Skip to main content

Kybernetische Betrachtung der Beziehungen zwischen Recht und Unternehmen (Schnittstellenanalyse)

  • Chapter
Gefährdungshaftung und unternehmerische Entscheidung

Zusammenfassung

Um im folgenden die Beziehungen zwischen den Phänomenen Recht und Unternehmen herauszuarbeiten, bietet sich die Kybernetik als Methode an, denn sie eignet sich besonders für die Analyse von Systemverbindungen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Es ist allerdings anzumerken, daß die theoretischen Grundlagen für den Begriff der politischen Steuerung selten explizit herausgearbeitet werden. Insbesondere wird die begriffliche Unter-scheidung zwischen Steuerung und Regelung nicht präzise gehandhabt. Vgl. Mayntz, 1986, S. 4 ff, insbesondere S. 6 Fußnote 3. Mayntz setzt sich zwar kritisch mit der Verwendung des Steuerungsbegriffs in der Sozialpolitik auseinander, begnügt sich aber auch mit dessen “alltagssprachlicher Verwendung”. Ein Rückgriff auf regelungstheoretische Grundlagen unter-bleibt.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Jann, 1981, S. 61 ff. Weitere Typisierungs- und Klassifizierungsmöglichkeiten politisch-admi-nistrativer Instrumente diskutieren Kaufmann, Rosewitz. Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 38. Unterschiede in den Kategorisierungen ergeben sich bei allen nicht-regulativen Instrumenten. Regulative Instrumente werden von fast allen Autoren begrifflich und inhaltlich gleich beschrieben.

    Google Scholar 

  3. Es wird häufig betont, daß diese Maßnahmenkategorie für Rechtsstaaten besonders bedeutsam ist und regulative Maßnahmen sich vorwiegend des Rechts als “Steuerungsmedium” (bzw. Stell-größe) bedienen. Vgl. Voigt, 1986, S. 2. Voigt betont aber auch, daß trotz der “augenfälligen” Verbindung von regulativer Politik und Recht auch die anderen Instrumententypen alle mehr oder weniger stark durch Recht geprägt sind.

    Google Scholar 

  4. Ob die Rechtspolitik die Gesellschaft lenkt oder umgekehrt, kann nicht abschließend festgelegt werden - es ist eine Frage des Erklärungsziels. Recht ist immer Wirkendes und Bewirktes zugleich. Vgl. Luhmann, 1983, S. 294. Im vorliegenden Kontext steht sicherlich nicht die Organisation eines Rechtsstaates im Vordergrund, bei der die Gesellschaft das Rechtssystem konfiguriert, sondern eher die nachfolgenden, untergeordneten Prozesse innerhalb einer vorausgesetzten Konfiguration. Sollen allerdings auch die Rückwirkungen solcher untergeordneter Prozesse auf die rechtsstaatliche Konfiguration mit einbezogen werden, dann ist die Rechtspolitik Bestandteil der Gesellschaft, d.h. des gelenkten Systems. Die Lenkung kann dann aber als Selbstlenkung verstanden werden. Vgl. Mayntz, 1986, S. 8

    Google Scholar 

  5. Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 32

    Google Scholar 

  6. Vgl. Mayntz, 1986, S. 8

    Google Scholar 

  7. Vgl. Mayntz, 1986, S. 7

    Google Scholar 

  8. Vgl. Mayntz, 1986, S. 14. Weiterhin wird nicht nur die grundsätzliche Fähigkeit der Rechtspolitik zur Lenkung in Frage gestellt, sondern auch deren ausschließliche Orientierung am eigentlichen Steuerungsziel, das oft genug nur Machtinteressen verdeckt. Vgl. Mayntz, 1986, S. 2

    Google Scholar 

  9. Vgl. Mayntz, 1986, S. 9

    Google Scholar 

  10. Vgl. Voigt, 1986, S. 3/4

    Google Scholar 

  11. Vgl. z.B. Jann, 1986 und Voigt (Hrsg.), 1986

    Google Scholar 

  12. Vg I Terhardt 1986 S 48

    Google Scholar 

  13. Vgl. Dahme, Grunow, Hegner, 1980, S. 156 ff

    Google Scholar 

  14. Vgl. Jann, 1981, S. 36

    Google Scholar 

  15. “So kann etwa ein Parteitagsbeschluß als Output der Problemformulierungsphase verstanden werden, der dann in der Phase der Gesetzesvorbereitung Berücksichtigung findet, ohne daß damit der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens eindeutig durch den Parteitagsbeschluß vorentschie-den wäre. Die Verabschiedung eines Gesetzes durch das Parlament ist dann wiederum als Input für die Verwaltung zu betrachten, die durch Vollzugsverordnungen, Finanzzuweisungen etc. die Voraussetzungen für das Erbringen von Endleistungen schafft etc.”. Kaufmann, Rosewitz, S. 32, 1983. Eine bereichsbezogene Darstellung eines solchen dynamischen ‘Politik-’Prozesses findet sich auch bei Dahme, Grunow, Hegener, 1980, S. 156

    Google Scholar 

  16. Die Folgeregelung unterscheidet sich von der Festwertregelung dadurch, daß die Sollgröße als Funktion der Führungsgröße variieren kann. Festwertregelung wird hier ausgeschlossen, da die Sollgröße, d.h. das politische Programm, nach einer Evaluation auch reformiert werden kann. Vgl. Jann, 1986, S. 34. Im angesprochenen Fall wird genauer eine Sonderform der Folgeregelung betrachtet, die Adaptionsregelung. Eine solche Regelung liegt vor, wenn die Führungsgröße sich auch aus den früheren Outputs des betrachteten Regelkreises zusammensetzt. Vgl. Baetge, 1974, S. 41 ff und Punkt 1.2.2.1.2

    Google Scholar 

  17. Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Erfolgskontrolle von Aktivitäten des Politiksystems wurden bisher meist auf bestimmte Politikbereiche (Umweltpolitik, Sozialpolitik, Finanzpolitik etc.) bezogen und nicht ressortübergreifend untersucht. Weiterhin liegt der Schwerpunkt der meisten Untersuchungen phasenübergreifend auf Entwurf und Vollzug ganzer Politikprogramme und damit auf einem hohen Aggregationsniveau im Vergleich zur Untersuchung einzelner Gesetze oder gar Normen.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Fuchs, 1973, S. 168

    Google Scholar 

  19. Vgl. Grunow, 1983, S. 154

    Google Scholar 

  20. Als mehrdeutige Erfolgskriterien diskutiert Blankenburg z.B. im Strafrecht die Kriminalitätsrate und im Zivilrecht die Prozeßrate. Vgl. näheres Blankenburg, 1980, S. 127/8

    Google Scholar 

  21. Vgl. Kisza, 1975, S. 16/17. Kisza differenziert in Regelung durch das Recht (hier: intragesetzliche Reaelung). Regelung des Rechts (hier: intergesetzliche Regelung) und darüberhinaus die Ubersystemregelung. Letztere bezeichnet die Regelung im internationalen Sinn als Regelung des Wirkens einzelner Staaten innerhalb einer Staatengruppe.

    Google Scholar 

  22. Vgl. Fuchs, 1973, S. 168

    Google Scholar 

  23. Blankenburg belegt dies etwa mit dem Werbungsverbot für Rechtsanwälte, das er als Strukturmerkmal bezeichnet, mit dem das System insgesamt seine Kapazität begrenzt. Vgl. Blankenburg, 1980, S. 134

    Google Scholar 

  24. Im Unterschied zum sog. “Nachtwächterstaat” wird hier nicht von einem resignierenden Lenkungs-verzicht ausgegangen, sondern von sog. alternativen “Steuerungs”konzepten, zu denen eine Vielzahl von Konzeptionen wie z.B. Dezentralisierung, Deregulierung, reflexives Recht, Bargaining, Okonomisierung gezählt werden. Vgl. Mayntz, 1986, S. 14. Allen gemeinsam ist, daß sie nicht a priori davon ausgehen, daß die Steuerungsversuche des Rechtsstaates auch zum Erfolg führen, sondern der Lenkungserfolg eher die Ausnahme darstellt. Vgl. Voigt, 1986, S. 5

    Google Scholar 

  25. Hier muß auf die unpräzise Definition des Steuerungsbegriffs hingewiesen werden. Im vorliegenden Kontext müßte demnach von Angebotsregelung gesprochen werden.

    Google Scholar 

  26. Diese Situation begründet sich aus dem Anliegen insbesondere des Zivilrechts, das sich als bloßes Angebot für die Regelung von Beziehungen zwischen Rechtsadressaten versteht, d.h. die Zivilgerichte entscheiden nur über Konflikte, wenn sie von einem Partner explizit angerufen werden. Vgl. Blankenburg, 1980, S. 128

    Google Scholar 

  27. Analog müßte hier von Verfahrensregelung gesprochen werden.

    Google Scholar 

  28. Im Vordergrund stehen meist die Ergebnisse der konkreten Interaktionen zwischen Vollzugsbehörden und Rechtsadressaten, wie sie v.a. aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen zustandekommen.

    Google Scholar 

  29. Vol. Kirsch, 1974, S. 38

    Google Scholar 

  30. Vgl. Kirsch, 1974, S. 29

    Google Scholar 

  31. Offenheit eines Systems ist gleichzeitig Voraussetzung und Gefährdung des Überlebens eines Systems. Nur die Offenheit garantiert den Austausch von notwendigen Stoffen, Energien und Informationen mit der Umwelt. Veränderungen innerhalb der Umwelt wirken andererseits störend auf die Systemstabilität, so daß dessen Überleben davon abhängt, ob die Störungskompensation gelingt. Vgl. Kirsch, 1974, S. 22

    Google Scholar 

  32. Vgl. Kirsch, 1972, S. 165 und Heinen (Hrsg.), 1985, S. 23/4

    Google Scholar 

  33. Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24

    Google Scholar 

  34. Vgl. Stachowiak, 1973, S. 73

    Google Scholar 

  35. Vgl. Kern, 1992–1, S. 82

    Google Scholar 

  36. Vgl. Schiemenz, 1972, S. 40

    Google Scholar 

  37. Das Informationssystem kann nach Grochla erweiternd in den kybernetischen Lenkungsablauf ein-gebaut werden, indem es als ein isomorphes Abbild des materiellen Basissystems konstruiert wird. Im Augenblick des Übergangs von Informationen vom Basissystem in das Informationssystem verselbständigt sich der Informationsgehalt des realen Geschehens und bildet ein weiteres Subsystem des Unternehmens. Vgl. Grochla, 1983, S. 141

    Google Scholar 

  38. Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24

    Google Scholar 

  39. Vgl. z.B. Baetge, 1974; Hanssmann, 1987; Heinen (Hrsg.), 1985, S. 23; Kirsch, 1974, 1977–1 bis 1977–3; Schiemenz, 1972; Schiemenz, 1993; Kloock, Sieben, Schildbach, 1993

    Google Scholar 

  40. Vgl. Schiemenz, 1972, S. 40

    Google Scholar 

  41. Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24

    Google Scholar 

  42. Schiemenz spricht von kaskadierenden (Regelungs-)Systemen, die sich auch über mehrere Ebenen ausdehnen können. Bei Regelungskaskaden ist die Regelstrecke eines Regelkreises höherer Ordnung ihrerseits wieder ein Regler niederer Ordnung. Vgl. Schiemenz, 1993, Sp. 4136

    Google Scholar 

  43. Heinen hebt für diesen Fall die Notwendigkeit einer Koordination hervor, die entweder durch Einigung (dezentrale Koordination) oder durch eine übergeordnete dritte Einheit

    Google Scholar 

  44. In ausschließlich unternehmensbezogenem Kontext wird konstatiert, daß die Hierarchie vermaschter Systeme eine wechselseitige Vermaschung nicht ausschließt, wenn eine Partizipation des gelenkten Systems (hier: Unternehmen) an den Lenkungsentscheidungen vorliegt, d.h. “die Geführten Einfluß auf die Führungsgrößen des führenden Systems als Lenkungseinheit höherer Ordnung nehmen”. Kirsch, Esser, Gabele, 1974, S. 22/23

    Google Scholar 

  45. Gängige Typologien sind z.B. • öffentliches Recht, Privatrecht (vgl. Punkt 2.1.2.2.1.1), • gesetztes Recht, Gewohnheitsrecht,. Gebote. Verbote. Erlaubnisse (val. Jann. 1986. S. 62). • formelles, materielles Recht (vgl. Punkt 2.1.2.2.1.1).

    Google Scholar 

  46. Vgl. Kisza, 1975, S. 18

    Google Scholar 

  47. Vgl. Kisza, 1975, S. 18

    Google Scholar 

  48. Vgl. Kisza, 1975, S. 18

    Google Scholar 

  49. Vgl. Kisza. 1975. S. 43 ff

    Google Scholar 

  50. Vgl. DIN 19226, Teil 4, Seite 4

    Google Scholar 

  51. Vgl. Nold, 1983, S. 58. Nach dem Kriterium “Funktion des Rechts” werden Eingriffsgesetze und Leistungsgesetze unterschieden. Nach dem Kriterium “Adressatenkreis” werden Organisationsund Verfahrensgesetze sowie Gesetze, die die Beziehungen zwischen Privaten regeln, unterschieden. Vgl. ähnlich auch Jann, 1986, S. 48. Er unterscheidet regulierende “Policies” • im Verhältnis Gesellschaft/Individuum, • im Verhältnis Individuen untereinander, • im Verhältnis politische Organe /Individuen, • im Verhältnis öffentlicher Organe untereinander, • im Verhältnis zu anderen Ländern oder internationalen Organisationen.

    Google Scholar 

  52. Hierbei handelt es sich i.d.R. um einzelne Normen.

    Google Scholar 

  53. Hier sind i.d.R. Normenkomplexe (Gesetz) angesprochen. Die Einteilung in direkte und gesell-schaftliche Folgen erfolgt in Anlehnung an eine Einteilung der Wirkungen von Normen von Kisza. Kisza stellt eine dritte Kategorie vor, die sekundären, entfernten Folgen, die diffuse, sehr allgemeine Späterscheinungen innerhalb der Gesellschaft beschreiben (z. B. Arbeitslosigkeit, Kapitalflucht). Vgl. Kisza, 1975, S. 11. Im vorliegenden Kontext entfällt diese Kategorie, da es keine Rechtsvorschriften gibt, deren Tatbestände auf solche Späterscheinungen abzielen.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Kisza, 1975, S. 20

    Google Scholar 

  55. Vgl. zum Sanktionssystem insbesondere im Umweltbereich Terhardt, 1986, S. 53

    Google Scholar 

  56. Ggf. erfolgt die Aktivierung auch durch spezielle Organe des Rechtssystems, wie z.B. über Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft.

    Google Scholar 

  57. Kybernetische Störungen sind hier nicht mit rechtlichen Störungen (z.B. Störfällen) gleichzusetzen.

    Google Scholar 

  58. Aus der Perspektive eines Unternehmens könnten technische Störungen aber eine interne Störung, d.h. ein durch das Entscheidungssystem induziertes Rauschen oder Fehllenkung, darstellen, wenn sie auf eine falsche Lenkung des Basissystems zurückzuführen sind.

    Google Scholar 

  59. Als Modell der Rechtspolitik soll hier nicht mehr das unterschiedliche Politikverständnis im Sinne von Regelung oder Steuerung thematisiert werden (vgl. Punkt 4.1.1.2). Vielmehr ist die Frage nach dem zugrundeliegenden kybernetischen Lenkungs-“modell” im Sinne von Lenkungsprinzip als zur vorgelagerten Diskussion um die Kybernetik als Erklärungsgrundlage gehörig zu betrach-ten, während sie hier als eine Verfeinerung der Lenkung selbst verstanden wird.

    Google Scholar 

  60. Kraft, 1930, S. 29

    Google Scholar 

  61. Vgl. Luhmann, 1974, S. 15

    Google Scholar 

  62. Vgl. Luhmann, 1974, S. 24 ff

    Google Scholar 

  63. Vgl, Luhmann, 1974, S. 24 ff. Eine ähnliche Feststellung macht Schanze in bezug auf Rechtsvor-schriften für die Produktion. Danach sind die Produktionsfaktoren als Input der Produktion Bezugspunkt für diese Rechtsnormen, die dann sowohl restringierenden als auch unsicherheits-mindernden Ermöglichungscharakter für Produktionsentscheidungen tragen können. Er kritisiert den Zuschnitt auf die klassische Industrieproduktion ohne Berücksichtigung der ständig bedeut-samer werdenden Dienstleistungsproduktion. Zudem entspreche die Abgrenzung der Produktionsnormen von sonstigen Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der nationalen Rechtsordnung nicht der Internationalisierung der Produktion. Er schlägt daher die Abbildung von Produktionsprozessen nach einem Modell der neuen Institutionenökonomie vor, bei dem auf die strenge Trennung zwischen yolks- und betriebswirtschaftlicher Produktionstheorie verzichtet wird. Dieses Modell folgt dem Konzept der sog. Produktionsregime, die ein von Kostenüberlegungen getriebenes, sich ständig veränderndes Gleichgewicht von Regimen der Organisation von Produktionsfaktoren darstellen, bei dem die Beschaffungs- und Absatzketten im Blick bleiben. Vgl. Schanze, 1996, Sp. 1785

    Google Scholar 

  64. Vgl. Luhmann, 1974, S. 30

    Google Scholar 

  65. Vgl. Schäfer, 1993, S. 174/5. Schäfer bezeichnet juristische Dogmatik als System von Lehrsätzen, Auslegungsregeln und Meinungen.

    Google Scholar 

  66. Perte d’une chance = Verlust einer Möglichkeit. Val. Schäfer. 1993. S. 175

    Google Scholar 

  67. Vgl. Schäfer, 1993, S. 175

    Google Scholar 

  68. Val. Kirsch. 1977–2. S. 84

    Google Scholar 

  69. Vgl. Kirsch, 1977–2, S. 82/83 und 85/86. In der Kategorisierung von Morris entsprechen Informationen der Stellgrößen den Präskriptoren. solche der Regelgrößen den Designatoren und solche der Führungsgrößen den Valuatoren. Vgl. Morris, 1964, S. 4 ff

    Google Scholar 

  70. Sieben, Schildbach beschreiben die formale Fixierung der Kombinationen von Aktionsvariablen-ausprägungen und den Umweltzuständen mittels der Ergebnisfunktion und ordnen diese ebenfalls der Aufstellung des Entscheidungsfeldes zu. Vgl. Sieben, Schildbach, 1990, S. 19

    Google Scholar 

  71. Vgl. Bidlingmaier, Schneider, 1976, Sp. 4733

    Google Scholar 

  72. Vgl. Sieben, Schildbach, 1990, S. 22 ff

    Google Scholar 

  73. Vgl. Kirsch, 1972, S. 164

    Google Scholar 

  74. In der Unterscheidung von bewußtem und unbewußtem Lernen wird ersteres gleichgesetzt mit dem Lernen mit Hilfe eines Modells. Vgl. Klaus, 1971, S. 346

    Google Scholar 

  75. Modelle haben aber auch die Funktion, Störgrößen aus der Umwelt zu identifizieren. Dazu muß im Modell auch die Abbildung der Umwelt berücksichtigt sein und die eingangs unterstellte Modelldefinition relativiert werden.

    Google Scholar 

  76. Vnl .SChanze 1996 Sn 1783

    Google Scholar 

  77. Koboldt, Lederer, Schmidtchen, 1992, S. 334

    Google Scholar 

  78. Vgl. Adams, 1985, S. 17 ff

    Google Scholar 

  79. Die Betonung der Steuerungsfunktion des Rechts, nicht der rückgekoppelten Rechtsfolgen, wird an dieser Grundidee deutlich.

    Google Scholar 

  80. Vol Koboldt Lederer Schmidtchen 1992 S. 338

    Google Scholar 

  81. Vol. Punkt 2.3.2, Fußnote 164

    Google Scholar 

  82. Val. Farny. 1989, Sp. 1749

    Google Scholar 

  83. Vgl. Famy, 1979, S. 22

    Google Scholar 

  84. Vgl. Adams, 1992, S. 144

    Google Scholar 

  85. V I Farny P 1989 S 1751

    Google Scholar 

  86. Vgl. Farny, 1989, Sp. 1754

    Google Scholar 

  87. Vgl Hucke 1990 S. 382 ff

    Google Scholar 

  88. Vgl. Hucke, 1990, S. 391 ff

    Google Scholar 

  89. Vgl. Hucke, 1990, S. 393 ff

    Google Scholar 

  90. Vgl. Terhardt, 1986, S. 30

    Google Scholar 

  91. Vgl. Terhardt, 1986, S. 28/29

    Google Scholar 

  92. Vgl. Klöpfer, 1990, S. 242 ff

    Google Scholar 

  93. Vgl. Prätorius, Fess-Dörr, Steger, 1990, S. 85

    Google Scholar 

  94. Vgl. Werder, 1996, Sp. 1893

    Google Scholar 

  95. Vgl. BT-Drs 405, 11/7104, S. 14

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1996 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Becker, B. (1996). Kybernetische Betrachtung der Beziehungen zwischen Recht und Unternehmen (Schnittstellenanalyse). In: Gefährdungshaftung und unternehmerische Entscheidung. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95411-4_4

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-95411-4_4

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag

  • Print ISBN: 978-3-8244-6343-5

  • Online ISBN: 978-3-322-95411-4

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics