Zusammenfassung
In der bisherigen Untersuchung wurde in der empirischen Darstellung der Verschuldungssituation der Staaten der Europaischen Union eine Gesamtperspektive eingenommen. Dies war einerseits notwendig, um das gesamte Spektrum nationaler Debt Management Strukturen, die in der Europaischen Wahrungsunion zu finden sind, im Ansatz vorzustellen und andererseits die Grundpfeiler der Verschuldungsordnung in dem neuen Wahrungsgebiet mbglichst umfassend darzustellen. Die nun folgende Analyse der Verschuldungssituation der Staaten vor dem Hintergrund des Tragbarkeitskriteriums fokussiert zugunsten einer größeren Tiefe auf drei exemplarische Lander. Die hier ermittelten Ergebnisse lassen sich unter Anpassung der Daten allerdings problemlos auf andere EU-Staaten ausweiten.
“There is a misperception that debt management is only a corollary to the general question of debt financing. Indeed, alternative debt management policies may imply different future deficit profiles especially for high deficit countries”
Lorenzo Pecchi and Gustavo Piga1
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Literatur
Pecchi/Piga (1995), S. 29.
Vgl. z. B. OECD (1998).
Vgl. Hansmeyer (1984), S. 147.
Die Tragbarkeitsanalysen in Abschnitt 111.2 gehen behelfsweise davon aus, daß die im Zentralstaat vorzufindende Laufzeitenstruktur in etwa derjenigen der untergeordneten Gebietskörperschaften
gleicht, wodurch eine Übertragung der Daten des Zentralstaates auf den Gesamtstaat zulässig wird.
Im Jahr 1991 betrug der Anteil langfristiger Kredite bei Bund, Ländern und Sondervermögen 91 %% der Verschuldung dieser Gebietskörperschaften und stieg auf 95 % im Jahr 1995 an. Bei den lokalen Gebietskörperschaften stieg er von 90 auf 95 %. In der gleichen Zeit ging der Anteil kurzer Laufzeiten bei Bund, Ländern und Sondervermögen von 5,5 auf 2,5 %, in den Gemeinden von 6 auf 2,5 % zurück. Die Reste entfielen jeweils auf statistische Differenzen. Vgl. Eurostat (1997b), sowie eigene Berechnungen. Die Identität bei der Fristigkeitsstruktur gilt allerdings nicht für die Art der eingesetzten Finanzierungsinstrumente, bei denen auf Gemeindeebene die Schuldscheindarlehen dominieren.
Der kurzfristige Bereich umfaßt hier Laufzeiten bis zu zwei Jahren, da die genannten Papiere auch für diese Laufzeiten ausgegeben werden können. Diese Zuordnung weicht von der in den Tragbarkeitsberechnungen zugrundegelegten Definition ab, nach der das kurzfristige Laufzeitsegment nur bis zu einem Jahr reicht; vgl. auch Tabelle 1–6.
Unter diese Rubrik fallen auch die von März 1993 bis Ende 1994 begebenen Treuhand-Obligationen; vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 37.
Die Zahlen der Sondervermögen sind hierin noch nicht berücksichtigt! Ihre Hinzunahme bewirkt aber keine wesentliche Veränderung der genannten Relationen.
Zu den Details der Ausgestaltung der Verschuldungsinstrumente des Bundes vgl. z. B. Thorand (1996), Deutsche Bundesbank (1995a), Hansmeyer (1984) und Bundesschuldenverwaltung (1998).
Schatzwechsel wurden vom Bund letztmalig 1969, von der Bundesbahn 1974 begeben. Sie wurden von den Finanzierungsschätzen abgelöst, welche 1975 erstmalig emittiert wurden.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 40 und Thorand (1996), S. 18 i. V. m. Tabellenanhang.
Dies ist nicht im Sinne der Definition der Bundesbank zu verstehen, die nur U-Schatze mit einer Ankaufszusage der Bundesbank als „in die Geldmarktregulierung einbezogen“ bezeichnet, sondern ausschließlich im Sinne eines aktiven Einsatzes der Titel durch die Bundesbank bei der Regulierung des Geldmarktes. Bei den U-Schätzen handelt es sich also nur noch um sogenannte „NTitel“, für die aus liquiditätspolitischen Gründen keine jederzeitige Rückgabe an die Bundesbank möglich ist; vgl. Deutsche Bundesbank (1995b), S. 48. In gleicher Weise wie heute die U-Schätze waren die ehemaligen Schatzwechsel in die Geldmarktregulierung einbezogen.
Dies beruht auf § 42 BBankG. Bereits vor den Liquiditätspapieren konnte die Bundesbank eigene Emissionen in Form von Mobilisierungspapieren, die aus dem Umtausch („der Mobilisierung“) von Ausgleichsforderungen erlangt wurden, begeben. Die Obergrenze lag 1955 zunächst bei 2 Mrd. DEM, wurde im Rahmen des Stabilitäts und Wachstumsgesetzes (1967) auf 8 Mrd. angehoben
und stieg 1992 schließlich auf 50 Mrd. DEM. Da gleichzeitig auch die Bindung an die Ausgleichsforderungen aufgehoben wurde, spricht man seither nur noch von Liquiditätspapieren.
Vgl. Thorand (1996), S. 14.
„Die Emission der 4jährigen Bundeschatzanweisungen wurde Mitte 1995 zugunsten der 5jährigen Bundesobligationen eingestellt“; Deutsche Bundesbank (1995a), S. 37.
Nichtbanken, die Schatzanweisungen erwerben möchten, müssen ein entsprechendes Kreditinstitut mit der Abgabe eines Gebotes beauftragen; vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 37.
Vgl. Thorand (1996), S. 15.
Ebd.
Vgl. IfK (1990), S. 369.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 38.
Vgl. IfK (1990), S. 369.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 35.
Im Gegensatz zu einem einem starren „Primary-Dealership System“, wie es in anderen europäischen Ländern existiert, können in der Bietergruppe grundsätzlich alle gebietsansässigen Kreditinstitute mitwirken, die über ein LZB-Konto oder ein Konto bei der Deutschen Clearing AG verfügen. Die Plazierung der Anleihen wird also nicht allein durch wenige Großbanken, sondern entsprechend der gewachsenen dezentralen Bankenstruktur von vielen Kreditinstituten zu marktgerechten Konditionen gewährleistet; vgl. Gaddum (1998), S. 3 und Deutsche Bundesbank (1998a), S. 61.
30jährige Anleihen wurden 1986, 1994, 1997 und 1998 begeben.
In der Vergangenheit hat es allerdings auch einige variabel verzinsliche Anleihen gegeben; vgl. Thorand (1996), S. 13.
Vgl. IfK (1990), S. 369.
Hierunter fallen das ERP-Sondervermögen, der Fonds „Deutsche Einheit“, der Erblastentilgungsfonds, das Bundeseisenbahnvermögen und der Ausgleichsfonds Steinkohleneinsatz. Der
ins Leben gerufene „Entschädigungsfonds“ weist nur eine vernachlässigbar geringe Staatsverschuldung auf (1997: 54 Mio. DEM).
Vgl. hierzu Bundesschuldenverwaltung (1998), S. 38. Bei den Medium T erm Notes nanaeit es sicn um Wertpapiere mit einer Laufzeit von neun Monaten bis fünf Jahren. Sie können entweder mit einem festen Jahrescoupon oder, wie im Falle der Treuhandanstalt, mit einer variablen Verzinsung ausgestattet sein; vgl. ebd., S. LII.
Vgl. Thorand (1996), S. 19.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1995a), S. 44.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1998b), Tab. VIII. 7, S. 56*.
Vgl. Hansmeyer (1984), S. 47.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1998b), Tab. VIII. 7, S. 56*.
Vgl. ebd., Tab. IV.8., S.30*.
Daten der Deutschen Bundesbank (1998c), sowie eigene Berechnungen.
Außerdem waren die Schwankungen der Anteile im Gesamtstaat im Beobachtungszeitraum sehr viel geringer als beim Bund und seinen Sondervermögen. Die Standardabweichungen betrugen 1,1 (kurzfristig), 3,0 (mittelfristig) und 3,13 (langfristig).
Vgl. hierzu auch Abbildung III–3.
Vgl. Hansmeyer (1984), S. 31.
Ausgleichsforderungen sind dabei nicht handelbar, Kreditinstitute sind aber berechtigt, bis zu 75 ihres Nennwertes bei der Bundesbank zum Lombard einzureichen.
4o Zum damaligen Zeitpunkt bildete dies das einzige Sondervermögen.
Lahnstein (1981), S. 323.
Vgl. ebd.
Diese haben bereits vor ihrem Verbot durch den EG-Vertrag als kurzfristige Kassenverstärkungskredite stets nur eine unbedeutende Rolle gespielt.
Diese Zahlen gehen aus dem langfristigen Durchschnitt der Laurzeiten aer BanKKredite an i den Staat hervor. Dadurch ergibt sich allerdings kein wesentlich anderes Gesamtbild, als im Falle einer Vollzurechnung der Direktkredite zur langen Frist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß jeweils nur Jahresendwerte in die Berechnungen eingeflossen sind. Aufgrund der Unterjährigkeit mancher kurzfristiger Schuldtitel kann es also vorkommen, daß ihr Anteil an der Gesamtverschuldung im Laufe eines Jahres schwankt. Allerdings halten sich die
se Schwankungen um den Trend in engen Grenzen; vgl. die Quartalsdaten für Geldmarktpapiere in Deutsche Bundesbank (1998c).
Besonders sind hier die Begebungen des Fonds „Deutsche Einheit“ und des Erblastentilgungsfonds, sowie die Bubills des Bundes angesprochen; vgl. Deutsche Bundesbank (1997a), S. 29.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1997a), S. 29f.
Vgl. hierzu Lahnstein (1981), S. 321.
Vgl. ebd.
Vgl. Lahnstein (1981), S. 325.
Diese spiegelt sich auch im drastischen Umschwung der Leistungsbilanz des Jahres 1991 wider.
Vgl. Abschnitt 11.1.2.2.
Vgl. Bundesschuldenverwaltung (1998), S. XLIII.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1997d), S. 54.
Vgl. ebd.
Vgl. hierzu z. B. Gaddum (1998), S. 3.
VgI. Deutsche Bundesbank (1995b), S. 42.
Vgl. Deutsche Bundesbank (1997d), S. 54.
Die Geldpolitik wirkt bei derartigen Swap-Geschäften unmittelbar auf die Finanzierungskosten des Staates ein: Über Veränderungen der Leitzinsen reagieren auf dem Geldmarkt auch die Interbankenzinssätze (z. B. der LIBOR) und wirken dadurch unmittelbar auf die Zinsausgaben für kurzfristige Staatsschuldtitel.
Diese wurde bei 70 Mrd. DEM für Bundesfinanzschulden und bei 25 Mrd. DEM für Schulden aus den Erblastentilqungsfonds fixiert.
Vgl. BMF (1997b), S. 8f.
Vgl. Bundesschuldenverwaltung (1998), S. 14. Vorteilhaft gegenüber normalen Coupon-Anleihen, bei denen die periodisch zufließenden Zinsen voll der Besteuerung unterliegen, ist bei Nullcouponanleihen, daß nur der besitzanteilige Ertragswert steuerpflichtig ist. Neben den steuerlichen Vorteilen lassen sich durch das Stripping auch die Wiederanlagerisiken flexibler gestalten. Zu diesen und speziell den steuerlichen Aspekten gestrippter Bundesanleihen vgl. Kaserer (1998), Hasche-Preuße (1996) und Deutsche Bundesbank (1997c).
Vgl. Deutsche Bundesbank (1997b), S. 18.
Ebd.
BMF (1997a), S. 27.
Einer Preisindizierung von Anleihen stand das deutsche Verbot von Wertsicherungsklauseln entgegen, welches 1998 mit dem Euro-Einführungsgesetz abgeschafft wurde.
VgI. Goodhart (1998). Auch Barro (1987) bestätigt dies und findet nur zwei Ausnahmen (vgl. S. 243ff) seit 1700, in denen die Defizitquote in Friedenszeiten signifikant angestiegen ist.
Nach Maastricht-Definition entspricht dies 410,5 Mrd. GBP oder 51,7 % des BIP; vgl. Bank of England (1998), Tab. 13.1, S. 123f. 69
Auch die lokalen Gebietskörperschaften halten einen Teil zentralstaatlicher Schuld, der aber quantitativ völlig unbedeutsam ist.
Mit 8,5 Mrd. GBP von 409,9 Mrd. GBP handelt es sich um rund 2 % der Gesamtschuld.
Zu diesen Zahlen vql. Eurostat (1997b), sowie eigene Berechnungen.
Langfristige Kredite wurden in der betreffenden Zeit von rund 62 auf über 83 % erhöht. Bei der Zentralregierung wurde der Anteil hingegen „nur“ von 59 % auf 69 % gesteigert. Die verbleibende Diskrepanz zu 100 % bilden im Zentralstaat „Bargeld und Einlagen“. Hierunter fallen „Geldemissionen der Staatskasse und die Spareinlagen bei öffentlichen Instituten (hauptsächlich Postsparkassen); vgl. Eurostat (1997a), S. 5.
Vgl. Bank of England (1998), Tab. 13.1, S. 124.
Das PSBR setzt sich zusammen aus der Neuverschuldung des Zentralstaates („Central Government Borrowing Requirement“, CGBR), der lokalen Gebietskörperschaften („Local Authority Borrowing Requirement“, LABR) und der öffentlichen Unternehmen („Public Corporations Borrowing Requirement“, PCBR). CGBR und LABR addieren sich zum „General Government Borrowing Requirement“ (GGBR), welcher den Finanzierungsbedarf der Gebietskörperschaften wiedergibt; vgl. Bank of England (1997c), S. 357.
Vgl. ONS (1998), Tab. 1.
Vgl. Bank of England (1998), Tab. 13.1, S. 123f. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, daß die lokalen Gebietskörperschaften nicht von den Privatisierungserlösen seit Beginn der achtziger Jahre profitierten. Diese flossen ausschließlich dem Zentralstaat zu, wo sie einen bedeutenden Anteil der Budgetfinanzierung ausmachten. Seit 1984 schwankte der Anteil der Privatisierungserlöse zwischen 0,5 % und 1,5 % des BIP; vgl. Safford (1998), S. 128.
Val. CSO (1991), Tab. 2.5, S. 22.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 155.
Vgl. HM Treasury/Bank of England (1995), S. 5.
Dieses ist heute im “Office for National Statistics“ aufgegangen.
Die Preiswirkungen, die unterschiedliche Auktionsverfahren auf den Sekundärmärkten haben, sind in drei Arbeitspapieren der Bank of England für das Vereinigte Königreich eingehender untersucht worden. Vql. hierzu Davies (1995), Matthews (1995) und Breedon/Ganlev (1995).
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 157.
Vgl. HM Treasury (1995).
Vgl. Townend (1997), S. 309.
im Financial Statement and Budget Report 1990–91 heißt es dazu: “Three principles underlie the Government’s funding policy: (a) it must support and complement monetary policy in pursuit of the Government’s objectives for inflation; (b) subject to (a) it should operate in a way which avoids distorting financial markets; (c) subject to (a) and (b) it should be conducted at least cost and risk.“; HM Treasury (1990), S. 23.
“The primary objective of UK debt management is ’to minimise over the long term the cost of meeting the Government’s financing needs, taking into account risk, whilst ensuring that debt management policy is consistent with monetary policy“; HM Treasury (1997a), S. 3.
Vgl. HM Treasury/Bank of England (1995), S. 8.
Vgl. Townend (1997), S. 310.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 115 und S. 157.
Vgl. Townend (1997), S. 311.
Im Brief des Schatzkanzlers an den Gouverneur der LentralbanK vom n. iMiai neißßt es. „ T h he Bank’s role as the Government’s agent for debt management, the sale of gilts, oversight of the gilts market and cash management will be transferred to the Treasury.“ Brown (1997), S. 5. Z
Drei Gründe wurden für die Entzerrung von Schuidenmanagement und Geldpolitik durch u=weisung an zwei verschiedene Autoritäten angeführt: (1) Am Markt soll der Eindruck vermieden werden, die Festsetzung kurzfristiger Zinssätze durch die Geldpolitik habe aufgrund von Insider Informationen etwas mit geplanten schuldenstrukturpolitischen Maßnahmen zu tun, so daß die Erwartungs und Preisbildung der Markteilnehmer verzerrt werden könnte. (2) Konflikte zwischen geld und schuldenstrukturpolitischen Zielsetzungen sollten möglichst nicht innerhalb einer Institution auftreten. (3) Eine zunehmende Transparenz der Entscheidungen des Debt Management und der Geldpolitik soll durch klare Aufgabenverteilung erzielt werden; vgl. HM Treasury (1997b), S. 8, sowie HM Treasury (1998), S. 4.
Zu Fragen des Cash-Managements vgl. auch DMO (1998b). Zur allgemeinen Rolle der Bank of England als Bank des Staates vgl. auch HM Treasury (1997b), S. 18–21. Die einzige Möglichkeit für den Staat, sehr kurzfristige Finanzierungsbedürfnisse zu decken, sind bis dato dreimonatige Treasury Bills oder Ways and Means Advances gewesen; vgl. HM Treasury (1997b), S. 19.
Vgl. HM Treasury (1997b), S. 12. Das Nationale Sparsystem bietet im wesentlichen nichtmarktfähige Verschuldungsformen für Kleinsparer an.
Gleichzeitig übt die Bank of England auch weiterhin durch ihre “Gilt-Edged and Money Markets Division“ beratende Funktionen für das Debt Management des Treasury aus; vgl. Bank of England (1997b), S. 26.
Hierbei handelt es sich um Einlagen von steuerpflichtigen Privatpersonen und Unternehmen, die als Vorauszahlungen auf die Steuerzahlungen folgender Jahre geleistet und angerechnet werden; vgl. OECD (1983), S. 39.
Hierbei handelt es sich um die “market holdings of national debt“, im folgenden auch „die am Markt plazierte Schuld“ genannt. Daneben existieren die “official holdings“, welche den Bestand öffentlicher Schuld in den Händen staatlicher Einheiten enthalten.
Unter diese fallen vor allem die “Ways and Means advances“; vgl. die nachfolgenden Ausführungen.
Vgl. Bank of England (1997c), Tab. D, S. 360.
Vgl. ebd., sowie S. 366.
Vql. ebd., Tab. D, S. 360, sowie auch HM Treasury (1998), S. 2.
Vgl. Bank of England (1997c), S. 361.
Vql. HM Treasury (1998), S. 14.
Vgl. HM Treasury (1997b), S. 11.
Vgl. Bank of England (1997a), S. 60.
Allerdings ist die Durchschnittslaufzeit gegenüber dem Vorjahr, in dem sie 16,4 Jahre betrug, leicht zurückgegangen. Zu näheren Angaben über preisindizierte Staatsanleihen vgl. Bank of England (1997a), S. 60–65.
Vgl. HM Treasury (1997a), S. 10 sowie Bank of England (1997a). S. 24.
Auch ohne preisindizierte Anleihen wirkt sich Inflation (nicht nur real!) auf den Schuldenstand indirekt aus. Je höher die Rate der erwarteten Preissteigerungen ist, desto höher werden die Zinsforderungen der Gläubiger für die Kapitalüberlassung ausfallen. Dies wiederum vergrößert die Zinszahlungen des Staatshaushaltes und ceteris paribus auch die Finanzierungsdefizite und in der Folge die Schuldenstände.
Vgl. Bank of England (1997c), S. 362.
Vgl. OECD (1983), S. 17.
Vgl. Bank of England (1997c), S. 366.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 156 und S. 158.
Neben Savings Certificates sind die wichtigsten Produkte des National Savings Systems die Income Bonds, das Investment Account, Pensioner’s Income Bonds sowie Premium Bonds. Der Anteil von Premium Bonds hat vor allem zu Lasten von Savings Certificates and Income Bonds in den vergangenen Jahren zugenommen. Dies ist unter anderem auf die Einführung eines regelmäßig verlosten Jackpots zurückzuführen, der die Attraktivität dieses Instrumentes steigerte; vgl. Bank of England (1997c), S. 363.
Im Rahmen der Umsetzung der EG-Vertragsbestimmungen wird diese Überziehungsfazilität wahrscheinlich demnächst durch ähnliche Faziliäten bei privaten Banken ersetzt; vgl. Westwater (1998).
VQI. z. B. Goodhart (1998), S. 43.
Vgl. Bank of England (1997a), S. 15.
Die Full Fund Policy verlangt, daß das PSBR, die Tilgungszahlungen und jede Veränderung der Währungsreserven durch einen Verkauf von Staatsschuldtiteln an den privaten Sektor finanziert werden sollen, um Liquiditätswirkungen im Geschäftsbankensystem zu neutralisieren; vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 155 sowie Blommestein/Thunholm (1997), S. 74.
Vgl. Townend (1997), S. 310.
Vgl. HM Treasury (1998), S. 14f.
Vgl. DMO (1998a), S. 21.
Vgl. HM Treasury (1997a), S. 4, sowie Bank of England (1997c), S. 361.
Vgl. Goodhart (1998).
Damit fallen die in Fremdwährung denominierten Schulden und die Eigenbestände aus der Betrachtung heraus.
Vgl. Bank of England (1998), Tab. 13.3, S. 127.
In Abbildung III–7 wurden den Kreditinstituten auch die Baugesellschaften („Building Societies“) und die sonstigen Finanzintermediäre zugeordnet.
Bei Anleihen über 15 Jahren und Consols beträgt ihr Anteil fast 80 %.
Vgl. Bank of England (1997c), S. 364.
Vgl. ebd., Tab. G, S. 364 sowie S. 365.
Vgl. Bank of England (1996), S. 429.
Vql. Carracedo/Dattels (1997), S. 156f.
VgI. Mills (1998).
Missale (1997b) erkennt in preisindizierten Anleihen große Vorteile für das Vereinigte Königreich, obwohl dadurch möglicherweise das Ziel des Tax Smoothing behindert wird.
Vgl. EUCOMM (1993), S. 18.
Im Folgejahr wurde allerdings eine Beschleunigung des Schuldenabbaus auf über 3 Prozentpunkte pro Jahr prognostiziert; vgl. EUCOMM (1998b), Tab. 78, S. 384.
EUCOMM (1993), S. 19, eigene Übersetzung.
Vgl. EUCOMM (1993), S. 19f. Für einen Überblick über Simulationsrechnungen zu den Belastungen aus dem Sozialversicherungssystem Italiens bis zum Jahre 2050 vgl. Franco/Munzi (1996), S. 76–81.
Diese Angaben entstammen den Tabellen für Italien aus Eurostat (1997b), sowie eigenen Berechnungen.
Die Differenz zu 100 % bilden im Zentralstaat - wie im Falle des Vereinigten Königreiches „Bargeld und Einlagen“.
Eurostat (1997b), sowie eigene Berechnungen.
In Italien gibt es eine institutionelle Trennung zwischen Schatzamt und Finanzministerium. Das Ministero del Tesoro ist für die staatliche Ausgaben und Verschuldungspolitik, nicht aber für die Steuerpolitik zuständig. Diese liegt in der Verantwortung des Ministero delle Finanze; vgl. Lück (1998), S. 154.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 133, und Blommestein/Thunholm (1997), S. 70.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 133.
Vgl. EUCOMM (1993), S. 146.
Allerdings besteht eine starke personelle Verflechtung des UIC mit dem Schatzministerium und der Banca d’Italia, denn der Schatzminister und der Zentralbankgouverneur haben einen Sitz im Board des UIC; vgl. Scalera (1999).
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 133.
Insbesondere wurde erkannt, daß die Erwartungsbildung bei institutionellen Investoren una Privaten anders gelagert ist, so daß sich einseitige Überreaktionen der Kapitalmärkte bei Vertrauenskrisen durch Verteilung auf beide Gläubigergruppen vermeiden lassen; vgl. Scalera (1999).
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 134.
Das italienische Finanzministerium hat in den neunziger Jahren verschiedentlich auf die Notwendigkeit einer Verlängerung dieser Laufzeiten hingewiesen und dabei explizit die beiden Ziele der Kreditkostenminimierung und der Stabilisierung der Märkte genannt; vgl. Ministero del Tesoro 50 (1994), S. 11.1 sowie Ministero del Tesoro (1996), S. 11.5.
Vgl. Lück (1998), S. 184.
Ebd., S. 161. Zuvor bestand bereits die Möglichkeit für den Staat, von der Notenbank gewöhnliche und Sonderkredite (antizipationi ordinarie e straordinarie) zu fordern, bevor eine Ausweitung der Kontokorrentfinanzierung erforderlich war; vgl. ebd., S. 163.
Vgl. Blommestein/Thunholm (1997), S. 70.
Allerdings hatte das Parlament die Möglichkeit, eine solche Entscheidung der Zentralbank durch entsprechenden Beschluß außer Kraft zu setzen, wobei dies in der italienischen Nachkriegsgeschichte nur einmal vorgekommen ist; vgl. Lück (1998), S. 163.
Vgl. Lück (1998), S. 164, sowie Blommestein/Thunholm (1997), S. 70.
Vgl. EUCOMM (1993), S. 19.
15s Vgl. Lück (1998), S. 183f.
Vgl. Lück (1998), S. 280.
Zitiert nach Lück (1998), S. 165.
Vgl. Scalera (1999).
Vgl. Lück (1998), S. 165. Es ist zu betonen, daß es sich hierbei nicht um einen uireKtKreait aer Zentralbank, der einen Verstoß gegen Art. 101 (ex-Art. 104) EGV wäre, handelt, sondern um eine
finanzielle Verfügungsmasse des Staates, welche vollständig aus der vorausgegangenen Emission regulärer kurzfristiger Verschuldungspapiere gespeist worden ist.
Vgl. Santini (1997), S. 287ff.
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 134.
Vgl. Ministero del Tesoro (1996), S. V. 5f.
Vgl. Pagano (1988), Tab. 4.1, S. 136, sowie eigene Berechnungen.
Vgl. Ministero del Tesoro (1996), S. II. 5.
Vgl. ebd., S. V. 7f.
Vgl. ebd., S. II. 4.
Vgl. ebd., S. V. 9.
Vgl. Pagano (1988), Tab. 4.1, S. 136.
Vgl. Ministero del Tesoro (1996), S. V. 19.
Vgl. Pagano (1988), S. 137.
Vgl. Lück (1998), S. 282.
Das Schatzministerium versucht derzeit, die genaue Haltedauer durcn cnatzungen zu ermitteln, vgl. Scalera (1999).
Pecchi/Piga (1995), S. 32.
In dieser Zeit sank die Restlaufzeit von einst rund neun Jahren auf knapp über ein Janr ab. uie Angaben über die Restlaufzeit divergieren, je nachdem, wie umfassend alle Schuldarten (z. B. auch Fremdwährungsschuld und Direktkredite der Zentralbank) berücksichtigt werden. So ermitteln Morcaldo/Salvemini (1984, Tab. 4, S. 1418) den Tiefpunkt der Laufzeitverkürzung für das
Jahr 1980 mit 1,07 Jahren. Pagano (1988, Tab. 4.1, S. 136) stellt hingegen die niedrigsten Restlaufzeiten für die Staatsschuld in den Jahren 1981 und 1982 mit 1,25 Jahren fest.
Der Anteil der von der Zentralbank gehaltenen Staatsschuld in Form von Direktkrediten und am Sekundärmarkt erworbenen Wertpapieren stieg von 24,5 % (1970) auf einen Höchststand von 40,0 % (1976); vgl. EUCOMM (1993), S. 89.
Vgl. Missale/Blanchard (1991, 1994).
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 135.
Vgl. hierzu Tabelle I–6 sowie die Angaben aus EWI (1998).
Vgl. Scalera (1999).
Vgl. Carracedo/Dattels (1997), S. 135.
Das in allen Ländern vorangestellte Ziel der Finanzbedarfsdeckung ist hier unberücksichtigt geblieben.
Diese wird im folgenden auch als „konventionelle“ oder „traditionelle“ Vorgehensweise bezeichnet.
Die Gewährung eines längeren Anpassungszeitraumes für Italien bezwecKt aie vermeiaung uoermäßiger Härten in der Konsolidierungspolitik und folgt Kitterer/Wiese (1998).
Vgl. OECD (1997b), Tab. 2, S. A5.
Der Durchschnitt der Wachstumsraten von 1970–1997 betrug nominal 6,5 % (Deutschland), 13,5 % (Italien) bzw. 10,6 % (Vereinigtes Königreich). Für eine eingehendere Analyse der Wachstumswirkungen in den Simulationen siehe Abschnitt 111.4.
Vgl. Kitterer/Wiese (1998), S. 95.
In konventioneller Betrachtungsweise ergibt sich der Primärüberschuß aus einer vorgegebenen Zinskonstellation; bei Differenzierung wird der Gesamtzins hingegen indirekt nach Bestimmung der lang und kurzfristigen Zinsquote ermittelt. Dieser ist dann jährlich konstant gesetzt.
Die Daten für die Parameter a, ß und das daraus ermittelte K entsprechen den jeweils letztverfügbaren Werten aus Tabelle I–6. Der Anteil mittel und langfristiger Schuld wurde dabei in Parameter ß zusammengefaßt.
Vgl. FAZ (1998). Effe ..ch
Führt man die Simulation auch für die anderen EU-Lanaer aurcn, ergibt sicn aieser CRekkt auch irn nahezu allen anderen Staaten. Ausnahmen sind Belgien und Griechenland, deren gesamte Zinslasten unter Laufzeitendifferenzierung geringer ausfällt als bei konventioneller Berechnung.
Die Grenzwerte spezifiziert das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.
Vgl. Verordnung 1466 (1997).
19— Vgl. Verordnung 1467 (1997).
Vgl. Stabilitätspakt (1997). Die ursprüngliche Vorlage für einen Stabilitätspakt stammte dabei aus dem deutschen Finanzministerium; vgl. BMF (1995). Der Pakt wurde in Europa zwar insgesamt zunächst begrüßt [vgl. z. B. Trichet (1996) oder Deutsche Bundesbank (1996b), S. 109], die hierin enthaltenen sehr viel schärferen Sanktionsmaßnahmen aber im Laufe zahlreicher Rats und Ministeratstagungen, zuletzt auf dem EU-Gipfel in Dublin 1996 [vgl. EU Rat (1997) oder Deutsche Bundesbank (1997f), S. 114ff], vor allem auf Wunsch der Südländer und Frankreichs, auf das Maß abgemildert, in dem sie in Amsterdam 1997 verabschiedet wurden.
Vgl. zur Veranschaulichung insbesondere EZB (1999D), S. 54TT.
Verordnung 1467 (1997), S. 8. OECD_L ändder ceift
Eichengreen/Wyplosz (1998, S. 87ff) haben annana einer untersuchhunny die Län4er 1955 nachgewiesen, daß dies historisch nur sehr selten der Fall ist. n, nämlich derfehlendde Auto
Die Hauptkritikpunkte an dem vorgesenenen Sankktionn ver fanr en n, A utomatismus, die damit einhergehende Dauer des Verfahrens und die Abhängigkeit von diskretionären Entscheidungen wurden durch den Stabilitätspakt allerdings nur bedingt beseitigt; vgl. zur Kritik SVR (1996) Ziff. 363f, S. 218f und Herbstgutachten (1996), S. 72 sowie zur Beurteilung des Stabilitätspakts Scheide/Solveen (1997), S. 15ff.
Auch im Hinblick auf die Sanktionszahlungen stand der ursprüngliche deutsche Vorschlag in der Kritik. Collignon (1997, S. 407) ermittelte, daß bei seiner Anwendung in der Vergangenheit bisweilen mehr als der halbe EU-Haushalt über Strafen finanziert worden wäre. Als Alternative schlägt Collignon einen zyklischen anstelle des periodischen Budgetausgleichs vor.
Stabilitätspakt (1997), S. 792.
Vgl. EU Rat (1998), S. 28.
Vgl. BMF (1998). Anfang des Jahres 1999 sah das Bundesfinanzministerium das mittelfristige Ziel des Stabilitätspakts sogar bereits bei Erreichen eines Defizites von 1 % im Jahre 2002 als erfüllt an; vgl. BMF (1999), S. 20. Italien strebt ein Defizit von 1 % bis 2001, das Vereinigte Königreich sogar einen Überschuß von 0,3 % des BIP bis zu diesem Zeitpunkt an: vgl. EUCOMM (1999a, 1999d). aauuf„ru und z, nntimistiSchPer
Die Kommission hat allerdings 1999 das Stabnisierungsproyramm aufgru.,d zu Op•imm st e Wachstumsannahmen zur Überarbeitung zurückverwiesen; vgl. EUCOMM (1999a).V rf hrens hin
Vgl. EUCOMM (1999d). An dieser Stelle ist auf eine zusätzliche Besonderheit des e a zuweisen: zwar nehmen alle Staaten der Europäischen Union am Haushaltüberwachungsverfahren teil, Sanktionen bei Verfehlung der Stabilitätspaktgrenzen treffen jedoch ausschließlich die Mitglieder der Währungsunion, wovon das Vereinigte Königreich also ausgenommen wäre; vgl. Eichengreen/Wyplosz (1998), S. 71.
2os Italien würde bei Verfolgung der Strategie einer Schuldenreduktion auf 60 % des BIP bis 2010 im Jahr 2005 eine Schuldenquote von 85,8 % des BIP erreichen.
Diese Berechnung geht von der Überlegung aus, daß das deutsche Sozialprodukt von seinem Ausgangswert in Höhe von 3624 Mrd. DEM bis 2005 mit der angegebenen Rate n = 0,043 wächst.
Dies wird im Verlauf der unteren Linie in Abbildung III–10 für Italien deutlich.
Z09 Dies zeigt, daß die laufzeitendifferenzierte Betrachtung unter Zugrundelegung des aktuellen Zinsniveaus in der Lage ist, ein sehr realitätsnahes Ergebnis hervorzubringen.
Vql. FAZ (1999).
Vgl. BMF (1998), S. 12. Im ersten Stabilitätsprogramm der neuen Bundesregierung wurden die Zielwerte revidiert. Danach wird für das Jahr 2002 nur noch eine bescheidenere Defizitreduktion auf 1 % des BIP angestrebt; vgl. BMF (1999), S. B. Dieser Reduktionsumfang wird von der EUKommission lediglich als absolute Minimalerfordernis, die im Bedarfsfall nicht genügend Finanzierungsspielraum eröffnet, akzeptiert; vgl. EUCOMM (1999e).
Allein das Vereinigte Königreich rechnet mit einem zügigen Haushaltsausgleich bis zum Jahr 2002 und der anschließenden Erwirtschaftung von Budgetüberschüssen; vgl. EUCOMM (1999d).
Eigentlich umfaßt der kurzfristige Bereich Laufzeiten bis zu einem Jahr. Entsprechend richtet sich die Wahl des kurzfristigen Zinssatzes rk nach der Rendite eines unterjährigen Papiers oder - ersatzweise - nach dem Geldmarktzinssatz. Es wäre sinnvoll, die Definition der Kurzfristigkeit auf einen Zeitraum von 2 Jahren auszudehnen, sowie einen entsprechenden Zinssatz auszuwählen, wenn der Wert von a = 0,33 noch realitätsnäher sein sollte.
Dies würde möglicherweise zu einem Kursverfall mit entsprechenden Zinssteigerungen führen.i
Da Anleihen in der Regel eine Laufzeit von 10 Jahren besitzen, wurde hier dieser Anpassungszeitraum angesetzt.
An dieser Stelle ist allerdings abermals zu betonen, daß diese fiskalischen Vorteile einer Keine von Gefahren des “short termism“ gegenüberstehen, weshalb für Deutschland einer Strategie des Laufzeitenausgleichs nicht unmittelbar zuzuraten ist.
Würde eine Gleichverteilung angestrebt, stiege Deutschlands Kurzfristanteil über die Jahre um 14,8 Prozentpunkte und der des Vereinigten Königreiches um 6,5 Prozentpunkte.
21e Im Gegensatz zu Deutschland und dem Vereinigten Königreich lag Italien 1997 mit einem Kurzfristanteil von 49,4 % um 16,1 Prozentpunkte oberhalb des Zielwertes bei Gleichverteilung und muß daher im Gegensatz zu den anderen Ländern bis zum Jahr 2008 reduziert werden.
Dies gilt im übrigen auch für den Fall, daß bereits im Ausgangsjahr eine hypothetische Gleichverteilung unterstellt würde, also bereits 1997 eine ausgeglichene Laufzeitstruktur vorgelegen hätte.
In der finanzpolitischen Praxis ist allerdings abzuwägen, ob der - auch langfristig erzielbare - fiskalische Vorteil die nicht in diesen Tragbarkeitsrechnungen erfaßten Gefahren des zunehmenden “short termism“ überwiegt, bevor man eine Laufzeitenglättungspoltik implementiert.
Eine Ausnahme bildet Italien bei Zugrundelegung der Zinsen 1970–97. Hier liegt der Primärüberschuß zwar bis 2005 unterhalb der Zinsquote, sinkt aber bereits ab dem Jahr 2000. Eine ähnliche Darstellung des Verlaufs von Primärüberschuß und Zinsquote enthält Abbildung Ill–1.
Zur Fundierung der hier getroffenen Annahmen vgl. Abschnitt 1.3.1.
Dies gilt für alle EU-Staaten außer den Hochschuldenländern Belgien und Italien, welche eindeutige Vorteile aus einer direkten Schuldenquotenreduktion hätten; vgl. Kitterer/Wiese (1998), S. 59–62. Allerdings entstehen diesen Ländern dann sehr hohe Anpassungslasten, die demgegenüber eine Umsetzung des Stabilitätspaktes als sehr viel realistischer erscheinen lassen.
Vgl. OECD (1997b), Tab. 14, S. 36.
Ein Basispunkt entspricht dabei 1/100 Prozentpunkt.
Im Jahr 1997 wies das Land im kurzfristigen Zinsbereich sogar einen negativen Zinsspread gegenüber Deutschland auf; vgl. Abbildung I–4a sowie die zugehörigen Ausführungen.
Vgl. Abbildung I–4b.
Daß die Festsetzung des Zinsniveaus des Vereinigten Königreiches oberhalb oder unterhalb des deutschen Niveaus für die Grundaussagen zur Debt-Management Strategie keine Bedeutung hat, wird weiter unten im Rahmen der Elastizitätsberechnungen gezeigt; vgl. Abschnitt 111.3.3.
Anhand von Abbildung III–3 wird bestätigt, daß eine dauerhafte Primärüberschußquote von 5,5 %, wie sie von Schatzminister Ciampi vorgesehen war, zu nachhaltigen Konsolidierungserfolgen in Italien geführt hätte.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Laufzeitenausgleich zwar noch nicht abgeschlossen, aufgrund der Linearität der Berechnungen kann jedoch bereits eine eindeutige Aussage über die Entwicklung der Elastizitäten getroffen werden.
Lediglich die Fragestellung ist bei beiden Größen eine andere. Betrachtet man die Elastizität der Zinsquote, wird die Frage beantwortet, wie anfällig die Zinsverpflichtungen im Haushalt für Zinsvariationen sind. Die Elastizität des Primärüberschusses soll hingegen klären, wie stark die haushaltspolitischen Anstrengungen angepaßt werden müßten, wenn die Zinsen sich verändern.
Im Falle einer Unterschreitung des Zinssatzes gilt die Argumentation vice versa.
Als „Grundsimulationen“ werden hier die in den Abschnitten 111.3.1 und 111.3.2 eingeführten Szenari-en der Kapitalmarktintegration mit und ohne Ausgleich der Laufzeitstruktur bezeichnet.
In den Beispielen für alternative Zinssätze im Jahr 200b wurden fur alle Länder in etwa gleiche absolute Abstände der alternativen Zinsen von den Zinsen der Grundsimulation gewählt.
Angenommen wurde der vollständige Ausgleich der Laufzeitenstruktur bis 2008; in den Elastizitätsberechnungen wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit die Daten für 2005 zugrundegelegt.
Vgl. hierzu auch die Erläuterungen in Abschnitt 111.2.3.
Allerdings gilt diese Aussage auch hier nicht generell. Ähnlich wie im Falle Deutschlands bewirkt der Laufzeitenausgleich eine Verringerung der Elastizität gegenüber der aktuellen Laufzeitenaufteilung in einem Bereich marginaler Variationen um den Wert r, = 0,62 herum.
Zur Begründung dieser Vorgehensweise vgl. Abschnitt 111.3.1. Die Festlegung des deutschen Benchmarks in der Grundsimulation hat den zusätzlichen Vorteil einer direkten Vergleichbarkeit der finanzpolitischen Situation beider Länder.
Wie bereits in den beiden anderen Ländern, trifft auch im Vereinigten Königreicn aiese Nussage nicht für kleine Zinsvariationen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Werte der Grundsimulation zu. Erst ab größeren Zinsänderungen (i. d. R. > 1 Prozentpunkt) gelten die Aussagen in der oben getroffenen Form.
Im Jahr 1997 betrug K = a/ß = 0,268/0,732 = 0,366 und lag damit bereits relativ nah am wert aes Jahres 2005 in Höhe von 0,461.
Gemeint ist die prozentuale Veränderung der Elastizität bei Laufzeitenausgleich.
Vgl. EUCOMM (1997), Tab. 52, S. 310f, sowie eigene Berechnungen.
Für die gesamte EU lagen die realen Wachstumsraten in den neunziger Jahren im Durchschnitt bei 1,9 %; vgl. EUCOMM (1998a), Tab. 5, S. 203, sowie eigene Berechnungen.
Die Europäische Zentralbank hat Preisstabilität als Anstieg des HVPI von weniger als 2 % gegenüber dem Vorjahr definiert [vgl. EZB (1999a), S. 9], so daß selbst bei vollständiger Ausschöpfung dieses Rahmens mindestens ein reales Wirtschaftswachstum von 2,5 % erforderlich sein wird, um die hier gesetzte nominale Wachstumsrate zu erreichen.
Gemeint ist tatsächlich die v. H.-Veränderung und nicht die Veränderung um Prozentpunkte!
Vgl. Eichengreen/Wyplosz (1998), S. 98.
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Wiese, J.A. (2000). Schuldenstrukturpolitik auf dem Prüfstand der Tragbarkeit. In: Public Debt Management in der Europäischen Union. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99249-9_4
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