Zusammenfassung
Im Rahmen der bisherigen Modellanalyse wurde gezeigt, daß eine Kontrolldelegation an den Aufsichtsrat für den Anteilseigner unter bestimmten Prämissen vorteilhaft sein kann.1 Der Aufsichtsrat optimiert über die glaubwürdige Androhung einer Kontrolle die Investitionspolitik der Unternehmensleitung. Gleichzeitig kann der Aufsichtsrat bei Liquidation der Gesellschaft in bestimmtem Maße verhindern, daß die Geschäftsleitung eine überhöhte Abfindungszahlung erhält. Die Einschaltung des Aufsichtsrats erweitert aber andererseits die Zahl der Vertragsparteien und bietet damit die Möglichkeit, daß zwischen Unternehmensleitung und Aufsichtsrat Vereinbarungen getroffen werden, welche nicht den Interessen des Eigentümers entsprechen.2 Eine gegen die Interessen des Eigentümers agierende Koalition von Aufsichtsrat und Entrepreneur wird als Kollusion bezeichnet und ist Gegenstand der folgenden Untersuchung.3 Auf die Analyse einer Kollusion zwischen Eigentümer und Aufsichtsrat wird verzichtet, da bei Publikumsaktiengesellschaften die Koordination der Kollusion mit einem zu hohen Aufwand verbunden ist.4
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Literatur
By collusion we mean private extralegal arrangements in which agents agree to act in ways not intended by the owner.“ Baiman/Evans/Nagarajan (1991), S. 1.
In financial economics, collusion between the board of directors and management is well documented.“ Tirale (1992), S. 151f.
Vgl. dazu Strausz (1997), S. 349ff.
Mit dem Begriff Seitenzahlung werden alle Zahlungen charakterisiert, die zwischen Entrepreneur und Aufsichtsrat fließen.
Im folgenden gilt annahmegemäß, daß die Strategiewahl beider Parteien ex post beobachtbar ist. Die relevante Verhaltensunsicherheit kann daher als zweiseitige hold-up-Problematik charakterisiert werden, vgl. zu einer Systematisierung Neuss (1993), S. 895.
Vgl. Baiman/Evans/Nagarajan (1991), S. 2, Suh (1987), S. 29 und Tirole (1992), S. 154f.
Vgl. Tirole (1992), S. 155.
Vgl. zu einer ähnlichen Zeitstruktur, insbesondere der Vereinbarung einer Kollusion nach Durchführung der Überwachung Strauss (1997), S. 340.
Dieser Sachverhalt wird auch als „cheap-talk“ bezeichnet, vgl. Rieck (1993), S. 222f.
Vgl. Tirole (1992), S. 154 ff.
Vgl. Abschnitt 4.2.3.
Wenn die Möglichkeit der informationsabhängigen Entlohnung des Kontrollorgans und des Entrepreneurs besteht, dann kann durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die Kontrolldelegation vor einer Kollusion geschützt werden bzw. trotz der Leistung von Seitenzahlungen optimale Investitionsanreize implementiert werden vgl. Hart/Milgrom (1990), S. 84ff. und Strausz (1995), S. 21.
Die Bedingung ist nie eingehalten, wenn die stochastische Aufsichtsratskontrolle den Gewinn des Eigenkapitalgebers im Vergleich zu einer stochastischen Eigenkapitalkontrolle maximiert, vgl. Abschnitt 4.3.1.2.
Der Erlös des jeweiligen Strategiepaares wird zunächst für den Manager (u1(sii,szj), i e (1,2)) und dann für den Aufsichtsrat (uz (sii,sza, j E (1,2)) angegeben.
Vgl. Tirole (1992), S. 155f.
When neither party can credibly go second, contracting fails.“ Wiggins (1991), S. 649.
Besitzt im Gegensatz zu dem betrachteten Modell nur eine Partei den Anreiz, die Kollusion zu brechen, dann genügt zur impliziten Vertragsdurchsetzung die mehrmalige Wiederholung der Austauschbeziehung durch diese Partei. Die Gegenseite kann durch verschiedene Wirtschaftssubjekte eingenommen werden, vgl. Kreps (1990), S. 100.
Vgl. Fudenberg/Tirole (1993), S. 72f.
Zur Annahme der beschränkten Rationalität der Wirtschaftssubjekt als Voraussetzung der impliziten Durchsetzung vgl. Holler/Illing (1996), S. 161ff.
Vgl. Fudenberg/Tirole (1993), S. 112f.
Vgl. dazu bspw. Diamond (1989), S. 828ff, Neus (1993), S. 898ff. und Nippel (1992), S. 990ff.
Vgl. Kreps/Wilson (1982), S. 253ff.
Vgl. Kofman/Lawarée (1993), S. 629ff und Tirole (1992), S. 163f.
Bolton vermutet, daß dies die Ursache für die Weitergabe von Empfehlungsschreiben ist, deren Inhalt der zu bewertenden Person nicht offen gelegt wird, vgl. Bolton (1992), S. 212.
The threat of collusion leads to low-powered-incentives-schemes (i.e. smaller effort) for the agent“ Tirale (1992), S. 163.
Ein vergleichbares Ergebnis ins Hinblick auf die Beratungstätigkeit von Wirtschaftsprüfern präsentiert Ewert (1990), S. 195.
Unter anderen Prämissen kann die Möglichkeit der Haftung die Entlohnung des Aufsichtsrats erhöhen, dieser Effekt könnte allerdings durch eine in den USA übliche Versicherung des Haftungsrisikos eliminiert werden. „Ein ausreichender Versicherungsschutz verhindert nicht die Beeinträchtigung der Reputation der Aufsichtsratsmitglieder, welches durch seine haftungsmäßige Inanspruchnahme wegen ordnungswidriger Überwachungstätigkeit entstünde. Dieses Odium könnte einer zukünftigen Wählbarkeit zum Aufsichtsratsmitglied im Wege stehen.“ Götz, (1995), S. 345.
Vgl. dazu bspw. Biehler/Ortmann (1985), S. 12 und Steinmann/Klaus (1986), S. 30.
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Auge-Dickhut, S. (1999). Kollusion zwischen Unternehmensleitung und Aufsichtsrat. In: Der Aufsichtsrat als Intermediär. Schriften zur quantitativen Betriebswirtschaftslehre. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97795-3_5
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