Zusammenfassung
Um im folgenden die Beziehungen zwischen den Phänomenen Recht und Unternehmen herauszuarbeiten, bietet sich die Kybernetik als Methode an, denn sie eignet sich besonders für die Analyse von Systemverbindungen.
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Literatur
Es ist allerdings anzumerken, daß die theoretischen Grundlagen für den Begriff der politischen Steuerung selten explizit herausgearbeitet werden. Insbesondere wird die begriffliche Unter-scheidung zwischen Steuerung und Regelung nicht präzise gehandhabt. Vgl. Mayntz, 1986, S. 4 ff, insbesondere S. 6 Fußnote 3. Mayntz setzt sich zwar kritisch mit der Verwendung des Steuerungsbegriffs in der Sozialpolitik auseinander, begnügt sich aber auch mit dessen “alltagssprachlicher Verwendung”. Ein Rückgriff auf regelungstheoretische Grundlagen unter-bleibt.
Vgl. Jann, 1981, S. 61 ff. Weitere Typisierungs- und Klassifizierungsmöglichkeiten politisch-admi-nistrativer Instrumente diskutieren Kaufmann, Rosewitz. Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 38. Unterschiede in den Kategorisierungen ergeben sich bei allen nicht-regulativen Instrumenten. Regulative Instrumente werden von fast allen Autoren begrifflich und inhaltlich gleich beschrieben.
Es wird häufig betont, daß diese Maßnahmenkategorie für Rechtsstaaten besonders bedeutsam ist und regulative Maßnahmen sich vorwiegend des Rechts als “Steuerungsmedium” (bzw. Stell-größe) bedienen. Vgl. Voigt, 1986, S. 2. Voigt betont aber auch, daß trotz der “augenfälligen” Verbindung von regulativer Politik und Recht auch die anderen Instrumententypen alle mehr oder weniger stark durch Recht geprägt sind.
Ob die Rechtspolitik die Gesellschaft lenkt oder umgekehrt, kann nicht abschließend festgelegt werden - es ist eine Frage des Erklärungsziels. Recht ist immer Wirkendes und Bewirktes zugleich. Vgl. Luhmann, 1983, S. 294. Im vorliegenden Kontext steht sicherlich nicht die Organisation eines Rechtsstaates im Vordergrund, bei der die Gesellschaft das Rechtssystem konfiguriert, sondern eher die nachfolgenden, untergeordneten Prozesse innerhalb einer vorausgesetzten Konfiguration. Sollen allerdings auch die Rückwirkungen solcher untergeordneter Prozesse auf die rechtsstaatliche Konfiguration mit einbezogen werden, dann ist die Rechtspolitik Bestandteil der Gesellschaft, d.h. des gelenkten Systems. Die Lenkung kann dann aber als Selbstlenkung verstanden werden. Vgl. Mayntz, 1986, S. 8
Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 32
Vgl. Mayntz, 1986, S. 8
Vgl. Mayntz, 1986, S. 7
Vgl. Mayntz, 1986, S. 14. Weiterhin wird nicht nur die grundsätzliche Fähigkeit der Rechtspolitik zur Lenkung in Frage gestellt, sondern auch deren ausschließliche Orientierung am eigentlichen Steuerungsziel, das oft genug nur Machtinteressen verdeckt. Vgl. Mayntz, 1986, S. 2
Vgl. Mayntz, 1986, S. 9
Vgl. Voigt, 1986, S. 3/4
Vgl. z.B. Jann, 1986 und Voigt (Hrsg.), 1986
Vg I Terhardt 1986 S 48
Vgl. Dahme, Grunow, Hegner, 1980, S. 156 ff
Vgl. Jann, 1981, S. 36
“So kann etwa ein Parteitagsbeschluß als Output der Problemformulierungsphase verstanden werden, der dann in der Phase der Gesetzesvorbereitung Berücksichtigung findet, ohne daß damit der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens eindeutig durch den Parteitagsbeschluß vorentschie-den wäre. Die Verabschiedung eines Gesetzes durch das Parlament ist dann wiederum als Input für die Verwaltung zu betrachten, die durch Vollzugsverordnungen, Finanzzuweisungen etc. die Voraussetzungen für das Erbringen von Endleistungen schafft etc.”. Kaufmann, Rosewitz, S. 32, 1983. Eine bereichsbezogene Darstellung eines solchen dynamischen ‘Politik-’Prozesses findet sich auch bei Dahme, Grunow, Hegener, 1980, S. 156
Die Folgeregelung unterscheidet sich von der Festwertregelung dadurch, daß die Sollgröße als Funktion der Führungsgröße variieren kann. Festwertregelung wird hier ausgeschlossen, da die Sollgröße, d.h. das politische Programm, nach einer Evaluation auch reformiert werden kann. Vgl. Jann, 1986, S. 34. Im angesprochenen Fall wird genauer eine Sonderform der Folgeregelung betrachtet, die Adaptionsregelung. Eine solche Regelung liegt vor, wenn die Führungsgröße sich auch aus den früheren Outputs des betrachteten Regelkreises zusammensetzt. Vgl. Baetge, 1974, S. 41 ff und Punkt 1.2.2.1.2
Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Erfolgskontrolle von Aktivitäten des Politiksystems wurden bisher meist auf bestimmte Politikbereiche (Umweltpolitik, Sozialpolitik, Finanzpolitik etc.) bezogen und nicht ressortübergreifend untersucht. Weiterhin liegt der Schwerpunkt der meisten Untersuchungen phasenübergreifend auf Entwurf und Vollzug ganzer Politikprogramme und damit auf einem hohen Aggregationsniveau im Vergleich zur Untersuchung einzelner Gesetze oder gar Normen.
Vgl. Fuchs, 1973, S. 168
Vgl. Grunow, 1983, S. 154
Als mehrdeutige Erfolgskriterien diskutiert Blankenburg z.B. im Strafrecht die Kriminalitätsrate und im Zivilrecht die Prozeßrate. Vgl. näheres Blankenburg, 1980, S. 127/8
Vgl. Kisza, 1975, S. 16/17. Kisza differenziert in Regelung durch das Recht (hier: intragesetzliche Reaelung). Regelung des Rechts (hier: intergesetzliche Regelung) und darüberhinaus die Ubersystemregelung. Letztere bezeichnet die Regelung im internationalen Sinn als Regelung des Wirkens einzelner Staaten innerhalb einer Staatengruppe.
Vgl. Fuchs, 1973, S. 168
Blankenburg belegt dies etwa mit dem Werbungsverbot für Rechtsanwälte, das er als Strukturmerkmal bezeichnet, mit dem das System insgesamt seine Kapazität begrenzt. Vgl. Blankenburg, 1980, S. 134
Im Unterschied zum sog. “Nachtwächterstaat” wird hier nicht von einem resignierenden Lenkungs-verzicht ausgegangen, sondern von sog. alternativen “Steuerungs”konzepten, zu denen eine Vielzahl von Konzeptionen wie z.B. Dezentralisierung, Deregulierung, reflexives Recht, Bargaining, Okonomisierung gezählt werden. Vgl. Mayntz, 1986, S. 14. Allen gemeinsam ist, daß sie nicht a priori davon ausgehen, daß die Steuerungsversuche des Rechtsstaates auch zum Erfolg führen, sondern der Lenkungserfolg eher die Ausnahme darstellt. Vgl. Voigt, 1986, S. 5
Hier muß auf die unpräzise Definition des Steuerungsbegriffs hingewiesen werden. Im vorliegenden Kontext müßte demnach von Angebotsregelung gesprochen werden.
Diese Situation begründet sich aus dem Anliegen insbesondere des Zivilrechts, das sich als bloßes Angebot für die Regelung von Beziehungen zwischen Rechtsadressaten versteht, d.h. die Zivilgerichte entscheiden nur über Konflikte, wenn sie von einem Partner explizit angerufen werden. Vgl. Blankenburg, 1980, S. 128
Analog müßte hier von Verfahrensregelung gesprochen werden.
Im Vordergrund stehen meist die Ergebnisse der konkreten Interaktionen zwischen Vollzugsbehörden und Rechtsadressaten, wie sie v.a. aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen zustandekommen.
Vol. Kirsch, 1974, S. 38
Vgl. Kirsch, 1974, S. 29
Offenheit eines Systems ist gleichzeitig Voraussetzung und Gefährdung des Überlebens eines Systems. Nur die Offenheit garantiert den Austausch von notwendigen Stoffen, Energien und Informationen mit der Umwelt. Veränderungen innerhalb der Umwelt wirken andererseits störend auf die Systemstabilität, so daß dessen Überleben davon abhängt, ob die Störungskompensation gelingt. Vgl. Kirsch, 1974, S. 22
Vgl. Kirsch, 1972, S. 165 und Heinen (Hrsg.), 1985, S. 23/4
Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24
Vgl. Stachowiak, 1973, S. 73
Vgl. Kern, 1992–1, S. 82
Vgl. Schiemenz, 1972, S. 40
Das Informationssystem kann nach Grochla erweiternd in den kybernetischen Lenkungsablauf ein-gebaut werden, indem es als ein isomorphes Abbild des materiellen Basissystems konstruiert wird. Im Augenblick des Übergangs von Informationen vom Basissystem in das Informationssystem verselbständigt sich der Informationsgehalt des realen Geschehens und bildet ein weiteres Subsystem des Unternehmens. Vgl. Grochla, 1983, S. 141
Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24
Vgl. z.B. Baetge, 1974; Hanssmann, 1987; Heinen (Hrsg.), 1985, S. 23; Kirsch, 1974, 1977–1 bis 1977–3; Schiemenz, 1972; Schiemenz, 1993; Kloock, Sieben, Schildbach, 1993
Vgl. Schiemenz, 1972, S. 40
Vgl. Heinen (Hrsg.), 1985, S. 24
Schiemenz spricht von kaskadierenden (Regelungs-)Systemen, die sich auch über mehrere Ebenen ausdehnen können. Bei Regelungskaskaden ist die Regelstrecke eines Regelkreises höherer Ordnung ihrerseits wieder ein Regler niederer Ordnung. Vgl. Schiemenz, 1993, Sp. 4136
Heinen hebt für diesen Fall die Notwendigkeit einer Koordination hervor, die entweder durch Einigung (dezentrale Koordination) oder durch eine übergeordnete dritte Einheit
In ausschließlich unternehmensbezogenem Kontext wird konstatiert, daß die Hierarchie vermaschter Systeme eine wechselseitige Vermaschung nicht ausschließt, wenn eine Partizipation des gelenkten Systems (hier: Unternehmen) an den Lenkungsentscheidungen vorliegt, d.h. “die Geführten Einfluß auf die Führungsgrößen des führenden Systems als Lenkungseinheit höherer Ordnung nehmen”. Kirsch, Esser, Gabele, 1974, S. 22/23
Gängige Typologien sind z.B. • öffentliches Recht, Privatrecht (vgl. Punkt 2.1.2.2.1.1), • gesetztes Recht, Gewohnheitsrecht,. Gebote. Verbote. Erlaubnisse (val. Jann. 1986. S. 62). • formelles, materielles Recht (vgl. Punkt 2.1.2.2.1.1).
Vgl. Kisza, 1975, S. 18
Vgl. Kisza, 1975, S. 18
Vgl. Kisza, 1975, S. 18
Vgl. Kisza. 1975. S. 43 ff
Vgl. DIN 19226, Teil 4, Seite 4
Vgl. Nold, 1983, S. 58. Nach dem Kriterium “Funktion des Rechts” werden Eingriffsgesetze und Leistungsgesetze unterschieden. Nach dem Kriterium “Adressatenkreis” werden Organisationsund Verfahrensgesetze sowie Gesetze, die die Beziehungen zwischen Privaten regeln, unterschieden. Vgl. ähnlich auch Jann, 1986, S. 48. Er unterscheidet regulierende “Policies” • im Verhältnis Gesellschaft/Individuum, • im Verhältnis Individuen untereinander, • im Verhältnis politische Organe /Individuen, • im Verhältnis öffentlicher Organe untereinander, • im Verhältnis zu anderen Ländern oder internationalen Organisationen.
Hierbei handelt es sich i.d.R. um einzelne Normen.
Hier sind i.d.R. Normenkomplexe (Gesetz) angesprochen. Die Einteilung in direkte und gesell-schaftliche Folgen erfolgt in Anlehnung an eine Einteilung der Wirkungen von Normen von Kisza. Kisza stellt eine dritte Kategorie vor, die sekundären, entfernten Folgen, die diffuse, sehr allgemeine Späterscheinungen innerhalb der Gesellschaft beschreiben (z. B. Arbeitslosigkeit, Kapitalflucht). Vgl. Kisza, 1975, S. 11. Im vorliegenden Kontext entfällt diese Kategorie, da es keine Rechtsvorschriften gibt, deren Tatbestände auf solche Späterscheinungen abzielen.
Vgl. Kisza, 1975, S. 20
Vgl. zum Sanktionssystem insbesondere im Umweltbereich Terhardt, 1986, S. 53
Ggf. erfolgt die Aktivierung auch durch spezielle Organe des Rechtssystems, wie z.B. über Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft.
Kybernetische Störungen sind hier nicht mit rechtlichen Störungen (z.B. Störfällen) gleichzusetzen.
Aus der Perspektive eines Unternehmens könnten technische Störungen aber eine interne Störung, d.h. ein durch das Entscheidungssystem induziertes Rauschen oder Fehllenkung, darstellen, wenn sie auf eine falsche Lenkung des Basissystems zurückzuführen sind.
Als Modell der Rechtspolitik soll hier nicht mehr das unterschiedliche Politikverständnis im Sinne von Regelung oder Steuerung thematisiert werden (vgl. Punkt 4.1.1.2). Vielmehr ist die Frage nach dem zugrundeliegenden kybernetischen Lenkungs-“modell” im Sinne von Lenkungsprinzip als zur vorgelagerten Diskussion um die Kybernetik als Erklärungsgrundlage gehörig zu betrach-ten, während sie hier als eine Verfeinerung der Lenkung selbst verstanden wird.
Kraft, 1930, S. 29
Vgl. Luhmann, 1974, S. 15
Vgl. Luhmann, 1974, S. 24 ff
Vgl, Luhmann, 1974, S. 24 ff. Eine ähnliche Feststellung macht Schanze in bezug auf Rechtsvor-schriften für die Produktion. Danach sind die Produktionsfaktoren als Input der Produktion Bezugspunkt für diese Rechtsnormen, die dann sowohl restringierenden als auch unsicherheits-mindernden Ermöglichungscharakter für Produktionsentscheidungen tragen können. Er kritisiert den Zuschnitt auf die klassische Industrieproduktion ohne Berücksichtigung der ständig bedeut-samer werdenden Dienstleistungsproduktion. Zudem entspreche die Abgrenzung der Produktionsnormen von sonstigen Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der nationalen Rechtsordnung nicht der Internationalisierung der Produktion. Er schlägt daher die Abbildung von Produktionsprozessen nach einem Modell der neuen Institutionenökonomie vor, bei dem auf die strenge Trennung zwischen yolks- und betriebswirtschaftlicher Produktionstheorie verzichtet wird. Dieses Modell folgt dem Konzept der sog. Produktionsregime, die ein von Kostenüberlegungen getriebenes, sich ständig veränderndes Gleichgewicht von Regimen der Organisation von Produktionsfaktoren darstellen, bei dem die Beschaffungs- und Absatzketten im Blick bleiben. Vgl. Schanze, 1996, Sp. 1785
Vgl. Luhmann, 1974, S. 30
Vgl. Schäfer, 1993, S. 174/5. Schäfer bezeichnet juristische Dogmatik als System von Lehrsätzen, Auslegungsregeln und Meinungen.
Perte d’une chance = Verlust einer Möglichkeit. Val. Schäfer. 1993. S. 175
Vgl. Schäfer, 1993, S. 175
Val. Kirsch. 1977–2. S. 84
Vgl. Kirsch, 1977–2, S. 82/83 und 85/86. In der Kategorisierung von Morris entsprechen Informationen der Stellgrößen den Präskriptoren. solche der Regelgrößen den Designatoren und solche der Führungsgrößen den Valuatoren. Vgl. Morris, 1964, S. 4 ff
Sieben, Schildbach beschreiben die formale Fixierung der Kombinationen von Aktionsvariablen-ausprägungen und den Umweltzuständen mittels der Ergebnisfunktion und ordnen diese ebenfalls der Aufstellung des Entscheidungsfeldes zu. Vgl. Sieben, Schildbach, 1990, S. 19
Vgl. Bidlingmaier, Schneider, 1976, Sp. 4733
Vgl. Sieben, Schildbach, 1990, S. 22 ff
Vgl. Kirsch, 1972, S. 164
In der Unterscheidung von bewußtem und unbewußtem Lernen wird ersteres gleichgesetzt mit dem Lernen mit Hilfe eines Modells. Vgl. Klaus, 1971, S. 346
Modelle haben aber auch die Funktion, Störgrößen aus der Umwelt zu identifizieren. Dazu muß im Modell auch die Abbildung der Umwelt berücksichtigt sein und die eingangs unterstellte Modelldefinition relativiert werden.
Vnl .SChanze 1996 Sn 1783
Koboldt, Lederer, Schmidtchen, 1992, S. 334
Vgl. Adams, 1985, S. 17 ff
Die Betonung der Steuerungsfunktion des Rechts, nicht der rückgekoppelten Rechtsfolgen, wird an dieser Grundidee deutlich.
Vol Koboldt Lederer Schmidtchen 1992 S. 338
Vol. Punkt 2.3.2, Fußnote 164
Val. Farny. 1989, Sp. 1749
Vgl. Famy, 1979, S. 22
Vgl. Adams, 1992, S. 144
V I Farny P 1989 S 1751
Vgl. Farny, 1989, Sp. 1754
Vgl Hucke 1990 S. 382 ff
Vgl. Hucke, 1990, S. 391 ff
Vgl. Hucke, 1990, S. 393 ff
Vgl. Terhardt, 1986, S. 30
Vgl. Terhardt, 1986, S. 28/29
Vgl. Klöpfer, 1990, S. 242 ff
Vgl. Prätorius, Fess-Dörr, Steger, 1990, S. 85
Vgl. Werder, 1996, Sp. 1893
Vgl. BT-Drs 405, 11/7104, S. 14
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Becker, B. (1996). Kybernetische Betrachtung der Beziehungen zwischen Recht und Unternehmen (Schnittstellenanalyse). In: Gefährdungshaftung und unternehmerische Entscheidung. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95411-4_4
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