Zusammenfassung
Voraussetzung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel und zur amtlichen Notierung an der Züricher Börse ist die Veröffentlichung eines in einer der drei offiziellen Landessprachen abgefaßten Prospektes in einer in Zürich erscheinenden Tageszeitung 2).
Die nachstehenden Ausführungen sind auf die Verhältnisse an der Züricher Börse abgestellt. Als Unterlage diente das Reglement über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur Kotierung an der Zürdher Effektenbörse (Kotierungsreglement) vom 12. Oktober 1932, das am 1. Januar 1933 in Kraft getreten ist, im folgenden abgekürzt mit ZKR.
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Literatur
Die nachstehenden Ausführungen sind auf die Verhältnisse an der Züricher Börse abgestellt. Als Unterlage diente das Reglement über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur Kotierung an der Zürdher Effektenbörse (Kotierungsreglement) vom 12. Oktober 1932, das am 1. Januar 1933 in Kraft getreten ist, im folgenden abgekürzt mit ZKR.
ZKR § 4 Abs. 1.
In der Schweiz spricht man in diesem Falle von „Kotierung“. Sie entspricht der amtlichen Notierung in Deutschland.
ZKR § 6.
Der Zulassungsantrag wird als „Gesuch um Zulassung von Wertpapieren zum offiziellen Handel und zur Kotierung“ bezeichnet.
Der „Ring“, in dessen Mitte die Börsenkommissare und Börsenschreiber sitzen, dient als Platz für den Wertpapierhandel. Ringberechtigt = zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen.
ZKR § 1.
ZKR § 2.
Vgl. hierzu die Ausführungen über Kosten und Gebühren auf S. 182/184.
ZKR § 3.
Muster eines Emissionsprospektes siehe Anhang XII auf S. 298 ff.
Vgl. hierzu die Ausführungen über steuerrechtliche Fragen auf S. 193/194.
ZKR § 4.
In der Regel kommt dafür die „Neue Zürcher Zeitung“ in Betracht.
Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 196/197.
ZKR § 5.
Das schweizerische Gesellschaftsrecht läßt als Kontrollstellen sowohl physische Personen als auch juristische Personen (Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände) zu. Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollstellen sind für Aktiengesellschaften in den Artikeln 727 ff. des schweizerischen Obligationsrechts geregelt.
ZKR § 4 Abs. 4.
Banken, die bei der Emission offiziell mitgewirkt haben, sind die Konsortialbanken; denn nur sie treten nach außen hin in Erscheinung. Unterbeteiligte kommen für eine Unterzeichnung des Prospektes nicht in Betracht.
ZKR § 4 Abs. 5.
Die Bestimmungen über die Zulassung von Trustanteilscheinen sind in dem „Reglement über die Kotierung und den Handel von Trustanteilscheinen (Investment-Trust-Funds und Unit Investment Trusts) an der Zürcher Effektenbörse“ enthalten, das nachfolgend als „Trustreglement“ bezeichnet wird.
Trustreglement § 1.
Trustreglement § 2.
Trustreglement § 4 Ziff. 5.
Trustreglement § 4 Ziff. 1.
Vgl. hierzu die Ausführungen über die Anlagen zum Zulassungsantrag auf S. 175/176.
Trustreglement § 4 Ziff. 2.
Vgl. hierzu die Ausführungen über den Inhalt des Prospektes auf S. 176/178.
Trustreglement § 4 Ziff. 3.
Für die Angaben über die Trustleitung und den Treuhänder gelten die gleichen Bestimmungen wie für Aktiengesellschaften; vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 178.
Es ist also anzugeben, ob schweizerisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
Vgl. hierzu die Ausführungen über den abgekürzten Prospekt und die prospektfreie Börseneinführung auf S. 181, 192 und S. 196/197.
ZKR § 8.
Die in Deutschland bekannte Einrichtung der „Börsenpflichtblätter“ — das sind Zeitungen, worin Börsenprospekte und Bekanntmachungen, welche die zum Handel und zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapiere betreffen, jeweils zu veröffentlichen sind — gibt es in der Schweiz nicht. Der Prospekt und alle sonstigen Bekanntmachungen werden, soweit es sich um die Züricher Börse handelt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in einer dort erscheinenden Tageszeitung, vielfach der „Neuen Zürcher Zeifung“, veröffentlicht. — Vgl. hierzu die Ausführungen über die deutschen Börsenpflichtblätter auf S. 269/270.
§ 12 Ziff. 2 lautet: „Die Direktion der Volkswirtschaft ist auch berechtigt, nach Anhörung des Vorstandes des Effektenbörsenvereins, des Börsenkommissariates und der Börsenkommission von sich aus die Zulassung eines Wertpapieres zu untersagen oder eine erfolgte Kotierung zu verbieten.“
ZKR § 11.
ZKR § 12.
ZKR § 7.
Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 175/176.
ZKR § 9.
ZKR § 10.
Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus ZKR § 4 Ziff. 7. Vgl. die Ausführungen auf S. 174 ff.
Vgl. hierzu Kaderli, Rudolph J., Das schweizerische Bankgeschäft, 2. Auflage, Thun 1955, S. 365.
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© 1961 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Gericke, H. (1961). Das Zulassungsverfahren. In: Die Börsenzulassung von Wertpapieren. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_18
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_18
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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