Zusammenfassung
Eine Person, sei es eine Privatperson oder ein Unternehmen, die über liquide Mittel verfügt, wird in der Regel darauf bedacht sein, diese Gelder zu den bestmöglichen Konditionen anzulegen.
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Literatur
Vergl. Schuster/ Gosebruch, Neues Investmentsparen (1970), S. 10; Schäcker, Entwicklung und System des Investmentsparens (1961), S. 12 f.
V. Berge u. Herrendorf, Der Schutz des Investmentsparers (1962), S. 8 verweist diesbezüglich auf gesellschaftliche Vorurteile („Aktien als Privileg der Reichen“). Barocka, Investment-Sparen und Investment-Gesellschaften (1956), S. 28 spricht von „Wertpapierscheu wenn nicht Wertpapier-Feindlichkeit“.
Vergl. Schuster/Gosebruch, aaO, S. 10.
Liefmann, Beteiligungs-und Finanzierungsgesellschaften (1931), S. 148, und Barocka, aaO, S. 17 benennen die 1822 in Brüssel errichtete Société générale als erste Kapitalanlagegesellschaft. Im Gegensatz zu den heutigen Kapitalanlagegesellschaften handelte es sich bei diesem Institut um eine Universalbank im weitesten Sinne, die sowohl Aufgaben einer Depotbank, einer Notenbank als auch einer Staatskasse wahrnahm (Pohl, Entstehung und Entwicklung des Universalbankensystems (1986), S. 15 f; Houtman-De Smedt/van der Wee, in: Pohl (Hrsg.) Europäische Bankengeschichte (1993), S. 286). Aufgrund dieser Verschmelzung einzelner Aufgabenbereiche ist die Einordnung als Vorläufer der heutigen Kapitalanlagegesellschaften abzulehnen. Ebenso Schäcker, aaO, S. 15.
In der Literatur werden die Scottish-American Investment Company, die erstmals 1860 in Kurszetteln auftauchte (Vergl. Liefmann, aaO, S. 168), und der 1868 gegründete Foreign and Colonial Trust (vergl. Jörgens, Finanzielle Trustgesellschaften (1902), S. 16) genannt.
Vergl. Jörgens, aaO, S. 13 f.
Zumeist handelte es sich dabei um „chartered accountants“, öffentliche Buchprüfer (Kilgus, Kapitalanlagegesellschaften Investment Trusts (1929), S. 22).
Während inländische Staatspapiere mit einem verhältnismäßig geringen Zins von ca. 3¼% p.a. ausgestattet waren, lockten die Anleihen ausländischer Emittenten mit bis zu 8% p.a. (vergl. die Aufstellung der Kurs-und Zinsentwicklung bei Kilgus, aaO, S. 22). Allerdings waren diese Alternativanlagen mit einem nur schwer kalkulierbaren Risiko verbunden (vergl. Jörgens, aaO, S. 13; Liefmann, aaO, S. 167; Schäcker, aaO, S. 15).
Kilgus, aaO, S. 24 schließt aus der Tatsache, daß diese „second and third issues“ in aller Regel von demselben Kreis von Anlegern und zu den gleichen Bedingungen gegründet wurden, auf die risikominimierende Funktion.
Vergl. Kilgus, aaO, S. 20 ff.
Vergl. Liefmann, aaO, S. 217; Kilgus, aaO, S. 154; Reuter, Investmentfonds und die Rechtsstellung der Anteilinhaber (1965), S. 27.
Es handelt sich hierbei um den von Dr. Zickert herausgegebenen „Wirtschaftlichen Ratgeber“ (vergl. Liefmann, aaO, S. 222).
Teilweise wird auf die Dominanz des Gründers verwiesen, wofür die Tatsache spricht, daß nach dem Tode des Gründers die Liquidation beschlossen wurde (vergl. Liefmann, aaO, S. 223). Im Ergebnis zustimmend, doch unter Verweis auf den ersten Geschäftsbericht („Das erste Geschäftsjahr war in erster Linie diesem Studium-der Anwendbarkeit des Investment Trust Gedankens in Deutschland, Anm. des Verf.-gewidmet“) wird teilweise von einer „Studiengesellschaft“ gesprochen (Kilgus, aaO, S. 159; Goldschmidt, Investment Trusts in Deutschland (1932), S. 13; Knoblich, Die Rechtsverhältnisse bei den Investment-Gesellschaften, insbesondere die rechtliche Stellung der Inhaber von Anteilscheinen (1953), S. 85 f.).
Zu den Gründungsgesellschaftern der Allgemeinen Deutschen Investment-Gesellschaft mbH zählten u.a. die Commerzbank AG, die Bayerische Staatsbank, das Bankhaus C.G. Trinkhaus, sowie eine niederländische und eine schweizer Bank.
Nach Senn, Die westdeutschen Kapitalanlagegesellschaften (1959), S. 26 standen bei der Gründung weniger kapitalmarktpolitische als vielmehr unternehmerische Zielsetzungen im Vordergrund. Ebenso Roth, Das Treuhandmodell des Investmentrechts (1971), S. 159.
Früstück, Der Volkswirt, Beilage zu Nr. 16/1955, S. 35 (37).
Vergl. Herlt, AG 1959, S. 160 (160); Matthiensen, ZfgK 1956, S. 356 (356).
Beine, AG 1958, S. 281 (283).
DIT-Deutscher Investmenttrust, Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (Gründung 1956; Gründungsgesellschafter: Dresdner Bank); Deka-Deutsche Kapitalanlagegesellschaft mbH (Gründung 1956; Gründungsgesellschafter: Girozentralen der Sparkassen); Union-Investment Gesellschaft mbH (Gründung 1956; Gründungsgesellschafter: Zentralkassen der Volksbanken, zahlreiche Privatbanken); Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen mbH (Gründung 1957; Gründungsgesellschafter: Deutsche Bank AG, zahlreiche Privatbanken). Vergl. die Übersicht bei Senn, aaO, S. 41 f.
Auf die Diskrepanz zwischen der bereits sehr vielschichtigen Werbung der Großbanken und der Zurückhaltung der Sparkassen verweist Senn, aaO, S. 95 f.
Klug, AG 1959, S. 163 (165 f.); Beine, AG 1958, S. 281 (284 f.). Letzterem widerspricht ein namentlich nicht genannter „ausländischer Fachmann“ in o. V., AG 1959, S. 17 f.
Vor dem zweiten Weltkrieg beschränkte sich Tätigkeit des Gesetzgebers auf Verordnungen zum Zweck der Steuererleichterung (vergl. Goldschmidt, aaO, S. 1), obwohl bereits erste Initiativen zu einer Investmentgesetzgebung erkennbar waren (vergl. Gläbe, Der Schutz der Zertifikatsinhaber von Investmentgesellschaften (1975), S. 129).
Zu der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung vergl. Barocka, aaO, S. 88 ff.
Entwurf des Abgeordneten Neuburger, BT-Drucksache 1. Legislaturperiode, Nr. 4199.
Wiedereinbringung im Juli 1955, BT-Drucksache 2. Legislaturperiode, Nr. 1585 (eingehend Baur, Investmentgesetze (1970), S. 83; Lütgerath, Die Erweiterung des Anlagekataloges von Investmentesellschaften (1984), S. 23 f.; Rueber, Bestimmungsfaktoren der Anlagepolitik deutscher Aktienfonds (1977), S. 15 f.). Zusammenfassend Barzel, Wertpapiersparen mit Hilfe von Kapitalanlageuntemehmen (1956), S. 66 ff.
BGBI. 1957 I, S. 378.
Zu der Organisation des Investmentsparens vor Inkrafttreten des KAGG vergl. Ohl, Die Rechtsbeziehungen innerhalb des Investment-Dreiecks (1989), S. 23 ff., Barocka, aaO, S. 89.
Wendt, Treuhandverhältnisse nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (1968), S. 6 f.; Reuter, aaO, S. 32; a.A. Gläbe, aaO, S. 129.
Liefmann, aaO, S. 96; Kilgus, aaO, S. 11.
Folgende Bezeichnungen wurden verwandt: „Investment-Trust“ (Bichsel, Investment-Trusts (1934), S. 11); „Finanzielle Trustgesellschaften“ (Jörges, aaO, S. 63); „Kapitalanlage-gesellschaft“ (Liefmann, aaO, S. 217; Kilgus, aaO, S. 12); „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ (vergl. RGBI. 1931, Nr. 22, S. 312 ff.); „Effektenanlagegesellschaft“ (Haußmann, ZHR 96 (1931), S. 369 (373)). Die ADIG sah sich sogar zu der Veranstaltung eines Wettbewerbes veranlaßt, in dem ein deutsches Wort für „Investment“ gesucht wurde. Mit dem ersten Preis wurde der Begriff „Teilhabe“ ausgezeichnet (vergl. o.V., ZfgK 1957, S. 127).
Hierbei handelt es sich insbesondere um Kontroll-, Übernahme-und Finanzierungsgesellschaften. Vergl. Kilgus, aaO, S. 12 ff; Baum, Schutz und Sicherung des Investmentsparers (1959), S. 8 ff.
Diese Norm entspricht inhaltlich § 7 Abs. 1 KAGG (Anm.: Soweit nicht gesondert vermerkt, ist unter KAGG das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970, zuletzt geändert durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994, zu verstehen).
Im folgenden werden die Begriffe „Kapitalanlagegesellschaft“ und „Investment-Gesellschaft“ synonym verwandt.
Die Ablehnung alternativer Gesellschaftsformen erläutert Baum, aaO, S. 39 ff. In diesem Zusammenhang mißverständlich Geßler, WM-Sonderbeilage Nr. 4/1957, S. 10 (12), der darauf verweist, daß eine mit Geschäften im Sinne des § 1 Abs.1 KAGG befaßte Gesellschaft auch in einer anderen Rechtsform tätig werden darf, diese dann allerdings nicht den Schutz des KAGG genießt. Hierzu Si-ara/Tormann, KAGG (1957), § 1 Anm. I.
Beschränkung auf die Rechtsform AG (§ 2 BSpKG).
Beschränkung auf die Rechtsformen AG und KGaA (§§1, 2 HBG; §§1, 2 SchBkG).
Baum, aaO, S. 39 ff.; v. Berge u. Herrendorff, aaO, S 21; Beckmann in Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch (1995) § 1 KAGG, Rdn. 29.
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte („Erstes“ Finanzmarktförderungsgesetz) vom 22.2. 1990 (BGBI. I, S. 266).
Bis zur Verabschiedung des (Ersten) Finanzmarktförderungsgesetzes sah § 2 Abs. 2 KAGG einen Mindestnennbetrag von DM 500.000, — vor. Die Anhebung auf DM 5 Mio. trug dann der Genehmigungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Rechnung (Szagunn/Wohlschiess, KWG, § 33, Rdn. 5; Beckmann in Beckmann/Scholtz, aaO, § 2 KAGG, Rdn. 20). Zur Kapitalausstattung der Kapitalanlagegesellschaften s.u. § 12 II. 2.
Diese Vorschrift war dahingehend auszulegen, daß die Einzahlung zumindest bis zur Höhe des „ausreichenden Nennkapitals“ erfolgt sein muß. Anderer Ansicht offenbar Gläbe, Der Schutz der Zertifikatsinhaber von Investmentgesellschaften (1975), S. 183 f. und Siara/Tor-mann, aaO, § 2, Anm. II. b., die allerdings den Widerspruch ansprechen, der sich aus der Unzulässigkeit eines zu 60% eingezahlten Nennkapitals in Höhe von DM 10 Mio. und der gleichzeitigen Zulässigkeit eines Nennkapitals von DM 5 Mio., das voll eingezahlt wurde, ergeben würde.
V. Berge u. Herrendorff, aaO, S. 24 f.
Ebenso Consbruch, BB 1957, S. 337 (338); Gläbe, aaO, S. 184 f.
Vergl. Begründung zum (Ersten) Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 11/5411), B. zu Art.1, Nr. 15.
Zur Zusammensetzung siehe unten § 8 II. 1.
Wie auch der Begriff der „Kapitalanlagegesellschaft“ konnte sich in der Praxis die rechts-technische Bezeichnung „Sondervermögen“ nicht durchsetzen. Stattdessen hat sich umgangssprachlich der Begriff „Fonds“ etabliert. Im folgenden werden beide Begriffe synonym verwandt.
V. Caemmerer, JZ 1958, S. 41 (45).
V. Gierke, ZHR 121 (1958), S. 126 (127).
Soergel/Mühl, BGB, Rdn. 12 vor § 90 m.w.N.
Graulich, Die Rechtsverhältnisse der Sondervermögen (Investmentfonds) nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften im Vergleich zu den Rechtsverhältnissen anderer Sondervermögen (1968), S. 16.
So Ohl, aaO, S. 27. Diese Fragestellung ist, im Gegensatz zu anderen Sondervermögen, angesichts des fehlenden Herausgabeanspruchs und der in § 24a KAGG geregelten Rechenschaftspflicht ohne praktische Bedeutung.
V. Caemmerer, JZ 1958, S. 41 (46); v. Gierke, ZHR 121 (1958), S. 126 (130).
So zu Recht Ohl, aaO, S. 28.
Vergl. Staudinger/Langhein, BGB, § 741, Rdn. 117.
Als Begründung wird insbesondere auf den Ausschluß des Kündigungsrechts gemäß § 749 Abs. 2 BGB bzw. gemäß § 751 BGB verwiesen. Für die Annahme einer Gesamthandsgemeinschaft: Staub/Canaris, Bankvertragsrecht (1981), Rdn. 2397; Schulze-Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, (1972), S. 45. Von einer Rechtsgemeinschaft sui generis gehen Gericke, DB 1959, S. 1276 (1276) und v. Berge u. Herrendorf, aaO, S. 13 aus. Der überwiegenden Ansicht angenähert ist Klenk, Die rechtliche Behandlung des Investmentanteiles (1967), S. 9, der von einer Bruchteilsgemeinschaft spricht, die eine „Verwandtschaft zur Gesamthand aufweist“.
Beckmann in Beckmann/Scholtz, aaO, § 6 KAGG, Rdn. 6. Ohl, aaO, S. 28 spricht von einer „formaljuristischen“ Eigentümerstellung.
Die Einführung der sog. Geldmarktfonds vollzog sich in zwei Schritten. Ausgelöst durch die 1988 bekannt gewordene Absicht der niedersächsischen Landesregierung, einen Gesetzentwurf zur Einführung von Geldmarktfonds im Bundesrat einzubringen (vergl. Glogowski/Münch, Neue Finanzdienstleistungen (1991), S. 186; Hesse, Die Bank 1988, S. 257 ff.) war dem (Ersten) Finanzmarktförderungsgesetz eine intensive Diskussion vorausgegangen. Die Einfügung des § 8 Abs. 3 KAGG stellte dann insoweit einen Kompromiß dar, als der Anteil des Bankguthabens und der Geldmarktpapiere auf 49% begrenzt wurde. Da es gleichwohl zulässig war, die verbleibenden 51% mit kurzfristigen Schuldscheindarlehen und Rentenpapieren mit kurzen Laufzeiten auszufüllen (Beckmann in Beckmann/Scholtz, aaO, §8 KAGG, Rdn. 29) wurden diese als „Geldmarktnahe Fonds“, „Quasi-Geldmarktfonds“ oder „Kurzläuferfonds“ bezeichnet (Menckhoff/Schlumberger, ZfgK 1990, S. 1078 (1079); Remsberger/Angenendt, Geldmarktfonds und Geldpolitik, in Zeyer (Hrsg.) Investmentfonds-Management (1993), S. 201 (202). Mit Inkrafttreten des am 17. Juni/8. Juli 1994 verabschiedeten Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes (BGBI. I, S. 1784) wurde in den §§ 7a–7d KAGG die Bedingungen für Geldmarkt-Sondervermögen geschaffen, so daß nunmehr „reine“ Geld marktfonds zulässig sind.
Als Folge des Zweiten Vermögensbeteiligungsgesetzes vom 19.12.1986 (BGBI. I, S. 2595) wurden in den §§ 25a–j KAGG die Grundlagen für Beteiligungs-Sondervermögen geschaffen.
Obwohl bereits im Jahr 1957 die erste Gesellschaft gegründet wurde, deren Tätigkeit auf die Bildung von Immobilien-Sondervermögen gerichtet war (es handelte sich hierbei um die „HANSA Sachwert-Anlagen GmbH, vergl. Geiler, ZfgK 1957, S. 466; Baum, aaO, S. 14 ff. Abweichend Päsler, Handbuch des Investmentsparens (1991), S. 4 f., der 1959 als Jahr der Erstauflegung eines Immobilienfonds sieht), führte erst Art 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung vom 28. Juli 1969 (BGBI. I, S. 992) zu einer entsprechenden Ausdehnung des Anlagekataloges.
Dieser durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz eingefügte Fondstyp kombiniert die Anlagegrundsätze der schon bislang zulässigen Wertpapier-und Grundstücks-Sondervermögen (§§ KAGG).
Ebenfalls im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingefügt, sind nunmehr auch diese allgemein als „Dachfonds“ bezeichneten Sondervermögen zulässig, deren Vermögen sich abgesehen von liquiden Mitteln — ausschließlich aus Anteilen an anderen Fonds zusammensetzt.
Hinsichtlich der Anlagerestriktionen den gemischten Wertpapier-und Grundstücks-Sondervermögen vergleichbar und zusätzlich mit dem Angebot eines 18-jährigen Sparplans versehen, soll dieser Fondstyp zur Anlage von Mitteln der privaten Altersvorsorge dienen.
Soweit parallele Entwicklungen in anderen Arten von Sondervermögen zu beobachten sind, wird hierauf verwiesen.
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König, M. (1998). Grundlagen des Investmentsparens. In: Anlegerschutz im Investmentrecht. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92347-9_2
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