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Private Alterssicherung im Lichte der Agency-Theorie

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Private Alterssicherung über den Kapitalmarkt

Zusammenfassung

Die Bestandsaufnahme der privaten Alterssicherung in Deutschland und ihr Vergleich mit den Sicherungsangeboten, die den Bürgern der USA und Großbritanniens offen stehen, haben gezeigt, daß der Wettbewerb unter den Alterssicherungsinstituten in Deutschland eingeschränkt ist. Das gilt vor allem für die Formen der betrieblichen Alterssicherung, aber auch für die individuelle Alterssicherung über Intermediäre infolge der steuerlichen Ungleichbehandlung. Im zweiten Teil sollen potentielle Interessenkonflikte zwischen Alterssicherungsinstituten, den Trägern der Alterssicherungsinstitute und den Arbeitnehmern oder Anlegern beleuchtet und Verschwendungsanreize der Alterssicherungsinstitute aufgezeigt werden, mit denen besonders dann zu rechnen ist, wenn es im Alterssicherungssystem an wettbewerblicher Kontrolle mangelt.

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Literatur

  1. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 308. Allgemeiner definieren Pratt und Zeckhauser eine Agency-Beziehung: „Whenever one individual depends on the action of another, an agency relationship arises.“ J. W. Pratt und R. J. Zeckhauser (1985), S. 2.

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  2. A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1981), S. 8f.; J. Zechner (1982), S. 182; A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1985), S. 26.

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  3. Informationsasymmetrien lassen sich auf das Handeln des Agenten beziehen, das durch den Prinzipal nicht beobachtbar ist, und auf Informationen, über die der Agent, nicht aber der Prinzipal verfügt. Diese Formen der Informationsasymmetrien werden in der Literatur auch bezeichnet als „hidden action“ oder „moral hazard” bzw. „hidden information“ oder „adverse selection”. K. J. Arrow (1985), S. 38–40.

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  4. A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1985), S. 25–40; S. G. Schoppe u.a. (1995), S. 180–233. In den angegebenen Quellen findet sich jeweils ein Literaturspiegel zu den Hauptvertretern der verschiedenen Forschungsrichtungen. Alternativ wird die ökonomische Agency-Theorie in der Literatur auch als Principal-AgentTheorie bezeichnet und die finanzielle Agency-Theorie als positive Agency-Theorie. C. W. Smith, Jr. (1992), S. 27. Zu weiteren Einteilungskriterien siehe W. Neus (1989), S. 10–18.

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  5. T. Hartmann-Wendels (1989), S. 715; S. Reichelstein (1992), S. 23; C. W. Smith, Jr. (1992), S. 27; A. Wagenhofer (1996), S. 155f.

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  6. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 309f.

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  7. A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1985), S. 28.

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  8. W. Neus (1989), S. 15.

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  9. G. Schoppe (1995), S. 181.

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  10. Einen Überblick über Agency-Beziehungen, die in der Literatur diskutiert werden, gibt W. Neus (1989), S. 19.

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  11. Im deutschen Schrifttum befaßt sich erstmals Grünbichler mit dieser Problematik. Er analysiert die Agency-Beziehungen bei der betrieblichen Altersvorsorge, schwerpunktmäßig bei der Direktzusage. A. Griinbichler (1991). In der amerikanischen Literatur werden insbesondere die Art von Alterssicherungszusagen sowie private und öffentliche Pensionsfonds im Lichte der Agency-Theorie diskutiert. R. Romano (19936); J. P. Hawley (1995); ders. und A. T. Williams (1996).

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  12. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 314. und W. H. Meckling (1976), S. 314. Probleme, die aus einer dynamischen Betrachtung resultieren könnten, wie z. B. Reaktionen des neu aufgenommenen Gesellschafters auf ein Fehlverhalten des geschäftsführenden Gesellschafters, bleiben damit außer acht.

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  13. A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1981), S. 11.

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  14. Hier sei rationales Verhalten des neuen Eigenkapitalgebers unterstellt. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 318.

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  15. Zum Zusammenhang zwischen Wert und Preis siehe W. Stützel (1976).

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  16. Zur Informationseffizienz siehe E. F. Fama (1970); ders. (1991).

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  17. Der Preis des Unternehmensanteils wird nicht oberhalb der Vermögenslinie V*P* liegen, weil der neue Gesellschafter dann mehr für den Unternehmensanteil bezahlen müßte, als er ihm wert ist. Unter rational handelnden Wirtschaftssubjekten kommt es dann aber zu keiner Transaktion. Der Preis wird allerdings auch nicht unterhalb der Vermögenslinie V*P* liegen, da hier der Altgesellschafter nicht abgabebereit ist.

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  18. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 319.

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  19. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 319.

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  20. Bindet sich der Agent vertraglich an einen verminderten Perkkonsum, so entsprechen die Wirkungen denen bei Einräumung von Kontrollmöglichkeiten. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 325.

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  21. Zur Spezifikation der Agency-Probleme an der Schnittstelle zwischen Eigentümern und Managern siehe beispielsweise M. C. Jensen (1986). Da die Größe eines Unternehmens das Gehalt und das Ansehen eines Managers positiv beeinflussen kann, besteht die Gefahr, daß Manager Unternehmen über ihre optimale Größe hinaus expandieren. Sie werden deshalb auch dann Zahlungsmittel im Unternehmen behalten wollen, wenn sie diese im Betrachtungszeitpunkt in kein Projekt mit positivem Nettobarwert investieren können und mithin Ausschüttung geboten wäre. Sie behalten damit aber die Verfügungsgewalt über vorhandene Ressourcen und müssen sich bei erneutem Kapitalbedarf nicht der Kontrolle des Kapitalmarkts stellen. Es besteht somit die Gefahr, daß der Manager die „überschüssigen Zahlungsmittel“ nicht effizient im Sinne der Eigenkapitalgeber einsetzt.

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  22. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 318 und 328f.

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  23. E. F. Fama (1980), S. 292; A. Barnea, R. A. Haugen und L. W. Senbet (1981), S. 12. Dabei ist der Wettbewerb zwischen den Managern eines Unternehmens, möglicherweise sogar auf unterschiedlichen Hierarchiestufen, aber auch zwischen unternehmensinternen und unternehmensexternen Managern zu beachten.

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  24. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 329.

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  25. Siehe zum Markt für Unternehmenskontrolle grundlegend H. G. Manne (1965).

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  26. J. Drukarczyk (1993), S. 637f.

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  27. Bezogen auf Abbildung 11.4 kann Transparenz auf dem Markt des Agenten dazu beitragen, die Vermögenslinie CDF nach oben zu verschieben, da die Kontrollkosten sinken. Neben dem Aktienmarkt, dem Managermarkt und dem Markt für Unternehmenskontrolle können auch interne Kontrollmechanismen, wie z.B. unabhängige externe Boardmitglieder und Publizitätsanforderungen, fungieren. E. F. Fama und M. C. Jensen (1983a); dies. (19836).

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  28. C. W. Smith, Jr., und J. B. Warner (1979), S. 118f.

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  29. S. A. Ross, R. W. Westerfield und J. F. Jaffe (1990), S. 576–589. Dabei sei unterstellt, daß der Fremdkapitalgeber Inhaber eines Zero-Bonds ist, dessen Nominalbetrag über den Rückzahlungsbetrag des Fremdkapitals lautet. Andernfalls müßten alle einzelnen Zinszahlungen analog als Optionen interpretiert werden. Darüber hinaus haften die Eigenkapitalgeber nicht persönlich, sondern nur mit dem Unternehmensvermögen.

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  30. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 336f. Es sei unterstellt, daß sich das Unternehmen jederzeit zum Marktwert veräußern läßt. Auf Aktienoptionen übertragen bedeutet das, daß der Wert der Kaufoption am Geld am stärksten auf eine Volatilitätsänderung reagiert. Kaufoptionen aus dem Geld sind bei Kapitalgesellschaften nach deutscher Konkursordnung vernachlässigbar: Sind die Verbindlichkeiten größer als das Vermögen des Unternehmens (Kaufoption aus dem Geld), muß das Unternehmen Konkurs anmelden. Wegen der Kosten des Verfahrens ist dann auch bei günstigem weiteren Verlauf nicht mehr davon auszugehen, daß es noch zu Zahlungen an die Eigenkapitalgeber kommt.

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  31. J. Zechner (1982), S. 189. Agency-Beziehung durch Pratt und Zeckhauser ist diese Übertragung aber unmittelbar zulässig. J. W. Pratt und R. J. Zeckhauser (1985), S. 2. Als ein Beispiel sei die Negativklausel in Kreditverträgen genannt. Synonym zu Reibungsverlusten werden nachfolgend die Ausdrücke Verschwendungsanreize und Agency-Kosten verwendet.

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  32. M. C. Jensen und W. H. Meckling (1976), S. 336. Dabei sei unterstellt, daß perfekte Interessenkongruenz zwischen Management und Eigentümern vorliegt oder daß der Eigentümer selbst das Unternehmen führt.

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  33. Zechner weist darauf hin, daß die aufgezeigten fremdfinanzierungsbedingten Agency-Kosten „keine Agency Costs im eigentlichen Sinn darstellen, da die Beziehung zwischen Auftraggeber und dem Vertreter fehlt.“ J. Zechner (1982), S. 189. Nach der allgemeineren Definition einer

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  34. Zu Formen der Versorgungszusage siehe P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995), 1. Teil: Rdnr. 124f., sowie Seite 21 im ersten Teil der Arbeit.

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  35. Kapitalleistungen unterliegen nicht der Anpassungsüberprüfungspflicht des § 16 BetrAVG. P. Ahrend und W. Förster (1991), S. 97f.

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  36. P. Ahrend und W. Förster (1991), Einführung S. 15; B. Uebelhack (1995), Rdnr. 9, S. 5.

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  37. Zur Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG siehe die Seiten 25f. Zur Diskussion der fehlenden Anpassungspflicht des PSV siehe V. Matthießen (1996), S. 1037.

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  38. Bei den dargestellten Beispielen ist es für die Höhe der Versorgung des Arbeitnehmers wichtig, ob er 10 Jahre in einem Unternehmen und weitere 10 Jahre in einem anderen Unternehmen tätig ist oder ob er 20 Jahre in demselben Unternehmen arbeitet. Es ist anzunehmen, daß die zweite Konstellation für ihn vorteilhaft ist. Siehe dazu OECD (1998), S. 70f.

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  39. Auf die Chance, Mobilitätshemmnisse der Arbeitnehmer abzubauen, indem externe Finanzierungsformen der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden, weisen auch Nürk und Schrader hin. B. Nürk und A. Schrader (1995), S. 16. Schmitz gibt zu bedenken, daß einzelwirtschaftliche Interessen nicht zwangsweise mit gesamtwirtschaftlichen Interessen in Einklang stehen müssen. So binden beispielsweise einige Unternehmen bewußt bedeutende Führungskräfte durch entsprechend gestaltete Alterssicherungszusagen an ihr Unternehmen. J.-P. Schmitz (1996), S. 1552f.

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  40. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Entscheidung des Arbeitgebers für einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung mitbestimmungsfrei, weil die Wahl des Durchführungswegs von so wesentlicher Bedeutung für die Finanzierung ist. M. Schoden (1994), Teil I, Rdnr. 156, S. 126.

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  41. Die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften werden nicht im Jahr der Insolvenz des Arbeitgebers finanziert, sondern in dem Jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. Der PSV zahlt einen Einmalbeitrag an ein Konsortium der Lebensversicherungswirtschaft. Das Konsortium leistet dann die Rente an den Arbeitnehmer. Die Überschußanteile des Konsortiums fließen zu 98% an den PSV zurück. E. Windel (1985), S. 41f.

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  42. E. Windel (1985), S. 45.

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  43. A. Grünbichler (1991), S. 61.

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  44. A. Grünbichler (1990); ders. (1991), S. 80–122.

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  45. Das setzt allerdings ähnliche Kontrollstärke und Sanktionsmechanismen voraus. Roe stellt als goldene Regel für betriebliche Pensionsfonds in den USA fest: „Do unto other companies as you would have their pension funds do unto your company.“ M. J. Roe (1995), S. 115. 1m Ergebnis wird also nicht kontrolliert.

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  46. M. J. Roe (1991), S. 12. Zur Free-Rider-Problematik siehe auch J. P. Hawley und A. T. Williams (1996), S. 25.

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  47. Diverse Vorschläge zur Neuausrichtung der privaten Alterssicherung zielen in diese Richtung. J. M. Großmann (1992); B. Nürk und A. Schrader (1995); Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (1996); F. Wehlmann (1996). Derzeit ist bereits ein großer Teil betrieblichen Alterssicherungsvermögens in Spezialfonds investiert. Siehe dazu Deutsche Bundesbank (19946); H. K. Kandlbinder (1997), insbesondere Tabelle 9 auf S. 762. Kritisch dazu M. Schaber und G. Staber (1995), S. 168f.

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  48. Versorgungsanwärter haben im Konkursverfahren keinen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung, § 61 1 Nr. 6 KO. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), I. Teil: Rdnr. 579–580.

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  49. F. R. Kaen und H. C. Sherman (1994).

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  50. Zur Beziehung zwischen betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung siehe auch B: J. Andresen (1997), S. 16.

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  51. Vorwiegend besteht hier das Problem des moral hazard. Siehe dazu beispielsweise G. A. Akerlof(1970); D. Mayers und C. W. Smith, Jr. (1981), S. 409f.; O. S. Mitchell, J. M. Poterba, M. J. Warshawsky (1997).

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  52. In diese Richtung zielt das Rentenreformgesetz 1992. Wenngleich mit § 42 SGB VI die gesetzliche Teilrente eingeführt wird, dehnt sich der Anspruch nicht über § 6 BetrAVG auf die betriebliche Altersrente aus. Um sie vorzeitig zu beziehen, muß der Arbeitnehmer die gesetzliche Rente in voller Höhe in Anspruch nehmen, Teilansprüche sind ausgeschlossen. P. Ahrend und W. Förster (1991), S. 62.

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  53. Zu den Vorteilen einer Gruppen-gegenüber einer Individualversicherung siehe beispielsweise D. Mayers und C. W. Smith, Jr. (1981), S. 419f.H. H. Melchiors und L. Escher (1997), S. 37f.

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  54. In der Satzung der Unterstützungskasse läßt sich beispielsweise regeln, daß die Geschäftsführung des Trägerunternehmens den Vorstand der Unterstützungskasse bestellt und die Verwaltung des Kassenvermögens in dessen Aufgabenbereich fällt. F. Schwarzbauer (1995), S. 14f.

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  55. Zu den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen siehe die Seiten 35–39 im ersten Teil der Arbeit.

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  56. C. Spengel und F. Schmidt (1997a), S. 187.

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  57. M. Schoden (1994), Teil I, Rdnr. 34, S. 47; P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 1. Teil: Rdnr. 579f.

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  58. F. Schwarzbauer (1995), S. 9I f.

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  59. K.-J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 27, S. 14.

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  60. P. Ahrend, W. Förster und N. Rößler (1995a), 5. Teil, Rdnr. 67. Denkbar ist beispielsweise, daß sich der Wert des Deckungsvermögens aufgrund eines Kurssturzes an den Finanzmärkten derart verringert, daß die Pensionskasse die garantierte Mindestleistung nicht erbringen kann.

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  61. M. Schoden (1994), zu § 16, Rdnr. 7, S. 289; o. Verf. (1997i). Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 können sich Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreien, wenn alle auf den Rentenbestand entfallenden Überschußanteile allein den Arbeitnehmern zufließen. P. A. Doetsch, W. Förster und J. Rühmann (1998), S. 262.

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  62. K.-J. Bode und E. R. Grabner (1997), S. 929. Gemäß § 38 VAG ist in der Satzung der Pensionskasse zu regeln, nach welchem Maßstab der Vermögensüberschuß an die Mitglieder zu verteilen ist. Denkbar sind eine Erhöhung der Leistungen, eine Minderung der Beiträge oder beide Maßnahmen. Wird auch der Arbeitgeber an den Überschüssen beteiligt, sind Vorschriften hinsichtlich der Körperschaftsteuerbefreiung der Pensionskasse zu beachten. K.-J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 191f., S. 43.

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  63. K.-J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 21–23, S. 13.

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  64. B. Uebelhack (1995), Rdnr. 196, S. 53.

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  65. Grünbichler geht sogar davon aus, daß die Versicherungsaufsicht allein ausreicht, damit die Pensionskasse im Interesse der Versicherten handelt. A. Grünbichler (1991), S. 62.

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  66. Den aufgezeigten Verschwendungsanreizen dürfte entgegenstehen, daß die privaten Banken Die Pensionskasse ist weder dazu verpflichtet, die Beiträge angemessen zu verzinsen noch den versicherungsmathematisch errechneten Rückkaufswert zu erstatten. K.-J. Bode u.a. (1995), Rdnr. 348–350, S. 76.

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  67. Die Koppelung der betrieblichen Altersversorgung an die gesetzliche Altersversorgung gemäß § 6 BetrAVG ist unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. W. Blomeyer und K. Otto (1984), Rdnr. 82–87 zu § 6, S. 547f.

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  68. G. Heubeck, G. Höhne, J. Paulsdorff, H. G. Rau und W. Weinert (1982), Rdnr. 155 zu § 6. Im einzelnen ist eine Regelung im Geschäftsplan der Pensionskasse erforderlich. W. Blomeyer und K. Otto 1984, Rdnr. 150 zu § 6, S. 563.

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  69. W. Blomeyer und K. Otto 1984, Rdnr. 150 zu § 6, S. 563.

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  70. Zum Einfluß der steuerlichen Begünstigung auf die Rendite von Kapitallebensversicherungen siehe beispielsweise G. Stark (1997).

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  71. P. Koch (1995), S. 203. Ebenfalls entfallen etwa zwei Drittel der Lebensversicherungsbeiträge auf Kapitallebensversicherungen. O. Verf. (1996a), S. 34.

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  72. Zu den Besonderheiten der Versicherungs-Aktiengesellschaft siehe U. Hübner (1988); D. Farny (1995), S. 155–168. 1995 bestanden 125 Lebensversicherungsunternehmen, davon 86 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Ihr Anteil an den Beitragseinnahmen betrug 1995 mit knapp 90 Mrd. D. über 70%. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (1997), S. 20.

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  73. Die Literatur betrachtet vornehmlich drei Personengruppen: Eigentümer des Versicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. D. Mayers und C. W. Smith, Jr. (1981); D. Mayers und C. W. Smith, Jr. (1986); J. Basedow (1992); B. P. Wells, L. A. Cox und K. M. Gaver ( 1995 ); S. W. Pottier und D. W. Sommer (1997).

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  74. E. Lorenz (1993), S. 297.

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  75. Deutscher Bundestag (1997c), S. 1; M. Adams (1997b), S. 1857f. Adams weist allerdings darauf hin, daß die Versicherungsbranche diese Tatsache „zu vernebeln“ versuche. Ebda., S. 1858, Fußnote 5.

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  76. Vor Einführung des Dritten Durchführungsgesetzes 1994 war die Prämienkalkulation der Versicherungsunternehmen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigungspflichtig. Die Überschußbeteiligung des Versicherungsnehmers ließ sich somit mit dem Einwirken des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erklären. Seitdem folgt die Pflicht des Versicherungsunternehmens zu vorsichtiger Prämienkalkulation unmittelbar aus § 11 VAG. Die Prämien sind „lediglich“ unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen zu kalkulieren. Zur Begründung der Sicherheitszuschläge durch den Gesetzgeber siehe Deutscher Bundestag (1982), S. 27f.; ders. (1994), S. 84f.

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  77. H. Baumann (1988); E. Lorenz (1993); Prölss (1997), § 81 c, Rdnr. 2, S. 1041f. Die amtliche

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  78. Begründung findet sich in Deutscher Bundestag (1982), S. 27.

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  79. Als Formen der Direktgutschrift sind u.a. Barausschüttungen, Beitragsverrechnungen oder Gutschrift auf einem individuellen Konto beim Lebensversicherungsunternehmen denkbar. D. Hesberg (1997), S. 64f.

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  80. Deutscher Bundestag (1982), S. 27f. In der Praxis liegt der Prozentsatz allerdings höher. Bei einigen Tarifen nach 1989 bezieht sich die Überschußbeteiligung nur auf den versicherungstechnischen Überschuß. Dafür waren mindestens 95% dieses Überschusses an die Versicherungsnehmer zurückzugewähren. D. Hesberg ( 1997 ), S. 63.

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  81. l ZRQuotenV. Bezugsbasis der Gewinnzerlegung sind die kalkulatorische Beitragszerlegung und die Differenzierung der Deckungsrückstellungsveränderungen durch das Versicherungsunternehmen. D. Hesberg (1997), S. 61.

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  82. c II VAG. Zur Begründung siehe Deutscher Bundestag (1982), S. 27. Im Detail siehe §§ 4–6 ZRQuotenV.

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  83. Deutscher Bundestag (1994), S. 84f. Der Risikoüberschuß bleibt unberücksichtigt, da die Versicherungsunternehmen beispielsweise hinsichtlich der Sterblichkeiten unterschiedliche Annahmen treffen dürfen und damit die Höhe des Risikogewinns beeinflussen. Eine einheitliche Mindestzuweisung aus dem Risikoüberschuß wäre nicht sachgerecht.

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  84. Adams weist allerdings darauf hin, daß Lebensversicherungsunternehmen das Offenlegen stiller Reserven umgehen können, indem sie sie in verbundene Unternehmen auslagern. M. Adams (1997b), S. 1864. Einige Versicherungen haben stille Reserven bereits im Jahresabschluß 1997 offengelegt. Siehe dazu o. Verf. (1998f).

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  85. M. Adams (1997b), S. 1864.

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  86. Deutscher Bundestag (1997c), zu § I IV VVG.

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  87. Zum Entwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes siehe auch M. Adams (1997a).

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  88. Schreiben des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 06.08.1998.

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  89. In Deutschland ist eine gleichmäßige Überschußbeteiligung gängige Praxis. D. Hesberg (1997), S. 64.

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  90. Zu Interessenkonflikten von Versicherungsgesellschaften im allgemeinen siehe auch C. Fraune (1996), S. 66–69.

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  91. Dieses Phänomen ist als Soft-Dollar-Problematik bekannt. Siehe dazu beispielsweise M. E. Blume ( 1993 ); PWBA Advisory Council (1997c). Die Soft-Dollar-Problematik gewinnt insbesondere dann an Brisanz, wenn die Vergünstigungen nicht den gleichen Personen zugute kommen, zu deren Lasten andererseits die überhöhten Kosten gehen.

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  92. G. P. Stapledon (1996), S. 242.

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  93. D. Mayers und C. W. Smith, Jr. (1981), S. 425f.

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  94. Dies. (1986). S. 75; P. B. Ilagelschuer (1987), S. 103.

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  95. Die Versicherungsunternehmen verteilen die Erfolgswirkung der Abschlußgebührjedoch über die gesamte Vertragslaufzeit. Zur Erfolgswirkung der Abschlußgebühren siehe o. Verf. ( 19946 ). Zur historischen Entwicklung G. Claus (1985). Die nachfolgend aufgeführten Agency-Probleme lassen sich jedoch grundsätzlich auf alle Arten der Lebensversicherung übertragen.

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  96. Letztlich würde keine rational handelnde Person mehr bereit sein, eine Kapitallebensversicherung auf den Todes-und Erlebensfall abzuschließen. Zu Agency-Problemen bei Versicherungen im allgemeinen siehe K. J. Arrow (1963); G. A. Akerlof(1970).

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  97. H. H. Glismann und E.-J. Horn (1996), S. 397.

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  98. In der Literatur findet man deswegen auch die Bezeichnung “Investmentdreiecks-Verhältnis”. Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen siehe S. Kümpel (1995a), S. 957–966.

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  99. II KAGG schreibt vor, daß nur nicht natürliche Personen Anteile an Spezialfonds halten dürfen. Ziel dieser Vorschrift ist es, daß nicht einzelne natürliche Personen die Vorteile der Spezialfonds für ihr Privatvermögen in Anspruch nehmen. J. Baur (1997), 1. Tb, Einl. I, TZ 9, S. 7.

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  100. Die Ausführungen sollen sich auf die in Deutschland übliche Rechtsform der Investmentfonds beschränken. T. Baums und M. König (1997), S. 5. Zu weiteren Rechtsformen der Investmentunternehmen siehe J. Baur (1997), 1. Tb, Einl. I, TZ 70–74, S. 37f. Ebda., I. Tb, Einl. I, TZ 72, S. 38.

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  101. In der Literatur ist umstritten, ob zwischen Depotbank und Anteilsinhaber ein Rechtsverhältnis besteht. J. Baur (1997), 1. Tb, zu § 12, TZ 15, S. 635f; J. Köndgen (1997a), § 113, Rdnr. 122.

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  102. M. Adams (1996), S. 18; M. Jacob (1996), S. 223. Jakob weist aber darauf hin, daß Provisionsleistungen für unnötige Transaktionen zu Schadensersatzansprüchen der Anteilsinhaber führen können.

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  103. Baums und König zeigen auf, daß sich bezogen auf das Fondsvolumen 87,2% des Anteilsbesitzes an inländischen Kapitalanlagegesellschaften mehrheitlich in den Händen inländischer Kreditinstitute befinden. T. Baums und M. König (1997), S. 5.

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  104. Solange Kapitalanlagegesellschaften noch nicht als Kreditinstitute qualifiziert waren, waren sie zuni Börsenhandel zwar zugelassen, wurden faktisch aber daran gehindert, da man ihnen als Nicht-Kreditinstituten die direkte Teilnahme an den Abwicklungsorganisationen verwehrte. E. Schwark (1994), TZ 13 zu § 7, S. 144. Offen ist, ob sich das Verhalten der Kapitalanlagegesellschaften hinsichtlich der Teilnahme ans Börsenhandel geändert hat, seitdem alle Kapitalanlagegesellschaften gemäß § I I Nr. 6 KWG Kreditinstitute darstellen.

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  105. M. Adams (1996), S. 18. Adams bezeichnet derartige Transaktionen der Kapitalanlagegesellschaft als „Emissionsmüllentsorgungsmaßnahmè `. Baums zeigt auf, daß Kapitalanlagegesellschaften überproportional die Neuemissionen für ihre Fonds erwerben, bei denen ihre Mutterbank Konsortialführer war. T. Baums (1996), S. 134–140. Er weist aber auch darauf hin, daß diese Tatsache allein noch nichts über die Qualität der Anlageentscheidung aussagt.

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  106. M. Jacob (1996), S. 223.

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  107. Zur Stimmrechtsausübung durch Kapitalanlagegesellschaften siehe C. Fraune (1996), S. 76–96.

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  108. Zum Problem der Beteiligungspaketbildung siehe M. Adams (1996), S. 18.

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  109. Baums und Fraune haben empirisch festgestellt, daß im Jahr 1992 98% der von Investmentfonds ausgeübten Stimmrechte auf inländische Kapitalanlagegesellschaften entfielen, die sich im Mehrheitsbesitz von Banken oder Versicherungen befanden. Daß Kapitalanlagegesellschaften als unabhängige Unternehmenskontrolleure kaum in Betracht kommen, wird darüber hinaus dadurch deutlich, daß 58% der Stimmen von Kapitalanlagegesellschaften ein Stimmrechtsvertreter ausübte, der zugleich auch Stimmrechte von Banken vertrat. Bei den Stimmrechtsvertretern handelte es sich zudem fast ausschließlich um Bankenvertreter und unter diesen wiederum häufig um Vertreter der Depotbanken. T. Baums und C. Fraune (1995), S. 108.

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  110. J. Köndgen (1997a), § 113, Rdnr. 84 und 110.

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  111. J. Köndgen (1997a), § 113, Rdnr. 56.

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  112. Zu Realisationsrisiken siehe H. Schmidt (1988), S. 19–21.

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  113. Wesentliche Ursache dafür dürfte sein, daß hauseigene Kapitalanlagegesellschaften ihren Bankfilialen einen Teil des Ausgabeaufschlags vergüten, wohingegen Bankfilialen, die institutsfremde Investmentfonds vertreiben, diese Provisionserträge nicht generieren. H. Sieper (1994), S. 367.

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  114. J. Köndgen (1997a), § 113, Rdnr. 26. Köndgen gibt auch zu bedenken, daß ein derartiges Verhalten der Kreditinstitute gegen § 31 I Nr. 2 WpHG und gegen die auftragsrechtliche Interessewahrungspflicht verstößt. Ebda., § 113, Rdnr. 90.

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  115. Baums beispielsweise beklagt die unterentwickelten Performancemal3e für Publikumsfonds. T. Baums (1996), S. 129, sowie die dort zitierte Literatur; T. Baums und M. König (1997), S. 23. Während Aktiengesellschaften gemäß § 30 AktG zwangsweise einen Aufsichtsrat einzurichten haben, ist es Gesellschaften mit beschränkter Haftung freigestellt, § 52 GmbHG. § 3 KAGG verpflichtet jedoch auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einen Aufsichtsrat zu bilden.

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  116. Sofern das Mitbestimmungsgesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz greift, stellen darüber hinaus die Arbeitnehmer der Kapitalanlagegesellschaft einen Teil der Aufsichtsratsmitglieder, § 96 AktG. J. Köndgen (1997a), § 113, Rdnr. 48.

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  117. Hartmann weist darauf hin, daß der Anlageausschuß als Kontrolleur “der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft” insofern ungeeignet sei. A. Hartmann (1990), S. 117.

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  118. Zu diesem Vorschlag siehe beispielsweise D. Machan (1993); K. C. Smyth (1994). Zahlreiche Studien in den USA haben ergeben, daß die Wertentwicklung professionell verwalteter Investmentfonds im Durchschnitt in der Vergangenheit hinter der des SP 500 Index zurückgeblieben ist. R. A. Ippolito und J. A. Turner (1987), S. 21. Weitere Studien über die Performance von Pensionsfonds führen an D. E. Logue und J. S. Rader (1998), S. 191–193. Zu Investmentfonds siehe beispielsweise M. C. Jensen (1968); R. A. Ippolito und J. A. Turner (1987), S. 24, Endnote I. Einen Überblick über die Entwicklung von Indexfonds in den USA und in Deutschland bieten T. Groffmann und G. Weber (1998). Während den Anlegern 1997 nur 15 deutsche und Luxemburger Publikumsfonds deutscher Provenienz als Indexfonds zur

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  119. Zur Überlegenheit der Rendite von Aktien gegenüber festverzinslichen Wertpapieren siehe beispielsweise R. Stehle und A. Hartmond (1991). Die Aktie als geeignetes Instrument der Alterssicherung stellen heraus Deutsches Aktieninstitut e.V. (1995); D. Bräuninger und B. Nürk (1996), S. 17.

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  120. Zu Informationsrisiken siehe H. Schmidt (1988), S. 19.

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  121. Zum Problem des Signaling siehe K. Spremann (1990), S. 645–647; J. C. van Horne (1992), S. 295f., 335f. und 357f. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß diesem Problem auch die institutionellen Anleger, wie z.B. die Lebensversicherungsunternehmen und die Kapitalanlagegesellschaften, ausgesetzt sind. Sie vertilgen aber möglicherweise über bessere Researchmöglichkeiten und direkten Unternehmenskontakt.

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  122. Gleichwohl weist von Rosen darauf hin, daß der Privatanleger nur indirekt Adressat des WpHG sei. Die Aufsicht erfolge nur im öffentlichen Interesse. Die Zielsetzung der deutschen Aufsicht stehe damit im Gegensatz zur US-amerikanischen Wertpapieraufsicht. R. von Rosen (1995a), S. 9.

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  123. Deutsche Bundesbank (1994b), S. 58; dies. (1997), S. 37.

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  124. Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich bei H. Schmidt (1970), S. 45–54; ders. (1977), S. 23–25; ders. (1988), S. 19f.

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  125. H. Schmidt (1970), S. 68.

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  126. A. O. Hirschman (1974).

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  127. J. Drukarczyk (1993), S. 629f.

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  128. M. Olson (1992), S. 21. Insofern ist bei einem kleinen Kreis an Gesellschaftern eher mit einer Kontrolle durch die Gesellschafter zu rechnen als bei weit gestreutem Gesellschafterkreis. Deutsche Bundesbank (1994b), S. 58.

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Steenbock, A. (1991). Private Alterssicherung im Lichte der Agency-Theorie. In: Private Alterssicherung über den Kapitalmarkt. Schriftenreihe des Instituts für Geld- und Kapitalverkehr der Universität Hamburg, vol 18. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97644-4_3

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