne der paritätischen Reinvermögenszugangstheorie zu sein. Eine Endabschreibung war hier nur deswegen angebracht, weil eine einmal bestätigte Konsumierbarkeit des Vermögens solange anzunehmen war, bis der Markt ein neues Ergebnis liefert. Hinsichtlich des im Kapitalgesellschaftsanteil entgoltenen Firmenwertes ist diese jederzeitige, einzelne Konsumierbarkeit indes nicht gegeben. Sicherlich können auch bei dem hier vorgeschlagenen Periodisierungsregime bedingt durch Steuersatzunterschiede noch Ein-oder Ausschließungseffekte auftreten. Dieses Problem relativiert sich indes bei einem nur geringfügig progressiven Tarif. In jedem Falle wird jedoch der realisierte individuelle Reinvermögenszugang zutreffend erfaßt.
Die zeitverzögerte Rücktlußentsteuerung hat zur Konsequenz, daß der Barwert der Steuerentlastungen geringer als der Barwert der Steuerbelastungen ist.
Vgl. auch Müller, Besteuerung, 1990, S. 1734.
Ähnlich Dirrigl, Gewinnverkauf, 1990, S. 1049.
Der share-deal wird erst durch die Steuerberücksichtigung vorteilhaft.
Aus Erwerbersicht ist zu verhindern, daß eine im Kaufpreis der Anteile bereits bezahlte Gewinnerwartung bei deren Realisation und Vereinnahmung Ertragsteuern auslöst.
Vgl. auch Streck, Steuerinteressen, 1992, S. 688. Dies verkennt Hundsdoerfer bei seinen Modellbetrachtungen bei Unternehmensfortführung, wenn er von der Möglichkeit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung in tiöhe der Ertragswertabschreibung ausgeht und insofern die Abschreibbarkeit des Beteiligungsbuchwertes unterstellt, vgl. Hundsdoerfer, Einfluß, 1999, S. 279. Unternehmenskaufmodelle wären dann nicht notwendig.
Eine derartige Beeinflussung der Wertermittlung eines potentiellen Käufers vernachlässigt auch Rummele, der ebenfalls erst von einer Kaufpreisberücksichtigung zum Totalperiodenende ausgeht. Vgl. Rummele, Abgrenzung, 1998, S. 184 f.
Bei voller Veräußerungsgewinnbesteuerung (asset-deal) verbleibt jedoch bei gleichen Steuersätzen aufgrund des Zinsnachteils ein lock-in-Effekt. Kommt auf Veräußererseite eine ermäßigte Besteuerung bei gleichzeitiger Kaufpreisabschreibung zum vollen Steuersatz auf Erwerberseite in Betracht, so entsteht ggf. ein Einigungsbereich. Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen.
Der Firmenwert repräsentiert die Differenz zwischen zwei verschiedenen Bewertungsverfahren für ein-und dasselbe Vermögen, Wagner,Firmenwert, 1980, S. 479. Das Grenzpreiskalkül ist zukunftsgerichtet, die notwendige Bilanzierung ist substanzorientiert. Die Substanzorientierung muß allerdings analysiert werden, um künftige Steuerminderzahlungen quantifizieren zu können.
Je frühzeitiger die Anschaffungskosten geltend gemacht werden können, je geringer der Zinssatz und je höher die Differenz zwischen vollem und ermäßigtem Steuersatz ist, desto eher entsteht ein Einigungsbereich. Vgl. auch Kap. C 2.1.3.
Vgl. Schawn, Steuerpolitik, 1994, S. 30 ff.
Auf dem gleichen Prinzip basiert auch die ggf. vorteilhafte Wahl des Teilwert-oder Zwischenwertansatzes hei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Eine Aufdeckung der stillen Reserven macht nur Sinn, wenn sie steuerbegünstigt erfolgen kann. Vgl. hierzu Bareis, Realisierung, 1998, S. 932 ff.; Elschen/Trompeter,Zwischenwertansatz, 1990, 2533 ff.
Gestaltungsbeispiel: Eine Mutterkapitalgesellschaft gründet eine niederländische BV und bringt in diese gem. § 23 Abs. 4 UmwStG eine Tochterkapitalgesellschaft zu Buchwerten ein. Anschließend veräußert die niederländische BV ihre Auslandsbeteiligung zum Teilwert an die Konzernmutter (oder an eine von ihr gegründete Erwerbergesellschaft) zurück. Der Veräußerungsgewinn ist in den Niederlanden steuerfrei, gleiches gilt für die Ausschüttung des Veräußerungsgewinns. Die inländische Mutter als Erwerber hat Anschaffungskosten und kann die nun zu Teilwerten im Betriebsvermögen befindliche Beteiligung über die im weiteren Verlauf darzustellenden Modelle in Abschreibungspotential transformieren. Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes im Ausland kann auf diesem Wege mit der Gewinnung von Abschreibungspotential im Inland kombiniert werden.
Vgl. hierzu Kap. C 3.2.
Stellvertretend für die Literatur zum Unternehmenskauf weist Herzig,allerdings ohne jegliche formale Quantifizierung, darauf hin, daß die durch den step-up hervorgerufene Steuerersparnis den Kapitalwert des Unternehmenskäufers verbessert und der erhöhte cash-flow beispielsweise für Kreditrückführung verwandt werden kann. Meist würde sich ein Anteilskauf erst nach Einbeziehung der Effekte der nachgelagerten Maßnahmen auf Erwerberseite „rechnen“, vgl. Herzig, Umwandlungsmodell, 1997, S. 121 f. Auf der anderen Seite wird dieser Zusammenhang regelmäßig negiert, wenn bei der (bilanziellen) Darstellung durchweg von einem vorgegebenen Firmenwert, d.h. von einem vorgegebenen Kaufpreis ausgegangen wird, vgl. z.B. Hótzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 204; Rödder, Umwandlungsmodell, 1997, S. 383. Vgl. auch Fn. 205.
Im folgenden wird zunächst eine unmittelbar an den Erwerb anschließende Transformation unterstellt. Wie noch zu zeigen sein wird, kann u.U. eine zeitverzögerte Transformation sinnvoll sein.
Man könnte zur Vereinnahmung des Körperschaftsteuerguthabens an eine Schaffung von Liquidität durch Fremdkapitalaufnahme denken. Die Bruttoausschüttung würde allerdings der persönlichen Steuerbelastung des Anteilseigners unterliegen, so daß eine Vereinnahmung der gekauften Körperschaftsteuer nur in Höhe einer ggf. existierenden Steuersatzdifferenz erfolgten könnte (SAHZ-Verfahren). Ein vollständiger cash-out hat jedoch die komplette steuerfreie Vereinnahmung der Reservekörperschaftsteuer zum Ziel. Bei ausreichender Liquidität kann die Vereinnahmung der Reservekörperschaftsteuer auch durch bloße Ausschüttung mit entsprechender Neutralisierung durch eine Teilwertabschreibung erreicht werden. Soll sich der Bestand an Eigenmitteln nicht verringern, so muß im Wege des Schutt-aus-I lol-zurück-Verfahrens der Nominalbetrag des zur Ausschüttung verwendeten EK43 in das Unternehmen als Nennkapital oder EK34 wieder eingelegt werden. Diese Umschichtung ermöglicht somit grundsätzlich ebenfalls eine Freisetzung des Körperschaftsteuerguthabens. Vgl. Siepe, Berücksichtigung, 1997, S. 6; vgl. auch Dirrigl, Bewertung, 1988, S. 340 ff. Die zeitnahe Wiedereinlage des für die Ausschüttung verwendeten Rücklagenbetrages könnte allerdings der Anerkennung der Teilwertabschreibung abträglich sein. Die folgenden Transformationsmodelle haben hingegen den Vorteil, daß die Ausschüttung in der investiven Einflußsphäre des Erwerbers verbleibt und somit ein „Hol-zurück“ nicht notwendig ist. Zudem muß nicht über externe Veräußerungen ggf. die zur Vereinnahmung der Reservekörperschaftsteuer notwendige Liquidität beschafft werden. Auch die Veräußerung nicht-betriebsnotwendigen Vermögens stellt im Rahmen der Unternehmensfortführung eine Möglichkeit der Mobilisierung vorhandenen Körperschaftersteuerguthabens dar, wobei ebenfalls eine Neutralisierung durch eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung Voraussetzung eines vollständigen cash-out ist.
Die grundlegenden Modellannahmen finden sich in Kap. C 4. Hier geht es um spezifische Konkretisierungen der Modellprämissen für das in diesem Abschnitt relevante Planungsproblem.
Die explizite Berücksichtigung einer Risikonutzenfunktion würde die Rechnungen nur unnötig erschweren, ohne daß im Hinblick auf das Untersuchungsziel nähere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die relevanten Sicherheitsäquivalente werden daher exogen vorgegeben. 1m folgenden wird weiterhin das Symbol Z, verwendet.
Vgl. oben Fn. 597. Eine ähnliche Modellprämisse verwendet auch Rummele unter der Bezeichnung „ausgeglichener Anlagenbestand“. Vgl. Rummele, Abgrenzung, 1998, S. 180.
Bei Vollausschüttung sind die Zahlungsüberschüsse letztlich nicht um Körperschaftsteuer zu vermindern, da die anrechenbare Körperschaftsteuer Bestandteil der Überschüsse ist. Soweit hingegen Einkommensteile nicht ausgeschüttet werden (z.B. aufgrund von Einstellungen in Substanzerhaltungsrücklagen) bzw. nicht werden können (nicht abzugsfähige Aufwendungen) nimmt die Körperschaftsteuer quasi-definitiven bzw. definitiven Charakter an. Um diese (Definitiv-)Körperschaftsteuer sind die Zahlungsüberschüsse zu kürzen. Die Definitivkörper-
Ebenso Teichmann, Einfluß, 1998, S. 2335.
Beim einstufigen Erwerbsmodell „share-deal` induziert § 50c EStG keine Auswirkungen, da in die Grenzpreisermittlung keine steuerentlastende Berücksichtigung des Kaufpreises einfließt. Erst im Rahmen von Erwerbsfolgetransaktionen erlangt § 50e EStG Bedeutung.
Der Erwerb der Beteiligung soll aus den in Kap. C 3.2 genannten Gründen (beste Entsteuerungsmöglichkeiten) in ein Betriebsvermögen des Erwerbers erfolgen. Als Akquisitionsgesellschaft bietet sich häufig die gewerblich geprägte GmbH Co. KG an.
Vgl. statt aller Blumers/.Schmidt, Leveraged-Buy-Out, 1991, S. 609 ff; Rödder/Hötzel, Perspektiven, 1994, S. 285 f.; Blumers/Marquardt, Unternehmenskäufe, 1994, S. 1870; Koenen/Gohr, Asset-Deal, 1993, S. 2541 ff. Laut BFH ist das Kombinationsmodell nicht grundsätzlich mißbräuchlich i.s.d. § 42 AO, vgl. BFH v. 13.07.1994, I B 53/94, BStBl. 11 1995, S. 66; vgl. auch Hötzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 171 ff.; Eilers/Nowack, Steuerrecht, 1998, S. 668 f. Kritisch Kirchmeier, Management-Buy-out, 1994, S. 261 ff.
Erfolgt die Veräußerung der Einzelwirtschaftsgüter unter Aufdeckung der stillen Reserven an eine Schwestergesellschaft der erworbenen Zielgesellschaft, so spricht man auch von einem „side-step“-Modell. Vgl. für weitere Varianten des Kombinationsmodelles Hötzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 191 ff.
Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, vgl. BFH v. 2.2.1994, I R 10/93, BStBI. 11 1994, S. 769. Vgl. zum Streitstand vor dieser Entscheidung Blumers, Organschaft, 1994, S. 45 ff. Zur Kritik der gewerbesteuerlichen Unwirksamkeit der Anteilswertminderungen auch in den Fällen des Schachtelprivilegs vgl. Kap. D 1.3.
Dies wird in der Literatur regelmäßig vernachlässigt, vgl. Koenen/Gohr, Asset-Deal, 1993, S. 2546 f. Die Verminderung des share-deal-Grenzpreises um das vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ist jedoch zwingend, da dieses auch nach internem asset-deal immer noch auf den offenen Rücklagen der Z-GmbH lastet. Im Rahmen eines asset-deals kann nie Körperschaftsteuerguthaben miterworben werden.
Der interne asset-deal zwingt dazu, den allein aus künftigen Ertragsaussichten abgeleiteten Kaufpreis auf einzelne Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Das (nicht bilanzierte) Körperschaftsteuer-guthaben ist hierbei kein erwerbbares Wirtschaftsgut.
Für den internen asset-deal ist der um das Körperschaftsteuerguthaben verminderte Kaufpreis kurzzeitig erneut aufzubringen. Zur Minderung der Liquiditätsbelastung kann die Zielgesellschaft ihren Kaufpreisanspruch stunden, bis die Veräußerungsgewinnausschüttung an die Erwerbergesellschaft erfolgt, vgl. Otto, Übernahmen, 1989, S. 1393.
Die Finanzverwaltung erkennt regelmäßig eine Abschreibung in Höhe der vereinnahmten Bruttoausschüttung an, vgl. Blumers/Beinort, Unternehmenskauf, 1997, S. 1636. Zur Vermeidung des Risikos einer Nicht-Anerkennung der Teilwertabschreibung der Höhe nach bietet sich die Liquidation an, zumal Liquidationsraten nunmehr ebenfalls unter das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg fallen. Vgl. Kap. C 3.1.2.2.
§ 8 Nr. 106 GewStG.
Aufgrund des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs sind die Liquidationsraten gewerbesteuerfrei. In dieser Höhe sind für gewerbesteuerliche Zwecke auch die Anschaffungskosten korrespondierend nicht geltend zu machen (vgl. „soweit“ in § 8 Nr. l0b GewStG). Die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten sind jedoch gewerbesteuerlich und einkommensteuerlich abzugsfähig, mit der Folge, daß sie den laufenden einkommen-und gewerbesteuerlichen Gewinn reduzieren. Daher ist mit s`”u der im laufenden Betrieb des Erwerbers relevante kombinierte Steuersatz (unter Berücksichtigung der Entlastungswirkung des § 32c EStG und der Gewerbesteuerbelastung) anzuwenden. s`“r’=s`k`67+sb`-s6k(g)*sb`=0,56.
Ein derartiger Nachteil könnte nur durch Akzeptanz der gewerbesteuerlichen Teilwertabschreibung trotz Schachtelprivileg vermieden werden. Vgl. Kap. D 1.3.
Beim einstufigen Erwerbsmodell share-deal wirkt sich § 50c EStG nicht aus. Erst bei mehrstufigen Erwerbsmodellen (Erwerbsfolgetransaktionen) greift § 50e EStG dergestalt, daß die steuerneutrale „Quasi-Substanzvereinnahmung“ Restriktionen unterliegt.
Der vorläufige Sperrbetrag umfaßt die erworbenen offenen Rücklagen einschließlich Reservekörperschaftsteuer sowie die erworbenen stillen Reserven und den Firmenwert (SB` = KP-NK = oRL+ResKSt+SR+FW). Hiermit wird keinem additiven Unternehmensbewertungsverfahren das Wort geredet. Die Teilwerte und der Firmenwert ergehen sich vielmehr, wenn der aus den künftigen Zahlungsüberschüssen abgeleitete Anteilswert auf die vorhandenen bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Der endgültige Sperrbetrag und damit auch die Höhe der Steuerbelastung hängt vom endgültigen Kaufpreis ab, welcher wiederum den Sperrbetrag determiniert.
Gewerbesteuerlich greift die Sperrbetragshinzurechnung insoweit nicht, als bereits durch § 8 Nr. l0b GewStG die Vornahme der Gewinnminderung untersagt war.
Ringling, Sperrbetrag, 1998, S. 1612.
Der nur für Zwecke des internen asset-deals notwendig gewesene Kassenbestand sei entnommen worden. Er ist vermindert um den Nettoeffekt aus Vereinnahmung der Reservekörperschaftsteuer und dem gewerbesteuerlichen bzw. — im § 50c-Fall — einkommensteuerlichen Nachteil des Kombinationsmodelles.
Zwecks Vergleichbarkeit darf auch nach dem step-up lediglich die sich aus der Ausschüttungsplanung ergebende optimale Reinvestition unterstellt werden. Im Modellfall entspricht dieser Reinvestitionsbetrag der Höhe der ursprünglichen Buchverluste. Abschreibungsgegenwerte in Höhe der die optimale Reinvestition übersteigenden Abschreibungen werden entnommen. Insofern kommt es in Bilanzkategorien zu einem betrieblichen Vermögensverzehr i.H.v. (2.6802.383 =) 297. Die bilanzielle Vermögensmehrung nach Steuern beträgt lediglich 23,32. Den erwerbswirtschaftlichen Bereich verlassen jedoch 320,32. Dies führt dazu, daß nach vollständiger Abschreibung der step-up-Beträge das bilanzielle Eigenkapital dem der Kapitalgesellschaft ohne step-up angeglichen wird.
Einkommensteuerpflichtige Gesellschafter einer Personengesellschaft kommen in den Genuß der Tarifvergünstigung des § 32c EStG mit der Begründung, daß ihre Gewinne bereits der Gewerbesteuer unterlegen haben. Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft wird die •arifvergünstigung verwehrt, obwohl materiell auch deren Ausschüttungen bereits mit Gewerbesteuer vorbelastet sind. Die Erlangung der Tarifvergünstigung ist somit ein positiver Nebeneffekt des Transformationsmodelles, dessen untergeordnete Bedeutung allerdings die Vernachlässigung bei nachstehender Quantifizierung legitimiert.
Dieser interdependente Zusammenhang wird im Schrifttum teilweise mit dem Hinweis auf „aufwendige Berechnungen” regelmäßig ignoriert, vgl. z.B. Koenen/Gohr, Asset-Deal, 1993, S. 2546 ff. (2549); Selg, Steuerplanung, 1998, S. 275. Die Unterstellung eines vorgegebenen Kaufpreises vernachlässigt die’fatsache, daß durch Anwendung des Kombinationsmodelles die Kaufpreisvorstellungen der Beteiligten u.U. überhaupt erst in Einklang gebracht werden können.
Zum Konzept des mittleren Besteuerungszeitpunktes vgl. Siegel, Steuerwirkungen, 1982, S. 246 f. m.w.N.; Schaum, Steuerpolitik, 1994, S. 210 ff.
Zum Umwandlungsmodell als Alternative zum Kombinationsmodell vgl. Rüdder, Vermögensübergang, 1993, S. 1349; Blumers/Beinert,Grundregeln, 1995, S. 1043 ff.; Blumers/Marquardt, Unternehmenskäufe, 1994, S. 1869; Rödder/Hötzel, Perspektiven, 1994, S. 285; Schaumburg, Reorganisation, 1997, S.1 15 ff.
Der Formwechsel ist regelmäßig kostengünstiger als die Verschmelzung, da Grunderwerbsteuer gespart werden kann, vgl. BFHv. 4.12.1996, 11 B 116/96, BStBI. II 1997, S. 661; FinMin BaWti v. 18.9.1997, DB 1997, S. 2002.
Bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen gelten die Anteile grundsätzlich gem. § 5 Abs. 2 UmwStG als mit den Anschaffungskosten eingelegt. Beim nicht wesentlich Beteiligten gelten die Anteile nicht als eingelegt, so daß sich kein Übernahmeverlust ergibt. Hier wird gem. § 7 UmwStG eine Vollausschüttung fingiert, so daß die bislang in der Kapitalgesellschaft gebildeten offenen Rücklagen versteuert werden müssen, ohne daß es zu einer Berücksichtigung der Anschaffungskosten kommt. Vgl. hierzu Kap. E 4.3.5.3.
Die Vergütung künftiger Ertragsaussichten ist eine von zwei Entstehungsursachen eines Übernahmeverlustes vgl. Kap. E 4.3.5.1. Ein Übernahmegewinn entsteht insbesondere dann, wenn der Gesellschafter an der umgewandelten Kapitalgesellschaft seit deren Gründung beteiligt ist und die vorhandenen offenen Rücklagen unter Anrechnung der Reservekörperschaftsteuer mit der individuellen Einkommensteuer der Gesellschafter belegt werden, vgl. hierzu Bareis, Realisierung, 1998, S. 918 ff.
Ein vergleichbarer Aufstockungseffekt könnte durch Teilwertverknüpfung gem. § 3 UmwStG auf Kapitalgesellschaftsebene erreicht werden. Hierbei würden, anders als bei Buchwertfortführung, KSt und GewSt auf den Übertragungsgewinn anfallen. Existiert ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag, so macht die Zwischenwert-bzw. Teilwertverknüpfung u.U. einen Sinn. Zu Fällen, in denen die Teilwertverknüpfung von Vorteil sein kann vgl. Kap. E 4.3.5.2.
Erst wenn der Betrieb der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren aufgegeben oder veräußert wird, unterliegt dieser Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 4 GewStG). Gleiches gilt bei der Entnahme von Vermögensgegenständen durch die Gesellschafter in diesem Zeitraum, vgl. Märkle, Gestaltungen, 1995, S. 1001.
BMF v. 25.3.1998, IV B7 - S 1978–21/98, BStBI. 11998, S. 268.
Zu weiteren Vorteilen des Umwandlungsmodelles zählen die Entbehrlichkeit der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung, der fehlende Zusammenhang mit dem durch das StEntIG 1999/2000/2002 neu eingefügten Wertaufholungsgebotes und das Wegfallen der Zwischenfinanzierung von KapErtSt und KSt. Durch die Rückbeziehungsmöglichkeit ist überdies die Erstattung des gekauften Körperschaftsteuerguthabens ein Jahr vorziehbar, vgl. Hötzel, Unternehmenskauf 1997, S. 212 ff.; Herzig, Umwandlungsmodell, 1997, S. 128 ff.; vgl. auch Rödder, Umwandlungsmodell, 1997, S. 419 f. Als nachteilig wird üblicherweise die Rechtsform der Personengesellschaft nach Ablauf des Umwandlungsmodelles sowie die fehlende Abstufbarkeit angeführt.
Die Frage des gewerbesteuerwirksamen step-up’s wurde in der Literatur heftig diskutiert. Zur systematischen Rechtfertigung der Neuregelung, vgl. Kap. E 4.3.5.1.
So auch Rödder/Mooren, Behandlung, 1996, S. 1802. Zur Quantifizierung vgl. die folgenden Kap.
Das Umwandlungsmodell bietet somit auch eine Möglichkeit der sofortigen Substanzvereinnahmung. Der cash-out-Effekt des Umwandlungsmodelles i. V. m. der Aufwandsverrechnung der Anschaffungskosten bei der Übernahmegewinnermittlung führt zur Möglichkeit der vollen Rücklagenvergütung, vgl. hierzu Kap. D.
Im Gegensatz zum Kombinationsmodell tritt hier die Erwerbergesellschaft in die Rechtsstellung der Zielkapitalgesellschaft ein, vgl. Tz. 04.04 UmwSchr.
Das Eigenkapital der Personengesellschaft setzt sich aus den Buchwerten der untergegangenen Kapitalgesellschaft zuzüglich dem Aufstockungsvolumen aus dem Übernahmeverlust 2. Stufe zusammen.
Die in Abschreibungspotential transformierten „Verluste“ sind lediglich buchhalterischer Natur; bei Ansatz der (gekauften) Teilwerte existieren sie überhaupt nicht.
Nicht zu vergessen ist hierbei, daß der Kaufpreis aus bereits versteuertem Einkommen aufge- bracht wurde und im Idealfall ein Veräußerungsgewinn beim Veräußerer zu erfassen war.
Die Grafik in Anhang 4b verdeutlicht diesen Zinsvorteil. Ein weiterer Vorteil ist die nicht erforderliche Vorfinanzierung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, die durch die zeitliche Differenz zwischen Ausschüttung des Veräußerungsgewinnes bei der Zielkapitalgesellschaft und Teilwertabschreibung bei der Erwerbergesellschaft im Rahmen des Kombinationsmodelles notwendig war. Zudem vollzieht sich beim Umwandlungsmodell die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, so daß die im Kombinationsmodell problematische Vermögensübertragung durch Einzelrechtsnachfolge entbehrlich ist.
Der step-up-Vorteil aus der Firmenwertabschreibung ist seinerseits vom Grenzpreis abhängig. Der Firmenwert ergibt sich durch Subtraktion der Teilwerte der Wirtschaftsgüter und des vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens vom endgültigen Grenzpreis.
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BStBI. 1 1997, S. 928.
§ 5 Abs. 2 S. 2 UmwStG verweist auf § 17 Abs. 2 S. 4 EStG, mit der Folge, daß Anschaffungskosten von Erwerbern mit Anteilen im Privatvermögen vernichtet wurden. Vgl. Schultz, Einfiihrungserlaß, 1998, S. 1053 ff. Durch die Abschwächung des § 17 Abs. 2 S. 4 EStG durch das StEntIG 1999/2000/2002 ist nun allerdings die Durchführung des Umwandlungsmodelles bei Erwerb wesentlicher Beteiligungen ins Privatvermögen wieder möglich. Vgl. hierzu auch Kap. E 4.3.5.3.
Vgl. Wochinger/Rödder, Restriktionen, 1998, S. 141 f.
Durch die Sperrbetragshinzurechnung im Rahmen des § 4 Abs. 5 UmwStG wird erreicht, daß die steuerlichen Rechtsfolgen einer Liquidation der Kapitalgesellschaft auch bei Beendigung durch Umwandlung eintreten. Die Sperrbetragshinzurechnung ergibt sich zwangsläufig, da die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung wie eine Totalausschüttung behandelt wird.
Der (vorläufige) Sperrbetrag entspricht dem auf Veräußererseite nicht besteuerten „Veräußerungsgewinn“. Wie beim Kombinationsmodell spiegelt der Sperrbetrag die erworbenen offenen Rücklagen einschließlich Reservekörperschaftsteuer sowie die erworbenen stillen Reserven und den Firmenwert wieder. Zur Auswirkung der § 50c-EStG auf den Erwerbergrenzpreis vgl. das folgende Kapitel.
So auch Herzig/Förster, Anteile, 1998, S. 442. Zur Wirkung des § 50e EStG im Umwandlungsmodell vgl. auch Blumers/Wilt, Besteuerung, 1998, S. 395 ff.
Die Versteuerung des Sperrbetrages im Rahmen der Übernahmegewinnermittlung bedeutet, daß bei voller Vergütung der Reservekörperschaftsteuer heim Erwerber die Stopfung des „Steuerbarkeitsloches“ des Veräußerers vorgenommen würde. Falls diese Regelung zu einer geringeren Vergütung führt, wird aus Veräußerersicht eine verhinderte Steuerzahlung durch eine geringere Vergütung substituiert. Kap. D 3.3 zeigt bereits fur den Beendigungsfall die Unzulänglichkeit dieser gesetzlichen Vorgehensweise.
Die vernichteten Anschaffungskosten leben nicht wieder auf.
Ebenso Rödder, Konsequenzen, 1995, S. 599 ff. Zur Nachweisproblematik bei Erwerben über die Börse, vgl. Blumers/Witt, Besteuerung, 1998, S. 389; van Lishaut, Gesetz, 1998, S. 2191 f. Herzig/Fórster, Anteile, 1998, S. 441. Gem. BW-Schreiben v. 13.7.1998 (BStBI. 11998, S. 913) trägt der Erwerber die Beweislast für die Steuerpflicht der Veräußerung beim Rechtsvorgänger. Kritisch hierzu auch Kerssenbrock/Strunk, Geltungsbereich, 1999, S. 403 f.
Beim Kombinationsmodell erhält man Abschreibungspotential, allerdings zum Preis einer (nicht entsteuerbaren) Reservenversteuerung. Beim Umwandlungsmodell fehlt die unmittelbare Sperrbetrags-bzw. Veräußerungsgewinnbesteuerung auf Erwerberseite, lediglich die Generierung von Abschreibungspotential wird ausgeschlossen.
Vgl. hierzu obige Obernahmegewinnermittlung. Das verwendbare Eigenkapital gilt trotz § 50c EStG als ausgeschüttet, ohne daß diese „Ausschüttung` neutralisiert werden könnte.
Vgl. auch Herzig/Förster, Anteile, 1998, S. 442 f. In der Totalperiode werden somit alle offenen und stillen Reserven besteuert, obwohl der Erwerber diese bereits im Kaufpreis bezahlt hat.
Dies übersieht Ringling bei seinen Quantifizierungen. Die Annahme einer sofortigen Erwerberbelastung in Höhe der vollen Sperrbetragsversteuerung ist, was das Umwandlungsmodell anbelangt, unzutreffend. Hierzu Ringling, Sperrbetrag, 1998, S. 1614.
Insoweit zutreffend Herzig/Förster, Anteile, 1998, S. 444.
Vgl. Tab. I I. Die Infektion verhindert die Möglichkeit einer steuerfreien Abschreibungspotentialgenerierung und Rücklagenvereinnahmung über beide Marktpartner hinweg.
Die § 50c-Infektion hat ihrerseits Rückwirkungen auf den Erwerbergrenzpreis für die Anteile, was wiederum die Höhe des Sperrbetrages beeinflußt. Diese Interdependenz wird üblicherweise vernachlässigt. So z.B. Herzig/Förster, Anteile, 1998, S. 444. Eine derartige Vernachlässigung ist nur dann zu vertreten, wenn von einer fehlenden Überwälzungsmöglichkeit auf den Veräußerer ausgegangen wird, so daß eine § 50c-Infektion vom Erwerber getragen werden muß. Bei Erwerb über die Börse dürfte hiervon ausgegangen werden können. Vgl. zur Interdependenz zwischen Kaufpreis und Sperrbetrag die nachfolgenden Kapitel.
Wären alle Anteile infiziert, so entstünde ein Übernahmegewinn i.H.v. 300. Die vorhandenen Bruttorücklagen müßten mit dem individuellen Steuersatz des Anteilseigners versteuert werden, obwohl diese aus bereits versteuertem Einkommen entstammten. Die Anschaffungskosten wären vollständig vernichtet.
Es wird von einer Teilinfektion ausgegangen, so daß der cash-out möglich ist und nur der step-up durch den Sperrbetrag beeinträchtigt wird. Vgl. zur Kaufpreisreduktion bei Totalinfektion GI. E-7. (n` = Abschreibungsdauer der erworbenen stillen Reserven)
Die Abschreibungsdauer der erworbenen stillen Reserven (n) betrage 5 Jahre.
Insoweit zutreffend Herzig/Forster, Anteile, 1998, S. 444. Vgl. hierzu auch die Grafik in Anhang 5. Im Rahmen des Umwandlungsmodelles führt somit die Faustformel Ringlings, nach welcher die Wertminderung sperrbetragsbehafteter Anteile bei einem Steuersatz von 50% die Hälfte des Sperrbetrages ausmacht, der sich aus einem für nicht sperrbetragsbehaftete Anteile angemessenen Kaufpreis ergeben würde, nicht zu zutreffenden Ergebnissen, vgl. Ringling, Sperrbetrag, 1998, S. 1616.
Im Falle der beabsichtigten sofortigen Substanzvereinnahmung bezieht sich das Abwarten nur auf die Entsteuerungsmöglichkeit. Die postakquisitorische Ausschüttung (nach Realisierung) ist steuerpflichtig. Vgl. die Strategien in Kap. D 2.2.
Vgl. hierzu Gl. E-7.
Die cash-out-und step-up-Steuerminderungen sind jeweils mit dem Faktor y, H0 zu multiplizieren.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur bei sehr geringen Einkommensteuersätzen.
Insbesondere bei einer Teilinfektion ist der generellen Aussage Ringlings, daß Aussitzen immer besser ist als Solörtumwandeln, nicht zuzustimmen. Vgl. Ringling, Sperrbetrag, 1998, S. 1615.
So Rödder, Umwandlungsteuergesetz, 1998, S. 1208; Wochinger/Rödder, Restriktionen, 1998, S. 134; Weber-Greller, Belastbarkeit, 1999, S. 289. ff.; Schmidt, EStG, § 50e, 1998, Rdnr. 56 m.w.N.
Vgl. z. B. Bogenschütz, Anteilseigner, 1997. S. 221 ff.
Füger/Rieger, Gesetz, 1997, S. 1431; Widmann, Umwandlungen, 1996, S. 435.
So Haarmann, Problemzonen, 1995/96, S. 706. A.A. Weher-Grellet, Belastbarkeit, 1999, S. 293.
Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 50e EStG wurde bis Ende 1993 teilweise das sog. Doppelstock-Kombinationsmodell praktiziert, bei dem die zur Teilwertabschreibung führende Gewinnausschüttung durch eine nicht mit einem Sperrbetrag belastete Zwischengesellschaft durchgeleitet wurde. Der aus diesem Grund eingefügte § 50e Abs. 7 EStG (mittelbarer Erwerb) setzt allerdings Gewinnausschüttungen der Zielgesellschaft an die Erwerbergesellschaft voraus. Eine analoge Anwendung des § 50c Abs. 7 EStG auf den Verschmelzungsfall erscheint somit als nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt, so daß ein bestehender Sperrbetrag in den Anteilen einer Gesellschaft durch die Verschmelzung auf die Muttergesellschaft beseitigt werden kann. So Herzig/Förster, Anteile, 1998, S. 447; ebenso Hötzel, Untemehmenskauf, 1997, S. 180; Eilers/Wienands, Gestaltungsüberlegungen, 1997, S. 580. A.A. Schmidt, EStG, 1998, § 50c EStG, Rz. 55, 62; Dötsch/Eversherg/Jost/Witt, § 50e EStG, Rz. 122a, 134; Dötsch, Umwandlungsteuerrecht, 1998, S. 103. Auch ein Gestaltungsmißbrauch kam nur dann in Frage, wenn der anschließende Formwechsel in engem zeitlichen Zusammenhang mit der postakquisitorischen Verschmelzung stattfand. Liegt zwischen diesen beiden Vorgängen ein längerer Zeitraum, so läßt sich der Formwechsel regelmäßig durch außersteuerliche Gründe rechtfertigen, vgl. BFH v. 27.3.1996, 1 R 89/95, BStBI. II S. 1997, S. 224. Im konkreten Fall war ein Zeitraum von 23 Monaten ausreichend.
Vgl. Weber, Zweifelsfragen, 1996, S. 339.
Vgl. Tz. 04.19 ff. UmwSchr.; Tz. 04.21, Tz. 04.25 UmwSchr.
Kritisch zur Neuregelung des § 13 Abs. 4 UmwStG Hörger/Mentel/,Schulz, Fragen, 1999, S. 569 ff. Vgl. auch Dritsch/Pung, Änderungen, 1999, S. 932.
Berg, NWB Aktuelles 39/97, S. 3452 (22.9.1997); ders., § 50e Abs. 11 EStG, 1998, S. 594. A.A. Weber-Grellet,Belastbarkeit, 1999, S. 293.
BMF v. 13.7.1998, IV B 7 — S 2189 — 12/89, BStBI. 11998, S. 912.
Vgl. Bsp. 1 des BMF-Schreibens v. 13.7.1998, IV B 7 — S 2189 — 12/89, BStBI. 1 1998, S. 912. Die Erstreckung der Rechtsfolgen des § 50c EStG auf den Rechtsnachfolger stellt so sicher, daß die Regelung nicht durch eine Weiterveräußerung der belasteten Anteile wirkungslos gemacht werden kann, sofern dieser Weiterveräußerung keine sperrbetragsbegründenden Rahmenbedingungen zugrunde liegen, vgl. auch Herzig/F6rster, Anteile, 1998, S. 441; vgl. auch Tz. 04.24 UmwSchr.
Van Lishaut, Gesetz, 1997, S. 2191; Ebenso Herzig/Firster, Anteile, 1998, S. 442.
Zu gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen des Erwerbs eigener Aktien vgl. Klingberg, Aktienrückkauf, 1998, S. 1575.
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), BGBI. 1 1998, S. 786.
V.a. MiceWiese, Erwerb, 1998, S. 1204; Schmidt/Wiese, Behandlung, 1998, S. 995; Rlìdder, Umwandlungsteuergesetz, 1998, S. 1208.
Beim Erwerb über die Börse gelten die Anteile nach Auffassung der Finanzverwaltung generell als sperrbetragsbehaftet, vgl. Kap. C 3.2.2.2.1.
Der Anteilseigner erzielt im Zuge des Aktienverkaufs an das rückkaufende Unternehmen einen Veräußerungsgewinn, vgl. Günther/Muche/White, Behandlung, 1998, S. 583. Die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises kann allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Vgl. Wassermeyer, Gewinnausschüttungen, 1990, S. 160; Streck, KStG, 1997, § 27, Anm. 9.
Vgl. Günther/Muche/White, 1998, S. 581; Klingherg, Aktienrückkauf, 1998, S. 1578. Dies wird von einer Mindermeinung mit der Begründung bestritten, daß die eigenen Anteile aus Gesellschaftssicht „Wirtschaftsgüter ohne Wert“ sind, da der Aktiengesellschaft aus eigenen Anteilen gem. § 71 b AktG keine Rechte, insbesondere Dividendenbezugsrechte, zustehen. Der Erwerb eigener Aktien ist insofern als „irreguläre Teilliquidation” zu behandeln. Vgl. Thiel, Wirtschaftsgüter, 1993, S. 576; zuletzt Thiel, Behandlung, 1998, S. 1583; gl. A. Schmidt, EStG, § 17, Rdn. 195. Der BFH folgt allerdings der Ansicht, daß eigene Anteile selbständige Wirtschaftsgüter sind, vgl. BFH v. 6.12.95, 1 R 51/95, BStBI. 11 1998, S. 782; vgl. auch Paus, Teilwertabschreibung, 1998, S. 2138. Maßgebend für den BFH waren hierbei die handelsbilanziellen Vorgaben i.V.m. dem Maßgeblichkeitsprinzip. Thiel weist jedoch auf die Neufassung des § 272 Abs. I S. 4 ff. HGB durch das KonTraG hin, wonach für Aktien, die nach § 71 Abs. 1 Nr. 6, 8 AktG zum Zwecke der Einziehung erworben worden sind, ein Aktivierungsverbot vorgesehen ist. Folge sei, daß beim Erwerb eigener Aktien, die einem Aktivierungsverbot unterliegen
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ist der Erwerb zur Einziehung ein zulässiger Einziehungszweck.
Vgl. Schmid, Aktien, 1998, S. 1786.
Erst wenn das übrige Eigenkapital nicht zum Abzug des Herabsetzungsbetrages ausreicht, verringert sich der Teil des Nennkapitals, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln entstand und gem. § 29 Abs. 3 KStG noch zum vEK gehört, vgl. Abschn. 95 Abs. 2 KStR; BMF v. 2.12.1998, IV C6—S 2741–12/98, BStBI. 1 1998, S. 1510, Rz.23
So Günther/Mucke/White, Behandlung, 1998, S. 583; Schmidt/Wiese, Behandlung, 1998, S. 995 m.w.N. So auch A 83 Abs. 4 KStR. Hierdurch kann das EK04 auch negativ werden. Handelsrechtlich werden allerdings die anderen Gewinnrücklagen reduziert, vgl. Günther/Muche/White, Behandlung, 1998, S. 582; Kröner/Hadzic, Erwerb, 1998, S. 2138. Hierdurch kann sich ggf. —ohne weiter geeignete Gestaltungsmaßnahmen — eine „Ausschüttungsfalle“ ergeben, da dem unverminderten belasteten Eigenkapital keine ausschüttbaren handelsrechtlichen Gewinnrücklagen entgegenstehen.
A.A. Thiel, Behandlung, 1998, S. 1585, der allerdings generell beim Erwerb (und nicht erst bei Einziehung) das Anrechnungsverfahren auslösen möchte. Schmid entgegnet, daß sich trotz der veränderten handelsrechtlichen Lage (Aktivierungsverbot, wenn Aktien zum Zwecke der Einziehung erworben wurden) an der steuerlichen Aufgliederung in einen Rückkauf und in eine Einziehung unter Verwendung von EK04 nichts ändert, vgl. Schmid, Aktien, 1998, S. 1786. Ein Rechtsinstitut der „Teilliquidation“ gibt es nicht.
Laut Wiese war die Befürchtung, daß sich die Finanzverwaltung der Thiel’schen Teilliquidationslösung anschließen würde, Grund dafür, daß von Aktienrückkaufprogrammen zunächst kein Gebrach gemacht wurde. Vgl. Wiese, Behandlung, 1999, S. 187.
So Mick/Wiese, Erwerb, 1998, S. 1204; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, § 50c EStG, Rdn. 103. Kröner/Hadzic, Erwerb, 1998, S. 2138; Schmid/Wiese, Behandlung, 1998, S. 995.
In einem Übernahmegewinn spiegelt sich das auf Kapitalgesellschaftsebene erwirtschaftete verwendbare Eigenkapital (Gewinnrücklagen) wider, das bei Umwandlung von Körperschaftsteuer entlastet und mit der persönlichen Steuerbelastung der Gesellschafter belegt werden soll, hierzu Bareis, Realisierung, 1998, S. 918 ff.
Vgl. auch Blumers, Fortführung, 1996, S. 691 f.
Ebenso bereits Rödder/Momen, Behandlung, 1996, S. 1801. Die h. M. sprach sich vor dem UmwSchr. für eine gewerbesteuerwirksame Aufstockung aus, vgl. Märkle, Gestaltungen, 1995, S. 1006; Thiel, Wege, 1995, S. 1 197 (dort Fn. 11). Zur Kritik am UmwSchr. vgl. Eilers/Wienands, Gestaltungsüberlegungen, 1997, S. 580.
Zur Rechtfertigung vgl. Dinsch/Lishaut/Wochinger, Umwandlungssteuererlaß, 1998, S. 38.
Ob hieraus jedoch ein Nachteil des “feilwertansatzes abgeleitet werden kann, hängt von den Nutzungsdauern der originären immateriellen Wirtschaftsgüter ab. Sind die Nutzungsdauern länger als die der materiellen Wirtschaftsgüter, so ist der Buchwertansatz in dieser Hinsicht nicht zwingend von Vorteil, vgl. Hritzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 240 f.
Kritisch und die Gesetzeskonformität bezweifelnd Rödder, Anmerkungen, 1998, S. 998 f.; Dritsch/van Lishaut/Wochinger, timwandlungsteuererlaß, 1998, S. 7; Bureis, Besteuerung, 1999, S. 1276.
Nur in den fällen existierender Verlustvorträge läuft die Buchwertaufstockung gem. § 3 UmwStG steuerneutral ah, vgl. Neufang, Verlustvortrag, 1995, S. 1933 ff.; Burets, Realisierung, 1998, S. 920. Vgl. auch Kap. F 2.1.2.
Sofern der Kaufpreis nicht unter den Teilwerten der Wirtschaftsgüter liegt, kann kein Übernahmegewinn entstehen. Je nachdem, wie auf Ebene der Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter angesetzt werden, variiert die Höhe des Übernahmeverlustes. Ein Übernahmegewinn entsteht lediglich, wenn ein unter den Werten des angesetzten Vermögen liegender Kaufpreis entrichtet wird. Sofern nicht eine Abstockung bei der Überträgerin vorgenommen wird, führt dieser „negative Firmenwert“ zu einer Übernahmegewinnversteuerung.
Dies wird von Kessler/Schmidt und auch von Hrijlacher/Wendtlandt verkannt, wenn sie von einem ungenutzten Verfallen eines Verlustvortrages hei Verzicht auf den Teilwertansatz sprechen, vgl. Kessler/Schmidt, Wahlrechte, 1997, S. 1509; Hofacher/Wendtland, Überlegungen, 1996, S. 532 ff. Ein Verlustvortrag kann lediglich dann verfallen, wenn der Buchwert des übergehenden Vermögens negativ ist, da insoweit durch die Einfügung eines neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 5 UmwStG durch das,Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997’ (BStBl. 1 1997, S. 928) kein Übernahmeverlust entstehen kann. Vgl. hierzu Kap. F 2.1.2.
Ähnlich Hützel, Unternehmenskauf, 1997, S. 240; Eisele, Technik, 1998, S. 907.
Gesellschafter für die § 5 UmwStG nicht gilt sind: Nicht wesentlich Beteiligte, wesentlich Beteiligte i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 4 EStG und nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner (s. hierzu die folgenden Kap.). Vgl. auch Kröner, Verlustverwertung, 1996, S. 245 f.
Vgl. hierzu Märkle, Gestaltungen, 1995, S. 1007; Hötzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 242.
Ähnlich Krebs, Umstrukturierung, 1998, S. 1771.
Bei Umwandlung ohne vorherigen Unternehmenskauf bedeutet die Nichtteilnahme am step-up eine Steuerverhaftung auch derjenigen stillen Reserven, die zu Kapitalgesellschaftszeiten im eigentlich steuerlich irrelevanten Bereich entstanden sind. Dies kann dem Mehrheitsgesellschafter die „Chance“ bieten, einen Minderheitsgesellschafter durch Androhung der Umwandlung aus der Gesellschaft herauszudrängen, vgl. Herzig, Umwandlungsmodell, 1997, S. 132.
§ 5 Abs. 3 UmwStG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift ebenfalls den Ansatz zu Anschaffungskosten vorsieht.
Vgl. hierzu die Mißbrauchstatbestände in Tz. 05.17 ff. UmwSchr. Durch § 50c Abs. 11 EStG werden jedoch die meisten Gestaltungen hinfällig. Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 UmwStG bringt auch die vorbereitende Aufstockung einer nicht wesentlichen zu einer wesentlichen Beteiligung nichts.
So Rödder, Umwandlungsmodell, 1997, S. 410. Vgl. hierzu allerdings Tz. 05.24 UmwSchr.
Das Kombinationsmodell schied somit bei Erwerben ins Privatvermögen von vorneherein aus.
Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997, BStBI. 1 1997, S. 928.
§ 17 Abs. 2 S. 4 EStG a.F. sowie die Neuregelung des UmwStG trafen nicht nur diejenigen Fälle, in denen über einen kurzfristigen Zukauf weniger Anteile ein Veräußerungsverlust im Privatvermögen steuerliche Berücksichtigung erlangen sollte. § 5 Abs. 2 UmwStG griff weiter und schloß sofortige step-up-Gestaltungen im Anschluß an den Erwerb wesentlicher Beteiligungen im Privatvermögen aus. Schultz sprach beim Umwandlungsmodell in diesen Fällen von einem Anschaffungskostenvernichtungsmodell, vgl. Schultz, Änderungen, 1997, S. 1791. Zur Kritik an § 5 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch Thiel/Eversherg/van Lishaut/Neumann, Umwandlungssteuer-Erlaß, 1998, S. 415.
Schultz, Einführungserlaß, 1998, S. 1053.
Füger/Rieger, Gesetz, 1997, S. 1439. Schultz empfahl, um einem Gestaltungsmißbrauch vorzubeugen für den Fall der Fälle eine Art „stand by acquisition vehicle“ bereit zu halten. Vgl. Schultz, Einführungserlaß, 1998, S. 1055. Haritz sah in § 5 Abs. 2 S. 2 UmwStG eine „Dummenfalle” für diejenige Erwerber, die keine Akquisitionsgesellschaft verwenden, vgl. Haritz, Dummenfalle, 1998, S. 589 ff.
Vgl. Herzig/Förster, Änderung, 1999, S. 718 und Kap. C 3.2.3.
Auch die DBA gestehen regelmäßig Deutschland das Besteuerungsrecht zu.
Tz. 05.12 UmwSchr.
hierbei spielt es keine Rolle, ob sich diese Beteiligung in einem ausländischen Betriebsvermögen oder in einem Privatvermögen befindet.
Hótzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 210.
Vgl. Jakohs/Plewka, Umwandlung, 1995, S. 1631 ff.; Vgl. auch die Diskussion zwischen Füger/Rieger, Anteilskauf, 1995, S. 257ff.; dies., Umwandlungsmodell, 1995, S. 419 und Herfort/Strunk, Step-up-Modell, 1995, S. 415 ff. Herfort/,Strunk lehnen die von Füger/Rieger vorgeschlagene Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 50c EStG ab.
Tz. 05.12 UmwSchr.; vgl. auch Döt.sch, Umwandlungssteuerrecht, 1998, Tz. 309 ff. Rödder, Unternehmenskauf, 1996, S. 204 ff.
So auch Schulz, Anmerkungen, 1998, S. 20.
Die Ubersicht zeigt zum Vergleich auch die Umwandlungswirkungen bei Buchwertverknüpfung, wenn kein aktueller Anteilskauf der Umwandlung voranging („Gründungsfall“). Vgl. zur Verlustverwertung im Gründungsfall Kap. F 2.1.2. Eine weniger ausführliche Darstellung findet sich auch bei Wochinger/Reidder, Restriktionen, 1998, S. 142.
Vgl. Blumers/.Schmidt, Leveraged-Buy-Out, 1991, S. 612 f.; Blumers/Beinert, Unternehmenskauf, 1997, S. 1636 ff.; Henze!, Unternehmenskauf 1997, S. 197 ff.; Söfng/Söffing, Behandlung, 1994, S. 1795; Eifers/Wienands, Gestaltungsüberlegungen, 1997, S. 577 ff. Zu einem Modell auf der Grundlage einer GmbH atypisch Still vgl. Hild/Schuch, Unternehmenskauf, 1993, S. 181.
Vgl. Hritzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 197. Die Einbringung nach § 24 UmwStG kann auf der Grundlage des UmwG oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge geschehen. Sie kann auch auf der Grundlage des Mitunternehmererlasses (BMF-Schreiben v. 20.12.1977, BStBI. 1 1978, S. 8) erfolgen. Vgl. hierzu Blumers/Beinert, Unternehmenskauf, 1997, S. 1638 f.
Vgl. Hild/Schuch, Unternehmenskauf, 1993, S. 185. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft spiegelt den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern wider und wird steuerrechtlich nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut gesehen. Die steuerrechtliche Bilanzierung weicht somit von der handelsrechtlichen Bilanzierung ab. Vgl. Hötzel, Unternehmenskauf, 1997, S. 37 mit zahlreichen Nachweisen.
Vgl. auch Abschn. 38 Abs. 3 S. 3 GewStR 1998. Bei Kapitalgesellschaften zählen Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder betrieblichen Beteiligungen grundsätzlich als laufender Gewinn zum Gewerbeertrag, vgl. Abschn. 38 Abs. 3 S. I, Abschn. 40 Abs. 2 S. I GewStR 1998. Hingegen werden, sofern der Veräußerer eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen ist, Erfolge aus der Veräußerung (oder Aufgabe) des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils von der Gewerbeertragsbesteuerung ausgenommen. Gleiches gilt für einbringungsgeborene Anteile. Veräußerungserfolge aus nichteinbringungsgeborenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zählen hingegen zum Gewerbeertrag, vgl. Abschn. 39 GewStR 1998. Vgl. zur Verdeutlichung der äußerst heterogenen gewerbesteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen Tab. 13.
BFH v. 27.3.1996, I R 89/95, BStBI. II 1997, S. 224. Vgl. hierzu Gosch, Gewinne, 1997, S. 325 ff.; Filers/Wienands, Gestaltungsüberlegungen, 1997, S. 577 ff.; Blumers/Beinerz, Unternehmenskauf, 1997, S. 1638. Zur Kritik an der früheren Verwaltungsauffassung vgl. Söffìng/Soiffrng, Behandlung, 1994, S. 1795 ff.
Abschn. 40 Abs. 2 S. 7 GewStR 1998 verweist auf Tz. 18.03 und Tz. 21.13 UmwSchr. Aus Tz. 21.13 UmwSchr ist zu schließen, daß sich die Finanzverwaltung dem BFH anschließt.
Die OFD Münster geht in ihrer Verfügung vom 18.12.1997 (G 1421–61 - St 13–34) allerdings von einer Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG aus. Die h.M. bringt hiergegen allerdings vor, daß diese Vorschrift nicht den neunten Teil des UmwStG (§ 24) erfaßt. Vgl. Blumers/Beinerz, Unternehmenskauf, 1997, S. 1638 m.w.N. Zu weiterer Kritik an der OFD-Verfügung vgl. Dieterlen/.Schaden, Ende, 1998, S. 2457 ff.
Tabelle in Anlehnung an Rose, Behandlung, 1993, S. 254 abgeändert und aktualisiert.
Abschn. 38 Abs. 3 S. I, Abschn. 40 Abs. 2 S. I GewStR 1998.
Abschn. 40 Abs. 2 S. 3 GewStR 1998.
Es sei denn, die Veräußerung erfolgt im engen Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes, vgl. Abschn. 39 Abs. 1 Nr. I S. 13 GewStR. Für gewerbesteuerliche Zwecke ist es unerheblich, ob es sich um die Veräußerung einer 100%-igen Kapitalgesellsehaftsbeteiligung handelt. Insofern besteht ein Unterschied zum EStG, wo gem. § 16 Abs. I Nr. I Teilbetrieb und 100%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt sind. Kritisch Rose, Behandlung, 1993, S. 253 ff.
Abschn. 39 Abs. I Nr. 1 S. 17 GewStR. Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 21 UmwStG) der Gewerbesteuer, wenn der Einbringungsvorgang - bei ‘teilwert-oder Zwischenwertansatz - Gewerbesteuer ausgelöst hätte, vgl. Tz. 21.13 UmwSchr.
Tz. 21.13 UmwSchr.
Abschn. 39 Abs. I Nr. I S. 17, 2. HS GewStR; Tz. 21.13 UmwSchr.
Blumers/Beinert, Unternehmenskauf, 1997, S. 1638.
Kombinations-und Mitunternehmermodell implizieren im „Infektionsfall“ eine unmittelbare Besteuerung des Sperrbetrages auf Erwerberseite, vgl. Kap. D 3.3.3.2. Mehr als im Rahmen des Umwandlungsmodelles, wo die Besteuerung erst nach Maßgabe der Realisierung der stillen Reserven einsetzt, ist folglich ein Aussitzen der Sperrfrist ratsam.
Hild, Düsseldorfer Modell, 1998, S. 153 ff.; Hild/Schuch, Unternehmenskauf, 1993, S. 181 ff.
So auch Schwetlik, Versuch, 1998, S. 824.
GI. A. Weher-Grellet, Belastbarkeit, 1999, S. 293.
Schwetlik, Versuch, 1998, S. 817.
Zur Mißbrauchsgefahr dieses Modells vgl. Weher-Grellet, Belastbarkeit, 1999, S. 293. Vgl. auch die Ausführungen zum Verschmelzungsmodell in Kap. E 4.3.4.3.3.1.
Die Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben spielt nur in den Ländern eine Rolle, in denen ein nationales körperschaftsteuerliches Anrechnungssystem existiert. Neben Deutschland sind dies in Europa z.B. Frankreich und Italien.
So Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 636 ff.
Als weitere steuerliche Zielsetzung tritt regelmäßig die Fremdkapitalfinanzierung zur zusätzlichen Ausnutzung des internationalen Steuergefälles hinzu. Vgl. Kap. C 3.3.
Ein späterer Veräußerungserlös würde der deutschen Besteuerung unterliegen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG), so daß es ggf vorteilhaft sein kann, bei einem asset-deal die einzelnen Wirtschaftsgüter von einer inländischen Kapitalgesellschaft zu erwerben.
Neben den steuerlichen Vorteilen reduzieren sich die Transaktionskosten und —formalitäten und eine Liquidation der Gesellschaft erübrigt sich. Ein evt. Verlustvortrag kann darüber hinaus in den Grenzen der §§ 8 Abs. 4 KStG, 12 Abs. 3 UmwStG weiter genutzt werden, vgl. Kap. F 2.2. Der share-deal ist der Regelfall der Inbound-Akquisition, vgl. Rosenbach/Rieke Aspekte, 1999, S. 504.
Bei einem Direkterwerb aller Anteile durch den Steuerausländer ist das Umwandlungsmodell nicht anwendbar, vgl. Kap. F. 4.3.5.4.
Vgl. hierzu Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 687 ff.; insbesondere auch Bogenschütz Aspekte, 1997, S. 267 ff.;Rosenbach/Rieke Aspekte, 1999, S. 506 f.
Der Kapitalgesellschaftskauf im Wege des asset deals begründet eine ausländische Betriebsstätte. Der Kaufpreis spiegelt sich direkt in im Ausland abschreibbaren Wirtschaftsgütern wider. Andererseits gehen bestimmte Steuerattribute der Zielgesellschaft (Verlustvorträge, Steuervergünstigungen) nicht auf den Erwerber über.
Beim Erwerb einer ausländischen Beteiligung kommen weitere Gestaltungsziele des Erwerbers, wie beispielsweise die Reduzierung von Quellensteuern oder auch der nationale und internationale Gewinn-und Verlustausgleich, hinzu. Vielfach erlaubt der geeignete Einsatz von Holdinggesellschaften eine steuerliche Optimierung, vgl. hierzu im einzelnen, Bader Steuergestaltung, 1998, S. 107 fE
So auch Herzig Globalisierung, 1998, S. 290. Als zusätzliche Gestaltungsziele kommen insbesondere die Absicherung der Schachtelprivilegien, die Reduktion von Quellensteuern sowie die Vermeidung einer Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht. Vgl. zur Steuerplanung bei internationaler Geschäftstätigkeit Selg Steuerplanung, 1998.
Die Gesellschafterfremdfinanzierung spielt aufgrund des Steuersatzgefälles i.V.m. der Steuerpflicht von Zinserträgen in Deutschland eine geringe Rolle. Vgl. Kap. C 3.3.1. zur Absetzbarkeit der Finanzierungsaufwendungen in Deutschland und zum neuen § 8b Abs. 7 KStG.
Eine solche wird regelmäßig nur in Fällen nachhaltiger Verlustphasen in Frage kommen, vgl. Kap. C 3.2.2.1.
Vgl. Hötzel Unternehmenskauf, 1997, S. 183; Bader Steuergestaltung, 1998, S. 166 f.; Selg Steuerplanung, 1998, S. 275 f.
In den meisten EU-Ländern sind ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen ausdrücklich ausgeschlossen. Vgl. die Analyse der Möglichkeiten postakquisitorischer Erwerbsfolgetransaktionen in Frankreich und Großbrittanien bei Nikolaus Unternehmenskauf, 1997, S. 41 ff., sowie die Erörterung von Akquisitionsstrategien beim Kapitalgesellschaftserwerb in den USA bei Flick Aspekte, 1997, S. 315 ff. Zu internationalen Umstrukturierungen vgl. auch Schaumburg Steuerrecht, 1998, S. 1065 ff.
Vgl. Greif Konsequenzen, 1998, S. 66. Vgl. hierzu exemplarisch oben (Kap. E 4.3.5.4) die Restriktionen, die das deutsche Recht vorsieht.
Vgl. hierzu exemplarisch die Analyse der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Akquisitionen in Japan bei Thoens Gestaltung, 1999, S. 164 f.
So z.B. in Großbritannien, Frankreich und Portugal.
Vgl. Kap. Kap. C 3.3.1.
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Elser, T. (2000). Steuergestaltungsabhängige Grenzpreisquantifizierung bei Fortführung der Zielgesellschaft. In: Steuergestaltung und Grenzpreisbildung beim Kapitalgesellschaftskauf. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99257-4_5
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